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Document 32011D0393

2011/393/EU: Beschluss der Kommission vom 8. März 2011 über die Maßnahme C 18/10 (ex NN 20/10) der Französischen Republik zugunsten von Zulieferbetrieben der Luftfahrtindustrie (Garantie „Aero 2008“ ) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1378) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 176 vom 5.7.2011, p. 37–44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/393/oj

5.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/37


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 8. März 2011

über die Maßnahme C 18/10 (ex NN 20/10) der Französischen Republik zugunsten von Zulieferbetrieben der Luftfahrtindustrie (Garantie „Aero 2008“)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1378)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/393/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Am 17. Oktober 2008 leitete die Kommission von Amts wegen ein Verfahren wegen der von der COFACE gewährten Garantie zur Absicherung des Wechselkursrisikos für Zulieferbetriebe der Luftfahrtindustrie ein (im Folgenden Maßnahme oder Garantie „Aero 2008“ genannt) (CP 294/08).

(2)

Am 4. November 2008, 15. Mai 2009 und 30. September 2009 wurden Auskunftsersuche an die Französische Republik gerichtet, die sie jeweils am 8. Dezember 2008, 18. Juni 2009 und 30. Oktober 2009 beantwortete. Alle Antwortschreiben wurden am selben Tag registriert.

(3)

Am 17. Dezember 2009 fand eine Sitzung der Dienststellen der Kommission und der Behörden der Französischen Republik statt. Im Nachgang zu dieser Sitzung übermittelte die Französische Republik am 22. Februar 2010 weitere Informationen.

(4)

Mit Schreiben vom 20. Juli 2010 gab die Kommission Frankreich ihren Beschluss bekannt, in Bezug auf diese Maßnahme das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einzuleiten.

(5)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, sich zu der betreffenden Maßnahme zu äußern.

(6)

Bei der Kommission gingen in dieser Beihilfesache keine Stellungnahmen von Dritten ein.

(7)

Am 20. September 2010 übermittelte die Französische Republik der Kommission ihre Stellungnahme.

(8)

Mit Schreiben vom 15. November 2010 forderte die Kommission weitere Auskünfte bei der Französischen Republik an. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2010, das am selben Tag von den Kommissionsdienststellen registriert wurde, hat Frankreich das Auskunftsersuchen beantwortet.

(9)

Mit Schreiben vom 31. Januar 2011, das am selben Tag von den Kommissionsdienststellen registriert wurde, hat Frankreich zusätzliche Informationen übermittelt.

II.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

II.1.   Rechtsgrundlage

(10)

Die französischen Behörden machten geltend, dass Artikel L 432-1, L 432-2, R 442-1 und R 442-8-4 des Versicherungsgesetzes die Rechtsgrundlage der Maßnahme bilden.

II.2.   Begünstigte

(11)

Die potentiell Begünstigten der Maßnahme sind die Zulieferer der Luftfahrtindustrie, die in der Zulieferpyramide auf Tier-2-Ebene oder tiefer angesiedelt sind (3).

(12)

Es gibt keine Beschränkung der Größe der begünstigten Unternehmen. Zulieferer, an denen ein Flugzeughersteller mit mehr als 25 % beteiligt ist, sind ausgenommen.

(13)

Unternehmen in Schwierigkeiten sind von der betreffenden Maßnahme ausgenommen.

(14)

Für die Maßnahme kommen in Frankreich tätige Zulieferer in Betracht sowie solche, die in Frankreich eine Niederlassung oder ihren Firmensitz haben und die nicht in Frankreich ansässige Luftfahrtunternehmen beliefern. Dagegen fallen die Zulieferer, die keine Niederlassung in Frankreich haben und ein in einem anderen Land als Frankreich ansässiges Luftfahrtunternehmen beliefern, nicht in den Anwendungsbereich der Maßnahme.

(15)

Nach den von Frankreich übermittelten Angaben gehören zu den begünstigten Unternehmen dieser Regelung heute AD Industrie, Aerofonctions, Axon Cable und Exameca. Es handelt sich um in Frankreich niedergelassene Zulieferer der Luftfahrtindustrie, denen die COFACE Ende 2008 eine Garantie zur Absicherung des Wechselkursrisikos gewährt hat.

II.3.   Wirtschaftlicher Hintergrund

(16)

Nach Auffassung Frankreichs verlangen Flugzeughersteller immer häufiger von ihren Zulieferern, ihre Angebote in US-Dollar vorzulegen (im Folgenden „Dollar“ oder „USD“). Bei einem schwachen Dollar seien auf US-Dollar ausgestellte mittel- bzw. langfristige Zulieferverträge für französische und andere Zulieferer, deren Kostengrundlage vorwiegend im Euro-Raum liegt, problematisch.

