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Document 32010R0271

    Verordnung (EU) Nr. 271/2010 der Kommission vom 24. März 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion

    ABl. L 84 vom 31.3.2010, p. 19–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R1165

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/271/oj

    31.3.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 84/19


    VERORDNUNG (EU) Nr. 271/2010 DER KOMMISSION

    vom 24. März 2010

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3, Artikel 38 Buchstabe b und Artikel 40,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 muss auf der Verpackung von Erzeugnissen, für die Bezeichnungen nach Artikel 23 Absatz 1 mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion verwendet werden, auch das Gemeinschaftslogo erscheinen und ist die Verwendung dieses Logos bei aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen fakultativ. Gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 darf das Gemeinschaftslogo in der Kennzeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen sowie in der Werbung hierfür verwendet werden, sofern diese Erzeugnisse die Vorschriften der Verordnung erfüllen.

    (2)

    Die Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (2), die durch die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ersetzt wurde, zeigen, dass das Gemeinschaftslogo, das auf freiwilliger Basis verwendet werden konnte, den Erwartungen der Marktteilnehmer und der Verbraucher nicht mehr gerecht wird.

    (3)

    In die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (3) sollten neue Vorschriften für das Logo aufgenommen werden. Diese Vorschriften sollten eine bessere Anpassung des Logos an die Entwicklungen im Sektor ermöglichen, insbesondere indem dafür gesorgt wird, dass die Verbraucher die unter die EU-Verordnungen über die ökologische/biologische Produktion fallenden ökologischen/biologischen Erzeugnisse besser erkennen können.

    (4)

    Aufgrund des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon sollte nunmehr vom „Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion“ anstatt vom „Gemeinschaftslogo für ökologische/biologische Produktion“ die Rede sein.

    (5)

    Die Kommission hat für Design- und Kunststudenten aus den Mitgliedstaaten einen Wettbewerb organisiert, um Vorschläge für ein neues Logo zu erhalten, und eine unabhängige Jury hat die zehn besten Vorschläge ausgewählt. Anhand einer weiteren Prüfung unter dem Gesichtspunkt des geistigen Eigentums wurden die drei diesbezüglich besten Entwürfe ausgewählt, die anschließend vom 7. Dezember 2009 bis 31. Januar 2010 Gegenstand einer Internet-Konsultation waren. Das vorgeschlagene Logo, das in diesem Zeitraum von der Mehrheit der Besucher der Website ausgewählt wurde, sollte als das neue Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion angenommen werden.

    (6)

    Die Änderung des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion zum 1. Juli 2010 sollte nicht zu Marktstörungen führen; insbesondere sollte gestattet werden, dass bereits in den Verkehr gebrachte ökologische/biologische Erzeugnisse ohne die obligatorischen Angaben gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 verkauft werden dürfen, sofern die betreffenden Erzeugnisse mit der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 oder der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 im Einklang stehen.

    (7)

    Damit das Logo, sobald es gemäß den Rechtsvorschriften der EU verbindlich geworden ist, verwendet werden kann, und um das wirksame Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten, einen fairen Wettbewerb sicherzustellen und die Verbraucherinteressen zu schützen, wurde das neue Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion beim Benelux-Büro für geistiges Eigentum als Kollektivmarke für ökologischen Landbau/biologische Landwirtschaft eingetragen und ist somit in Kraft, verwendbar und geschützt. Das Logo wird auch in das Gemeinschaftsregister und in internationale Register eingetragen.

    (8)

    Gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 ist die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle unmittelbar unter dem Gemeinschaftslogo angeordnet, ohne dass zu dem Format dieser Codes und zu ihrer Zuweisung nähere Angaben gemacht werden. Im Hinblick auf eine einheitliche Anwendung dieser Codenummern sollten Durchführungsvorschriften für das Format und die Zuweisung der Codes festgelegt werden.

    (9)

    Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

    (10)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für den ökologischen Landbau —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Titel III erhält der Titel von Kapitel I folgende Fassung:

     

    „Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion“.

    2.

    Artikel 57 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 57

    EU-Bio-Logo

    Im Einklang mit Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 wird das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion (nachstehend ‚EU-Bio-Logo‛) nach dem Muster in Anhang XI Teil A der vorliegenden Verordnung erstellt.

    Das EU-Bio-Logo darf nur für Erzeugnisse verwendet werden, die im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und ihrer Durchführungsverordnungen oder der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie im Einklang mit den Anforderungen der vorliegenden Verordnung erzeugt wurden.“

    3.

    Artikel 58 Absatz 1 Buchstaben b, c und d erhalten folgende Fassung:

    „b)

    sie enthält eine Bezeichnung mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 im Einklang mit Anhang XI Teil B Nummer 2 der vorliegenden Verordnung;

    c)

    sie umfasst eine von der Kommission oder der zuständigen Behörde der Mitgliedstaaten zu vergebende Referenznummer gemäß Anhang XI Teil B Nummer 3 dieser Verordnung, und

    d)

    sie ist im selben Sichtfeld wie das EU-Bio-Logo angebracht, soweit das EU-Bio-Logo zur Kennzeichnung verwendet wird.“

    4.

