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Document 32011D0166

2011/166/EU: Beschluss der Kommission vom 17. März 2011 zur Gründung des SHARE-ERIC

ABl. L 71 vom 18.3.2011, p. 20–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 31/05/2014

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/166/oj

18.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/20


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. März 2011

zur Gründung des SHARE-ERIC

(2011/166/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 ist die Kommission befugt, Konsortien für eine europäische Forschungsinfrastruktur (nachstehend „ERIC“) zu gründen.

(2)

Die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich der Niederlande und die Republik Österreich haben am 14. Dezember 2010 bei der Kommission den Antrag gestellt, das Projekt SHARE (Survey of Health, Ageing and Retirement in Europe — Erhebung zu Gesundheit, Altern und Ruhestand in Europa) als ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (SHARE-ERIC) zu konstituieren. Das Königreich Belgien hat sich diesem Antrag am 21. Januar 2011 angeschlossen und die Schweiz hat ihre Beteiligung an SHARE-ERIC als Beobachter beantragt.

(3)

Das Königreich der Niederlande hat eine Erklärung vorgelegt, in der das SHARE-ERIC ab dem Zeitpunkt seiner Gründung als internationale Einrichtung im Sinne von Artikel 143 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2) und als internationale Organisation im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (3) anerkannt wird.

(4)

Die Kommission hat gemäß ihren Verpflichtungen in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 den Antrag bewertet und kam zu dem Schluss, dass dieser die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 erfüllt.

(5)

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 wurde der nach Artikel 20 dieser Verordnung eingesetzte Ausschuss um Stellungnahme zur Gründung von SHARE-ERIC gebeten und hat eine befürwortende Stellungnahme abgegeben.

(6)

SHARE-ERIC dürfte für andere große europäische Forschungs- und Innovationsinitiativen zum Altern der Bevölkerung wie die Initiative für die gemeinsame Programmplanung „Länger und besser leben“, das gemeinsame Programm „Umgebungsunterstütztes Leben“ und die Europäische Pilot-Innovationspartnerschaft im Bereich „Aktives und gesundes Altern“ von großem Nutzen sein —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Gründung des SHARE-ERIC

(1)   Hiermit wird ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur für das Projekt „Survey of Health, Ageing and Retirement in Europe“ mit dem Namen SHARE-ERIC gemäß der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 gegründet.

SHARE-ERIC besitzt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses Rechtspersönlichkeit und verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem Recht dieses Mitgliedstaats zuerkannt wird. Insbesondere kann es bewegliches und unbewegliches Vermögen sowie geistiges Eigentum erwerben, besitzen und veräußern, Verträge schließen und vor Gericht auftreten.

(2)   Die von den SHARE-ERIC-Mitgliedern vereinbarte Satzung ist diesem Beschluss als Anhang beigefügt. Eine Änderung der Satzung unterliegt den Bestimmungen der Satzung und dem Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009. Die Satzung ist auf der Website des ERIC und an seinem satzungsmäßigen Sitz öffentlich zugänglich.

(3)   Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(4)   Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. März 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1.


ANHANG

SATZUNG DES SHARE-ERIC

zum Aufbau und zur Durchführung des Survey of Health, Ageing and Retirement in Europe (SHARE)

Inhalt

Artikel 1:

Gründung des SHARE-ERIC

Artikel 2:

Satzungsmäßiger Sitz und Arbeitssprache

Artikel 3:

Aufgaben

Artikel 4:

Grundsätze

Artikel 5:

Organe der Organisation und wissenschaftliche Partnerinstitutionen

Artikel 6:

Der Rat

Artikel 7:

Vorstand

Artikel 8:

Umfang

Artikel 9:

Beiträge

Artikel 10:

Haftung und Versicherung

Artikel 11:

Geistiges Eigentum

Artikel 12:

Verbreitung und Nutzung der SHARE-Daten

Artikel 13:

Beschaffung und Steuerbefreiungen

Artikel 14:

Beschäftigung

Artikel 15:

Änderungen

Artikel 16:

Beitritt

Artikel 17:

Dauer des Bestehens der Organisation

Artikel 18:

Verfügbarkeit dieser Satzung

Anhang 1:

Wissenschaftliche Partnerinstitutionen und Leiter der Länderteams

Anhang 2:

Wissenschaftlicher Beirat

Anhang 3:

Vorabschätzungen der Erhebungs- und Betriebskosten

Anhang 4:

Beschränktes Beschaffungsverfahren

Die Republik Österreich,

das Königreich Belgien,

die Tschechische Republik,

die Bundesrepublik Deutschland,

das Königreich der Niederlande,

im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet,

IN DEM WUNSCH, die Stellung Europas und der Staaten der Vertragsparteien in der Welt im Bereich der Forschung weiter zu festigen und die wissenschaftliche Zusammenarbeit über fachliche und nationale Grenzen hinweg zu vertiefen,

