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Document 32011D0240

    2011/240/EU: Beschluss der Kommission vom 14. April 2011 zur Verlängerung des Übergangszeitraums für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen in Litauen Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 101 vom 15.4.2011, p. 122–123 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2014

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/240/oj

    15.4.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 101/122


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 14. April 2011

    zur Verlängerung des Übergangszeitraums für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen in Litauen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2011/240/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Anhang IX Kapitel 4,

    auf Antrag Litauens,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach der Beitrittsakte von 2003 kann Litauen unter den darin festgelegten Bedingungen Verbote des Erwerbs von landwirtschaftlichen Flächen durch natürliche und juristische Personen aus anderen EU-Mitgliedstaaten, die in Litauen weder niedergelassen noch eingetragen sind und dort auch keine Zweigniederlassung oder -stelle haben, nach dem Beitritt sieben Jahre lang bis zum 30. April 2011 beibehalten. Es handelt sich hier um eine befristete Einschränkung des freien Kapitalverkehrs, der durch die Artikel 63 bis 66 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährleistet wird. Dieser Übergangszeitraum kann nur einmal um bis zu drei Jahre verlängert werden.

    (2)

    Am 4. Februar 2011 beantragte Litauen die Verlängerung des Übergangszeitraums für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen um drei Jahre.

    (3)

    Hauptgrund für die Einführung dieses Übergangszeitraums war die Notwendigkeit, die sozioökonomischen Bedingungen für die Ausübung landwirtschaftlicher Tätigkeiten nach Einführung des Binnenmarkts und dem Übergang zur gemeinsamen Agrarpolitik in Litauen zu erhalten. Hierdurch sollte insbesondere Bedenken hinsichtlich der möglichen Auswirkungen einer Liberalisierung des Erwerbs landwirtschaftlicher Flächen auf den Sektor der Landwirtschaft Rechnung getragen werden, die sich auf die anfänglich großen Unterschiede bei Grundstückspreisen und Einkommen gegenüber Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal, Spanien, Schweden und dem Vereinigten Königreich (nachstehend „EU-15“) gründeten. Der Übergangszeitraum sollte auch den Prozess der Privatisierung und Rückgabe landwirtschaftlicher Flächen an die Landwirte erleichtern. In ihrem Bericht vom 16. Juli 2008 zur Überprüfung der im Beitrittsvertrag von 2003 vorgesehenen Übergangsmaßnahmen für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen (nachstehend „Halbzeitüberprüfung 2008“) hatte die Kommission bereits betont, wie wichtig der Abschluss der vorstehend genannten Agrarreform zum Ende des Übergangszeitraums ist (1).

    (4)

    Die Agrarreform in Litauen ist noch im Gang. Nach Angaben der litauischen Behörden müssen die Eigentumsrechte für insgesamt 429 000 ha staatliches Land geklärt werden. Bislang wurden nur 77 200 ha der staatlichen landwirtschaftlichen Flächen privatisiert, und für 351 000 ha landwirtschaftlicher Flächen (entspricht 11,42 % der gesamten landwirtschaftlichen Fläche in Litauen) müssen die Eigentumsrechte noch geklärt werden.

    (5)

    Nach Ansicht der litauischen Behörden werden durch den Mangel an Klarheit über Eigentumsverhältnisse und die ungünstige Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe Grundstücksgeschäfte sowie die Konsolidierung des Landbesitzes zwangsläufig behindert. Die Fragmentierung der Flächen führt jedoch zu geringerer Wettbewerbsfähigkeit und weniger marktorientierten landwirtschaftlichen Betrieben. In diesem Zusammenhang geht aus den von den litauischen Behörden vorgelegten Daten für 2009 hervor, dass 2009 landwirtschaftliche Betriebe mit einer Größe bis zu 5 ha 52,5 % aller landwirtschaftlichen Betriebe ausmachten.

    (6)

    Die vorstehend genannten geringere Wettbewerbsfähigkeit des litauischen Agrarsektors im Vergleich zum Agrarsektor der EU-15 wird noch verschärft durch den schwierigen Zugang zu Finanzmitteln und die hohen Zinsen für Kreditlinien für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen (über 10 % im Jahr 2009).

