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Document 32011D0416

    2011/416/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 14. Juli 2011 zur Genehmigung bestimmter geänderter Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen für das Jahr 2011 und zur Änderung des Beschlusses 2010/712/EU hinsichtlich der finanziellen Beteiligung der Union an bestimmten mit dem genannten Beschluss genehmigten Programmen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4993)

    ABl. L 185 vom 15.7.2011, p. 77–78 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2011/416/oj

    15.7.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 185/77


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 14. Juli 2011

    zur Genehmigung bestimmter geänderter Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen für das Jahr 2011 und zur Änderung des Beschlusses 2010/712/EU hinsichtlich der finanziellen Beteiligung der Union an bestimmten mit dem genannten Beschluss genehmigten Programmen

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4993)

    (2011/416/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 27 Absätze 5 und 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Entscheidung 2009/470/EG wurden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an Programmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen festgelegt.

    (2)

    Nach der Entscheidung 2008/341/EG der Kommission vom 25. April 2008 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen (2) müssen die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme mindestens die Kriterien erfüllen, die im Anhang der genannten Entscheidung aufgeführt sind, damit sie nach den Finanzvorschriften der Union genehmigt werden können.

    (3)

    Mit dem Beschluss 2010/712/EU der Kommission vom 23. November 2010 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2011 und die Folgejahre vorgelegten nationalen Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen sowie der finanziellen Beteiligung der Union (3) wurden bestimmte nationale Programme genehmigt und der Kofinanzierungssatz sowie der Höchstbetrag der Finanzhilfe der Union für jedes einzelne von den Mitgliedstaaten vorgelegte Programm festgesetzt.

    (4)

    Spanien legte ein geändertes Programm für die Überwachung und Tilgung der Blauzungenkrankheit vor, mit dem nach Ausbrüchen dieser Seuche eine Pflicht zur Impfung gegen den Serotyp 8 in bestimmten Regionen eingeführt wird.

    (5)

    Die Slowakei legte ein geändertes Impfprogramm zur Tilgung der Tollwut vor, mit dem nach Auftreten der Seuche in an Polen angrenzenden Gebieten das Gebiet, in dem Köder ausgebracht werden, erweitert wird.

    (6)

    Polen und Finnland haben geänderte Programme für die Tilgung der Tollwut vorgelegt, mit denen in bestimmten Gebieten an die Union angrenzender benachbarter Drittländer orale Impfmaßnahmen eingeführt werden, um die Union vor der Wiedereinschleppung der Tollwut durch infizierte wild lebende Tiere, die die gemeinsamen Grenzen überschreiten, zu schützen.

    (7)

    Die Kommission hat die von Spanien, Polen, der Slowakei und Finnland vorgelegten geänderten Programme sowohl in tierseuchenrechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht geprüft. Dies hat ergeben, dass die genannten Programme den einschlägigen Veterinärvorschriften der Union entsprechen, insbesondere den Kriterien gemäß der Entscheidung 2008/341/EG.

    (8)

    Daher sollten die von Spanien, Polen, der Slowakei und Finnland vorgelegten geänderten Programme genehmigt werden.

    (9)

    Gemäß dem Beschluss 2010/712/EU kann die Union der Slowakei eine Finanzhilfe für die Maßnahmen zur oralen Impfung gewähren, die im Jahresprogramm zur Tilgung der Tollwut in diesem Mitgliedstaat vorgesehen sind und in Grenzgebieten benachbarter Drittländer durchgeführt werden. Außerdem sieht dieser Beschluss eine Finanzhilfe der Union für Litauen für die Maßnahmen zur oralen Impfung vor, die im Mehrjahresprogramm zur Tilgung der Tollwut in diesem Mitgliedstaat vorgesehen sind und in Grenzgebieten benachbarter Drittländer durchgeführt werden.

    (10)

    Daher sollte auch eine Finanzhilfe der Union für diejenigen Teile der Programme zur Tilgung der Tollwut in Polen und Finnland vorgesehen werden, die in Grenzgebieten benachbarter an die Union angrenzender Drittländer durchgeführt werden.

    (11)

    Die Genehmigung der von Polen und Finnland vorgelegten geänderten Programme zur Tilgung der Tollwut durch diesen Beschluss wirkt sich auf die Beträge aus, die diese Mitgliedstaaten zur Durchführung der Programme benötigen, welche mit dem Beschluss 2010/712/EU genehmigt wurden. Daher sollten die Höchstbeträge der Finanzhilfen der Union, die für die Programme zur Tilgung der Tollwut in Polen und Finnland mit dem genannten Beschluss genehmigt wurden, entsprechend angepasst werden.

    (12)

    Der Beschluss 2010/712/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

    (13)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das von Spanien am 1. Februar 2011 vorgelegte geänderte Programm zur Überwachung und Tilgung der Blauzungenkrankheit wird hiermit für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt.

    Artikel 2

    Die von Polen am 5. April 2011, von der Slowakei am 13. Dezember 2010 und von Finnland am 12. April 2011 vorgelegten geänderten Programme zur Tilgung der Tollwut werden hiermit für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt.

    Artikel 3

    Artikel 10 des Beschlusses 2010/712/EU wird wie folgt geändert:

    1.

    In Absatz 2 erhält Buchstabe c folgende Fassung:

    „c)

    darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

    i)

    1 800 000 EUR für Bulgarien,

    ii)

    620 000 EUR für Estland,

    iii)

    1 450 000 EUR für Ungarn,

    iv)

    7 110 000 EUR für Polen,

    v)

    5 000 000 EUR für Rumänien,

    vi)

    700 000 EUR für die Slowakei,

    vii)

    200 000 EUR für Finnland.“

    2.

    Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)   Unbeschadet der Absätze 2 und 3 darf die Finanzhilfe der Union für die Teile des polnischen, slowakischen und finnischen Programms, die außerhalb der Union durchgeführt werden,

    a)

    nur für Kosten für den Kauf und die Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern gewährt werden,

    b)

    100 % betragen und

    c)

    folgende Beträge nicht übersteigen:

    i)

    630 000 EUR für Polen,

    ii)

    250 000 EUR für die Slowakei und

    iii)

    65 000 EUR für Finnland.“

    Artikel 4

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 14. Juli 2011

    Für die Kommission

    John DALLI

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

    (2)  ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 44.

    (3)  ABl. L 309 vom 25.11.2010, S. 18.


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