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Document 32011D0184
2011/184/EU: Commission Decision of 24 March 2011 on the allocation of quantities of controlled substances allowed to be imported or produced for laboratory and analytical uses in the Union in 2011 under Regulation (EC) No 1005/2009 of the European Parliament and of the Council on substances that deplete the ozone layer (notified under document C(2011) 1819)
2011/184/EU: Beschluss der Kommission vom 24. März 2011 über die Zuteilung von Mengen geregelter Stoffe, deren Einfuhr oder Herstellung für die Verwendung zu Labor- und Analysezwecken in der Union 2011 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, zugelassen wird (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1819)
2011/184/EU: Beschluss der Kommission vom 24. März 2011 über die Zuteilung von Mengen geregelter Stoffe, deren Einfuhr oder Herstellung für die Verwendung zu Labor- und Analysezwecken in der Union 2011 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, zugelassen wird (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1819)
ABl. L 79 vom 25.3.2011, pp. 14–17
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2011: This act has been changed. Current consolidated version:
01/01/2011
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25.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79/14 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 24. März 2011
über die Zuteilung von Mengen geregelter Stoffe, deren Einfuhr oder Herstellung für die Verwendung zu Labor- und Analysezwecken in der Union 2011 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, zugelassen wird
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1819)
(Nur der deutsche, der englische, der französische, der italienische, der niederländische, der schwedische und der spanische Text sind verbindlich)
(2011/184/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Union hat die Herstellung und den Verbrauch geregelter Stoffe für die meisten Verwendungszwecke bereits eingestellt. Die Kommission hat festzulegen, welche Mengen geregelter Stoffe außer Fluorchlorkohlenwasserstoffen für wesentliche Labor- und Analysezwecke verwendet werden dürfen und welche Unternehmen sie verwenden dürfen. |
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(2) |
Die Kommission hat eine Bekanntmachung an Unternehmen, die beabsichtigen, im Jahr 2011 geregelte, zum Abbau der Ozonschicht führende Stoffe in die oder aus der EU ein- bzw. auszuführen, sowie an Unternehmen, die beabsichtigen, für 2011 eine Quote dieser Stoffe für wesentliche Labor- oder Analysezwecke zu beantragen (2), veröffentlicht und daraufhin Erklärungen über beabsichtigte wesentliche Verwendungen für Labor- und Analysezwecke im Jahr 2011 erhalten. |
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(3) |
Mit der Festsetzung der zugeteilten Quoten soll sichergestellt werden, dass die Höchstmengen gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 eingehalten werden. Da diese Mengen Fluorchlorkohlenwasserstoffe umfassen, die für Labor- oder Analysezwecke lizenziert sind, sollten Herstellung und Einfuhr von Fluorchlorkohlenwasserstoffen für solche Zwecke auch unter diesen Beschluss fallen. |
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(4) |
Die Menge, die sich aus dem Abzug der Mengen, die Unternehmen zugeteilt werden, die in den Jahren 2007 bis 2009 Stoffe im Rahmen von Lizenzen hergestellt oder eingeführt haben, von der Höchstmenge von 110 ODP-Tonnen ergibt, sollte Unternehmen zugeteilt werden, für die im Bezugszeitraum 2007-2009 keine Lizenzen für die Herstellung oder die Einfuhr erteilt wurden. Der Zuteilungsmechanismus sollte sicherstellen, dass alle Unternehmen, die eine neue Quote beantragen, einen angemessenen Anteil an den zuzuteilenden Mengen erhalten. |
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(5) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Quoten für die Einfuhr und die Herstellung geregelter Stoffe für Labor- und Analysezwecke im Jahr 2011 werden den in Anhang I aufgeführten Unternehmen zugeteilt.
Die diesen Unternehmen zugeteilten Höchstmengen, die 2011 für Labor- und Analysezwecke hergestellt oder eingeführt werden dürfen, sind in Anhang II aufgeführt.
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an folgende Unternehmen gerichtet:
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Mebrom NV Assenedestraat 4 9940 Rieme Ertvelde Belgien |
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Brüssel, den 24. März 2011
Für die Kommission
Connie HEDEGAARD
Mitglied der Kommission
ANHANG I
Zur Herstellung oder Einfuhr für wesentliche Labor- und Analysezwecke berechtigte Unternehmen
Die Quoten von geregelten Stoffen, die für Labor- und Analysezwecke verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen zugeteilt:
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Unternehmen
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ANHANG II
Dieser Anhang wird nicht veröffentlicht, da er sensible Geschäftsinformationen enthält.