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Document 32010R1061
Commission Delegated Regulation (EU) No 1061/2010 of 28 September 2010 supplementing Directive 2010/30/EU of the European Parliament and of the Council with regard to energy labelling of household washing machines Text with EEA relevance
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch Text von Bedeutung für den EWR
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 314 vom 30.11.2010, p. 47–63
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 28/02/2021; Aufgehoben durch 32019R2014
30.11.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 314/47 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1061/2010 DER KOMMISSION
vom 28. September 2010
zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (1), insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Kommission hat gemäß der Richtlinie 2010/30/EU delegierte Rechtsakte zur Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte zu erlassen, die ein erhebliches Potenzial zur Einsparung von Energie sowie große Unterschiede in den Leistungsniveaus bei gleichwertigen Funktionen aufweisen. |
(2) |
Bestimmungen zur Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch wurden durch die Richtlinie 95/12/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen (2) festgelegt. |
(3) |
Auf Haushaltswaschmaschinen entfällt ein wesentlicher Anteil des Gesamtstromverbrauchs der Haushalte in der Union. Über die bereits erzielten Energieeffizienzsteigerungen hinaus besteht ein erhebliches Potenzial für die weitere Verringerung des Energieverbrauchs von Haushaltswaschmaschinen. |
(4) |
Durch diese Verordnung sollten die Richtlinie 95/12/EG aufgehoben und neue Bestimmungen festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass das Energieetikett den Lieferanten dynamische Anreize dafür bietet, die Energieeffizienz von Haushaltswaschmaschinen weiter zu verbessern und die Marktumstellung auf energieeffiziente Technologien zu beschleunigen. |
(5) |
Kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten (3) und sollten deshalb vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden. Da sie jedoch ähnliche Funktionen bieten wie Haushaltswaschmaschinen, sollte die Richtlinie 96/60/EG so bald wie möglich überarbeitet werden. |
(6) |
Die auf dem Etikett angegebenen Informationen sollten durch zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messverfahren ermittelt werden, die dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (4) aufgeführten europäischen Normungsgremien erlassen wurden. |
(7) |
Diese Verordnung sollte eine einheitliche Gestaltung und einen einheitlichen Inhalt des Etiketts für Haushaltswaschmaschinen vorgeben. |
(8) |
Darüber hinaus sollten in dieser Verordnung Anforderungen an die technischen Unterlagen und das Datenblatt für Haushaltswaschmaschinen festgelegt werden. |
(9) |
Ferner sollten in dieser Verordnung Anforderungen an die Informationen festgelegt werden, die beim Verkauf von Haushaltswaschmaschinen in jeglicher Form des Fernabsatzes sowie bei der Werbung und in technischem Werbematerial bereitzustellen sind. |
(10) |
Es ist zweckmäßig, eine Überprüfung der Bestimmungen dieser Verordnung im Lichte des technischen Fortschritts vorzusehen. |
(11) |
Um die Umstellung von der Richtlinie 95/12/EG auf diese Verordnung zu erleichtern, sollte vorgesehen werden, dass die gemäß dieser Richtlinie gekennzeichneten Haushaltswaschmaschinen als der Richtlinie 95/12/EG entsprechend angesehen werden. |
(12) |
Die Richtlinie 95/12/EG sollte daher aufgehoben werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Durch diese Verordnung werden Anforderungen an die Kennzeichnung netzbetriebener Haushaltswaschmaschinen und netzbetriebener Haushaltswaschmaschinen, die auch mit Batterien/Akkumulatoren betrieben werden können, einschließlich für nicht haushaltsübliche Zwecke verkaufter Geräte und Einbau-Haushaltswaschmaschinen, sowie an die Bereitstellung zugehöriger ergänzender Produktinformationen festgelegt.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2010/30/EU gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
