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Document 32010L0059

    Richtlinie 2010/59/EU der Kommission vom 26. August 2010 zur Änderung der Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 225 vom 27.8.2010, p. 10–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/59/oj

    27.8.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 225/10


    RICHTLINIE 2010/59/EU DER KOMMISSION

    vom 26. August 2010

    zur Änderung der Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (1), insbesondere auf Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Richtlinie 2009/32/EG betrifft Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten verwendet werden oder verwendet werden sollen. Diese Richtlinie gilt nicht für Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmittelzusatzstoffen, Vitaminen und sonstigen Nährzusatzstoffen verwendet werden, sofern die Lebensmittelzusatzstoffe, Vitamine und sonstigen Nährzusatzstoffe nicht in einer der Listen in Anhang I aufgeführt sind. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) untersuchte die Sicherheit von Dimethylether als Extraktionslösungsmittel zur Entfernung von Fett aus tierischen Proteinrohstoffen und erstellte am 29. Januar 2009 ein Gutachten hierzu (2). Die Behörde kam zu dem Schluss, das keine Gesundheitsgefährdung besteht, sofern der Rückstandsgehalt höchstens 9 μg Dimethylether/kg extrahierter Tierproteine beträgt. Daher sollte die Verwendung von Dimethylether als Extraktionslösungsmittel zur Entfernung von Fett aus tierischen Proteinrohstoffen zugelassen werden, sofern der Rückstandsgehalt im entfetteten Proteinerzeugnis höchstens 9 μg/kg Dimethylether beträgt.

    (2)

    In Anhang 1 Teil III der Richtlinie 2009/32/EG sind keine besonderen Rückstandshöchstgehalte für Methanol und Propan-2-ol in Lebensmitteln aufgrund der Verwendung bei der Herstellung von Aromen festgelegt. Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben darauf hingewiesen, dass der allgemeine Rückstandshöchstgehalt für Methanol und Propan-2-ol von 10 mg/kg gemäß Anhang I Teil II der Richtlinie 2009/32/EG zu strikt ist, wenn er unmittelbar auf Aromen angewandt wird.

    (3)

    Deshalb sollten für Methanol und Propan-2-ol in Lebensmitteln besondere Höchstgehalte festgelegt werden, die durch Verwendung bei der Herstellung von Aromen aus natürlichen Aromaträgern entstehen. Diese Höchstgehalte sollten unter dem Wert von 10 mg/kg liegen, den der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss als unbedenklich bewertet hat (3), damit sie als unbedenklich gelten.

    (4)

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit; weder das Europäische Parlament noch der Rat haben sich dagegen ausgesprochen —

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Richtlinie 2009/32/EG wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

    Artikel 2

    (1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 15. September 2011 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 26. August 2010

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 3.

    (2)  Scientific opinion of the panel on Food Contact Materials, Enzymes, Flavourings and Processing aids (CEF) on request from European Commission on the safety in use of dimethyl ether as an extraction solvent. The EFSA Journal (2009) 983, 1-13.

    (3)  Wissenschaftlicher Lebensmittelausschuss. Zweiter Bericht über Extraktionslösungsmittel (Stellungnahme vom 21. Juni 1991). Berichte des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses (Neunundzwanzigste Folge), S. 1-17.


    ANHANG

    Anhang I der Richtlinie 2009/32/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    In Teil II wird folgende Zeile hinzugefügt:

    „Dimethylether

    Herstellung von entfetteten tierischen Proteinerzeugnissen

    0,009 mg/kg im entfetteten Proteinerzeugnis“

    2.

    In Teil III werden folgende Zeilen hinzugefügt:

    „Methanol

    1,5 mg/kg

    Propan-2-ol

    1 mg/kg“


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