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Document 32010L0044

Richtlinie 2010/42/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 176 vom 10.7.2010, p. 28–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 10/07/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/44/oj

10.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/28


RICHTLINIE 2010/42/EU DER KOMMISSION

vom 1. Juli 2010

zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung) (1), insbesondere auf Artikel 43 Absatz 5, Artikel 60 Absatz 6 Buchstaben a und c, Artikel 61 Absatz 3, Artikel 62 Absatz 4, Artikel 64 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 95 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Informationen, die den Anteilinhabern gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG im Falle einer Verschmelzung zu übermitteln sind, sollten den Bedürfnissen der Anteilinhaber des übertragenden und des übernehmenden OGAW Rechnung tragen und ihnen ein fundiertes Urteil ermöglichen.

(2)

Der übertragende und der übernehmende OGAW sollten nicht dazu verpflichtet sein, in das betreffende Informationsdokument andere als die in Artikel 43 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG und Artikel 3 bis 5 dieser Richtlinie genannten Informationen aufzunehmen. Es steht dem übertragenden oder dem übernehmenden OGAW jedoch frei, weitere Informationen hinzuzufügen, die im Rahmen der vorgeschlagenen Verschmelzung relevant sind.

(3)

Wird das Informationsdokument gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG durch eine Zusammenfassung ergänzt, so sollte dies den OGAW nicht von der Verpflichtung entbinden, das Informationsdokument kurz zu halten und in allgemein verständlicher Sprache abzufassen.

(4)

Bei der Bereitstellung der Informationen, die den Anteilinhabern des übernehmenden OGAW gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG zu übermitteln sind, sollte davon ausgegangen werden, dass diese Anteilinhaber mit den Merkmalen des übernehmenden OGAW, mit den Rechten, die sie in Bezug auf den OGAW genießen, und mit der Art seiner Geschäfte bereits weitgehend vertraut sind. Der Schwerpunkt sollte deshalb auf dem Prozess der Verschmelzung und deren möglichen Auswirkungen auf den übernehmenden OGAW liegen.

(5)

Die Bereitstellung der in Artikel 43 und 64 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Informationen an die Anteilinhaber sollte harmonisiert werden. Die Informationen sollen es den Anteilinhabern ermöglichen, sich ein fundiertes Urteil darüber zu bilden, ob sie im Falle, dass ein OGAW entweder an einer Verschmelzung beteiligt ist, in einen Feeder-OGAW umgewandelt wird oder den Master-OGAW verändert, ihre Anlage aufrechterhalten wollen oder eine Auszahlung verlangen. Die Anteilinhaber sollten über solche größeren Veränderungen beim OGAW unterrichtet werden und in der Lage sein, die Informationen zu lesen. Aus diesem Grund sollten die Informationen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger z. B. per elektronischer Post (E-Mail) persönlich an die Anteilinhaber gerichtet werden. Die Nutzung elektronischer Medien sollte es den OGAW ermöglichen, die Informationen kostengünstig zu liefern. Diese Richtlinie sollte die OGAW nicht dazu verpflichten, ihre Anteilinhaber direkt zu informieren, sondern den besonderen Gegebenheiten bestimmter Mitgliedstaaten Rechnung tragen, in denen OGAW oder ihre Verwaltungsgesellschaften aus rechtlichen oder praktischen Gründen außerstande sind, sich direkt mit Anteilinhabern in Verbindung zu setzen. OGAW sollten die Informationen auch durch Weitergabe an die Verwahrstelle oder an Intermediäre bereitstellen können, sofern gewährleistet ist, dass alle Anteilinhaber die Informationen rechtzeitig erhalten. Diese Richtlinie sollte lediglich die Art und Weise harmonisieren, wie die in Artikel 43 und 64 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Informationen für die Anteilinhaber zur Verfügung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten können die Bereitstellung anderer Arten von Informationen an die Anteilinhaber mittels innerstaatlicher Bestimmungen regeln.

(6)

In der Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW sollte den spezifischen Bedürfnissen des Feeder-OGAW, der mindestens 85 % seiner Vermögenswerte in den Master-OGAW anlegt und gleichzeitig weiterhin sämtlichen Verpflichtungen an OGAW unterliegt, Rechnung getragen werden. In der Vereinbarung sollte deshalb festgelegt werden, dass der Master-OGAW dem Feeder-OGAW rechtzeitig sämtliche erforderlichen Informationen liefert, damit dieser seinen eigenen Verpflichtungen nachkommen kann. Ferner sollten in der Vereinbarung die sonstigen Rechte und Pflichten beider Parteien festgelegt werden.

(7)

Die Mitgliedstaaten sollten nicht verlangen, dass die gemäß Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 1 abgeschlossene Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW andere als die in Kapitel VIII der Richtlinie 2009/65/EG und den Artikeln 8 bis 14 dieser Richtlinie genannten Elemente enthält. Wenn Master-OGAW und Feeder-OGAW dies wünschen, kann die Vereinbarung jedoch weitere Elemente umfassen.

(8)

Entsprechen die Vereinbarungen zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW den Vereinbarungen mit Anteilinhabern des Master-OGAW, die nicht Feeder-OGAW sind, und sind diese Vereinbarungen im Prospekt des Master-OGAW beschrieben, sollte nicht verlangt werden, dass diese Standardvereinbarungen in der Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW repliziert werden, sondern sollte im Interesse der Kosteneinsparung und der Verringerung des Verwaltungsaufwands ein Querverweis auf die relevanten Teile des Prospekts des Master-OGAW ausreichen.

(9)

Die Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW sollte angemessene Verfahren für die Bearbeitung von Anfragen und Beschwerden der Anteilinhaber vorsehen, um Korrespondenz erledigen zu können, die statt an den Feeder-OGAW irrtümlich an den Master-OGAW gerichtet wurde oder umgekehrt.

(10)

Um Transaktionskosten zu sparen und negative steuerliche Auswirkungen zu vermeiden, können Master-OGAW und Feeder-OGAW sich auf die Übertragung von Sacheinlagen einigen, sofern dies nicht aufgrund des innerstaatliches Rechts verboten oder mit den Vertragsbedingungen oder der Satzung von Master-OGAW oder Feeder-OGAW unvereinbar ist. Die Möglichkeit zur Übertragung von Sacheinlagen auf den Master-OGAW sollte insbesondere Feeder-OGAW, die bereits als OGAW — einschließlich als Feeder-OGAW eines anderen Master-OGAW — tätig sind, helfen, Transaktionskosten zu vermeiden, die sich aus dem Verkauf von Vermögenswerten ergeben, in die sowohl Feeder-OGAW als auch Master-OGAW investiert haben. Der Feeder-OGAW sollte ferner die Möglichkeit haben, auf Wunsch Sacheinlagen vom Master-OGAW zu erhalten, um Transaktionskosten verringern und negative steuerliche Auswirkungen vermeiden zu können. Die Übertragung von Sacheinlagen auf den Feeder-OGAW sollte nicht nur bei Liquidationen, Verschmelzungen oder Spaltungen des Master-OGAW, sondern auch unter anderen Umständen möglich sein.

(11)

Um die erforderliche Flexibilität zu gewährleisten und gleichzeitig im besten Interessen der Anleger zu handeln, sollte ein Feeder-OGAW, der Vermögenswerte durch Übertragung von Sacheinlagen erhalten hat, vorbehaltlich der Zustimmung des Master-OGAW die Möglichkeit haben, einen Teil oder die Gesamtheit dieser Vermögenswerte auf seinen Master-OGAW zu übertragen, oder Vermögenswerte in Barwerte umzuwandeln und diese im Master-OGAW anzulegen.

(12)

Aufgrund der besonderen Merkmale der Master-Feeder-Struktur müssen in der Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW Kollisionsnormen vorgesehen werden, die von den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (2) dahingehend abweichen, dass auf die Vereinbarung entweder das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Feeder-OGAW niedergelassen ist, oder das Recht des Mitgliedstaats des Master-OGAW anwendbar sein sollte. Die Parteien sollten die Möglichkeit haben, Vor- und Nachteile dieser Entscheidung abzuwägen und dabei zu berücksichtigen, ob der Master-OGAW mehrere Feeder-OGAW hat und ob diese Feeder-OGAW im gleichen oder in mehreren Mitgliedstaaten niedergelassen sind.