(17)

Für einige Luftfahrtunternehmen sei es schwierig, so Frankreich, die nötige, ihren Bedürfnissen entsprechende Garantie zur Absicherung des USD-EUR-Wechselkursrisikos zu erhalten. Obwohl die Instrumente zur Deckung des Wechselkursrisikos auf den Finanzmärkten üblich seien, seien die spezifischen Merkmale der geplanten Garantien nicht immer an die besonderen Bedürfnisse bestimmter Unternehmen angepasst. Nach Aussage der französischen Behörden schlagen die Banken insbesondere meistens vor, die Wechselkursschwankungen zwischen Euro und Dollar maximal für zwei Jahre zu decken.

II.4.   Beschreibung der Maßnahme

(18)

Die Garantie „Aero 2008“ besteht aus einem Mechanismus zur Deckung des Risikos von Wechselkursschwankungen zwischen USD und EUR. Die Luftfahrt-Zulieferer, die auf Dollar lautende Lieferverträge abgeschlossen haben, profitieren von einem starken Dollar, erleiden jedoch Verluste im Falle eines schwachen Dollars. Dank dieser Garantie können sie sich gegen Verluste im Falle eines schwachen Dollars absichern und gleichzeitig in einem gewissen Maße von Gewinnen bei einem starken Dollar profitieren.

(19)

Die Maßnahme wird von der COFACE verwaltet. Die COFACE ist eine führende Ausfuhrkreditversicherung in Frankreich und gehört seit 2002 zur Natixis-Gruppe. Natixis ist eine Tochtergesellschaft der Unternehmensgruppe BPCE, die 2009 aus der Fusion von Banque Populaire und Caisse d’Épargne hervorgegangen ist.

(20)

Das Gesamtfinanzierungsvolumen ist auf das Wechselkursrisiko für Lieferungen im Wert von bis zu 500 Mio. EUR begrenzt. Bisher umfassten die tatsächlichen Garantiebeträge nur einen kleinen Teil des Höchstbetrags (rund 10 Mio. EUR). Interessierte Unternehmen können die Inanspruchnahme der Garantie bis 15. Dezember 2012 beantragen.

(21)

Ein Luftfahrt-Zulieferer, der „Aero 2008“ in Anspruch nehmen möchte, muss die Garantie zur Absicherung des Wechselkursrisikos beantragen und nachweisen, dass sich diese auf Lieferungen bezieht, die in USD fakturiert werden. Das Unternehmen erhält dann ein Angebot von der COFACE, das die Höhe des Umsatzes in Dollar und einen „garantierten“ Wechselkurs gegenüber dem Dollar umfasst; der Außenhandelskredit- und -bürgschaftsausschuss legt diese beiden Parameter unter Berücksichtigung des ursprünglichen Antrages des Zulieferers fest. Die Garantiebeträge sind auf einen Teil der gesamten vom Versicherten in Dollar abgeschlossenen Verträge begrenzt. Das Angebot gilt für höchstens fünf Jahre. Der Zulieferer kann den Vorschlag der COFACE annehmen oder ablehnen. Der garantierte Umsatzbetrag kann nach der Erteilung der Genehmigung der Garantieübernahme durch die COFACE nicht verändert werden.

(22)

Im Falle eines schwachen Dollar gegenüber dem garantierten Kurs erhalten die Unternehmen, die eine solche Garantie abgeschlossen haben, von der COFACE eine Ausgleichzahlung in Höhe von 100 % des Wechselkursverlustes. Im Falle eines starken Dollar müssen die Unternehmen eine Gewinnbeteiligung an die COFACE abführen. Der Versicherte kann entweder zu 25 % oder zu 50 % am Anstieg des Dollar bei Überprüfung des Wechselkurses beteiligt werden. Die Ausgleichszahlung, die das Unternehmen an die COFACE zu entrichten hat, wird auf Grundlage dieses überprüften Kurses berechnet. Es gibt zwei Arten von Gewinnbeteiligung:

Variante 1: Der berichtigte Kurs entspricht dem garantierten Anfangskurs abzüglich der Differenz zwischen dem garantierten Kurs und dem Wechselkurs am Verrechnungstag (entsprechend dem täglichen Referenzwechselkurs („fixing“) der EZB) in Höhe des Anteils der garantierten Gewinnbeteiligung.

Variante 2: Es gelten die gleichen Modalitäten wie bei Variante 1, die Gewinnbeteiligung (d. h. die Differenz zwischen dem garantierten Anfangskurs und dem Wechselkurs am Verrechnungstag) ist jedoch auf 0,15 EUR beschränkt.