    (7)

    Darüber hinaus wirkte sich auch die jüngste globale Finanz- und Wirtschaftskrise negativ auf die litauische Wirtschaft und vor allem auf die Verkaufspreise von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus. Den Daten des der Regierung der Republik Litauen unterstehenden Litauischen Statistischen Zentralamtes zufolge lag der Gesamtindex der Verkaufspreise landwirtschaftlicher Erzeugnisse 2009 im Vergleich zu 2008 bei 77,8. Vor allem im Sektor Pflanzenbau war ein erheblicher Rückgang zu verzeichnen, dort lag der Gesamtindex der Verkaufspreise dieser landwirtschaftlichen Erzeugnisse im Jahr 2009 gegenüber 2008 bei 69,1.

    (8)

    Mit Hilfe der vorstehend genannten Faktoren lässt sich die noch immer erhebliche Kluft zwischen den Einkommen von Landwirten in Litauen und Landwirten in der EU-15 erklären. Nach Angaben von Eurostat sank das Einkommen der Landwirte in Litauen im Jahr 2009 um 13,6 %, während das durchschnittliche Einkommen in der EU-27 um 10,7 % sank.

    (9)

    Ebenso wie bei der Höhe der Einkommen in der Landwirtschaft besteht auch die Diskrepanz zwischen den Verkaufspreisen landwirtschaftlicher Flächen in Litauen und in den übrigen EU-Mitgliedstaaten fort. Den Daten von Eurostat zufolge sind die Preise von landwirtschaftlichen Flächen (Parzellen) in Litauen im Vergleich zu den übrigen EU-Mitgliedstaaten weiterhin niedrig. Die vollständige Konvergenz der Grundstückspreise wurde zu keinem Zeitpunkt erwartet oder als notwendige Voraussetzung für die Beendigung des Übergangszeitraums angesehen. Gleichwohl sind die Preisunterschiede zwischen Litauen und der EU-15 immer noch so erheblich, dass sie eine reibungslose Weiterentwicklung in Richtung Preiskonvergenz behindern könnten.

    (10)

    Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden — wie die litauischen Behörden dies auch tun — dass die Grundstückspreise in Litauen bei einer Aufhebung der Restriktionen am 1. Mai 2011 stark unter Druck geraten würden. Es besteht daher am Ende des Übergangszeitraums die Gefahr schwerer Störungen des Markts für landwirtschaftliche Flächen in Litauen.

    (11)

    Daher sollte die Verlängerung des in Anhang IX Kapitel 4 der Beitrittsakte genannten Übergangszeitraums um drei Jahre gewährt werden.

    (12)

    Für eine umfassende Vorbereitung des Marktes auf die Liberalisierung bleibt es auch unter ungünstigen Wirtschaftsbedingungen von vordringlicher Bedeutung, dass die Verbesserung von Faktoren wie den Kredit- und Versicherungsmöglichkeiten für Landwirte und die Vollendung der Strukturreform in der Landwirtschaft während des Übergangzeitraums vorangetrieben werden, wie bereits in der Halbzeitüberprüfung von 2008 betont wurde.

    (13)

    Da der offene Binnenmarkt stets die Grundlage für den Wohlstand Europas bildete, würde ein gesteigerter Zufluss von ausländischem Kapital auch für den Agrarmarkt in Litauen potenzielle Vorteile mit sich bringen. Wie in der Halbzeitüberprüfung von 2008 hervorgehoben wurde, könnten auch ausländische Investitionen in den Landwirtschaftssektor wichtige Langzeiteffekte für die Bereitstellung von Kapital und Know-how, das Funktionieren der Märkte für landwirtschaftliche Flächen und die landwirtschaftliche Produktivität haben. Eine schrittweise Lockerung der Beschränkungen für ausländische Eigentumsrechte während des Übergangszeitraums würde auch zu einer Vorbereitung des Marktes auf die volle Liberalisierung beitragen.

    (14)

    Im Interesse der Rechtssicherheit und um ein Rechtsvakuum im nationalen Rechtssystems Litauens nach Ablauf des Übergangszeitraums zu vermeiden, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der in Anhang IX Kapitel 4 der Beitrittsakte von 2003 genannte Übergangszeitraum für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen in Litauen wird bis zum 30. April 2014 verlängert.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 14. April 2011

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  KOM(2008) 461 endg. vom 16. Juli 2008.


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