„Haushaltswaschmaschine“ bezeichnet einen Waschautomaten zum Säubern und Spülen von Textilien mit Wasser, der über eine Schleuderfunktion verfügt und zur Nutzung vorwiegend für nichtprofessionelle Zwecke konzipiert ist; |
2. |
„Einbau-Haushaltswaschmaschine“ bezeichnet eine Haushaltswaschmaschine, die zum Einbau in einen Schrank, eine vorbereitete Wandaussparung oder einen ähnlichen Ort vorgesehen ist und eine Dekorabdeckung erfordert; |
3. |
„Waschautomat“ bezeichnet eine Waschmaschine, bei der die Behandlung der eingefüllten Wäsche vollständig durch die Maschine erfolgt, ohne dass zu irgendeinem Zeitpunkt während des Waschprogramms ein Eingreifen des Nutzers nötig wäre; |
4. |
„kombinierter Haushalts-Wasch-Trockenautomat“ bezeichnet eine Haushaltswaschmaschine, die sowohl eine Schleuderfunktion als auch die Möglichkeit zum Trocknen der Textilien — üblicherweise durch Erwärmung und Umwälzung in der Trommel — bietet; |
5. |
„Programm“ bezeichnet eine Reihe voreingestellter Operationen, die vom Lieferanten als geeignet für das Waschen bestimmter Textilienarten erklärt werden; |
6. |
„Zyklus“ bezeichnet einen für das ausgewählte Programm festgelegten vollständigen Wasch-, Spül- und Schleuderprozess; |
7. |
„Programmdauer“ bezeichnet den Zeitraum von der Einleitung des Programms bis zum Abschluss des Programms ohne etwaige vom Endnutzer programmierte Zeitverzögerung; |
8. |
„Nennkapazität“ bezeichnet die in Kilogramm ausgedrückte und vom Lieferanten in Intervallen von 0,5 kg angegebene Masse der Höchstmenge an trockenen Textilien einer bestimmten Art, die von einer Haushaltswaschmaschine in dem ausgewählten Programm bei Befüllung nach Lieferantenanweisung behandelt werden kann; |
9. |
„Teilbefüllung“ bezeichnet die Befüllung bis zur Hälfte der Nennkapazität einer Haushaltswaschmaschine für ein bestimmtes Programm; |
10. |
„Restfeuchte“ bezeichnet die nach dem Schleudern in der eingefüllten Wäsche enthaltene Feuchtigkeitsmenge; |
11. |
„Aus-Zustand“ bezeichnet einen Zustand, in dem die Haushaltswaschmaschine durch Bedienelemente oder Schalter am Gerät ausgeschaltet ist, die dem Endnutzer zugänglich und zur Betätigung durch denselben während des normalen Betriebs bestimmt sind, um die niedrigste dauerhaft mögliche Leistungsaufnahme zu erzielen, während die Haushaltswaschmaschine an eine Stromquelle angeschlossen ist und nach Lieferantenanweisung betrieben wird. In Ermangelung eines dem Endnutzer zugänglichen Bedienelements oder Schalters bezeichnet „Aus-Zustand“ den Betriebszustand mit stabiler Leistungsaufnahme, den die Haushaltswaschmaschine selbsttätig erreicht; |
12. |
„unausgeschalteter Zustand“ bezeichnet den Betriebszustand mit der geringsten Leistungsaufnahme, der nach Abschluss des Programms abgesehen vom Entleeren der Haushaltswaschmaschine ohne weiteres Einwirken des Endnutzers zeitlich unbegrenzt möglich ist; |
13. |
„gleichwertige Haushaltswaschmaschine“ bezeichnet ein Haushaltswaschmaschinenmodell mit der gleichen Nennkapazität, den gleichen technischen Eigenschaften und Leistungsmerkmalen, dem gleichen Energie- und Wasserverbrauch sowie den gleichen Luftschallemissionen beim Waschen und Schleudern wie ein von demselben Lieferanten unter einer anderen numerischen Handelsbezeichnung in Verkehr gebrachtes anderes Haushaltswaschmaschinenmodell; |
14. |
„Endnutzer“ ist ein Verbraucher, der eine Haushaltswaschmaschine kauft oder zu kaufen im Begriff ist; |
15. |
„Verkaufsstelle“ ist ein Ort, an dem Haushaltswaschmaschinen ausgestellt oder zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten werden. |
