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Document 32010R0053

    Verordnung (EU) Nr. 23/2010 des Rates vom 14. Januar 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1359/2008, (EG) Nr. 754/2009, (EG) Nr. 1226/2009 und (EG) Nr. 1287/2009

    ABl. L 21 vom 26.1.2010, p. 1–120 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 07/07/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/53/oj

    26.1.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 21/1


    VERORDNUNG (EU) Nr. 23/2010 DES RATES

    vom 14. Januar 2010

    zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1359/2008, (EG) Nr. 754/2009, (EG) Nr. 1226/2009 und (EG) Nr. 1287/2009

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen (1), insbesondere auf Artikel 11,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.

    (2)

    Nach Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (2) obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten und insbesondere der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) die Maßnahmen festzulegen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.

    (3)

    Es obliegt dem Rat, die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen festzulegen. Die Verteilung der Fangmöglichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten sollte für die Mitgliedstaaten die relative Stabilität ihrer Fischereitätigkeit für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei sicherstellen und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gebührend berücksichtigen. Darüber hinaus sollten bestimmte für die Fangmöglichkeiten wesentliche und funktional mit ihnen verbundene Bedingungen festgesetzt werden, damit die Fangmöglichkeiten optimal festgelegt und effektiv angewandt werden können.

    (4)

    Die TAC sollten auf der Grundlage der vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung der biologischen und sozioökonomischen Auswirkungen bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren festgesetzt werden. Diesbezüglich sind die bei den Konsultationen mit den Interessengruppen, insbesondere in der Sitzung vom 23. Juli 2009 mit dem Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur, den zuständigen Regionalbeiräten und den Mitgliedstaaten sowie in der Sitzung vom 29. September 2009 mit dem Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur und den zuständigen Regionalbeiräten, dargelegten Standpunkte zu berücksichtigen.

    (5)

    Die TAC für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, sollten im Einklang mit den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Folglich sollten die TAC für Seehecht, Kaisergranat und Seezunge im Golf von Biscaya, im westlichen Ärmelkanal und in der Nordsee, für Scholle in der Nordsee, für Hering westlich von Schottland und für Kabeljau im Kattegat, in der Nordsee, im Skagerrak, im östlichen Ärmelkanal, westlich von Schottland sowie in der Irischen See im Einklang mit den folgenden Verordnungen festgesetzt werden: Verordnung (EG) Nr. 811/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen Seehechtbestands (3), Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel (4),

    Verordnung (EG) Nr. 388/2006 des Rates vom 23. Februar 2006 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im Golf von Biscaya (5), Verordnung (EG) Nr. 509/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal (6), Verordnung (EG) Nr. 676/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 zur Einführung eines Mehrjahresplans für die Fischereien auf Scholle und Seezunge in der Nordsee (7), Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen (8), Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 und Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates vom 6. April 2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer (9).

    (6)

    Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 sind die Bestände festzulegen, für die die dort genannten Maßnahmen gelten.

    (7)

    Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden, sollten nicht in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, mit Ausnahme der Einsätze, die von Schiffen unternommen werden, die an Initiativen im Rahmen vollständig dokumentierter Fischerei teilnehmen.

    (8)

    Bei bestimmten Arten, wie bestimmten Haiarten, könnte selbst eine eingeschränkte Fischereitätigkeit eine ernsthafte Gefährdung ihrer Erhaltung bedeuten. Die Fangmöglichkeiten für solche Arten sollten deshalb durch ein allgemeines Fangverbot für diese Arten völlig eingeschränkt werden.

    (9)

    Es ist erforderlich, die Obergrenzen für den höchstzulässigen Fischereiaufwand für 2010 gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005, Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 509/2007, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007, Artikel 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 sowie Artikel 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 und unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 des Rates vom 27. Juli 2009 zur Ausnahme bestimmter Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Fischereiaufwandsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 (10) festzusetzen.

    (10)

    Infolge des ICES-Gutachtens muss die Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands für Sandaal in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV überarbeitet fortgesetzt werden.

    (11)

    In Anbetracht des jüngsten wissenschaftlichen Gutachtens des ICES und im Einklang mit den internationalen Vereinbarungen im Rahmen des Übereinkommens über die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) ist es erforderlich, den Fischereiaufwand für bestimmte Tiefseearten zu beschränken.

    (12)

    Die Fangmöglichkeiten sollten nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union genutzt werden, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (11), der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (12), der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen (13), Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (14), der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse (15), der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (16),

    der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zulassungsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (17), der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft (18), der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (19), der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (20), der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (21),

    der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005, der Verordnung (EG) Nr. 388/2006, der Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung (22), der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (23), der Verordnung (EG) Nr. 509/2007, der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten (24), der Verordnung (EG) Nr. 676/2007, der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (25), der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (26), der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (27),

    der Verordnung (EG) Nr. 1077/2008 der Kommission vom 3. November 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung (28), der Verordnung (EG) Nr. 1300/2008, der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008, der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (Neufassung) (29), der Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (Neufassung) (30), der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (Neufassung) (31), der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (32).

    (13)

    Die Union hat nach dem Verfahren, das in den Fischereiabkommen und Protokollen über die Fischereibeziehungen mit Norwegen (33), den Färöern (34) und Grönland (35) vorgesehen ist, Konsultationen über Fangrechte mit diesen Vertragspartnern geführt. Die Konsultationen mit Grönland wurden am 25. November 2009 mit der Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe in grönländischen Gewässern für 2010 abgeschlossen. Die Konsultationen mit den Färöern und Norwegen sind noch nicht abgeschlossen; die Vereinbarungen mit diesen Partnern werden voraussichtlich Anfang 2010 geschlossen. Damit die Fischereitätigkeiten der Union nicht unterbrochen werden und gleichzeitig die notwendige Flexibilität für den Abschluss der betreffenden Vereinbarungen Anfang 2010 gewährleistet ist, sollte die Union die Fangmöglichkeiten für Bestände, für die diese Vereinbarungen gelten, bis zum Abschluss der Vereinbarungen auf vorläufiger Basis festsetzen.

    (14)

    Die Union ist Vertragspartei mehrerer Fischereiorganisationen und nimmt an der Tätigkeit anderer Organisationen als kooperierende Nichtpartei teil. Außerdem werden gemäß der Beitrittsakte von 2003 seit dem Zeitpunkt des Beitritts der Republik Polen zur Europäischen Union die zuvor von Polen geschlossenen Fischereiabkommen, wie das Übereinkommen über die Erhaltung und die Bewirtschaftung der Pollackressourcen im mittleren Beringmeer, von der Union verwaltet. Diese Fischereiorganisationen haben empfohlen, für 2010 eine Reihe von Maßnahmen einzuführen, darunter Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe. Diese Fangmöglichkeiten sollten von der Union umgesetzt werden.

    (15)

    Die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) hat auf ihrer Jahrestagung 2009 keine Fangbeschränkungen für Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echten Bonito angenommen, und die Union muss, obwohl sie kein Mitglied der IATTC ist, Maßnahmen zur Regelung der Fangmöglichkeiten treffen, um die nachhaltige Bewirtschaftung der Bestände im Regelungsbereich jener Organisation sicherzustellen.

    (16)

    Die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Altantik (ICCAT) hat auf ihrer Jahrestagung 2009 Übersichten angenommen, denen zu entnehmen ist, ob und in welchem Umfang die Vertragsparteien ihre Fangmöglichkeiten überschritten oder nicht ausgeschöpft haben. In diesem Zusammenhang hat die ICCAT einen Beschluss angenommen, in dem festgestellt wird, dass die Union ihre Quote für Schwertfisch im nördlichen und im südlichen Atlantik, für Großaugenthun und für Nördlichen Weißen Thun im Jahr 2008 nicht ausgeschöpft hat. Um die von der ICCAT festgelegten Anpassungen der Unionsquoten umzusetzen, müssen die sich aus dieser Unterausschöpfung ergebenden Fangmöglichkeiten nach Maßgabe des jeweiligen Anteils der einzelnen Mitgliedstaaten an der Unterausschöpfung verteilt werden, ohne dass der in dieser Verordnung für die jährliche Aufteilung der TAC festgelegte Verteilungsschlüssel geändert wird. Auf derselben Tagung ist der Wiederauffüllungsplan für Roten Thun geändert worden. Außerdem hat die ICCAT eine Empfehlung zur Erhaltung des Großäugigen Fuchshais angenommen. Als Beitrag zur Erhaltung der Fischbestände müssen diese Maßnahmen umgesetzt werden.

    (17)

    Auf der dritten internationalen Konferenz zur Gründung einer Regionalen Fischereiorganisation für das Hochseegebiet des Südpazifiks (SPFO) im Mai 2007 haben die Teilnehmer bis zur Gründung dieser SPFO anzuwendende vorläufige Maßnahmen zur Regulierung der pelagischen Fischerei und der Grundfischerei in diesem Gebiet, darunter auch Fangmöglichkeiten, festgelegt. Diese Maßnahmen wurden auf der achten internationalen Konferenz zur Gründung der SPFO im November 2009 überarbeitet. Nach dem Einvernehmen der Teilnehmer handelt es sich bei diesen vorläufigen Maßnahmen um freiwillige Maßnahmen, die nach internationalem Recht nicht bindend sind. Dennoch ist es angesichts der entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über gebietsübergreifende Fischbestände ratsam, diese Maßnahmen in das Unionsrecht aufzunehmen.

    (18)

    Auf ihrer Jahrestagung 2009 hat die Fischereiorganisation für den Südostatlantik (SEAFO) Fangbeschränkungen für zwei zusätzliche Fischbestände im SEAFO-Übereinkommensgebiet beschlossen. Diese Maßnahmen müssen in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (19)

    Aus Gründen der Kontinuität sollte es Fischereifahrzeugen bestimmter Drittländer gestattet werden, unter bestimmten Bedingungen und nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 und ihrer Durchführungsvorschriften in EU-Gewässern zu fischen.

    (20)

    Im Zusammenhang mit der Festlegung der Fangmöglichkeiten kann der Rat gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 auf der Grundlage der von Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten und vom STECF geprüften Informationen bestimmte Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Aufwandsregelung nach der genannten Verordnung ausnehmen, sofern geeignete Daten über Kabeljaufänge und Kabeljaurückwürfe der betreffenden Fischereifahrzeuge vorliegen, der Prozentsatz der Kabeljaufänge nicht über 1,5 % der Gesamtfänge der Gruppe der Fischereifahrzeuge liegt und die Einbeziehung dieser Gruppe in die Aufwandsregelung mit einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu ihrer Auswirkung auf die Kabeljaubestände insgesamt stünde. Polen hat Informationen über Kabeljaufänge vorgelegt, die von einer Gruppe von Fischereifahrzeugen getätigt wurden, die nur aus einem Fahrzeug besteht, das mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr in der Nordsee Seelachsfang betrieb. Das Vereinigte Königreich hat Informationen über Kabeljaufänge vorgelegt, die von zwei Gruppen von Fahrzeugen getätigt wurden, die im Gebiet westlich von Schottland Grundschleppnetze verwendet haben. Anhand dieser vom STECF geprüften Informationen kann festgestellt werden, dass die von diesen Gruppen von Fischereifahrzeugen getätigten Kabeljaufänge einschließlich der Rückwürfe nicht mehr als 1,5 % ihrer Gesamtfänge betragen. Angesichts der bestehenden Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, durch die die Überwachung und Kontrolle der Fangtätigkeiten dieser Gruppen von Fischereifahrzeugen gewährleistet ist, und in Anbetracht der Tatsache, dass die Einbeziehung dieser Gruppen mit einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu den Auswirkungen dieser Einbeziehung auf die Kabeljaubestände insgesamt stünde, ist es angezeigt, diese Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Anwendung des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 auszunehmen, damit die Aufwandsbeschränkungen für die betreffenden Mitgliedstaaten entsprechend festgesetzt werden können.

    (21)

    Gemäß Artikel 291 des Vertrags sollten aus Gründen der Dringlichkeit die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung der Fangbeschränkungen für bestimmte kurzlebige Bestände im Einklang mit dem Beschluss des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (36) festgelegt werden –

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    TITEL I

    GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    (1)   In dieser Verordnung sind die folgenden Fangmöglichkeiten sowie operativ mit der Nutzung der Fangmöglichkeiten verbundenen Bedingungen festgelegt:

    Fangmöglichkeiten und begleitende Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen für das Jahr 2010 sowie

    bestimmte Aufwandsbeschränkungen und für die in Titel II Kapitel III Abschnitt 2 sowie den Anhängen IE und V genannten Zeiträume Fangmöglichkeiten für bestimmte antarktische Bestände für das Jahr 2011.

    (2)   Diese Verordnung setzt auch vorläufige Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen fest, die Gegenstand der bilateralen Abkommen mit Norwegen und den Färöern sind, solange die Konsultationen über die Vereinbarungen für 2010 nicht abgeschlossen sind.

    Artikel 2

    Geltungsbereich

    (1)   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen gilt diese Verordnung für

    a)

    EU-Schiffe; und

    b)

    Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen und dort registriert sind („Drittlandschiffe“), in EU-Gewässern.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung – ausgenommen Fußnote 1 der Tabelle in Anhang V Teil B – nicht für Fangeinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden und die mit Genehmigung und unter der Aufsicht des Mitgliedstaats, unter dessen Flagge das betreffende Schiff fährt, durchgeführt und der Kommission und den Mitgliedstaaten, in deren Gewässern sie durchgeführt werden, im Voraus gemeldet werden. Mitgliedstaaten, die Fangeinsätze zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternehmen, melden der Kommission, den Mitgliedstaaten, in deren Gewässern sie durchgeführt werden, dem ICES und dem STECF alle Fänge, die bei diesen Einsätzen getätigt werden.

    (3)   Absatz 2 gilt nicht für Fischereieinsätze von Schiffen, die an Initiativen im Rahmen der vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, wenn für die betreffende Fischerei zusätzliche Quoten vorgesehen sind.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Über die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 hinaus bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck

    a)

    „EU-Schiffe“ Fischereifahrzeuge im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

    b)

    „EU-Gewässer“ Gewässer im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

    c)

    „zulässige Gesamtfangmenge“ (TAC) die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf;

    d)

    „Quote“ einen der Union, Mitgliedstaaten oder Drittländern zugeteilten festen Anteil an der TAC;

    e)

    „internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb staatlicher Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen;

    f)

    „Maschenöffnung“ die Maschenöffnung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission vom 10. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen (37);

    g)

    „Fischereiflottenregister der EU“ das von der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erstellte Register;

    h)

    „Fischereilogbuch“ das in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannte Logbuch.

    Artikel 4

    Fanggebiete

    Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Abgrenzungen:

    a)

    die Gebiete des ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind in der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 festgelegt;

    b)

    „Skagerrak“ ist das Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;

    c)

    „Kattegat“ ist das Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird;

    d)

    „Golf von Cadiz“ ist das ICES-Gebiet IXa östlich von 7o 23'48″W;

    e)

    CECAF-Gebiete (mittlerer Ostatlantik oder FAO-Großfanggebiet 34) sind die Gebiete nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 216/2009;

    f)

    NAFO (Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) -Gebiete sind die Gebiete nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 217/2009;

    g)

    SEAFO (Fischereiorganisation für den Südostatlantik) -Übereinkommensgebiet ist das Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik durch die Europäische Gemeinschaft (38);

    h)

    ICCAT (Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) -Übereinkommensgebiet ist das Gebiet nach Maßgabe der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (39);

    i)

    CCAMLR (Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) -Übereinkommensbereich ist das Gebiet nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 601/2004;

    j)

    IATTC (Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch) -Übereinkommensbereich ist der Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde (40);

    k)

    IOTC (Thunfischkommission für den Indischen Ozean) -Bereich ist der Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (41);

    l)

    SPFO (Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik) -Übereinkommensbereich ist das Hochseegebiet südlich von 10 Grad N, nördlich des CCAMLR-Übereinkommensbereichs, östlich des SIOFA-Übereinkommensbereichs nach Maßgabe des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (42) und westlich der Gebiete unter Fischereihoheitsgebiete der Staaten Südamerikas;

    m)

    WCPFC (Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik) -Übereinkommensbereich ist der Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (43);

    n)

    „Hohe See des Beringmeers“ sind die Gewässer der Hohen See im Beringmeer außerhalb 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite der Territorialgewässer der Küstenstaaten des Beringmeers gemessen wird.

    TITEL II

    FANGMÖGLICHKEITEN FÜR EU-SCHIFFE

    KAPITEL I

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 5

    Zulässige Fangmengen und Aufteilung

    (1)   Die zulässigen Fangmengen für EU-Schiffe in EU-Gewässern oder bestimmten Nicht-EU-Gewässern sowie die Aufteilung dieser zulässigen Fangmengen auf die Mitgliedstaaten und die begleitenden Bedingungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 sind in Anhang I festgelegt.

    (2)   Die EU-Schiffe dürfen im Rahmen der Quoten nach Anhang I und unter den Bedingungen des Artikels 12, und des Anhangs III dieser Verordnung sowie den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 und ihrer Durchführungsvorschriften in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands, Islands oder Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen fischen.

    (3)   Die Kommission legt die zulässigen Fangmengen für die Sandaalfischereien in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV nach Maßgabe von Nummer 6 des Anhangs IID fest.

    (4)   Die Kommission legt die zulässigen Fangmengen der Union für Lodde in den ICES-Gebieten V und XIV (grönländische Gewässer) auf 7,7 % der TAC für Lodde fest, sobald diese TAC feststeht.

    (5)   Die zulässigen Fangmengen für Stintdorsch in den EU-Gewässern der ICES-Gebieten IIa, IIIa und IV sowie für Sprotte in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV können von der Kommission auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2010 nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 überprüft werden.

    (6)   Als Folge der Überprüfung der Stintdorschbestände im Einklang mit Absatz 5 können die Fangmöglichkeiten für Wittling in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV und für Schellfisch in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, III und IV von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zwecks Berücksichtigung der industriellen Beifänge in der Stintdorschfischerei überprüft werden.

    (7)   Die Kommission kann die Fangbeschränkungen für Sardellen im ICES-Gebiet VIII nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2010 festlegen.

    Artikel 6

    Verbotene Arten

    Die nachstehenden Arten dürfen von EU-Schiffen nicht gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden:

    a)

    Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in allen EU- wie Nicht-EU-Gewässern;

    b)

    Engelhai (Squatina squatina) in allen EU-Gewässern;

    c)

    Glattrochen (Dipturus batis) in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, III, IV, VI, VII, VIII, IX und X;

    d)

    Perlrochen (Raja undulata) und Bandrochen (Rostroraja alba) in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete VI, VII, VIII, IX und X sowie

    e)

    Heringshai (Lamna nasus) in internationalen Gewässern.

    Artikel 7

    Besondere Aufteilungsvorschriften

    (1)   Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach Anhang I lässt Folgendes unberührt:

    a)

    den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

    b)

    Neuaufteilungen nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 oder Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008;

    c)

    zusätzliche Anlandungen im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

    d)

    nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 zurückbehaltene Mengen;

    e)

    Abzüge nach den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

    (2)   Sofern in Anhang I dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

    Artikel 8

    Aufwandsbeschränkungen

    Vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Januar 2011 gelten die Aufwandsbeschränkungen gemäß

    a)

    Anhang IIA für die Bewirtschaftung bestimmter Bestände im Kattegat, im Skagerrak, in dem Teil des ICES-Gebiets IIIa, das nicht zum Skagerrak und zum Kattegat gehört, und in den ICES-Gebieten IV, VIa, VIIa, VIId sowie den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und Vb;

    b)

    Anhang IIB für die Wiederauffüllung der Seehecht- und der Kaisergranatbestände in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz;

    c)

    Anhang IIC für die Bewirtschaftung der Seezungenbestände im ICES-Gebiet VIIe;

    d)

    Anhang IID für die Bewirtschaftung der Sandaalbestände in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IIa und IV.

    Artikel 9

    Zulässige Fangmengen und Aufwandsbeschränkungen in Tiefseefischereien

    (1)   Zusätzlich zu den Fangbeschränkungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1359/2008 vom 28. November 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2009 und 2010) (44) ist es untersagt, insgesamt mehr als 100 kg an Tiefseearten und Schwarzem Heilbutt je Ausfahrt zu fangen und an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden, es sei denn, das betreffende Schiff ist im Besitz einer Tiefsee-Fangerlaubnis gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002.

    (2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe, die ihre Flagge führen und in ihrem Hoheitsgebiet registriert sind, nur mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis Fischereitätigkeiten ausüben, bei denen je Kalenderjahr mehr als 10 Tonnen Tiefseearten und Schwarzer Heilbutt gefangen und an Bord behalten werden.

    (3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis, gemessen in Kilowatt-Tagen außerhalb des Hafens, im Jahr 2010 nicht mehr als 65 % des jährlichen durchschnittlichen Fischereiaufwands beträgt, den die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats im Jahr 2003 bei Fangreisen betrieben haben, die mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis durchgeführt und/oder bei denen Tiefsee-Arten nach den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 gefangen wurden. Dieser Absatz gilt nur für Fangreisen, bei denen mehr als 100 kg anderer Tiefsee-Arten als Goldlachs gefangen wurden.

    Artikel 10

    Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

    (1)   Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn

    a)

    die Fänge von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist; oder

    b)

    die Fänge Teil eines Unionsanteils sind, der nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde und der Unionsanteil noch nicht ausgeschöpft ist.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen die nachfolgenden Fische auch dann an Bord behalten und angelandet werden, wenn ein Mitgliedstaat über keine Quote verfügt oder die Quoten oder Anteile ausgeschöpft sind:

    a)

    andere Arten als Hering oder Makrele, wenn

    i)

    sie mit anderen Arten vermengt sind und gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 mit Netzen gefangen wurden, deren Maschenöffnung weniger als 32 mm beträgt, und

    ii)

    die Fänge weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert werden,

    oder

    b)

    Makrelen, wenn

    i)

    diese mit Bastardmakrelen oder Sardinen vermengt sind,

    ii)

    ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts der an Bord befindlichen Makrelen, Bastardmakrelen und Sardinen nicht überschreitet und

    iii)

    die Fänge weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert werden.

    (3)   Alle Anlandungen außer den Fängen nach Absatz 2 werden auf die Quote oder, wenn der Unionsanteil nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden ist, auf den Unionsanteil angerechnet.

    (4)   Der Anteil an Beifängen und deren Behandlung wird nach den Artikeln 4 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 berechnet.

    Artikel 11

    Beschränkungen in Bezug auf die Nutzung bestimmter Fangmöglichkeiten

    Im Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli 2010 dürfen in dem durch die Loxodromen zwischen folgenden Koordinaten umschlossenen Gebiet keine anderen Meerestiere als Hering, Makrele, Sardinen, Bastardmakrelen, Sprotte, Blauem Wittling und Goldlachs befischt oder an Bord behalten werden:

    Punkt

    Breitengrad

    Längengrad

    1

    52o 27' N

    12o 19' W

    2

    52o 40' N

    12o 30' W

    3

    52o 47' N

    12o 39,600' W

    4

    52o 47' N

    12o 56' W

    5

    52o 13,5' N

    13o 53,830' W

    6

    51o 22' N

    14o 24' W

    7

    51o 22' N

    14o 03' W

    8

    52o 10' N

    13o 25' W

    9

    52o 32' N

    13o 07,500' W

    10

    52o 43' N

    12o 55' W

    11

    52o 43' N

    12o 43' W

    12

    52o 38,800' N

    12o 37' W

    13

    52o 27' N

    12o 23' W

    14

    52o 27' N

    12o 19' W

    Artikel 12

    Unsortierte Anlandungen in den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EU-Gewässern des ICES-Gebiets IIa

    (1)   Sind die Fangmöglichkeiten eines Mitgliedstaats bei Hering in den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EU-Gewässern des ICES-Gebiets IIa ausgeschöpft, so dürfen Schiffe, die die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führen, in der Union registriert sind und die in den entsprechenden Fischereien mit Fangbeschränkungen tätig sind, keine unsortierten, mit Hering vermengten Fänge anlanden.

    (2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass geeignete Stichprobenkontrollen vorgenommen werden, um die in unsortierten Anlandungen enthaltenen Arten, die in den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EU-Gewässern des ICES-Gebiets IIa gefangen wurden, wirksam überwachen zu können.

    (3)   Unsortierte Fänge aus den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EU-Gewässern des ICES-Gebiets IIa dürfen nur in Häfen und Anlandeorten angelandet werden, in denen Stichprobenkontrollen gemäß Absatz 2 durchgeführt werden.

    Artikel 13

    Datenübermittlung

    Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über die angelandeten Mengen übermitteln, verwenden sie die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

    KAPITEL II

    Fanggenehmigungen in Drittlandgewässern

    Artikel 14

    Fanggenehmigungen

    (1)   Die Höchstzahl der Fanggenehmigungen für EU-Schiffe, die in Drittlandgewässern fischen, ist in Anhang III angegeben.

    (2)   Überträgt ein Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten gemäß Anhang III, so schließt dies auch eine entsprechende Übertragung von Fanggenehmigungen ein und ist der Kommission zu melden. Die in Anhang III genannte Gesamtzahl der Fanggenehmigungen je Fanggebiet darf jedoch nicht überschritten werden.

    KAPITEL III

    Fangmöglichkeiten in den Gewässern regionaler Fischereiorganisationen

    Abschnitt 1

    ICCAT-übereinkommensbereich

    Artikel 15

    Beschränkung der Zahl der Schiffe, die Roten Thun fangen dürfen

    Für die folgenden Schiffsarten wird in Anhang IV eine Höchstzahl festgesetzt:

    Angelfischereifahrzeuge und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun (Thunnus thynnus) zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen;

    Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen;

    EU-Schiffe, die im Adriatischen Meer zu Aufzuchtzwecken Roten Thun befischen und die Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen.

    Artikel 16

    Zusätzliche Bestimmung für die nach Anhang ID zugeteilte Quote für Roten Thun

    Zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 ist der Fang von Rotem Thun mit Ringwadenfängern im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 15. April bis 15. Mai 2010 verboten.

    Artikel 17

    Freizeit- und Sportfischerei

    Die Mitgliedstaaten teilen aus den ihnen nach Anhang ID zugeteilten Quoten eine spezielle Quote für die Freizeit- und Sportfischerei auf Roten Thun zu.

    Artikel 18

    Haie

    (1)   Das Mitführen an Bord, die Umladung oder Anlandung von Körperteilen oder ganzen Körpern des Großäugigen Fuchshais (Alopias superciliosus) ist bei jeder Fischerei verboten.

    (2)   Eine gezielte Befischung von Fuchshai der Art Alopias ist verboten.

    Abschnitt 2

    CCAMLR-übereinkommensbereich

    Artikel 19

    Fangverbote und -beschränkungen

    (1)   Die gezielte Fischerei auf die in Anhang V Teil A aufgeführten Arten ist in den im selben Anhang ausgewiesenen Gebieten und während der dort genannten Zeiträume verboten.

    (2)   Für neue Fischereien und Versuchsfischereien gelten die in Anhang V Teil B genannten Fang- und Beifanggrenzen in den dort angegebenen Untergebieten.

    Artikel 20

    Versuchsfischerei

    (1)   Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, in diesem Mitgliedstaat registriert sind und der CCAMLR gemäß den Artikeln 7 und 7a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 gemeldet wurden, dürfen in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Dissostichus spp. teilnehmen.

    (2)   Die Gesamtfang- und Beifanggrenzen für die FAO-Untergebiete 88.1 und 88.2 sowie die Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 und ihre Aufteilung unter kleinen Forschungseinheiten (Small Scale Research Units – SSRU) innerhalb der Gebiete und der Divisionen sind in Anhang V Teil B festgelegt. Der Fischfang wird in jedem SSRU eingestellt, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene Fanggrenze erreicht haben, und das entsprechende SSRU wird für die restliche Saison für den Fischfang geschlossen.

    (3)   Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, damit die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Daten gesammelt werden können und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Aufwand vermieden wird. In den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie den Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 darf jedoch nicht in Tiefen von weniger als 550 m gefischt werden.

    Artikel 21

    Fischerei auf Antarktischen Krill in der Fangperiode 2010/2011

    (1)   Nur diejenigen Mitgliedstaaten, die Mitglieder der CCAMLR-Kommission sind, dürfen während der Fangsaison 2010/2011 im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill (Euphausia superba) fischen. Wenn solch ein Mitgliedstaat im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill fischen will, teilt er dem CCAMLR-Sekretariat und der Kommission gemäß Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 und auf jeden Fall bis spätestens 1. Juni 2010 Folgendes mit:

    a)

    seine Absicht, Antarktischen Krill zu fischen, wobei er das Format gemäß Anhang V Teil C verwendet;

    b)

    die Netzkonfiguration, wobei er das Format gemäß Anhang V Teil D verwendet.

    (2)   Die Ankündigung gemäß Absatz 1 umfasst die Angaben im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 zu jedem Schiff, das von dem Mitgliedstaat die Genehmigung zur Fischerei auf Antarktischen Krill erhält.

    (3)   Die Mitgliedstaaten, die im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill fischen wollen, übermitteln nur Angaben zu den fangberechtigten Schiffen, die zum Zeitpunkt der Notifizierung unter ihrer Flagge fahren.

    (4)   Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Teilnahme eines anderen als das dem CCAMLR gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 notifizierten Schiffes an der Fischerei auf Antarktischen Krill zu genehmigen, wenn das fangberechtigte Schiff aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt die Fischerei auf Antarktischen Krill nicht ausüben kann. Unter diesen Umständen informiert der betroffene Mitgliedstaat das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission unverzüglich und übermittelt Folgendes:

    a)

    die vollständigen Einzelheiten zu dem(n) vorgesehenen Ersatzschiff(en) gemäß Absatz 2, einschließlich der Angaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004;

    b)

    eine umfassende Übersicht über die Gründe für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.

    (5)   Die Mitgliedstaaten dürfen Schiffen, die in den CCAMLR-Listen der IUU-Schiffe aufgeführt sind, nicht gestatten, Fischerei auf Antarktischen Krill auszuüben.