(23)

Die Zulieferer, die die Garantie für Wechselkursrisiken erhalten haben, zahlen im Falle eines starken USD weniger als sie bei einem vergleichbar schwachen USD erhalten würden. Durch die Gewinnbeteiligung können die Zulieferer in gewissem Maße von einem starken Dollar profitieren. Die Abgabe eines Teils des bei einem starken Dollar erzielten Gewinns erlaubt andererseits eine Senkung der für den Fall eines schwachen Dollars notwendigen Versicherungsprämie.

(24)

Die von den Zulieferern zu entrichtenden Prämien für die Garantie „Aero 2008“ werden bei Vertragsabschluss festgelegt und in Rechnung gestellt. Die Versicherten können zwischen einer sofortigen und einer gestaffelten Zahlung wählen. Die Zulieferer, die die zweite Option wählen, müssen 25 % der Prämie bei Vertragsabschluss zahlen und den Restbetrag für jedes Versicherungsjahr am 31. Januar des jeweiligen Jahres. In diesem Fall wird ein Kurs berechnet, der dem um 60 Basispunkte erhöhten 12-Monats-EURIBOR entspricht, um das Kreditrisiko für die Zahlung der Prämie abzudecken (4).Von den vier Unternehmen, die die Garantie abgeschlossen haben, haben zwei die Staffelzahlung gewählt: AD Industrie und Exameca.

(25)

Die Zulieferer müssen die Rechnungen über die in USD gezahlten Beträge als Nachweis vorlegen.

(26)

Nach Angaben Frankreichs erfolgen alle von der COFACE durchgeführten Transaktionen im Rahmen von „Aero 2008“ für Rechnung des französischen Staates. Für die Transaktionen verwendet die COFACE ein besonderes Bankkonto des französischen Staates. Obwohl der französische Staat Inhaber dieses Kontos ist, hat die COFACE Zugang, um Finanztransaktionen wie den Kauf von Optionen durchzuführen. Die von den Begünstigten entrichteten Prämien werden direkt auf dieses Konto überwiesen. Auf diese Weise unterliegt die COFACE als solche keinem Risiko, da sie die Maßnahme im Namen des Staates verwaltet. Der französische Staat trägt das finanzielle Risiko dieser Maßnahme.

(27)

Die von der COFACE verlangten Prämien werden ad hoc berechnet. Frankreich zufolge entsprechen diese den marktüblichen Preisen, die die COFACE selbst für die zugrunde liegenden Wechselkurssicherungsinstrumente zahlt. Die COFACE kauft die Finanzinstrumente im Auftrag des Staates und in dessen Rechnung; sie decken bei Angebot der Garantie das gesamte von ihm zu tragende Wechselkursrisiko für die gesamte Laufzeit der Garantie.

(28)

Im Falle eines starken USD muss der Zulieferer den der Differenz zwischen dem garantierten Wechselkurs und dem Referenzkurs des Fälligkeitstages entsprechenden Betrag an die COFACE abführen. Bei Ausfall des Versicherten verpflichtet sich die COFACE, für Rechnung des Staates die vertraglichen Verpflichtungen zu tragen (Garantiefall). Die Auszahlung an Dritte, die das Zahlungsversprechen für den Fall eines starken Dollars gekauft haben, erfolgt vom Konto des französischen Staates. Bei Ausfall des Zulieferers wird dem französischen Staat jedoch der Betrag eventuell gar nicht oder nur zum Teil zurückerstattet.

(29)

Im dem Fall, dass der Zulieferer einen Teil der Prämie gestaffelt zahlt, läuft der französische Staat gleichwohl Gefahr, Verluste zu verzeichnen, sofern der Restbetrag der Prämien nicht im Laufe des entsprechenden Jahres entrichtet wird.

(30)

Die Maßnahme besteht seit Herbst 2008. Elf Unternehmen haben bei der COFACE ein formelles Angebot angefordert — vier haben es angenommen. Zwei haben den zu Beginn geforderten Betrag gesenkt. Alle Angebote wurden im November und Dezember 2008 angenommen. Nach Angaben Frankreichs wurden in den Jahren 2009 und 2010 keine Angebote angenommen.

(31)

Von den vier Garantien gelten zwei bis Ende 2013 (d. h. fünfjährige Laufzeit), eine Garantie ist 2010 ausgelaufen (zweijährige Laufzeit) und eine Garantie ist 2009 (nach einem Jahr) ausgelaufen. Die Garantien, die bis 2013 laufen, beziehen sich auf jährliche Liefertranchen. Die möglicherweise betroffenen Lieferungen betragen insgesamt 19 Mio. USD. Einige Zulieferer haben sich entschieden, nur einen Teil ihrer Lieferungen (12 Mio. USD) abzusichern. Drei von vier Zulieferern haben eine Erstattung für Lieferungen unter 2,8 Mio. USD erhalten. Axon Cable hält eine „Beteiligung“ von 25 % am „Gewinn“ im Fall eines starken Dollar, während die anderen Zulieferer 50 % des „Gewinns“ halten.