IN ANBETRACHT eines Berichts der Europäischen Kommission an den Europäischen Rat aus 2001 (Ratsdokument 6997/01), in dem die Alterung der Bevölkerung und die damit einhergehenden sozialen und ökonomischen Herausforderungen in Bezug auf Wachstum und Wohlstand als eine der dringlichsten Herausforderungen des 21. Jahrhunderts in Europa identifiziert, auf gravierende Infrastrukturlücken im Hinblick auf das Verständnis von individuellen und gesellschaftlichen Alterungsprozessen hingewiesen und schließlich dazu aufgefordert wird, „die Möglichkeit der Einrichtung einer europäischen Längsschnittstudie zur Alterung der Bevölkerung in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu prüfen“, um die europäische Forschung zu diesem Thema zu fördern,

AUFBAUEND AUF dem aktuellen Prototyp des Survey of Health, Ageing and Retirement in Europe (SHARE), der im Rahmen des ESFRI-Roadmap-Prozesses dafür ausgewählt wurde, zu einer der zentralen Forschungsinfrastrukturen des Europäischen Forschungsraums ausgebaut zu werden,

IN ANERKENNUNG dessen, dass diese neue interdisziplinäre, internationale Längsschnittstudie, die sich durch beispiellose Qualität in Bezug auf Kohärenz, Breite und internationale Vergleichbarkeit auszeichnet, in Zukunft von großer Bedeutung für viele unterschiedliche Felder der Grundlagen- und angewandten Forschung sein wird, etwa im Bereich der Demografie, Ökonomie, Epidemiologie, Gerontologie, Biologie, Medizin, Psychologie, öffentlichen Gesundheit, Gesundheitspolitik, Soziologie und Statistik,

IN DER ERKENNTNIS, dass eine evidenzbasierte öffentliche Politik eine aktuelle Dateninfrastruktur benötigt,

IN DER ERWARTUNG, dass sich andere Staaten an den Tätigkeiten beteiligen, die gemeinsam im Rahmen dieser Satzung wahrgenommen werden,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Gründung des SHARE-ERIC

(1)   Es wird eine dezentrale europäische Forschungsinfrastruktur mit dem Namen „Survey of Health, Ageing and Retirement in Europe“ (SHARE) geschaffen.

(2)   SHARE erhält die Rechtsform eines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 gegründeten Konsortiums für eine europäische Forschungsinfrastruktur (European Research Infrastructure Consortium, ERIC) und wird „SHARE-ERIC“ genannt (nachstehend auch bezeichnet als „die Organisation“).

Artikel 2

Satzungsmäßiger Sitz und Arbeitssprache

(1)   Der satzungsmäßige Sitz der Organisation befindet sich in Tilburg (Niederlande).

(2)   Die Vertragsparteien vereinbaren, dass, sobald die nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 erforderliche Erklärung von den deutschen Behörden vorgelegt wird, eine Änderung der Satzung zwecks Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes nach Deutschland eingeleitet wird. Eine solche Änderung tritt nicht vor Ende der in Artikel 8 definierten Phase I in Kraft.

(3)   Die Arbeitssprache der Organisation ist Englisch.

Artikel 3

Aufgaben

(1)   SHARE-ERIC wird eine Mikrodaten-Infrastruktur über Haushalte und Individuen (nachstehend auch „die Erhebung“ genannt) aufbauen, die für das Verständnis individueller und gesellschaftlicher Alterungsprozesse erforderlich ist. Seine Hauptaufgaben sind:

a)

ein Kernerhebungsinstrument zu entwerfen, das die grundlegende Informationen über die ökonomischen, gesundheitlichen und familiären/sozialen Lebensbedingungen von Individuen ab 50 Jahren sowie ihrer Partner erfasst;

b)

diese Erhebung alle zwei Jahre bei einem Panel von Befragten in jedem teilnehmenden Land durchzuführen und den Kontakt zu allen Panelbefragten zwischen den Panelwellen zu halten;

c)

die gesammelten Informationen in einer nutzerfreundlichen Datenbank zusammenzuführen, die allen Wissenschaftlern vorbehaltlich geltender Datenschutzbeschränkungen zur Verfügung steht, und diese Datenbank inklusive grundlegender Datenbereinigungen, Imputationen sowie der Dokumentation zu pflegen.

(2)   Der aktuelle Prototyp von SHARE wird entlang dreier Dimensionen ausgebaut:

a)

SHARE wird über einen größeren Zeitraum verlängert, um ein echtes Panel zu generieren, das Daten über Individuen im Alterungsprozess und ihre Reaktionen auf Veränderungen in der sozialen und ökonomischen Umwelt sammelt. Der Ausbau umfasst sieben weitere zweijährliche Wellen in drei Phasen, wie in Artikel 8 beschrieben.

b)

SHARE wird auf alle EU-Mitgliedstaaten ausgeweitet.

c)

Die Stichprobengröße von SHARE wird erhöht, um die Erhebung auch für Einzellandanalysen nutzbar zu machen. Grundsätzlich soll die Zielstichprobe 6 000 Individuen im Alter ab 50 Jahren in jedem Mitgliedstaat umfassen.

(3)   SHARE-ERIC strebt keinen wirtschaftlichen Gewinn an.

Artikel 4

Grundsätze

(1)   SHARE wird von Forschern für Forscher konzipiert. Die Exzellenz der Forschung ist allen anderen Erwägungen übergeordnet. Die wissenschaftliche Exzellenz von SHARE wird von einem unabhängigen wissenschaftlichen Beirat überwacht (Anhang 2).