    Artikel 22

    Einstellung aller Fischereien

    (1)   Im Anschluss an die Bekanntgabe der Einstellung einer Fischerei durch das CCAMLR-Sekretariat aufgrund der Ausschöpfung der TAC gemäß Anhang IE sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass alle unter ihrer Flagge fahrenden Schiffe, die in dem Gebiet, der Bewirtschaftungszone, dem Untergebiet, Bereich, der SSRU oder einem anderen Bewirtschaftungsgebiet, für das oder die die Einstellungsbekanntgabe gilt, Fischfang betreiben, spätestens zu dem mitgeteilten Einstellungszeitpunkt sämtliche Fanggeräte aus dem Wasser zu entfernen.

    (2)   Nach Erhalt einer solchen Mitteilung dürfen die Schiffe innerhalb von 24 Stunden vor dem bekannt gegebenen Zeitpunkt keine weiteren Langleinen mehr setzen. Geht die Mitteilung weniger als 24 Stunden vor dem Einstellungszeitpunkt ein, dürfen ab Erhalt der Mitteilung keine weiteren Langleinen mehr gesetzt werden.

    (3)   Im Falle der Einstellung der Fischerei nach Absatz 1 müssen alle Schiffe das Fanggebiet verlassen, sobald sämtliche Fanggeräte aus dem Wasser entfernt worden sind.

    (4)   Ist ein Schiff nicht in der Lage, sämtliche Fanggeräte bis zu dem mitgeteilten Einstellungszeitpunkt aus dem Wasser zu holen und macht es dafür Gründe geltend, die sich beziehen auf

    a)

    die Sicherheit des Schiffes und der Mannschaft,

    b)

    etwaige Einschränkungen aufgrund ungünstiger Witterungsverhältnisse,

    c)

    eine Eisschicht auf dem Meer, oder

    d)

    die Notwendigkeit, die Meeresumwelt der Antarktis zu schützen,

    so unterrichtet das Schiff seinen Flaggenmitgliedstaat über die Situation. Der Mitgliedstaat setzt unverzüglich das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission davon in Kenntnis. Das Schiff bemüht sich nichtsdestoweniger in angemessener Weise, sämtliche Fanggeräte baldmöglichst aus dem Wasser zu entfernen.

    (5)   Findet Absatz 4 Anwendung, führt der Mitgliedstaat eine Untersuchung über die Tätigkeiten des Schiffes durch und erstattet dem CCAMLR-Sekretariat und der Kommission spätestens vor der nächsten CCAMLR-Tagung im Einklang mit seinen innerstaatlichen Verfahren Bericht über die Ergebnisse. In diesem Abschlussbericht wird beurteilt, ob sich das Schiff in angemessener Weise darum bemüht hat,

    a)

    bis zu dem mitgeteilten Einstellungszeitpunkt und

    b)

    möglichst bald nach der Mitteilung gemäß Absatz 4 sämtliche Fanggeräte aus dem Wasser zu entfernen.

    (6)   Verlässt ein Schiff das Sperrgebiet nicht, sobald alle Fanggeräte aus dem Wasser entfernt worden sind, so sorgt der Flaggenmitgliedstaat dafür, dass das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission davon in Kenntnis gesetzt werden.

    Abschnitt 3

    IOTC-bereich

    Artikel 23

    Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die im IOTC-Bereich fischen

    (1)   Die Höchstanzahl der EU-Schiffe, die im IOTC-Bereich tropischen Thunfisch fischen, und die entsprechende Fangkapazität in Bruttoraumzahl (BRZ) sind in Anhang VI Nummer 1 festgesetzt.

    (2)   Die Höchstanzahl der EU-Schiffe, die im IOTC-Bereich Schwertfisch (Xiphias gladius) und Weißen Thun (Thunnus alalunga) fischen, und die entsprechende Fangkapazität in Bruttoraumzahl (BRZ) sind in Anhang VI Nummer 2 festgesetzt.

    (3)   Die Mitgliedstaaten dürfen die Anzahl der Schiffe gemäß den Absätzen 1 und 2 nach Art des Fanggeräts ändern, sofern sie der Kommission nachweisen können, dass diese Änderung nicht zu einem höheren Fischereiaufwand bei den betreffenden Fischbeständen führt.

    (4)   Die Mitgliedstaaten vergewissern sich im Falle einer vorgeschlagenen Übertragung von Kapazitäten auf ihre Flotte, dass die zu übertragenden Schiffe im IOTC-Schiffsregister oder im Schiffsregister anderer regionaler Fischereiorganisationen für Thunfisch erfasst sind. Schiffe, die auf der Liste einer regionalen Fischereiorganisation für Schiffe, die an illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischereitätigkeit beteiligt sind (IUU-Schiffe), stehen, dürfen nicht übertragen werden.

    (5)   Zur Berücksichtigung der Umsetzung der bei der IOTC eingereichten Entwicklungspläne können die Mitgliedstaaten die in diesem Artikel genannten Beschränkungen der Fangkapazität nur im Rahmen der genannten Entwicklungspläne erhöhen.

    Abschnitt 4

    SPFO-übereinkommensbereich

    Artikel 24

    Pelagische Fischerei – Kapazitätsbeschränkung

    Die Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPFO-Übereinkommensgebiet aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, beschränken die Gesamt-BRZ der Schiffe unter ihrer Flagge, die 2010 pelagische Bestände befischen, auf insgesamt 78 610 BRZ im SPFO-Gebiet, und zwar so, dass eine nachhaltige Bewirtschaftung der pelagischen Fischbestände im Südpazifik gewährleistet wird.

    Artikel 25

    Pelagische Fischerei – Fangbeschränkungen

    (1)   Nur Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPFO-Übereinkommensgebiet gemäß Artikel 24 aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, dürfen in diesem Gebiet im Rahmen der in Anhang IJ festgelegten Fangbeschränkungen pelagische Bestände befischen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission monatlich die Namen und Merkmale, einschließlich der BRZ, ihrer Schiffe mit, die die in diesem Artikel genannte Fischerei betreiben.

    (3)   Zur Überwachung der in diesem Artikel genannten Fischerei übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission zur Weiterleitung an das SPFO-Interimssekretariat die Aufzeichnungen von Schiffsüberwachungssystemen (VMS), die monatlichen Fangmeldungen und, sofern verfügbar, die Zeiten der Hafenaufenthalte spätestens am 15. Tag des folgenden Monats.

    Artikel 26

    Grundfischereien

    Die Mitgliedstaaten beschränken den Fischereiaufwand und die Fänge in der Grundfischerei im SPFO-Übereinkommensbereich auf den Jahresdurchschnitt des Zeitraums vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2006 hinsichtlich der Zahl der Fischereifahrzeuge und anderer Parameter, die die Fangmengen, den Fischereiaufwand und die Fangkapazität widerspiegeln, und auf diejenigen Teile des SPFO-Bereichs, in denen während der vorangegangenen Fangsaison Grundfischerei stattgefunden hat.

    Abschnitt 5

    IATTC-übereinkommensbereich

    Artikel 27

    Ringwadenfischerei

    (1)   Die Ringwadenfischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist wie folgt verboten:

    a)

    vom 29. Juli bis zum 28. September 2010 oder vom 10. November 2010 bis zum 18. Januar 2011 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

    amerikanische Pazifikküste,

    150° westlicher Länge,

    40° nördlicher Breite,

    40° südlicher Breite.

    b)

    vom 29. September bis zum 29. Oktober 2010 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

    94° westlicher Länge,

    110° westlicher Länge,

    3° nördlicher Breite,

    5° südlicher Breite.

    (2)   Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. April 2010 die gewählte Schonzeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a mit. Alle Ringwadenfischer der betreffenden Mitgliedstaaten stellen in dem genannten Gebiet in der gewählten Schonzeit die Ringwadenfischerei ein.

    (3)   Ringwadenfischer, die im IATTC-Regelungsbereich Thunfischfang betreiben, behalten mit Ausnahme von Fischen, die aus anderen als größenbedingten Gründen als ungeeignet zum menschlichen Verzehr gelten, alle Fänge von Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echtem Bonito an Bord und landen sie an. Die einzige Ausnahme ist der letzte Hol einer Fangreise, wenn möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.

    Abschnitt 6

    SEAFO-übereinkommensbereich

    Artikel 28

    Maßnahmen zum Schutz von Tiefseehaien

    Die gezielte Befischung der folgenden Tiefseehaie im SEAFO-Übereinkommensbereich ist verboten: Rochen (Rajidae), Dornhai (Squalus acanthias), Verschmierter Laternenhai (Etmopterus bigelowi), Kurzschwanz-Laternenhai (Etmopterus brachyurus), Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps), Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus), Geisterkatzenhai (Apristurus manis), Samtiger Dornhai (Scymnodon squamulosus) und andere Tiefseehaie der Überordnung Selachimorpha.

    Abschnitt 7

    WCPFC-übereinkommensbereich

    Artikel 29

    Beschränkungen des Fischereiaufwands für Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der gesamte Fischereiaufwand für Großaugenthun (Thunnus obesus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) und Weißen Thun (Thunnus alalunga) im WCPFC-Übereinkommensbereich nicht den Fischereiaufwand übersteigt, der in den Fischereipartnerschaftsabkommen zwischen der Union und den Küstenstaaten der Region festgelegt ist.

    Artikel 30

    Schongebiet für die FAD-Fischerei

    (1)   In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20°N und 20°S ist Ringwadenfischern, die Fischsammelgeräte (FADs) einsetzen, der Fischfang in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2010, 0.00 Uhr, und dem 30. September 2010, 24.00 Uhr, verboten. In diesem Zeitraum dürfen Ringwadenfischer in diesem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs nur fischen, wenn ein Beobachter an Bord ist, der darüber wacht, dass das Fischereifahrzeug zu keiner Zeit

    a)

    ein FAD oder ähnliches elektronischen Gerät ausbringt und einsetzt;

    b)

    unter Einsatz von FAD Schwärme befischt.

    (2)   Alle Ringwadenfischer, die in dem in Absatz 1 genannten Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs im Einsatz sind, behalten alle Fänge an Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echtem Bonito an Bord und landen diese an oder laden sie um.

    (3)   Absatz 2 gilt nicht, wenn

    a)

    das Schiff zum Abschluss der Reise nicht mehr über genügend Laderaum für alle Fänge verfügt,

    b)

    der Fisch aus anderen als größenbedingten Gründen für den menschlichen Verzehr ungeeignet ist oder

    c)

    eine gravierende Störung der Gefrieranlagen eintritt.

    Artikel 31

    Beschränkung der Zahl der Schiffe, die Schwertfisch fangen dürfen

    Die Höchstzahl der EU-Schiffe, die im WCPFC-Übereinkommensbereich in Gebieten südlich von 20°S Schwertfisch (Xiphias gladius) fangen dürfen, ist in Anhang VII angegeben.

    Abschnitt 8

    Beringmeer

    Artikel 32

    Verbot des Fischfangs in Hoher See des Beringmeers

    Der Fang von Pazifischem Pollack (Theragra chalcogramma) ist in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers verboten.

    TITEL III

    FANGMÖGLICHKEITEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN EU-GEWÄSSERN

    Artikel 33

    Fangbeschränkungen

    Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I festgesetzten Mengen nach Maßgabe der Bedingungen des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 und des vorliegenden Titels in den EU-Gewässern fischen.

    Artikel 34

    Fanggenehmigungen

    (1)   Die Höchstzahl der Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in EU-Gewässern fischen, ist in Anhang VIII angegeben.

    (2)   Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Fischereifahrzeugen eines Drittlandes getätigt wurden, das über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist.

    Artikel 35

    Verbotene Arten

    Die folgenden Arten dürfen von Drittlandschiffen nicht gefischt, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden:

    a)

    Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in allen EU-Gewässern;

    b)

    Engelhai (Squatina squatina) in allen EU-Gewässern;

    c)

    Glattrochen (Dipturus batis) in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, III, IV, VI, VII, VIII, IX und X sowie

    d)

    Perlrochen (Raja undulata) und Bandrochen (Rostroraja alba) in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete VI, VII, VIII, IX und X.

    TITEL IV

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 36

    Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1359/2008

    In Teil 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1359/2008 erhält der Eintrag für Grenadierfisch in ICES Untergebiet III (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) folgende Fassung:

    „Art:

    Grenadierfisch

    Coryphaenoides rupestris

    Gebiet:

    III (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (45)

    (RNG/03-)

    Jahr

    2009

    2010

     

    Dänemark

    804

    804

    Deutschland

    5

    5

    Schweden

    41

    41

    EG

    850

    850

    Artikel 37

    Änderung der Verordnung (EG) Nr. 754/2009

    In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 werden folgende Buchstaben angefügt:

    „c)

    die in dem Antrag des Vereinigten Königreichs vom 18. Juni 2009 genannte Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 mm und weniger als 100 mm westlich von Schottland, insbesondere im Minch (statistische ICES-Rechtecke 42 E3, 42 E4, 43 E3, 43 E4, 44 E3, 44 E4, 45 E3) Kaisergranatfischerei betreiben.

    d)

    die in dem Antrag des Vereinigten Königreichs vom 18. Juni 2009 genannte Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 mm und weniger als 100 mm westlich von Schottland, insbesondere im Firth of Clyde (statistische ICES-Rechtecke 39 E5 und 40 E5) Kaisergranatfischerei betreiben.

    e)

    die in Polens Antrag vom 24. April 2009, ergänzt durch Schreiben vom 11. Juli 2009, genannte Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Polens, die mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 100 mm in der Nordsee und den EU-Gewässern des ICES-Gebiets IIa Seelachsfischerei betreiben und dabei rund um die Uhr Beobachter an Bord haben.“

    Artikel 38

    Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1226/2009

    Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1226/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2010) (46) erhält folgende Fassung:

    „Artikel 2

    Geltungsbereich

    (1)   Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft (nachstehend ‚Gemeinschaftsschiffe‘ genannt), die in der Ostsee fischen.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung, mit Genehmigung und unter Aufsicht des Mitgliedstaats unternommen werden, dessen Flagge das betreffende Fischereifahrzeug führt, und die der Kommission und den Mitgliedstaaten, in deren Gewässern die Forschungen durchgeführt werden, im Voraus gemeldet werden. Mitgliedstaaten, die Fangeinsätze zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternehmen, melden der Kommission, den Mitgliedstaaten, in deren Gewässern sie durchgeführt werden, dem ICES und dem STECF alle Fänge, die bei diesen Einsätzen getätigt werden.

    (3)   Absatz 2 gilt nicht für Fischereieinsätze von Schiffen, die an Initiativen im Rahmen der vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, wenn für die betreffende Fischerei zusätzliche Quoten vorgesehen sind.“

    Artikel 39

    Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1287/2009

    Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2009 des Rates vom 27. November 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände im Schwarzen Meer (2010) (47) erhält folgende Fassung:

    „Artikel 2

    Geltungsbereich

    (1)   Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, nachstehend ‚Gemeinschaftsschiffe‘ genannt, die im Schwarzen Meer fischen.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung, mit Genehmigung und unter Aufsicht des Mitgliedstaats unternommen werden, dessen Flagge das betreffende Fischereifahrzeug führt, und die der Kommission und den Mitgliedstaaten, in deren Gewässern die Forschungen durchgeführt werden, im Voraus gemeldet werden. Mitgliedstaaten, die Fangeinsätze zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternehmen, melden der Kommission, den Mitgliedstaaten, in deren Gewässern sie durchgeführt werden, dem ICES und dem STECF alle Fänge, die bei diesen Einsätzen getätigt werden.

    (3)   Absatz 2 gilt nicht für Fischereieinsätze von Schiffen, die an Initiativen im Rahmen der vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, wenn für die betreffende Fischerei zusätzliche Quoten vorgesehen sind.“

    Artikel 40

    Inkrafttreten und Geltung

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 2010.

    Werden für den CCAMLR-Übereinkommensbereich Fangmöglichkeiten für Zeiträume festgesetzt, die vor dem 1. Januar 2010 beginnen, so gelten Titel II Kapitel III Abschnitt 2 sowie die Anhänge IE und V ab Beginn des Geltungszeitraums jener Fangmöglichkeiten.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 14. Januar 2010.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. A. MORATINOS


    (1)  ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20.

    (2)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

    (3)  ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 1.

    (4)  ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5.

    (5)  ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 1.

    (6)  ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 7.

    (7)  ABl. L 157 vom 19.6.2007, S. 1.

    (8)  ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 6.

    (9)  ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1.

    (10)  ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 16.

    (11)  ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1.

    (12)  ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1.

    (13)  ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9.

    (14)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

    (15)  ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.

    (16)  ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1.

    (17)  ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6.

    (18)  ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1.

    (19)  ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.

    (20)  ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16.

    (21)  ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 3.

    (22)  ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 1.

    (23)  ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.

    (24)  ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 3.

    (25)  ABl. L 318 vom 5.12.2007, S. 1.

    (26)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

    (27)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.

    (28)  ABl. L 295 vom 4.11.2008, S. 3.

    (29)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1.

    (30)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 42.

    (31)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70.

    (32)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

    (33)  Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 48).

    (34)  Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 12).

    (35)  Partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 4) und Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks sowie der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 9).

    (36)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    (37)  ABl. L 151 vom 11.6.2008, S. 5.

    (38)  Abgeschlossen durch Beschluss des Rates 2002/738/EG (ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 39).

    (39)  Die Europäische Gemeinschaft trat durch Beschluss des Rates 86/238/EWG bei (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33).

    (40)  Abgeschlossen durch Beschluss des Rates 2006/539/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 22).

    (41)  Die Europäische Gemeinschaft trat durch den Beschluss des Rates 95/399/EG (ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24) bei.

    (42)  Abgeschlossen durch Beschluss des Rates 2008/780/EG (ABl. L 268 vom 9.10.2008, S. 27).

    (43)  Die Europäische Gemeinschaft trat mit dem Beschluss des Rates 2005/75/EG (ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1) bei.

    (44)  ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 1.

    (45)  Bis zum Abschluss der Konsultationen zwischen der Europäischen Union und Norwegen wird im ICES-Gebiet IIIa nicht gezielt auf Grenadierfisch gefischt.“

    (46)  ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 1.

    (47)  ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 1.


    ANHANG I

    FANGBESCHRÄNKUNGEN FÜR EU-SCHIFFE IN GEBIETEN MIT FANGBESCHRÄNKUNGEN UND FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN EU-GEWÄSSERN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN (SOFERN NICHT ANDERS ANGEGEBEN IN TONNEN LEBENDGEWICHT)

    Alle in diesem Anhang genannten Fangbeschränkungen gelten als Quoten im Sinne von Artikel 5 dieser Verordnung und unterliegen deshalb den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, insbesondere den Artikeln 33 und 34.

    Die Bezugnahmen auf Fanggebiete beziehen sich, sofern nichts anderes angegeben ist, auf ICES-Gebiete.

    Die Bestände sind für jedes Gebiet nach der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen aufgeführt. Nachstehend eine Vergleichstabelle der lateinischen Bezeichnungen und der gebräuchlichen Namen:

    Wissenschaftliche Bezeichnung

    3-Alpha-Code

    Common Name

    Amblyraja radiata

    RJR

    Atlantischer Sternrochen

    Ammodytes spp.

    SAN

    Sandaale

    Argentina silus

    ARU

    Goldlachs

    Beryx spp.

    ALF

    Kaiserbarsch

    Brosme brosme

    USK

    Lumb

    Centrophorus squamosus

    GUQ

    Blattschuppiger Schlingerhai

    Centroscymnus coelolepis

    CYO

    Portugiesenhai

    Chaceon (Geryon) quinquedens

    CRR

    Rote Tiefseekrabbe

    Champsocephalus gunnari

    ANI

    Bändereisfisch

    Chionoecetes spp.

    PCR

    Arktische Seespinne

    Clupea harengus

    HER

    Hering

    Coryphaenoides rupestris

    RNG

    Grenadierfisch

    Dalatias licha

    SCK

    Schokoladenhai

    Deania calcea

    DCA

    Schnabeldornhai

    Dipturus batis

    RJB

    Glattrochen

    Dissostichus eleginoides

    TOP

    Schwarzer Seehecht

    Engraulis encrasicolus

    ANE

    Europäische Sardelle

    Etmopterus princeps

    ETR

    Großer schwarzer Dornhai

    Etmopterus pusillus

    ETP

    Glatter schwarzer Dornhai

    Euphausia superba

    KRI

    Antarktischer Krill

    Gadus morhua

    COD

    Kabeljau

    Galeorhinus galeus

    GAG

    Hundshai

    Glyptocephalus cynoglossus

    WIT

    Rotzunge

    Hippoglossoides platessoides

    PLA

    Raue Scharbe

    Hippoglossus hippoglossus

    HAL

    Atlantischer Heilbutt

    Hoplostethus atlanticus

    ORY

    Granatbarsch

    Illex illecebrosus

    SQI

    Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

    Lamna nasus

    POR

    Heringshai

    Lepidonotothen squamifrons

    NOS

    Graue Notothenia

    Lepidorhombus spp.

    LEZ

    Butte

    Leucoraja circularis

    RJI

    Sandrochen

    Leucoraja fullonica

    RJF

    Chagrinrochen

    Leucoraja naevus

    RJN

    Kuckucksrochen

    Limanda ferruginea

    YEL

    Gelbschwanzflunder

    Limanda limanda

    DAB

    Kliesche

    Lophiidae

    ANF

    Seeteufel

    Macrourus spp.

    GRV

    Grenadierfische

    Makaira nigricans

    BUM

    Atlantischer Blauer Marlin

    Mallotus villosus

    GAP

    Lodde

    Martialia hyadesi

    SQS

    Kalmar

    Melanogrammus aeglefinus

    HAD

    Schellfisch

    Merlangius merlangus

    WHG

    Wittling

    Merluccius merluccius

    HKE

    Europäischer Seehecht

    Micromesistius poutassou

    WHB

    Blauer Wittling

    Microstomus kitt

    LEM

    Limande

    Molva dypterygia

    BLI

    Blauleng

    Molva molva

    LIN

    Leng

    Nephrops norvegicus

    NEP

    Kaisergranat

    Pandalus borealis

    PRA

    Tiefseegarnele

    Paralomis spp.

    PAI

    Kurzschwanzkrebse

    Penaeus spp.

    PEN

    Geißelgarnelen

    Platichthys flesus

    FLE

    Flunder

    Pleuronectes platessa

    PLE

    Scholle

    Pleuronectiformes

    FLX

    Plattfische

    Pollachius pollachius

    POL

    Pollack

    Pollachius virens

    POK

    Seelachs

    Psetta maxima

    TUR

    Steinbutt

    Raja brachyura

    RJH

    Blondrochen

    Raja clavata

    RJC

    Nagelrochen

    Raja (Dipturus) nidarosiensis

    JAD

    Schwarzbäuchiger Glattrochen

    Raja microocellata

    RJE

    Kleinäugiger Rochen

    Raja montagui

    RJM

    Fleckrochen

    Raja undulata

    RJA

    Perlrochen

    Rajiformes - Rajidae

    SRX-RAJ

    Rochen

    Reinhardtius hippoglossoides

    GHL

    Schwarzer Heilbutt

    Rostroraja alba

    RJA

    Bandrochen

    Scomber scombrus

    MAC

    Atlantische Makrele

    Scophthalmus rhombus

    BLL

    Glattbutt

    Sebastes spp.

    RED

    Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch

    Solea solea

    SOL

    Gemeine Seezunge

    Soleidea

    SOX

    Seezunge

    Sprattus sprattus

    SPR

    Europäische Sprotte

    Squalus acanthias

    DGS

    Dornhai

    Tetrapturus albidus

    WHM

    Weißer Marlin

    Thunnus maccoyii

    SBF

    Südlicher Blauflossen-Thun

    Thunnus obesus

    BET

    Großaugenthun

    Thunnus thynnus

    BFT

    Roter Thun

    Trachurus spp.

    JAX

    Bastardmakrelen

    Trisopterus esmarkii

    NOP

    Stintdorsch

    Urophycis tenuis

    HKW

    Weißer Gabeldorsch

    Xiphias gladius

    SWO

    Schwertfisch

    Die nachstehende Vergleichsliste der gewöhnlichen Bezeichnungen und der lateinischen Namen dient ausschließlich der Information:

    Antarktischer Krill

    KRI

    Euphausia superba

    Arktische Seespinne

    PCR

    Chionoecetes spp.

    Atlantische Makrele

    MAC

    Scomber scombrus

    Atlantischer Blauer Marlin

    BUM

    Makaira nigricans

    Atlantischer Heilbutt

    HAL

    Hippoglossus hippoglossus

    Atlantischer Sternrochen

    RJR

    Amblyraja radiata

    Bändereisfisch

    ANI

    Champsocephalus gunnari

    Bandrochen

    RJA

    Rostroraja alba

    Bastardmakrelen

    JAX

    Trachurus spp.

    Blattschuppiger Schlingerhai

    GUQ

    Centrophorus squamosus

    Blauer Wittling

    WHB

    Micromesistius poutassou

    Blauleng

    BLI

    Molva dypterygia

    Blondrochen

    RJH

    Raja brachyura

    Butte

    LEZ

    Lepidorhombus spp.

    Chagrinrochen

    RJF

    Leucoraja fullonica

    Dornhai

    DGS

    Squalus acanthias

    Europäischer Seehecht

    HKE

    Merluccius merluccius

    Europäische Sardelle

    ANE

    Engraulis encrasicolus

    Europäische Sprotte

    SPR

    Sprattus sprattus

    Fleckrochen

    RJM

    Raja montagui

    Flunder

    FLE

    Platichthys flesus

    Geißelgarnelen

    PEN

    Penaeus spp.

    Gelbschwanzflunder

    YEL

    Limanda ferruginea

    Gemeine Seezunge

    SOL

    Solea solea

    Glattbutt

    BLL

    Scophthalmus rhombus

    Glatter schwarzer Dornhai

    ETP

    Etmopterus pusillus

    Glattrochen

    RJB

    Dipturus batis

    Goldlachs

    ARU

    Argentina silus

    Granatbarsch

    ORY

    Hoplostethus atlanticus

    Graue Notothenia

    NOS

    Lepidonotothen squamifrons

    Grenadierfisch

    RNG

    Coryphaenoides rupestris

    Grenadierfische

    GRV

    Macrourus spp.

    Großaugenthun

    BET

    Thunnus obesus

    Großer schwarzer Dornhai

    ETR

    Etmopterus princeps

    Hering

    HER

    Clupea harengus

    Heringshai

    POR

    Lamna nasus

    Hundshai

    GAG

    Galeorhinus galeus

    Kabeljau

    COD

    Gadus morhua

    Kaiserbarsch

    ALF

    Beryx spp.

    Kaisergranat

    NEP

    Nephrops norvegicus

    Kalmar

    SQS

    Martialia hyadesi

    Kleinäugiger Rochen

    RJE

    Raja microocellata

    Kliesche

    DAB

    Limanda limanda

    Kuckucksrochen

    RJN

    Leucoraja naevus

    Kurzschwanzkrebse

    PAI

    Paralomis spp.

    Leng

    LIN

    Molva molva

    Limande

    LEM

    Microstomus kitt

    Lodde

    GAP

    Mallotus villosus

    Lumb

    USK

    Brosme brosme

    Nagelrochen

    RJC

    Raja clavata

    Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

    SQI

    Illex illecebrosus

    Perlrochen

    RJU

    Raja undulata

    Plattfische

    FLX

    Pleuronectiformes

    Pollack

    POL

    Pollachius pollachius

    Portugiesenhai

    CYO

    Centroscymnus coelolepis

    Raue Scharbe

    PLA

    Hippoglossoides platessoides

    Rochen

    SRX-RAJ

    Rajiformes - Rajidae

    Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch

    RED

    Sebastes spp.

    Roter Thun

    BFT

    Thunnus thynnus

    Rote Tiefseekrabbe

    CRR

    Chaceon (Geryon) quinquedens

    Rotzunge

    WIT

    Glyptocephalus cynoglossus

    Sandaale

    SAN

    Ammodytes spp.

    Sandrochen

    RJI

    Leucoraja circularis

    Schellfisch

    HAD

    Melanogrammus aeglefinus

    Schnabeldornhai

    DCA

    Deania calcea

    Schokoladenhai

    SCK

    Dalatias licha

    Scholle

    PLE

    Pleuronectes platessa

    Schwarzbäuchiger Glattrochen

    JAD

    Raja (Dipturus) nidarosiensis

    Schwarzer Heilbutt

    GHL

    Reinhardtius hippoglossoides

    Schwarzer Seehecht

    TOP

    Dissostichus eleginoides

    Schwertfisch

    SWO

    Xiphias gladius

    Seelachs

    POK

    Pollachius virens

    Seeteufel

    ANF

    Lophiidae

    Seezunge

    SOX

    Soleidea

    Steinbutt

    TUR

    Psetta maxima

    Stintdorsch

    NOP

    Trisopterus esmarkii

    Südlicher Blauflossen-Thun

    SBF

    Thunnus maccoyii

    Tiefseegarnele

    PRA

    Pandalus borealis

    Weißer Gabeldorsch

    HKW

    Urophycis tenuis

    Weißer Marlin

    WHM

    Tetrapturus albidus

    Wittling

    WHG

    Merlangius merlangus

    ANHANG IA

    Skagerrak, Kattegat, ICES-Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV, CECAF (EU-Gewässer) und Französisch-Guayana

    Art:

    Sandaale

    Ammodytes spp.

    Gebiet:

    IV (Norwegische Gewässer)

    (SAN/04-N.)

    Dänemark

    0

     (1)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    0

     (1)

     

     

    EU

    0

     (1)

     

     

    TAC

    entfällt

     

     


    Art:

    Sandaale

    Ammodytes

    Gebiet:

    IIa, IIIa und IV (EG-Gewässer) (2)

    (SAN/2A3A4.)

    Dänemark

    108 834

     (2)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    2 379

     (2)

     

     

    Deutschland

    166

     (2)

     

     

    Schweden

    3 996

     (2)

     

     

    EU

    115 375

     (2)

     

     

    TAC

    200 000

     

     


    Art:

    Goldlachs

    Argentina silus

    Gebiet:

    I und II (EU- und internationale Gewässer)

    (ARU/1/2.)

