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Document 32010R0738

Verordnung (EU) Nr. 738/2010 der Kommission vom 16. August 2010 mit Durchführungsbestimmungen zu Zahlungen an deutsche Erzeugerorganisationen im Hopfensektor

ABl. L 216 vom 17.8.2010, p. 11–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/738/oj

17.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 216/11


VERORDNUNG (EU) Nr. 738/2010 DER KOMMISSION

vom 16. August 2010

mit Durchführungsbestimmungen zu Zahlungen an deutsche Erzeugerorganisationen im Hopfensektor

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 102a Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 102a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 72/2009 des Rates (2) geänderten Fassung ist eine jährliche Zahlung an anerkannte deutsche Erzeugerorganisationen im Hopfensektor zu leisten. Die Erzeugerorganisationen sollten die erhaltenen Beträge zur Finanzierung der Maßnahmen verwenden, die getroffen werden, um die in Artikel 122 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Ziele zu erreichen.

(2)

Um die ordnungsgemäße Verwaltung der Zahlungen zu gewährleisten, sollte Deutschland Regeln für die von den Erzeugerorganisationen zu stellenden Anträge mit den entsprechenden Fristen festlegen und sicherstellen, dass alle Anträge die erforderlichen Informationen enthalten, anhand deren die zuständige deutsche Behörde überprüfen kann, ob die Erzeugerorganisationen berechtigt sind, die Zahlung zu erhalten.

(3)

Um sicherzustellen, dass die Zahlungen auf faire Weise erfolgen, sollten die an die Erzeugerorganisationen zu zahlenden Beträge anteilig auf der Grundlage der beihilfefähigen Hopfenanbauflächen ihrer Mitglieder berechnet werden.

(4)

Um die effiziente Verwendung der Finanzmittel sicherzustellen, sollten die Zahlungen der zuständigen deutschen Zahlstelle innerhalb eines angemessenen Zeitraums gebunden werden.

(5)

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union sollten die Zahlungen erst geleistet werden, nachdem die Einhaltung der Förderkriterien kontrolliert wurde. Diese Kontrollmaßnahmen sollten Verwaltungskontrollen, ergänzt durch Vor-Ort-Kontrollen, vorsehen. Außerdem sollten rechtsgrundlos gezahlte Beträge wiedereingezogen und Sanktionen festgelegt werden, um Antragsteller von betrügerischem Verhalten und grober Fahrlässigkeit abzuschrecken.

(6)

Mit Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (3), mit der gemeinsame Regeln für Direktzahlungen an Landwirte im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und bestimmte Stützungsregelungen für Landwirte festgelegt wurden, wurden die teilweise gekoppelten Zahlungen im Hopfensektor ab dem 1. Januar 2010 in die Betriebsprämienregelung einbezogen. Um die Kontinuität der Zahlungen sicherzustellen, sollte die erste Zahlung der Unionsbeihilfe gemäß Artikel 102a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und gemäß der vorliegenden Verordnung spätestens am 30. April 2011 geleistet werden.

(7)

Um die Ausführung der ersten Zahlung zu erleichtern, sollte der zuständigen deutschen Behörde erlaubt werden, im Jahr vor dieser Zahlung die potenziellen Begünstigten und die potenziell beihilfefähigen Hopfenanbauflächen zu identifizieren.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich und Verwendung von Benennungen

(1)   Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 102a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der in dem Artikel vorgesehenen Zahlungen an Erzeugerorganisationen im Hopfensektor in Deutschland.

(2)   Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung haben die in dieser Verordnung benutzten Benennungen dieselbe Bedeutung wie die entsprechenden Benennungen in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Artikel 2

Beihilfeanträge

(1)   Die Erzeugerorganisationen, die die Zahlung gemäß Artikel 102a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erhalten wollen, stellen jedes Jahr innerhalb einer von Deutschland festzusetzenden Frist, die spätestens am 30. September enden muss, einen Antrag bei der zuständigen deutschen Behörde.

