Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32010R0086

    Verordnung (EU) Nr. 86/2010 der Kommission vom 29. Januar 2010 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von Fischereierzeugnissen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 hinsichtlich des Informationsaustausches über Inspektionen von Drittlandsschiffen und der Verwaltungsvereinbarungen über Fangbescheinigungen

    ABl. L 26 vom 30.1.2010, p. 1–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/86(1)/oj

    30.1.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 26/1


    VERORDNUNG (EU) Nr. 86/2010 DER KOMMISSION

    vom 29. Januar 2010

    zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von Fischereierzeugnissen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 hinsichtlich des Informationsaustausches über Inspektionen von Drittlandsschiffen und der Verwaltungsvereinbarungen über Fangbescheinigungen

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 51 Absatz 3 und Artikel 52,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 gilt für Fischereierzeugnisse, die der Begriffsbestimmung in Artikel 2 derselben Verordnung entsprechen. In Anhang I der Verordnung sind die Erzeugnisse aufgeführt, die nicht unter die Begriffsbestimmung für Fischereierzeugnisse fallen. Diese Liste kann alljährlich überprüft werden und sollte nunmehr aufgrund der im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit mit Drittländern gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 neu eingeholten Informationen geändert werden.

    (2)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (2) sind unter anderem Eckwerte für die Durchführung von Hafeninspektionen durch die Mitgliedstaaten festgelegt worden. Damit die Mitgliedstaaten die in Artikel 4 Buchstaben c und d der Verordnung festgelegten Inspektionseckwerte anwenden können, sollten Informationen über die Inspektionen von Drittlandsschiffen auf elektronischem Wege an die Kommission übermittelt werden, die diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten zugänglich macht.

    (3)

    Die Verwaltungsvereinbarungen, gemäß denen Fangbescheinigungen elektronisch erstellt, validiert oder vorgelegt werden oder durch elektronische Rückverfolgbarkeitssysteme ersetzt werden, durch die gewährleistet ist, dass die Behörden die Kontrollen auf gleich hohem Niveau durchführen können, sind in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 aufzuführen. Da neue Verwaltungsvereinbarungen über Fangbescheinigungen abgeschlossen worden sind, sollte der Anhang aktualisiert werden.

    (4)

    Die Verordnungen (EG) Nr. 1005/2008 und (EG) Nr. 1010/2009 sind entsprechend zu ändern.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009

    Die Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 wird wie folgt geändert:

    (1)

    Dem Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:

    „Hinsichtlich von Absatz 1 Buchstaben c) und d) teilen die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich Name und Flagge des inspizierten Drittlandsschiffs und das Inspektionsdatum mit. Die Kommission macht diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten zugänglich.“

    (2)

    Anhang IX wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. Januar 2010

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

    (2)  ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 5.


    ANHANG I

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 erhält folgende Fassung:

    „ex Kapitel 3

    ex 1604

    ex 1605

    Aquakulturerzeugnisse aus Jungfischen oder Fischlarven

    0301 10 (1)

    Zierfische, lebend

    ex 0301 91

    Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster), lebend, aus Binnenfischerei

    ex 0301 92 00

    Aale (Anguilla-Arten), lebend, aus Binnenfischerei

    0301 93 00

    Karpfen, lebend

    ex 0301 99 11

    Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), lebend, aus Binnenfischerei

    0301 99 19

    Andere Süßwasserfische, lebend

    ex 0302 11

    Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304, aus Binnenfischerei

    ex 0302 12 00

    Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304, aus Binnenfischerei

    ex 0302 19 00

    Andere Salmoniden, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304, aus Binnenfischerei

    ex 0302 66 00

    Aale (Anguilla-Arten), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304, aus Binnenfischerei

    0302 69 11

    Karpfen, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

    0302 69 15

    Tilapia (Oreochromis-Arten), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