(13)

Haben die Anteilinhaber des Feeder-OGAW gemäß der Richtlinie 2009/65/EG das Recht, im Falle einer Liquidation, Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW, eine Auszahlung zu verlangen, sollte der Feeder-OGAW dieses Recht nicht durch eine befristete Aussetzung von Rücknahme oder Auszahlung untergraben, es sei denn, außergewöhnliche Umstände erfordern dies zur Wahrung der Interessen der Anteilinhaber oder die zuständigen Behörden verlangen entsprechende Maßnahmen.

(14)

Da eine Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW innerhalb von 60 Tagen wirksam werden kann, besteht die Gefahr, dass die Frist für Beantragung und Erhalt der Genehmigung der neuen Anlagepläne durch den Feeder-OGAW und die Gewährung des Rechts an die Anteilinhaber des Feeder-OGAW, innerhalb von 30 Tagen die Rücknahme oder Auszahlung ihrer Anteile zu verlangen, sich unter außergewöhnlichen Umständen als zu kurz erweist, als dass der Feeder-OGAW mit Sicherheit sagen könnte, wie viele seiner Anteilinhaber eine Auszahlung verlangen werden. Unter solchen Umständen sollte der Feeder-OGAW im Prinzip dazu verpflichtet sein, vom Master-OGAW eine Auszahlung all seiner Vermögenswerte zu verlangen. Um unnötige Transaktionskosten zu vermeiden, sollte der Feeder-OGAW jedoch über alternative Möglichkeiten verfügen, um unter verringerten Transaktionskosten und unter Vermeidung anderer negativer Auswirkungen sicherzustellen, dass seine Anteilinhaber das Recht, eine Auszahlung zu verlangen, wahrnehmen können. Der Feeder-OGAW sollte insbesondere so rasch wie möglich die Genehmigung beantragen. Zudem sollte der Feeder-OGAW nicht dazu verpflichtet sein, die Auszahlung zu verlangen, wenn seine Anteilinhaber entscheiden, diese Möglichkeit nicht wahrzunehmen. Verlangt der Feeder-OGAW vom Master-OGAW eine Auszahlung, so ist abzuwägen, ob eine Auszahlung in Form von Sacheinlagen die Transaktionskosten verringern und andere negative Auswirkungen vermeiden könnte.

(15)

Die Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen den Verwahrstellen des Master-OGAW und des Feeder-OGAW sollte es der Verwahrstelle des Feeder-OGAW ermöglichen, alle relevanten Informationen und Dokumente zu erhalten, die sie benötigt, um ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Angesichts der besonderen Merkmale dieser Vereinbarung sollte sie die gleichen, von den Artikeln 3 und 4 der Rom I-Verordnung abweichenden Kollisionsnormen vorsehen wie die Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW. Die Vereinbarung über den Informationsaustausch sollte jedoch weder die Verwahrstelle des Master-OGAW noch die des Feeder-OGAW zur Erfüllung von Aufgaben verpflichten, die im innerstaatlichen Recht ihres Herkunftsmitgliedstaats verboten oder nicht vorgesehen sind.

(16)

Die Mitteilung von Unregelmäßigkeiten, die die Verwahrstelle des Master-OGAW in Ausübung ihrer Aufgaben als Verwahrstelle gemäß dem innerstaatlichen Recht ihres Herkunftsmitgliedstaates feststellt, dient dem Schutz des Feeder-OGAW. Deshalb sollte eine solche Mitteilung nicht verpflichtend sein, wenn die betreffenden Unregelmäßigkeiten keine negativen Auswirkungen auf den Feeder-OGAW haben. Wenn Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Master-OGAW negative Auswirkungen auf den Feeder-OGAW haben, sollte letzterer auch darüber informiert werden, ob und wie die Unregelmäßigkeiten behoben wurden. Die Verwahrstelle des Master-OGAW sollte deshalb die Verwahrstelle des Feeder-OGAW darüber informieren, wie der Master-OGAW die Unregelmäßigkeit behoben hat bzw. wie er sie zu beheben gedenkt. Ist die Verwahrstelle des Feeder-OGAW nicht davon überzeugt, dass die Lösung im Interesse der Anteilinhaber des Feeder-OGAW liegt, sollte sie dem Feeder-OGAW ihren Standpunkt unverzüglich mitteilen.

(17)

Die Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen den Wirtschaftsprüfern des Master-OGAW und des Feeder-OGAW sollte es dem Wirtschaftsprüfer des Feeder-OGAW ermöglichen, alle relevanten Informationen und Dokumente zu erhalten, die er benötigt, um seine Verpflichtungen zu erfüllen. Angesichts der besonderen Merkmale dieser Vereinbarung sollte sie die gleichen von den Artikeln 3 und 4 der Rom I-Verordnung abweichenden Kollisionsnormen vorsehen wie die Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW.

(18)

Hinsichtlich des Umfangs der Informationen, die gemäß Artikel 91 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG elektronisch zugänglich zu machen sind, sollte im Interesse der Rechtssicherheit festgelegt werden, welche Kategorien von Informationen aufzunehmen sind.

(19)

Um ein gemeinsames Konzept für die Art und Weise zu finden, wie die in Artikel 93 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Unterlagen für die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW elektronisch zugänglich gemacht werden, muss jeder OGAW bzw. seine Verwaltungsgesellschaft dazu verpflichtet werden, eine Website zu benennen, auf der die betreffenden Unterlagen in einem allgemein üblichen elektronischen Format zur Verfügung gestellt werden. Ferner ist ein Verfahren festzulegen, wie die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW gemäß Artikel 93 Absatz 7 der genannten Richtlinie auf elektronischem Wege über Änderungen dieser Unterlagen zu unterrichten sind.

(20)

Um den OGAW und ihren Verwaltungsgesellschaften eine Anpassung an die neuen Anforderungen für das Verfahren der Informationsübermittlung an die Anteilinhaber in den in den Artikeln 7 und 29 genannten Fällen zu ermöglichen, sollte den Mitgliedstaaten eine längere Frist für die Umsetzung dieser Anforderungen in ihr nationales Rechtssystem eingeräumt werden. Dies ist besonders wichtig, wenn OGAW oder ihre Verwaltungsgesellschaften aus rechtlichen oder praktischen Gründen nicht in der Lage sind, die Anteilinhaber direkt zu informieren. OGAW mit dematerialisierten Inhaberanteilen sollten alle erforderlichen Vorkehrungen treffen können, um sicherzustellen, dass die Anteilinhaber in den in den Artikeln 8 und 32 beschriebenen Fällen die einschlägigen Informationen erhalten. OGAW mit materialisierten Inhaberanteilen, die eine Verschmelzung, eine Umwandlung in einen Feeder-OGAW oder eine Änderung des Master-OGAW anstreben, sollten die materialisierten Inhaberanteile in registrierte Anteile oder dematerialisierte Inhaberanteile umwandeln können.

(21)

Der durch Beschluss 2009/77/EG der Kommission (3) eingesetzte Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden wurde in fachlichen Fragen konsultiert.

(22)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Richtlinie werden die Durchführungsbestimmungen für Artikel 43 Absatz 5, Artikel 60 Absatz 6 Buchstaben a und c, Artikel 61 Absatz 3, Artikel 62 Absatz 4, Artikel 64 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 95 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„Neuordnung des Portfolios“ eine signifikante Änderung der Zusammensetzung des Portfolios eines OGAW;

2.

„synthetische Risiko- und Ertragsindikatoren“ synthetische Indikatoren im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden (4).

KAPITEL II

VERSCHMELZUNGEN VON OGAW

ABSCHNITT 1

Inhalt der Informationen über die Verschmelzung

Artikel 3

Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich des Inhalts der Informationen für die Anteilinhaber

(1)   Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Informationen, die den Anteilinhabern gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG zur Verfügung gestellt werden müssen, kurz gehalten und in allgemein verständlicher Sprache abgefasst sind, damit die Anteilinhaber sich ein fundiertes Urteil über die Auswirkungen der vorgeschlagenen Verschmelzung auf ihre Anlage bilden können.