    Deutschland

    30

     

     

     

    Frankreich

    10

     

     

     

    Niederlande

    24

     

     

     

    Vereinigtes Königreich

    48

     

     

     

    EU

    112

     

     

     

    TAC

    112

     

     


    Art:

    Goldlachs

    Argentina silus

    Gebiet:

    III und IV (EU-Gewässer)

    (ARU/3/4.)

    Dänemark

    1 134

     

     

     

    Deutschland

    11

     

     

     

    Frankreich

    8

     

     

     

    Irland

    8

     

     

     

    Niederlande

    53

     

     

     

    Schweden

    44

     

     

     

    Vereinigtes Königreich

    20

     

     

     

    EU

    1 278

     

     

     

    TAC

    1 278

     

     


    Art:

    Goldlachs

    Argentina silus

    Gebiet:

    V, VI und VII (EU-Gewässer und internationale Gewässer)

    (ARU/567.)

    Deutschland

    389

     

     

     

    Frankreich

    8

     

     

     

    Irland

    360

     

     

     

    Niederlande

    4 057

     

     

     

    Vereinigtes Königreich

    285

     

     

     

    EU

    5 099

     

     

     

    TAC

    5 099

     

     


    Art:

    Lumb

    Brosme brosme

    Gebiet:

    I, II und XIV (EU- und internationale Gewässer)

    (USK/1214EI.)

    Deutschland

    6

     (3)

     

     

    Frankreich

    6

     (3)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    6

     (3)

     

     

    Sonstige

    3

     (3)

     

     

    EU

    21

     (3)

     

     

    TAC

    21

     

     


    Art:

    Lumb

    Brosme brosme

    Gebiet:

    III (EU-Gewässer)

    (USK/03-C.)

    Dänemark

    12

     

     

     

    Schweden

    6

     

     

     

    Deutschland

    6

     

     

     

    EU

    24

     

     

     

    TAC

    24

     

     


    Art:

    Lumb

    Brosme brosme

    Gebiet:

    IV (EU-Gewässer)

    (USK/04-C.)

    Dänemark

    53

     

     

     

    Deutschland

    16

     

     

     

    Frankreich

    37

     

     

     

    Schweden

    5

     

     

     

    Vereinigtes Königreich

    80

     

     

     

    Sonstige

    5

     (4)

     

     

    EU

    196

     

     

     

    TAC

    196

     

     


    Art:

    Lumb

    Brosme brosme

    Gebiet:

    V, VI und VII (EU-Gewässer und internationale Gewässer)

    (USK/567EI.)

    Deutschland

    4

     (6)

     

     

    Spanien

    14

     (6)

     

     

    Frankreich

    165

     (6)

     

     

    Irland

    16

     (6)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    80

     (6)

     

     

    Sonstige

    4

     (5)  (6)

     

     

    EU

    283

     (6)

     

     

    TAC

    3 217

     

     


    Art:

    Lumb

    Brosme brosme

    Gebiet:

    IV (Norwegische Gewässer)

    (USK/04-N.)

    Belgien

    0

     (7)

     

     

    Dänemark

    0

     (7)

     

     

    Deutschland

    0

     (7)

     

     

    Frankreich

    0

     (7)

     

     

    Niederlande

    0

     (7)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    0

     (7)

     

     

    EU

    0

     (7)

     

     

    TAC

    entfällt

     

     


    Art:

    Hering (8)

    Clupea harengus

    Gebiet:

    IIIa

    (HER/03A.)

    Dänemark

    10 147

     (9)

     

     

    Deutschland

    163

     (9)

     

     

    Schweden

    10 614

     (9)

     

     

    EU

    20 924

     (9)

     

     

    TAC

    nicht festgelegt

     

     


    Art:

    Hering (10)

    Clupea harengus

    Gebiet:

    EU-Gewässer des ICES-Gebiets IV nördlich von 53° 30'N

    (HER/04A.), (HER/04B.)

    Dänemark

    15 259

     (11)

     

     

    Deutschland

    9 595

     (11)

     

     

    Frankreich

    6 547

     (11)

     

     

    Niederlande

    14 637

     (11)

     

     

    Schweden

    1 131

     (11)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    16 429

     (11)

     

     

    EU

    63 598

     (11)

     

     

    TAC

    entfällt

     

     


    Art:

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer südlich von 62° N

    (HER/04-N.)

    Schweden

    0

     (12)  (13)

     

     

    EU

    0

     (13)

     

     

    TAC

    entfällt

     (13)

     


    Art:

    Hering (14)

    Clupea harengus

    Gebiet:

    Beifänge in Gebiet IIIa

    (HER/03A-BC)

    Dänemark

    4 652

     (15)

     

     

    Deutschland

    42

     (15)

     

     

    Schweden

    748

     (15)

     

     

    EU

    5 442

     (15)

     

     

    TAC

    nicht festgelegt

     

     


    Art:

    Hering (16)

    Clupea harengus

    Gebiet:

    Beifänge in den Gebieten IIa und IV (EU-Gewässer); VIId

    (HER/2A47DX)

    Belgien

    51

     (17)

     

     

    Dänemark

    9 948

     (17)

     

     

    Deutschland

    51

     (17)

     

     

    Frankreich

    51

     (17)

     

     

    Niederlande

    51

     (17)

     

     

    Schweden

    49

     (17)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    189

     (17)

     

     

    EU

    10 390

     (17)

     

     

    TAC

    nicht festgelegt

     

     


    Art:

    Hering (18)

    Clupea harengus

    Gebiet:

    VIId; IVc (19)

    (HER/4CXB7D.)

    Belgien

    4 615

     (20)  (21)

     

     

    Dänemark

    218

     (20)  (21)

     

     

    Deutschland

    137

     (20)  (21)

     

     

    Frankreich

    3 550

     (20)  (21)

     

     

    Niederlande

    5 557

     (20)  (21)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    1 242

     (20)  (21)

     

     

    EU

    15 319

     (21)

     

     

    TAC

    nicht festgelegt

     

     


    Art:

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet:

    Vb, VIb und VIaN (EU- und internationale Gewässer) (22)

    (HER/5B6ANB)

    Deutschland

    1 533

     (23)

     

     

    Frankreich

    290

     (23)

     

     

    Irland

    2 072

     (23)

     

     

    Niederlande

    1 533

     (23)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    8 287

     (23)

     

     

    EU

    13 715

     (23)

     

     

    TAC

    24 420

     

     


    Art:

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet:

    VIIb, VIIc; VIaS (24)

    (HER/6AS7BC)

    Irland

    6 774

     

     

     

    Niederlande

    677

     

     

     

    EU

    7 451

     

     

     

    TAC

    7 451

     

     


    Art:

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet:

    VI Clyde (25)

    (HER/06ACL.)

    Vereinigtes Königreich

    720

     

     

     

    EU

    720

     

     

     

    TAC

    720

     

     


    Art:

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet:

    VIIa (26)

    (HER/07A/MM)

    Irland

    1 250

     

     

     

    Vereinigtes Königreich

    3 550

     

     

     

    EU

    4 800

     

     

     

    TAC

    4 800

     

     


    Art:

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet:

    VIIe und VIIf

    (HER/7EF.)

    Frankreich

    500

     

     

     

    Vereinigtes Königreich

    500

     

     

     

    EU

    1 000

     

     

     

    TAC

    1 000

     

     


    Art:

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet:

    VIIg (27), VIIh (27), VIIj (27)und VIIk (27)

    (HER/7G-K.)

    Deutschland

    113

     

     

     

    Frankreich

    627

     

     

     

    Irland

    8 770

     

     

     

    Niederlande

    627

     

     

     

    Vereinigtes Königreich

    13

     

     

     

    EU

    10 150

     

     

     

    TAC

    10 150

     

     


    Art:

    Europäische Sardelle

    Engraulis encrasicolus

    Gebiet:

    VIII

    (ANE/08.)

    Spanien

    6 300

     

     

     

    Frankreich

    700

     

     

     

    EU

    7 000

     

     

     

    TAC

    7 000

     

     


    Art:

    Europäische Sardelle

    Engraulis encrasicolus

    Gebiet:

    IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

    (ANE/9/3411)

    Spanien

    3 826

     

     

     

    Portugal

    4 174

     

     

     

    EU

    8 000

     

     

     

    TAC

    8 000

     

     


    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    Skagerrak

    (COD/03AN.)

    Belgien

    7

     (28)  (29)

     

     

    Dänemark

    2 140

     (28)  (29)

     

     

    Deutschland

    54

     (28)  (29)

     

     

    Niederlande

    13

     (28)  (29)

     

     

    Schweden

    374

     (28)  (29)

     

     

    EU

    2 588

     (29)

     

     

    TAC

    nicht festgelegt

     

     


    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    Kattegat

    (COD/03AS.)

    Dänemark

    234

     

     

     

    Deutschland

    5

     

     

     

    Schweden

    140

     

     

     

    EU

    379

     

     

     

    TAC

    379

     

     


    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    IIa und IV (EU-Gewässer); der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

    (COD/2A3AX4)

    Belgien

    553

     (30)  (31)

     

     

    Dänemark

    3 178

     (30)  (31)

     

     

    Deutschland

    2 015

     (30)  (31)

     

     

    Frankreich

    683

     (30)  (31)

     

     

    Niederlande

    1 796

     (30)  (31)

     

     

    Schweden

    21

     (30)  (31)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    7 290

     (30)  (31)

     

     

    EU

    15 536

     (30)  (31)

     

     

    TAC

    nicht festgelegt

     

     


    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer südlich von 62° N

    (COD/04-N.)

    Schweden

    0

     (32)  (33)

     

     

    EU

    0

     (33)

     

     

    TAC

    entfällt

     

     


    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    VIb; Vb (EU-Gewässer und internationale Gewässer westlich von 12° 00 W); XII und XIV (EU-Gewässer und internationale Gewässer)

    (COD/561214)

    Belgien

    0

     

     

     

    Deutschland

    1

     

     

     

    Frankreich

    13

     

     

     

    Irland

    18

     

     

     

    Vereinigtes Königreich

    48

     

     

     

    EU

    80

     

     

     

    TAC

    80

     

     


    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    VIa; Vb (EU-Gewässer und internationale Gewässer östlich von 12° 00 W)

    (COD/5B6A-C)

    Belgien

    0

     

     

     

    Deutschland

    4

     

     

     

    Frankreich

    38

     

     

     

    Irland

    53

     

     

     

    Vereinigtes Königreich

    145

     

     

     

    EU

    240

     

     

     

    TAC

    240

     

     


    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    VIIa

    (COD/07A.)

    Belgien

    9

     

     

     

    Frankreich

    25

     

     

     

    Irland

    444

     

     

     

    Niederlande

    2

     

     

     

    Vereinigtes Königreich

    194

     

     

     

    EU

    674

     

     

     

    TAC

    674

     

     


    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    VIIb, VIIc, VIIe-k, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

    (COD/7XAD34)

    Belgien

    167

     

     

     

    Frankreich

    2 735

     

     

     

    Irland

    825

     

     

     

    Niederlande

    1

     

     

     

    Vereinigtes Königreich

    295

     

     

     

    EU

    4 023

     

     

     

    TAC

    4 023

     

     


    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    VIId

    (COD/07D.)

    Belgien

    47

     (34)  (35)

     

     

    Frankreich

    916

     (34)  (35)

     

     

    Niederlande

    27

     (34)  (35)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    101

     (34)  (35)

     

     

    EU

    1 091

     (35)

     

     

    TAC

    nicht festgelegt

     

     


    Art:

    Heringshai

    Lamna nasus

    Gebiet:

    III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X und XII (EU-Gewässer)

    (POR/3-12)

    Dänemark

    0

     

     

     

    Frankreich

    0

     

     

     

    Deutschland

    0

     

     

     

    Irland

    0

     

     

     

    Spanien

    0

     

     

     

    Vereinigtes Königreich

    0

     

     

     

    EU

    0

     

     

     

    TAC

    entfällt

     

     


    Art:

    Butte

    Lepidorhombus spp.

    Gebiet:

    IIa und IV (EU-Gewässer)

    (LEZ/2AC4-C)

    Belgien

    5

     

     

     

    Dänemark

    5

     

     

     

    Deutschland

    5

     

     

     

    Frankreich

    29

     

     

     

    Niederlande

    23

     

     

     

    Vereinigtes Königreich

    1 690

     

     

     

    EU

    1 757

     

     

     

    TAC

    1 757

     

     


    Art:

    Butte

    Lepidorhombus spp.

    Gebiet:

    VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

    (LEZ/561 214)

    Spanien

    350

     

     

     

    Frankreich

    1 364

     

     

     

    Irland

    399

     

     

     

    Vereinigtes Königreich

    966

     

     

     

    EU

    3 079

     

     

     

    TAC

    3 079

     

     


    Art:

    Butte

    Lepidorhombus spp.

    Gebiet:

    VII

    (LEZ/07.)

    Belgien

    494

     

     

     

    Spanien

    5 490

     

     

     

    Frankreich

    6 663

     

     

     

    Irland

    3 029

     

     

     

    Vereinigtes Königreich

    2 624

     

     

     

    EU

    18 300

     

     

     

    TAC

    18 300

     

     


    Art:

    Butte

    Lepidorhombus spp.

    Gebiet:

    VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

    (LEZ/8ABDE.)

    Spanien

    1 176

     

     

     

    Frankreich

    949

     

     

     

    EU

    2 125

     

     

     

    TAC

    2 125

     

     


    Art:

    Butte

    Lepidorhombus spp.

    Gebiet:

    VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

    (LEZ/8C3411)

    Spanien

    1 188

     

     

     

    Frankreich

    59

     

     

     

    Portugal

    40

     

     

     

    EU

    1 287

     

     

     

    TAC

    1 287

     

     


    Art:

    Kliesche und Flunder

    Limanda limanda und Platichthys flesus

    Gebiet:

    IIa und IV (EU-Gewässer)

    (D/F/2AC4-C)

    Belgien

    513

     

     

     

    Dänemark

    1 927

     

     

     

    Deutschland

    2 890

     

     

     

    Frankreich

    200

     

     

     

    Niederlande

    11 654

     

     

     

    Schweden

    6

     

     

     

    Vereinigtes Königreich

    1 620

     

     

     

    EU

    18 810

     

     

     

    TAC

    18 810

     

     


    Art:

    Seeteufel

    Lophiidae

    Gebiet:

    IIa und IV (EU-Gewässer)

    (ANF/2AC4-C)

    Belgien

    401

     (36)

     

     

    Dänemark

    884

     (36)

     

     

    Deutschland

    432

     (36)

     

     

    Frankreich

    82

     (36)

     

     

    Niederlande

    303

     (36)

     

     

    Schweden

    10

     (36)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    9 233

     (36)

     

     

    EU

    11 345

     (36)

     

     

    TAC

    11 345

     

     


    Art:

    Seeteufel

    Lophiidae

    Gebiet:

    IV (Norwegische Gewässer)

    (ANF/04-N.)

    Belgien

    0

     (37)

     

     

    Dänemark

    0

     (37)

     

     

    Deutschland

    0

     (37)

     

     

    Niederlande

    0

     (37)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    0

     (37)

     

     

    EU

    0

     (37)

     

     

    TAC

    entfällt

     

     


    Art:

    Seeteufel

    Lophiidae

    Gebiet:

    VI; Vb (EU- und internationale Gewässer), XII und XIV (internationale Gewässer)

    (ANF/561214)

    Belgien

    200

     

     

     

    Deutschland

    228

     

     

     

    Spanien

    214

     

     

     

    Frankreich

    2 462

     

     

     

    Irland

    557

     

     

     

    Niederlande

    193

     

     

     

    Vereinigtes Königreich

    1 713

     

     

     

    EU

    5 567

     

     

     

    TAC

    5 567

     

     


    Art:

    Seeteufel

    Lophiidae

    Gebiet:

    VII

    (ANF/07.)

    Belgien

    2 984

     (38)

     

     

    Deutschland

    333

     (38)

     

     

    Spanien

    1 186

     (38)

     

     

    Frankreich

    19 149

     (38)

     

     

    Irland

    2 447

     (38)

     

     

    Niederlande

    386

     (38)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    5 807

     (38)

     

     

    EU

    32 292

     (38)

     

     

    TAC

    32 292

     (38)

     


    Art:

    Seeteufel

    Lophiidae

    Gebiet:

    VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

    (ANF/8ABDE.)

    Spanien

    1 387

     

     

     

    Frankreich

    7 721

     

     

     

    EU

    9 108

     

     

     

    TAC

    9 108

     

     


    Art:

    Seeteufel

    Lophiidae

    Gebiet:

    VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

    (ANF/8C3411)

    Spanien

    1 247

     

     

     

    Frankreich

    1

     

     

     

    Portugal

    248

     

     

     

    EU

    1 496

     

     

     

    TAC

    1 496

     

     


    Art:

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet:

    IIIa; IIIb, IIIc und IIId (EU-Gewässer)

    (HAD/3A/BCD)

    Belgien

    7

     (40)

     

     

    Dänemark

    1 213

     (40)

     

     

    Deutschland

    77

     (40)

     

     

    Niederlande

    1

     (40)

     

     

    Schweden

    143

     (40)

     

     

    EU

    1 441

     (39)  (40)

     

     

    TAC

    nicht festgelegt

     

     


    Art:

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet:

    IIa und IV (EU-Gewässer)

    (HAD/2AC4.)

    Belgien

    225

     (42)

     

     

    Dänemark

    1 549

     (42)

     

     

    Deutschland

    986

     (42)

     

     

    Frankreich

    1 718

     (42)

     

     

    Niederlande

    169

     (42)

     

     

    Schweden

    109

     (42)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    16 485

     (42)

     

     

    EU

    21 241

     (41)  (42)

     

     

    TAC

    nicht festgelegt

     

     


    Art:

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer südlich von 62° N

    (HAD/04-N.)

    Schweden

    0

     (43)  (44)

     

     

    EU

    0

     (44)

     

     

    TAC

    entfällt

     

     


    Art:

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet:

    VIb, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

    (HAD/6B1214)

    Belgien

    11

     

     

     

    Deutschland

    13

     

     

     

    Frankreich

    551

     

     

     

    Irland

    393

     

     

     

    Vereinigtes Königreich

    4 029

     

     

     

    EU

    4 997

     

     

     

    TAC

    4 997

     

     


    Art:

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet:

    Vb und VIa (EU- und internationale Gewässer)

    (HAD/5BC6A.)

    Belgien

    3

     

     

     

    Deutschland

    4

     

     

     

    Frankreich

    147

     

     

     

    Irland

    438

     

     

     

    Vereinigtes Königreich

    2 081

     

     

     

    EU

    2 673

     

     

     

    TAC

    2 673

     

     


    Art:

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet:

    VIIb-k, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

    (HAD/7X7A34)

    Belgien

    129

     

     

     

    Frankreich

    7 719

     

     

     

    Irland

    2 573

     

     

     

    Vereinigtes Königreich

    1 158

     

     

     

    EU

    11 579

     

     

     

    TAC

    11 579

     

     


    Art:

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet:

    VIIa

    (HAD/07A)

    Belgien

    23

     

     

     

    Frankreich

    103

     

     

     

    Irland

    617

     

     

     

    Vereinigtes Königreich

    681

     

     

     

    EU

    1 424

     

     

     

    TAC

    1 424

     

     


    Art:

    Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiet:

    IIIa

    (WHG/03A.)

    Dänemark

    151

     (46)

     

     

    Niederlande

    1

     (46)

     

     

    Schweden

    16

     (46)

     

     

    EU

    168

     (45)  (46)

     

     

    TAC

    nicht festgelegt

     

     


    Art:

    Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiet:

    IIa und IV (EU-Gewässer)

    (WHG/2AC4.)

    Belgien

    250

     (48)  (49)

     

     

    Dänemark

    1 082

     (48)  (49)

     

     

    Deutschland

    282

     (48)  (49)

     

     

    Frankreich

    1 627

     (48)  (49)

     

     

    Niederlande

    626

     (48)  (49)

     

     

    Schweden

    1

     (48)  (49)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    4 317

     (48)  (49)

     

     

    EU

    8 185

     (47)  (48)

     

     

    TAC

    nicht festgelegt

     

     


    Art:

    Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiet:

    VI; Vb (EU- und internationale Gewässer), XII und XIV (internationale Gewässer)

    (WHG/561 214)

    Deutschland

    3

     

     

     

    Frankreich

    53

     

     

     

    Irland

    129

     

     

     

    Vereinigtes Königreich

    246

     

     

     

    EU

    431

     

     

     

    TAC

    431

     

     


    Art:

    Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiet:

    VIIa

    (WHG/07A.)

    Belgien

    0

     

     

     

    Frankreich

    5

     

     

     

    Irland

    91

     

     

     

    Niederlande

    0

     

     

     

    Vereinigtes Königreich

    61

     

     

     

    EU

    157

     

     

     

    TAC

    157

     

     


    Art:

    Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiet:

    VIIb, VIIc, VIId, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh und VIIk

    (WHG/7X7A.)

    Belgien

    133

     

     

     

    Frankreich

    8 180

     

     

     

    Irland

    4 565

     

     

     

    Niederlande

    66

     

     

     

    Vereinigtes Königreich

    1 463

     

     

     

    EU

    14 407

     

     

     

    TAC

    14 407

     

     


    Art:

    Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiet:

    VIII

    (WHG/08.)

    Spanien

    1 296

     

     

     

    Frankreich

    1 944

     

     

     

    EU

    3 240

     

     

     

    TAC

    3 240

     

     


    Art:

    Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiet:

    IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

    (WHG/9/3411)

    Portugal

    588

     

     

     

    EU

    588

     

     

     

    TAC

    588

     

     


    Art:

    Wittling und Pollack

    Merlangius merlangus und Pollachius pollachius

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer südlich von 62° N

    (W/P/04-N.)

    Schweden

    0

     (50)  (51)

     

     

    EU

    0

     (51)

     

     

    TAC

    entfällt

     

     


    Art:

    Europäischer Seehecht

    Merluccius merluccius

    Gebiet:

    IIIa; IIIb, IIIc und IIId (EU-Gewässer)

    (HKE/3A/BCD)

    Dänemark

    1 531

     

     

     

    Schweden

    130

     

     

     

    EU

    1 661

     

     

     

    TAC

    1 661

     (52)

     


    Art:

    Europäischer Seehecht

    Merluccius merluccius

    Gebiet:

    IIa und IV (EU-Gewässer)

    (HKE/2AC4-C)

    Belgien

    28

     

     

     

    Dänemark

    1 119

     

     

     

    Deutschland

    128

     

     

     

    Frankreich

    248

     

     

     

    Niederlande

    64

     

     

     

    Vereinigtes Königreich

    348

     

     

     

    EU

    1 935

     

     

     

    TAC

    1 935

     (53)

     


    Art:

    Europäischer Seehecht

    Merluccius merluccius

    Gebiet:

    VI und VII; Vb (EU- und internationale Gewässer), XII und XIV (internationale Gewässer)

    (HKE/571214)

    Belgien

    284

     (54)

     

     

    Spanien

    9 109

     

     

     

    Frankreich

    14 067

     (54)

     

     

    Irland

    1 704

     

     

     

    Niederlande

    183

     (54)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    5 553

     (54)

     

     

    EU

    30 900

     

     

     

    TAC

    30 900

     (55)

     


    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

    (HKE/*8ABDE)

    Belgien

    37

    Spanien

    1 469

    Frankreich

    1 469

    Irland

    184

    Niederlande

    18

    Vereinigtes Königreich

    827

    EU

    4 004


    Art:

    Europäischer Seehecht

    Merluccius merluccius

    Gebiet:

    VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

    (HKE/*8ABDE)

    Belgien

    9

     (56)

     

     

    Spanien

    6 341

     

     

     

    Frankreich

    14 241

     

     

     

    Niederlande

    18

     (56)

     

     

    EU

    20 609

     

     

     

    TAC

    20 609

     (57)

     


    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    VI und VII; Vb (EU- und internationale Gewässer), XII und XIV (internationale Gewässer)

    (HKE/*57-14)

    Belgien

    2

    Spanien

    1 837

    Frankreich

    3 305

    Niederlande

    6

    EU

    5 150


    Art:

    Europäischer Seehecht

    Merluccius merluccius

    Gebiet:

    VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

    (HKE/8C3411)

    Spanien

    5 952

     

     

     

    Frankreich

    571

     

     

     

    Portugal

    2 777

     

     

     

    EU

    9 300

     

     

     

    TAC

    9 300

     

     


    Art:

    Blauer Wittling

    Micromesistius poutassou

    Gebiet:

    II und IV (norwegische Gewässer)

    (WHB/4AB-N.)

    Dänemark

    0

     (58)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    0

     (58)

     

     

    EU

    0

     (58)

     

     

    TAC

    entfällt

     

     


    Art:

    Blauer Wittling

    Micromesistius poutassou

    Gebiet:

    I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

    (WHB/1X14)

    Dänemark

    7 349

     (59)  (60)  (61)

     

     

    Deutschland

    2 858

     (59)  (60)  (61)

     

     

    Spanien

    6 231

     (59)  (60)  (61)

     

     

    Frankreich

    5 115

     (59)  (60)  (61)

     

     

    Irland

    5 691

     (59)  (60)  (61)

     

     

    Niederlande

    8 962

     (59)  (60)  (61)

     

     

    Portugal

    579

     (59)  (60)  (61)

     

     

    Schweden

    1 818

     (59)  (60)  (61)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    9 535

     (59)  (60)  (61)

     

     

    EU

    48 138

     (59)  (60)  (61)

     

     

    TAC

    540 000

     

     


    Art:

    Blauer Wittling

    Micromesistius poutassou

    Gebiet:

    VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

    (WHB/8C3411)

    Spanien

    7 881

     (62)

     

     

    Portugal

    1 970

     (62)

     

     

    EU

    9 851

     (62)  (63)  (64)

     

     

    TAC

    540 000

     

     


    Art:

    Blauer Wittling

    Micromesistius poutassou

    Gebiet:

    II, IVa, V, VI nördlich von 56° 30N und VII westlich von 12°W (EU-Gewässer)

    (WHB/24A567)

    Norwegen

    88 701

     (65)  (66)

     

     

    EU

    540 000

     

     


    Art:

    Limande und Rotzunge

    Microstomus kitt und Glyptocephalus cynoglossus

    Gebiet:

    IIa und IV (EU-Gewässer)

    (L/W/2AC4-C)

    Belgien

    353

     

     

     

    Dänemark

    973

     

     

     

    Deutschland

    125

     

     

     

    Frankreich

    266

     

     

     

    Niederlande

    810

     

     

     

    Schweden

    11

     

     

     

    Vereinigtes Königreich

    3 983

     

     

     

    EU

    6 521

     

     

     

    TAC

    6 521

     

     


    Art:

    Blauleng

    Molva dypterygia

    Gebiet:

    VI, VII (EU- und internationale Gewässer)

    (BLI/67-)

    Deutschland

    21

     (68)

     

     

    Estland

    3

     (68)

     

     

    Spanien

    67

     (68)

     

     

    Frankreich

    1 536

     (68)

     

     

    Irland

    6

     (68)

     

     

    Litauen

    1

     (68)

     

     

    Polen

    1

     (68)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    391

     (68)

     

     

    Sonstige

    6

     (67)  (68)

     

     

    EU

    2 032

     (68)

     

     

    TAC

    1 732

     

     


    Art:

    Leng

    Molva molva

    Gebiet:

    I und II (EU- und internationale Gewässer)

    (LIN/1/2.)

    Dänemark

    8

     

     

     

    Deutschland

    8

     

     

     

    Frankreich

    8

     

     

     

    Vereinigtes Königreich

    8

     

     

     

    Andere

    4

     (69)

     

     

    EU

    38

     

     

     

    TAC

    38

     

     


    Art:

    Leng

    Molva molva

    Gebiet:

    IIIa; IIIb, IIIc und IIId (EU-Gewässer)

    (LIN/03.)

    Belgien

    7

     (70)

     

     

    Dänemark

    51

     

     

     

    Deutschland

    7

     (70)

     

     

    Schweden

    20

     

     

     

    Vereinigtes Königreich

    7

     (70)

     

     

    EU

    92

     

     

     

    TAC

    92

     

     


    Art:

    Leng

    Molva molva

    Gebiet:

    IV (EU-Gewässer)

    (LIN/04.)

    Belgien

    16

     

     

     

    Dänemark

    243

     

     

     

    Deutschland

    150

     

     

     

    Frankreich

    135

     

     

     

    Niederlande

    5

     

     

     

    Schweden

    10

     

     

     

    Vereinigtes Königreich

    1 869

     

     

     

    EU

    2 428

     

     

     

    TAC

    2 428

     

     


    Art:

    Leng

    Molva molva

    Gebiet:

    V (EU- und internationale Gewässer)

    (LIN/05.)

    Belgien

    10

     

     

     

    Dänemark

    6

     

     

     

    Deutschland

    6

     

     

     

    Frankreich

    6

     

     

     

    Vereinigtes Königreich

    6

     

     

     

    EU

    34

     

     

     

    TAC

    34

     

     


    Art:

    Leng

    Molva molva

    Gebiet:

    VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

    (LIN/6X14.)

    Belgien

    26

     (71)

     

     

    Dänemark

    5

     (71)

     

     

    Deutschland

    95

     (71)

     

     

    Spanien

    1 930

     (71)

     

     

    Frankreich

    2 057

     (71)

     

     

    Irland

    516

     (71)

     

     

    Portugal

    5

     (71)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    2 369

     (71)

     

     

    EU

    7 003

     (71)

     

     

    TAC

    14 164

     

     


    Art:

    Leng

    Molva molva

    Gebiet:

    IV (Norwegische Gewässer)

    (LIN/04-N.)

