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Document 32010L0058
Commission Directive 2010/58/EU of 23 August 2010 amending Council Directive 91/414/EEC as regards an extension of the use of the active substance iprodione Text with EEA relevance
Richtlinie 2010/58/EU der Kommission vom 23. August 2010 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich einer Erweiterung der Anwendungszwecke des Wirkstoffs Iprodion Text von Bedeutung für den EWR
Richtlinie 2010/58/EU der Kommission vom 23. August 2010 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich einer Erweiterung der Anwendungszwecke des Wirkstoffs Iprodion Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 221 vom 24.8.2010, p. 12–14
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013
24.8.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 221/12 |
RICHTLINIE 2010/58/EU DER KOMMISSION
vom 23. August 2010
zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich einer Erweiterung der Anwendungszwecke des Wirkstoffs Iprodion
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Richtlinie 2003/31/EG (2) wurde Iprodion als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen. |
(2) |
Als der Hersteller Bayer den Antrag auf Aufnahme von Iprodion stellte, legte er Daten über Anwendungen als Fungizid vor, nach denen man darauf schließen konnte, dass Iprodion enthaltende Pflanzenschutzmittel die Sicherheitsanforderungen von Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG vermutlich erfüllen. |
(3) |
Zusätzlich zu dieser Anwendung hat ein weiterer Antragsteller, DEVGEN, eine Änderung dahingehend beantragt, dass Iprodion als Nematizid verwendet werden darf. Zur Unterstützung einer solchen Erweiterung der Anwendungszwecke hat DEVGEN zusätzliche Informationen vorgelegt. |
(4) |
Frankreich prüfte die vorgelegten Informationen und teilte der Kommission am 12. Januar 2010 seine Schlussfolgerungen mit, wonach die beantragte Erweiterung der Anwendungszwecke keine Risiken über diejenigen hinaus birgt, die bereits in den Sonderbestimmungen für Iprodion in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und im Beurteilungsbericht der Kommission für diesen Stoff berücksichtigt sind. Insbesondere hat Frankreich mehrere Nachträge zum Bewertungsbericht in den betroffenen Bereichen der Risikobewertung erstellt, in deren Schlussfolgerungen die Annehmbarkeit einer solchen Erweiterung der Anwendungszwecke bestätigt wird. |
(5) |
Daher ist es gerechtfertigt, die Sonderbedingungen für Iprodion zu ändern. |
(6) |
Die Richtlinie 91/414/EWG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 24. Dezember 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 25. Dezember 2010 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 23. August 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
(2) ABl. L 101 vom 23.4.2003, S. 3.
ANHANG
In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhält Zeile 50 folgende Fassung:
Nr. |
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern |
IUPAC-Bezeichnung |
Reinheit (1) |
Inkrafttreten |
Aufnahme befristet bis |
Sonderbestimmungen |
||||
„50 |
Iprodion CAS-Nr. 36734-19-7 CIPAC-Nr. 278 |
3-(3,5-dichlorphenyl)-Nisopropyl-2,4-dioxo-imidazolidine-1-carboximide |
960 g/kg |
1. Januar 2004 |
31. Dezember 2013 |
Nur Anwendungen als Fungizid und Nematizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Iprodion und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung
|
(1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem betreffenden Beurteilungsbericht enthalten.