Wird eine grenzüberschreitende Verschmelzung vorgeschlagen, erläutern der übertragende OGAW und der übernehmende OGAW in leicht verständlicher Sprache sämtliche Begriffe und Verfahren in Bezug auf den anderen OGAW, die sich von den im anderen Mitgliedstaat üblichen Begriffen und Verfahren unterscheiden.

(2)   Die Informationen für die Anteilinhaber des übertragenden OGAW sind auf Anleger abzustimmen, die von den Merkmalen des übernehmenden OGAW und der Art seiner Tätigkeiten keine Kenntnis haben. Diese werden auf die wesentlichen Informationen für den Anleger des übernehmenden OGAW verwiesen und aufgefordert, diese zu lesen.

(3)   Bei den Informationen für die Anteilinhaber des übernehmenden OGAW liegt der Schwerpunkt auf dem Vorgang der Verschmelzung und den potenziellen Auswirkungen auf den übernehmenden OGAW.

Artikel 4

Besondere Bestimmungen hinsichtlich des Inhalts der Informationen für die Anteilinhaber

(1)   Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Informationen, die den Anteilinhabern des übertragenden OGAW gemäß Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG zur Verfügung gestellt werden müssen, Folgendes umfassen:

a)

Einzelheiten zu Unterschieden hinsichtlich der Rechte von Anteilinhabern des übertragenden OGAW vor und nach Wirksamwerden der vorgeschlagenen Verschmelzung;

b)

wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger des übertragenden OGAW und des übernehmenden OGAW synthetische Risiko- und Ertragsindikatoren in unterschiedlichen Kategorien aufweisen oder in der begleitenden erläuternden Beschreibung unterschiedliche wesentliche Risiken beschrieben werden, einen Vergleich dieser Unterschiede;

c)

einen Vergleich sämtlicher Kosten, Gebühren und Aufwendungen beider OGAW auf der Grundlage der in den jeweiligen wesentlichen Informationen für den Anleger genannten Beträge;

d)

wenn der übertragende OGAW eine an die Wertentwicklung gebundene Gebühr erhebt, eine Erläuterung der Erhebung dieser Gebühr bis Wirksamwerden der Verschmelzung;

e)

wenn der übernehmende OGAW eine an die Wertentwicklung gebundene Gebühr erhebt, eine Erläuterung der Erhebung dieser Gebühr unter Gewährleistung einer fairen Behandlung der Anteilinhaber, die vorher Anteile des übertragenden OGAW hielten;

f)

wenn dem übertragenden oder übernehmenden OGAW oder deren Anteilinhabern gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2009/65/EG Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung angelastet werden dürfen, die Einzelheiten der Allokation dieser Kosten;

g)

eine Erklärung, ob die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft des übertragenden OGAW beabsichtigt, vor Wirksamwerden der Verschmelzung eine Neuordnung des Portfolios vorzunehmen.

(2)   Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Informationen, die den Anteilinhabern des übernehmenden OGAW gemäß Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG zu übermitteln sind, auch eine Erklärung umfassen, in der mitgeteilt wird, ob die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft des übernehmenden OGAW davon ausgeht, dass die Verschmelzung wesentliche Auswirkungen auf das Portfolio des übernehmenden OGAW hat, und ob sie beabsichtigt, vor oder nach Wirksamwerden der Verschmelzung eine Neuordnung des Portfolios vorzunehmen.

(3)   Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Informationen, die gemäß Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/65/EG zur Verfügung gestellt werden müssen, Folgendes umfassen:

a)

Angaben zum Umgang mit den aufgelaufenen Erträgen des betreffenden OGAW;

b)

einen Hinweis darauf, wie der in Artikel 42 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG genannte Bericht des unabhängigen Wirtschaftsprüfers oder der Verwahrstelle erhalten werden kann.

(4)   Ist im Verschmelzungsplan eine Barzahlung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe p Ziffern i und ii der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehen, verlangen die Mitgliedstaaten, dass die Informationen für die Anteilinhaber des übertragenden OGAW Angaben zur vorgeschlagenen Zahlung enthalten, einschließlich Angaben zu Zeitpunkt und Modalitäten der Barzahlung an die Anteilinhaber des übertragenden OGAW.

(5)   Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Informationen, die gemäß Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2009/65/EG zur Verfügung gestellt werden müssen, Folgendes umfassen:

a)

sofern gemäß innerstaatlichem Recht für den betreffenden OGAW relevant, das Verfahren für das Ersuchen der Anteilinhaber um Genehmigung der vorgeschlagenen Verschmelzung und Angaben zu den Vorkehrungen, die getroffen werden, um sie über das Ergebnis zu informieren;

b)

Einzelheiten jeder geplanten Aussetzung des Anteilehandels mit dem Ziel, eine effiziente Durchführung der Verschmelzung zu ermöglichen;

c)

Angabe des Zeitpunkts des Wirksamwerdens der Verschmelzung gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG.

(6)   Muss die vorgeschlagene Verschmelzung gemäß den für den betreffenden OGAW geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften von den Anteilinhabern genehmigt werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Informationen eine Empfehlung der Verwaltungsgesellschaft bzw. des Leitungs- oder Verwaltungsorgans der Investmentgesellschaft enthalten dürfen.

(7)   Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Informationen für die Anteilinhaber des übertragenden OGAW Folgendes umfassen:

a)

Angabe des Zeitraums, während dessen die Anteilinhaber im übertragenden OGAW noch Aufträge für die Zeichnung und Auszahlung von Anteilen erteilen können;

b)

Angabe des Zeitraums, während dessen Anteilinhaber, die ihre gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG gewährten Rechte nicht innerhalb der einschlägigen Frist wahrnehmen, ihre Rechte als Anteilinhaber des übernehmenden OGAW wahrnehmen können;

c)

wenn die vorgeschlagene Verschmelzung gemäß innerstaatlichem Recht von den Anteilinhabern des übertragenden OGAW genehmigt werden muss und der Vorschlag die erforderliche Mehrheit erhält, eine Erklärung, der zufolge Anteilinhaber, die gegen die vorgeschlagene Verschmelzung stimmen oder sich der Stimme enthalten und ihre gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG gewährten Rechte nicht innerhalb der einschlägigen Frist wahrnehmen, Anteilinhaber des übernehmenden OGAW werden.

(8)   Wird den Informationsunterlagen eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte der vorgeschlagenen Verschmelzung vorangestellt, muss darin auf die Abschnitte der Informationsunterlagen verwiesen werden, die weitere Informationen enthalten.

Artikel 5

Wesentliche Informationen für den Anleger

(1)   Die Mitgliedstaaten sicher, dass den Anteilinhabern des übertragenden OGAW eine aktuelle Fassung der wesentlichen Informationen für den Anleger des übernehmenden OGAW zur Verfügung gestellt wird.

(2)   Werden aufgrund der vorgeschlagenen Verschmelzung Änderungen an den wesentlichen Informationen für den Anleger des übernehmenden OGAW vorgenommen, so werden diese Informationen den Anteilinhabern des übernehmenden OGAW übermittelt.

Artikel 6

Neue Anteilinhaber

Zwischen dem Datum der Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG an die Anteilinhaber und dem Datum des Wirksamwerdens der Verschmelzung werden die Informationsunterlagen und die aktuellen wesentlichen Informationen für den Anleger des übernehmenden OGAW jeder Person übermittelt, die entweder im übertragenden oder im übernehmenden OGAW Anteile kauft oder zeichnet oder Kopien der Vertragsbedingungen oder der Satzung, des Prospekts oder der wesentlichen Informationen für den Anleger eines der beider OGAW anfordert.

ABSCHNITT 2

Informationsübermittlung

Artikel 7

Verfahren für die Übermittlung der Informationen an die Anteilinhaber

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der übertragende und der übernehmende OGAW den Anteilinhabern die gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG zu übermittelnden Informationen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen.