    Belgien

    0

     (72)

     

     

    Dänemark

    0

     (72)

     

     

    Deutschland

    0

     (72)

     

     

    Frankreich

    0

     (72)

     

     

    Niederlande

    0

     (72)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    0

     (72)

     

     

    EU

    0

     (72)

     

     

    TAC

    entfällt

     

     


    Art:

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet:

    IIIa; IIIb, IIIc und IIId (EU-Gewässer)

    (NEP/3A/BCD)

    Dänemark

    3 800

     

     

     

    Deutschland

    11

     (73)

     

     

    Schweden

    1 359

     

     

     

    EU

    5 170

     

     

     

    TAC

    5 170

     

     


    Art:

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet:

    IIa und IV (EU-Gewässer)

    (NEP/2AC4-C)

    Belgien

    1 291

     

     

     

    Dänemark

    1 291

     

     

     

    Deutschland

    19

     

     

     

    Frankreich

    38

     

     

     

    Niederlande

    665

     

     

     

    Vereinigtes Königreich

    21 384

     

     

     

    EU

    24 688

     

     

     

    TAC

    24 688

     

     


    Art:

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet:

    IV (Norwegische Gewässer)

    (NEP/04-N.)

    Dänemark

    0

     (74)

     

     

    Deutschland

    0

     (74)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    0

     (74)

     

     

    EU

    0

     (74)

     

     

    TAC

    entfällt

     

     


    Art:

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet:

    VI; Vb (EU- und internationale Gewässer)

    (NEP/5BC6.)

    Spanien

    33

     

     

     

    Frankreich

    130

     

     

     

    Irland

    217

     

     

     

    Vereinigtes Königreich

    15 677

     

     

     

    EU

    16 057

     

     

     

    TAC

    16 057

     

     


    Art:

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet:

    VII

    (NEP/07.)

    Spanien

    1 346

     

     

     

    Frankreich

    5 455

     

     

     

    Irland

    8 273

     

     

     

    Vereinigtes Königreich

    7 358

     

     

     

    EU

    22 432

     

     

     

    TAC

    22 432

     

     


    Art:

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet:

    VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

    (NEP/8ABDE.)

    Spanien

    234

     

     

     

    Frankreich

    3 665

     

     

     

    EU

    3 899

     

     

     

    TAC

    3 899

     

     


    Art:

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet:

    VIIIc

    (NEP/08C.)

    Spanien

    97

     

     

     

    Frankreich

    4

     

     

     

    EU

    101

     

     

     

    TAC

    101

     

     


    Art:

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet:

    IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

    (NEP/9/3411)

    Spanien

    84

     

     

     

    Portugal

    253

     

     

     

    EU

    337

     

     

     

    TAC

    337

     

     


    Art:

    Tiefseegarnele

    Pandalus borealis

    Gebiet:

    IIIa

    (PRA/03A.)

    Dänemark

    2 621

     (75)

     

     

    Schweden

    1 412

     (75)

     

     

    EU

    4 033

     (75)

     

     

    TAC

    nicht festgelegt

     

     


    Art:

    Tiefseegarnele

    Pandalus borealis

    Gebiet:

    IIa und IV (EU-Gewässer)

    (PRA/2AC4-C)

    Dänemark

    3 145

     

     

     

    Niederlande

    29

     

     

     

    Schweden

    127

     

     

     

    Vereinigtes Königreich

    932

     

     

     

    EU

    4 233

     

     

     

    TAC

    4 233

     

     


    Art:

    Tiefseegarnele

    Pandalus borealis

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer südlich von 62° N

    (PRA/04-N.)

    Dänemark

    0

     (77)

     

     

    Schweden

    0

     (76)  (77)

     

     

    EU

    0

     (77)

     

     

    TAC

    entfällt

     

     


    Art:

    Geißelgarnelen

    Penaeus spp.

    Gebiet:

    Gewässer von Französisch-Guayana

    (PEN/FGU.)

    Frankreich

    4 108

     (78)

     

     

    EU

    4 108

     (78)

     

     

    TAC

    4 108

     (78)

     


    Art:

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet:

    Skagerrak

    (PLE/03AN.)

    Belgien

    36

     (79)

     

     

    Dänemark

    4 733

     (79)

     

     

    Deutschland

    24

     (79)

     

     

    Niederlande

    910

     (79)

     

     

    Schweden

    253

     (79)

     

     

    EU

    5 956

     (79)

     

     

    TAC

    nicht festgelegt

     

     


    Art:

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet:

    Kattegat

    (PLE/03AS.)

    Dänemark

    1 353

     (80)

     

     

    Deutschland

    15

     (80)

     

     

    Schweden

    152

     (80)

     

     

    EU

    1 520

     (80)

     

     

    TAC

    nicht festgelegt

     

     


    Art:

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet:

    IIa und IV (EU-Gewässer); der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört.

    (PLE/2A3AX4)

    Belgien

    2 100

     (81)

     

     

    Dänemark

    6 824

     (81)

     

     

    Deutschland

    1 968

     (81)

     

     

    Frankreich

    394

     (81)

     

     

    Niederlande

    13 123

     (81)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    9 711

     (81)

     

     

    EU

    34 120

     (81)

     

     

    TAC

    nicht festgelegt

     

     


    Art:

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet:

    VI; Vb (EU- und internationale Gewässer), XII und XIV (internationale Gewässer)

    (PLE/561214)

    Frankreich

    10

     

     

     

    Irland

    280

     

     

     

    Vereinigtes Königreich

    417

     

     

     

    EU

    707

     

     

     

    TAC

    707

     

     


    Art:

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet:

    VIIa

    (PLE/07A.)

    Belgien

    42

     

     

     

    Frankreich

    18

     

     

     

    Irland

    1 063

     

     

     

    Niederlande

    13

     

     

     

    Vereinigtes Königreich

    491

     

     

     

    EU

    1 627

     

     

     

    TAC

    1 627

     

     


    Art:

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet:

    VIIb und VIIc

    (PLE/7BC.)

    Frankreich

    16

     

     

     

    Irland

    64

     

     

     

    EU

    80

     

     

     

    TAC

    80

     

     


    Art:

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet:

    VIId und VIIe

    (PLE/7DE.)

    Belgien

    699

     

     

     

    Frankreich

    2 332

     

     

     

    Vereinigtes Königreich

    1 243

     

     

     

    EU

    4 274

     

     

     

    TAC

    4 274

     

     


    Art:

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet:

    VIIf und VIIg

    (PLE/7FG.)

    Belgien

    67

     

     

     

    Frankreich

    120

     

     

     

    Irland

    201

     

     

     

    Vereinigtes Königreich

    63

     

     

     

    EU

    451

     

     

     

    TAC

    451

     

     


    Art:

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet:

    VIIh, VIIj und VIIk

    (PLE/7HJK.)

    Belgien

    7

     

     

     

    Frankreich

    14

     

     

     

    Irland

    156

     

     

     

    Niederlande

    27

     

     

     

    Vereinigtes Königreich

    14

     

     

     

    EU

    218

     

     

     

    TAC

    218

     

     


    Art:

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet:

    VIII,IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

    (PLE/8/3411)

    Spanien

    67

     

     

     

    Frankreich

    269

     

     

     

    Portugal

    67

     

     

     

    EU

    403

     

     

     

    TAC

    403

     

     


    Art:

    Pollack

    Pollachius pollachius

    Gebiet:

    VI; Vb (EU- und internationale Gewässer), XII und XIV (internationale Gewässer)

    (POL/561214)

    Spanien

    6

     

     

     

    Frankreich

    194

     

     

     

    Irland

    57

     

     

     

    Vereinigtes Königreich

    148

     

     

     

    EU

    405

     

     

     

    TAC

    405

     

     


    Art:

    Pollack

    Pollachius pollachius

    Gebiet:

    VII

    (POL/07.)

    Belgien

    428

     

     

     

    Spanien

    26

     

     

     

    Frankreich

    9 864

     

     

     

    Irland

    1 051

     

     

     

    Vereinigtes Königreich

    2 401

     

     

     

    EU

    13 770

     

     

     

    TAC

    13 770

     

     


    Art:

    Pollack

    Pollachius pollachius

    Gebiet:

    VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

    (POL/8ABDE.)

    Spanien

    257

     

     

     

    Frankreich

    1 255

     

     

     

    EU

    1 512

     

     

     

    TAC

    1 512

     

     


    Art:

    Pollack

    Pollachius pollachius

    Gebiet:

    VIIIc

    (POL/08C.)

    Spanien

    212

     

     

     

    Frankreich

    24

     

     

     

    EU

    236

     

     

     

    TAC

    236

     

     


    Art:

    Pollack

    Pollachius pollachius

    Gebiet:

    IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

    (POL/9/3411)

    Spanien

    278

     

     

     

    Portugal

    10

     

     

     

    EU

    288

     

     

     

    TAC

    288

     

     


    Art:

    Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiet:

    IIIa; IIa, IIIb, IIIc, IIId und IV (EU-Gewässer)

    (POK/2A34.)

    Belgien

    29

     (82)

     

     

    Dänemark

    3 394

     (82)

     

     

    Deutschland

    8 572

     (82)

     

     

    Frankreich

    20 172

     (82)

     

     

    Niederlande

    86

     (82)

     

     

    Schweden

    466

     (82)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    6 572

     (82)

     

     

    EU

    39 291

     (82)

     

     

    TAC

    nicht festgelegt

     

     


    Art:

    Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiet:

    VI; Vb (EU- und internationale Gewässer), XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

    (POK/561214)

    Deutschland

    621

     (83)

     

     

    Frankreich

    6 163

     (83)

     

     

    Irland

    206

     (83)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    1 503

     (83)

     

     

    EU

    8 493

     (83)

     

     

    TAC

    nicht festgelegt

     

     


    Art:

    Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer südlich von 62° N

    (POK/04-N.)

    Schweden

    0

     (84)  (85)

     

     

    EU

    0

     (85)

     

     

    TAC

    entfällt

     

     


    Art:

    Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiet:

    VII, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

    (POK/7/3411)

    Belgien

    6

     

     

     

    Frankreich

    1 428

     

     

     

    Irland

    1 525

     

     

     

    Vereinigtes Königreich

    452

     

     

     

    EU

    3 411

     

     

     

    TAC

    3 411

     

     


    Art:

    Steinbutt und Glattbutt

    Psetta maxima und Scopthalmus rhombus

    Gebiet:

    IIa und IV (EU-Gewässer)

    (T/B/2AC4-C)

    Belgien

    347

     

     

     

    Dänemark

    742

     

     

     

    Deutschland

    189

     

     

     

    Frankreich

    89

     

     

     

    Niederlande

    2 633

     

     

     

    Schweden

    5

     

     

     

    Vereinigtes Königreich

    732

     

     

     

    EU

    4 737

     

     

     

    TAC

    4 737

     

     


    Art:

    Rochen

    Rajidae

    Gebiet:

    IIa und IV (EU-Gewässer)

    (SRX/2AC4-C)

    Belgien

    235

     (86)  (87)  (88)

     

     

    Dänemark

    9

     (86)  (87)  (88)

     

     

    Deutschland

    12

     (86)  (87)  (88)

     

     

    Frankreich

    37

     (86)  (87)  (88)

     

     

    Niederlande

    201

     (86)  (87)  (88)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    903

     (86)  (87)  (88)

     

     

    EU

    1 397

     (86)  (88)

     

     

    TAC

    1 397

     (88)

     


    Art:

    Rochen

    Rajidae

    Gebiet:

    IIIa (EU-Gewässer)

    (SRX/03-C.)

    Dänemark

    45

     (89)  (90)

     

     

    Schweden

    13

     (89)  (90)

     

     

    EU

    58

     (89)  (90)

     

     

    TAC

    58

     (90)

     


    Art:

    Rochen

    Rajidae

    Gebiet:

    VIa, VIb, VIIa-c und VII e-k (EU-Gewässer)

    (SRX/67AKXD)

    Belgien

    1 209

     (91)  (92)  (93)

     

     

    Estland

    7

     (91)  (92)  (93)

     

     

    Frankreich

    5 425

     (91)  (92)  (93)

     

     

    Deutschland

    16

     (91)  (92)  (93)

     

     

    Irland

    1 747

     (91)  (92)  (93)

     

     

    Litauen

    28

     

     

     

    Niederlande

    5

     (91)  (92)  (93)

     

     

    Portugal

    30

     (91)  (92)  (93)

     

     

    Spanien

    1 460

     (91)  (92)  (93)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    3 460

     (91)  (92)  (93)

     

     

    EU

    13 387

     (91)  (92)  (93)

     

     

    TAC

    13 387

     (92)

     


    Art:

    Rochen

    Rajidae

    Gebiet:

    VIId (EU-Gewässer)

    (SRX/07D)

    Belgien

    80

     (94)  (95)  (96)

     

     

    Frankreich

    670

     (94)  (95)  (96)

     

     

    Niederlande

    4

     (94)  (95)  (96)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    133

     (94)  (95)  (96)

     

     

    EU

    887

     (94)  (95)  (96)

     

     

    TAC

    887

     (95)

     


    Art:

    Rochen

    Rajidae

    Gebiet:

    VIII und IX (EU-Gewässer)

    (SRX/89-C.)

    Belgien

    11

     (97)  (98)

     

     

    Frankreich

    2 070

     (97)  (98)

     

     

    Portugal

    1 678

     (97)  (98)

     

     

    Spanien

    1 688

     (97)  (98)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    12

     (97)  (98)

     

     

    EU

    5 459

     (97)  (98)

     

     

    TAC

    5 459

     (98)

     


    Art:

    Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiet:

    IIa und IV (EU-Gewässer); VI (EU- und internationale Gewässer)

    (GHL/2A-C46)

    Dänemark

    3

     (99)

     

     

    Deutschland

    5

     (99)

     

     

    Estland

    3

     (99)

     

     

    Spanien

    3

     (99)

     

     

    Frankreich

    45

     (99)

     

     

    Irland

    3

     (99)

     

     

    Litauen

    3

     (99)

     

     

    Polen

    3

     (99)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    176

     (99)

     

     

    EU

    244

     (99)

     

     

    TAC

    612

     

     


    Art:

    Atlantische Makrele

    Scomber scombrus

    Gebiet:

    IIIa; IIa, IIIb, IIIc, IIId und IV (EU-Gewässer)

    (MAC/2A34.)

    Belgien

    324

     (100)

     

     

    Dänemark

    8 537

     (100)

     

     

    Deutschland

    337

     (100)

     

     

    Frankreich

    1 019

     (100)

     

     

    Niederlande

    1 026

     (100)

     

     

    Schweden

    3 049

     (100)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    951

     (100)

     

     

    EU

    15 243

     (100)

     

     

    TAC

    nicht festgelegt

     

     


    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    IIIa und IVbc (EU-Gewässer)

    (MAC/*3A4BC)(1)

    IVb (EU-Gewässer)

    (MAC/*04B.)

    (1)

    IVc

    (MAC/*04C.)

    (1)

    VI; internationale Gewässer von IIa vom 1. Januar bis 31. März 2010

    (MAC/*2A6.)(1)

    Dänemark

    2 684

     

     

    2 613

    Frankreich

    319

     

     

     

    Niederlande

    319

     

     

     

    Schweden

     

    254

    7

     

    Vereinigtes Königreich

    319

     

     

     


    Art:

    Atlantische Makrele

    Scomber scombrus

    Gebiet:

    VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (EU- und internationale Gewässer), IIa, XII und XIV (internationale Gewässer)

    (MAC/2CX14-)

    Deutschland

    12 884

     (101)

     

     

    Spanien

    13

     (101)

     

     

    Estland

    107

     (101)

     

     

    Frankreich

    8 590

     (101)

     

     

    Irland

    42 947

     (101)

     

     

    Lettland

    79

     (101)

     

     

    Litauen

    79

     (101)

     

     

    Niederlande

    18 788

     (101)

     

     

    Polen

    907

     (101)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    118 101

     (101)

     

     

    EU

    202 495

     (101)

     

     

    TAC

    nicht festgelegt

     

     


    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten nur die unten aufgeführten Mengen und nur in der Zeit vom 1. Januar bis zum 15. Februar und vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember gefangen werden.

     

    IVa (EU-Gewässer)

    (MAC/*04A-C)

    Deutschland

    3 888

    (1)

    Frankreich

    2 592

    (1)

    Irland

    12 960

    (1)

    Niederlande

    5 670

    (1)

    Vereinigtes Königreich

    35 639

    (1)

    EU

    60 749

    (1)


    Art:

    Atlantische Makrele

    Scomber scombrus

    Gebiet:

    VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

    (MAC/8C3411)

    Spanien

    26 577

     (102)  (103)

     

     

    Frankreich

    176

     (102)  (103)

     

     

    Portugal

    5 493

     (102)  (103)

     

     

    EU

    32 246

     (103)

     

     

    TAC

    nicht festgelegt

     

     


    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die unten aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    VIIIb

    (MAC/*08B)

    Spanien

    1 984

    (2)

    Frankreich

    13

    (2)

    Portugal

    410

    (2)


    Art:

    Gemeine Seezunge

    Solea solea

    Gebiet:

    IIIa; IIIb, IIIc und IIId (EU-Gewässer)

    (SOL/3A/BCD)

    Dänemark

    588

     

     

     

    Deutschland

    34

     (104)

     

     

    Niederlande

    56

     (104)

     

     

    Schweden

    22

     

     

     

    EU

    700

     

     

     

    TAC

    700

     (105)

     


    Art:

    Gemeine Seezunge

    Solea solea

    Gebiet:

    II und IV (EU-Gewässer)

    (SOL/24.)

    Belgien

    753

     (106)

     

     

    Dänemark

    344

     (106)

     

     

    Deutschland

    603

     (106)

     

     

    Frankreich

    151

     (106)

     

     

    Niederlande

    6 803

     (106)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    388

     (106)

     

     

    EU

    9 042

     (106)

     

     

    TAC

    14 100

     

     


    Art:

    Gemeine Seezunge

    Solea solea

    Gebiet:

    VI; Vb (EU- und internationale Gewässer), XII und XIV (internationale Gewässer)

    (SOL/561214)

    Irland

    49

     

     

     

    Vereinigtes Königreich

    12

     

     

     

    EU

    61

     

     

     

    TAC

    61

     

     


    Art:

    Gemeine Seezunge

    Solea solea

    Gebiet:

    VIIa

    (SOL/07A.)

    Belgien

    186

     

     

     

    Frankreich

    2

     

     

     

    Irland

    73

     

     

     

    Niederlande

    58

     

     

     

    Vereinigtes Königreich

    83

     

     

     

    EU

    402

     

     

     

    TAC

    402

     

     


    Art:

    Gemeine Seezunge

    Solea solea

    Gebiet:

    VIIb und VIIc

    (SOL/7BC.)

    Frankreich

    10

     

     

     

    Irland

    35

     

     

     

    EU

    45

     

     

     

    TAC

    45

     

     


    Art:

    Gemeine Seezunge

    Solea solea

    Gebiet:

    VIId

    (SOL/07D.)

    Belgien

    1 136

     

     

     

    Frankreich

    2 272

     

     

     

    Vereinigtes Königreich

    811

     

     

     

    EU

    4 219

     

     

     

    TAC

    4 219

     

     


    Art:

    Gemeine Seezunge

    Solea solea

    Gebiet:

    VIIe

    (SOL/07E.)

    Belgien

    22

     

     

     

    Frankreich

    233

     

     

     

    Vereinigtes Königreich

    363

     

     

     

    EU

    618

     

     

     

    TAC

    618

     

     


    Art:

    Gemeine Seezunge

    Solea solea

    Gebiet:

    VIIf und VIIg

    (SOL/7FG.)

    Belgien

    621

     

     

     

    Frankreich

    62

     

     

     

    Irland

    31

     

     

     

    Vereinigtes Königreich

    279

     

     

     

    EU

    993

     

     

     

    TAC

    993

     

     


    Art:

    Gemeine Seezunge

    Solea solea

    Gebiet:

    VIIh, VIIj und VIIk

    (SOL/7HJK.)

    Belgien

    41

     

     

     

    Frankreich

    83

     

     

     

    Irland

    225

     

     

     

    Niederlande

    66

     

     

     

    Vereinigtes Königreich

    83

     

     

     

    EU

    498

     

     

     

    TAC

    498

     

     


    Art:

    Gemeine Seezunge

    Solea solea

    Gebiet:

    VIIIa und VIIIb

    (SOL/8AB.)

    Belgien

    60

     

     

     

    Spanien

    11

     

     

     

    Frankreich

    4 426

     

     

     

    Niederlande

    332

     

     

     

    EU

    4 829

     

     

     

    TAC

    4 829

     

     


    Art:

    Seezunge

    Soleidae

    Gebiet:

    VIIIc, VIIId, VIIIe, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

    (SOX/8CDE34)

    Spanien

    412

     

     

     

    Portugal

    682

     

     

     

    EU

    1 094

     

     

     

    TAC

    1 094

     

     


    Art:

    Europäische Sprotte

    Sprattus sprattus

    Gebiet:

    IIIa

    (SPR/03A.)

    Dänemark

    22 649

     (107)

     

     

    Deutschland

    47

     (107)

     

     

    Schweden

    8 569

     (107)

     

     

    EU

    31 265

     (107)

     

     

    TAC

    nicht festgelegt

     

     


    Art:

    Europäische Sprotte

    Sprattus sprattus

    Gebiet:

    IIa und IV (EU-Gewässer)

    (SPR/2AC4-C)

    Belgien

    1 118

     (109)

     

     

    Dänemark

    88 513

     (109)

     

     

    Deutschland

    1 118

     (109)

     

     

    Frankreich

    1 118

     (109)

     

     

    Niederlande

    1 118

     (109)

     

     

    Schweden

    1 330

     (108)  (109)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    3 690

     (109)

     

     

    EU

    98 005

     (109)

     

     

    TAC

    170 000

     (110)

     


    Art:

    Europäische Sprotte

    Sprattus sprattus

    Gebiet:

    VIId und VIIe

    (SPR/7DE.)

    Belgien

    28

     

     

     

    Dänemark

    1 798

     

     

     

    Deutschland

    28

     

     

     

    Frankreich

    387

     

     

     

    Niederlande

    387

     

     

     

    Vereinigtes Königreich

    2 904

     

     

     

    EU

    5 532

     

     

     

    TAC

    5 532

     

     


    Art:

    Dornhai

    Squalus acanthias

    Gebiet:

    IIIa (EU-Gewässer)

    (DGS/03A-C.)

    Dänemark

    0

     (111)

     

     

    Schweden

    0

     (111)

     

     

    EU

    0

     (111)

     

     

    TAC

    0

     (111)

     


    Art:

    Dornhai

    Squalus acanthias

    Gebiet:

    IIa und IV (EU-Gewässer)

    (DGS/2AC4-C)

    Belgien

    0

     (112)

     

     

    Dänemark

    0

     (112)

     

     

    Deutschland

    0

     (112)

     

     

    Frankreich

    0

     (112)

     

     

    Niederlande

    0

     (112)

     

     

    Schweden

    0

     (112)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    0

     (112)

     

     

    EU

    0

     (112)

     

     

    TAC

    0

     (112)

     


    Art:

    Dornhai

    Squalus acanthias

    Gebiet:

    I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

    (DGS/15X14)

    Belgien

    0

     (113)

     

     

    Deutschland

    0

     (113)

     

     

    Spanien

    0

     (113)

     

     

    Frankreich

    0

     (113)

     

     

    Irland

    0

     (113)

     

     

    Niederlande

    0

     (113)

     

     

    Portugal

    0

     (113)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    0

     (113)

     

     

    EU

    0

     (113)

     

     

    TAC

    0

     (113)

     


    Art:

    Bastardmakrelen

    Trachurus spp.

    Gebiet:

    IVb, IVc und VIId (EU-Gewässer)

    (JAX/4BC7D)

    Belgien

    33

     (115)

     

     

    Dänemark

    14 350

     (115)

     

     

    Deutschland

    1 267

     (114)  (115)

     

     

    Spanien

    266

     (115)

     

     

    Frankreich

    1 190

     (114)  (115)

     

     

    Irland

    903

     (115)

     

     

    Niederlande

    8 640

     (114)  (115)

     

     

    Portugal

    30

     (115)

     

     

    Schweden

    49

     (115)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    3 415

     (114)  (115)

     

     

    EU

    30 143

     (115)

     

     

    TAC

    47 454

     

     


    Art:

    Bastardmakrelen

    Trachurus spp.

    Gebiet:

    IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (EU-Gewässer); Vb (EU- und internationale Gewässer), XII und XIV (internationale Gewässer)

    (JAX/2AX14-)

    Dänemark

    9 836

     (116)  (118)

     

     

    Deutschland

    7 675

     (116)  (117)  (118)

     

     

    Spanien

    10 468

     (118)

     

     

    Frankreich

    3 950

     (116)  (117)  (118)

     

     

    Irland

    25 560

     (116)  (118)

     

     

    Niederlande

    30 794

     (116)  (117)  (118)

     

     

    Portugal

    1 008

     (118)

     

     

    Schweden

    439

     (116)  (118)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    9 256

     (116)  (117)  (118)

     

     

    EU

    98 986

     (118)

     

     

    TAC

    159 881

     

     


    Art:

    Bastardmakrelen

    Trachurus spp.

    Gebiet:

    VIIIc

    (JAX/08c.)

    Spanien

    22 676

     (119)  (120)

     

     

    Frankreich

    393

     (119)

     

     

    Portugal

    2 241

     (119)  (120)

     

     

    EU

    25 310

     

     

     

    TAC

    25 310

     

     


    Art:

    Bastardmakrelen

    Trachurus spp.

    Gebiet:

    IX

    (JAX/09.)

    Spanien

    8 057

     (121)  (122)

     

     

    Portugal

    23 085

     (121)  (122)

     

     

    EU

    31 142

     

     

     

    TAC

    31 142

     

     


    Art:

    Bastardmakrelen

    Trachurus spp.

    Gebiet:

    X; CECAF (EU-Gewässer) (123)

    (JAX/X34PRT)

    Portugal

    3 072

     (124)

     

     

    EG

    3 072

     

     

     

    TAC

    3 072

     

     


    Art:

    Bastardmakrelen

    Trachurus spp.

    Gebiet:

    CECAF (EU-Gewässer) (125)

    JAX/341PRT

    Portugal

    1 229

     (126)

     

     

    EU

    1 229

     

     

     

    TAC

    1 229

     

     


    Art:

    Bastardmakrelen

    Trachurus spp.

    Gebiet:

    CECAF (EU-Gewässer) (127)

    JAX/341SPN

    Spanien

    1 229

     

     

     

    EU

    1 229

     

     

     

    TAC

    1 229

     

     


    Art:

    Stintdorsch

    Trisopterus esmarkii

    Gebiet:

    IIIa; IIa und IV (EU-Gewässer)

    (NOP/2A3A4.)

    Dänemark

    75 818

     (129)

     

     

    Deutschland

    14

     (128)  (129)

     

     

    Niederlande

    56

     (128)  (129)

     

     

    EU

    75 888

     (129)

     

     

    TAC

    nicht festgelegt

     

     


    Art:

    Stintdorsch

    Trisopterus esmarkii

    Gebiet:

    IV (Norwegische Gewässer)

    (NOP/04-N.)

    Dänemark

    0

     (130)  (131)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    0

     (130)  (131)

     

     

    EU

    0

     (130)  (131)

     

     

    TAC

    entfällt

     

     


    Art:

    Industriefisch

    Gebiet:

    IV (Norwegische Gewässer)

    (I/F/04-N.)

    Schweden

    0

     (132)  (133)

     

     

    EU

    0

     (133)

     

     

    TAC

    entfällt

     

     


    Art:

    Kombinierte Quote

    Gebiet:

    Vb, VI und VII (EU-Gewässer)

    (R/G/5B67-C)

    EU

    entfällt

     

     

     

    TAC

    entfällt

     

     


    Art:

    Andere Arten

    Gebiet:

    IV (Norwegische Gewässer)

    (OTH/04-N.)

    Belgien

    0

     (136)

     

     

    Dänemark

    0

     (136)

     

     

    Deutschland

    0

     (136)

     

     

    Frankreich

    0

     (136)

     

     

    Niederlande

    0

     (136)

     

     

    Schweden

    entfällt

     (134)  (136)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    0

     (136)

     

     

    EU

    0

     (135)  (136)

     

     

    TAC

    entfällt

     

     


    Art:

    Andere Arten

    Gebiet:

    IIa, IV und VIa nördlich von 56° 30'N (EU-Gewässer)

    (OTH/2A46AN)

    EU

    entfällt

     (137)

     

     

    TAC

    entfällt

     

     

     


    (1)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (2)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (3)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (4)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (5)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (6)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (7)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (8)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

    (9)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (10)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission seine Heringsanlandungen getrennt nach den Gebieten IVa und IVb mit.

    (11)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (12)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Seelachs, Pollack und Wittling werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet.

    (13)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (14)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurde.

    (15)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (16)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurde.

    (17)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (18)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

    (19)  Außer Blackwater-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Seegebiet der Themsemündung innerhalb eines Gebiets, das von einer Linie begrenzt wird, die von Landguard Point (51° 56' N, 1° 19,1' E) genau nach Süden bis 51° 33' N und dann genau nach Westen bis zu einem Punkt an der Küste des Vereinigten Königreichs läuft.

    (20)  Bis zu 50 % dieser Quote kann auf das Gebiet IVb (EU-Gewässer) übertragen werden. Diese Übertragungen müssen jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden (HER/*04B.).

    (21)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (22)  Es handelt sich um den Heringsbestand in Gebiet VIa nördlich von 56° 00' N und in dem Teil von VIa, der östlich von 07° 00' W und nördlich von 55° 00' N liegt, Clyde ausgenommen.

    (23)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (24)  Es handelt sich um den Heringsbestand im Gebiet VIa südlich von 56° 00' N und westlich von 07° 00' W.

    (25)  Clyde-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand im Seegebiet nordöstlich einer Linie von Mull of Kintyre nach Corsewall Point.

    (26)  Dieses Gebiet ist reduziert um das den Gebieten VIIg, VIIh, VIIj und VIIk zugerechneten Gebiets mit folgender Abgrenzung:

    im Norden 52° 30' N,

    im Süden 52° 00' N,

    im Westen die Küste Irlands,

    im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.

    (27)  Dieses Gebiet wird erweitert um das Gebiet mit folgender Abgrenzung:

    im Norden 52° 30' N,

    im Süden 52° 00' N,

    im Westen die Küste Irlands,

    im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.