Artikel 3
Verantwortlichkeiten der Lieferanten
Die Lieferanten stellen sicher, dass
a) |
jede Haushaltswaschmaschine mit einem gedruckten Etikett geliefert wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang I entsprechen; |
b) |
ein Produktdatenblatt gemäß Anhang II bereitgestellt wird; |
c) |
die technischen Unterlagen gemäß Anhang III auf Antrag den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission verfügbar gemacht werden; |
d) |
bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Haushaltswaschmaschinenmodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird; |
e) |
in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltswaschmaschinenmodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird. |
Artikel 4
Verantwortlichkeiten der Händler
Die Händler stellen sicher, dass
a) |
alle Haushaltswaschmaschinen in der Verkaufsstelle das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Buchstabe a bereitgestellte Etikett deutlich sichtbar außen an der Vorder- oder Oberseite tragen; |
b) |
Haushaltswaschmaschinen, die in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten werden, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Produkt ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den vom Lieferanten gemäß Anhang IV bereitzustellenden Informationen versehen sind; |
c) |
bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Haushaltswaschmaschinenmodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird; |
d) |
in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltswaschmaschinenmodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird. |
Artikel 5
Messverfahren
Die gemäß Artikel 3 und 4 bereitzustellenden Informationen werden durch ein zuverlässiges, genaues und reproduzierbares Messverfahren ermittelt, das dem anerkannten Stand der Messtechnik Rechnung trägt.
Artikel 6
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Die Mitgliedstaaten ermitteln die Einhaltung der gemachten Angaben zur Energieeffizienzklasse, zum jährlichen Stromverbrauch, zum jährlichen Wasserverbrauch, zur Schleudereffizienzklasse, zur Leistungsaufnahme im Aus-Zustand und im unausgeschalteten Zustand, zur Dauer des unausgeschalteten Zustands, zur Restfeuchte, zur Schleuderdrehzahl und zu den Luftschallemissionen nach dem Verfahren gemäß Anhang V.
Artikel 7
Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens vier Jahre nach ihrem Inkrafttreten im Lichte des technischen Fortschritts. Bei der Überprüfung werden insbesondere die Prüftoleranzen nach Anhang V bewertet.
Artikel 8
Aufhebung
Die Richtlinie 95/12/EG wird hiermit zum 20. Dezember 2011 aufgehoben.
Artikel 9
Übergangsbestimmungen
(1) Artikel 3 Buchstaben d und e sowie Artikel 4 Buchstaben b, c und d gelten nicht für gedruckte Werbung und gedrucktes technisches Werbematerial, die bzw. das vor dem 20. April 2012 veröffentlicht wird.
(2) Haushaltswaschmaschinen, die vor dem 20. Dezember 2011 in Verkehr gebracht werden, müssen den Bestimmungen der Richtlinie 95/12/EG entsprechen.
(3) Wird eine Rechtsvorschrift zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswaschmaschinen verabschiedet, so gelten Haushaltswaschmaschinen, die den Bestimmungen dieser Durchführungsmaßnahme hinsichtlich der Wascheffizienzanforderungen und den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und vor dem 20. Dezember 2011 in Verkehr gebracht oder zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten werden, als den Bestimmungen der Richtlinie 95/12/EG entsprechend.
Artikel 10
Inkrafttreten und Geltung
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Sie gilt ab 20. Dezember 2011. Artikel 3 Buchstaben d und e sowie Artikel 4 Buchstaben b, c und d gelten hingegen ab 20. April 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. September 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1.