(2)   Sollen die Informationen allen oder bestimmten Anteilinhabern auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier zur Verfügung gestellt werden, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

a)

Die Bereitstellung der Informationen ist den Rahmenbedingungen angemessen, unter denen die Geschäftstätigkeiten zwischen Anteilinhaber und dem übertragenden bzw. übernehmenden OGAW oder, sofern relevant, der jeweiligen Verwaltungsgesellschaft ausgeführt werden oder werden sollen;

b)

der Anteilinhaber, dem die Informationen zur Verfügung zu stellen sind, entscheidet sich bei der Wahl zwischen Informationen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger ausdrücklich für Letzteres.

(3)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 wird die Bereitstellung von Informationen auf elektronischem Wege im Hinblick auf die Rahmenbedingungen, unter denen die Geschäftstätigkeiten zwischen übertragendem und übernehmendem OGAW bzw. deren Verwaltungsgesellschaften und dem Anteilinhaber ausgeführt werden oder werden sollen, als angemessen betrachtet, wenn der Anteilinhaber nachweislich über einen regelmäßigen Zugang zum Internet verfügt. Dies gilt als nachgewiesen, wenn der Anteilinhaber für die Ausführung dieser Geschäfte eine E-Mail-Adresse angegeben hat.

KAPITEL III

MASTER-FEEDER-STRUKTUREN

ABSCHNITT 1

Vereinbarung zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW und interne Regelungen für die Geschäftstätigkeiten

Unterabschnitt 1

Inhalt der Vereinbarung zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW

Artikel 8

Zugang zu Informationen

Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die in Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannte Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW in Bezug auf den Zugang zu Informationen folgende Angaben enthält:

a)

Wie und wann übermittelt der Master-OGAW dem Feeder-OGAW Kopien seiner Vertragsbedingungen bzw. Satzung, des Prospekts und der wesentlichen Informationen für den Anleger?

b)

Wie und wann unterrichtet der Master-OGAW den Feeder-OGAW über die Übertragung von Aufgaben des Investment- und Risikomanagements an Dritte gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2009/65/EG?

c)

Wie und wann übermittelt der Master-OGAW dem Feeder-OGAW — sofern relevant — interne Betriebsdokumente wie die Beschreibung des Risikomanagement-Verfahrens und die Compliance-Berichte?

d)

Welche Angaben zu Verstößen des Master-OGAW gegen Rechtsvorschriften, Vertragsbedingungen oder Satzung und die Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW meldet der Master-OGAW dem Feeder-OGAW, einschließlich Angaben zu Modalitäten und Zeitpunkt dieser Meldung?

e)

Falls der Feeder-OGAW zu Sicherungszwecken in derivative Finanzinstrumente investiert, wie und wann übermittelt der Master-OGAW dem Feeder-OGAW Informationen über seine tatsächliche Risikoexponierung gegenüber derivativen Finanzinstrumenten, damit der Feeder-OGAW sein eigenes Gesamtrisiko gemäß Artikel 58 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/65/EG ermitteln kann?

f)

Eine Erklärung, der zufolge der Master-OGAW den Feeder-OGAW über jegliche weitere Vereinbarungen über den Informationsaustausch mit Dritten unterrichtet, und gegebenenfalls wie und wann der Master-OGAW dem Feeder-OGAW diese Vereinbarungen über den Informationsaustausch übermittelt.

Artikel 9

Anlage- und Veräußerungsbasis des Feeder-OGAW

Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die in Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannte Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW in Bezug auf die Investitions- und Veräußerungsbasis des Feeder-OGAW folgende Angaben enthält:

a)

die Angabe, in welche Anteilklassen des Master-OGAW der Feeder-OGAW investieren kann;

b)

Kosten und Aufwendungen, die vom Feeder-OGAW zu tragen sind, sowie Nachlässe oder Rückvergütungen von Gebühren oder Aufwendungen des Master-OGAW;

c)

sofern zutreffend, die Modalitäten für jegliche anfängliche oder spätere Übertragung von Sacheinlagen vom Feeder-OGAW auf den Master-OGAW.

Artikel 10

Standardvereinbarungen

Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die in Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannte Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW in Bezug auf Standardvereinbarungen Folgendes enthält:

a)

Abstimmung der Häufigkeit und des Zeitplans für die Berechnung des Nettoinventarwerts und die Veröffentlichung der Anteilpreise;

b)

Abstimmung der Weiterleitung von Aufträgen durch den Feeder-OGAW, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung der Rolle der für die Weiterleitung zuständigen Personen oder Dritter;

c)

sofern relevant, die erforderlichen Vereinbarungen zur Berücksichtigung der Tatsache, dass einer oder beide OGAW auf einem Sekundärmarkt notiert sind oder gehandelt werden;

d)

sofern erforderlich, weitere angemessene Maßnahmen, die nötig sind, um die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 60 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG zu gewährleisten;

e)

falls die Anteile von Feeder-OGAW und Master-OGAW auf unterschiedliche Währungen lauten, die Grundlage für die Umrechnung von Aufträgen;

f)

Abwicklungszyklen und Zahlungsmodalitäten für Kauf und Zeichnung sowie Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen des Master-OGAW, bei entsprechenden Vereinbarungen zwischen den Parteien, einschließlich der Modalitäten für die Erledigung von Auszahlungsaufträgen im Wege der Übertragung von Sacheinlagen vom Master-OGAW auf den Feeder-OGAW, insbesondere in den in Artikel 60 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Fällen;

g)

Verfahren zur Gewährleistung einer angemessenen Bearbeitung von Anfragen und Beschwerden der Anteilinhaber;

h)

wenn Vertragsbedingungen oder Satzung und Prospekt des Master-OGAW diesem bestimmte Rechte oder Befugnisse in Bezug auf die Anteilinhaber gewähren und der Master-OGAW beschließt, in Bezug auf den Feeder-OGAW alle oder bestimmte Rechte und Befugnisse nur in beschränktem Maße oder gar nicht wahrzunehmen, eine Beschreibung der einschlägigen Modalitäten.

Artikel 11

Ereignisse mit Auswirkungen auf Handelsvereinbarungen

Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die in Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannte Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW in Bezug auf Ereignisse mit Auswirkung auf Handelsvereinbarungen Folgendes enthält:

a)

Modalitäten und Zeitplan für die Mitteilung der befristeten Aussetzung und Wiederaufnahme von Rücknahme, Auszahlung, Kauf oder Zeichnung von Anteilen eines OGAW durch den betreffenden OGAW;

b)

Vorkehrungen für Meldung und Korrektur von Fehlern bei der Preisfestsetzung im Master-OGAW.

Artikel 12

Standardvereinbarungen für den Prüfbericht

Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die in Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannte Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW in Bezug auf Standardvereinbarungen für den Prüfbericht Folgendes enthält:

a)

haben Feeder- und Master-OGAW die gleichen Rechnungsjahre, Abstimmung der Erstellung der regelmäßigen Berichte;

b)

haben Feeder- und Master-OGAW unterschiedliche Rechnungsjahre, Vorkehrungen für die Übermittlung aller erforderlichen Informationen durch den Master-OGAW an den Feeder-OGAW, damit dieser seine regelmäßigen Berichte rechtzeitig erstellen kann, und um sicherzustellen, dass der Wirtschaftsprüfer des Master-OGAW in der Lage ist, zum Abschlusstermin des Feeder-OGAW einen Ad-hoc-Bericht gemäß Artikel 62 Absatz 2 Unterabsatz 1der Richtlinie 2009/65/EG zu erstellen.