    (28)  Die Ausschöpfung dieser Quote unterliegt den Bedingungen unter Nummer 1 der Anlage zu diesem Anhang.

    (29)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (30)  Die Ausschöpfung dieser Quote unterliegt den Bedingungen unter Nummer 1 der Anlage zu diesem Anhang.

    (31)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (32)  Beifänge von Schellfisch, Seelachs, Pollack und Wittling werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet.

    (33)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (34)  Die Ausschöpfung dieser Quote unterliegt den Bedingungen unter Nummer 2 der Anlage zu diesem Anhang.

    (35)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (36)  Davon dürfen bis zu 5 % in den Gebieten VI, Vb (EU- und internationale Gewässer), XII und XIV (internationale Gewässer) (ANF/*561214) gefischt werden.

    (37)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (38)  Davon dürfen bis zu 5 % in den Gebieten VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe gefangen werden (ANF/*8ABDE).

    (39)  Ausgenommen geschätzte 172 t Beifang in der Industriefischerei.

    (40)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (41)  Ausgenommen geschätzte 485 t Beifang in der Industriefischerei.

    (42)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (43)  Beifänge von Kabeljau, Pollack, Wittling und Seelachs werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet.

    (44)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (45)  Ausgenommen geschätzte 503 t Beifang in der Industriefischerei.

    (46)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (47)  Ausgenommen geschätzte 691 t Beifang in der Industriefischerei.

    (48)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (49)  Die Ausschöpfung dieser Quote unterliegt den Bedingungen unter Nummer 3 der Anlage zu diesem Anhang.

    (50)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch und Seelachs werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet.

    (51)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (52)  Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 55 105 t für den nördlichen Seehechtbestand.

    (53)  Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 55 105 t für den nördlichen Seehechtbestand.

    (54)  Hiervon können Fangmengen auf die Gebiete IIa und IV (EU-Gewässer) übertragen werden. Diese Übertragungen müssen jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden.

    (55)  Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 55 105 t für den nördlichen Seehechtbestand.

    (56)  Hiervon können Fangmengen auf die Gebiete IV und IIa (EU-Gewässer) übertragen werden. Diese Übertragungen müssen jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden.

    (57)  Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 55 105 t für den nördlichen Seehechtbestand.

    (58)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (59)  Davon dürfen bis zu 68 % in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen (WHB/*NZJM1) gefischt werden. Diese Bedingung gilt erst ab dem Datum des Abschlusses des bilateralen Fischereiabkommens mit Norwegen für 2010.

    (60)  Davon dürfen bis zu 27 % in färöischen Gewässern (WHB/*05B-F) gefischt werden. Diese Bedingung gilt erst ab dem Datum des Abschlusses des bilateralen Fischereiabkommens mit den Färöern für 2010.

    (61)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (62)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (63)  Davon dürfen bis zu 68 % in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen (WHB/*NZJM2) gefischt werden. Diese Bedingung gilt erst ab dem Datum des Abschlusses des bilateralen Fischereiabkommens mit Norwegen für 2010.

    (64)  Davon dürfen 27 % in färöischen Gewässern (WHB/*05B-F) gefischt werden. Diese Bedingung gilt erst ab dem Datum des Abschlusses des bilateralen Fischereiabkommens mit den Färöern für 2010.

    (65)  Diese Quote ist ab dem Datum des Abschlusses des bilateralen Fischereiabkommens mit Norwegen für 2010 verfügbar. Wird auf die zwischen den Küstenstaaten vereinbarten Fangbeschränkungen für Norwegen angerechnet.

    (66)  Die Fänge in Gebiet IV dürfen höchstens 22 175 t betragen, d. h. 25 % der Zugangsquote Norwegens.

    (67)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (68)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (69)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (70)  Quote darf nur in den EU-Gewässern der Gebiete IIIa, IIIb, IIIc und IIId gefischt werden.

    (71)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (72)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (73)  Quote darf nur in den EU-Gewässern der Gebiete IIIa, IIIb, IIIc und IIId gefischt werden.

    (74)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (75)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (76)  Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet.

    (77)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (78)  Fangverbot für Garnelen Penaeus subtilis und Penaeus brasiliensis in Wassertiefen von weniger als 30 m.

    (79)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (80)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (81)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (82)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (83)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (84)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack und Wittling werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet.

    (85)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (86)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/2AC4-C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/2AC4-C), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/2AC4-C), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/2AC4-C) und Atlantischem Sternrochen (Amblyraja radiata) (RJR/2AC4-C) sind gesondert zu melden.

    (87)  Beifangquote. Diese Arten dürfen nicht mehr als 25 % (Lebendgewicht) des Gesamtfangs an Bord ausmachen. Dies gilt nur für Schiffe mit einer Länge von 15 m über alles.

    (88)  Gilt nicht für Glattrochen (Dipturus batis). Fänge dieser Arten dürfen nicht an Bord behalten werden und sind soweit möglich unverzüglich freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstung zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Arten erleichtern.

    (89)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/03-C.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/03-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/03-C.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/03-C.) und Atlantischem Sternrochen (Amblyraja radiata) (RJR/03-C.) sind gesondert zu melden.

    (90)  Gilt nicht für Glattrochen (Dipturus batis). Fänge dieser Arten dürfen nicht an Bord behalten werden und sind soweit möglich unverzüglich freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstung zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Arten erleichtern.

    (91)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/67AKXD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/67AKXD), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/67AKXD), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/67AKXD), Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/67AKXD), Sandrochen (Leucoraja circularis) (RJI/67AKXD) und Chagrinrochen (Leucoraja fullonica) (RJF/67AKXD) sind getrennt zu melden.

    (92)  Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata), Glattrochen (Dipturus batis), Schwarzbäuchigen Glattrochen (Raja (Dipturus) nidarosiensis) und Bandrochen (Rostroraja alba). Fänge dieser Arten dürfen nicht an Bord behalten werden und sind soweit möglich unverzüglich freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstung zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Arten erleichtern.

    (93)  Davon dürfen bis zu 5 % im Gebiet VIId (EU-Gewässer) (SRX/*07D.) gefangen werden.

    (94)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/07D.) und Atlantischem Sternrochen (Amblyraja radiata) (RJR/07D.) sind gesondert zu melden.

    (95)  Gilt nicht für Glattrochen (Dipturus batis) und Perlrochen (Raja undulata). Fänge dieser Arten dürfen nicht an Bord behalten werden und sind soweit möglich unverzüglich freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstung zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Arten erleichtern.

    (96)  Davon dürfen bis zu 5 % in den Gebieten VIa, VIb VIIa-c und VIIe-k (EU-Gewässer) (SRX/*67AKD) gefangen werden.

    (97)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja Naevus) (RJN/89-C) und Nagelrochen (Raja Clavata) (RJC/89-C) sind gesondert zu melden.

    (98)  Gilt nicht für Perlrochen (Raja Undulata), Glattrochen (Dipturus batis) und Bandrochen (Rostroraja Alba). Fänge dieser Arten dürfen nicht an Bord behalten werden und sind soweit möglich unverzüglich freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstung zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Arten erleichtern.

    (99)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (100)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (101)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (102)  Mengen für den Tausch mit anderen Mitgliedstaaten dürfen in den ICES-Gebieten VIIIa, VIII und VIId gefischt werden (MAC/*8ABD). Die von Spanien, Frankreich oder Portugal zum Tausch bereitgestellten und in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId zu fangenden Mengen dürfen jedoch 25 % der Quote des abgebenden Mitgliedstaats nicht überschreiten.

    (103)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (104)  Quote darf nur in den EU-Gewässern der Gebiete IIIa, IIIb, IIIc und IIId gefischt werden.

    (105)  Davon dürfen nicht mehr als 620 t im Gebiet IIIa gefischt werden.

    (106)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (107)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (108)  Einschließlich Sandaale.

    (109)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (110)  Vorläufige TAC. Die endgültige TAC wird im Lichte neuer wissenschaftlicher Gutachten im ersten Halbjahr 2010 festgelegt.

    (111)  Beifänge von bis zu 10 % der Quoten für 2009 gemäß Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 sind unter folgenden Bedingungen zulässig:

    Eine Höchstanlandungsgröße (Gesamtlänge) von 100 cm ist einzuhalten.

    Die Beifänge machen weniger als 10 % aller an Bord des Fischereifahrzeugs befindlichen Meerestiere aus.

    Beifänge, die diesen Bedingungen nicht entsprechen oder über diese Menge hinausgehen, werden soweit möglich unverzüglich und unversehrt wieder ausgesetzt.

    (112)  Beifänge von bis zu 10 % der Quoten für 2009 gemäß Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 sind unter folgenden Bedingungen zulässig:

    Fänge mit Langleinen von Hundshai (Galeorhinus galeus), Schokoladenhai (Dalatias licha), Schnabeldornhai (Deania calcea), Blattschuppigem Schlingerhai (Centrophorus squamosus), Großem schwarzem Dornhai (Etmopterus princeps), Glattem schwarzem Dornhai (Etmopterus pusillus), Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) und Dornhai (Squalus acanthias) sind eingeschlossen.

    Eine Höchstanlandungsgröße (Gesamtlänge) von 100 cm ist einzuhalten.

    Die Beifänge machen weniger als 10 % aller an Bord des Fischereifahrzeugs befindlichen Meerestiere aus.

    Beifänge, die diese Bedingungen nicht erfüllen oder über diese Menge hinausgehen, werden soweit möglich unverzüglich und unversehrt wieder ausgesetzt.

    (113)  Beifänge von bis zu 10 % der Quoten für 2009 gemäß Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 sind unter folgenden Bedingungen zulässig:

    Fänge mit Langleinen von Hundshai (Galeorhinus galeus), Schokoladenhai (Dalatias licha), Schnabeldornhai (Deania calcea), Blattschuppigem Schlingerhai (Centrophorus squamosus), Großem schwarzem Dornhai (Etmopterus princeps), Glattem schwarzem Dornhai (Etmopterus pusillus), Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) und Dornhai (Squalus acanthias) sind eingeschlossen.

    Eine Höchstanlandungsgröße (Gesamtlänge) von 100 cm ist einzuhalten.

    Die Beifänge machen weniger als 10 % aller an Bord des Fischereifahrzeugs befindlichen Meerestiere aus.

    Beifänge, die diese Bedingungen nicht erfüllen oder über diese Menge hinausgehen, werden soweit möglich unverzüglich und unversehrt wieder ausgesetzt.

    (114)  Bis zu 5 % der im Rahmen dieser Quote im Gebiet VIId getätigten Fänge können auf die Quote für folgendes Gebiet angerechnet werden: IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId and VIIIe (EU-Gewässer); Vb (EU- und internationale Gewässer), XII und XIV (internationale Gewässer) Die Inanspruchnahme dieser Sonderbestimmung muss jedoch im Voraus der Kommission gemeldet werden (JAX/*2A-14).

    (115)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (116)  Bis zu 5 % der im Rahmen dieser Quote vor dem 30. Juni in EU-Gewässern der Gebiete IIa oder IVa getätigten Fänge können auf die Quote für das Gebiet IVb, IVc und VIId (EU-Gewässer) angerechnet werden. Die Inanspruchnahme dieser Sonderbestimmung muss jedoch im Voraus der Kommission gemeldet werden (JAX/*2A4A).

    (117)  Bis zu 5 % dieser Quote können im Gebiet VIId gefischt werden. Die Inanspruchnahme dieser Sonderbestimmung muss jedoch im Voraus der Kommission gemeldet werden (JAX/*07d).

    (118)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (119)  Hiervon dürfen unbeschadet Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nur maximal 5 % Bastardmakrelen eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,2 (Umrechnungsfaktor) multipliziert.

    (120)  Bis zu 5 % dieser Quote können im Gebiet IX gefangen werden. Die Inanspruchnahme dieser Sonderbestimmung muss jedoch im Voraus der Kommission gemeldet werden (JAX/*09).

    (121)  Hiervon dürfen unbeschadet Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nur maximal 5 % Bastardmakrelen eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,2 (Umrechnungsfaktor) multipliziert.

    (122)  Bis zu 5 % dieser Quote können im Gebiet VIIIc gefangen werden. Die Inanspruchnahme dieser Sonderbestimmung muss jedoch im Voraus der Kommission gemeldet werden (JAX/*08C).

    (123)  Gewässer um die Azoren.

    (124)  Hiervon dürfen unbeschadet Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates höchstens 5 % eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit einem Umrechnungsfaktor von 1,2 multipliziert.

    (125)  Gewässer um Madeira.

    (126)  Hiervon dürfen unbeschadet Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates höchstens 5 % eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit einem Umrechnungsfaktor von 1,2 multipliziert.

    (127)  Gewässer um die Kanarischen Inseln.

    (128)  Diese Menge darf nur in den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IIIa, und IV gefischt werden.

    (129)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (130)  Einschließlich untrennbar vermengter Bastardmakrelen.

    (131)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (132)  Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet.

    (133)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (134)  Quote für „andere Arten“, die Norwegen herkömmlicherweise Schweden einräumt.

    (135)  Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien, Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich.

    (136)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (137)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    ANHANG IB

    NORDOSTATLANTIK UND GRÖNLAND

    ICES-Gebiete I, II, V, XII, XIV und grönländische Gewässer der NAFO-Gebiete 0 und 1

    Art:

    Arktische Seespinne

    Chionoecetes spp.

    Gebiet:

    NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer)

    (PCR/N01GRN)

    Irland

    62

     

     

     

    Spanien

    437

     

     

     

    EU

    500

     

     

     

    TAC

    entfällt

     

     

     


    Art:

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet:

    I und II (EU- und internationale Gewässer)

    (HER/1/2.)

    Belgien

    34

     (1)

     

     

    Dänemark

    33 079

     (1)

     

     

    Deutschland

    5 793

     (1)

     

     

    Spanien

    109

     (1)

     

     

    Frankreich

    1 427

     (1)

     

     

    Irland

    8 563

     (1)

     

     

    Niederlande

    11 838

     (1)

     

     

    Polen

    1 674

     (1)

     

     

    Portugal

    109

     (1)

     

     

    Finnland

    512

     (1)

     

     

    Schweden

    12 257

     (1)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    21 148

     (1)

     

     

    EU

    96 543

     (1)

     

     

    Norwegen

    86 889

     (2)

     

     

    TAC

    1 483 000

     

     


    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die unten aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und die Fischereizone um Jan Mayen (HER/*2AJMN)

    Belgien

    30

     (3)  (4)

    Dänemark

    29 771

     (3)  (4)

    Deutschland

    5 214

     (3)  (4)

    Spanien

    98

     (3)  (4)

    Frankreich

    1 284

     (3)  (4)

    Irland

    7 707

     (3)  (4)

    Niederlande

    10 654

     (3)  (4)

    Polen

    1 507

     (3)  (4)

    Portugal

    98

     (3)  (4)

    Finnland

    461

     (3)  (4)

    Schweden

    11 032

     (3)  (4)

    Vereinigtes Königreich

    19 033

     (3)  (4)


    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    I und II (norwegische Gewässer)

    (COD/1N2AB.)

    Deutschland

    0

     (5)

     

     

    Griechenland

    0

     (5)

     

     

    Spanien

    0

     (5)

     

     

    Irland

    0

     (5)

     

     

    Frankreich

    0

     (5)

     

     

    Portugal

    0

     (5)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    0

     (5)

     

     

    EU

    0

     (5)

     

     

    TAC

    entfällt

     

     


    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer); V und XIV (grönländische Gewässer)

    (COD/N01514)

    Deutschland

    1 595

     (6)  (7)  (8)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    355

     (6)  (7)  (8)

     

     

    EU

    2 500

     (6)  (7)  (8)

     

     

    TAC

    entfällt

     

     


    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    I und IIb (internationale Gewässer)

    (COD/1/2B.)

    Deutschland

    3 928

     

     

     

    Spanien

    10 155

     

     

     

    Frankreich

    1 676

     

     

     

    Polen

    1 838

     

     

     

    Portugal

    2 144

     

     

     

    Vereinigtes Königreich

    2 515

     

     

     

    Alle Mitgliedstaaten

    100

     (9)

     

     

    EU

    22 356

     (10)

     

     

    TAC

    entfällt

     

     


    Art:

    Kabeljau und Schellfisch

    Gadus morhua und Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet:

    Vb (färöische Gewässer)

    (C/H/05B-F.)

    Deutschland

    0

     (11)

     

     

    Frankreich

    0

     (11)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    0

     (11)

     

     

    EU

    0

     (11)

     

     

    TAC

    entfällt

     

     


    Art:

    Atlantischer Heilbutt

    Hippoglossus hippoglossus

    Gebiet:

    V und XIV (grönländische Gewässer)

    (HAL/514GRN)

    Portugal

    650

     (12)  (13)

     

     

    EU

    entfällt

     (13)

     

     

    TAC

    entfällt

     

     

     


    Art:

    Atlantischer Heilbutt

    Hippoglossus hippoglossus

    Gebiet:

    NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer)

    (HAL/N01GRN)

    EU

    49

     (14)

     

     

    TAC

    entfällt

     

     

     


    Art:

    Lodde

    Mallotus villosus

    Gebiet:

    IIb

    (CAP/02B)

    EU

    0

     

     

     

    TAC

    0

     

     

     


    Art:

    Lodde

    Mallotus villosus

    Gebiet:

    V und XIV (grönländische Gewässer)

    (CAP/514GRN)

    Alle Mitgliedstaaten

    0

     

     

     

    EU

    0

     

     

     

    TAC

    entfällt

     

     

     


    Art:

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet:

    I und II (norwegische Gewässer)

    (HAD/1N2AB.)

    Deutschland

    0

     (15)

     

     

    Frankreich

    0

     (15)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    0

     (15)

     

     

    EU

    0

     (15)

     

     

    TAC

    entfällt

     

     


    Art:

    Blauer Wittling

    Micromesistius poutassou

    Gebiet:

    Färöische Gewässer

    (WHB/2A4AXF)

    Dänemark

    0

     (16)

     

     

    Deutschland

    0

     (16)

     

     

    Frankreich

    0

     (16)

     

     

    Niederlande

    0

     (16)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    0

     (16)

     

     

    EU

    0

     (16)

     

     

    TAC

    entfällt

     

     


    Art:

    Leng und Blauleng

    Molva molva und Molva dypterygia

    Gebiet:

    Vb (färöische Gewässer)

    (B/L/05B-F.)

    Deutschland

    0

     (17)

     

     

    Frankreich

    0

     (17)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    0

     (17)

     

     

    EU

    0

     (17)

     

     

    TAC

    entfällt

     

     


    Art:

    Tiefseegarnele

    Pandalus borealis

    Gebiet:

    V und XIV (grönländische Gewässer)

    (PRA/514GRN)

    Dänemark

    703

     (18)

     

     

    Frankreich

    703

     (18)

     

     

    EU

    entfällt

     (18)

     

     

    TAC

    entfällt

     

     


    Art:

    Tiefseegarnele

    Pandalus borealis

    Gebiet:

    NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer)

    (PRA/N01GRN)

    Dänemark

    2 000

     

     

     

    Frankreich

    2 000

     

     

     

    EU

    4 000

     

     

     

    TAC

    entfällt

     

     


    Art:

    Plattfische

    Pleuronectiformes

    Gebiet:

    Vb (färöische Gewässer)

    (FLX/05B-F.)

    Deutschland

    0

     (19)

     

     

    Frankreich

    0

     (19)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    0

     (19)

     

     

    EU

    0

     (19)

     

     

    TAC

    entfällt

     

     


    Art:

    Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiet:

    I und II (norwegische Gewässer)

    (POK/1N2AB)

    Deutschland

    0

     (20)

     

     

    Frankreich

    0

     (20)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    0

     (20)

     

     

    EU

    0

     (20)

     

     

    TAC

    entfällt

     

     


    Art:

    Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiet:

    I und II (internationale Gewässer)

    (POK/1/2INT)

    EU

    0

     (21)

     

     

    TAC

    entfällt

     

     

     


    Art:

    Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiet:

    Vb (färöische Gewässer)

    (POK/05B-F.)

    Belgien

    0

     (22)

     

     

    Deutschland

    0

     (22)

     

     

    Frankreich

    0

     (22)

     

     

    Niederlande

    0

     (22)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    0

     (22)

     

     

    EU

    0

     (22)

     

     

    TAC

    entfällt

     

     


    Art:

    Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiet:

    I und II (norwegische Gewässer)

    (GHL/1N2AB.)

    Deutschland

    0

     (23)  (24)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    0

     (23)  (24)

     

     

    EU

    0

     (23)  (24)

     

     

    TAC

    entfällt

     

     


    Art:

    Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiet:

    I und II (internationale Gewässer)

    (GHL/1/2INT)

    EU

    0

     (25)

     

     

    TAC

    entfällt

     

     

     


    Art:

    Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiet:

    V und XIV (grönländische Gewässer)

    (GHL/514GRN)

    Deutschland

    4 076

     (26)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    215

     (26)

     

     

    EU

    entfällt

     (26)

     

     

    TAC

    entfällt

     

     


    Art:

    Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiet:

    NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer)

    (GHL/N01GRN)

    Deutschland

    1 008

     (27)

     

     

    EU

    entfällt

     (27)

     

     

    TAC

    entfällt

     

     


    Art:

    Atlantische Makrele

    Scomber scombrus

    Gebiet:

    IIa (norwegische Gewässer)

    (MAC/02A-N.)

    Dänemark

    0

     (28)  (29)

     

     

    EU

    0

     (28)  (29)

     

     

    TAC

    entfällt

     

     


    Art:

    Makrele

    Scomber scombrus

    Gebiet:

    Vb (färöische Gewässer)

    (MAC/05B-F.)

    Dänemark

    0

     (30)  (31)

     

     

    EU

    0

     (30)  (31)

     

     

    TAC

    entfällt

     

     


    Art:

    Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiet:

    V (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

    (RED/51214.)

    Estland

    210

     

     

     

    Deutschland

    4 266

     

     

     

    Spanien

    749

     

     

     

    Frankreich

    398

     

     

     

    Irland

    1

     

     

     

    Lettland

    76

     

     

     

    Niederlande

    2

     

     

     

    Polen

    384

     

     

     

    Portugal

    896

     

     

     

    Vereinigtes Königreich

    10

     

     

     

    EU

    6 992

     (32)

     

     

    TAC

    46 000

     

     


    Art:

    Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiet:

    I und II (norwegische Gewässer)

    (RED/1N2AB)

    Deutschland

    0

     (33)

     

     

    Spanien

    0

     (33)

     

     

    Frankreich

    0

     (33)

     

     

    Portugal

    0

     (33)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    0

     (33)

     

     

    EU

    0

     (33)

     

     

    TAC

    entfällt

     

     


    Art:

    Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiet:

    I und II (internationale Gewässer)

    (RED/1/2INT)

    EU

    entfällt

     (34)  (35)

     

     

    TAC

    8 600

     

     


    Art:

    Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiet:

    V und XIV (grönländische Gewässer)

    (RED/514GRN)

    Deutschland

    3 082

     (36)  (37)

     

     

    Frankreich

    16

     (36)  (37)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    21

     (36)  (37)

     

     

    EU

    entfällt

     (36)  (37)  (38)

     

     

    TAC

    entfällt

     

     


    Art:

    Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiet:

    Va (isländische Gewässer)

    (RED/05A-IS)

    Belgien

    0

     (39)  (40)  (41)

     

     

    Deutschland

    0

     (39)  (40)  (41)

     

     

    Frankreich

    0

     (39)  (40)  (41)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    0

     (39)  (40)  (41)

     

     

    EU

    0

     (39)  (40)  (41)

     

     

    TAC

    entfällt

     

     


    Art:

    Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiet:

    Vb (färöische Gewässer)

    (RED/05B-F.)

    Belgien

    0

     (42)

     

     

    Deutschland

    0

     (42)

     

     

    Frankreich

    0

     (42)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    0

     (42)

     

     

    EU

    0

     (42)

     

     

    TAC

    entfällt

     

     


    Art:

    Beifänge

    Gebiet:

    NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer)

    (XBC/N01GRN)

    EU

    2 300

     (43)  (44)

     

     

    TAC

    entfällt

     

     

     


    Art:

    Andere Arten (45)

    Gebiet:

    I und II (norwegische Gewässer)

    (OTH/1N2AB.)

    Deutschland

    0

     (45)  (46)

     

     

    Frankreich

    0

     (45)  (46)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    0

     (45)  (46)

     

     

    EU

    0

     (45)  (46)

     

     

    TAC

    entfällt

     

     


    Art:

    Andere Arten (47)

    Gebiet:

    Vb (färöische Gewässer)

    (OTH/05B-F.)

    Deutschland

    0

     (48)

     

     

    Frankreich

    0

     (48)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    0

     (48)

     

     

    EU

    0

     (48)

     

     

    TAC

    entfällt

     

     


    (1)  Bei der Meldung von Fängen an die Kommission sind auch die in jedem der folgenden Gebiete gefangenen Mengen zu melden: NEAFC-Regelungsbereich, EU-Gewässer, Färöische Gewässer, Norwegische Gewässer, Fischereizone um Jan Mayen, Fischereischutzzone um Svalbard.

    (2)  Diese Quote ist ab dem Datum des Abschlusses des bilateralen Fischereiabkommens mit Norwegen für 2010 verfügbar. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC (Zugangsquote) abgezogen. Diese Menge darf in den EU-Gewässern nördlich von 62° N gefangen werden.

    (3)  Diese Quote ist ab dem Datum des Abschlusses des bilateralen Fischereiabkommens mit Norwegen für 2010 verfügbar.

    (4)  Sobald die Summe der Fänge aller Mitgliedstaaten pm Tonnen erreicht hat, sind keine weiteren Fänge mehr erlaubt.

    (5)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (6)  Die Fänge sind südlich von 61°N in westgrönländischen Gewässern und südlich von 62°N in ostgrönländischen Gewässern zu tätigen.

    (7)  Es kann ein wissenschaftlicher Beobachter an Bord der Schiffe sein.

    (8)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (9)  Ausgenommen Deutschland, Spanien, Frankreich, Polen, Portugal und das Vereinigte Königreich.

    (10)  Die Zuteilung des Teils des Kabeljaubestands, der für die Union in dem Gebiet um Spitzbergen und die Bäreninsel verfügbar ist, berührt nicht die Rechte und Pflichten aufgrund des Pariser Vertrags von 1920.

    (11)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (12)  Darf von höchstens sechs Grundlangleinenfängern der EU gefangen werden, die auf Atlantischen Heilbutt fischen. Fänge vergesellschafteter Arten werden auf diese Quote angerechnet.

    (13)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (14)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (15)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (16)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (17)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (18)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (19)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (20)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (21)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (22)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (23)  Nur als Beifang.

    (24)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (25)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (26)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (27)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (28)  Darf auch in norwegischen Gewässern des Gebiets IV und internationalen Gewässern des Gebiets IIa gefischt werden (MAC/*4N-2A).

    (29)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (30)  Darf auch in EU-Gewässern des Gebiets IVa gefischt werden (MAC/*04A).

    (31)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (32)  Nicht mehr als 70 % der Quote dürfen in dem Gebiet gefischt werden, das durch die nachstehenden Koordinaten begrenzt wird, und nicht mehr als 15 % der Quote dürfen in diesem Gebiet im Zeitraum vom 1. April bis zum 10. Mai gefischt werden. (RED/*5X14.).

    Punkt

    Breitengrad N

    Längengrad W

    1

    64° 45'

    28° 30'

    2

    62° 50'

    25° 45'

    3

    61° 55'

    26° 45'

    4

    61° 00'

    26° 30'

    5

    59° 00'

    30° 00'

    6

    59° 00'

    34° 00'

    7

    61° 30'

    34° 00'

    8

    62° 50'

    36° 00'

    9

    64° 45'

    28° 30'

    (33)  Nur als Beifang.

    (34)  Die Fischerei findet nur in der Zeit vom 15. August bis zum 30. November 2010 statt. Die Fischerei wird geschlossen, wenn die TAC vollständig von den NEAFC-Vertragsparteien ausgeschöpft wurde. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten den Zeitpunkt mit, zu dem das Sekretariat der NEAFC den Vertragsparteien der NEAFC mitgeteilt hat, dass die TAC vollständig ausgeschöpft ist. Ab diesem Zeitpunkt untersagen die Mitgliedstaaten die gezielte Befischung von Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch durch unter ihrer Flagge fahrende Schiffe.

    (35)  Die im Rahmen anderer Fischereien getätigten Beifänge von Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch dürfen 1 % der Gesamtfangmenge an Bord des betreffenden Schiffs nicht überschreiten.

    (36)  Darf nur mit pelagischen Schleppnetzen gefischt werden. Darf östlich und westlich gefischt werden. Im Rahmen dieser Quote darf im NEAFC-Regelungsbereich gefischt werden, sofern die grönländischen Berichterstattungsvorschriften erfüllt werden (RED/*51214).

    (37)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (38)  Nicht mehr als 70 % der Quote dürfen in dem Gebiet gefischt werden, das durch die nachstehenden Koordinaten begrenzt wird, und nicht mehr als 15 % der Quote dürfen in diesem Gebiet im Zeitraum vom 1. April bis zum 10. Mai gefischt werden. (RED/*5-14.)

    Punkt

    Breitengrad N

    Längengrad W

    1

    64° 45'

    28° 30'

    2

    62° 50'

    25° 45'

    3

    61° 55'

    26° 45'

    4

    61° 00'

    26° 30'

    5

    59° 00'

    30° 00'

    6

    59° 00'

    34° 00'

    7

    61° 30'

    34° 00'

    8

    62° 50'

    36° 00'

    9

    64° 45'

    28° 30'

    (39)  Einschließlich unvermeidbarer Beifänge (Kabeljaubeifänge unzulässig).

    (40)  Zwischen Juli und Dezember zu fischen.

    (41)  Vorläufige Quote, solange die Ergebnisse der Fischereikonsultationen mit Island für 2010 nicht vorliegen.

    (42)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (43)  Als Beifänge gelten alle Fänge von Arten, die nicht zu den in der Fanggenehmigung des Fischereifahrzeugs angegebenen Zielarten gehören. Darf östlich und westlich gefischt werden.