(2) ABl. L 47 vom 24.2.1996, S. 35.
(3) ABl. L 266 vom 18.10.1996, S. 1.
(4) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.
(5) ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.
ANHANG I
Etikett
1. ETIKETT
1. |
Das Etikett muss die folgenden Informationen enthalten:
|
2. |
Die Gestaltung des Etiketts muss Nummer 2 entsprechen. Abweichend hiervon gilt, dass das EU-Umweltzeichen hinzugefügt werden kann, wenn für das betreffende Modell ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) vergeben wurde. |
2. GRAFISCHE GESTALTUNG DES ETIKETTS
Die grafische Gestaltung des Etiketts muss der folgenden Abbildung entsprechen.
Dabei gilt:
a) |
Das Etikett muss mindestens 110 mm breit und 220 mm hoch sein. Wird das Kennzeichen in größerem Format gedruckt, so müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben. |
b) |
Der Hintergrund muss weiß sein. |
c) |
Farbliche Gestaltung: CMYK — Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz — nach folgendem Muster: 00-70-X-00: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz. |
d) |
Das Etikett muss folgenden Anforderungen entsprechen (Nummern beziehen sich auf die obige Abbildung):
|
ANHANG II
Produktdatenblatt
1. |
Die Angaben auf dem Produktdatenblatt der Haushaltswaschmaschine sind in nachstehender Reihenfolge zu machen und in die Produktbroschüre und andere mit dem Produkt bereitgestellte Unterlagen aufzunehmen:
|
2. |
Ein Datenblatt kann eine Reihe von Haushaltswaschmaschinenmodellen desselben Lieferanten abdecken. |
3. |
Die Angaben im Datenblatt können in Form einer Kopie des Etiketts in Farbe oder Schwarz-Weiß erfolgen. In diesem Fall sind die in Nummer 1 aufgeführten Angaben, die nicht bereits auf dem Etikett vorhanden sind, ebenfalls zu machen. |
ANHANG III
Technische Unterlagen
1. |
Die in Artikel 3 Buchstabe c genannten technischen Unterlagen umfassen:
|
2. |
Wurden die in den technischen Unterlagen enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Haushaltswaschmaschinenmodell durch Berechnung auf der Grundlage der Bauart und/oder durch Extrapolation ausgehend von anderen gleichwertigen Haushaltswaschmaschinen ermittelt, so sind in den Unterlagen Einzelheiten zu den Berechnungen und/oder Extrapolationen und zu den Tests, die von den Lieferanten zur Überprüfung der Korrektheit der Berechnungen durchgeführt werden, anzugeben. Die Informationen müssen auch eine Liste aller anderen gleichwertigen Haushaltswaschmaschinenmodelle umfassen, bei denen die Angaben auf derselben Grundlage ermittelt wurden. |
ANHANG IV
Informationen, die in Fällen bereitzustellen sind, in denen nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Gerät ausgestellt sieht
1. |
Die in Artikel 4 Buchstabe b genannten Informationen sind in nachstehender Reihenfolge anzugeben:
|
2. |
Werden weitere im Produktdatenblatt enthaltene Angaben gemacht, sind sie in der Form und Reihenfolge gemäß Anhang II bereitzustellen. |
3. |
Schrifttyp und -größe, in der alle in diesem Anhang genannten Informationen aufgeführt werden, müssen lesbar sein. |
ANHANG V
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Zur Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 3 und 4 festgelegten Anforderungen unterziehen die Behörden der Mitgliedstaaten eine einzelne Haushaltswaschmaschine einer Prüfung. Entsprechen die gemessenen Parameter nicht den vom Lieferanten angegebenen Werten innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Bandbreite, sind die Messungen an drei weiteren Haushaltswaschmaschinen vorzunehmen. Das arithmetische Mittel der Messwerte dieser drei weiteren Haushaltswaschmaschinen muss den vom Lieferanten angegebenen Werten innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Bandbreite entsprechen, abgesehen vom Energieverbrauch, dessen Messwert den Nennwert für Et nicht um mehr als 6 % überschreiten darf.
