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Document 32010L0021

    Richtlinie 2010/21/EU der Kommission vom 12. März 2010 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich Sonderbestimmungen zu Clothianidin, Thiamethoxam, Fipronil und Imidacloprid (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 65 vom 13.3.2010, p. 27–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/06/2011; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R1107

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/21/oj

    13.3.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 65/27


    RICHTLINIE 2010/21/EU DER KOMMISSION

    vom 12. März 2010

    zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich Sonderbestimmungen zu Clothianidin, Thiamethoxam, Fipronil und Imidacloprid

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam, Fipronil und Imidacloprid wurden durch die Richtlinien 2006/41/EG (2), 2007/6/EG (3), 2007/52/EG (4) bzw. 2008/116/EG (5) der Kommission in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

    (2)

    Unfallbedingte Freisetzungen dieser Wirkstoffe, die in jüngster Zeit von mehreren Mitgliedstaaten gemeldet wurden, haben zu erheblichen Verlusten von Honigbienenvölkern geführt. Daher haben die betroffenen Mitgliedstaaten vorsorgliche Maßnahmen getroffen, um das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen vorübergehend auszusetzen.

    (3)

    Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid dürfen nur für den Gebrauch als Insektizid zugelassen werden, einschließlich der Verwendung als Saatgutbehandlung. Fipronil darf jedoch nur für den Gebrauch als Insektizid zur Verwendung als Saatgutbehandlung zugelassen werden. Die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Unfälle ereigneten sich infolge der unangemessenen Verwendung dieser Stoffe zur Saatgutbehandlung.

    (4)

    Um künftige Unfälle zu vermeiden, sollten für Clothianidin, Thiamethoxam, Fipronil und Imidacloprid zusätzliche Bestimmungen einschließlich angemessener Maßnahmen zur Risikobegrenzung festgelegt werden.

    (5)

    Die Richtlinie 91/414/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (6)

    Die in dieser Richtlinie vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Oktober 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

    Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. November 2010 an.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest.

    Artikel 3

    Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls bis 31. Oktober 2010 geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Clothianidin, Thiamethoxam, Fipronil oder Imidacloprid als Wirkstoff enthalten.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 5

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 12. März 2010

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

    (2)  ABl. L 187 vom 8.7.2006, S. 24.

    (3)  ABl. L 43 vom 15.2.2007, S. 13.

    (4)  ABl. L 214 vom 17.8.2007, S. 3.

    (5)  ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 86.


    ANHANG

    Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird wie folgt geändert:

    1.

    In Zeile 123 zu Clothianidin wird Teil A in der Spalte „Sonderbestimmungen“ durch folgenden Text ersetzt:

    „TEIL A

    Nur Anwendungen als Insektizid sind zulässig.

    Zum Schutz von Nichtzielorganismen, insbesondere Honigbienen, ist bei der Anwendung zur Saatgutbehandlung auf Folgendes zu achten:

    Die Applikation auf Saatgut wird nur in professionellen Saatgutbehandlungseinrichtungen vorgenommen. Diese Einrichtungen müssen die beste zur Verfügung stehende Technik anwenden, damit gewährleistet ist, dass die Freisetzung von Staub bei der Applikation auf das Saatgut, der Lagerung und der Beförderung auf ein Mindestmaß reduziert werden kann;

    für die Drillsaat ist eine angemessene Ausrüstung zu verwenden, damit eine gute Einarbeitung in den Boden, möglichst wenig Verschütten und eine möglichst geringe Staubemission gewährleistet sind.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

    auf dem Etikett von behandeltem Saatgut angegeben wird, dass das Saatgut mit Clothianidin behandelt wurde, und dass die in der Zulassung genannten Maßnahmen zur Risikobegrenzung aufgeführt werden;

    die Zulassungsbedingungen, insbesondere für Feldspritzanwendungen, gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung zum Schutz von Honigbienen umfassen;

    erforderlichenfalls Überwachungsprogramme zur Überprüfung der tatsächlichen Exposition von Honigbienen gegenüber Clothianidin in von Bienen für die Futtersuche oder von Imkern genutzten Gebieten eingeleitet werden.“

    2.