Artikel 13

Änderungen von Dauervereinbarungen

Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die in Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannte Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW in Bezug auf Dauervereinbarungen Folgendes enthält:

a)

Modalitäten und Zeitplan für die Mitteilung vorgeschlagener und bereits wirksamer Änderungen der Vertragsbedingungen oder der Satzung, des Prospekts und der wesentlichen Informationen für den Anleger durch den Master-OGAW, wenn diese Informationen von den in den Vertragsbedingungen, der Satzung oder dem Prospekt des Master-OGAW festgelegten Standardvereinbarungen für die Unterrichtung der Anteilinhaber abweichen;

b)

Modalitäten und Zeitplan für die Mitteilung einer geplanten oder vorgeschlagenen Liquidation, Verschmelzung oder Spaltung durch den Master-OGAW;

c)

Modalitäten und Zeitplan für die Mitteilung eines OGAW, dass die Bedingungen für einen Feeder-OGAW bzw. Master-OGAW nicht mehr erfüllt sind oder nicht mehr erfüllt sein werden;

d)

Modalitäten und Zeitplan für die Mitteilung der Absicht eines OGAW, seine Verwaltungsgesellschaft, seine Verwahrstelle, seinen Wirtschaftsprüfer oder jegliche Dritte, die mit Aufgaben des Investment- oder Risikomanagements betraut sind, zu ersetzen;

e)

Modalitäten und Zeitplan für die Mitteilung anderer Änderungen von Dauervereinbarungen durch den Master-OGAW.

Artikel 14

Wahl des anzuwendenden Rechts

(1)   Sind Feeder-OGAW und Master-OGAW im gleichen Mitgliedstaat niedergelassen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in der in Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW das Recht dieses Mitgliedstaats als auf die Vereinbarung anzuwendendes Recht festgelegt wird und beide Parteien die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats anerkennen.

(2)   Sind Feeder-OGAW und Master-OGAW in unterschiedlichen Mitgliedstaaten niedergelassen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in der in Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW als anzuwendendes Recht entweder das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Feeder-OGAW niedergelassen ist, oder das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Master-OGAW niedergelassen ist, festgelegt wird und dass beide Parteien die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats anerkennen, dessen Recht sie als für die Vereinbarung anzuwendendes Recht festgelegt haben.

Unterabschnitt 2

Inhalt der internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten

Artikel 15

Interessenkonflikte

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG genannten internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten angemessene Maßnahmen zur Abschwächung von Interessenkonflikten enthalten, die zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW oder zwischen Feeder-OGAW und anderen Anteilinhabern des Master-OGAW entstehen können, sofern die Maßnahmen, die die Verwaltungsgesellschaft ergreift, um den Anforderungen von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/65/EG sowie Kapitel III der Richtlinie 2010/43/EG der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Geschäftstätigkeiten, Risikomanagement und Inhalt der Vereinbarung zwischen einer Verwahrstelle und einer Verwaltungsgesellschaft (5) zu genügen, nicht ausreichen.

Artikel 16

Anlage- und Veräußerungsbasis des Feeder-OGAW

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG genannten internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf die Anlage- und Veräußerungsbasis des Feeder-OGAW Folgendes enthalten:

a)

die Angabe, in welche Anteilklassen des Master-OGAW der Feeder-OGAW investieren kann;

b)

Kosten und Aufwendungen, die vom Feeder-OGAW zu tragen sind, sowie Nachlässe oder Rückvergütungen von Gebühren oder Aufwendungen des Master-OGAW;

c)

sofern zutreffend, die Modalitäten für jegliche anfängliche oder spätere Übertragung von Sacheinlagen vom Feeder-OGAW auf den Master-OGAW.

Artikel 17

Standardvereinbarungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG genannten internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf Standardvereinbarungen Folgendes enthalten:

a)

Abstimmung der Häufigkeit und des Zeitplans für die Berechnung des Nettoinventarwerts und die Veröffentlichung der Anteilpreise;

b)

Abstimmung der Weiterleitung von Aufträgen durch den Feeder-OGAW, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung der Rolle der für die Weiterleitung zuständigen Personen oder Dritter;

c)

sofern relevant, die erforderlichen Vereinbarungen zur Berücksichtigung der Tatsache, dass einer oder beide OGAW auf einem Sekundärmarkt notiert sind oder gehandelt werden;

d)

angemessene Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen von Artikel 60 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG;

e)

falls die Anteile von Feeder-OGAW und Master-OGAW auf unterschiedliche Währungen lauten, die Grundlage für die Umrechnung von Aufträgen;

f)

Abwicklungszyklen und Zahlungsmodalitäten für Kauf und Auszahlung von Anteilen des Master-OGAW, bei entsprechenden Vereinbarungen zwischen den Parteien, einschließlich der Modalitäten für die Erledigung von Auszahlungsaufträgen im Wege der Übertragung von Sacheinlagen vom Master-OGAW auf den Feeder-OGAW, insbesondere in den in Artikel 60 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Fällen;

g)

wenn Vertragsbedingungen oder Satzung und Prospekt des Master-OGAW diesem bestimmte Rechte oder Befugnisse in Bezug auf die Anteilinhaber gewähren und der Master-OGAW beschließt, in Bezug auf den Feeder-OGAW alle oder bestimmte Rechte und Befugnisse nur in beschränktem Maße oder gar nicht wahrzunehmen, eine Beschreibung der einschlägigen Modalitäten.

Artikel 18

Ereignisse mit Auswirkungen auf Handelsvereinbarungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG genannten internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf Ereignisse mit Auswirkungen auf Handelsvereinbarungen Folgendes enthalten:

a)

Modalitäten und Zeitplan für die Mitteilung der befristeten Aussetzung und Wiederaufnahme von Rücknahme, Auszahlung oder Zeichnung von Anteilen eines OGAW durch den betreffenden OGAW;

b)

Vorkehrungen für Meldung und Korrektur von Fehlern bei der Preisfestsetzung im Master-OGAW.

Artikel 19

Standardvereinbarungen für den Prüfbericht

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG genannten internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf den Prüfbericht Folgendes enthalten:

a)

haben Feeder- und Master-OGAW die gleichen Rechnungsjahre, Abstimmung der Erstellung der regelmäßigen Berichte;

b)

haben Feeder- und Master-OGAW unterschiedliche Rechnungsjahre, Vereinbarungen für die Übermittlung aller erforderlichen Informationen durch den Master-OGAW an den Feeder-OGAW, damit dieser seine regelmäßigen Berichte rechtzeitig erstellen kann, und um sicherzustellen, dass der Wirtschaftsprüfer des Master-OGAW in der Lage ist, zum Abschlusstermin des Feeder-OGAW einen Ad-hoc-Bericht gemäß Artikel 62 Absatz 2 Unterabsatz 1der Richtlinie 2009/65/EG zu erstellen.

ABSCHNITT 2

Liquidation, Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW

Unterabschnitt 1

Verfahren im Falle der Liquidation

Artikel 20

Antrag auf Genehmigung

(1)   Die Mitgliedstaaten verlangen vom Feeder-OGAW, spätestens zwei Monate nach Mitteilung der verbindlichen Entscheidung zur Liquidation durch den Master-OGAW seinen zuständigen Behörden folgende Unterlagen zu übermitteln:

a)

Wenn der Feeder-OGAW beabsichtigt, gemäß Artikel 60 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2009/65/EG mindestens 85 % seiner Vermögenswerte in Anteile eines anderen Master-OGAW anzulegen:

i)

den Antrag auf Genehmigung dieser Anlage;

ii)

den Antrag auf Genehmigung der vorgeschlagenen Änderungen seiner Vertragsbedingungen oder Satzung;

iii)

die Änderungen des Prospekts und der wesentlichen Informationen für den Anleger gemäß den Artikeln 74 bzw. 82 der Richtlinie 2009/65/EG;

iv)

die anderen gemäß Artikel 59 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG erforderlichen Dokumente;

b)

wenn der Feeder-OGAW gemäß Artikel 60 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG eine Umwandlung in einen OGAW, der kein Feeder-OGAW ist, beabsichtigt:

i)

den Antrag auf Genehmigung der vorgeschlagenen Änderungen seiner Vertragsbedingungen oder Satzung;

ii)

die Änderungen des Prospekts und der wesentlichen Informationen für den Anleger gemäß den Artikeln 74 bzw. 82 der Richtlinie 2009/65/EG;

c)

wenn der Feeder-OGAW eine Liquidation plant, die Mitteilung dieser Absicht.

