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Document 32011D0266

    2011/266/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 2. Mai 2011 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Beta-Cypermethrin, Eugenol, Geraniol und Thymol in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2776) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 114 vom 4.5.2011, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2011/266/oj

    4.5.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 114/3


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 2. Mai 2011

    zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Beta-Cypermethrin, Eugenol, Geraniol und Thymol in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2776)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2011/266/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Richtlinie 91/414/EWG sieht die Aufstellung einer Liste der Wirkstoffe vor, die als Inhaltsstoffe von Pflanzenschutzmitteln in der Europäischen Union zugelassen sind.

    (2)

    Am 13. November 2009 hat die Cerexagri SAS den Behörden des Vereinigten Königreichs Unterlagen über den Wirkstoff Beta-Cypermethrin mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt.

    (3)

    Am 7. März 2008 hat die Firma Eden Research plc den Behörden des Vereinigten Königreichs Unterlagen über die Wirkstoffe Eugenol, Geraniol und Thymol mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt.

    (4)

    Die Behörden des Vereinigten Königreichs haben der Kommission mitgeteilt, eine erste Prüfung habe ergeben, dass die Unterlagen über die betreffenden Wirkstoffe die gemäß Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG erforderlichen Angaben und Informationen enthalten. Außerdem erfüllen die Unterlagen die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG in Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel, das die betreffenden Wirkstoffe enthält. Die Unterlagen wurden anschließend gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG von den Antragstellern an die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten übermittelt und an den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit weitergeleitet.

    (5)

    Mit diesem Beschluss soll auf Ebene der Europäischen Union formell festgestellt werden, dass die Unterlagen grundsätzlich den Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II und — bei mindestens einem Pflanzenschutzmittel mit einem der betreffenden Wirkstoffe — den Anforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG entsprechen.

    (6)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Unterlagen über die im Anhang dieses Beschlusses genannten Wirkstoffe, die bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme dieser Stoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereicht wurden, erfüllen grundsätzlich die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der genannten Richtlinie.

    In Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel, das den betreffenden Wirkstoff enthält, erfüllen die Unterlagen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verwendungen zudem die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG.

    Artikel 2

    Der berichterstattende Mitgliedstaat unterzieht die in Artikel 1 genannten Unterlagen einer eingehenden Prüfung und übermittelt der Kommission so bald wie möglich, spätestens jedoch am 31. Mai 2012, die Schlussfolgerungen der Prüfung, zusammen mit einer Empfehlung zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme der Wirkstoffe gemäß Artikel 1 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG sowie zu etwaigen Bedingungen für die Aufnahme.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 2. Mai 2011

    Für die Kommission

    John DALLI

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.


    ANHANG

    VON DEM BESCHLUSS BETROFFENE WIRKSTOFFE

    Gebräuchliche Bezeichnung, CIPAC-Nummer

    Antragsteller

    Datum des Antrags

    Berichterstattender Mitgliedstaat

    Beta-Cypermethrin

    CIPAC-Nr.: 632

    Cerexagri SAS

    13. November 2009

    Vereinigtes Königreich

    Eugenol

    CIPAC-Nr.: nicht zugewiesen

    Eden Research plc

    7. März 2008

    Vereinigtes Königreich

    Geraniol

    CIPAC-Nr.: nicht zugewiesen

    Eden Research plc

    7. März 2008

    Vereinigtes Königreich

    Thymol

    CIPAC-Nr.: nicht zugewiesen

    Eden Research plc

    7. März 2008

    Vereinigtes Königreich


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