    Artikel 95 Absätze 9 und 10 erhalten folgende Fassung:

    „(9)   Vorräte von Erzeugnissen, die vor dem 1. Juli 2010 nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 oder der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 produziert, verpackt und gekennzeichnet wurden, können weiterhin mit einer Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion in den Verkehr gebracht werden, bis die Vorräte aufgebraucht sind.

    (10)   Verpackungsmaterial, das mit der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 oder der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 im Einklang steht, kann bis zum 1. Juli 2012 für Erzeugnisse weiterverwendet werden, die mit einer Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion in den Verkehr gebracht werden, soweit diese Erzeugnisse im Übrigen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 entsprechen.“

    5.

    Anhang XI erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Juli 2010.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 24. März 2010

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1.

    (3)  ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1.


    ANHANG

    „ANHANG XI

    A.   EU-Bio-Logo gemäß Artikel 57

    1.

    Das EU-Bio-Logo muss dem nachstehenden Muster entsprechen:

    Image

    2.

    Die Referenzfarbe in Pantone ist Green Pantone Nr. 376 und Green [50 % Cyan + 100 % Yellow], wenn ein Vierfarbendruck verwendet wird.

    3.

    Das EU-Bio-Logo kann auch in Schwarz-Weiß ausgeführt werden, allerdings nur dann, wenn eine Umsetzung in Farbe nicht zweckmäßig wäre:

    Image

    4.

    Ist die Hintergrundfarbe der Verpackung oder des Etiketts dunkel, so können die Symbole unter Verwendung der Hintergrundfarbe der Verpackung oder des Etiketts im Negativformat ausgeführt werden.

    5.

    Bei Verwendung eines farbigen Symbols auf einem farbigen Hintergrund, der es schwer erkennbar macht, kann das Symbol mit einer umlaufenden Konturlinie versehen werden, damit es sich von den Hintergrundfarben besser abhebt.

    6.

    Wenn die Angaben auf einer Verpackung in besonderen Fällen in einer einzigen Farbe gehalten sind, kann das EU-Bio-Logo in derselben Farbe ausgeführt werden.

    7.

    Das EU-Bio-Logo muss eine Mindesthöhe von 9 mm und eine Mindestbreite von 13,5 mm haben; das Verhältnis Höhe/Breite beträgt stets 1:1,5. Bei sehr kleinen Verpackungen kann die Mindestgröße ausnahmsweise auf eine Höhe von 6 mm verringert werden.

    8.

    Das EU-Bio-Logo kann mit grafischen Elementen oder Textelementen, die auf den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft Bezug nehmen, kombiniert werden, sofern diese den Charakter des EU-Bio-Logos oder die Angaben gemäß Artikel 58 nicht verändern. Bei einer Kombination mit nationalen oder privaten Logos, die in einem anderen Grün als der in Nummer 2 genannten Referenzfarbe ausgeführt sind, kann das EU-Bio-Logo in dieser Nicht-Referenzfarbe ausgeführt werden.

    9.

    Die Verwendung des EU-Bio-Logos erfolgt im Einklang mit den Regeln, die bei seiner Eintragung beim Benelux-Büro für geistiges Eigentum sowie im gemeinschaftlichen und in internationalen Handelsmarkenregistern als Kollektivmarke für ökologischen Landbau/biologische Landwirtschaft festgelegt wurden.

    B.   Codenummern gemäß Artikel 58

    Die Codenummern weisen das nachstehende allgemeine Format auf:

    AB-CDE-999

    Dabei ist

    1.

    ‚AB‘ der ISO-Code gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a des Landes, in dem die Kontrollen stattfinden,

    2.

    ‚CDE‘ eine von der Kommission oder jedem Mitgliedstaat festgelegte Bezeichnung in drei Buchstaben wie z. B. ‚bio‘, ‚öko‘, ‚org‘ oder ‚eko‘, die auf die ökologische/biologische Produktion Bezug nimmt (Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b),

    3.

    ‚999‘ die höchstens dreistellige Referenznummer (Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c), die vergeben wird von

    a)

    der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats an die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen, denen sie gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Kontrollaufgaben übertragen hat;

    b)

    der Kommission an

    i)

    die Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission (1), die in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt sind,

    ii)

    die zuständigen Drittlandsbehörden oder -kontrollstellen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008, die in Anhang III der genannten Verordnung aufgeführt sind,

    iii)

    die Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008, die in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführt sind;

    c)

    der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats an die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die auf Vorschlag der Kommission ermächtigt wurde, bis zum 31. Dezember 2012 gemäß Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 Kontrollbescheinigungen (Einfuhrgenehmigungen) auszustellen.

    Die Kommission macht die Codenummern der Öffentlichkeit durch geeignete technische Hilfsmittel, einschließlich der Veröffentlichung im Internet, zugänglich.


    (1)  ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25.“


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