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Document 32011D0187

2011/187/EU: Beschluss der Kommission vom 24. März 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/221/EU hinsichtlich der Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung des Ostreiden Herpesvirus 1 μνar (OsHV-1 μνar) in bestimmte Gebiete Irlands und des Vereinigten Königreichs (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1825) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 80 vom 26.3.2011, p. 15–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021D0260

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/187/oj

26.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 80/15


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 24. März 2011

zur Änderung des Beschlusses 2010/221/EU hinsichtlich der Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung des Ostreiden Herpesvirus 1 μνar (OsHV-1 μνar) in bestimmte Gebiete Irlands und des Vereinigten Königreichs

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1825)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/187/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (1), insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2010/221/EU der Kommission vom 15. April 2010 über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und wild lebenden Wassertieren im Einklang mit Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates (2) erlaubt bestimmten Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Beschränkung des Inverkehrbringens und der Einfuhr von Sendungen mit diesen Tieren zu ergreifen, um die Einschleppung bestimmter Krankheiten in ihr Hoheitsgebiet zu verhindern, sofern sie entweder nachgewiesen haben, dass ihr Hoheitsgebiet oder abgegrenzte Gebiete ihres Hoheitsgebiets von solchen Seuchen frei sind, oder ein Tilgungsprogramm aufgelegt haben, um die Seuchenfreiheit zu erreichen.

(2)

Seit 2008 ist die Mortalität bei Pazifischen Austern (Crassostrea gigas) in mehreren Teilen Irlands, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs erhöht. Die im Jahr 2009 durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen haben ergeben, dass ein neu beschriebener Stamm des Ostreiden Herpesvirus-1 (OsHV-1), nämlich OsHV-1 μνar, hauptverantwortlich für die erhöhte Mortalität war.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 175/2010 der Kommission vom 2. März 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich Maßnahmen zur Überwachung der erhöhten Mortalität bei Austern der Art Crassostrea gigas im Zusammenhang mit der Entdeckung des Ostreiden Herpesvirus 1 μνar (OsHV-1 μνar) (3) wurde mit dem Ziel erlassen, eine weitere Ausbreitung des OsHV-1 μνar zu verhindern. Mit der Verordnung wurden Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung dieser Seuche eingeführt; sie gilt bis 30. April 2011.

(4)

Am 27. Oktober 2010 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ein wissenschaftliches Gutachten zur erhöhten Mortalität bei Pazifischen Austern, Crassostrea gigas  (4) an (das EFSA-Gutachten). Darin kommt die EFSA zu dem Schluss, dass OsHV-1, und zwar sowohl der Referenzstamm als auch die neue μ-Variante (μνar) dieses Austern-Herpesvirus, mit hoher Mortalität bei Austernbabys und Jungmuscheln der Pazifischen Auster in Zusammenhang stehen und dass es Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Infektion mit OsHV-1 zwar eine notwendige Ursache ist, jedoch an sich möglicherweise noch nicht ausreicht, da auch andere Faktoren wichtig erscheinen. Nach dem EFSA-Gutachten scheint OsHV-1-μνar der dominante Virusstamm bei den Ausbrüchen mit erhöhter Mortalität in den Jahren 2008 bis 2010 gewesen zu sein, wobei jedoch nicht klar ist, ob dies Folge einer erhöhten Virulenz oder anderer epidemiologischer Faktoren ist.

(5)

Im Jahr 2010 legten Irland, Spanien, die Niederlande und das Vereinigte Königreich Programme zur frühzeitigen Feststellung von OsHV-1 μνar auf und wendeten die entsprechenden Verbringungsbeschränkungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 175/2010 an. Das Ergebnis der Überwachung durch diese Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Programme deutet darauf hin, dass Teile der Union frei von OsHV-1 μνar sind.

(6)

Irland und das Vereinigte Königreich haben der Kommission gemäß der Richtlinie 2006/88/EG Überwachungsprogramme (die Überwachungsprogramme) zur Genehmigung vorgelegt. Mit den Überwachungsprogrammen soll nachgewiesen werden, dass die Gebiete, in denen OsHV-1 μνar nicht festgestellt wurde, von diesem Virus frei sind, und seine Einschleppung in diese Gebiete soll verhindert werden.