(2)   SHARE ist eine supranationale Studie. Die Vergleichbarkeit über Länder hinweg ist Grundlage aller konzeptionellen Entscheidungen. Zusätzlich wird die Vergleichbarkeit mit den Schwesterstudien, insbesondere der U.S. Health and Retirement Study (HRS) und der English Longitudinal Study of Ageing (ELSA), die konzeptionellen Entscheidungen von SHARE mit prägen. Themen mit supranationalem Forschungspotenzial haben Vorrang vor Themen, die einzelne Länder betreffen.

(3)   SHARE integriert Wirtschafts-, Gesundheits- und Sozialwissenschaften. Themen mit interdisziplinärem Forschungspotenzial haben Vorrang vor Themen, die nur für einzelne Disziplinen von Interesse sind.

(4)   SHARE ist eine Längsschnittstudie, die Daten über Individuen im Alterungsprozess sammelt. Themen mit Längsschnittpotential haben Vorrang vor Themen, die nur für einzelne Zeitpunkte von Interesse sind.

(5)   Auf SHARE basierende Forschung unterstützt evidenzbasierte EU-Politik wie die Initiative „Innovationsunion“ der Strategie Europa 2020, um dabei zu helfen, die Herausforderungen der alternden Gesellschaft in allen Ländern der EU zu meistern.

Artikel 5

Organe der Organisation und wissenschaftliche Partnerinstitutionen

(1)   Die Organe der Organisation sind die Generalversammlung (nachstehend als „der Rat“ bezeichnet) (Artikel 6) und der Vorstand (Artikel 7).

(2)   Auf Vorschlag des Vorstands und unter Beachtung der in Artikel 4 festgelegten Grundsätze wählt jede Vertragspartei eine Forschungseinrichtung aus, die für die Durchführung der wissenschaftlichen Aufgaben des SHARE-ERIC im betreffenden Land verantwortlich ist (nachstehend „wissenschaftliche Partnerinstitution“ genannt).

(3)   Werden die in Artikel 4 festgelegten Grundsätze von einer der wissenschaftlichen Partnerinstitutionen verletzt, kann die Vertragspartei die wissenschaftliche Partnerinstitution auf Vorschlag des Vorstands ersetzen.

(4)   Der Vorstand holt den Rat des wissenschaftlichen Beirates (Anhang 2) ein, wenn eine wissenschaftliche Partnerinstitution vorgeschlagen oder ersetzt werden soll.

(5)   Die aktuellen wissenschaftlichen Partnerinstitutionen sind in Anhang 1 aufgeführt.

Artikel 6

Der Rat

(1)   Jede Vertragspartei ist im Rat mit bis zu zwei Delegierten vertreten. Die Delegierten im Rat werden von einer jeden Vertragspartei ernannt und abberufen. Jede Vertragspartei unterrichtet den/die Vorsitzende(n) des Rates unverzüglich schriftlich von jeder Ernennung oder Abberufung ihrer Delegierten im Rat.

(2)   Jede Vertragspartei hat eine Stimme im Rat. Entscheidungen werden durch einfache Mehrheit herbeigeführt, wenn nicht an anderer Stelle in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Sitzlandes ausschlaggebend.

(3)   Der Rat wählt für einen Zeitraum von zwei Jahren eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n) aus den Delegationen der Vertragsparteien. Mit ihrer Wahl werden der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende neutral und unabhängig (supra partes) und verlassen ihre Delegation. Die von diesem Ausscheiden betroffenen Vertragsparteien ernennen einen anderen Delegierten, der sie im Rat vertritt.

(4)   Der Rat tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen. Sitzungen des Rates werden von dem/der Vorsitzenden des Rates einberufen. Sitzungen des Rates werden auch auf Antrag von mindestens zwei Vertragsparteien einberufen. Außerordentliche Sitzungen des Rates können auch auf Antrag des Koordinators (Artikel 7) einberufen werden, wenn dies im Interesse der Organisation erforderlich ist.

(5)   Der Rat nimmt den Jahresbericht, den Jahresabschluss und den jährlichen Ausgabenplan vom Vorstand entgegen und genehmigt diese. Der Rat überprüft mindestens einmal im Jahr die tatsächlichen und die geschätzten Erhebungs- und Betriebskosten. Der Rat kann einstimmig eine Änderung des Beitrags zu den sonstigen Gemeinkosten im jährlichen Ausgabenplan genehmigen, die nicht durch eine andere Finanzierungsquelle gedeckt werden (Artikel 9 Absatz 5).

(6)   Der Rat erhält und genehmigt den jährlichen Arbeitsplan, der die allgemeinen wissenschaftlichen Ziele von SHARE, den Schwerpunkt der nächsten Erhebungswelle, den Zertifizierungsprozess und den Zeitplan für die Erhebung und die Datenweitergabe enthält. Alle zwei Jahre erhält der Rat einen Bericht des wissenschaftlichen Beirats.

(7)   Der Rat wählt auf Vorschlag der wissenschaftlichen Partnerinstitutionen mit qualifizierter Mehrheit (mindestens zwei Drittel der Vertragsparteien) den Koordinator, die Bereichskoordinatoren und die anderen Mitglieder des Vorstandes gemäß Artikel 7.

