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Document 32011D0305

    2011/305/EU: Beschluss des Rates vom 21. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln im Zusammenhang mit dem Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013

    ABl. L 137 vom 25.5.2011, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/305/oj

    Related international agreement

    25.5.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 137/1


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 21. März 2011

    über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln im Zusammenhang mit dem Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013

    (2011/305/EU)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Artikel 11 der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (1) sieht eine Beteiligung der bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Drittstaaten an dem Fonds entsprechend den Bestimmungen der Entscheidung vor sowie den Abschluss von Vereinbarungen, die die für eine solche Beteiligung erforderlichen zusätzlichen Regeln enthalten, einschließlich Bestimmungen, die den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und die Prüfungsbefugnis des Rechnungshofs gewährleisten.

    (2)

    Am 20. Dezember 2007 erhielt die Kommission die Genehmigung zur Aufnahme der Verhandlungen mit der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein, die am 30. Juni 2009 abgeschlossen wurden.

    (3)

    Gemäß dem Beschluss 2010/374/EU des Rates vom 30. November 2009 (2) und bis zu ihrem Abschluss zu einem späteren Zeitpunkt, wurde die Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln im Zusammenhang mit dem Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 (nachstehend „die Vereinbarung“ genannt) am 19. März 2010 im Namen der Union unterzeichnet und vorläufig angewendet.

    (4)

    Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 wurde eine Gemeinsame Erklärung der Europäischen Union und der Republik Island, des Königreichs Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein zur Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln im Zusammenhang mit dem Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 zwischen allen Parteien zur Zeit der Unterzeichnung vereinbart und der Vereinbarung beigefügt; in ihr wird festgestellt, dass die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten ist, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.

    (5)

    Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. Da dieser Beschluss den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem der Rat über diesen Beschluss beschlossen hat, ob es ihn in innerstaatliches Recht umsetzt.

    (6)

    Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (3), nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

    (7)

    Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland entsprechend dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (4) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist folglich weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

    (8)

    Die Vereinbarung sollte geschlossen werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln im Zusammenhang mit dem Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 (nachstehend „die Vereinbarung“ genannt) (5) und die Erklärungen dazu werden hiermit im Namen der Union gebilligt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Genehmigungsurkunde nach Artikel 13 Absatz 2 der Vereinbarung im Namen der Union rechtsverbindlich zu hinterlegen.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 21. März 2011.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    MARTONYI J.


    (1)  ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22.

    (2)  ABl. L 169 vom 3.7.2010, S. 22.

    (3)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

    (4)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

    (5)  Die Vereinbarung wurde in ABl. L 169 vom 3.7.2010, S. 24, zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung veröfffentlicht.


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