(32)

Die folgende Tabelle wurde von Frankreich nach der Sitzung im Dezember 2009 übermittelt. Sie gibt einen Überblick über die beteiligten Zulieferer und die jährlich vereinbarten Garantien sowie die garantierten jährlichen Wechselkurse. AD Industrie und Axon Cable haben den von der COFACE angebotenen Gesamtbetrag nicht akzeptiert.

 

AD Industrie

Aerofonctions

Axon Cable

Exameca

2009

0,264 Mio. USD/[…] (5)

0,256 Mio. USD/[…]

2010

2 Mio. USD/[…]

0,384 Mio. USD/[…]

2,712 Mio. USD/[…]

2011

2 Mio. USD/[…]

0,205 Mio. USD/[…]

2012

2 Mio. USD/[…]

0,511 Mio. USD/[…]

2013

2 Mio. USD/[…]

0,511 Mio. USD/[…]

INSGESAMT

8 Mio. USD

0,264 Mio. USD

1,866 Mio. USD

2,712 Mio. USD

Von COFACE angebotener Höchstbetrag

12,7 Mio. USD

0,264 Mio. USD

3,74 Mio. USD

2,712 Mio. USD

Prämien

2,54 %

2,48 %

1,35 %

2,55 %

Beteiligung

50 %

50 %

25 %

50 %

II.5.   Gründe für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens

(33)

Ausschlaggebend für die Entscheidung, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten, waren die Zweifel daran, ob die in Rede stehende Maßnahme beihilfefrei und die gewährte Unterstützung mit den geltenden Beihilfevorschriften vereinbar ist.

(34)

In erster Linie hatte die Kommission Zweifel daran, dass die von den begünstigten Unternehmen gezahlten Prämien den Marktpreisen entsprechen. Genauer gesagt war die Kommission der Auffassung, dass Frankreich nicht den Nachweis erbracht hatte, dass die gezahlten Prämien folgende Faktoren abdecken: die Kosten für die Verwaltung der Garantie, das mit dem Zulieferbetrieb verbundene Ausfallrisiko, den Zahlungsausfall des Zulieferers, das Kreditrisiko bei einer Staffelzahlung der Prämien und einen Gewinn für den Versicherer. Folglich war es nicht möglich, einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil zugunsten der Zulieferbetriebe, die eine solche Garantie abgeschlossen haben, auszuschließen. Da die Maßnahme „Aero 2008“ aus staatlichen Mitteln gewährt wurde, konnte nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handelt.

(35)

Zweitens war es nach Auffassung der Kommission fraglich, ob es sich im vorliegenden Fall in Bezug auf den Versicherungsschutz für kurz- und längerfristige USD/EUR-Wechselkursschwankungen um ein Marktversagen handelt, von dem kleine und mittlere sowie große Unternehmen betroffen sind.

(36)

Drittens stellte die Kommission in Frage, dass von der Maßnahme ein Anreiz ausgeht, da die Zulieferer einen Versicherungsschutz für Wechselkursrisiken zu erhalten scheinen, selbst wenn sie ihren Antrag nach Unterzeichnung des Liefervertrags gestellt haben.

(37)

Viertens hatte die Kommission Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, da sie nicht auf Unternehmen beschränkt ist, für die es nachweislich schwierig ist, bei ihren Banken einen Versicherungsschutz für Wechselkursrisiken einzuholen.

(38)

Fünftens war es nach Auffassung der Kommission fraglich, ob die positiven Auswirkungen der Maßnahme gegenüber den negativen Folgen überwiegen und ob die Handelsbedingungen nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße verändert werden.

III.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

(39)

Es sind keine Stellungnahmen bei der Kommission eingegangen.

IV.   STELLUNGNAHMEN DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK

(40)

Frankreich ist der Auffassung, dass die im Rahmen von „Aero 2008“ in Rechnung gestellten Prämien den Marktwert der Versicherung zur Abdeckung der Wechselkursrisiken widerspiegeln und dass die Maßnahme folglich keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt.

(41)

Frankreich hat der Kommission eine detaillierte Beschreibung der Methode übermittelt, nach der die Beträge der im Rahmen von „Aero 2008“ berechneten Prämien festgelegt werden.

(42)

Frankreich hat die Informationen vorgelegt, anhand derer der genaue Marktwert der zur Gewährung der Garantie notwendigen Finanzinstrumente festgelegt werden kann. Die Garantie besteht aufgrund ihrer Zusammensetzung aus den folgenden Finanzinstrumenten: EUR/USD-Terminkäufe, Kauf und Verkauf von EUR/USD-Optionen.

