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Document 32011D0259
2011/259/EU: Commission Decision of 27 April 2011 on the recognition of Tunisia as regards education, training and certification of seafarers for the recognition of certificates of competency (notified under document C(2011) 2754) Text with EEA relevance
2011/259/EU: Beschluss der Kommission vom 27. April 2011 über die Anerkennung Tunesiens in Bezug auf die Aus- und Fortbildung von Seeleuten und die Erteilung von Befähigungszeugnissen im Hinblick auf die Anerkennung von Befähigungszeugnissen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2754) Text von Bedeutung für den EWR
2011/259/EU: Beschluss der Kommission vom 27. April 2011 über die Anerkennung Tunesiens in Bezug auf die Aus- und Fortbildung von Seeleuten und die Erteilung von Befähigungszeugnissen im Hinblick auf die Anerkennung von Befähigungszeugnissen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2754) Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 110 vom 29.4.2011, p. 34–34
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
29.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 110/34 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 27. April 2011
über die Anerkennung Tunesiens in Bezug auf die Aus- und Fortbildung von Seeleuten und die Erteilung von Befähigungszeugnissen im Hinblick auf die Anerkennung von Befähigungszeugnissen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2754)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2011/259/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3,
gestützt auf das Schreiben der französischen Behörden vom 9. März 2006, in dem die Anerkennung Tunesiens beantragt wird, damit die von diesem Land erteilten Befähigungszeugnisse anerkannt werden,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Mitgliedstaaten können von einem Drittland erteilte Befähigungszeugnisse von Seeleuten durch einen Vermerk anerkennen, sofern das betreffende Drittland die Anforderungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten („STCW-Übereinkommen“) (2) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt und von der Kommission anerkannt wurde. |
(2) |
Im Anschluss an den Antrag der französischen Behörden prüfte die Kommission die seeverkehrsspezifischen Aus- und Fortbildungssysteme sowie die Verfahren der Zeugniserteilung in Tunesien, um festzustellen, ob das Land die Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllt und ausreichende Maßnahmen zur Vermeidung von Betrug mit Befähigungszeugnissen getroffen wurden. Diese Prüfung stützte sich auf die Ergebnisse einer Inspektion, die Experten der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im April 2007 durchgeführt hatten. |
(3) |
Die Kommission übermittelte den Mitgliedstaaten einen Bericht über die Ergebnisse der Prüfung, inwieweit die einschlägigen Vorschriften erfüllt wurden. |
(4) |
In der Folge forderte die Kommission die tunesischen Behörden mit Schreiben vom 28. Januar 2009 auf, Nachweise für angemessene Maßnahmen zur Behebung der bei der Prüfung festgestellten Mängel vorzulegen. |
(5) |
Mit Schreiben vom 25. November 2009 übermittelten die tunesischen Behörden die geforderten Informationen und Nachweise für die Durchführung geeigneter und ausreichender Maßnahmen zur Behebung aller bei der Prüfung aufgezeigten Mängel hinsichtlich der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften. |
(6) |
Da das Ergebnis dieser Prüfung und die Bewertung der von den tunesischen Behörden vorgelegten Informationen zeigen, dass Tunesien die einschlägigen Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllt und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Betrug mit Befähigungszeugnissen getroffen hat, sollte das Land von der Europäischen Union anerkannt werden. |
(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Tunesien wird in Bezug auf die Aus- und Fortbildung von Seeleuten und die Erteilung von Befähigungszeugnissen im Hinblick auf die Anerkennung der von diesem Land erteilten Befähigungszeugnisse anerkannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 27. April 2011
Für die Kommission
Siim KALLAS
Vizepräsident
(1) ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33.
(2) Verabschiedet von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation.