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Document 32010R1088

    Verordnung (EU) Nr. 1088/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 hinsichtlich Downloaddiensten und Transformationsdiensten

    ABl. L 323 vom 8.12.2010, p. 1–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1088/oj

    8.12.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 323/1


    VERORDNUNG (EU) Nr. 1088/2010 DER KOMMISSION

    vom 23. November 2010

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 hinsichtlich Downloaddiensten und Transformationsdiensten

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (1), insbesondere auf Artikel 16,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste (2) enthält die gemeinsamen technischen Spezifikationen und Mindestleistungskriterien für zwei Arten von Netzdiensten (Darstellungsdienste und Suchdienste).

    (2)

    Zu den Netzdiensten gehören auch Downloaddienste und Transformationsdienste. Downloaddienste sind Dienste, die den Nutzern Zugriff auf die Informationen in den Geodatensätzen im Zusammenhang mit den in der Richtlinie 2007/2/EG definierten Geodaten-Themen ermöglichen. Über Downloaddienste zugänglich gemachte Geodatensätze sollten mit der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission (3) in Einklang stehen. Transformationsdienste sind Dienste, die herangezogen werden können, um die Vereinbarkeit von Geodatensätzen mit der genannten Verordnung zu erreichen.

    (3)

    Um die Interoperabilität der Geodateninfrastrukturen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, müssen für Downloaddienste und Transformationsdienste gemeinsame technische Spezifikationen und Mindestleistungskriterien erlassen werden.

    (4)

    Die Verordnung (EG) Nr. 976/2009 ist daher entsprechend zu ändern.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 22 der Richtlinie 2007/2/EG eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 976/2009 wird wie folgt geändert:

    1.

    Dem Artikel 2 Absatz 2 wird folgende Nummer 12 angefügt:

    „12.

    ‚Direktzugriffs-Download‘ ist ein Downloaddienst, der auf Basis einer Suchanfrage Zugriff zu den Geo-Objekten in Geodatensätzen gewährt.“

    2.

    Dem Artikel 3 werden die Buchstaben c und d angefügt:

    „c)

    die Downloaddienste den besonderen Anforderungen und Merkmalen in den Anhängen I und IV;

    d)

    die Transformationsdienste den besonderen Anforderungen und Merkmalen in den Anhängen I und V.“

    3.

    Dem Artikel 4 werden die folgenden Absätze 3 bis 6 angefügt:

    „3.   Bis zum 28. Juni 2012 müssen die Mitgliedstaaten die Anfangsbetriebsfähigkeit der Downloaddienste hergestellt haben.

    4.   Bis zum 28. Dezember 2012 müssen die Mitgliedstaaten die Downloaddienste entsprechend dieser Verordnung bereitgestellt haben.

    5.   Bis zum 28. Juni 2012 müssen die Mitgliedstaaten die Anfangsbetriebsfähigkeit der Transformationsdienste hergestellt haben.

    6.   Bis zum 28. Dezember 2012 müssen die Mitgliedstaaten die Transformationsdienste entsprechend der vorliegenden Verordnung bereitgestellt haben.“

    4.

    Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I dieser Verordnung.

    5.

    Der im Anhang II dieser Verordnung enthaltene Anhang IV wird angefügt.

    6.

    Der im Anhang III dieser Verordnung enthaltene Anhang V wird angefügt.

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 23. November 2010

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 9.

    (3)  Siehe Seite 11 dieses Amtsblatts.


    ANHANG I

    „ANHANG I

    DIENSTQUALITÄT

    Gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2007/2/EG verknüpfte Netzdienste von Dritten werden bei der Bewertung der Dienstqualität nicht berücksichtigt, um jegliche Verschlechterungen zu vermeiden, die aufgrund von Domino-Effekten entstehen können.

    Für Leistung, Kapazität und Verfügbarkeit gelten die folgenden Dienstqualitätskriterien.

    1.   LEISTUNG

    Mit einer normalen Situation ist ein Zeitraum ohne Spitzenbelastung gemeint. Eine normale Situation ist 90 % der Zeit gegeben.

    Die Zeit bis zur ersten Antwort auf eine Suchdienstanfrage beträgt in einer normalen Situation höchstens 3 Sekunden.

    Für ein Bild mit 470 Kilobyte (z. B. 800 × 600 Pixel mit einer Farbtiefe von 8 Bit) beträgt die Zeit bis zur ersten Antwort auf eine Anfrage ‚Get Map‘ an einen Darstellungsdienst in einer normalen Situation höchstens 5 Sekunden.

    Für eine Operation ‚Get Download Service Metadata‘ beträgt die Zeit bis zur ersten Antwort in einer normalen Situation höchstens 10 Sekunden.

    Für die Operation ‚Get Spatial Data Set‘ und für die Operation ‚Get Spatial Object‘ sowie für eine Suchanfrage, die ausschließlich ein geografisches Begrenzungsrechteck umfasst, beträgt die Zeit bis zur ersten Antwort in einer normalen Situation höchstens 30 Sekunden, dann, ebenfalls in einer normalen Situation, beträgt die ständige Übertragungsrate mehr als 0,5 Megabytes pro Sekunde oder mehr als 500 Geo-Objekte pro Sekunde.

    Für die Operation ‚Describe Spatial Data Set‘ und für die Operation ‚Describe Spatial Object Type‘ beträgt die Zeit bis zur ersten Antwort in einer normalen Situation höchstens 10 Sekunden, dann, ebenfalls in einer normalen Situation, beträgt die eine ständige Übertragungsrate mehr als 0,5 Megabytes pro Sekunde oder mehr als 500 Beschreibungen von Geo-Objekten pro Sekunde.

    2.   KAPAZITÄT

    Pro Sekunde müssen mindestens 30 Anfragen an einen Suchdienst in Einklang mit den Dienstqualitätskriterien gleichzeitig bearbeitet werden können.

    Pro Sekunde müssen mindestens 20 Anfragen an einen Darstellungsdienst in Einklang mit den Dienstqualitätskriterien gleichzeitig bearbeitet werden können.

    Pro Sekunde müssen mindestens 10 Anfragen an einen Downloaddienst in Einklang mit den Dienstqualitätskriterien gleichzeitig bearbeitet werden können. Die Zahl der gleichzeitig bearbeiteten Anfragen kann auf 50 beschränkt werden.

    Pro Sekunde müssen mindestens 5 Anfragen an einen Transformationsdienst in Einklang mit den Dienstqualitätskriterien gleichzeitig bearbeitet werden können.

    3.   VERFÜGBARKEIT

    Ein Netzdienst soll 99 % der Zeit verfügbar sein.“


    ANHANG II

    „ANHANG IV

    DOWNLOADDIENSTE

    TEIL A

    Download-Operationen

    1.   LISTE DER OPERATIONEN

    Damit der Downloaddienst die Bestimmungen in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2007/2/EG erfüllt, muss er mindestens die in Tabelle 1 dieses Anhangs aufgelisteten Operationen zur Verfügung stellen.

    Tabelle 1

    Operation

    Funktion

    Get Download Service Metadata

    Bereitstellung aller erforderlichen Informationen zu dem Dienst und den verfügbaren Geodatensätzen sowie Beschreibung der Leistungsmerkmale des Dienstes

    Get Spatial Data Set

    Die Operation ‚Get Spatial Data Set‘ ermöglicht den Abruf eines Geodatensatzes.

    Describe Spatial Data Set

    Diese Operation liefert die Beschreibung aller in dem Geodatensatz enthaltenen Arten von Geo-Objekten.

    Link Download Service

    Die Operation ermöglicht es einer Behörde oder einem Dritten, einen Downloaddienst für das Herunterladen von Geodatensätzen oder gegebenenfalls von Geo-Objekten über den Downloaddienst des Mitgliedstaats zu definieren, während die Downloadfähigkeit am Standort der Behörde oder des Dritten verbleibt.

    Die Anfrage- und Antwortparameter zu jeder Operation vervollständigen die jeweilige Beschreibung der Operation und sind ein wichtiger Bestandteil der technischen Spezifikationen des Downloaddienstes.

    2.   OPERATION ‚GET DOWNLOAD SERVICE METADATA‘

    2.1.   Anfrage ‚Get Download Service Metadata‘

    2.1.1.   Parameter für die Anfrage ‚Get Download Service Metadata‘

    Der Parameter für die Anfrage ‚Get Download Service Metadata‘ gibt die natürliche Sprache an, in der der Inhalt der Antwort auf ‚Get Download Service Metadata‘ angezeigt werden soll.

    2.2.   Antwort auf ‚Get Download Service Metadata‘

    Die Antwort auf ‚Get Download Service Metadata‘ muss die folgenden Parameter enthalten:

    Metadaten des Downloaddienstes (Download Service Metadata),

    Metadaten zu den Operationen (Operations Metadata),

    Sprachen,

    Geodatensatz-Metadaten (Spatial Data Sets Metadata).

    2.2.1.   Parameter für die Metadaten des Downloaddienstes

    Die Parameter für die Metadaten des Downloaddienstes enthalten mindestens die INSPIRE-Metadatenelemente des Downloaddienstes.

    2.2.2.   Parameter für die Metadaten zu den Operationen (Operations Metadata Parameter)

    Die Parameter für die Metadaten zu den Operationen stellen Metadaten über die Operationen zur Verfügung, die vom Downloaddienst bereitgestellt werden. Sie sollen mindestens eine Beschreibung jeder Operation umfassen; diese Beschreibung soll mindestens eine Beschreibung der ausgetauschten Daten und die Netzwerkadresse beinhalten.

    2.2.3.   Sprachparameter

    Es sind zwei Sprachparameter bereitzustellen:

    Der Parameter für die Antwortsprache (Response Language) gibt die natürliche Sprache an, die in den Parametern zur Antwort auf ‚Get Download Service Metadata‘ verwendet wird;

    der Parameter für die unterstützten Sprachen (Supported languages) umfasst eine Liste der natürlichen Sprachen, die der Downloaddienst unterstützt.

    2.2.4.   Parameter für die Geodatensatz-Metadaten (Spatial Data Sets Metadata).

    Die INSPIRE-Metadatenelemente der verfügbaren Geodatensätze werden bereitgestellt. Außerdem wird zu jedem Geodatensatz die Liste der in der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 genannten, verfügbaren Koordinatenreferenzsysteme bereitgestellt.

    3.   OPERATION ‚GET SPATIAL DATA SET‘

    3.1.   Anfrage ‚Get Spatial Data Set‘

    Die Anfrage ‚Get Spatial Data Set‘ enthält die folgenden Parameter:

    Sprache,

    Geodatensatz-Bezeichner,

    Koordinatenreferenzsystem.

    3.1.1.   Sprachparameter

    Der Sprachparameter gibt die natürliche Sprache an, die für den Geodatensatz verlangt wird.

    3.1.2.   Parameter für den Geodatensatz-Bezeichner

    Der Parameter für den Geodatensatz-Bezeichner enthält den eindeutigen Ressourcenbezeichner des Geodatensatzes.

    3.1.3.   Parameter für das Koordinatenreferenzsystem

    Der Parameter für das Koordinatenreferenzsystem enthält eines der Koordinatenreferenzsysteme aus der in Ziffer 2.2.4 genannten Liste der verfügbaren Koordinatenreferenzsysteme.

    3.2.   Antwort auf ‚Get Spatial Data Set‘

    3.2.1.   Parameter für die Antwort auf ‚Get Spatial Data Set‘

    Der Parameter für die Antwort auf ‚Get Spatial Data Set‘ ist der angeforderte Geodatensatz in der verlangten Sprache und dem verlangten Koordinatenreferenzsystem.

    4.   OPERATION ‚DESCRIBE SPATIAL DATA SET‘

    4.1.   Anfrage ‚Describe Spatial Data Set‘

    Die Anfrage ‚Describe Spatial Data Set‘ enthält die folgenden Parameter:

    Sprache,

    Geodatensatz-Bezeichner.

    4.1.1.   Sprachparameter

    Der Sprachparameter gibt die natürliche Sprache an, die für die Beschreibung der Art des Geo-Objekts verlangt wird.

    4.1.2.   Parameter für den Geodatensatz-Bezeichner

    Der Parameter für den Geodatensatz-Bezeichner enthält den eindeutigen Ressourcenbezeichner des Geodatensatzes.

    4.2.   Antwort auf ‚Describe Spatial Data Set‘

    4.2.1.   Parameter für die Antwort auf ‚Describe Spatial Data Set‘

    Der Parameter für die Antwort auf ‚Describe Spatial Data Set‘ ist die Beschreibung der Geo-Objekte in dem angeforderten Geodatensatz und in der verlangten Sprache.

    5.   OPERATION ‚LINK DOWNLOAD SERVICE‘

    Die Operation ‚Link Download Service‘ erlaubt es, einen in Einklang mit dieser Verordnung stehenden Downloaddienst für den Download von Ressourcen über den Downloaddienst des Mitgliedstaats zu definieren, während die Ressourcen am Standort des Besitzers verbleiben.

    5.1.   Anfrage ‚Link Download Service‘

    5.1.1.   Parameter für die Anfrage ‚Link Download Service‘

    Der Parameter für die Anfrage ‚Link Download Service‘ muss alle Informationen zu dem im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Downloaddienst einer Behörde oder eines Dritten bereitstellen, damit der Downloaddienst des Mitgliedstaats Zugang zu Geodatensätzen und, soweit möglich, zu Geo-Objekten des Downloaddienstes der jeweiligen Behörde oder des Dritten gewähren kann.

    TEIL B

    Direktzugriffs-Download-Operationen

    6.   LISTE DER OPERATIONEN

    Gewährt der Downloaddienst direkten Zugriff auf Geodatensätze, so bietet er zusätzlich zu den in Tabelle 1 genannten Operationen die in Tabelle 2 aufgeführten Operationen an.

    Tabelle 2

    Operation

    Funktion

    Get Spatial Object

    Ermöglicht den Abruf von Geo-Objekten auf der Grundlage einer Abfrage.

    Describe Spatial Object Type

    Liefert die Beschreibung der spezifizierten Arten von Geo-Objekten

    Die Anfrage- und Antwortparameter zu jeder Operation vervollständigen die jeweilige Beschreibung der Operation und sind ein wichtiger Bestandteil der technischen Spezifikationen des Downloaddienstes.

    7.   OPERATION ‚GET SPATIAL OBJECT‘

    7.1.   Anfrage ‚Get Spatial Object‘

    Die Anfrage ‚Get Spatial Object‘ unterstützt die folgenden Parameter:

    Sprache,

    Geodatensatz-Bezeichner,

    Koordinatenreferenzsystem,

    Abfrage (Query).

    7.1.1.   Sprachparameter

    Der Sprachparameter gibt die natürliche Sprache an, die für die Geo-Objekte verlangt wird.

    7.1.2.   Parameter für den Geodatensatz-Bezeichner

    Der Parameter für den Geodatensatz-Bezeichner enthält den eindeutigen Ressourcenbezeichner des verlangten Geodatensatzes. Wird der Parameter nicht bereitgestellt, so wird angenommen, dass alle verfügbaren Geodatensätze ausgewählt wurden.

    7.1.3.   Parameter für das Koordinatenreferenzsystem

    Der Parameter für das Koordinatenreferenzsystem enthält eines der Koordinatenreferenzsysteme aus der in der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 genannten Liste der Koordinatenreferenzsysteme.

    7.1.4.   Abfrageparameter (Query parameter)

    Der Abfrageparameter setzt sich aus den in Teil C aufgeführten Suchkriterien zusammen.

    7.2.   Antwort auf ‚Get Spatial Object‘

    Die Antwort auf ‚Get Spatial Object‘ enthält die folgenden Parameter:

    Geo-Objektsatz,

    Metadaten des Geo-Objektsatzes.