(43)

Der Marktwert dieser Finanzinstrumente wird anhand der Daten der Bloomberg-Software berechnet, einem der weltweit führenden Anbieter von Finanzinformationen. Frankreich hat Daten der Bloomberg-Software über die gesamten Finanzinstrumente der den vier Zulieferunternehmen im Rahmen von Aero 2008 gewährten Garantien bereitgestellt.

(44)

Die so festgelegten Marktwerte beinhalten eine Gewinnmarge zugunsten der Finanzinstitutionen, bei denen die COFACE diese Instrumente kauft. Nach den von Frankreich bereitgestellten Informationen sehen die von den Banken vorgeschlagenen Instrumente zur Abdeckung des Wechselkursrisikos allgemein nicht die Zahlung einer Prämie vor; der Bankensektor generiert seine Einnahmen aus den garantierten Wechselkursen und Optionspreisen. Die Gewinnmargen sind in den Preisen der Finanzprodukte, welche die Garantie für die Zulieferer bilden, enthalten und damit mit den Prämien der COFACE abgedeckt. Außerdem ist der garantierte Terminkurs immer höher als die Jahresöchstkurse am Terminmarkt bei Festlegung des Kurses durch die COFACE.

(45)

Um die zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Maßnahme durch die COFACE abzudecken, enthält die Prämie einen Marge von 40 Basispunkten. Diese Marge stellt zwischen 17 % und 32 % (6) des Gesamtwerts der Prämie dar, die den vier Unternehmen, die die Garantie „Aero 2008“ abgeschlossen haben, in Rechnung gestellt wird.

(46)

Frankreich hat ferner eine detaillierte Erklärung über die Berücksichtigung des mit dem Ausfall des Zuliefers verbundenen Risiko im Rahmen der Berechnung der Prämien abgegeben. Wie unter Erwägungsgrund 28 ausgeführt, kann der Ausfall des Zulieferers im Falle eines starken USD finanzielle Verluste für den französischen Staat verursachen.

(47)

Das Risiko eines Ausfalls des Zulieferers wird von der COFACE auf Grundlage des französischen Unternehmensratingsystems Score@rating bestimmt, das die COFACE 2002 eingeführt hat und das auf eine 20-jährige Erfahrung im Bereich des Unternehmensratings zurückblickt. Die COFACE hat mit ihrem Score@rating von der Commission bancaire (Bankenaufsichtsbehörde) den Status External Credit Assessment Institution (ECAI) für ihre Tätigkeit als Ratingagentur in Frankreich erhalten. Diese Zulassung wurde gemäß den Basel-II-Vorschriften gewährt. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Entsprechungen der verschiedenen anerkannten Ratingsysteme (7):

ECAI

COFACE

 

Fitch

 

 

Risikogewicht

Mapping nach Basel II

1

10 bis 9

3++ bis 3+

AAA bis AA-

Aaa bis Aa3

AAA bis AA-

20 %

2

8

3

A+ bis A-

A1 bis A3

A+ bis A-

50 %

3

7 bis 6

4+

BBB+ bis BBB-

Baa1 bis Baa3

BBB+ bis BBB-

100 %

Bewertung des langfristigen Risikos

4

5 bis 4

4 bis 5+

BB+ bis BB-

Ba1 bis Ba3

BB+ bis BB-

100 %

5

3

5 bis 6

B+ bis B-

B1 bis B3

B+ bis B-

150 %

6

2 bis 1

8 bis 9

CCC+ und niedriger

Caa1 und niedriger

CCC+ und niedriger

150 %

(48)

Score@rating ist eine Risikoeinstufung entsprechend einer Aufteilung in Ausfallwahrscheinlichkeitstranchen. Das analysierte Risiko ist der rechtliche Ausfall des Unternehmens oder die Nichtzahlung gleichen Ausmaßes. Jeder Einstufung auf einer Skala von 1 bis 10 entspricht eine durchschnittliche Ausfallrate für ein Jahr. Folgende Tabelle zeigt die Ausfallquote für ein Jahr entsprechend den verschiedenen Einstufungen von Sore@rating (8):

 

Sehr hohes Risiko

Mittleres Risiko

Niedriges Risiko

Score@rating

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

Ausfallquote für ein Jahr

25 %

10 %

4 %

2 %

1,3 %

0,7 %

0,4 %

0,15 %

0,05 %

0 %

(49)

Um dem Risiko des Zahlungsausfalls des Versicherten im Falle eines starken Dollar zu begegnen, muss sich die COFACE im Hinblick auf die Ausfallwahrscheinlichkeit durch Finanzinstrumente absichern (9). Mit der Bloomberg-Software ist es möglich, den Preis der notwendigen Instrumente zur Deckung des Kreditrisikos bei Notierung einer Garantie zu berechnen. Die Prämie wird daher dem Ausfallrisiko angepasst, das auf Grundlage des Score@rating-Systems und der Kosten der für die Deckung des Risikos notwendigen Instrumente bestimmt wird.