(2)   Wenn der Master-OGAW den Feeder-OGAW mehr als fünf Monate vor dem Beginn der Liquidation über seine verbindliche Entscheidung zur Liquidation informiert hat, übermittelt der Feeder-OGAW abweichend von Absatz 1 seinen zuständigen Behörden seinen Antrag bzw. seine Mitteilung gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b oder c spätestens drei Monate vor diesem Datum.

(3)   Der Feeder-OGAW unterrichtet seine Anteilinhaber unverzüglich über die beabsichtigte Liquidation.

Artikel 21

Genehmigung

(1)   Der Feeder-OGAW wird innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Vorlage der vollständigen, in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a oder b genannten Unterlagen darüber informiert, ob die zuständigen Behörden die erforderlichen Genehmigungen erteilt haben.

(2)   Nach Erhalt der Genehmigung der zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 unterrichtet der Feeder-OGAW den Master-OGAW entsprechend.

(3)   Sobald die zuständigen Behörden die erforderlichen Genehmigungen gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie erteilt haben, ergreift der Feeder-OGAW alle erforderlichen Maßnahmen, um die Anforderungen von Artikel 64 der Richtlinie 2009/65/EG so rasch wie möglich zu erfüllen.

(4)   Wird der Liquidationserlös des Master-OGAW vor dem Datum ausgezahlt, zu dem der Feeder-OGAW damit beginnt, entweder gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a in andere Master-OGAW zu investieren oder in Einklang mit seinen neuen Anlagezielen und seiner neuer Anlagepolitik gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b Anlagen zu tätigen, erteilen die zuständigen Behörden des Feeder-OGAW ihre Genehmigung unter folgenden Bedingungen:

a)

der Feeder-OGAW erhält

i)

den Liquidationserlös in bar oder

ii)

einen Teil des Erlöses oder den gesamten Erlös in Form einer Übertragung von Sacheinlagen, sofern dies dem Wunsch des Feeder-OGAW entspricht und in der Vereinbarung zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW oder den internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten und der verbindlichen Entscheidung zur Liquidation vorgesehen ist;

b)

sämtliche gemäß diesem Absatz gehaltenen oder erhaltenen Barmittel können vor dem Datum, zu dem der Feeder-OGAW beginnt, Anlagen in einen anderen Master-OGAW oder in Einklang mit seinen neuen Anlagezielen und seiner neuer Anlagepolitik zu tätigen, ausschließlich zum Zweck eines effizienten Liquiditätsmanagements neu angelegt werden.

Kommt Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii zur Anwendung, kann der Feeder-OGAW jeden Teil der als Sacheinlagen übertragenen Vermögenswerte jederzeit in Barwerte umwandeln.

Unterabschnitt 2

Verfahren im Falle der Verschmelzung oder Spaltung

Artikel 22

Antrag auf Genehmigung

(1)   Die Mitgliedstaaten verlangen vom Feeder-OGAW, seinen zuständigen Behörden innerhalb eines Monats nach dem Datum, zu dem der Feeder-OGAW gemäß Artikel 60 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG über die geplante Verschmelzung oder Spaltung unterrichtet wurde, folgende Unterlagen zu unterbreiten:

a)

wenn der Feeder-OGAW beabsichtigt, Feeder-OGAW des gleichen Master-OGAW zu bleiben:

i)

den entsprechenden Genehmigungsantrag;

ii)

sofern relevant, den Antrag auf Genehmigung der vorgeschlagenen Änderungen seiner Vertragsbedingungen oder Satzung;

iii)

sofern relevant, die Änderungen des Prospekts und der wesentlichen Informationen für den Anleger gemäß den Artikeln 74 bzw. 82 der Richtlinie 2009/65/EG;

b)

wenn der Feeder-OGAW beabsichtigt, Feeder-OGAW eines anderen, aus der vorgeschlagenen Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW hervorgegangenen Master-OGAW zu werden oder mindestens 85 % seines Vermögens in Anteile eines anderen, nicht aus der vorgeschlagenen Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Master-OGAW anzulegen:

i)

den Antrag auf Genehmigung dieser Anlage;

ii)

den Antrag auf Genehmigung der vorgeschlagenen Änderungen seiner Vertragsbedingungen oder Satzung;

iii)

die Änderungen des Prospekts und der wesentlichen Informationen für den Anleger gemäß den Artikeln 74 bzw. 82 der Richtlinie 2009/65/EG;

iv)

die anderen gemäß Artikel 59 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG erforderlichen Dokumente;

c)

wenn der Feeder-OGAW gemäß Artikel 60 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG eine Umwandlung in einen OGAW, der kein Feeder-OGAW ist, beabsichtigt:

i)

den Antrag auf Genehmigung der vorgeschlagenen Änderungen seiner Vertragsbedingungen oder Satzung;

ii)

die Änderungen des Prospekts und der wesentlichen Informationen für den Anleger gemäß den Artikeln 74 bzw. 82 der Richtlinie 2009/65/EG;

d)

wenn der Feeder-OGAW eine Liquidation plant, die Mitteilung dieser Absicht.

(2)   Zum Zweck der Anwendung von Absatz 1 Buchstaben a und b ist Folgendes zu berücksichtigen:

Der Ausdruck „bleibt Feeder-OGAW des Master-OGAW“ bezieht sich auf Fälle, in denen

a)

der Master-OGAW übernehmender OGAW einer vorgeschlagenen Verschmelzung ist;

b)

der Master-OGAW ohne wesentliche Veränderungen einer der aus der vorgeschlagenen Spaltung hervorgehenden OGAW bleibt.

Der Ausdruck „wird Feeder-OGAW eines anderen, aus der vorgeschlagenen Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW hervorgegangenen Master-OGAW“ bezieht sich auf Fälle, in denen

a)

der Master-OGAW übertragender OGAW ist und der Feeder-OGAW infolge der Verschmelzung Anteilinhaber des übernehmenden OGAW wird;

b)

der Feeder-OGAW Anteilinhaber eines aus einer Spaltung hervorgegangenen OGAW wird, der sich wesentlich vom Master-OGAW unterscheidet.

(3)   Wenn der Master-OGAW dem Feeder-OGAW die in Artikel 43 der Richtlinie 2009/65/EG genannten oder vergleichbare Informationen mehr als vier Monate vor dem vorgeschlagenen Datum des Wirksamwerdens der Verschmelzung bzw. Spaltung übermittelt, unterbreitet der Feeder-OGAW seinen zuständigen Behörden abweichend von Absatz 1 seinen Antrag bzw. seine Mitteilung gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis d dieses Artikels spätestens drei Monate vor dem vorgeschlagenen Datum des Wirksamwerdens der Verschmelzung bzw. Spaltung des Master-OGAW.

(4)   Der Feeder-OGAW unterrichtet seine Anteilinhaber und den Master-OGAW unverzüglich über die beabsichtigte Liquidation.

Artikel 23

Genehmigung

(1)   Der Feeder-OGAW wird innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Vorlage der vollständigen, in Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Unterlagen darüber informiert, ob die zuständigen Behörden die erforderlichen Genehmigungen erteilt haben.

(2)   Sobald der Feeder-OGAW die Mitteilung erhält, dass die zuständigen Behörden die Genehmigung gemäß Absatz 1 erteilt haben, unterrichtet er den Master-OGAW entsprechend.

(3)   Nachdem der Feeder-OGAW darüber informiert wurde, dass die zuständigen Behörden die erforderlichen Genehmigungen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie erteilt haben, ergreift er alle erforderlichen Maßnahmen, um die Anforderungen von Artikel 64 der Richtlinie 2009/65/EG unverzüglich zu erfüllen.

(4)   In den in Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b und c dieser Richtlinie beschriebenen Fällen hat der Feeder-OGAW das Recht, gemäß Artikel 60 Absatz 5 Unterabsatz 3 und Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG die Rücknahme und Auszahlung seiner Anteile im Master-OGAW zu verlangen, sofern die zuständigen Behörden des Feeder-OGAW bis zum Arbeitstag, der dem letzten Tag, an dem der Feeder-OGAW vor Wirksamwerden der Verschmelzung bzw. Spaltung eine Rücknahme oder Auszahlung seiner Anteile im Master-OGAW verlangen kann, vorausgeht, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 dieser Richtlinie erforderlichen Genehmigungen nicht erteilt haben.