(2)   Bei der Festsetzung der in Absatz 1 genannten Frist berücksichtigt Deutschland den erforderlichen Zeitraum für die ordnungsgemäße administrative und finanzielle Bearbeitung der Zahlung sowie die Notwendigkeit, wirksame Kontrollen durchzuführen.

(3)   Den Anträgen sind Belege beizufügen über

a)

die Identität und den Anerkennungsnachweis der Erzeugerorganisationen;

b)

die gesamten beihilfefähigen Flächen gemäß Artikel 3;

c)

die Angaben, die eine Identifizierung der Mitglieder der Erzeugerorganisation und der von ihnen bestellten beihilfefähigen Flächen ermöglichen;

d)

die durchgeführten, abgeschlossenen oder laufenden Maßnahmen mit den entsprechenden Ausgaben, die im Kalenderjahr des Beihilfeantrags getätigt bzw. gebunden wurden, um die in Artikel 122 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Ziele zu erreichen.

Artikel 3

Beihilfeanspruch

(1)   Die an die Erzeugerorganisationen gezahlten Beträge werden gebunden, um Maßnahmen zur Erreichung der in Artikel 122 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Ziele zu finanzieren.

(2)   Der an jede Erzeugerorganisation zu zahlende Betrag wird anteilig auf der Grundlage der beihilfefähigen Hopfenanbauflächen ihrer Mitglieder gemäß den Absätzen 3 bis 6 berechnet.

(3)   Beihilfefähig sind Hopfenanbauflächen in Deutschland, die zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Artikel 2 vollständig bepflanzt sind und nach den ortsüblichen Normen bereits normal bearbeitet werden.

(4)   Die Flächen gemäß Absatz 2 sind mit einer gleichmäßigen Pflanzdichte von mindestens 1 500 Pflanzen je Hektar bei doppelter Aufleitung oder mindestens 2 000 Pflanzen je Hektar bei einfacher Aufleitung bepflanzt.

(5)   Die in Absatz 2 genannten Flächen umfassen nur die durch die Linie der äußeren Verankerungsdrähte der Traggerüste begrenzten Flächen. Befinden sich auf dieser Begrenzungslinie Reben, kann beiderseits der Parzelle eine zusätzliche Fahrspur in einer Breite vorgesehen werden, die der durchschnittlichen Breite einer Fahrgasse innerhalb der Hopfenanlage entspricht. Die zusätzliche Fahrspur darf nicht zu einem öffentlichen Weg gehören. Die für das Wenden der Landmaschinen notwendigen Vorgewende an den beiden Enden können Teil der Anbaufläche sein, sofern jede dieser beiden Vorgewende nicht länger als 8 Meter ist, sie nur einmal gezählt werden und nicht zu einem öffentlichen Weg gehören.

(6)   Die in Absatz 2 genannten Flächen umfassen keine Flächen mit hauptsächlicher Gewinnung von Fechsern in Pflanzschulen.

Artikel 4

Zahlung der Beihilfe

(1)   Deutschland zahlt den Begünstigten die gemäß der vorliegenden Verordnung und deutschen Rechtsvorschriften beantragte Beihilfe nach Abschluss aller obligatorischen Kontrollen gemäß Artikel 5 zwischen dem 16. Oktober des Antragsjahres und dem 31. Januar des darauf folgenden Jahres.

(2)   Alle von der zuständigen deutschen Behörde gezahlten Beträge, die von einer Erzeugerorganisation nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Zahlungszeitpunkt gebunden wurden, sind der Zahlstelle zurückzuzahlen und von den im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Ausgaben abzuziehen.

Artikel 5

Kontrollen und Sanktionen

(1)   Vor Gewährung der Zahlung führt die zuständige deutsche Behörde bei allen Beihilfeanträgen Verwaltungskontrollen und bei einer umfangreichen Stichprobe der Anträge Vor-Ort-Kontrollen durch.