(50)

Die in den Erwägungsgründen 40 und 49 beschriebenen Elemente bilden die Grundlage zur Bestimmung der im Rahmen der Garantie „Aero 2008“ zu zahlenden Prämien. Frankreich hat die detaillierte Zusammensetzung der Prämien bereitgestellt, die den vier Zulieferern in Rechnung gestellt werden. Dies ist in folgender Tabelle dargestellt:

 

Axon Cable

Exameca

Ad Industrie

Aerofonction

Datum der Notierung

5.12.2008

11.12.2008

14.11.2008

21.10.2008

Einstufung der COFACE bei Notierung

(…)

(…)

(…)

(…)

Anfangsjahr

2009

2010

2010

2009

Endjahr

2013

2010

2013

2009

Beteiligung

25 %

50 %

50 %

50 %

Beteiligung von maximal 0,15 EUR?

ja

ja

ja

nein

Zahlungstermin

3 Monate

2 Monate

3 Monate

3 Monate

Gesamtbetrag in USD

1 865 000

2 712 000

8 000 000

264 000

Marktpreis der Garantie

(…)

(…)

(…)

(…)

Kreditrisiko

(…)

(…)

(…)

(…)

Marge für Verwaltungskosten

0,40 %

0,40 %

0,40 %

0,40 %

INSGESAMT

1,26 %

2,43 %

2,43 %

2,29 %

Prämie COFACE

1,35 %

2,55 %

2,54 %

2,48 %

Restrisiko bis zu Durchführung (10)

0,09 %

0,12 %

0,11 %

0,19 %

(51)

Nach Angaben Frankreichs bringt die so definierte Struktur der Prämie die Garantie hervor, die weniger attraktiv als die vom Bankensektor angebotenen Produkte ist. Die angebotenen Bedingungen im Rahmen der Garantie „Aero 2008“ sind daher nicht günstiger als die Marktbedingungen und die Prämien enthalten den Marktwert der zur Gewährung der Garantie notwendigen Finanzinstrumente sowie eine Gewinnspanne, die Verwaltungskosten der COFACE und den Wert des Ausfallrisikos der Zulieferer. Frankreich vertritt daher die Auffassung, dass die Maßnahme keinen selektiven wirtschaftlichen Vorteil schafft und folglich keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt.

(52)

Frankreich hat auch erläutert, dass von den elf Unternehmen, die ein Angebot der COFACE erhalten haben, sieben das Angebot abgelehnt haben. Nach Angaben Frankreichs haben zwei der betreffenden Unternehmen erklärt, dass die Bankbedingungen günstiger waren (insbesondere keine Prämie), und zwei weitere hielten die von der COFACE angebotenen Bedingungen für nicht interessant (insbesondere unattraktive garantierte Wechselkurse). Ein Unternehmen hat angegeben, dass die Zahlungsbedingungen nicht mit der angebotenen Garantie vereinbar waren, ein anderes, dass es letztendlich seinen Vertrag in Euro abschließen konnte und ein drittes Unternehmen begründete, dass am Ende der Gültigkeit des Garantieversprechens die Verhandlungen mit dem Käufer noch nicht begonnen hatten.

V.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MASSNAHME

(53)

Eine Maßnahme stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des AEUV dar, sofern sie vier Bedingungen erfüllt: Die Maßnahme muss vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt sein, gewissen Unternehmen oder gewissen Wirtschaftstätigkeiten einen selektiven Vorteil verschaffen und geeignet sein, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

(54)

Wie unter Erwägungsgrund 34 erläutert, beruhte der Beschluss, ein förmliches Prüfungsverfahren zu eröffnen, in erster Linie auf den Zweifeln hinsichtlich der Vereinbarkeit der von den begünstigten Unternehmen gezahlten Prämien mit den Marktpreisen. Genauer gesagt war die Kommission der Auffassung, dass Frankreich nicht den Nachweis erbrachten, dass die gezahlten Prämien folgende Faktoren abdecken: die Kosten für die Verwaltung der Garantie, das mit dem Zulieferbetrieb verbundene Ausfallrisiko, den Zahlungsausfall des Zulieferers, das Kreditrisiko bei einer Staffelzahlung der Prämien und eine Gewinnmarge. Folglich war es nicht möglich, einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil zugunsten der Zulieferbetriebe, die eine solche Garantie abgeschlossen haben, auszuschließen.