Ist dies nicht der Fall, gelten das betreffende Modell und alle anderen gleichwertigen Haushaltswaschmaschinenmodelle als nicht den Anforderungen von Artikel 3 und 4 entsprechend.
Die Mitgliedstaaten verwenden zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messverfahren, die den anerkannten Regeln der Messtechnik entsprechen, einschließlich Verfahren gemäß Dokumenten, deren Fundstellen zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.
Tabelle 1
Messgröße |
Prüftoleranzen |
Jährlicher Energieverbrauch |
Der Messwert darf den Nennwert (1) für AEC nicht um mehr als 10 % überschreiten. |
Energieverbrauch |
Der Messwert darf den Nennwert für Et nicht um mehr als 10 % überschreiten. |
Programmdauer |
Der Messwert darf die Nennwerte für Tt nicht um mehr als 10 % überschreiten. |
Wasserverbrauch |
Der Messwert darf den Nennwert für Wt nicht um mehr als 10 % überschreiten. |
Restfeuchte |
Der Messwert darf den Nennwert für D nicht um mehr als 10 % überschreiten. |
Schleuderdrehzahl |
Der Messwert darf den Nennwert nicht um mehr als 10 % unterschreiten. |
Leistungsaufnahme im Aus-Zustand und im unausgeschalteten Zustand |
Der Messwert der Leistungsaufnahme Po und Pl über 1,00 W darf den Nennwert nicht um mehr als 10 % überschreiten. Der Messwert der Leistungsaufnahme Po und Pl bis zu 1,00 W darf den Nennwert nicht um mehr als 0,10 W überschreiten. |
Dauer des unausgeschalteten Zustands |
Der Messwert darf den Nennwert für Tl nicht um mehr als 10 % überschreiten. |
Luftschallemissionen |
Der Messwert muss den Nennwert erreichen. |
(1) „Nennwert“ ist ein vom Lieferanten angegebener Wert.
ANHANG VI
Energieeffizienzklassen und Schleudereffizienzklassen
1. ENERGIEEFFIZIENZKLASSEN
Die Energieeffizienzklasse einer Haushaltswaschmaschine wird auf der Grundlage ihres Energieeffizienzindex (EEI) gemäß Tabelle 1 ermittelt.
Der Energieeffizienzindex (EEI) einer Haushaltswaschmaschine wird gemäß Anhang VII Nummer 1 ermittelt.
Tabelle 1
Energieeffizienzklassen
Energieeffizienzklasse |
Energieeffizienzindex |
A+++ (höchste Effizienz) |
EEI < 46 |
A++ |
46 ≤ EEI < 52 |
A+ |
52 ≤ EEI < 59 |
A |
59 ≤ EEI < 68 |
B |
68 ≤ EEI < 77 |
C |
77 ≤ EEI < 87 |
D (geringste Effizienz) |
EEI ≥ 87 |
2. SCHLEUDEREFFIZIENZKLASSEN
Die Schleudereffizienzklasse einer Haushaltswaschmaschine wird anhand der Restfeuchte (D) gemäß Tabelle 2 ermittelt.
Die Restfeuchte (D) einer Haushaltswaschmaschine wird gemäß Anhang VII Nummer 3 ermittelt.