    (44)  Davon werden pm t Grenadierfisch Norwegen zugewiesen. Darf nur in den Gebieten V, XIV und NAFO 1 gefischt werden.

    (45)  Nur als Beifang.

    (46)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (47)  Außer Fischarten ohne Marktwert.

    (48)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    ANHANG IC

    NORDWESTATLANTIK

    NAFO-Übereinkommensgebiet

    Alle TAC und hieran geknüpften Bedingungen werden im Rahmen der NAFO festgesetzt.

    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    NAFO 2J3KL

    (COD/N2J3KL)

    EU

    0

     (1)

     

     

    TAC

    0

     (1)

     

     


    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    NAFO 3NO

    (COD/N3NO.)

    EU

    0

     (2)

     

     

    TAC

    0

     (2)

     

     


    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    NAFO 3M

    (COD/N3M.)

    Estland

    61

     (3)  (4)

     

     

    Deutschland

    247

     (3)

     

     

    Lettland

    61

     (3)  (4)

     

     

    Litauen

    61

     (3)  (4)

     

     

    Polen

    209

     (3)  (4)

     

     

    Spanien

    796

     (3)

     

     

    Frankreich

    110

     (3)

     

     

    Portugal

    1 070

     (3)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    521

     (3)

     

     

    EU

    3 136

     (3)  (4)  (5)

     

     

    TAC

    5 500

     (3)  (4)

     

     


    Art:

    Rotzunge

    Glyptocephalus cynoglossus

    Gebiet:

    NAFO 2J3KL

    (WIT/N2J3KL)

    EU

    0

     (6)

     

     

    TAC

    0

     (6)

     

     


    Art:

    Rotzunge

    Glyptocephalus cynoglossus

    Gebiet:

    NAFO 3NO

    (WIT/N3NO.)

    EU

    0

     (7)

     

     

    TAC

    0

     (7)

     

     


    Art:

    Raue Scharbe

    Hippoglossoides platessoides

    Gebiet:

    NAFO 3M

    (PLA/N3M.)

    EU

    0

     (8)

     

     

    TAC

    0

     (8)

     

     


    Art:

    Raue Scharbe

    Hippoglossoides platessoides

    Gebiet:

    NAFO 3LNO

    (PLA/N3LNO.)

    EU

    0

     (9)

     

     

    TAC

    0

     (9)

     

     


    Art:

    Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

    Illex illecebrosus

    Gebiet:

    NAFO-Untergebiete 3 und 4

    (SQI/N34.)

    Estland

    128

     (10)

     

     

    Lettland

    128

     (10)

     

     

    Litauen

    128

     (10)

     

     

    Polen

    227

     (10)

     

     

    EU

     

     (10)  (11)

     

     

    TAC

    34 000

     

     


    Art:

    Gelbschwanzflunder

    Limanda ferruginea

    Gebiet:

    NAFO 3LNO

    (YEL/N3LNO.)

    EU

    0

     (12)  (13)

     

     

    TAC

    17 000

     

     

     


    Art:

    Lodde

    Mallotus villosus

    Gebiet:

    NAFO 3NO

    (CAP/N3NO.)

    EU

    0

     (14)

     

     

    TAC

    0

     (14)

     

     


    Art:

    Tiefseegarnele

    Pandalus borealis

    Gebiet:

    NAFO 3L (15)

    (PRA/N3L.)

    Estland

    334

     

     

     

    Lettland

    334

     

     

     

    Litauen

    334

     

     

     

    Polen

    334

     

     

     

    Alle Mitgliedstaaten

    334

     (16)

     

     

    EU

    1 670

     

     

     

    TAC

    30 000

     

     


    Art:

    Tiefseegarnele

    Pandalus borealis

    Gebiet:

    NAFO 3M (17)

    (PRA/*N3M)

    TAC

    entfällt

     (18)

     

     


    Art:

    Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiet:

    NAFO 3LMNO

    (GHL/N3LMNO)

    Estland

    321,3

     

     

     

    Deutschland

    328

     

     

     

    Lettland

    45,1

     

     

     

    Litauen

    22,6

     

     

     

    Spanien

    4 396,5

     

     

     

    Portugal

    1 837,5

     

     

     

    EU

    6 951

     

     

     

    TAC

    11 856

     

     


    Art:

    Rochen

    Rajidae

    Gebiet:

    NAFO 3LNO

    (SRX/N3LNO.)

    Spanien

    5 833

     

     

     

    Portugal

    1 132

     

     

     

    Estland

    485

     

     

     

    Litauen

    106

     

     

     

    EU

    7 556

     

     

     

    TAC

    12 000

     

     


    Art:

    Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiet:

    NAFO 3LN

    (RED/N3LN.)

    Estland

    173

     (19)  (20)

     

     

    Deutschland

    119

     (19)

     

     

    Lettland

    173

     (19)  (20)

     

     

    Litauen

    173

     (19)  (20)

     

     

    EU

    638

     (19)  (20)  (21)

     

     

    TAC

    3 500

     (19)  (20)

     

     


    Art:

    Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiet:

    NAFO 3M

    (RED/N3M.)

    Estland

    1 571

     (22)

     

     

    Deutschland

    513

     (22)

     

     

    Spanien

    233

     (22)

     

     

    Lettland

    1 571

     (22)

     

     

    Litauen

    1 571

     (22)

     

     

    Portugal

    2 354

     (22)

     

     

    EU

    7 813

     (22)

     

     

    TAC

    10 000

     (22)

     


    Art:

    Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiet:

    NAFO 3O

    (RED/N3O.)

    Spanien

    1 771

     

     

     

    Portugal

    5 229

     

     

     

    EU

    7 000

     

     

     

    TAC

    20 000

     

     


    Art:

    Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiet:

    NAFO-Untergebiet 2, Divisionen IF und 3K

    (RED/N1F3K.)

    Lettland

    269

     

     

     

    Litauen

    2 234

     

     

     

    TAC

    2 503

     

     

     


    Art:

    Weißer Gabeldorsch

    Urophycis tenuis

    Gebiet:

    NAFO 3NO

    (HKW/N3NO.)

    Spanien

    1 528

     

     

     

    Portugal

    2 001

     

     

     

    EU

    3 529

     

     

     

    TAC

    6 000

     

     


    (1)  Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen.

    (2)  Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates nur als Beifang gefangen.

    (3)  Gezielte Kabeljaufischerei ist im NAFO-Gebiet 3M so lange zulässig, bis die geschätzten Fänge, einschließlich Beifänge, die im restlichen Verlauf des Jahres zu fischen sind, 100 % der zugeteilte Fangquote erreicht haben. Danach sind innerhalb der Quote des Flaggenstaats lediglich Beifänge bis höchstens 1 250 kg oder 5 % zulässig, je nachdem, welche Menge größer ist.

    (4)  Einschließlich der Fangrechte Estlands, Lettlands und Litauens von jeweils 61 Tonnen und des Anteils Polens von 209 Tonnen in Einklang mit den Aufteilungsregeln für die frühere UdSSR, die die Fischereikommission der NAFO 2003 nach dem Beitritt Estlands, Lettlands, Litauens und Polens zur Europäischen Union angenommen hat.

    (5)  Bei der Befischung anderer Bestände im NAFO-Gebiet 3M durch Mitgliedstaaten, die über keine Kabeljauquote verfügen, sind die Kabeljaubeifänge auf 1 250 kg oder 5 % begrenzt, je nach dem, welche Menge größer ist.

    (6)  Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen.

    (7)  Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates nur als Beifang gefangen.

    (8)  Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates nur als Beifang gefangen.

    (9)  Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates nur als Beifang gefangen.

    (10)  Vom 1. Juli bis zum 31. Dezember zu fischen.

    (11)  Kein spezifischer Unionsanteil; die Menge von 29 458 Tonnen ist für Kanada und alle EU-Mitgliedstaaten ausgenommen Estland, Lettland, Litauen und Polen verfügbar.

    (12)  Trotz eines Unionsanteils von 85 t wurde beschlossen, die Fangmenge auf 0 festzusetzen. Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates nur als Beifang gefangen.

    (13)  Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden dem Flaggenmitgliedstaat alle 48 Stunden gemeldet und über die Kommission an den Exekutivsekretär der NAFO weitergeleitet.

    (14)  Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates nur als Beifang gefangen.

    (15)  Ohne die Box mit den folgenden Koordinaten:

    Punkt

    Breitengrad N

    Längengrad W

    1

    47° 20' 0

    46° 40' 0

    2

    47° 20' 0

    46° 30' 0

    3

    46° 00' 0

    46° 30' 0

    4

    46° 00' 0

    46° 40' 0

    (16)  Ausgenommen Estland, Lettland, Litauen und Polen.

    (17)  Dieser Bestand darf auch in Division 3L innerhalb der folgenden Koordinaten befischt werden:

    Punkt

    Breitengrad N

    Längengrad W

    1

    47° 20' 0

    46° 40' 0

    2

    47° 20' 0

    46° 30' 0

    3

    46° 00' 0

    46° 30' 0

    4

    46° 00' 0

    46° 40' 0

    Außerdem wird der Fang von Garnelen in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2010 in dem Gebiet untersagt, das innerhalb folgender Koordinaten liegt:

    Punkt

    Breitengrad N

    Längengrad W

    1

    47° 55' 0

    45° 00' 0

    2

    47° 30' 0

    44° 15' 0

    3

    46° 55' 0

    44° 15' 0

    4

    46° 35' 0

    44° 30' 0

    5

    46° 35' 0

    45° 40' 0

    6

    47° 30' 0

    45° 40' 0

    7

    47° 55' 0

    45° 00' 0

    (18)  Entfällt. Steuerung über Beschränkung des Fischereiaufwands. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 erteilen die betroffenen Mitgliedstaaten ihren Fischereifahrzeugen für diese Fischerei spezielle Fangerlaubnisse und unterrichten die Kommission hiervon, bevor die Fischereifahrzeuge ihre Tätigkeit aufnehmen.

    Mitgliedstaat

    Höchstanzahl Schiffe

    Höchstanzahl Fangtage

    Dänemark

    2

    65

    Estland

    8

    833

    Spanien

    10

    128

    Lettland

    4

    245

    Litauen

    7

    289

    Polen

    1

    50

    Portugal

    1

    34

    Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission monatlich innerhalb von 25 Tagen nach dem Kalendermonat, in dem die Fänge getätigt wurden, die in Division M3 und dem in Fußnote 1 definierten Gebiet verbrachten Fangtage und die getätigten Fänge.

    (19)  Gezielte Fischerei auf Rotbarsch,, Goldbarsch und Tiefenbarsch ist im NAFO-Gebiet 3LN so lange zulässig, bis die geschätzten Fänge, einschließlich Beifänge, die im restlichen Verlauf des Jahres zu fischen sind, 100 % der zugeteilte Fangquote erreicht haben. Danach sind innerhalb der Quote des Flaggenstaats lediglich Beifänge bis höchstens 1 250 kg oder 5 % zulässig, je nachdem, welche Menge größer ist.

    (20)  Einschließlich der Fangrechte Estlands, Lettlands und Litauens von jeweils 173 Tonnen im Einklang mit den Aufteilungsregeln für die frühere UdSSR, die die Fischereikommission der NAFO 2003 nach dem Beitritt Estlands, Lettlands, Litauens und Polens zur Europäischen Union angenommen hat.

    (21)  Bei der Befischung anderer Bestände im NAFO-Gebiet 3LN durch Mitgliedstaaten, die über eine Quote für Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch verfügen, sind die Beifänge dieser Arten auf 1 250 kg oder 5 % begrenzt, je nachdem, welche Menge größer ist.

    (22)  Diese Quote gilt im Rahmen der TAC von 10 000 t, die für diesen Bestand für alle NAFO-Vertragsparteien festgelegt wurde. Sobald die TAC ausgeschöpft ist, wird die gezielte Fischerei auf diesen Bestand unabhängig von den Fangmengen eingestellt.

    ANHANG ID

    WEIT WANDERNDE FISCHE – Alle Gebiete

    Die TAC in diesem Bereich werden im Rahmen internationaler Thunfisch-Organisationen (wie der ICCAT und der IATTC) festgesetzt.

    Art:

    Roter Thun

    Thunnus thynnus

    Gebiet:

    Atlantik östlich von 45° W und Mittelmeer

    (BFT/AE045W)

    Zypern

    70,18

     (5)

     

     

    Griechenland

    130,30

     

     

     

    Spanien

    2 526,06

     (2)  (5)

     

     

    Frankreich

    2 021,93

     (2)  (3)  (5)

     

     

    Italien

    1 937,50

     (5)  (6)

     

     

    Malta

    161,34

     (5)

     

     

    Portugal

    237,66

     

     

     

    Alle Mitgliedstaaten

    28,18

     (1)

     

     

    EU

    7 113,15

     (2)  (3)  (5)  (6)

     

     

    TAC

    13 500

     

     

     


    Art:

    Schwertfisch

    Xiphias gladius

    Gebiet:

    Atlantik nördlich von 5° N

    (SWO/AN05N)

    Spanien

    6 869,8

     

     

     

    Portugal

    1 408,5

     

     

     

    Alle Mitgliedstaaten

    357,5

     (7)

     

     

    EU

    8 635,7

     

     

     

    TAC

    13 700

     

     

     


    Art:

    Schwertfisch

    Xiphias gladius

    Gebiet:

    Atlantik südlich von 5° N

    (SWO/AS05N)

    Spanien

    6 299,8

     

     

     

    Portugal

    338,6

     

     

     

    EU

    6 638,4

     

     

     

    TAC

    15 000

     

     

     


    Art:

    Nördlicher Weißer Thun

    Thunnus alalunga

    Gebiet:

    Atlantik nördlich von 5° N

    (ALB/AN05N)

    Irland

    4 355,9

     (9)

     

     

    Spanien

    14 659,9

     (9)

     

     

    Frankreich

    5 967,1

     (9)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    309,4

     (9)

     

     

    Portugal

    2 624,6

     (9)

     

     

    EU

    27 916,8

     (8)

     

     

    TAC

    28 000

     

     

     


    Art:

    Südlicher Weißer Thun

    Thunnus alalunga

    Gebiet:

    Atlantik südlich von 5° N

    (ALB/AS05N)

    Spanien

    943,7

     

     

     

    Frankreich

    311

     

     

     

    Portugal

    660

     

     

     

    EU

    1 914,7

     

     

     

    TAC

    29 900

     

     

     


    Art:

    Großaugenthun

    Thunnus obesus

    Gebiet:

    Atlantik

    (BET/ATLANT)

    Spanien

    17 012,7

     

     

     

    Frankreich

    8 026,9

     

     

     

    Portugal

    6 160,4

     

     

     

    EU

    31 200

     

     

     

    TAC

    85 000

     

     

     


    Art:

    Atlantischer Blauer Marlin

    Makaira nigricans

    Gebiet:

    Atlantik

    (BUM/ATLANT)

    EU

    103

     

     

     

    TAC

    entfällt

     

     

     


    Art:

    Atlantischer Weißer Marlin

    Tetrapturus albidus

    Gebiet:

    Atlantik

    (WHM/ATLANT)

    EU

    46,5

     

     

     

    TAC

    entfällt

     

     

     


    (1)  Ausgenommen Zypern, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Malta und Portugal, und nur als Beifang.

    (2)  Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 1 (BFT/*8301) getätigt werden:

    Spanien

    367,23

    Frankreich

    165,69

    EU

    532,92

    (3)  Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun mit einem Gewicht von wenigstens 6,4 kg und einer Länge von wenigstens 70 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 1 (BFT/*641) getätigt werden:

    Frankreich

    45 ()

    EU

    45

    (4)  Diese Menge kann auf Antrag Frankreichs von der Kommission bis zu der in der ICCAT-Empfehlung 08-05 genannten Menge von 100 Tonnen angehoben werden.

    (5)  Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg und 30 kg, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 2 (BFT/*8302) getätigt werden:

    Spanien

    50,52

    Frankreich

    49,84

    Italien

    39,34

    Zypern

    1,40

    Malta

    3,23

    EU

    144,34

    (6)  Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg und 30 kg, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 3 (BFT/*643) getätigt werden:

    Italien

    39,34

    EU

    39,34

    (7)  Ausgenommen Spanien und Portugal und nur als Beifang.

    (8)  Die Anzahl der EU-Schiffe, die Nördlichen Weißen Thun gezielt befischen dürfen, ist gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 auf 1 253 festgesetzt.

    (9)  Die Anzahl der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die Nördlichen Weißen Thun gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 gezielt befischen dürfen, teilt sich wie folgt auf die Mitgliedstaaten auf:

    Mitgliedstaat

    Höchstanzahl Schiffe

    Irland

    50

    Spanien

    730

    Frankreich

    151

    Vereinigtes Königreich

    12

    Portugal

    310

    ANHANG IE

    ANTARKTIS

    CCAMLR-Übereinkommensbereich

    Die von der CCAMLR angenommenen TAC werden nicht auf die Mitglieder der CCAMLR aufgeteilt, so dass der Unionsanteil nicht feststeht. Das CCAMLR-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung der TAC eingestellt werden muss.

    Art:

    Bändereisfisch

    Champsocephalus gunnari

    Gebiet:

    FAO 48.3 Antarktis

    (ANI/F483.)

    TAC

    1 548

     

     

     


    Art:

    Bändereisfisch

    Champsocephalus gunnari

    Gebiet:

    FAO 58.5.2 Antarktis (1)

    (ANI/F5852.)

    TAC

    1 658

     (2)

     

     


    Art:

    Schwarzer Seehecht

    Dissostichus eleginoides

    Gebiet:

    FAO 48.3 Antarktis

    (TOP/F483.)

    TAC

    3 000

     (3)

     

     

    Besondere Bedingungen:

    Innerhalb der oben genannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden:

    Bewirtschaftungsgebiet A: 48°W bis 43° 30' W – 52° 30' S bis 56°S (TOP/*F483A)

    0

     

     

     

    Bewirtschaftungsgebiet B: 43° 30' W bis 40°W – 52° 30' S bis 56°S (TOP/*F483B)

    900

     

     

     

    Bewirtschaftungsgebiet C: 40°W bis 33° 30' W – 52° 30' S bis 56°S (TOP/*F483C)

    2 100

     

     

     


    Art:

    Schwarzer Seehecht

    Dissostichus eleginoides

    Gebiet:

    FAO 48,4 Antarktis

    (TOP/F484.)

    TAC

    75

     

     

     


    Art:

    Schwarzer Seehecht

    Dissostichus eleginoides

    Gebiet:

    FAO 58.5.2 Antarktis

    (TOP/F5852.)

    TAC

    2 550

     (4)

     

     


    Art:

    Antarktischer Krill

    Euphausia superba

    Gebiet:

    FAO 48

    (KRI/F48.)

    TAC

    3 470 000

     (5)

     

     

    Besondere Bedingungen:

    Innerhalb der obengenannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden:

    Division 48.1 (KRI/F48.1.)

    155 000

     

     

     

    Division 48.2 (KRI/F48.2.)

    279 000

     

     

     

    Division 48.3 (KRI/F48.3.)

    279 000

     

     

     

    Division 48.4 (KRI/F48.4.)

    93 000

     

     

     


    Art:

    Antarktischer Krill

    Euphausia superba

    Gebiet:

    FAO 58.4.1 Antarktis

    (KRI/F5841.)

    TAC

    440 000

     (6)

     

     

    Besondere Bedingungen:

    Innerhalb der obengenannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden:

    Division 58.4.1 westlich von 115° E (KRI/*F-41W)

    277 000

     

     

     

    Division 58.4.1 östlich von 115° E (KRI/*F-41E)

    163 000

     

     

     


    Art:

    Antarktischer Krill

    Euphausia superba

    Gebiet:

    FAO 58.4.2 Antarktis

    (KRI/F5842.)

    TAC

    2 645 000

     (7)

     

     

    Besondere Bedingungen:

    Innerhalb der obengenannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden:

    Division 58.4.2 westlich von 55° E

    (KRI/*F-42W)

    1 448 000

     

     

     

    Division 58.4.2 östlich von 55° E

    (KRI/*F-42E)

    1 080 000

     

     

     


    Art:

    Graue Notothenia

    Lepidonotothen squamifrons

    Gebiet:

    FAO 58.5.2 Antarktis

    (NOS/F5852.)

    TAC

    80

     

     

     


    Art:

    Kurzschwanzkrebse

    Paralomis spp.

    Gebiet:

    FAO 48.3 Antarktis

    (PAI/F483.)

    TAC

    1 600

     (8)

     

     


    Art:

    Grenadierfisch

    Macrourus spp.

    Gebiet:

    FAO 58.5.2 Antarktis

    (GRV/F5852.)

    TAC

    360

     

     

     


    Art:

    Andere Arten

    Gebiet:

    FAO 58.5.2 Antarktis

    (OTH/F5852.)

    TAC

    50

     

     

     


    Art:

    Rochen

    Rajidae

    Gebiet:

    FAO 58.5.2 Antarktis

    (SRX/F5852.)

    TAC

    120

     (9)

     

     


    (1)  Für diese TAC ist das zulässige Fanggebiet der Teil der FAO-Division 58.5.2, der in dem wie folgt abgegrenzten Gebiet liegt:

    a)

    von dem Punkt, an dem der Längengrad 72° 15'E die zwischen Australien und Frankreich vereinbarte Grenzlinie zwischen ihren Meeresgewässern schneidet, dann südlich entlang dieses Längengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 53° 25'S;

    b)

    dann östlich entlang dieses Breitengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Längengrad 74°E;

    c)

    dann nordöstlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 52° 40'S mit dem Längengrad 76°E;

    d)

    dann nördlich entlang des Längengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 52°S;

    e)

    dann nordwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 51°S mit dem Längengrad 74° 30'E und

    f)

    dann südwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Ausgangspunkt.

    (2)  Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2009 bis zum 30. November 2010.

    (3)  Diese TAC gilt für die Langleinenfischerei für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. August 2010 und für die Reusenfischerei für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum 30. November 2010.

    (4)  Diese TAC gilt nur westlich von 79° 20'E. Östlich dieses Längengrades ist der Fischfang in diesem Gebiet verboten (siehe Anhang IX).

    (5)  Diese TAC gilt für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum 30. November 2010.

    (6)  Diese TAC gilt für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum 30. November 2010.

    (7)  Diese TAC gilt für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum 30. November 2010.

    (8)  Diese TAC gilt für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum 30. November 2010.

    (9)  Diese TAC gilt für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum 30. November 2010.

    ANHANG IF

    SÜDOSTATLANTIK

    SEAFO-Übereinkommensbereich

    Die von der SEAFO angenommenen TAC werden nicht auf die Mitglieder der SEAFO aufgeteilt, so dass der Unionsanteil nicht feststeht. Das SEAFO-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung der TAC eingestellt werden muss.

    Art:

    Kaiserbarsch

    Beryx spp.

    Gebiet:

    SEAFO

    (ALF/SEAFO)

    TAC

    200

     

     


    Art:

    Rote Tiefseekrabbe

    Chaceon (Geryon) quinquedens

    Gebiet:

    SEAFO Subdivision B1 (1)

    (CRR/F47NAM)

    TAC

    0

     

     


    Art:

    Rote Tiefseekrabbe

    Chaceon (Geryon) quinquedens

    Gebiet:

    SEAFO, ohne Subdivision B1

    (CRR/F47X)

    TAC

    200

     

     


    Art:

    Schwarzer Seehecht

    Dissostichus eleginoides

    Gebiet:

    SEAFO

    (TOP/SEAFO)

    TAC

    200

     

     


    Art:

    Granatbarsch

    Hoplostethus atlanticus

    Gebiet:

    SEAFO Subdivision B1 (2)

    (ORY/SEAFO)

    TAC

    0

     

     


    Art:

    Granatbarsch

    Hoplostethus atlanticus

    Gebiet:

    SEAFO, ohne Subdivision B1

    (ORY/F47X)

    TAC

    50

     

     


    (1)  Diese TAC darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden:

    im Westen der Längengrad 0° E,

    im Norden der Breitengrad 20°S,

    im Süden der Längengrad 28° S und

    im Osten die Außengrenze der AWZ Namibias.

    (2)  Diese TAC darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden:

    im Westen der Längengrad 0° E,

    im Norden der Breitengrad 20°S,

    im Süden der Längengrad 28° S und

    im Osten die Außengrenze der AWZ Namibias.

    ANHANG IG

    SÜDLICHER BLAUFLOSSENTHUN – Alle Gebiete

    Art:

    Südlicher Blauflossen-Thun

    Thunnus maccoyii

    Gebiet:

    Alle Gebiete

    (SBF/F41-81)

    EG

    10

     (1)

     

     

    TAC

    9 449

     

     


    (1)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    ANHANG IH

    WCPFC-Übereinkommensbereich

    Art:

    Schwertfisch

    Xiphias gladius

    Gebiet:

    Der südlich von 20° S gelegene Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs

    (F7120S)

    EU

    nicht festgelegt

     

     

     

    TAC

    nicht festgelegt

     

     

    ANHANG IJ

    SPFO-Übereinkommensbereich

    Art:

    Chilenische Bastardmakrele

    Trachurus murphyi

    Gebiet:

    SPFO-Bereich

    (CJM)

    Deutschland

    49 553

     

     

     

    Niederlande

    47 449

     

     

     

    Litauen

    37 998

     

     

     

    Polen

    44 000

     

     

     

    EU

    179 000

     

     

     

    Anhang I – Anlage

    1.   Selektive Befischung von Kabeljau in der Nordsee und im Skagerrak

    1.1.   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die in der Nordsee und im Skagerrak mit Grundschleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Netzen fischen, Baumkurren ausgenommen, ihre Kabeljauquoten im Laufe des Jahres 2010 nutzen, und um Kabeljaurückwürfe dieser Fischereifahrzeuge im Einklang mit den Bedingungen unter den Nummern 1.2 bis 1.6 einzuschränken.

    1.2.   Die Mitgliedstaaten passen den Einsatz der unter Nummer 1.1 genannten Fanggeräte an die Ausschöpfung der Kabeljauquote an. Die Mitgliedstaaten setzen zu diesem Zweck für jedes Quartalsende 2010 für ihre Kabeljauquoten Ausschöpfungsziele fest und teilen diese der Kommission bis zum 1. Februar 2010 mit.

    1.3.   Liegt die Ausschöpfung der Kabeljauquote am Ende eines der ersten drei Quartale 2010 um mehr als 10 % über der Zielmenge, trifft der betreffende Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine unter Nummer 1.1 genannten Fischereifahrzeuge an den eingesetzten Fanggeräten technische Änderungen vornehmen, die eine Begrenzung der Kabeljaubeifänge in einem Umfang erlauben, der gewährleistet, dass das Quotenausschöpfungsziel am Ende des folgenden Quartals erreicht wird.

    1.4.   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission binnen einem Monat ab Ende des Quartals, in dem die Zielmenge überschritten wurde, eine Beschreibung der ergriffenen Maßnahmen gemäß Nummer 1.3, einschließlich einer kurzen Beschreibung der an den Fanggeräten vorzunehmenden technischen Änderungen, eine Liste der betroffenen Fischereifahrzeuge sowie Unterlagen, die die erwarteten Auswirkungen der Maßnahmen auf die Kabeljaufänge belegen.

    1.5.   Sobald die Kabeljauquote eines Mitgliedstaats vor dem 15. Oktober 2010 bis zu 90 % ausgeschöpft ist, wird allen unter Nummer 1.1 genannten Fischereifahrzeugen dieses Mitgliedstaats, die Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr verwenden, mit Ausnahme von Fischereifahrzeugen, die Snurrewaden einsetzen, zur Auflage gemacht, für den Rest des Jahres die in Anlage 4 zu Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 beschriebenen Geräte oder aber Geräte einzusetzen, deren technische Merkmale laut Bestätigung durch den STEFC zu vergleichbaren Kabeljaufangmengen führen, beziehungsweise wird es Fischereifahrzeugen, die gezielt Kaisergranat fischen, zur Auflage gemacht, ein Selektionsgitter wie in Anlage 3 zu dem genannten Anhang beschrieben oder jedes andere Gerät mit nachgewiesenen gleichwertigen Fluchtmöglichkeiten zu verwenden.

    1.6.   Ungeachtet der Nummer 1.5 können die Mitgliedstaaten die dort genannten Maßnahmen auch auf einzelne Fischereifahrzeuge oder Gruppen von Fischereifahrzeugen anwenden, die vor dem 15. November 2010 90 % des ihnen nach der einzelstaatlichen Methode zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten zugewiesenen Teils der nationalen Kabeljauquote ausgeschöpft haben.

    1.7.   Ungeachtet der Nummern 1.3 und 1.5 können die Mitgliedstaaten die dort genannten Maßnahmen auch auf einzelne Fischereifahrzeuge oder Gruppen von Fischereifahrzeugen anwenden, denen nach der einzelstaatlichen Methode zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten ein Teil der nationalen Kabeljauquote zugewiesen wurde.

    2.   Selektive Befischung von Kabeljau im östlichen Ärmelkanal

    2.1.   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die im östlichen Ärmelkanal mit Grundschleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Netzen fischen, Baumkurren ausgenommen, ihre Kabeljauquoten gleichmäßig im Laufe des Jahres 2010 nutzen, und um Kabeljaurückwürfe dieser Fischereifahrzeuge im Einklang mit den Bedingungen unter den Nummern 2.2, 2.3 und 2.4 einzuschränken.

    2.2.   Die Mitgliedstaaten passen den Einsatz der unter Nummer 2.1 genannten Fanggeräte an die Ausschöpfung ihrer Kabeljauquoten an. Die Mitgliedstaaten setzen zu diesem Zweck für jedes Quartalsende 2010 für ihre Kabeljauquoten Ausschöpfungsziele fest und teilen diese der Kommission bis zum 1. Februar 2010 mit.