(55)

Die Dienststellen der Kommission haben die von den französischen Behörden nach Eröffnung des in Artikel 108 Absatz 2 AEUV vorgesehenen Verfahrens bereitgestellten Informationen ausgewertet, um zu beurteilen, ob die Maßnahme dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entspricht, d. h. ob die von der COFACE angebotenen Bedingungen mit den von privaten Unternehmen angebotenen Marktbedingungen vereinbar sind.

(56)

Die Kommission stellt zunächst fest, dass sich die französischen Behörden dem auf Grundlage der wie in Kapitel IV beschriebenen Methode von der COFACE festgelegten Kurs der Prämie für alle Unternehmen, die die Garantie beantragen, verpflichtet haben (11).

(57)

Die Kommission stellt fest, dass die mit den von COFACE angebotenen vergleichbaren Instrumente auch auf den Märkten verfügbar sind.

(58)

Daraufhin hat die Kommission überprüft, dass der Marktpreis der von der COFACE in Rechnung gestellten Garantie im Einklang mit den von den privaten Unternehmen angewandten Preisen steht.

(59)

Die Kommission ist der Auffassung, dass der Preis der bei Gewährung der Garantie notwendigen Finanzinstrumente tatsächlich Marktpreise sind, wie die von Frankreich zur Verfügung gestellten Belege der Bloomberg-Software belegen, und dass sie sich in den von der COFACE in Rechnung gestellten Prämien widerspiegeln.

(60)

Außerdem enthalten die Marktpreise dieser Finanzprodukte eine Gewinnmarge zugunsten der Finanzinstitute, bei denen die COFACE die betreffenden Instrumente gekauft hat.

(61)

Die französischen Behörden haben ebenso dargelegt, dass eine zusätzliche Marge von 40 Basispunkten berechnet wird, um die Verwaltungskosten der COFACE zu decken. Wie in Erwägungsgrund 45 beschrieben, stellt diese Marge einen wichtigen Teil des Wertes der berechneten Prämien dar. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die berechneten Prämien tatsächlich eine Gewinnmarge enthalten sowie eine Marge zur Deckung der Verwaltungskosten der COFACE, wodurch die zu Beginn des förmlichen Prüfungsverfahrens geäußerten Zweifel ausgeräumt werden. Die Kommission stellt fest, dass eine solche zusätzliche Marge nicht von den privaten Banken vorgesehen ist, die lediglich die im Preis der Bloomberg-Datenbank enthaltene Marge vorsehen. Demnach steht diese Marge im Einklang mit den Marktpreisen. Nach Auffassung der Kommission hat Frankreich auch gezeigt, dass das Ausfallrisiko des Zulieferers (12) sich ordnungsgemäß in der Bestimmung des Betrages der berechneten Prämien widerspiegelt. Denn um dem Zahlungsausfallrisiko des Versicherten zu begegnen, muss sich die COFACE gegen die Ausfallwahrscheinlichkeit absichern durch:

den Erwerb einer EUR/USD-Kaufoption zu einem Ausübungspreis, der dem garantierten Terminkurs für (1-% Beteiligung) x garantiertem Dollarbetrag entspricht;

den Erwerb einer EUR/USD-Kaufoption zu einem Ausübungspreis, der dem garantierten Terminkurs abzüglich 0,15 EUR Beteiligung × garantiertem Dollarbetrag entspricht — sofern eine Obergrenze für die Beteiligung festgelegt wurde.

(62)

Der Wert des Kreditrisikos für ein bestimmtes Jahr entspricht dem Optionspreis multipliziert mit der Ausfallwahrscheinlichkeit des entsprechenden Jahres. Diese Ausfallwahrscheinlichkeit wird, wie in Erwägungsgründen 47 und 48 beschrieben, nach einem international anerkannten Bewertungssystem ermittelt und von der COFACE und ihren Kunden im Rahmen ihres Handelsverkehrs verwendet. Die Kommission hält die Tatsache, dass die COFACE eher ihre eigenen Ratings als externe Ratings verwendet, aufgrund der erzielten Effizienzsteigerungen für gerechtfertigt.

(63)

Auf Grundlage der unter Erwägungsgrund 56 genannten zusätzlichen von Frankreich bereitgestellten Informationen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der von der COFACE geforderte Preis für die Garantie „Aero 2008“ mit den von Privatunternehmen angebotenen Marktbedingungen im Einklang steht.

(64)

Die Bedingungen, unter denen die Garantie „Aero 2008“ gestellt wird, sind daher mit dem Grundsatz des markwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar. Folglich wurde den Zulieferbetrieben, die eine solche Garantie abgeschlossen haben, kein wirtschaftlicher Vorteil verschafft.