Tabelle 2
Schleudereffizienzklassen
Schleudereffizienzklasse |
Restfeuchte |
A (höchste Effizienz) |
D < 45 |
B |
45 ≤ D < 54 |
C |
54 ≤ D < 63 |
D |
63 ≤ D < 72 |
E |
72 ≤ D < 81 |
F |
81 ≤ D < 90 |
G (geringste Effizienz) |
D ≥ 90 |
ANHANG VII
Methode zur Berechnung des Energieeffizienzindex, des jährlichen Wasserverbrauchs und der Restfeuchte
1. BERECHNUNG DES ENERGIEEFFIZIENZINDEX
Zur Berechnung des Energieeffizienzindex (EEI) eines Haushaltswaschmaschinenmodells wird der gewichtete jährliche Energieverbrauch einer Haushaltswaschmaschine für das Standardprogramm „Baumwolle 60 °C“ bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung und für das Standardprogramm „Baumwolle 40 °C“ bei Teilbefüllung mit ihrem standardmäßigen jährlichen Energieverbrauch verglichen.
a) |
Der Energieeffizienzindex (EEI) wird wie folgt berechnet und auf eine Dezimalstelle gerundet: Hierbei sind:
|
b) |
Der standardmäßige jährliche Energieverbrauch (SAEC ) wird wie folgt berechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet in kWh/Jahr angegeben: SAEC = 47,0 × c + 51,7 Hierbei ist:
|
c) |
Der gewichtete jährliche Energieverbrauch (AEC ) wird wie folgt berechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet in kWh/Jahr angegeben:
|
d) |
Der gewichtete Energieverbrauch (Et ) wird wie folgt berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet in kWh angegeben: Et = [3 × Et,60 + 2 × Et,60½ + 2 × Et,40½ ]/7 Hierbei sind:
|
e) |
Die Leistungsaufnahme im Aus-Zustand (Po ) wird wie folgt berechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet in W angegeben: Po = (3 × Po,60 + 2 × Po,60½ + 2 × Po,40½ )/7 Hierbei sind:
|
f) |
Die Leistungsaufnahme im unausgeschalteten Zustand (Pl ) wird wie folgt berechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet in W angegeben: Pl = (3 × Pl,60 + 2 × Pl,60½ + 2 × Pl,40½ )/7 Hierbei sind:
|
g) |
Die gewichtete Programmdauer (Tt ) wird wie folgt in Minuten berechnet und auf die nächste Minute gerundet: Tt = (3 × Tt,60 + 2 × Tt,60½ + 2 × Tt,40½ )/7 Hierbei sind:
|
h) |
Die gewichtete Dauer des unausgeschalteten Zustands (Tl ) wird wie folgt in Minuten berechnet und auf die nächste Minute gerundet: Tl = (3 × Tl,60 + 2 × Tl,60½ + 2 × Tl,40½ )/7 Hierbei sind:
|
2. BERECHNUNG DES GEWICHTETEN JÄHRLICHEN WASSERVERBRAUCHS
a) |
Der gewichtete jährliche Wasserverbrauch (AWC ) einer Haushaltswaschmaschine wird wie folgt in Liter berechnet und auf die nächste Ganzzahl aufgerundet: AWc = Wt × 220 Hierbei sind:
|
b) |
Der gewichtete Wasserverbrauch (Wt ) wird wie folgt in Liter berechnet und auf die nächste Ganzzahl aufgerundet: Wt = (3 × Wt,60 + 2 × Wt,60½ + 2 × Wt,40½ )/7 Hierbei sind:
|
3. BERECHNUNG DER GEWICHTETEN RESTFEUCHTE
Die gewichtete Restfeuchte (D) einer Haushaltswaschmaschine wird wie folgt in Prozent berechnet und auf das nächstliegende ganze Prozent gerundet.
D = (3 × D60 + 2 × D60½ + 2 × D40½ )/7
Hierbei sind:
D60 |
Restfeuchte des Standardprogramms „Baumwolle 60 °C“ bei vollständiger Befüllung in Prozent, auf das nächstliegende ganze Prozent gerundet; |
D60½ |
Restfeuchte des Standardprogramms „Baumwolle 60 °C“ bei vollständiger Befüllung in Prozent, auf das nächstliegende ganze Prozent gerundet; |
D40½ |
Restfeuchte des Standardprogramms „Baumwolle 40 °C“ bei Teilbefüllung in Prozent, auf das nächste ganze Prozent gerundet. |