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Document 32010R1221

Verordnung (EU) Nr. 1221/2010 der Kommission vom 17. Dezember 2010 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2010 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

ABl. L 335 vom 18.12.2010, p. 52–53 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1221/oj

18.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/52


VERORDNUNG (EU) Nr. 1221/2010 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2010

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2010 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 533/2007 der Kommission vom 14. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Geflügelfleischsektor (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors eröffnet worden.

(2)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2010 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2011 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2011 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Dezember 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 9.


ANHANG

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.1.2011-31.3.2011 gestellten Einfuhrlizenzanträge

(%)

P1

09.4067

2,311405

P3

09.4069

0,45498


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