    0302 69 18

    Andere Süßwasserfische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

    ex 0302 70 00

    Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, frisch oder gekühlt, von anderen Süßwasserfischen

    ex 0303 11 00

    Roter Lachs (Oncorhynchus nerka), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304, aus Binnenfischerei

    ex 0303 19 00

    Anderer Pazifischer Lachs (Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304, aus Binnenfischerei

    ex 0303 21

    Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304, aus Binnenfischerei

    ex 0303 22 00

    Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304, aus Binnenfischerei

    ex 0303 29 00

    Andere Salmoniden, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304, aus Binnenfischerei

    ex 0303 76 00

    Aale (Anguilla-Arten), gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304, aus Binnenfischerei

    0303 79 11

    Karpfen, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

    0303 79 19

    Andere Süßwasserfische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

    ex 0303 80

    Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, gefroren, von anderen Süßwasserfischen

    0304 19 01

    Fischfilets, frisch oder gekühlt, vom Nilbarsch (Lates niloticus)

    0304 19 03

    Fischfilets, frisch oder gekühlt, vom Pangasius (Pangasius-Arten)

    ex 0304 19 13

    Fischfilets, frisch oder gekühlt, vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), aus Binnenfischerei

    ex 0304 19 15

    Fischfilets, frisch oder gekühlt, der Art Oncorhynchus mykiss mit einem Stückgewicht von mehr als 400 g, aus Binnenfischerei

    ex 0304 19 17

    Fischfilets, frisch oder gekühlt, von Forellen der Arten Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss (mit einem Stückgewicht von 400 g oder weniger), Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita und Oncorhynchus gilae, aus Binnenfischerei

    0304 19 18

    Fischfilets, frisch oder gekühlt, von anderen Süßwasserfischen

    0304 19 91

    Anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch oder gekühlt, von Süßwasserfischen

    0304 29 01

    Fischfilets, gefroren, vom Nilbarsch (Lates niloticus)

    0304 29 03

    Fischfilets, gefroren, vom Pangasius (Pangasius-Arten)

    0304 29 05

    Fischfilets, gefroren, vom Tilapia (Oreochromis-Arten)

    ex 0304 29 13

    Fischfilets, gefroren, vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), aus Binnenfischerei

    ex 0304 29 15

    Fischfilets, gefroren, der Art Oncorhynchus mykiss mit einem Stückgewicht von mehr als 400 g, aus Binnenfischerei

    ex 0304 29 17

    Fischfilets, gefroren, von Forellen der Arten Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss (mit einem Stückgewicht von 400 g oder weniger), Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita und Oncorhynchus gilae, aus Binnenfischerei

    0304 29 18

    Fischfilets, gefroren, von anderen Süßwasserfischen

    0304 99 21

    Anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), gefroren, von Süßwasserfischen

    0305 10 00

    Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

    ex 0305 20 00

    Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch von Süßwasserfischen, getrocknet, geräuchert, gesalzen oder in Salzlake

    ex 0305 30 30

    Fischfilets, von Pazifischem Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischem Lachs (Salmo salar) und Danube salmon (Hucho hucho), gesalzen oder in Salzlake, aus Binnenfischerei

    ex 0305 30 90

    Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert, von anderen Süßwasserfischen

    ex 0305 41 00

    Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), geräuchert, einschließlich Fischfilets, aus Binnenfischerei

    ex 0305 49 45

    Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster), geräuchert, einschließlich Fischfilets, aus Binnenfischerei

    ex 0305 49 50

    Aale (Anguilla-Arten), geräuchert, einschließlich Fischfilets, aus Binnenfischerei

    ex 0305 49 80

    Andere Süßwasserfische, geräuchert, einschließlich Fischfilets

    ex 0305 59 80

    Andere Süßwasserfische, getrocknet, auch gesalzen, jedoch nicht geräuchert

    ex 0305 69 50

    Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und in Salzlake, aus Binnenfischerei

    ex 0305 69 80

    Andere Süßwasserfische, gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und in Salzlake

    0306 19 10

    Süßwasserkrebse, gefroren

    ex 0306 19 90

    Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar, gefroren

    0306 29 10

    Süßwasserkrebse, lebend, frisch, gekühlt, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake

    ex 0306 29 90

    Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar, nicht gefroren

    0307 10

    Austern, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake

    0307 21 00

    Kamm-Muscheln und Pilger-Muscheln der Gattungen Pecten, Chlamys oder Placopecten, lebend, frisch oder gekühlt