    7.2.1.   Parameter für den Geo-Objektsatz

    Die Parameter für den Geo-Objektsatz sind der mit [der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 in Einklang stehende Satz von Geo-Objekten in der verlangten Sprache und im Koordinatenreferenzsystem, der die Suchkriterien in der Abfrage erfüllt.

    7.2.2.   Parameter für die Metadaten des Geo-Objektsatzes

    Die Parameter für die Metadaten des Geo-Objektsatzes enthalten mindestens die INSPIRE-Metadatenelemente des Geo-Objektsatzes.

    8.   OPERATION ‚DESCRIBE SPATIAL OBJECT TYPE‘

    8.1.   Anfrage ‚Describe Spatial Object Type‘

    Die Anfrage ‚Describe Spatial Object Type‘ enthält die folgenden Parameter:

    Sprache,

    Beschreibung der Art des Geo-Objekts (Describe Spatial Object Type).

    8.1.1.   Sprachparameter

    Der Sprachparameter gibt die natürliche Sprache an, die für die Beschreibung der Art des Geo-Objekts verlangt wird.

    8.1.2.   Parameter für die Art des Geo-Objekts (Spatial Object Type parameter)

    Der Parameter für die Art des Geo-Objekts enthält die sprachneutrale Bezeichnung der Art des Geo-Objekts gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010. Wird der Parameter nicht bereitgestellt, so wird angenommen, dass alle Arten von Geo-Objekten ausgewählt wurden.

    8.2.   Antwort auf ‚Describe Spatial Object Type‘

    8.2.1.   Parameter für die Antwort auf ‚Describe Spatial Object Type‘

    Der Parameter für die Antwort auf ‚Describe Spatial Object Type‘ ist die Beschreibung der Art des Geo-Objekts gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010.

    TEIL C

    Suchkriterien für die Operation ‚Get Spatial Object‘

    Für die Zwecke der Operation ‚Get Spatial Object‘ des Downloaddienstes werden die folgenden Suchkriterien herangezogen:

    eindeutiger Ressourcenbezeichner des Geodatensatzes (Unique Resource Identifier of Spatial Data Set),

    alle einschlägigen Schlüsselattribute und die Beziehung zwischen Geo-Objekten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010, insbesondere der eindeutige Bezeichner des Geo-Objekts und die Merkmale der Zeitdimension, einschließlich des Zeitpunkts der letzten Aktualisierung,

    geografisches Begrenzungsrechteck, ausgedrückt in einem der in der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 aufgeführten Koordinatenreferenzsysteme,

    Geodatenthema (Spatial Data Theme).

    Damit Geo-Objekte mit einer Kombination von Suchkriterien gesucht werden können, müssen logische Operatoren und Vergleichsoperatoren unterstützt werden.“


    ANHANG III

    „ANHANG V

    TRANSFORMATIONSDIENSTE

    Transformationsoperationen

    1.   LISTE DER OPERATIONEN

    Damit der Transformationsdienst mit Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2007/2/EG in Einklang steht, muss er die in Tabelle 1 aufgelisteten Operationen anbieten.

    Tabelle 1

    Operation

    Funktion

    Get Transformation Service Metadata

    Bereitstellung aller erforderlichen Informationen zu dem Dienst und Beschreibung der Leistungsmerkmale des Dienstes, einschließlich der unterstützten Transformationskategorie, der unterstützten Transformationen, der akzeptierten Arten von Inputdaten sowie der unterstützten Modelldefinitions- und Kartierungssprachen.

    Transform

    Ausführung des eigentlichen Transformationsvorgangs.

    Link Transformation Service

    Die Operation ermöglicht es, einen Transformationsdienst für die Transformation von Geodatensätzen über den Transformationsdienst des Mitgliedstaats zu definieren, während die Transformationsfähigkeit am Standort der Behörde oder des Dritten verbleibt.

    Die Anfrage- und Antwortparameter zu den Operationen vervollständigen die jeweilige Beschreibung der Operation und sind ein wichtiger Bestandteil der technischen Spezifikationen des Transformationsdienstes.

