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Document 32011D0225

2011/225/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 6. April 2011 über das vorläufige Verbot des Inverkehrbringens des Reinigungsmittels POR-ÇÖZ in Deutschland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2290)

ABl. L 94 vom 8.4.2011, p. 29–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2011/225/oj

8.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/29


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 6. April 2011

über das vorläufige Verbot des Inverkehrbringens des Reinigungsmittels POR-ÇÖZ in Deutschland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2290)

(2011/225/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (1), insbesondere auf Artikel 15 und Artikel 12 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. Oktober 2010 benachrichtigte das deutsche Umweltbundesamt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über das vorläufige Verbot des Inverkehrbringens des Reinigungsmittels POR-ÇÖZ mit einem Salpetersäuregehalt von über 20 % auf den deutschen Markt, verfügt auf der Grundlage der Gefahr der Verätzung und des Risikos von gefährlichen Dämpfen der darin enthaltenen Salpetersäure (3).

(2)

Die deutschen Behörden informierten die Kommission zusätzlich über das vorläufige Verbot des Inverkehrbringens des Reinigungsmittels POR-ÇÖZ im Rahmen des RAPEX-Systems (4) gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (5). Als zusätzlicher Risikofaktor wurde angeführt, dass die Behälter mit POR-ÇÖZ nicht mit in genügendem Maße kindergesicherten Verschlüssen versehen seien.

(3)

POR-ÇÖZ wird von dem eingetragenen Unternehmen Levent Kimya in der Türkei hergestellt und von dem Unternehmen Karakus Handels GmbH mit eingetragenem Unternehmenssitz in D-58638 Iserlohn nach Deutschland eingeführt.

(4)

POR-ÇÖZ enthält 20-30 % Salpetersäure in wässriger Lösung. Salpetersäure ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen als hautätzender Stoff der Kategorie 1 eingestuft.

(5)

POR-ÇÖZ wird zur Abgabe an private Verbraucher als Kalk- und Rostentferner vermarktet. Es handelt sich um eine zu Reinigungszwecken verwendbare Mischung, die folglich als Detergens im Sinne von Artikel 2 der Verordnung einzustufen ist.

(6)

Nach der Sachverhaltdarstellung in der deutschen RAPEX-Meldung ist das Produkt POR-ÇÖZ nicht mit auf geeignete Weise kindergesicherten Verschlüssen versehen. Folglich erfüllt das Produkt nicht die Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 1.3 und Anhang IV, Teil A der Richtlinie 1999/45/EG (7) über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen und fällt nicht unter Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004, die nur auf Produkte anwendbar ist, „die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen“.

(7)

Der Sachverhalt wurde von den deutschen Behörden mündlich auf einer Sitzung der Arbeitsgruppe „Detergenzien“ am 14. Dezember 2010 erläutert. Deutschland erklärte, auf dem deutschen Markt seien zwei Produkte unter dem Markennamen POR-ÇÖZ vermarktet worden. Das vom Unternehmen Karakus Handels GmbH importierte Produkt, auf das in der Meldung an die Kommission vom 29. Oktober 2010 Bezug genommen wird, war ordnungsgemäß gekennzeichnet und mit einem geeigneten kindergesicherten Verschluss versehen. Das zweite POR-ÇÖZ-Produkt desselben Herstellers wurde über unbekannte Wege auf illegale Weise eingeführt. Die Kennzeichnung war in türkischer Sprache verfasst und das Produkt war nicht in geeignetem Maße mit einem kindergesicherten Verschluss versehen.

(8)

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 bestätigten die deutschen Behörden, dass das Produkt, auf das in der Notifizierung vom 29. Oktober 2010 Bezug genommen wird (hergestellt von Levent Kimya und vom Unternehmen Karakus Handels GmbH nach Deutschland eingeführt) der Detergenzienverordnung entspricht, da es insbesondere eine auf Deutsch verfasste Kennzeichnung trägt und mit einem kindergerechten Abschluss versehen ist. Die RAPEX-Meldung Nr. 1760/10 wurde durch eine überarbeitete Notifizierung geändert, die der Kommission am 16. Dezember 2010 übermittelt wurde. Darin wurde erklärt, dass der Grund für das Verbot nicht eine fehlende Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen, sondern die hohen Risiken für die menschliche Gesundheit seien.

(9)

Aus den vorstehenden Gründen ist Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 anwendbar, da es sich bei dem in der Notifizierung der deutschen Behörden erwähnten Produkt POR-ÇÖZ um ein Detergens handelt, das den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

(10)

Deutschland hat eine gerechtfertigte Begründung für die Annahme geliefert, dass das Produkt POR-ÇÖZ ein Risiko für die Sicherheit bzw. die Gesundheit von Menschen darstellt. Nach Angaben deutscher Behörden wird ein Fall von Kinderverletzung auf die Verwendung von POR-ÇÖZ in Deutschland zurückgeführt. Darüber hinaus wurden in den Giftinformationszentren in Deutschland zwischen 1999 und 2010 134 Fälle schwerer gesundheitlicher Schäden im Zusammenhang mit der Verwendung von Rost- und Kalksteinentfernern mit Salpetersäure als Bestandteil in Haushalten registriert. In Belgien (dem einzigen anderen EU-Mitgliedstaat, in dem eine auf türkisch gekennzeichnete Version des Produkts POR-ÇÖZ auf dem Markt festgestellt wurde) haben die Giftzentralen drei Fälle schwerer Atembeschwerden im Zusammenhang mit beruflicher Anwendung von Kalksteinentfernern mit einem Salpetersäuregehalt von 30 % verzeichnet. Auf der Grundlage einer Bewertung der gesundheitlichen Risiken der Verwendung von Reinigungsmitteln mit einem Salpetersäuregehalt von 20-30 % sprach das deutsche Bundesinstitut für Risikobewertung am 28. September 2010 die Empfehlung aus, dass Reinigungsmittel mit einem Salpetersäuregehalt von über 20 % nicht zur Abgabe an private Verbraucher in Verkehr gebracht werden sollen (8).

(11)

Die Kommission hat die Mitgliedstaaten sowohl mithilfe von am 15. November 2010 verschickten Fragebogen als auch im Rahmen einer Sitzung der Arbeitsgruppe Detergenzien am 14. Dezember 2010 konsultiert. Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der Mitgliedstaaten in Form der Stellungnahme des Ausschusses vom 14. März 2011 —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bundesrepublik Deutschland darf das vorläufige Verbot des Inverkehrbringens des Reinigungsmittels POR-ÇÖZ mit einem Salpetersäuregehalt von über 20 % für den Zeitraum von einem Jahr ab dem Datum des Erlasses dieses Beschlusses aufrechterhalten.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. April 2011

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(3)  Verfügung des deutschen Umweltbundesamtes vom 25. Oktober 2010 (Allgemeinverfügung zum vorläufigen Verbot des Inverkehrbringens des Reinigungsmittels Por Cöz nach § 14(2) des Wasch- und Reinigungsmittelgesetztes und §8(4) des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes, Bundesanzeiger, Ausgabe Nr. 164 vom 28. Oktober 2010).

(4)  RAPEX-Meldung Nr. 1760/10.

(5)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(6)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(7)  ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.

(8)  BfR-Stellungnahme Nr. 041/2010 vom 6.9.2010.


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