    In Zeile 142 zu Thiamethoxam wird Teil A in der Spalte „Sonderbestimmungen“ durch folgenden Text ersetzt:

    „TEIL A

    Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

    Zum Schutz von Nichtzielorganismen, insbesondere Honigbienen, ist bei der Anwendung zur Saatgutbehandlung auf Folgendes zu achten:

    Die Applikation auf Saatgut wird nur in professionellen Saatgutbehandlungseinrichtungen vorgenommen. Diese Einrichtungen müssen die beste zur Verfügung stehende Technik anwenden, damit gewährleistet ist, dass die Freisetzung von Staub bei der Applikation auf das Saatgut, der Lagerung und der Beförderung auf ein Mindestmaß reduziert werden kann;

    für die Drillsaat ist eine angemessene Ausrüstung zu verwenden, damit eine gute Einarbeitung in den Boden, möglichst wenig Verschütten und eine möglichst geringe Staubemission gewährleistet sind.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

    auf dem Etikett von behandeltem Saatgut angegeben wird, dass das Saatgut mit Thiamethoxam behandelt wurde, und dass die in der Zulassung genannten Maßnahmen zur Risikobegrenzung aufgeführt werden;

    die Zulassungsbedingungen, insbesondere für Feldspritzanwendungen, gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung zum Schutz von Honigbienen umfassen;

    erforderlichenfalls Überwachungsprogramme zur Überprüfung der tatsächlichen Exposition von Honigbienen gegenüber Thiamethoxam in von Bienen für die Futtersuche oder von Imkern genutzten Gebieten eingeleitet werden.“

    3.

    In Zeile 163 zu Fipronil wird Teil A in der Spalte „Sonderbestimmungen“ durch folgenden Text ersetzt:

    „TEIL A

    Es darf nur die Verwendung als Insektizid zur Saatgutbehandlung zugelassen werden.

    Zum Schutz von Nichtzielorganismen, insbesondere Honigbienen, ist auf Folgendes zu achten:

    Die Applikation auf Saatgut wird nur in professionellen Saatgutbehandlungseinrichtungen vorgenommen. Diese Einrichtungen müssen die beste zur Verfügung stehende Technik anwenden, damit gewährleistet ist, dass die Freisetzung von Staub bei der Applikation auf das Saatgut, der Lagerung und der Beförderung auf ein Mindestmaß reduziert werden kann;

    für die Drillsaat ist eine angemessene Ausrüstung zu verwenden, damit eine gute Einarbeitung in den Boden, möglichst wenig Verschütten und eine möglichst geringe Staubemission gewährleistet sind.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

    auf dem Etikett von behandeltem Saatgut angegeben wird, dass das Saatgut mit Fipronil behandelt wurde, und dass die in der Zulassung genannten Maßnahmen zur Risikobegrenzung aufgeführt werden;

    erforderlichenfalls Überwachungsprogramme zur Überprüfung der tatsächlichen Exposition von Honigbienen gegenüber Fipronil in von Bienen für die Futtersuche oder von Imkern genutzten Gebieten eingeleitet werden.“

    4.

    In Zeile 163 zu Fipronil wird in Teil B in der Spalte „Sonderbestimmungen“ folgender Satz gestrichen:

    „—

    die Verwendung angemessener Ausrüstung, mit der ein hoher Grad an Einbringung in den Boden und möglichst wenig Verschütten bei der Ausbringung gewährleistet werden“.

    5.

    In Zeile 222 zu Imidacloprid wird Teil A in der Spalte „Sonderbestimmungen“ durch folgenden Text ersetzt:

    „TEIL A

    Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

    Zum Schutz von Nichtzielorganismen, insbesondere Honigbienen und Vögeln, ist bei der Anwendung zur Saatgutbehandlung auf Folgendes zu achten:

    Die Applikation auf Saatgut wird nur in professionellen Saatgutbehandlungseinrichtungen vorgenommen. Diese Einrichtungen müssen die beste zur Verfügung stehende Technik anwenden, damit gewährleistet ist, dass die Freisetzung von Staub bei der Applikation auf das Saatgut, der Lagerung und der Beförderung auf ein Mindestmaß reduziert werden kann;

    für die Drillsaat ist eine angemessene Ausrüstung zu verwenden, damit eine gute Einarbeitung in den Boden, möglichst wenig Verschütten und eine möglichst geringe Staubemission gewährleistet sind.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

    auf dem Etikett von behandeltem Saatgut angegeben wird, dass das Saatgut mit Imidacloprid behandelt wurde, und dass die in der Zulassung genannten Maßnahmen zur Risikobegrenzung aufgeführt werden;

    die Zulassungsbedingungen, insbesondere für Feldspritzanwendungen, gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung zum Schutz von Honigbienen umfassen;

    erforderlichenfalls Überwachungsprogramme zur Überprüfung der tatsächlichen Exposition von Honigbienen gegenüber Imidacloprid in von Bienen für die Futtersuche oder von Imkern genutzten Gebieten eingeleitet werden.“

    6.

    In Zeile 222 zu Imidacloprid wird in Teil B in der Spalte „Sonderbestimmungen“ folgender Satz gestrichen:

    „—

    den Schutz von Honigbienen insbesondere bei Feldspritzanwendungen; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.“


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