(8)   Länder, die durch die Unterzeichnung der Absichtserklärung (15. Juli 2009) über die Vorbereitung des Survey of Health, Ageing and Retirement in Europe eine Verpflichtung gegenüber dem SHARE-ERIC eingegangen sind, können als Beobachter nichtstimmberechtigte Mitglieder des Rates werden, bis sie dem SHARE-ERIC gemäß Artikel 16 beigetreten sind.

Artikel 7

Vorstand

(1)   Der Verwaltungsrat besteht aus bis zu sechs Mitgliedern, u. a.:

a)

dem Direktor von SHARE (auch als „Koordinator“ bezeichnet);

b)

drei Bereichskoordinatoren, die die drei wissenschaftlichen Bereiche von SHARE repräsentieren (Ökonomie, Gesundheit und soziale/familiäre Netzwerke);

c)

gegebenenfalls weiteren Wissenschaftlern, die einen wichtigen wissenschaftlichen Bereich oder ein operatives Zentrum von SHARE vertreten.

(2)   Mitglieder des Vorstands müssen Wissenschaftler mit internationaler Reputation sein, die Erfahrung im Bereich der Alternsforschung und/oder im Management von Erhebungen haben.

(3)   Der Vorstand schlägt dem Rat alle strategischen und budgetären Entscheidungen vor. Er ist verantwortlich für alle Finanz- und Steuerungsprozesse, die für wissenschaftliche Integrität, länderübergreifende Vergleichbarkeit und allgemeine Ausgewogenheit bei der Gestaltung der SHARE-Erhebung sorgen. Insbesondere ist er rechenschaftspflichtig, was die SHARE-ERIC-Finanzen und die durchzuführenden Arbeiten angeht, sowie dafür, dass rechtliche Erfordernisse wie die Vertraulichkeit der Daten gewahrt und Sicherheitsbestimmungen auf europäischer Ebene eingehalten werden.

(4)   Der Vorstand erstellt für den Rat einen jährlichen Bericht zum Stand der Erhebung, schlägt dem Rat den jährlichen Ausgaben- und Arbeitsplan vor und erstellt den Jahresabschluss.

(5)   Der Koordinator leitet den Vorstand und ist der rechtliche Vertreter von SHARE-ERIC. Der Koordinator ist für die Implementierung der Erhebung und die Einhaltung der hohen methodologischen Standards in allen teilnehmenden Ländern verantwortlich.

(6)   Die Bereichskoordinatoren sind für die wissenschaftliche Exzellenz der Erhebung in ihren spezifischen Forschungsbereichen verantwortlich. Insbesondere sind sie verantwortlich für die Gestaltung des Fragebogens in ihren Forschungsbereichen und die Integrität der Daten, die der wissenschaftlichen Öffentlichkeit geliefert werden.

(7)   Der Vorstand holt den Rat externer Experten ein und setzt ein Gremium von Wissenschaftlern ein, die ihn in allen wissenschaftlichen Fragen beraten („wissenschaftlicher Beirat“). Der wissenschaftliche Beirat ist von der Organisation unabhängig (Anhang 2).

(8)   Die Beziehungen zwischen dem Vorstand und den wissenschaftlichen Partnerinstitutionen werden durch einen Konsortialvertrag geregelt.

Artikel 8

Umfang

(1)   Die Organisation deckt einen Erhebungszeitraum von sieben Panelwellen ab, der in drei Phasen aufgeteilt ist:

a)

In Phase I führt die Organisation in den Jahren 2010 und 2011 eine erste umfassende Erhebungswelle basierend auf dem Erhebungsdesign der Vorbereitungsphase durch.

b)

In Phase II führt die Organisation drei weitere umfassende Erhebungswellen in den Jahren 2012/13, 2014/15 und 2016/17 durch, nimmt eine Anpassung des Erhebungsdesigns an den neuesten Wissensstand vor und sorgt für die Weitergabe der Daten.

c)

Nach erfolgreicher wissenschaftlicher Evaluation führt die Organisation in Phase III drei weitere umfassende Erhebungswellen in den Jahren 2018/19, 2020/21 und 2022/23 durch, nimmt eine Anpassung des Erhebungsdesigns an den neuesten Stand vor und sorgt für die Weitergabe der Daten.

Artikel 9

Beiträge

(1)   Die Beiträge der Vertragsparteien decken die Kosten für die Durchführung von sieben Erhebungswellen in jedem Land sowie die Koordinierungskosten und Gemeinkosten wie die Kosten für die Aktualisierung des Erhebungsdesigns, die Verbreitung der Daten aus den sieben Erhebungswellen sowie die Budgets für den Koordinator, die Bereichskoordinatoren und den wissenschaftlichen Beirat.

(2)   Die Beiträge der Vertragsparteien decken vier Arten von Kosten: (A) Erhebungskosten in den einzelnen Ländern, (B) Betriebskosten für die Durchführung der Erhebung in den einzelnen Ländern, (C) Koordinierungskosten und (D) sonstige Gemeinkosten, sofern diese Kosten nicht durch andere Finanzierungsquellen gedeckt werden. Anhang 3 enthält eine Tabelle mit einer Vorabschätzung dieser Kosten in der Phase I.