    2.   OPERATION ‚GET TRANSFORMATION SERVICE METADATA‘

    2.1.   Anfrage ‚Get Transformation Service Metadata‘

    2.1.1.   Parameter für die Anfrage ‚Get Transformation Service Metadata‘

    Der Parameter für die Anfrage ‚Get Transformation Service Metadata‘ gibt die natürliche Sprache für den Inhalt der Antwort auf ‚Get Transformation Service Metadata‘ an.

    2.2.   Antwort auf ‚Get Transformation Service Metadata‘

    Die Antwort auf ‚Get Transformation Service Metadata‘ enthält die folgenden Parametersätze:

    Metadaten des Transformationsdienstes (Transformation Service Metadata),

    Metadaten zu den Operationen (Operations Metadata),

    Sprachen.

    2.2.1.   Parameter für die Metadaten des Transformationsdienstes (Transformation Service Metadata Parameter)

    Die Parameter für die Metadaten des Transformationsdienstes enthalten mindestens die INSPIRE-Metadatenelemente des Transformationsdienstes.

    2.2.2.   Parameter für die Metadaten zu den Operationen (Operations Metadata Parameter)

    Die Parameter für die Metadaten zu den Operationen stellen Metadaten über die Operationen zur Verfügung, die der Transformationsdienst ausführt.

    Sie beschreiben jede Operation; diese Beschreibung beinhaltet mindestens eine Beschreibung der ausgetauschten Daten und die Netzwerkadresse und führt Folgendes auf:

    die von der Transformationsoperation akzeptierten Transformationskategorien;

    die von der Transformationsoperation akzeptierte Codierung des Input-Geodatensatzes;

    die von der Transformationsoperation akzeptierten Datenmodellsprachen;

    die von der Transformationsoperation akzeptierten Modell-Kartierungssprachen.

    2.2.3.   Sprachparameter

    Es sind zwei Parameter bereitzustellen:

    Der Parameter für die Antwortsprache gibt die natürliche Sprache an, die in der Antwort auf ‚Get Transformation Service Metadata‘ verwendet wird;

    der Parameter für die unterstützten Sprachen umfasst eine Liste der natürlichen Sprachen, die der Transformationsdienst unterstützt.

    3.   TRANSFORMATIONSOPERATION

    3.1.   Anfrage ‚Transform‘

    Die Anfrage ‚Transform‘ enthält die folgenden Parameter:

    Input-Geodatensatz (Input Spatial Data Set),

    Quellmodell;

    Zielmodell;

    Modellkartierung.

    3.1.1.   Parameter für den Input-Geodatensatz

    Der Parameter für den Input-Geodatensatz gibt den zu transformierenden Geodatensatz an.

    3.1.2.   Parameter für das Quellmodell

    Der Parameter für das Quellmodell spezifiziert das Modell des Input-Geodatensatzes.

    3.1.3.   Parameter für das Zielmodell

    Der Parameter für das Zielmodell spezifiziert das Modell, in das der Input-Geodatensatz transformiert wird.

    3.1.4.   Parameter für die Modellkartierung

    Der Parameter für die Modellkartierung spezifiziert die Kartierung vom Quellmodell zum Zielmodell.

    3.2.   Antwort auf ‚Transform‘

    3.2.1.   Parameter für die Antwort auf ‚Transform‘

    Der Parameter für die Antwort auf ‚Transform‘ enthält den Geodatensatz, der in Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 transformiert wurde.

    4.   OPERATION ‚LINK TRANSFORMATION SERVICE‘

    4.1.   Anfrage ‚Link Transformation Service‘

    4.1.1.   Parameter für die Anfrage ‚Link Transformation Service‘

    Der Parameter für die Anfrage ‚Link Transformation Service‘ stellt im Einklang mit dieser Verordnung alle erforderlichen Informationen zu dem Transformationsdienst einer Behörde oder eines Dritten bereit, damit der Transformationsdienst des Mitgliedstaats den Transformationsdienst der jeweiligen Behörde bzw. des Dritten nutzen kann.“


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