Der Feeder-OGAW übt dieses Recht auch aus, um das Recht seiner Anteilinhaber, die Rücknahme oder Auszahlung ihrer Anteile im Feeder-OGAW gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/65/EG zu verlangen, zu wahren.

Vor Wahrnehmung des in Unterabsatz 1 genannten Rechts prüft der Feeder-OGAW mögliche Alternativen, die dazu beitragen können, Transaktionskosten oder andere negative Auswirkungen auf seine Anteilinhaber zu vermeiden oder zu verringern.

(5)   Verlangt der Feeder-OGAW die Rücknahme oder Auszahlung seiner Anteile im Master-OGAW, so erhält er:

a)

entweder den Erlös aus der Rücknahme oder Auszahlung in bar oder

b)

einen Teil oder den gesamten Erlös aus der Rücknahme oder Auszahlung in Form einer Übertragung von Sacheinlagen, sofern dies dem Wunsch des Feeder-OGAW entspricht und in der Vereinbarung zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW vorgesehen ist.

Kommt Unterabsatz 1 Buchstabe b zur Anwendung, kann der Feeder-OGAW jeden Teil der übertragenen Vermögenswerte jederzeit in Barwerte umwandeln.

(6)   Die zuständigen Behörden des Feeder-OGAW erteilen die Genehmigung unter der Bedingung, dass sämtliche gehaltene oder gemäß Absatz 5 erhaltene Barmittel vor dem Datum, zu dem der Feeder-OGAW beginnt, Anlagen in den neuen Master-OGAW oder in Einklang mit seinen neuen Investitionszielen und seiner neuer Investitionspolitik zu tätigen, ausschließlich zum Zweck eines effizienten Liquiditätsmanagements neu angelegt werden können.

ABSCHNITT 3

Verwahrstellen und Wirtschaftsprüfer

Unterabschnitt 1

Verwahrstellen

Artikel 24

Inhalt der Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen Verwahrstellen

Die in Artikel 61 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannte Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen der Verwahrstelle des Master-OGAW und der Verwahrstelle des Feeder-OGAW enthält Folgendes:

a)

Beschreibung der Unterlagen und Kategorien von Informationen, die die beiden Verwahrstellen routinemäßig austauschen, und die Angabe, ob diese Informationen oder Unterlagen von einer Verwahrstelle an die andere übermittelt oder auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden;

b)

Modalitäten und Zeitplanung, einschließlich der Angabe aller Fristen, für die Übermittlung von Informationen durch die Verwahrstelle des Master-OGAW an die Verwahrstelle des Feeder-OGAW;

c)

Koordinierung der Beteiligung beider Verwahrstellen unter angemessener Berücksichtigung ihrer im innerstaatlichem Recht vorgesehenen Pflichten hinsichtlich operationeller Fragen, einschließlich

i)

des Verfahrens zur Berechnung des Nettoinventarwerts jedes OGAW und aller angemessenen Maßnahmen zum Schutz vor Market Timing gemäß Artikel 60 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG;

ii)

der Bearbeitung von Aufträgen des Feeder-OGAW für Kauf, Zeichnung, Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen im Master-OGAW und der Abwicklung dieser Transaktionen unter Berücksichtigung von Vereinbarungen zur Übertragung von Sacheinlagen;

d)

Koordinierung der Verfahren zur Erstellung der Jahresabschlüsse;

e)

Angabe, welche Verstöße des Master-OGAW gegen Rechtsvorschriften und die Vertragsbedingungen oder die Satzung von der Verwahrstelle des Master-OGAW der Verwahrstelle des Feeder-OGAW mitgeteilt werden, sowie Modalitäten und Zeitpunkt für die Bereitstellung dieser Informationen;

f)

Verfahren für die Bearbeitung von Ad-hoc-Ersuchen um Unterstützung zwischen Verwahrstellen;

g)

Beschreibung von Eventualereignissen, über die sich die Verwahrstellen auf Ad-hoc-Basis gegenseitig unterrichten sollten, sowie Modalitäten und Zeitpunkt hierfür.

Artikel 25

Wahl des anzuwendenden Rechts

(1)   Haben Feeder-OGAW und Master-OGAW eine Vereinbarung gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG geschlossen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gemäß der Vereinbarung zwischen den Verwahrstellen des Master-OGAW und des Feeder-OGAW das Recht des Mitgliedstaats, das gemäß Artikel 14 dieser Richtlinie für diese Vereinbarung gilt, auch auf die Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen den beiden Verwahrstellen anzuwenden ist und dass beide Verwahrstellen die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des betreffenden Mitgliedstaats anerkennen.

(2)   Wurde die Vereinbarung zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW gemäß Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG durch interne Regelungen für Geschäftstätigkeiten ersetzt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gemäß der Vereinbarung zwischen den Verwahrstellen des Master-OGAW und des Feeder-OGAW auf die Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen den beiden Verwahrstellen entweder das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Feeder-OGAW niedergelassen ist, oder — sofern abweichend — das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Master-OGAW niedergelassen ist, anzuwenden ist und dass beide Verwahrstellen die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats anerkennen, dessen Recht auf die Vereinbarung über den Informationsaustausch anzuwenden ist.

Artikel 26

Berichterstattung über Unregelmäßigkeiten durch die Verwahrstelle des Master-OGAW

Die in Artikel 61 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Unregelmäßigkeiten, die die Verwahrstelle des Master-OGAW in Ausübung ihrer Pflichten gemäß innerstaatlichem Recht feststellt und die negative Auswirkungen auf den Feeder-OGAW haben können, umfassen folgende nicht erschöpfende Liste von Ereignissen:

a)

Fehler bei der Berechnung des Nettoinventarwerts des Master-OGAW;

b)

Fehler bei Transaktionen oder bei der Abwicklung von Kauf und Zeichnung oder von Aufträgen zur Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen im Master-OGAW durch den Feeder-OGAW;

c)

Fehler bei der Zahlung oder Kapitalisierung von Erträgen aus dem Master-OGAW oder bei der Berechnung der damit zusammenhängenden Quellensteuer;

d)

Verstöße gegen die in den Vertragsbedingungen oder der Satzung, dem Prospekt oder den wesentlichen Informationen für den Anleger beschriebenen Anlageziele, -politik oder -strategie des Master-OGAW;

e)

Verstöße gegen im innerstaatlichem Recht, in den Vertragsbedingungen oder der Satzung, dem Prospekt oder den wesentlichen Informationen für den Anleger festgelegte Höchstgrenzen für Anlagen und Kreditaufnahme.

Unterabschnitt 2

Wirtschaftsprüfer

Artikel 27

Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen Wirtschaftsprüfern

(1)   Die in Artikel 62 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannte Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen den Wirtschaftsprüfern von Master-OGAW und Feeder-OGAW enthält Folgendes:

a)

Beschreibung der Unterlagen und Kategorien von Informationen, die die beiden Wirtschaftsprüfer routinemäßig austauschen;

b)

Angabe, ob die unter Buchstabe a genannten Informationen oder Unterlagen von einem Wirtschaftsprüfer an den anderen übermittelt oder auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden;

c)

Modalitäten und Zeitplanung, einschließlich Angabe aller Fristen, für die Übermittlung von Informationen durch den Wirtschaftsprüfer des Master-OGAW an den Wirtschaftsprüfer des Feeder-OGAW;

d)

Koordinierung der Rolle der Wirtschaftsprüfer in den Verfahren zur Erstellung der Jahresabschlüsse der OGAW;

e)

Angabe der Unregelmäßigkeiten, die im Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers des Master-OGAW für die Zwecke von Artikel 62 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG zu nennen sind;

f)

Modalitäten und Zeitplan für die Bearbeitung von Ad-hoc-Ersuchen um Unterstützung zwischen Wirtschaftsprüfern, einschließlich Ersuchen um weitere Informationen über Unregelmäßigkeiten, die im Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers des Master-OGAW genannt werden.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Vereinbarung enthält Bestimmungen für die Erstellung der in Artikel 62 Absatz 2 und Artikel 73 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Prüfberichte sowie Modalitäten und Zeitplan für die Übermittlung des Prüfberichts für den Master-OGAW und von dessen Entwürfen an den Wirtschaftsprüfer des Feeder-OGAW.