(3)   Jede Vertragspartei stellt SHARE-ERIC entweder direkt oder über die zugehörige wissenschaftliche Partnerinstitution, für die sie verantwortlich ist, die Finanzmittel zur Verfügung, die den auf das jeweilige Land entfallenden Anteil an den Erhebungskosten decken (Spalte A der Vorabschätzung in Anhang 3).

(4)   Jede Vertragspartei stellt der zugehörigen wissenschaftlichen Partnerinstitution, für die sie verantwortlich ist, die Finanzmittel zur Verfügung, die den auf das jeweilige Land entfallenden Anteil an den Betriebskosten decken (Spalte B der Vorabschätzung in Anhang 3).

(5)   Die Bundesrepublik Deutschland finanziert die Koordinierungskosten der Erhebung (Spalte C der Vorabschätzung in Anhang 3).

(6)   Jede Vertragspartei trägt anteilig die sonstigen Gemeinkosten von SHARE-ERIC, die nicht durch andere Finanzierungsquellen abgedeckt sind. Der Anteil jeder Vertragspartei ist proportional zu dem aktuellsten von Eurostat gemeldeten Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen mit der Maßgabe, dass der Beitrag jeder Vertragspartei zwischen 0,5 und 1,5 des durchschnittlichen Beitrages liegt. Die Zusammensetzung der sonstigen Gemeinkosten ist im jährlichen Ausgabenplan (Spalte D der Vorabschätzung in Anhang 3) im Detail aufgeführt.

(7)   SHARE-ERIC oder die wissenschaftlichen Partnerinstitutionen können sich als Konsortium auf Ausschreibungen der Europäischen Kommission, des U.S. National Institute on Aging (NIA) oder anderer supranationaler oder nationaler Förderorganisationen bewerben, die Finanzierungsmittel für das Projekt insgesamt zur Verfügung stellen, u. a. für Teile der oder für alle in Spalte D in Anhang 3 aufgeführten Gemeinkosten.

Artikel 10

Haftung und Versicherung

(1)   Die finanzielle Haftung der Mitglieder für die Schulden des SHARE-ERIC wird auf den jeweiligen Beitragsanteil beschränkt, der im jährlichen Ausgabenplan einvernehmlich festgehalten ist.

(2)   Das SHARE-ERIC wird geeignete Maßnahmen ergreifen, um die bei der Einrichtung und Durchführung einer Erhebung anfallenden Risiken zu versichern.

Artikel 11

Geistiges Eigentum

(1)   Gemäß den Zielsetzungen dieser Satzung wird der Begriff „Geistiges Eigentum“ im Sinne von Artikel 2 des am 14. Juli 1967 unterzeichneten Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum verstanden.

(2)   Das SHARE-ERIC ist Inhaber der Erhebung und allen geistigen Eigentums, das es hervor bringt.

(3)   Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien werden im Hinblick auf Fragen des geistigen Eigentums durch die jeweilige nationale Gesetzgebung der Vertragsparteien geregelt.

Artikel 12

Verbreitung und Nutzung der SHARE-Daten

(1)   Das SHARE-ERIC stellt der wissenschaftlichen Gemeinschaft die Daten nach Bereinigung, Imputation und Dokumentation ohne Verzögerung zur Verfügung.

(2)   Die Nutzung der SHARE-Daten ist für die gesamte wissenschaftliche Gemeinschaft gebührenfrei. Der Vorstand richtet einen Nutzerrat ein, der die Interessen der wissenschaftlichen Gemeinschaft unter Berücksichtigung des Rates des wissenschaftlichen Beirats wahrt.

(3)   Die SHARE-Datennutzung und -sammlung unterliegt den europäischen und nationalen Datenschutzgesetzen. Die Verwendung der SHARE-Daten durch Nutzer, die nicht den EU-Rechtsvorschriften unterliegen, erfordert die Unterzeichnung einer Erklärung zur Vertraulichkeit der Daten gemäß dem Formblatt der Europäischen Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2002, S. 52).

Artikel 13

Beschaffung und Steuerbefreiungen

(1)   Das SHARE-ERIC behandelt mögliche Beschaffungspartner und Anbieter in gleicher und nichtdiskriminierender Weise unabhängig davon, ob sie in der Europäischen Union ansässig sind oder nicht. Für die gesamte Beschaffung gelten die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und des Wettbewerbs.

(2)   Grundsätzlich unterliegt jede Beschaffung durch das SHARE-ERIC der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (1), unter Berücksichtigung der durch die Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 der Kommission (2) geänderten Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren und aller weiteren Änderungen, sowie den geltenden nationalen Beschaffungsvorschriften.

(3)   Für die Beschaffung von Forschungs- und Entwicklungsleistungen für die Erhebung, die für die gesamte wissenschaftliche Gemeinschaft von Nutzen sind und die in vollem Umfang durch das SHARE-ERIC vergütet werden, kommt Artikel 16 Buchstabe f der Richtlinie 2004/18/EG in Form eines beschränkten Verfahrens zur Anwendung (Anhang 4). Bei solchen beschränkten Verfahren, bei Verhandlungsverfahren mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb und beim wettbewerblichen Dialog können die öffentlichen Auftraggeber die Zahl der Kandidaten, die sie zur Abgabe von Angeboten auffordern bzw. zu Verhandlungen oder zum wettbewerblichen Dialog einladen werden, begrenzen, wenn genügend geeignete Kandidaten vorhanden sind.