    0307 29

    Kamm-Muscheln und Pilger-Muscheln der Gattungen Pecten, Chlamys oder Placopecten, andere als lebend, frisch oder gekühlt

    0307 31

    Miesmuscheln (Mytilus-Arten, Perna-Arten), lebend, frisch oder gekühlt

    0307 39

    Miesmuscheln (Mytilus-Arten, Perna-Arten), andere als lebend, frisch oder gekühlt

    0307 60 00

    Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake

    ex 0307 91 00

    Andere wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, die in den Unterpositionen 0307 10 10 bis 0307 60 00 genannt oder inbegriffen sind, ausgenommen Illex-Arten und Tintenfische der Art Sepia pharaonis, lebend, frisch oder gekühlt

    0307 99 13

    Sandklaffmuscheln und andere Weichtiere der Familie Veneridae, gefroren

    0307 99 15

    Quallen (Rhopilema-Arten), gefroren

    ex 0307 99 18

    Andere wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, die in den Unterpositionen 0307 10 10 bis 0307 60 00 und 0307 99 11 bis 0307 99 15 genannt oder inbegriffen sind, ausgenommen Tintenfische der Art Sepia pharaonis, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar, gefroren

    ex 0307 99 90

    Andere wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, die in den Unterpositionen 0307 10 10 bis 0307 60 00 genannt oder inbegriffen sind, ausgenommen Illex-Arten und Tintenfische der Art Sepia pharaonis, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake

    ex 1604 11 00

    Lachse, aus Binnenfischerei, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert

    ex 1604 19 10

    Salmoniden, ausgenommen Lachse, aus Binnenfischerei, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert

    ex 1604 20 10

    Lachse, aus Binnenfischerei, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (andere als ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert)

    ex 1604 20 30

    Salmoniden, ausgenommen Lachse, aus Binnenfischerei, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (andere als ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert)

    ex 1604 19 91

    Filets von Süßwasserfischen, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), auch in Öl vorgebacken, gefroren

    ex 1605 40 00

    Süßwasserkrebstiere, zubereitet oder haltbar gemacht

    1605 90 11

    Miesmuscheln (Mytilus-Arten, Perna-Arten), zubereitet oder haltbar gemacht, in luftdicht verschlossenen Behältnissen

    1605 90 19

    Miesmuscheln (Mytilus-Arten, Perna-Arten), zubereitet oder haltbar gemacht, andere als in luftdicht verschlossenen Behältnissen

    ex 1605 90 30

    Kamm-Muscheln, Austern und Schnecken, zubereitet oder haltbar gemacht

    1605 90 90

    Andere wirbellose Wassertiere, andere als Weichtiere, zubereitet oder haltbar gemacht


    (1)  KN-Codes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission (ABl. L 287 vom 31.10.2009).“


    ANHANG II

    In Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 wird folgender Text eingefügt:

    Abschnitt 1

    NORWEGEN

    FANGBESCHEINIGUNGSVERFAHREN

    Norwegen verlangt eine Fangbescheinigung für Anlandungen in und Einfuhren nach Norwegen von Fängen, die Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft tätigen.

    Gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird die Fangbescheinigung im Sinne von Artikel 12 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ab dem 1. Januar 2010 – für Fischereierzeugnisse aus Fängen, die Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens tätigen – durch eine norwegische Fangbescheinigung ersetzt, die sich auf ein norwegisches System von Verkaufsbelegen stützt; hierbei handelt es sich um ein elektronisches Rückverfolgbarkeitssystem unter Kontrolle der norwegischen Behörden, mit dem gewährleistet ist, dass die Behörden die Kontrollen auf gleich hohem Niveau durchführen können wie im Rahmen der gemeinschaftlichen Fangbescheinigungsregelung.

    Die Anlage enthält das Muster einer norwegischen Fangbescheinigung.

    Das norwegische System von Verkaufsbelegen wird auch verwendet, um eine Fangbescheinigung für Ausfuhrsendungen von Norwegen nach der Europäischen Gemeinschaft zu erstellen und zu validieren; dies erstreckt sich auf herkömmliche Fischereierzeugnisse wie Stockfisch, gesalzenen Fisch und gesalzenen und getrockneten Klippfisch, deren Ausgangserzeugnisse von kleinen Fischereifahrzeugen stammen und/oder deren Herstellung mehrere Schritte im Produktionsverfahren erfordert (siehe Nummer 7. bis des beigefügten Musters).

