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Document 32010L0058

    Richtlinie 2010/58/EU der Kommission vom 23. August 2010 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich einer Erweiterung der Anwendungszwecke des Wirkstoffs Iprodion Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 221 vom 24.8.2010, p. 12–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/58/oj

    24.8.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 221/12


    RICHTLINIE 2010/58/EU DER KOMMISSION

    vom 23. August 2010

    zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich einer Erweiterung der Anwendungszwecke des Wirkstoffs Iprodion

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Richtlinie 2003/31/EG (2) wurde Iprodion als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

    (2)

    Als der Hersteller Bayer den Antrag auf Aufnahme von Iprodion stellte, legte er Daten über Anwendungen als Fungizid vor, nach denen man darauf schließen konnte, dass Iprodion enthaltende Pflanzenschutzmittel die Sicherheitsanforderungen von Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG vermutlich erfüllen.

    (3)

    Zusätzlich zu dieser Anwendung hat ein weiterer Antragsteller, DEVGEN, eine Änderung dahingehend beantragt, dass Iprodion als Nematizid verwendet werden darf. Zur Unterstützung einer solchen Erweiterung der Anwendungszwecke hat DEVGEN zusätzliche Informationen vorgelegt.

    (4)

    Frankreich prüfte die vorgelegten Informationen und teilte der Kommission am 12. Januar 2010 seine Schlussfolgerungen mit, wonach die beantragte Erweiterung der Anwendungszwecke keine Risiken über diejenigen hinaus birgt, die bereits in den Sonderbestimmungen für Iprodion in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und im Beurteilungsbericht der Kommission für diesen Stoff berücksichtigt sind. Insbesondere hat Frankreich mehrere Nachträge zum Bewertungsbericht in den betroffenen Bereichen der Risikobewertung erstellt, in deren Schlussfolgerungen die Annehmbarkeit einer solchen Erweiterung der Anwendungszwecke bestätigt wird.

    (5)

    Daher ist es gerechtfertigt, die Sonderbedingungen für Iprodion zu ändern.

    (6)

    Die Richtlinie 91/414/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (7)

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 24. Dezember 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

    Sie wenden diese Vorschriften ab dem 25. Dezember 2010 an.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 23. August 2010

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

    (2)  ABl. L 101 vom 23.4.2003, S. 3.


    ANHANG

    In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhält Zeile 50 folgende Fassung:

    Nr.

    Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

    IUPAC-Bezeichnung

    Reinheit (1)

    Inkrafttreten

    Aufnahme befristet bis

    Sonderbestimmungen

    „50

    Iprodion

    CAS-Nr. 36734-19-7

    CIPAC-Nr. 278

    3-(3,5-dichlorphenyl)-Nisopropyl-2,4-dioxo-imidazolidine-1-carboximide

    960 g/kg

    1. Januar 2004

    31. Dezember 2013

    Nur Anwendungen als Fungizid und Nematizid dürfen zugelassen werden.

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Iprodion und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung

    sollten die Mitgliedstaaten besonders auf die Gefahr einer Verschmutzung des Grundwassers achten, wenn der Wirkstoff in hohen Dosen (insbesondere bei Verwendung in Torf) auf sauren Böden (pH-Wert unter 6) und/oder unter schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird.

    müssen die Mitgliedstaaten das Risiko für wirbellose Wassertiere sorgfältig abwägen, wenn der Wirkstoff in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern angewandt wird. Gegebenenfalls sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung angewendet werden.“


    (1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem betreffenden Beurteilungsbericht enthalten.


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