(4)   Steuerbefreiungen aufgrund der Richtlinie 2006/112/EG sind auf die Mehrwertsteuern für Forschungs- und Entwicklungsgüter und -leistungen für die Erhebung beschränkt, die für den offiziellen Gebrauch bestimmt sind, den Wert von 250 EUR überschreiten, für die gesamte wissenschaftliche Gemeinschaft von Nutzen sind und in vollem Umfang von SHARE-ERIC vergütet werden. Es gelten keine weiteren Beschränkungen.

Artikel 14

Beschäftigung

(1)   Das SHARE-ERIC ist ein Arbeitgeber, der Chancengleichheit fördert. Für Arbeitsverträge gelten die nationalen Gesetze des Landes, in dem die Mitarbeiter beschäftigt sind.

(2)   Nach Maßgabe der Erfordernisse der innerstaatlichen Rechtsvorschriften erleichtert jede Vertragspartei im Bereich ihrer Zuständigkeit den freien Verkehr und den Aufenthalt von Angehörigen der Staaten der Vertragsparteien, die an den Aufgaben des SHARE-ERIC beteiligt sind, und von deren Familienangehörigen.

Artikel 15

Änderungen

(1)   Der Rat ist befugt, die Satzung und ihre Anhänge mit qualifizierter Mehrheit zu ändern. Für die Änderung der Artikel und Anhänge ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Das Datum einer Änderung wird in die Satzung aufgenommen.

(2)   Die Satzung des SHARE-ERIC muss zu jeder Zeit der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 und allen anderen geltenden europäischen Gesetzen und Verordnungen entsprechen.

Artikel 16

Beitritt

(1)   Nach dem Inkrafttreten dieser Satzung kann jede Regierung mit Zustimmung von zwei Dritteln der Vertragsparteien im Rat zu den ausgehandelten Bedingungen beitreten. Die Beitrittsbedingungen sind Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien und der beitretenden Regierung oder Gruppe von Regierungen.

(2)   Auf Vorschlag des Vorstands und unter Beachtung der in Artikel 4 festgelegten Grundsätze bestimmt die beitretende Vertragspartei eine Forschungseinrichtung, die für die Durchführung der wissenschaftlichen Aufgaben des SHARE-ERIC in diesem Land verantwortlich ist.

(3)   Der Vorstand holt den Rat des wissenschaftlichen Beirats ein, bevor er eine wissenschaftliche Partnerinstitution vorschlägt.

Artikel 17

Dauer des Bestehens der Organisation

(1)   Die Organisation wird für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 gegründet. Dieser umfasst die in Artikel 8 definierten Phasen I, II und III.

(2)   Eine Vertragspartei kann die Organisation nach der Phase I oder nach der Phase II verlassen.

(3)   Die Organisation kann durch ein Auflösungsgesuch, in dem Ablauf und Zeitrahmen angegeben sind, aufgelöst werden, wenn ihm mit Zweidrittelmehrheit des Rates stattgegeben wird, insbesondere wenn die Organisation beschließt, auf die Durchführung von Phase III zu verzichten.

(4)   Die Europäische Kommission wird gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 innerhalb von 10 Tagen über eine derartige Entscheidung informiert.

Artikel 18

Verfügbarkeit dieser Satzung

Diese Satzung wird gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 auf der SHARE-ERIC-Website öffentlich zugänglich gemacht.


(1)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

(2)  ABl. L 317 vom 5.12.2007, S. 34.

ANHANG 1

WISSENSCHAFTLICHE PARTNERINSTITUTIONEN UND LEITER DER LÄNDERTEAMS

Land

Teilnehmende Organisationen

Kurzbeschreibung

Österreich

Universität Linz, Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät

Die SoWi-Fakultät der Universität Linz koordiniert die österreichische Teilnahme am SHARE-Projekt. Der Forschungsschwerpunkt liegt auf Arbeitsökonomik, Finanzwissenschaften, Rentenreformproblemen und Umweltökonomie. Das Team wird vertreten durch Rudolf Winter-Ebmer, Professor für Volkswirtschaftslehre und Fachmann für empirische Arbeitsökonomik.

Belgien

Universität Antwerpen, CSP

Hauptziel von CSP ist die Untersuchung der Angemessenheit sozialpolitischer Maßnahmen. Die Forschung beruht im Wesentlichen auf großangelegten sozioökonomischen Haushaltserhebungen. Karel van den Bosch, leitender Forscher, wird das belgische Länderteam leiten.

Belgien

Universität Lüttich, CREPP

Hauptspezialisierungsgebiete von CREPP sind die soziale Sicherheit, das Renteneintrittsverhalten, das Wohlbefinden älterer Menschen und Transferleistungen zwischen den Generationen. Sergio Perelman ist für die Koordinierung des SHARE-Projekts in der belgischen französischsprachigen Gemeinschaft zuständig.