    In Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 genannte Unterlagen können auf elektronische Weise erstellt, validiert und vorgelegt werden.

    GEGENSEITIGE AMTSHILFE

    Die gegenseitige Amtshilfe gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird ausgebaut, um den Informationsaustausch und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden Norwegens und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft auf der Grundlage der Durchführungsbestimmungen zur gegenseitigen Amtshilfe in der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 zu erleichtern.

    Anlage

    Image

    Image

    Abschnitt 2

    VEREINIGTE STAATEN

    FANGBESCHEINIGUNGSVERFAHREN

    Gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird die Fangbescheinigung im Sinne von Artikel 12 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ab dem 1. Januar 2010 – für Fischereierzeugnisse aus Fängen, die Fischereifahrzeuge unter der Flagge der Vereinigten Staaten tätigen – durch eine US Fangbescheinigung ersetzt, die sich auf elektronische Rückverfolgbarkeits- und Buchführungssysteme unter Kontrolle der US-Behörden stützt; hierdurch ist gewährleistet, dass die Behörden die Kontrollen auf gleich hohem Niveau durchführen können wie im Rahmen der gemeinschaftlichen Fangbescheinigungsregelung.

    Die Anlage enthält das Muster einer US-Fangbescheinigung, die die Fangbescheinigung und die Wiederausfuhrbescheinigung der Europäischen Gemeinschaft ab dem 1. Januar 2010 ersetzt.

    GEGENSEITIGE AMTSHILFE

    Die gegenseitige Amtshilfe gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird ausgebaut, um den Informationsaustausch und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft auf der Grundlage der Durchführungsbestimmungen zur gegenseitigen Amtshilfe in der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 zu erleichtern.

    Anlage

    Image

    Image

    Abschnitt 3

    NEUSEELAND

    FANGBESCHEINIGUNGSVERFAHREN

    Gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird die Fangbescheinigung im Sinne von Artikel 12 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ab dem 1. Januar 2010 – für Fischereierzeugnisse aus Fängen, die Fischereifahrzeuge unter der Flagge Neuseelands tätigen – durch eine neuseeländische Fangbescheinigung ersetzt, die sich auf ein elektronisches Rückverfolgbarkeits- und Bescheinigungssystem unter Kontrolle der neuseeländischen Behörden stützt; hierdurch ist gewährleistet, dass die Behörden die Kontrollen auf gleich hohem Niveau durchführen können wie im Rahmen der gemeinschaftlichen Fangbescheinigungsregelung.

    Anlage I enthält das Muster einer neuseeländischen Fangbescheinigung, die die Fangbescheinigung und die Wiederausfuhrbescheinigung der Europäischen Gemeinschaft für ab dem 1. Januar 2010 in Neuseeland angelandete Fänge durch in Neuseeland registrierte Schiffe ersetzt.

    Anlage II enthält zusätzliche Erläuterungen zur neuseeländischen Fangbescheinigung.

    In Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 genannte Unterlagen können auf elektronische Weise übermittelt werden.

    GEGENSEITIGE AMTSHILFE

    Die gegenseitige Amtshilfe gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird ausgebaut, um den Informationsaustausch und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden Neuseelands und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft auf der Grundlage der Durchführungsbestimmungen zur gegenseitigen Amtshilfe in der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 zu erleichtern.

    Anlage I

    Muster der Fangbescheinigung Neuseelands

    Image

    Image

    Anlage II

    Ergänzende Erläuterungen zur Fangbescheinigung Neuseelands

    Der ‚consignor‘ (=Versender) ist der ‚exporter‘ (=Ausführer).

    Angaben, die in einem Feld ‚unofficial information‘ (= inoffizielle Informationen) gemacht werden, und Angaben, die auf die Unterschriften im Namen der Regierung von Neuseeland folgen, werden nicht von der neuseeländischen Regierung validiert.


    Top