(7)

Irland und das Vereinigte Königreich sollen im Rahmen der Überwachungsprogramme grundlegende Biosicherheitsmaßnahmen gegen OsHV-1 μνar anwenden, die den in der Richtlinie 2006/88/EG festgelegten Maßnahmen gleichwertig sind, und eine gezielte Überwachung durchführen. Außerdem sollen sie die Verbringung von Pazifischen Austern in alle Gebiete, die unter die Überwachungsprogramme fallen, beschränken.

(8)

Die in den Überwachungsprogrammen festgelegten Verbringungsbeschränkungen würden nur für Pazifische Austern gelten, die für Zucht- oder Umsetzungsgebiete und für Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnliche Betriebe bestimmt sind, die nicht über eigene Abwasseraufbereitungsanlagen verfügen, die das Risiko der Übertragung von Krankheitserregern in natürliche Gewässer auf ein akzeptables Niveau reduzieren.

(9)

Den Schlussfolgerungen des EFSA-Gutachtens und den epidemiologischen Daten aus dem Jahr 2010 zufolge kann die Ausbreitung von OsHV-1 μνar in virusfreie Gebiete eine erhöhte Mortalität und somit hohe Verluste in der Zucht der Pazifischen Auster verursachen.

(10)

Folglich sollte die Verbringung Pazifischer Austern in Gebiete beschränkt werden, die unter die Überwachungsprogramme fallen, damit die Einschleppung von OsHV-1 μνar in diese Gebiete verhindert wird. Aus Gründen der Klarheit und zur Vereinfachung der Unionsvorschriften sollten die entsprechenden Anforderungen an das Inverkehrbringen in die Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (5) aufgenommen werden.

(11)

Daher sollten die Überwachungsprogramme genehmigt werden.

(12)

Da es sich bei OsHV-1 μνar um eine neu auftretende Krankheit handelt, über die noch viele Unklarheiten bestehen, sollten die Verbringungsbeschränkungen der Überwachungsprogramme, die mit dem vorliegenden Beschluss genehmigt werden, erneut bewertet werden, und ihre Angemessenheit und Notwendigkeit sollte zu gegebener Zeit überprüft werden. Daher sollten die mit diesem Beschluss festgelegten Anforderungen an das Inverkehrbringen nur für einen begrenzten Zeitraum gelten. Zusätzlich sollten Irland und das Vereinigte Königreich der Kommission jährliche Berichte über die Durchführung der Verbringungsbeschränkungen und die Überwachung übermitteln.

(13)

Jeglicher Verdacht auf das Vorhandensein von OsHV-1 μνar in Gebieten, die unter die Überwachungsprogramme fallen, sollte untersucht werden; während der Untersuchung sollten zum Schutz anderer Mitgliedstaaten mit genehmigten nationalen Maßnahmen hinsichtlich OsHV-1 μνar bestimmte Verbringungsbeschränkungen gemäß der Richtlinie 2006/88/EG gelten. Ferner sollten alle nachfolgend bestätigten Fälle der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten gemeldet werden, um die Neubewertung der genehmigten nationalen Maßnahmen zu erleichtern.

(14)

Der Beschluss 2010/221/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/221/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit diesem Beschluss werden die in den Anhängen I, II und III aufgeführten nationalen Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Begrenzung der Auswirkungen und der Ausbreitung bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und wild lebenden Wassertieren im Einklang mit Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt.“

2.

Folgender Artikel 3a wird eingefügt:

„Artikel 3a

Genehmigung nationaler Programme zur Überwachung des Ostreiden Herpesvirus 1 μνar (OsHV-1 μνar)

(1)   Die Programme zur Überwachung des Ostreiden Herpesvirus 1 μνar (OsHV-1 μνar) (Überwachungsprogramme), welche von den in Spalte 2 der Tabelle in Anhang III genannten Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Spalte 4 aufgelisteten Gebiete angenommen wurden, werden genehmigt.

(2)   Während eines Zeitraums bis zum 30. April 2013 können die in der Tabelle in Anhang III genannten Mitgliedstaaten verlangen, dass folgende Sendungen, welche in ein Gebiet verbracht werden, das in der vierten Spalte des genannten Anhangs aufgeführt ist, folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sendungen mit Pazifischen Austern, die für Zucht- und Umsetzungsgebiete bestimmt sind, müssen die Anforderungen an das Inverkehrbringen gemäß Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 erfüllen;

b)

Sendungen mit Pazifischen Austern müssen die Anforderungen an das Inverkehrbringen gemäß Artikel 8b der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 erfüllen, sofern sie vor dem Verzehr für Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnliche Betriebe bestimmt sind, die nicht über eine eigene, von der zuständigen Behörde validierte Abwasseraufbereitungsanlage verfügen, welche

i)

umhüllte Viren inaktiviert oder

ii)

das Risiko einer Übertragung von Krankheiten auf natürliche Gewässer auf ein angemessenes Niveau senkt;“

3.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:s

„Artikel 4

Berichterstattung

(1)   Bis spätestens am 30. April jedes Jahres legen die in den Anhängen I und II genannten Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die gemäß den Artikeln 2 und 3 genehmigten nationalen Maßnahmen vor.