    2.3.   Liegt die Ausschöpfung der Kabeljauquote am Ende des zweiten oder dritten Quartals 2010 um mehr als 10 % über der Zielmenge, trifft der betreffende Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen einschließlich Echtzeit-Schließungen, um sicherzustellen, dass seine unter Nummer 2.1 genannten Fischereifahrzeuge Kabeljaubeifänge möglichst vermeiden und gezielt Arten befischen, für die keine Quoten gelten, damit die Zielvorgabe für die Ausschöpfung der Kabeljauquote am Ende des folgenden Quartals erreicht wird.

    2.4.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf Verlangen mit, welche Maßnahmen nach Nummer 2.3. getroffen wurden.


    ANHANG IIA

    FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER BEWIRTSCHAFTUNG BESTIMMTER BESTÄNDE IN DEN ICES-GEBIETEN IIIa, IV, VIa, VIIa, VIId SOWIE DEN EU-GEWÄSSERN DER ICES-GEBIETE IIa UND Vb

    1.   Geltungsbereich

    1.1.   Dieser Anhang gilt für EU-Schiffe, die eines der unter Nummer 1 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 genannten Fanggeräte mitführen oder einsetzen und sich in den unter Nummer 2 desselben Anhangs genannten Gebieten aufhalten.

    1.2.   Dieser Anhang gilt nicht für Schiffe mit einer Gesamtlänge von weniger als 10 Metern. Diese Schiffe brauchen keine speziellen Fangerlaubnisse gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94. Mithilfe geeigneter Stichprobenverfahren schätzen die betreffenden Mitgliedstaaten den Fischereiaufwand dieser Schiffe nach den Aufwandsgruppen, zu denen die Schiffe gehören. Im Jahr 2010 holt die Kommission wissenschaftliche Gutachten ein, um die Entwicklung des Fischereiaufwands dieser Schiffe zu bewerten, damit diese künftig in die Aufwandsregelung einbezogen werden können.

    2.   Regulierte Fanggeräte und geografische Gebiete

    Dieser Anhang gilt für die regulierten Fanggeräte gemäß Nummer 1 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 und für die geografischen Gebiete gemäß Nummer 2 desselben Anhangs.

    3.   Höchstzulässiger Fischereiaufwand

    3.1.   Der höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 sowie Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 für den Bewirtschaftungszeitraum 2010, vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Januar 2011, ist, aufgeschlüsselt nach Aufwandsgruppen und Mitgliedstaaten, in Anlage 1 festgelegt.

    3.2.   Der jährliche höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 berührt nicht den in diesem Anhang festgelegten höchstzulässigen Fischereiaufwand.

    4.   Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

    4.1.   Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007, den Artikeln 4 und 13 bis 17 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 und den Artikeln 26 bis 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

    4.2.   Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt für die Zwecke der Kabeljaubewirtschaftung jedes der unter Nummer 2 genannten geografischen Gebiete und für die Zwecke der Seezungen- und Schollenbewirtschaftung das ICES-Gebiet IV.

    5.   Fischereiaufwandszuteilungen

    5.1.   Ein Mitgliedstaat, dem dies für die nachhaltige Umsetzung dieser Aufwandsregelung angezeigt erscheint, erteilt Schiffen, für die bisher keine Fangtätigkeit dieser Art nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät in den Gebieten, für die der vorliegende Anhang gilt, es sei denn, er stellt sicher, dass in den betreffenden Gebieten gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

    5.2.   Ein Mitgliedstaat kann für die Zuteilung des gesamten oder eines Teils des höchstzulässigen Fischereiaufwands an einzelne Schiffe oder Gruppen von Schiffen Bewirtschaftungszeiträume festlegen. In diesem Fall wird die Anzahl Tage oder Stunden, an denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, von dem betreffenden Mitgliedstaat nach Ermessen festgelegt. Innerhalb der einzelnen Bewirtschaftungszeiträume kann der Mitgliedstaat den Aufwand zwischen einzelnen Schiffen oder Schiffsgruppen neu aufteilen.

    5.3.   Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so berechnet der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 4. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Aufwand-Inanspruchnahme im Gebiet aufgrund eines Schiffs zu verhindern, das seinen Aufenthalt in dem Gebiet vor Ablauf eines Zeitraums von 24 Stunden beendet.

    6.   Übermittlung einschlägiger Daten

    6.1.   Unbeschadet der Artikel 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf Verlangen unter Verwendung des Meldeformats in Anlage 2 die Daten zu dem Fischereiaufwand, den ihre Schiffe im Vormonat und in vorherigen Monaten betrieben haben.

    6.2.   Die Daten werden an die E-Mail-Adresse gesandt, die die Kommission den Mitgliedstaaten mitteilt. Sobald das Fischereidatenaustauschsystem (oder ein anderes von der Kommission beschlossenes künftiges Datensystem) funktioniert und einen Datentransfer ermöglicht, übermitteln die Mitgliedstaaten diesem System vor dem fünfzehnten jedes Monats die Daten für den bis Ende des Vormonats betriebenen Fischereiaufwand. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten mindestens zwei Monate vor dem ersten Fälligkeitstermin den Zeitpunkt mit, ab dem das System für die Übermittlung verwendet wird. Die erste Fischereiaufwandsmeldung, die an das System übermittelt wird, umfasst den seit 1. Februar 2010 betriebenen Aufwand. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten für den von ihren Fischereifahrzeugen im Monat Januar 2010 betriebenen Fischereiaufwand auf Verlangen.

    Anhang IIA - Anlage 1

    Höchstzulässiger Fischereiaufwand in Kilowatt-Tagen

    Geografisches Gebiet:

    Reguliertes Fanggerät

    DK

    DE

    SE

    (a)

    Kattegat

    TR1

    197 929

    4 212

    16 610

    TR2

    1 475 629

    9 316

    582 233

    TR3

    523 126

    0

    55 853

    BT1

    0

    0

    0

    BT2

    0

    0

    0

    GN

    115 456

    26 534

    13 102

    GT

    22 645

    0

    22 060

    LL

    1 100

    0

    25 339


    Geografisches Gebiet:

    Reguliertes Fanggerät

    BE

    DK

    DE

    ES

    FR

    IE

    NL

    SE

    Vereinigtes Königreich

    (b)

    Skagerrak,

    der Teil des ICES-Gebiets IIIa, der nicht zum Skagerrak und nicht zum Kattegat gehört; ICES-Gebiet IV und EU-Gewässer des ICES-Gebiets IIa;

    ICES-Gebiet VIId

    TR1

    432

    4 892 761

    1 379 121

    2 036

    2 214 240

    227

    371 757

    248 638

    8 938 164

    TR2

    279 868

    4 106 634

    516 154

    0

    9 638 858

    15 861

    1 080 920

    872 900

    7 409 969

    TR3

    0

    4 391 356

    3 501

    0

    107 041

    0

    48 508

    263 772

    21 511

    BT1

    1 427 574

    1 157 265

    29 271

    0

    0

    0

    999 808

    0

    1 739 759

    BT2

    6 229 751

    88 645

    1 691 253

    0

    829 504

    0

    34 923 335

    0

    7 337 669

    GN

    163 531

    2 307 977

    224 484

    0

    222 598

    0

    438 664

    74 925

    546 303

    GT

    0

    224 124

    467

    0

    2 374 073

    0

    0

    48 968

    14 004

    LL

    0

    56 312

    0

    245

    71 448

    0

    0

    110 468

    134 880


    Geografisches Gebiet:

    Reguliertes Fanggerät

    BE

    FR

    IE

    Vereinigtes Königreich

    (c)

    ICES-Gebiet VIIa

    TR1

    0

    138 714

    59 625

    603 719

    TR2

    17 409

    552

    845 598

    1 934 646

    TR3

    0

    0

    8 433

    1 588

    BT1

    0

    0

    0

    0

    BT2

    843 782

    0

    514 584

    111 693

    GN

    0

    158

    18 255

    5 970

    GT

    0

    0

    0

    158

    LL

    0

    0

    0

    70 614


    Geografisches Gebiet:

    Reguliertes Fanggerät

    DE

    ES

    FR

    IE

    Vereinigtes Königreich

    (d)

    ICES-Gebiet VIa und EU-Gewässer des ICES-Gebiets Vb

    TR1

    16 569

    0

    3 387 803

    221 346

    1 836 929

    TR2

    0

    0

    7 415

    479 043

    2 972 845

    TR3

    0

    0

    0

    20 355

    30 042

    BT1

    0

    0

    7 161

    0

    117 544

    BT2

    0

    0

    13 211

    3 801

    4 626

    GN

    35 442

    13 836

    400 503

    5 697

    213 454

    GT

    0

    0

    0

    1 953

    145

    LL

    0

    1 402 142

    54 917

    4 250

    630 040

    Anhang IIA — Anlage 2

    Tabelle II

    Meldeformat

    Land

    Fanggerät

    Gebiet

    Jahr

    Monat

    Kumulierte Meldung

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    (5)

    (6)


    Tabelle III

    Datenformat

    Feldbezeichnung

    Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

    Ausrichtung (1)

    L(inks)/R(echts)

    Definition und Anmerkungen

    (1)

    Land

    3

    Mitgliedstaat (Alpha-3 ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

    (2)

    Fanggerät

    3

    Eine der folgenden Arten von Gerät

    TR1

    TR2

    TR3

    BT1

    BT2

    GN1

    GT1

    LL1

    (3)

    Gebiet

    8

    L

    Eines der folgenden Gebiete

    03AS

    02A0407D

    07A

    06A

    (4)

    Jahr

    4

    Jahr des Monats, auf den sich die Meldung bezieht

    (5)

    Monat

    2

    Monat, auf den sich die Fischereiaufwandsmeldung bezieht (ausgedrückt in zwei Ziffern zwischen 01 und 12)

    (6)

    Kumulierte Meldung

    13

    R

    Kumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen vom 1. Januar des Jahres (4) bis zum Ende des Monats (5)


    (1)  Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.


    ANHANG IIB

    FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER BESTÄNDE VON SÜDLICHEM SEEHECHT UND VON KAISERGRANAT IN DEN ICES-GEBIETEN VIIIc UND IXa AUSGENOMMEN DER GOLF VON CADIZ

    1.   Geltungsbereich

    Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für EU-Schiffe mit einer Gesamtlänge ab 10 Metern, die Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Netze mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr und Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr oder Grundlangleinen mitführen oder einsetzen und sich in den Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz aufhalten.

    2.   Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Anhangs gilt Folgendes:

    a)

    „Fanggerätgruppe“ ist die Gruppe von Grundschleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr, von Kiemennetzen mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr sowie Grundlangleinen;

    b)

    „reguliertes Fanggerät“ ist jede der beiden Kategorien von Fanggeräten innerhalb der Fanggerätgruppe;

    c)

    „Gebiet“ sind die ICES-Gebiete VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz;

    d)

    „Bewirtschaftungszeitraum 2010“ ist der Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Januar 2011;

    e)

    „besondere Bedingungen“ sind die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 5.2.

    3.   Von Fischereiaufwandsbeschränkungen betroffene Schiffe

    3.1.   Mitgliedstaaten genehmigt keinen Fischfang mit reguliertem Fanggerät in dem Gebiet durch Schiffe, für die in den Jahren 2002, 2003, 2004, 2005, 2006, 2007, 2008 oder 2009 - unter Ausschluss der Fangtätigkeit aufgrund der Übertragung von Tagen zwischen Schiffen keine Fangtätigkeit in dem Gebiet nachgewiesen werden kann, es sei denn, sie stellen sicher, dass im Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

    3.2.   Ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der im Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf im Gebiet nicht mit reguliertem Fanggerät fischen, es sei denn, dem Schiff wurden nach Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Fangmöglichkeiten und nach Nummer 10 oder 11 dieses Anhangs Tage auf See übertragen.

    4.   Allgemeine Verpflichtungen und Beschränkung der Tätigkeit

    4.1.   Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 und den Artikeln 26 bis 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

    4.2.   Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass EU-Schiffe unter seiner Flagge, die reguliertes Fanggerät an Bord mitführen, höchstens die unter Nummer 5 angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets verbringen.

    4.3.   Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das unter Nummer 2 definierte Gebiet.

    ZAHL DER EU-SCHIFFEN ZUGEWIESENEN AUFENTHALTSTAGE IM GEBIET

    5.   Höchstanzahl Tage

    5.1.   Tabelle I enthält die Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im Bewirtschaftungszeitraum 2010 einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf.

    5.2.   Für die Festsetzung der Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat einem EU-Schiff unter seiner Flagge den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf, gelten in Einklang mit Tabelle I folgende Sonderbedingungen:

    a)

    das Schiff hat nach den im Fischereilogbuch verzeichneten Anlandungen in Lebendgewicht im Jahr 2007 oder 2008 insgesamt weniger als 5 Tonnen Seehecht angelandet und

    b)

    das Schiff hat nach den im Fischereilogbuch verzeichneten Anlandungen in Lebendgewicht im Jahr 2007 oder 2008 insgesamt weniger als 2,5 Tonnen Kaisergranat angelandet.

    5.3.   Die Sonderbedingungen gemäß Nummer 5.2 können von einem Schiff auf ein oder mehr Ersatzschiffe in derselben Flotte übertragen werden, sofern das Ersatzschiff ähnliches Fanggerät einsetzt und in keinem Jahr seit Aufnahme seiner Fangtätigkeit mehr Seehecht oder Kaisergranat als unter Nummer 5.2 angegeben angelandet hat.

    5.4.   Die Mitgliedstaaten können ihre Aufwandszuteilungen über eine Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung dürfen sie jedem betroffenen Schiff für alle regulierten Fanggeräte und Sonderbedingungen gemäß Tabelle I gestatten, sich im Gebiet während einer Höchstzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstanzahl abweicht, vorausgesetzt, die Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen für reguliertes Fanggerät und für die Sonderbedingungen gemäß Nummer 5.2 wird nicht überschritten.

    Diese Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen ist die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen aller Schiffe unter der Flagge des Mitgliedstaats, die für reguliertes Fanggerät zugelassen sind und gegebenenfalls die Sonderbedingungen erfüllen. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Zahl der Tage auf See multipliziert wird, die es nach Tabelle I erhalten würde, wenn diese Nummer nicht angewendet werden. Ist die Zahl der Tage nach Tabelle I unbegrenzt, beträgt sie für die Zwecke der Berechnung für das betreffende Schiff 360.

    5.5.   Ein Mitgliedstaat, der von Nummer 5.4 Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die zu der Fanggerätgruppe und der Sonderbedingung gemäß Tabelle I die Berechnungen im Einzelnen anhand nachstehender Angaben enthalten:

    Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der EU (CFR) und der Maschinenleistung;

    Fangaufzeichnungen dieser Schiffe für die Jahre 2007, 2008 und 2009, aus denen die Fangzusammensetzung nach Nummer 5.2 Buchstabe a oder b hervorgeht, wenn die Schiffe für eine der beiden Sonderbedingungen in Betracht kommen;

    die Zahl der Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und die Zahl der Tage auf See, auf die das Schiff nach Anwendung von Nummer 5.4 Anspruch hätte.

    Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission dem Mitgliedstaat gestatten, von Nummer 5.4 Gebrauch zu machen.

    6.   Bewirtschaftungszeiträume

    6.1.   Die Mitgliedstaaten können die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen.

    6.2.   Die Zahl der Tage oder Stunden, in denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von den betreffenden Mitgliedstaaten nach Ermessen festgelegt.

    Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so berechnet der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 4.1. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Aufwand-Inanspruchnahme im Gebiet aufgrund eines Schiffs zu verhindern, das seinen Aufenthalt im Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet.

    7.   Zuteilung zusätzlicher Tage für die endgültige Einstellung der Fischerei

    7.1.   Die Kommission kann einem Mitgliedstaat aufgrund endgültiger Einstellungen der Fangtätigkeit seit dem 1. Januar 2004 gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999, Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 744/2008 des Rates vom 24. Juli 2008 zur Einführung einer spezifischen Maßnahme zur Förderung der Umstrukturierung der von der Wirtschaftskrise betroffenen Fischereiflotten der Europäischen Gemeinschaft (1) oder aufgrund anderer, von dem Mitgliedstaat entsprechend begründeter Umstände gestatten, Schiffen unter seiner Flagge mit reguliertem Fanggerät an Bord den Aufenthalt in dem Gebiet für eine zusätzliche Anzahl von Tagen zu erlauben. Schiffe die nachweislich endgültig aus dem Gebiet abgezogen wurden, können ebenfalls berücksichtigt werden.

    Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die dieses Fanggerät verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im Jahr 2003 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt.

    Diese Nummer findet keine Anwendung, wenn ein Schiff nach Nummer 3 oder 5.3 ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits früher zur Gewährung zusätzlicher Tage auf See geltend gemacht wurde.

    7.2.   Ein Mitgliedstaat, der von Nummer 7.1 Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die zu der Fanggerätgruppe und der Sonderbedingung gemäß Tabelle I die Berechnungen im Einzelnen anhand nachstehender Angaben enthalten:

    Liste der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der EU (CFR) und der Maschinenleistung;

    von diesen Schiffen 2003 ausgeübte Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See entsprechend der Fanggerätgruppe und gegebenenfalls der zutreffenden Sonderbedingung.

    7.3.   Auf der Grundlage eines solchen Antrags kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die unter Nummer 5.1 für den betreffenden Mitgliedstaat vorgegebene Zahl von Tagen berichtigen.

    7.4.   Im Bewirtschaftungszeitraum 2010 darf ein Mitgliedstaat diese zusätzlichen Tage auf See auf alle oder auf einige der in der Flotte verbliebenen Schiffe, die das regulierte Fanggerät einsetzen, umverteilen. Die Zuteilung zusätzlicher Tage von einem stillgelegten Schiff, auf das eine der Sonderbedingungen gemäß Nummer 5.2 Buchstabe a oder b zutraf, auf ein Schiff, das weiterhin aktiv ist und diese Sonderbedingung nicht erfüllt, ist nicht zulässig.

    7.5.   Ein Mitgliedstaat darf zusätzliche Tage, die ihm zuvor durch die Kommission infolge der endgültigen Stilllegung von Fischereifahrzeugen zugewiesen worden sind, im Bewirtschaftungszeitraum 2010 nicht erneut zuweisen, es sei denn, die Kommission hat beschlossen, jene zusätzliche Zahl von Tagen anhand der aktuellen Fanggerätgruppen und Begrenzungen der Tage auf See einer erneuten Bewertung zu unterziehen. Nach Stellung des Antrags auf Neubewertung der Zahl der Tage ist der Mitgliedstaat bis auf weiteres befugt, 50 % der Anzahl der zusätzlichen Tage neu zuzuteilen, bis die Kommission ihre Entscheidung getroffen hat.

    8.   Zuteilung zusätzlicher Tage für verstärkte Anwesenheit von Beobachtern

    8.1.   Die Kommission kann den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage zuweisen, an denen sich die Schiffe mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten können. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften über die Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (2) und ihrer Durchführungsbestimmungen für nationale Programme hinaus.

    Die Beobachter müssen vom Eigner, vom Schiffskapitän und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig sein.

    8.2.   Mitgliedstaaten, die von den Zuweisungen nach Nummer 8.1 Gebrauch machen wollen, übermitteln der Kommission eine Beschreibung ihres verstärkten Beobachterprogramms zur Zustimmung.

    8.3.   Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF die Zahl von Tagen nach Nummer 5.1 für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und die Fanggerätgruppe, für die das Programm gilt, nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2371/2002 ändern.

    8.4.   Wurde ein von einem Mitgliedstaat vorgelegtes Programm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mit, dass er dieses verstärkte Beobachterprogramm fortsetzt.

    9.   Besondere Bedingungen für die Zuweisung von Tagen

    9.1.   Wird einem Schiff eine unbegrenzte Zahl von Tagen zugeteilt, weil die Sonderbedingungen erfüllt sind, so darf dieses Schiff im Bewirtschaftungszeitraum 2010 nicht mehr als 5 Tonnen Lebendgewicht Seehecht und nicht mehr als 2,5 Tonnen Lebendgewicht Kaisergranat anlanden.

    9.2.   Das Fischereifahrzeug darf auf See keinen Fisch auf andere Schiffe umladen.

    9.3.   Erfüllt das Schiff eine dieser Bedingungen nicht, so verliert es mit sofortiger Wirkung seinen Anspruch auf die zusätzlichen Tage, die an die Einhaltung der Sonderbedingung geknüpft sind.

    Tabelle I

    Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Jahr nach Fanggeräten

    Besondere Bedingung

    Reguliertes Fanggerät

    Höchstanzahl Tage

     

    Grundschleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von ≥32 mm, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von ≥60 mm und Grundlangleinen

    158

    5.2(a) und 5.2(b)

    Grundschleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von ≥32 mm, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von ≥60 mm und Grundlangleinen

    unbegrenzt

    TAUSCH VON AUFWANDSZUTEILUNGEN

    10.   Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter der Flagge desselben Mitgliedstaats

    10.1.   Ein Mitgliedstaat kann den Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer als oder gleich ist wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Schiff im Fischereiflottenregister der EU angegeben ist.

    10.2.   Die Gesamtzahl der nach Nummer 10.1 übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Fischereilogbuch in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 im Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.

    10.3.   Die Übertragung von Tagen gemäß Nummer 10.1 ist nur zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum reguliertes Fanggerät einsetzen.

    10.4.   Die Übertragung von Tagen ist nur zwischen Schiffen zulässig, die über eine Zuteilung von Fangtagen ohne Sonderbedingung verfügen.

    10.5.   Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Für die Sammlung und Übertragung der hier genannten Informationen können nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Übersichtsformate festgelegt werden.

    11.   Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter der Flagge verschiedener Mitgliedstaaten

    Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf Schiffe unter ihrer Flagge zu übertragen, sofern die Bestimmungen der Nummern 3.1, 3.2 und 10 entsprechend eingehalten werden. Wollen Mitgliedstaaten einer solchen Übertragung zustimmen, so setzten sie die Kommission vor der Übertragung über die in Tagen und in Fischereiaufwand ausgedrückte Übertragung und gegebenenfalls die betreffenden Quoten in Kenntnis.

    MELDEPFLICHTEN

    12.   Erhebung einschlägiger Daten

    Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbrachten Fangtage herangezogen werden, erheben die Mitgliedstaaten jedes Quartal die Angaben zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen, und der Maschinenleistung dieser Schiffe in kW.

    13.   Übermittlung einschlägiger Daten

    Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht der unter Nummer 12 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission außerdem auf Anfrage detaillierte Angaben zum zugewiesenen und zum genutzten Fischereiaufwand für die gesamten Bewirtschaftungszeiträume 2009 und 2010 oder Teile dieser Zeiträume im Format der Tabellen IV und V.

    Tabelle II

    Meldeformat Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren

    Land

    Fanggerät

    Jahr

    Kumulierte Meldung

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)


    Tabelle III

    Datenformat Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren

    Feldbezeichnung

    Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

    Ausrichtung (3)

    L(inks)/R(echts)

    Definition und Anmerkungen

    (1)

    Land

    3

     

    Mitgliedstaat (Alpha-3 ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

    (2)

    Fanggerät

    2

     

    Eine der folgenden Arten von Gerät

    TR = Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze ≥ 32 mm

    GN = Kiemennetze ≥ 60 mm

    LL = Langleinen

    (3)

    Jahr

    4

     

    entweder 2006 oder 2007 oder 2008 oder 2009 oder 2010

    (4)

    Kumulierte Aufwandsmeldung

    7

    R

    Kumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres


    Tabelle IV

    Meldeformat für schiffsbezogene Angaben

    Land

    CFR

    Äußere Kennzeichnung

    Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

    Gemeldetes Fanggerät

    Besondere Bedingung für die mitgeteilten Fanggeräte

    Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte

    Anzahl der Tage, an denen die mitgeteilten Fanggeräte eingesetzt wurden

    Übertragung von Tagen

    Nr. 1

    Nr. 2

    Nr. 3

    Nr. 1

    Nr. 2

    Nr. 3

    Nr. 1

    Nr. 2

    Nr. 3

    Nr. 1

    Nr. 2

    Nr. 3

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    (5)

    (5)

    (5)

    (5)

    (6)

    (6)

    (6)

    (6)

    (7)

    (7)

    (7)

    (7)

    (8)

    (8)

    (8)

    (8)

    (9)


    Tabelle V

    Datenformat für schiffsbezogene Angaben

    Feldbezeichnung

    Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

    Ausrichtung (4)

    L(inks)/R(echts)

    Definition und Anmerkungen

    (1)

    Land

    3

     

    Mitgliedstaat (Alpha-3 ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

    (2)

    CFR

    12

     

    Nummer des Fischereiflottenregisters der EU

    Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs.

    Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.

    (3)

    Äußere Kennzeichnung

    14

    L

    Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87

    (4)

    Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

    2

    L

    Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten.

    (5)

    Gemeldetes Fanggerät

    2

    L

    Eine der folgenden Arten von Gerät

    TR = Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze ≥ 32 mm

    GN = Kiemennetze ≥ 60 mm

    LL = Langleinen

    (6)

    Besondere Bedingungen für die mitgeteilten Fanggeräte

    2

    L

    Angabe, welche der besonderen Bedingungen a-b gemäß Nummer 7.2 des Anhangs IIB gegebenenfalls zutrifft.

    (7)

    Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte

    3

    L

    Anzahl Tage, die dem Schiff nach Anhang IIB für das gewählte Fanggerät und dem mitgeteilten Bewirtschaftungszeitraum zustehen

    (8)

    Anzahl der Tage, an denen die mitgeteilten Fanggeräte eingesetzt wurden

    3

    L

    Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die mitgeteilten Fanggeräte während des mitgeteilten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat.

    (9)

    Übertragung von Tagen

    4

    L

    Für abgegebene Tage ist „-Anzahl der übertragenen Tage“, für erhaltene Tage „+Anzahl der übertragenen Tage“ vor die tatsächliche Zahl der Tage zu setzen.


    (1)  ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 1.

    (2)  ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1.

    (3)  Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

    (4)  Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.


    ANHANG IIC

    FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER BEWIRTSCHAFTUNG DER SEEZUNGENBESTÄNDE IM WESTLICHEN ÄRMELKANAL ICES-GEBIET VIIe

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    1.   Geltungsbereich

    1.1.   Dieser Anhang gilt für EU-Schiffe mit einer Gesamtlänge ab 10 m, die eines der unter Nummer 3 genannten Fanggeräte mitführen oder einsetzen und im Gebiet VIIe fischen. Für die Zwecke dieses Anhangs gilt eine Bezugnahme auf das Jahr 2010 für den Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Januar 2011.

    1.2.   Fischereifahrzeuge, die Stellnetze mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr verwenden und deren Fänge an Seezunge sich 2004 nach dem Fischereilogbuch auf weniger als 300 kg Lebendgewicht beliefen, sind von den Bestimmungen dieses Anhangs ausgenommen, wenn

    a)

    ihre Seezungenfänge im Bewirtschaftungszeitraum 2010 weniger als 300 kg Lebendgewicht betragen;

    b)

    diese Schiffe auf See keinen Fisch auf ein anderes Schiff umladen und

    c)

    der betreffende Mitgliedstaat der Kommission bis 31. Juli 2010 und 31. Januar 2011 die Fangaufzeichnungen 2004 dieser Schiffe für Seezunge übermittelt und die von ihnen 2010 getätigten Fänge an Seezunge mitteilt.

    Wird eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, sind die betreffenden Schiffe mit sofortiger Wirkung nicht mehr von den Bestimmungen dieses Anhangs ausgenommen.

    2.   Fanggeräte

    Dieser Anhang gilt für folgende Gruppen von Fanggeräten:

    a)

    Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr;

    b)

    stationäre Netze einschließlich Kiemennetzen, Spiegelnetzen und Verwickelnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 220 mm.

    3.   Allgemeine Verpflichtungen und Beschränkung der Tätigkeit

    3.1.   Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit den Artikeln 26 bis 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

    3.2.   Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das ICES-Gebiet VIIe.

    ANWENDUNG DER FISCHEREIAUFWANDSBESCHRÄNKUNGEN

    4.   Von Fischereiaufwandsbeschränkungen betroffene Schiffe

    4.1.   Um in dem unter Nummer 1 genannten Gebiet Fischfang betreiben zu können, müssen Schiffe, die unter Nummer 2 genanntes Fanggerät verwenden, im Besitz einer nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 erteilten speziellen Fangerlaubnis sein.

    4.2.   Die Mitgliedstaaten genehmigen keinen Fischfang mit einem Fanggerät aus einer der Fanggerätegruppen nach Nummer 2 in dem Gebiet durch Schiffe, für die in den Jahren 2002, 2003, 2004, 2005, 2006, 2007, 2008 oder 2009 keine Fangtätigkeit im Gebiet nachgewiesen werden kann, es sei denn, sie stellen sicher, dass im Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

    4.3.   Schiffe, die bereits eine der unter Nummer 2 aufgeführten Fanggerätegruppen verwendet haben, können die Genehmigung erhalten, ein anderes Fanggerät zu verwenden, sofern für dieses Fanggerät mindestens dieselbe Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das erstgenannte Gerät.

    4.4.   Ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, der in dem unter Nummer 1 definierten Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf in diesem Gebiet nicht mit einer der unter Nummer 2 definierten Fanggerätgruppen fischen, es sei denn, dem Schiff wurden nach Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Fangmöglichkeiten sowie nach Nummer 10 oder 11 dieses Anhangs Tage auf See übertragen.

    5.   Beschränkung der Tätigkeit

    Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen, in der Union registriert sind und eine der unter Nummer 2 genannten Fanggerätgruppen mitführen, höchstens die unter Nummer 6 angegebene Anzahl Tage im Gebiet verbringen.

    ZAHL DER EU-SCHIFFEN ZUGEWIESENEN AUFENTHALTSTAGE IM GEBIET

    6.   Höchstanzahl Tage

    6.1.   Tabelle I enthält die Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im Bewirtschaftungszeitraum 2010 einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das Fanggerät gemäß Nummer 2 an Bord führt und einsetzt, den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf.

    6.2.   Im Bewirtschaftungszeitraum 2010 darf die Zahl von Tagen auf See, an denen sich ein Schiff in dem gesamten unter diesen Anhang und unter Anhang IIA fallenden Gebiet aufhält, die Zahl von Tagen nach Tabelle I dieses Anhangs nicht überschreiten. Wird dem Schiff jedoch für den Aufenthalt in ausschließlich unter Anhang IIA fallenden Gebieten ein höchstzulässiger Fischereiaufwand zugeteilt, so beachtet es den so festgelegten höchstzulässigen Fischereiaufwand.

