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Document 32010R0484

    Verordnung (EU) Nr. 484/2010 der Kommission vom 3. Juni 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen

    ABl. L 138 vom 4.6.2010, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/08/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R1238

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/484/oj

    4.6.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 138/1


    VERORDNUNG (EU) Nr. 484/2010 DER KOMMISSION

    vom 3. Juni 2010

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstaben a und d in Verbindung mit Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sieht die obligatorische private Lagerhaltung von Butter vor.

    (2)

    In Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission (2) sind die Anforderungen festgelegt, die die Erzeugnisse erfüllen müssen, um für eine Beihilfe für die private Lagerhaltung in Betracht zu kommen. Diese Anforderungen sind in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt.

    (3)

    Gemäß Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 wird die Beihilfe für die private Lagerhaltung nur für Butter gewährt, die in einem gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 105/2008 der Kommission vom 5. Februar 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter (3) zugelassenen Betrieb hergestellt wurde und zusätzliche Kriterien erfüllt.

    (4)

    Mit Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention (4) ist die Verordnung (EG) Nr. 105/2008 mit Wirkung vom 1. März 2010 aufgehoben worden.

    (5)

    Die Kriterien für die Zulassung von Betrieben für Butter, die für eine Beihilfe für die private Lagerhaltung in Betracht kommt, sind in Anhang IV Teil III Nummer 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 aufgeführt.

    (6)

    Da der Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 105/2008 in Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 seit dem 1. März 2010 nicht mehr relevant ist, ist dieser Verweis aus Gründen der Klarheit somit zu aktualisieren und durch einen Verweis auf Anhang IV Teil III Nummer 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 zu ersetzen.

    (7)

    Die Verordnung (EG) Nr. 826/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

    (8)

    Die vorgeschlagene Änderung sollte ab dem Zeitpunkt gelten, an dem die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 105/2008 wirksam wurde.

    (9)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I Abschnitt III „Butter“ Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 erhält folgende Fassung:

    „Die Beihilfe für die private Lagerhaltung wird nur für Butter gewährt, die in einem gemäß Anhang IV Teil III Nummer 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission (5) zugelassenen Betrieb innerhalb von 28 Tagen vor dem Tag der Antragstellung bzw. der Einreichung des Angebots hergestellt wurde.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. März 2010.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 3. Juni 2010

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 3.

    (3)  ABl. L 32 vom 6.2.2008, S. 3.

    (4)  ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1.

    (5)  ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1.“


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