(2)   Die Verwaltungskontrollen der Beihilfeanträge werden erschöpfend durchgeführt und umfassen

a)

Gegenkontrollen der beihilfefähigen Flächen, die die eine Beihilfe beantragt wird, unter anderem anhand der Daten des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;

b)

eine Überprüfung des Beitrags der durchgeführten Maßnahmen zu den in Artikel 122 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Zielen.

(3)   Die Vor-Ort-Kontrollen werden bei jeder Erzeugerorganisation durchgeführt und decken mindestens 5 % der zu gewährenden Beihilfe ab. Bei den Kontrollen wird insbesondere Folgendes überprüft:

a)

die Einhaltung der Anerkennungskriterien durch die Erzeugerorganisationen;

b)

die Beihilfefähigkeit der Hopfenflächen, für die Beihilfe beantragt wird;

c)

eine repräsentative Stichprobe der durchgeführten, abgeschlossenen oder laufenden Maßnahmen mit den entsprechenden Ausgaben, die im Kalenderjahr des Beihilfeantrags getätigt bzw. gebunden wurden, um die in Artikel 122 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Ziele zu erreichen.

(4)   Sofern der Kontrollzweck nicht gefährdet wird, dürfen die Vor-Ort-Kontrollen angekündigt werden, wobei die Ankündigungsfrist auf das strikt erforderliche Minimum zu beschränken ist.

(5)   Deutschland greift in allen geeigneten Fällen auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem zurück.

(6)   Im Falle von rechtsgrundlosen Zahlungen gilt Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission (4) sinngemäß.

(7)   Erfolgte eine rechtsgrundlose Zahlung aufgrund falscher Angaben oder Unterlagen oder grober Fahrlässigkeit, so hat der Antragsteller zusätzlich zur Wiedereinziehung der rechtsgrundlos gezahlten Beträge einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem ursprünglich gezahlten Betrag und dem Betrag zu zahlen, auf den der Antragsteller tatsächlich Anspruch hatte. Diese Beträge sind an den EU-Haushalt zu zahlen.

(8)   Die zuständige Kontrollbehörde erstellt über jede Vor-Ort-Kontrolle einen Kontrollbericht. In dem Bericht werden die kontrollierten Elemente und Aspekte so ausführlich beschrieben, dass die Kontrolltätigkeit und die Ergebnisse überprüft werden können.

(9)   Die zuständige deutsche Behörde, die die Zahlungen leistet, übermittelt der Kommission einen Jahresbericht über die Verwendung der Beträge durch die Erzeugerorganisationen mit einer Beschreibung der mit diesen Zahlungen finanzierten Maßnahmen. Die Berichte enthalten die Anzahl der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen sowie die Ergebnisse und werden bis spätestens zum 30. Juni jedes Jahres übermittelt.

Artikel 6

Übergangsbestimmungen

(1)   Die Anträge für die erste Zahlung gemäß Artikel 102a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden innerhalb einer von Deutschland festzusetzenden Frist gestellt, spätestens jedoch am 15. Januar 2011. Die entsprechenden Zahlungen erfolgen spätestens am 30. April 2011. Die Anträge für die zweite Zahlung gemäß Artikel 102a der genannten Verordnung werden innerhalb einer von Deutschland festzusetzenden Frist gestellt, spätestens jedoch am 30. September 2011. Die entsprechenden Zahlungen erfolgen spätestens am 31. Januar 2012.

(2)   Vor der ersten Zahlung gemäß Absatz 1 identifiziert die zuständige nationale Behörde während des der Zahlung vorausgehenden Kalenderjahres die berechtigten Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 2 Absatz 1, überprüft vorläufig die Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 und legt die Beträge und die beihilfefähigen Flächen gemäß Artikel 3 Absatz 2 vorläufig fest.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. August 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(4)  ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65.


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