    6.3.   Die Mitgliedstaaten können ihre Aufwandszuteilungen im Bewirtschaftungszeitraum 2010 über eine Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung dürfen sie jedem betroffenen Schiff für jede der Fanggerätgruppen in Tabelle I gestatten, sich im Gebiet während einer Höchstzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstanzahl abweicht, vorausgesetzt, die Kilowatt-Tage für die betreffende Fanggerätegruppe werden insgesamt nicht überschritten.

    Für eine bestimmte Fanggerätgruppe ist die Gesamtzahl der Kilowatt-Tage die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen aller Schiffe unter der Flagge des Mitgliedstaats, die für diese Gruppe in Betracht kommt. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Zahl der Tage auf See multipliziert wird, die es nach Tabelle I erhalten würde, wenn die Bestimmungen dieser Nummer nicht angewendet werden.

    6.4.   Ein Mitgliedstaat, der von Nummer 6.3 Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die zu der Fanggerätgruppe und der Sonderbedingung gemäß Tabelle I die Berechnungen im Einzelnen anhand nachstehender Angaben enthalten:

    Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der EU (CFR) und der Maschinenleistung;

    Zahl der Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und Zahl der Tage auf See, auf die das Schiff nach Anwendung von Nummer 6.3 Anspruch hätte.

    Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission dem Mitgliedstaat gestatten, von Nummer 6.3 Gebrauch zu machen.

    7.   Bewirtschaftungszeiträume

    7.1.   Die Mitgliedstaaten können die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen.

    7.2.   Die Zahl der Tage, an denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von den betreffenden Mitgliedstaaten nach Ermessen festgelegt.

    Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so berechnet der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 3. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Aufwand-Inanspruchnahme aufgrund eines Schiffs zu verhindern, das seinen Aufenthalt im Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet.

    8.   Zuteilung zusätzlicher Tage für die endgültige Einstellung des Fischfangs

    8.1.   Die Kommission kann einem Mitgliedstaat aufgrund endgültiger Einstellungen der Fangtätigkeit seit dem 1. Januar 2004 gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999, Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 744/2008 oder aufgrund anderer, von dem Mitgliedstaat entsprechend begründeter Umstände gestatten, Schiffen unter seiner Flagge mit reguliertem Fanggerät an Bord den Aufenthalt in dem Gebiet für eine zusätzliche Anzahl von Tagen zu erlauben.

    Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die dieses Fanggerät verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im Jahr 2003 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt.

    Diese Nummer findet keine Anwendung, wenn ein Schiff nach Nummer 4.2 ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits früher zur Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.

    8.2.   Ein Mitgliedstaat, der von den Zuweisungen gemäß Nummer 8.1 Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für jede Fanggerätgruppe die Berechnungen im Einzelnen anhand folgender Angaben enthalten:

    Liste der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der EU (CFR) und der Maschinenleistung;

    die von diesen Schiffen 2003 unternommenen Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See je betroffener Fanggerätgruppe.

    8.3.   Auf der Grundlage eines solchen Antrags kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die unter Nummer 6.2 für den betreffenden Mitgliedstaat vorgegebene Zahl von Tagen berichtigen.

    8.4.   Im Bewirtschaftungszeitraum 2010 darf ein Mitgliedstaat diese zusätzlichen Tage auf See auf alle oder auf einige der in der Flotte verbliebenen Schiffe, die für die betreffende Gruppe von Fanggeräten in Frage kommen, umverteilen.

    8.5.   Ein Mitgliedstaat darf zusätzliche Tage, die ihm zuvor durch die Kommission infolge der endgültigen Stilllegung von Fischereifahrzeugen zugewiesen worden sind, im Bewirtschaftungszeitraum 2010 nicht erneut zuweisen, es sei denn, die Kommission hat beschlossen, jene zusätzliche Zahl von Tagen anhand der aktuellen Fanggerätgruppen und Begrenzungen der Tage auf See einer erneuten Bewertung zu unterziehen. Nach Stellung des Antrags auf Neubewertung der Zahl der Tage ist der Mitgliedstaat bis auf weiteres befugt, 50 % der Anzahl der zusätzlichen Tage neu zuzuteilen, bis die Kommission ihre Entscheidung getroffen hat.

    9.   Zuteilung zusätzlicher Tage für verstärkte Anwesenheit von Beobachtern

    9.1.   Die Kommission kann den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischereiwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Januar 2011 zuweisen, an denen sich die Schiffe mit Fanggerät der Fanggerätgruppe nach Nummer 2 an Bord im Gebiet aufhalten können. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften für die Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 665/2008 für nationale Programme hinaus.

    Die Beobachter müssen vom Eigner, vom Schiffskapitän und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig sein.

    9.2.   Mitgliedstaaten, die von den Zuweisungen nach Nummer 9.1 Gebrauch machen wollen, übermitteln der Kommission eine Beschreibung ihres verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung.

    9.3.   Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF die Zahl von Tagen nach Nummer 6.1 für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und die Fanggerätgruppe, für die das Programm gilt, nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2371/2002 ändern.

    9.4.   Wurde ein solches von einem Mitgliedstaat vorgelegtes verstärktes Beobachterprogramm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mit, dass er dieses Programm fortsetzt.

    Tabelle I

    Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Jahr nach Fanggerätgruppen

    Fanggerät

    Nummer 3

    Bezeichnung

    Verwendet werden nur Fanggerätgruppen nach Nummer 3

    Westlicher Ärmelkanal

    3(a)

    Baumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥ 80 mm

    164

    3(b)

    Stellnetze mit einer Maschenöffnung von < 220 mm

    164

    TAUSCH VON AUFWANDSZUTEILUNGEN

    10.   Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter der Flagge desselben Mitgliedstaats

    10.1.   Ein Mitgliedstaat kann einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge gestatten, ihm zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer als oder gleich ist wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Schiff im Fischereiflottenregister der EU angegeben ist.

    10.2.   Die Gesamtzahl der Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffs, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Fischereilogbuch in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 in dem Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.

    10.3.   Die Übertragung von Tagen nach Nummer 10.1 ist nur zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum dieselbe Fanggerätgruppe gemäß Nummer 2 einsetzen.

    10.4.   Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Für diese Meldungen an die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ein detailliertes Übersichtsformat festgelegt werden.

    11.   Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter der Flagge verschiedener Mitgliedstaaten

    Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf Schiffe unter ihrer Flagge zu übertragen, sofern die Bestimmungen der Nummern 4.2, 4.4, 6 und 10 entsprechend beachtet werden. Wollen Mitgliedstaaten einer solchen Übertragung zustimmen, so setzen sie vorab die Kommission über die in Tagen und Fischereiaufwand ausgedrückte Übertragung und gegebenenfalls die entsprechenden von ihnen vereinbarten Quoten in Kenntnis.

    MELDEPFLICHTEN

    12.   Erhebung einschlägiger Daten

    Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbrachten Fangtage herangezogen werden, erheben die Mitgliedstaaten jedes Quartal die Angaben zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen.

    13.   Übermittlung einschlägiger Daten

    Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht der unter Nummer 12 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission außerdem auf Anfrage detaillierte Angaben zum zugewiesenen und zum genutzten Fischereiaufwand für die gesamten Bewirtschaftungszeiträume 2009 und 2010 oder Teile dieser Zeiträume im Format der Tabellen IV und V.

    Tabelle II

    Meldeformat Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren

    Land

    Fanggerät

    Jahr

    Kumulierte Meldung

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)


    Tabelle III

    Datenformat Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren

    Feldbezeichnung

    Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

    Ausrichtung (1)

    L(inks)/R(echts)

    Definition und Anmerkungen

    (1)

    Land

    3

     

    Mitgliedstaat (Alpha-3 ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

    (2)

    Fanggerät

    2

     

    Eine der folgenden Arten von Gerät

    BT = Baumkurren ≥ 80 mm

    GN = Kiemennetz < 220 mm

    TN = Spiegelnetze oder Verwickelnetz < 220mm

    (3)

    Jahr

    4

     

    entweder 2006 oder 2007 oder 2008 oder 2009 oder 2010

    (4)

    Kumulierte Aufwandsmeldung

    7

    R

    Kumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres


    Tabelle IV

    Meldeformat für schiffsbezogene Angaben

    Land

    CFR

    Äußere Kennzeichnung

    Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

    Gemeldetes Fanggerät

    Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte

    Anzahl der Tage, an denen die mitgeteilten Fanggeräte eingesetzt wurden

    Übertragung von Tagen

    Nr. 1

    Nr. 2

    Nr. 3

    Nr. 1

    Nr. 2

    Nr. 3

    Nr. 1

    Nr. 2

    Nr. 3

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    (5)

    (5)

    (5)

    (5)

    (6)

    (6)

    (6)

    (6)

    (7)

    (7)

    (7)

    (7)

    (8)


    Tabelle V

    Datenformat für schiffsbezogene Angaben

    Feldbezeichnung

    Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

    Ausrichtung (2)

    L(inks)/R(echts)

    Definition und Anmerkungen

    (1)

    Land

    3

     

    Mitgliedstaat (Alpha-3 ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

    (2)

    CFR

    12

     

    Nummer des Fischereiflottenregisters der EU

    Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs.

    Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.

    (3)

    Äußere Kennzeichnung

    14

    L

    Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87

    (4)

    Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

    2

    L

    Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten.

    (5)

    Gemeldetes Fanggerät

    2

    L

    Eine der folgenden Arten von Gerät

    BT = Baumkurren ≥ 80 mm

    GN = Kiemennetz < 220 mm

    TN = Spiegelnetze oder Verwickelnetz < 220 mm

    (6)

    Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte

    3

    L

    Anzahl Tage, die dem Schiff gemäß Anhang IIC für das gewählte Fanggerät und dem mitgeteilten Bewirtschaftungszeitraum zustehen

    (8)

    Anzahl der Tage, an denen die mitgeteilten Fanggeräte eingesetzt wurden

    3

    L

    Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die mitgeteilten Fanggeräte während des mitgeteilten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat.

    (9)

    Übertragung von Tagen

    4

    L

    Für abgegebene Tage ist „-Anzahl der übertragenen Tage“, für erhaltene Tage „+Anzahl der übertragenen Tage“ vor die tatsächliche Zahl der Tage zu setzen.


    (1)  Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

    (2)  Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.


    ANHANG IID

    FANGMÖGLICHKEITEN DER SCHIFFE, DIE IN DEN ICES-GEBIETEN IIa, IIIa UND IV SANDAALFISCHEREI BETREIBEN

    1.   Die Bedingungen dieses Anhangs gelten für alle EU-Schiffe, die in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm fischen.

    2.   Die Bedingungen dieses Anhangs gelten für Schiffe von Drittländern mit einer Genehmigung zum Fang von Sandaal in den EU-Gewässern des ICES-Gebiets IV, sofern nichts anderes bestimmt wurde, oder aufgrund von Konsultationen zwischen der Union und Norwegen gemäß der vereinbarten Niederschrift der Konsultationsergebnisse zwischen der Europäischen Union und Norwegen.

    3.   Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag im Gebiet

    a)

    der 24-Stunden-Zeitraum zwischen 00.00 Uhr eines Kalendertages und 24.00 Uhr desselben Kalendertages, oder ein Teil dieses Zeitraums, oder

    b)

    jeder zusammenhängende Zeitraum von 24 Stunden gemäß Eintrag im Fischereilogbuch vom Zeitpunkt des Auslaufens bis zum Zeitpunkt der Einfahrt oder jeder Teil dieses Zeitraums.

    4.   Jeder betroffene Mitgliedstaat unterhält eine Datenbank, in die für die EU-Gewässer der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV für jedes Schiff, das die Flagge des Mitgliedstaats führt oder in der Union registriert ist und mit Grundschleppnetzen, Wadennetzen oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm gefischt hat, folgende Daten eingegeben werden:

    a)

    Name und interne Registriernummer des Schiffes;

    b)

    installierte Maschinenleistung des Schiffes in Kilowatt gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86;

    c)

    die Zahl der Tage im Gebiet beim Fischfang mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenen Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm;

    d)

    die Kilowatt-Tage als Produkt der Anzahl Tage im Gebiet und der installierten Maschinenleistung in Kilowatt.

    5.   Versuchsfischerei in Bezug auf den Sandaalbestand darf frühestens zum 1. April 2010 durchgeführt werden und muss spätestens zum 6. Mai 2010 beendet werden.

    Die Obergrenze für den Fischereiaufwand, der bei der Versuchsfischerei in Bezug auf den Sandaalbestand im Jahr 2010 insgesamt zulässig ist, wird auf der Grundlage des nach Nummer 4 ermittelten Gesamtfischereiaufwands der EU-Schiffe im Jahr 2007 festgesetzt und nach den Quotenzuteilungen für diese TAC auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.

    6.   Die TAC und Quoten für Sandaal in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV gemäß Anhang I werden von der Kommission so früh wie möglich auf der Grundlage von Gutachten des ICES und des STECF über die Größe des Nordsee-Sandaal-Nachwuchsjahrgangs 2009 nach folgenden Grundsätzen und nach anderen Angaben in den wissenschaftlichen Gutachten überprüft:

    Die TAC für die EU-Gewässer der ICES-Gebiete IIa und IV werden anhand folgender Rechnung ermittelt:

    TAC 2010 = -333+R1,2010*3.692

    dabei ist R1,2010 die Größe des Bestands an einem Jahr alten Sandaalen in Milliarden am 1. Januar 2010 und die TAC wird in 1 000 Tonnen ausgedrückt.

    7.   Ergibt die Berechnung gemäß Nummer 6 eine TAC von über 400 000 Tonnen, so wird sie auf 400 000 Tonnen festgesetzt.

    8.   Die kommerzielle Fischerei mit Grundschleppnetzen, Waden- oder ähnlichem gezogenem Geschirr mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm ist vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2010 verboten.


    ANHANG III

    Mengenmäßige Beschränkungen der Fanggenehmigungen für EU-Schiffe, die in Drittlandgewässern Fischfang betreiben

    Fanggebiet

    Fischerei

    Zahl der Fanggenehmigungen

    Aufteilung der Fanggenehmigungen auf die Mitgliedstaaten

    Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

    Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen (6)

    Hering, nördlich von 62° 00' N

    93

    DK: 32, DE: 6, FR: 1, IE: 9, NL: 11, PL: 1; SV: 12, UK: 21,

    69

    Grundfischarten, nördlich von 62° 00'N

    80

    DE: 16, IE: 1, ES: 20, FR: 18, PT: 9, UK: 14

    50

    Makrele, südlich von 62° 00'N, Rindwadenfischerei

    11

    DK: 26 (1), DE:1 (1), FR: 2 (1), NL: 1 (1)

    Entfällt

    Makrele, südlich von 62° 00'N, Schleppnetzfischerei

    19

    Entfällt

    Makrele, nördlich von 62° 00'N, Ringwadenfischerei

    11 (2)

    DK: 11

    Entfällt

    Industriearten, südlich von 62° 00'N

    480

    DK: 450, UK: 30

    150

    Färöische Gewässer (7)

    Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien

    26

    BE: 0, DE: 4, FR: 4, UK: 18

    13

    Gezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62° 28' N und östlich von 6° 30' W

    8 (3)

     

    4

     

    Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember dürfen diese Schiffe im Gebiet zwischen 61° 20' N und 62° 00' N und zwischen 12 und 21 Seemeilen von den Basislinien fischen

    70

    BE: 0, DE: 10, FR: 40, UK: 20

    26

    Schleppnetzfischerei auf Blauleng mit einer Mindestmaschengröße von 100 mm im Gebiet südlich von 61° 30' N und westlich von 9° 00' W und im Gebiet zwischen 7° 00' W und 9° 00' W südlich von 60° 30' N und im Gebiet südwestlich einer Linie zwischen 60° 30' N, 7° 00' W und 60° 00' N, 6° 00' W.

    70

    DE: 8 (4), FR: 12 (4), UK: 0 (4)

    20 (5)

     

    Gezielte Schleppnetzfischerei auf Seelachs mit einer Mindestmaschengröße von 120 mm und der Möglichkeit, Rundstropps um den Steert zu verwenden.

    70

     

    22 (5)

    Fischerei auf Blauen Wittling. Sollten die färöischen Behörden besondere Vorschriften für den Zugang zum sogenannten „Hauptfanggebiet für Blauen Wittling“ einführen, kann die Gesamtzahl der Lizenzen um vier Schiffe erhöht werden, damit Paare gebildet werden können.

    36

    DE: 3, DK: 19, FR: 2, NL: 5, UK: 5

    20

    Leinenfischerei

    10

    UK: 10

    6

    Makrelenfischerei

    12

    DK: 12

    12

    Heringsfischerei nördlich von 61°N

    21

    DK: 7, DE: 1, IE: 2, FR: 0, NL: 3, SW: 3, UK: 5

    21


    (1)  Diese Zuteilung gilt für die Fischerei mit Ringwaden und mit Schleppnetzen.

    (2)  Von den 11 Fanggenehmigungen für Ringwadenfischerei auf Makrele südlich von 62° 00'N auszuwählen.

    (3)  Nach der Vereinbarten Niederschrift von 1999 sind die Zahlen für die gezielte Fischerei auf Kabeljau und Seehecht in den Zahlenangaben unter „Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien“ enthalten.

    (4)  Höchstzahl Schiffe zu jedem beliebigen Zeitpunkt.

    (5)  In den Zahlen für die „Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien“ enthalten.

    (6)  Die Fanggenehmigungen für Fischereitätigkeiten in diesen Gewässern können erst ab dem Datum des Abschlusses des bilateralen Fischereiabkommens mit Norwegen für 2010 erteilt werden.

    (7)  Die Fanggenehmigungen für Fischereitätigkeiten in diesen Gewässern können erst ab dem Datum des Abschlusses des bilateralen Fischereiabkommens mit den Färöern für 2010 erteilt werden.


    ANHANG IV

    ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

    1.   Höchstanzahl Angelfischereifahrzeuge und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

    Spanien

    63

    Frankreich

    44

    EG

    107

    2.   Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

    Spanien

    139

    Frankreich

    86

    Italien

    35

    Zypern

    25

    Malta

    89

    EG

    374

    3.   Höchstanzahl EU-Schiffe, die befugt sind, im Adriatischen Meer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm zu Aufzuchtzwecken aktiv zu befischen

    Italien

    68

    EU

    68


    ANHANG V

    CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

    Teil A

    VERBOT GEZIELTER FISCHEREI IM CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

    Zielart

    Gebiet

    Schonzeit

    Haie (alle Arten)

    Übereinkommensgebiet

    ganzjährig

    Notothenia rossii

    FAO 48.1 Antarktis, im Bereich der Halbinsel

    FAO 48.2 Antarktis, um die Südlichen Orkneyinseln

    FAO 48.3 Antarktis, um Südgeorgien

    ganzjährig

    Finnfische

    FAO 48.1 Antarktis (1)

    FAO 48.2 Antarktis (1)

    ganzjährig

    Gobionotothen gibberifrons

    Chaenocephalus aceratus

    Pseudochaenichthys georgianus

    Lepidonotothen squamifrons

    Patagonotothen guntheri

    Electrona carlsbergi  (1)

    FAO 48.3

    ganzjährig

    Dissostichus spp.

    FAO 48.5 Antarktis

    1.12.2009 bis 30.11.2010

    Dissostichus spp.

    FAO 88.3 Antarktis (1)

    FAO 58.5.1 Antarktis (1)  (2)

    FAO 58.5.2 Antarktis östlich von 79° 20'E und außerhalb der AWZ westlich von 79° 20'E (1)

    FAO 88.2 Antarktis nördlich von 65°S (1)

    FAO 58.4.4 Antarktis (1)  (2)

    FAO 58.6 Antarktis (1)

    FAO 58.7 Antarktis (1)

    ganzjährig

    Lepidonotothen squamifrons

    FAO 58.4.4 (1)  (2)

    ganzjährig

    Alle Arten, außer Champsocephalus gunnari und Dissostichus elegionoides

    FAO 58.5.2 Antarktis

    1.12.2009 bis 30.11.2010

    Dissostichus mawsoni

    FAO 48.4 Antarktis (1)in dem Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 55o 30'S und 57o 20'S sowie 25o 30'W und 29o 30'W

    ganzjährig

    Teil B

    BEIFANG- UND FANGGRENZEN FÜR NEUE UND VERSUCHSFISCHEREIEN IM CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH 2009/10

    Untergebiet/Division

    Region

    Saison

    SSRU

    Fanggrenze Dissostichus spp. (in t)

    Beifanggrenze (in t)

    Rochen

    Macrourus spp.

    Andere Arten

    58.4.1

    Ganze Division

    1.12.2009 bis 30.11.2010

    SSRU A, B, D, F und H: 0

    SSRU C: 100

    SSRU E: 50

    SSRU G:60

    Insgesamt 210

    Insgesamt

    Gebiet: 50

    Insgesamt

    Gebiet: 33

    Insgesamt

    Gebiet: 20

    58.4.2

    Ganze Division

    1.12.2009 bis 30.11.2010

    SSRU A: 30

    SSRU B, C und D: 0

    SSRU E: 40

    Insgesamt 70

    Insgesamt

    Gebiet: 50

    Insgesamt

    Gebiet: 20

    Insgesamt

    Gebiet: 20

    88.1

    Gesamtes Untergebiet

    1.12.2009 bis 31.8.2010

    SSRU A: 0

    SSRUs B, C und G: 372

    SSRUs D, E und F: 0

    SSRUs H, I und K: 2 104

    SSRUs J und L: 374

    SSRU M: 0

    Insgesamt 2 850:

    142

    SSRU A: 0

    SSRU B, C und G: 50

    SSRU D, E und F: 0

    SSRU H, I und K: 105

    SSRU J und L: 50

    SSRU M: 0

    430

    SSRU A: 0

    SSRU B, C und G: 40

    SSRU D, E und F: 0

    SSRU H, I und K: 320

    SSRU J und L: 70

    SSRU M: 0

    20

    SSRU A: 0

    SSRU B, C und G: 60

    SSRU D, E und F: 0

    SSRU H, I und K: 60

    SSRU J und L: 40

    SSRU M: 0

    88.2

    Südlich von 65o S

    1.12.2009 bis 31.8.2010

    SSRU A und B: 0

    SSRUs C, D, F und G: 214

    SSRU E: 361

    Insgesamt 575 (3)

    50 (3)

    SSRU A und B: 0

    SSRU C, D, F und G: 50

    SSRU E: 50

    92 (3)

    SSRU A und B: 0

    SSRU C, D, F und G: 34

    SSRU E: 58

    20

    SSRU A und B: 0

    SSRU C, D, F und G: 80

    SSRU E: 20

    Teil C

    MITTEILUNG DER ABSICHT, SICH AN DER BEFISCHUNG VON EUPHAUSIA SUPERBA ZU BETEILIGEN

    Vertragspartei:

    Fangzeit:

    Name des Schiffes:

    Voraussichtliche Fangmenge (in Tonnen)

    Fangtechnik

     herkömmlicher Schleppnetzeinsatz

     kontinuierliche Fangentnahme

     Leerung des Steerts durch Pumpen

     Sonstige zulässige Methoden: bitte näher angeben

    Produkte, die aus den Fängen gewonnen werden sollen, und ihre Umrechnungsfaktoren (4):


    Produktart

    % der Fänge

    Umrechnungsfaktor (5)

     

     

     

    Untergebiet/Division

     

    Dez.

    Jan.

    Feb.

    März

    April

    Mai

    Juni

    Juli

    Aug.

    Sept.

    Okt.

    Nov.

    48.1

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    48.2

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    48.3

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    48.4

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    48.5

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    48.6

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    58.4.1

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    58.4.2

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    88.1

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    88.2

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    88.3

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    X

    Kreuzen Sie bitte an, wann und wo Sie aller Voraussicht nach fischen werden.

     

    Für die Fänge in diesen Gebieten wurden keine vorsorglichen Grenzwerte festgelegt, daher sind die entsprechenden Fangtätigkeiten als Versuchsfischerei anzusehen.

    Die Angaben, die Sie in dieser Mitteilung machen, dienen nur zur Information und hindern Sie nicht daran, auch in Gebieten oder zu Zeiten zu fischen, die Sie nicht angegeben haben.

    Teil D

    NETZKONSTRUKTION UND EINSATZ VON FANGTECHNIKEN

    Netzöffnung (Netzmaul) Umfang (m)

    vertikale Öffnung (m)

    horizontale Öffnung (m)

     

     

     

    Netzblattlänge und Maschenöffnung

    Netzblatt

    Länge (m)

    Maschenöffnung (mm)

    1. Netzblatt

     

     

    2. Netzblatt

     

     

    3. Netzblatt

     

     

    …..

     

     

    Hinterstes Blatt (Steert)

     

     

    Bitte fertigen Sie ein Diagramm jeder eingesetzten Netzkonstruktion an

    Einsatz mehrerer Fangtechniken (6): Ja Nein

     

    Fangtechniken

    Voraussichtlicher zeitlicher Anteil des Einsatzes (%)

    1

     

     

    2

     

     

    3

     

     

    4

     

     

    5

     

     

     

    Insgesamt 100 %

    Vorhandensein von Abschreckvorrichtungen für Meeressäuger (7): Ja Nein

    Bitte erläutern Sie die Fangtechniken, die Konstruktion und die Merkmale der Fanggeräte und die Fischereistrukturen:


    (1)  Außer zu wissenschaftlichen Forschungszwecken.

    (2)  Ausgenommen Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit (AWZ).

    (3)  Begrenzungsregeln für Beifänge je SSRU innerhalb der Gesamtbeifanggrenzen je Untergebiet:

    Rochen: 5 % der Fanggrenze für Dissostichus spp. oder, wenn dies mehr ist, 50 t

    Macrourus spp.: 16 % der Fanggrenze für Dissostichus spp.

    Andere Arten: 20 t je SSRU.

    (4)  So weit wie möglich anzugeben.

    (5)  Umrechnungsfaktor = Gesamtgewicht/Verarbeitungsgewicht

    (6)  Falls ja, geben Sie bitte die Häufigkeit des Wechsels zwischen den Fangtechniken an:

    (7)  Falls Ja, fertigen Sie bitte eine Zeichnung der Vorrichtung an:


    ANHANG VI

    IOTC-BEREICH

    1.   Höchstzahl der EU-Schiffe, die im IOTC-Bereich tropischen Thunfisch fangen dürfen

    Mitgliedstaat

    Höchstanzahl Schiffe

    Fangkapazität (BRZ)

    Spanien

    22

    61 364

    Frankreich

    21

    31 467

    Italien

    1

    2 137

    Portugal

    5

    1 627

    EU

    49

    96 595

    2.   Höchstzahl der EU-Schiffe, die im IOTC-Bereich Schwertfisch und Weißen Thun fangen dürfen

    Mitgliedstaat

    Höchstanzahl Schiffe

    Fangkapazität (BRZ)

    Spanien

    27

    11 600

    Frankreich

    25

    1 940

    Portugal

    15

    6 925

    Vereinigtes Königreich

    4

    1 400

    EU

    71

    21 865

    3.   Die in Nummer 1 aufgeführten Schiffe dürfen im IOTC-Bereich auch Schwertfisch und Weißen Thun fangen.

    4.   Die in Nummer 2 aufgeführten Schiffe dürfen im IOTC-Bereich auch Tropischen Thunfisch fangen.


    ANHANG VII

    WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

    Höchstzahl der EU-Schiffe, die im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S Schwertfisch fangen dürfen

    Spanien

    14

    EU

    14


    ANHANG VIII

    Mengenmäßige Beschränkungen der Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in EU-Gewässern Fischfang betreiben

    Flaggenstaat

    Fischerei

    Zahl der Fanggenehmigungen

    Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

    Norwegen (1)

    Hering, nördlich von 62° 00' N

    20

    20

    Färöer (2)

    Makrele, VIa (nördlich 56° 30' N), VIIe, f, h, Bastardmakrele, IV, VIa (nördlich 56° 30' N), VIIe, f, h; Hering, VIa (nördlich 56° 30' N)

    14

    14

    Hering, nördlich von 62° 00' N

    21

    21

    Hering, IIIa

    4

    4

    Industriefischerei Stintdorsch und Sprotte IV, VIa (nördlich von 56° 30'N): Sandaal, IV (einschließlich unvermeidbarer Beifänge an Blauem Wittling)

    15

    15

    Leng und Lumb

    20

    10

    Blauer Wittling, II, VIa (nördlich 56° 30' N), VIb, VII (westlich 12° 00' W)

    20

    20

    Blauleng

    16

    16

    Venezuela

    Schnapper (3) (Gewässer von Französisch-Guayana)

    41

    pm

    Haie (3) (Gewässer von Französisch-Guayana)

    4

    pm


    (1)  Die Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens können erst ab dem Datum des Abschlusses des bilateralen Fischereiabkommens mit Norwegen für 2010 erteilt werden.

    (2)  Die Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge unter der Flagge der Färöer können erst ab dem Datum des Abschlusses des bilateralen Fischereiabkommens mit den Färöern für 2010 erteilt werden.

    (3)  Um diese Lizenzen zu erhalten, ist der Abschluss eines gültigen Vertrags nachzuweisen, der den antragstellenden Eigner an einen Verarbeitungsbetrieb im französischen Departement Guayana bindet und ihn verpflichtet, mindestens 75 % der Schnapperfänge oder 50 % der Haifänge des betreffenden Schiffes in diesem Departement zur Verarbeitung in besagtem Betrieb anzulanden. Dieser Vertrag muss den Sichtvermerk der französischen Behörden tragen, die darüber wachen, dass er den tatsächlichen Kapazitäten des vertragschließenden Verarbeitungsbetriebs und den Entwicklungszielen der Wirtschaft Guayanas entspricht. Dem Lizenzantrag muss eine Kopie dieses Vertrags mit Sichtvermerk beigefügt werden. Wird der Sichtvermerk verweigert, so teilen die französischen Behörden dies der betreffenden Partei und der Kommission unter Angabe von Gründen mit.


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