(3)   Haben Feeder- und Master-OGAW unterschiedliche Abschlussstichtage, so werden in der unter Absatz 1 genannten Vereinbarung Modalitäten und Zeitplan für die Erstellung des in Artikel 62 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG geforderten Ad-hoc-Berichts des Wirtschaftsprüfers des Master-OGAW sowie für dessen Übermittlung, einschließlich Entwürfen, an den Wirtschaftsprüfer des Feeder-OGAW geregelt.

Artikel 28

Wahl des anzuwendenden Rechts

(1)   Haben Feeder-OGAW und Master-OGAW eine Vereinbarung gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG geschlossen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gemäß der Vereinbarung zwischen den Wirtschaftsprüfern des Master-OGAW und des Feeder-OGAW das Recht des Mitgliedstaats, das gemäß Artikel 14 dieser Richtlinie für diese Vereinbarung gilt, auch auf die Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen den beiden Wirtschaftsprüfern anzuwenden ist und dass beide Wirtschaftsprüfer die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des betreffenden Mitgliedstaats anerkennen.

(2)   Wurde die Vereinbarung zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW gemäß Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG durch interne Regelungen für Geschäftstätigkeiten ersetzt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gemäß der Vereinbarung zwischen den Wirtschaftsprüfern des Master-OGAW und des Feeder-OGAW auf die Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen den beiden Wirtschaftsprüfern entweder das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Feeder-OGAW niedergelassen ist, oder — sofern abweichend — das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Master-OGAW niedergelassen ist, anzuwenden ist und dass beide Wirtschaftsprüfer die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats anerkennen, dessen Recht auf die Vereinbarung über den Informationsaustausch anzuwenden ist.

ABSCHNITT 4

Verfahren für die Übermittlung von Informationen an die Anteilinhaber

Artikel 29

Verfahren für die Übermittlung von Informationen an die Anteilinhaber

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bereitstellung der in Artikel 64 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Informationen durch den Feeder-OGAW anhand des in Artikel 7 dieser Richtlinie beschriebenen Verfahrens erfolgt.

KAPITEL IV

ANZEIGEVERFAHREN

Artikel 30

Umfang der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 91 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG bereitzustellenden Informationen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gemäß Artikel 91 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG folgende Kategorien von Informationen über die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bereitgestellt werden:

a)

die Bestimmung des Begriffs „Vermarktung von OGAW-Anteilen“ oder des gleichwertigen rechtlichen Begriffs, der entweder in innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt ist oder sich in der allgemeinen Praxis etabliert hat;

b)

Anforderungen an Inhalt, Format und Präsentation von Marketing-Anzeigen, einschließlich aller obligatorischer Warnungen und Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung bestimmter Wörter oder Sätze;

c)

unbeschadet Kapitel IX der Richtlinie 2009/65/EG Einzelheiten aller zusätzlichen Informationen, die den Anlegern bereitgestellt werden müssen;

d)

Einzelheiten zu allen Befreiungen von Bestimmungen und Anforderungen an Vermarktungsvereinbarungen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für bestimmte OGAW, bestimmte Anteilsklassen von OGAW oder bestimmte Anlegerkategorien gelten;

e)

Anforderungen an die Berichterstattung oder Übermittlung von Informationen an die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats und das Verfahren für die Übermittlung aktualisierter Fassungen der erforderlichen Unterlagen;

f)

Anforderungen hinsichtlich Gebühren oder anderer Summen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat entweder bei Beginn der Vermarktung oder danach in regelmäßigen Abständen an die zuständigen Behörden oder eine andere Einrichtung des öffentlichen Rechts zu zahlen sind;

g)

Anforderungen in Bezug auf die Möglichkeiten, die den Anteilinhabern gemäß Artikel 92 der Richtlinie 2009/65/EG zur Verfügung stehen müssen;

h)

Bedingungen für die Einstellung der Vermarktung von OGAW-Anteilen in dem betreffenden Mitgliedstaat durch einen OGAW, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist;

i)

detaillierte Angaben zum Inhalt der Informationen, die in einem Mitgliedstaat in Teil B des in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 584/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Form und Inhalt von Standardanzeigeschreiben und OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und Verfahren für Überprüfungen und Ermittlungen vor Ort und den Austausch von Informationen zwischen zuständigen Behörden (6) genannten Anzeigeschreibens aufgenommen werden müssen;

j)

die zu den Zwecken von Artikel 32 mitgeteilte E-Mail-Adresse.

(2)   Die Mitgliedstaaten erteilen die in Absatz 1 genannten Informationen in Form einer erläuternden Beschreibung oder einer Kombination aus erläuternder Beschreibung und Verweisen oder Verknüpfungen zu den Quellendokumenten.

Artikel 31

Zugang des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW zu Unterlagen

(1)   Die Mitgliedstaaten verlangen von den OGAW die Bereitstellung einer elektronischen Kopie jeder in Artikel 93 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Unterlage auf einer Website des OGAW, einer Website der Verwaltungsgesellschaft dieses OGAW oder einer anderen Website, die der OGAW in dem gemäß Artikel 93 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG zu übermittelnden Anzeigeschreiben oder jeglichen Aktualisierungen dieses Schreibens angibt. Jede auf einer Website zur Verfügung gestellte Unterlage wird dort in einem allgemein üblichen elektronischen Format eingestellt.

(2)   Die Mitgliedstaaten verlangen von den OGAW sicherzustellen, dass der Aufnahmemitgliedstaat des OGAW Zugang zu der in Absatz 1 genannten Website hat.

Artikel 32

Aktualisierung von Unterlagen

(1)   Die zuständigen Behörden teilen eine E-Mail-Adresse mit, an die gemäß Artikel 93 Absatz 7 der Richtlinie 2009/65/EG Aktualisierungen und Änderungen der in Artikel 93 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Unterlagen gerichtet werden können.

(2)   Die Mitgliedstaaten gestatten es OGAW, Aktualisierungen oder Änderungen der in Artikel 93 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Unterlagen gemäß Artikel 93 Absatz 7 der Richtlinie 2009/65/EG per E-Mail an die in Absatz 1 genannte E-Mail-Adresse zu melden.

In der E-Mail, mit der eine solche Aktualisierung oder Änderung mitgeteilt wird, kann entweder die vorgenommene Aktualisierung oder Änderung beschrieben oder eine neue Fassung der Unterlage als Anlage beigefügt werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten verlangen, dass der OGAW jede Unterlage, die der in Absatz 2 genannten E-Mail als Anlage beigefügt wird, in einem allgemein üblichen elektronischen Format bereitstellt.

Artikel 33

Entwicklung gemeinsamer Datenverarbeitungssysteme

(1)   Zuständige Behörden von Mitgliedstaaten können sich in der Einrichtung moderner elektronischer Datenverarbeitungs- und Zentralspeichersysteme für alle Mitgliedstaaten abstimmen, um den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des OGAW den Zugang zu den in Artikel 93 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Informationen oder Unterlagen zu den Zwecken von Artikel 93 Absatz 7 der Richtlinie 2009/65/EG zu erleichtern.

(2)   Die Abstimmung der Mitgliedstaaten nach Absatz 1 erfolgt im Rahmen des Ausschusses der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 34

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 30. Juni 2011 nachzukommen.

Im Hinblick auf die Artikel 7 und 29 setzen sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um diesen Artikeln spätestens ab dem 31. Dezember 2013 nachzukommen.

Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 35

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 36

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. Juli 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.

(2)  ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6.

(3)  ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18.

(4)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(5)  Siehe Seite 42 dieses Amtsblatts.

(6)  Siehe Seite 16 dieses Amtsblatts.


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