Tschechische Republik

CERGE-EI, Prag

CERGE-EI ist ein in den USA und in der Tschechischen Republik voll akkreditiertes Institut. Es ist hauptsächlich spezialisiert auf den sozialen, ökonomischen und politischen Wandel in mittel- und osteuropäischen Ländern und im Gebiet der ehemaligen Sowjetunion. Radim Bohacek wird das tschechische Länderteam leiten.

Deutschland

Universität Mannheim, Mannheimer Forschungsinstitut Ökonomie und Demographischer Wandel (MEA)

Das MEA ist ein weltberühmtes Exzellenzzentrum für Ökonomie und demografischen Wandel. Forschungsgebiete sind Sparen, Sozialversicherung und staatliche Politik, makroökonomische Implikationen einer alternden Gesellschaft und öffentliche Gesundheit. Das MEA wird durch seinen Direktor Axel Börsch-Supan, der die SHARE-Projekte koordiniert hat, vertreten.

Niederlande

Universität Tilburg,

Netspar

Netspar ist ein wissenschaftliches Netzwerk für Studien zu Renten, Altern und Ruhestand, das mit der Fakultät für Volks- und Betriebswirtschaft der Universität Tilburg verbunden ist. Sein Generaldirektor, Frank van der Duyn Schouten, wird das niederländische SHARE-Länderteam leiten.

ANHANG 2

WISSENSCHAFTLICHER BEIRAT

Artikel 1

Einrichtung

Der Vorstand wird ein beratendes Gremium von mindestens sechs bedeutenden, unabhängigen und erfahrenen Wissenschaftlern (nachstehend „wissenschaftlicher Beirat“ genannt) mit beratender Funktion zum Nutzen der Erhebung berufen, das die Qualität der Arbeit des Forschungskonsortiums prüfen und den Rat sowie das Forschungskonsortium regelmäßig beraten soll.

Artikel 2

Unabhängigkeit

Der wissenschaftliche Beirat ist unabhängig von der Organisation.

Artikel 3

Aufgaben

(1)   Die Hauptaufgabe des wissenschaftlichen Beirats ist es, die wissenschaftliche Qualität von SHARE zu überwachen. Er gibt dem Vorstand und dem Forschungskonsortium mindestens einmal pro Jahr Rückmeldung.

(2)   Alle zwei Jahre legt der wissenschaftliche Beirat dem Rat des SHARE-ERIC einen schriftlichen Bericht vor. In diesem Bericht sollen auch die den SHARE-Datennutzern angebotenen Dienstleistungen bewertet werden.

(3)   Zu Beginn und nach etwa drei Jahren setzt der wissenschaftliche Beirat eine umfassende Evaluation der wissenschaftlichen Strategie von SHARE an, in der die wissenschaftliche Innovation der Themen und Datenerhebungsmethoden besondere Berücksichtigung erhalten.

Artikel 4

Mitglieder

(1)   Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats wählen nach ihrem Ermessen neue Mitglieder, um alle wissenschaftlichen Bereiche, die von SHARE abgedeckt werden, ausreichend zu vertreten.

(2)   Mindestens ein Mitglied ist ein Wissenschaftler der „English Longitudinal Study of Ageing“ (ELSA), um eine enge Zusammenarbeit mit dieser Studie zu gewährleisten und um zusätzliche Beratung und Unterstützung aus deren Erfahrungen zu erhalten.

(3)   Mindestens ein Mitglied ist ein Wissenschaftler der „U.S. Health and Retirement Study“ (HRS), um eine enge Zusammenarbeit mit dieser Studie zu gewährleisten und um zusätzliche Beratung und Unterstützung von deren Erfahrungen zu erhalten.

(4)   Der derzeitige Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirats ist Arie Kapteyn.

(5)   Die weiteren derzeitigen Mitglieder und ihre wissenschaftlichen Themengebiete sind wie folgt:

 

Orazio Attanasio (Einkommen, Konsum, Sparen),

 

Lisa Berkman (Sozialepidemiologie und Biomarker),

 

Nicholas Christakis (medizinische Soziologie und administrative Daten),

 

Mick Couper (Erhebungsmethoden, Methoden der Datenweitergabe und neue Technologien),

 

Michael Hurd (Sparen und Gesundheit, Datenzugang und -qualität, Harmonisierung mit HRS),

 

Daniel McFadden (Erhebungsmethodik),

 

Norbert Schwarz (Erhebungspsychologie und Methodik des Datenzugangs),

 

Andrew Steptoe (Biomarker und Harmonisierung mit ELSA).

Artikel 5

Etat

(1)   Der/die Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirats erhält für Reisekosten und Honorare der Gremiumsmitglieder einen Etat gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Satzung des SHARE-ERIC. Der Beiratsvorsitzende verfügt über diesen Etat nach eigenem Ermessen.

(2)   Der aktuelle jährliche Etat beträgt 30 000 EUR. Die Verwaltung des Etats obliegt dem Personal des Vorstands.