(65)

Daher ist es nicht notwendig, die weiteren Zweifel, die zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens geführt haben, zu überprüfen. Ein selektiver wirtschaftlicher Vorteil ist eine notwendige Voraussetzung zum Nachweis einer staatlichen Beihilfe, insofern kann festgestellt werden, dass die Garantie „Aero 2008“ keine staatliche Beihilfemaßnahme darstellt.

(66)

Was die von der COFACE angewandten Bedingungen in den Fällen der Staffelzahlung der Prämien angeht, sind die angewandten Zinssätze, d. h. der um 60 Basispunkte erhöhte 12-Monats-EURIBOR, jedoch nach Auffassung der Kommission nicht mit den üblichen Marktsätzen vereinbar. Insbesondere die Prämie in Höhe von 60 Basispunkten ist eine Pauschalprämie, die weder dem Ausfallrisiko des Zulieferers angepasst wird noch der Höhe der Besicherung. Da Frankreich hierzu kein Begründung angegeben hat, wendet die Kommission die in der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (13) (im Folgenden „Mitteilung über Referenz- und Abzinsungssätze“) vorgesehene Methode zur Berechnung der Referenz- und Abzinsungssätze an, um den Referenzsatz festzulegen. Mit Schreiben vom 31. Januar 2011 hat sich Frankreich verpflichtet, die Differenz zwischen den Prämien aufgrund der Anwendung des Zinssatzes der COFACE und den auf Grundlage der Referenzsätze festgelegten Sätze wie in der Mitteilung über Referenz- und Abzinsungssätze stets unter der Geringfügigkeitsschwelle zu halten und alle Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (14) einzuhalten.

(67)

Die Kommission kann daher auf Grundlage dieser Verpflichtung den Schluss ziehen, dass die in Rechnung gestellten Zinsen bei Staffelzahlung nicht alle Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 des AEUV erfüllen und folglich keine staatlichen Beihilfemaßnahmen darstellen.

VI.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(68)

Angesichts der vorstehenden Ausführungen stellt die Kommission fest, dass die Garantie „Aero 2008“ keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die von der Französischen Republik durchgeführte Maßnahme zugunsten von Zulieferunternehmen der Luftfahrtindustrie (Garantie „Aero 2008“) stellt keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 8. März 2011

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  ABl. C 268 vom 2.10.2010, S. 4.

(2)  Vgl. Fußnote 1.

(3)  Diese Maßnahme betrifft also nicht Tier-1- und sogenannte Super-Tier-1-Zulieferer, die die Risiken mit den Flugzeugherstellern teilen.

(4)  Diese Information hat Frankreich in seiner Stellungnahme vom 20. September 2010 übermittelt.

(5)  Geschäftsgeheimnis.

(6)  Grund für diese Spanne ist die Tatsache, dass die Marge für die Verwaltungskosten festgelegt ist, während die anderen Kostenelemente der Prämie variabel sind entsprechend dem Risiko für das Unternehmen und den Kosten der zur Deckung des Wechselkursrisikos notwendigen Instrumente.

(7)  Quelle: Website der COFACE:http://www.coface.fr/CofacePortal/ShowBinary/BEA%20Repository/FR_fr_FR/pages/home/wwd/i/_docs/Score@rating.pdf.

(8)  Ibd.

(9)  Es handelt sich um den Erwerb einer EUR/USD-Kaufoption zu einem Ausübungspreis, der dem garantierten Terminkurs für (1-% Beteiligung) × garantiertem Dollarbetrag entspricht und dem Erwerb einer EUR/USD-Kaufoption zu einem Ausübungspreis, der dem garantierten Terminkurs für (1-% Beteiligung) × garantiertem Dollarbetrag entspricht abzüglich 0,15 EUR Beteiligung × garantiertem Dollarbetrag — sofern eine Obergrenze für die Beteiligung festgelegt wurde.

(10)  Es handelt sich um eine Prämie, die die Volatilität des Marktes zwischen Vertragsabschluss und den Marktbedingungen am Tag der Notierung abdeckt und je nach Marktkonditionen am Tag der Notierung zwischen 9 und 19 Basispunkten beträgt.

(11)  Schreiben der französischen Behörden vom 20. September 2010.

(12)  Im Fall der Entschädigung der COFACE (bei schwachem Dollar) muss die COFACE das Unternehmen bei Ausfall nicht entschädigen, wohingegen bei einer Rückzahlung seitens des Unternehmens die Garantie dazu führt, dass es bei dessen Ausfall zu einem entsprechenden Verlust für den Staat kommt.

(13)  ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6.

(14)  ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5.


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