(2)   Bis spätestens am 31. Dezember jedes Jahres legen die in Anhang III genannten Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die gemäß Artikel 3a genehmigten nationalen Maßnahmen vor.

(3)   Die Berichte gemäß Absatz 1 und 2 umfassen zumindest aktuelle Informationen über

a)

erhebliche Risiken für die Gesundheit des Tierbestands in Aquakulturanlagen oder von wild lebenden Wassertieren, die von den Krankheiten ausgehen, gegen die die nationalen Maßnahmen ergriffen wurden, und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Maßnahmen;

b)

nationale Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des seuchenfreien Status, einschließlich durchgeführter Tests; die Angaben über solche Tests sind nach dem Muster in Anhang VI der Entscheidung 2009/177/EG (6) der Kommission zu machen;

c)

den Ablauf des Tilgungs- oder Überwachungsprogramms, einschließlich durchgeführter Tests; die Angaben über solche Tests sind nach dem Muster in Anhang VI der Entscheidung 2009/177/EG zu machen;

4.

Folgender Artikel 5a wird eingefügt:

„Artikel 5a

Verdacht auf und Nachweis des Ostreiden Herpesvirus 1 μνar (OsHV-1 μνar) in Gebieten, die unter Überwachungsprogramme fallen

(1)   Wenn ein in Anhang III genannter Mitgliedstaat das Vorliegen von OsHV-1 μνar in einem Gebiet vermutet, das in der vierten Spalte dieses Anhangs aufgeführt ist, ergreift der betreffende Mitgliedstaat Maßnahmen, die denjenigen in Artikel 28, Artikel 29 Absätze 2, 3 und 4 sowie Artikel 30 der Richtlinie 2006/88/EG zumindest gleichwertig sind.

(2)   Wird bei der epizootiologischen Untersuchung die festgestellte OsHV-1 μνar in Gebieten gemäß Absatz 1 bestätigt, so informiert der betreffende Mitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten darüber sowie über etwaige Maßnahmen zur Eindämmung dieser Krankheit.“

5.

Der Text im Anhang des vorliegenden Beschlusses wird als Anhang III angefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Mai 2011.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. März 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

(2)  ABl. L 98 vom 20.4.2010, S. 7.

(3)  ABl. L 52 vom 3.3.2010, S. 1.

(4)  EFSA Journal 2010;8(11):1894.

(5)  ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 41.

(6)  ABl. L 63 vom 7.3.2009, S. 15.“


ANHANG

„ANHANG III

Mitgliedstaaten und Gebiete von Mitgliedstaaten mit Programmen zur Überwachung des Ostreiden Herpesvirus 1 μνar (OsHV-1 μνar) und genehmigten nationalen Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Krankheit im Einklang mit Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG

Krankheit

Mitgliedstaat

Code

Geografische Abgrenzung der Gebiete mit genehmigten nationalen Maßnahmen (Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente)

Ostreider Herpesvirus 1 μνar (OsHV-1 μνar)

Irland

IE

Kompartiment 1: Sheephaven Bay und Gweedore Bay

Kompartiment 2: Gweebara Bay

Kompartiment 3: Drumcliff Bay, Killala Bay, Broadhaven Bay und Blacksod Bay

Kompartiment 4: Ballinakill Bay und Streamstown Bay

Kompartiment 5: Bertraghboy Bay und Galway Bay

Kompartiment 6: Mündung des Shannon sowie Poulnasharry Bay, Askeaton Bay und Ballylongford Bay

Kompartiment 7: Kenmare Bays

Kompartiment 8: Dunmanus Bay

Kompartiment 9: Kinsale Bay und Oysterhaven Bay

Vereinigtes Königreich

UK

Gesamtes Hoheitsgebiet Großbritanniens, ausgenommen Whitestable Bay, Kent

Gesamtes Hoheitsgebiet Nordirlands, ausgenommen Killough Bay, Lough Foyle und Carlington Loughs.“


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