ANHANG 3

VORABSCHÄTZUNG DER IN DER PHASE I (WELLE 4) ENTSTEHENDEN KOSTEN

Dieser Anhang enthält eine Vorabschätzung der Kosten für die Durchführung der vierten Erhebungswelle von SHARE in den Jahren 2010 und 2011, d. h. während der Phase I gemäß Artikel 8 Absatz 1. Die Kostenkategorien beziehen sich auf Artikel 9 („Beiträge“). Bei diesem Anhang handelt es sich nicht um den in Artikel 6 Absatz 5 genannten jährlichen Ausgabenplan; vielmehr dient dieser Anhang als Ausgangspunkt für einen solchen Plan, der vom Vorstand beschlossen wird, sobald das SHARE-ERIC gegründet wurde.

(A): Die Vorabschätzung der Erhebungskosten durch das SHARE-Managementteam beruht auf den Kosten der Erhebungen 2006 und 2008. Für neu hinzukommende Länder orientieren sich die Vorabschätzungen an vergleichbaren Ländern.

(B): Die Vorabschätzungen der Betriebskosten basieren auf den Personalkosten von zwei Vollzeit-Äquivalenten pro Land, die in Anlehnung an das EU-Marie-Curie-Programm vergütet werden, wobei die Schätzungen der Reise-, Aufenthalts- und Grundausstattungskosten in jedem Land auf den Erhebungswellen 2006 und 2008 beruhen.

Die Vorabschätzungen der Betriebskosten für Österreich, die Tschechische Republik, Frankreich, Deutschland und Polen wurden von diesen Ländern selbst vorgelegt. Deren geschätzte Betriebskosten können mehr oder weniger Personal enthalten als in den Schätzungen des SHARE-Managementteams angesetzt wurde.

(C): Die Koordinierungskosten für Deutschland wurden auf der Grundlage der Erhebungswellen 2006 und 2008 geschätzt.

(D): Der Anteil der Länder an allen sonstigen Gemeinkosten wurde ausgehend von den Erhebungswellen 2006 und 2008 geschätzt und jedem Land gemäß Artikel 9 Absatz 5 zugeordnet. Er kann jedoch geringer sein oder ganz entfallen, wenn andere Finanzierungsquellen wie die Europäische Kommission oder das U.S. National Institute on Aging durch Zuschüsse oder separate Verträge zu diesen Kosten beitragen.

Kostenvorabschätzung der Welle 4 (2010-2011) nach Land und Quelle

(1000 EUR)

 

(Α)

Umfragekosten für eine Stichprobe von 6 000 Personen

(B)

Durchführungskosten (Personal, Reisen, und Grundausstattung)

(C)

Koordinations kosten in Deutschland

(D)

Maximaler Anteil an den sonstigen Gemeinkosten

Insgesamt

Österreich

1 006

322

 

109

1 438

Belgien

778

318

 

99

1 194

Tschechien

338

167

 

71

576

Dänemark

892

409

 

105

1 406

Estland

460

243

 

59

761

Frankreich

1 024

327

 

97

1 448

Deutschland

784

314

1 887

102

3 087

Griechenland

602

285

 

84

971

Ungarn

460

243

 

55

758

Irland

1 024

339

 

126

1 490

Israel

602

285

 

79

966

Italien

782

322

 

88

1 191

Luxemburg

1 556

358

 

145

2 059

Niederlande

794

314

 

117

1 224

Polen

453

226

 

50

730

Portugal

602

285

 

66

953

Slowenien

460

243

 

79

781

Spanien

786

300

 

91

1 177

Schweden

1 024

339

 

107

1 471

Schweiz

1 556

358

 

122

2 036

INSGESAMT

15 983

5 997

1 887

1 851

25 719

ANHANG 4

BESCHRÄNKTES BESCHAFFUNGSVERFAHREN

Das folgende beschränkte Beschaffungsverfahren kommt bei allen Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Rahmen der Erhebung zur Anwendung, die für die gesamte wissenschaftliche Gemeinschaft von Nutzen sind und die vollständig vom SHARE-ERIC vergütet werden.

Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Rahmen der Erhebung umfassen diejenigen Forschungs- und Entwicklungsleistungen, die notwendig sind, um den Standard der Erhebungsmethodik zu halten oder zu verbessern. Sie umfassen unter anderem die Entwicklung von Erhebungs-Software, die Methodenforschung, die Entwicklung innovativer Interviewtechniken und deren Anwendung im Feld.

Die Beschreibung der zu beschaffenden Leistungen wird in einer Auftragsausschreibung vor dem Beschaffungsprozess veröffentlicht. Die Vertragsparteien nennen in einer solchen Ausschreibung ihre Ziele und die geplanten nichtdiskriminierenden Kriterien oder Regeln, die Mindestzahl und gegebenenfalls die maximale Zahl der zu berücksichtigenden Kandidaten.

Der Wettbewerb kann auf drei potenzielle Anbieter beschränkt werden. Existieren für die zu beschaffenden Leistungen drei oder weniger Anbieter auf dem Markt, müssen diese sämtlich in den Wettbewerb einbezogen werden.

Die Auswahl der Anbieter folgt dem Prinzip des günstigsten Angebots und der höchsten Qualität. Die Beurteilung der Qualität richtet sich nach der obigen Beschreibung der zu beschaffenden Leistungen.


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