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Document 32010H0722

Empfehlung der Kommission vom 13. Juli 2010 mit Leitlinien für die Entwicklung nationaler Koexistenz-Maßnahmen zur Vermeidung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von GVO in konventionellen und ökologischen Kulturpflanzen

ABl. C 200 vom 22.7.2010, pp. 1–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

22.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 200/1


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2010

mit Leitlinien für die Entwicklung nationaler Koexistenz-Maßnahmen zur Vermeidung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von GVO in konventionellen und ökologischen Kulturpflanzen

2010/C 200/01

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 292,

gestützt auf Artikel 26a Absatz 2 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (1);

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 26a der Richtlinie 2001/18/EG können die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, um das unbeabsichtigte Vorhandensein von genetisch veränderten Organismen (GVO) in anderen Produkten zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für die Vermeidung des Vorhandenseins von GVO in anderen — konventionellen oder ökologischen — Kulturen.

(2)

Die Betriebsstrukturen und Anbauverfahren/Bewirtschaftungsformen sowie die wirtschaftlichen und natürlichen Bedingungen, unter denen die Landwirte in der Europäischen Union arbeiten, sind sehr unterschiedlich. Diese Vielfalt der Anbauverfahren sowie der wirtschaftlichen und natürlichen Bedingungen in der EU muss berücksichtigt werden, wenn Maßnahmen zur Vermeidung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von GVO in anderen Kulturpflanzen festgelegt werden.

(3)

Gegebenenfalls ist es nötig, dass die Behörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Flächen, auf denen GVO angebaut werden, Maßnahmen ergreifen, die es den Verbrauchern und Erzeugern erlauben, zwischen genetisch veränderten, konventionellen und ökologischen Kulturen zu unterscheiden (nachstehend „Koexistenz-Maßnahmen“).

(4)

Ziel der Koexistenz-Maßnahmen ist es, auf Flächen, auf denen GVO angepflanzt werden, das unbeabsichtigte Vorhandensein von GVO in anderen Produkten zu vermeiden und damit möglichen wirtschaftlichen Einbußen und den Auswirkungen der Vermischung gentechnisch veränderter und nicht veränderter Kulturen (einschließlich ökologischer Kulturen) vorzubeugen.

(5)

Aufgrund der wirtschaftlichen und natürlichen Gegebenheiten kann es in manchen Fällen erforderlich sein, weite Bereiche vom Anbau genetisch veränderter Organismen auszunehmen. Diese Möglichkeit sollte dann gegeben sein, wenn die Mitgliedstaaten nachweisen, dass in den betroffenen Gebieten andere Maßnahmen nicht ausreichen, um das unbeabsichtigte Vorhandensein von GVO in konventionellen und ökologischen Kulturen zu vermeiden. Die einschränkenden Maßnahmen müssen ferner im Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen, nämlich bestimmte Bedürfnisse der Landwirte zu schützen, die konventionellen beziehungsweise ökologischen Anbau betreiben.

(6)

Da auf wissenschaftlicher Grundlage beruhende Genehmigungssystem der Europäischen Union mit der Freiheit der Mitgliedstaaten, über den Anbau genveränderter Kulturpflanzen in ihrem Gebiet zu entscheiden, in Einklang gebracht werden sollte, ist die Kommission der Ansicht, dass Maßnahmen zur Vermeidung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von GVO in konventionell und ökologisch angebauten Kulturpflanzen auf der Ebene der Mitgliedstaaten ergriffen werden sollten.

(7)

Die Empfehlung 2003/556/EG (2) muss ersetzt werden, um stärker hervorzuheben, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26a die Möglichkeit haben, Maßnahmen zu ergreifen, um das unbeabsichtigte Vorhandensein von GVO in konventionellen und ökologischen Kulturen zu vermeiden. Entsprechend sind die geltenden Leitlinien inhaltlich auf die wichtigsten allgemeinen Grundsätze für die Entwicklung von Koexistenz-Maßnahmen beschränkt, wobei anerkannt wird, dass die Mitgliedstaaten einen ausreichenden Gestaltungsspielraum brauchen, um ihren regionalen und nationalen Besonderheiten und den spezifischen örtlichen Bedürfnissen der konventionellen, ökologischen und sonstigen Anbaumethoden und Erzeugnisse Rechnung zu tragen.

(8)

Das Europäische Büro für Koexistenz (ECoB) wird gemeinsam mit den Mitgliedstaaten weiterhin bewährte Verfahren der Koexistenz sowie technische Leitlinien in Bezug auf verwandte Themen entwickeln —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

1.

Bei der Entwicklung einzelstaatlicher Maßnahmen zur Vermeidung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von GVO in konventionellen und ökologischen Kulturen sollten die Mitgliedstaaten die Leitlinien im Anhang zu dieser Empfehlung befolgen.

2.

Die Empfehlung 2003/556/EG wird aufgehoben.

3.

Diese Empfehlung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Juli 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.

(2)  Empfehlung der Kommission mit Leitlinien für die Erarbeitung einzelstaatlicher Strategien und geeigneter Verfahren für die Koexistenz gentechnisch veränderter, konventioneller und ökologischer Kulturen (ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 36).


ANHANG

1.   Einleitung

1.1   Einzelstaatliche Koexistenz-Maßnahmen zur Vermeidung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von GVO in konventionellen und ökologischen Kulturen

Der Anbau von GVO in der EU hat Auswirkungen auf die Abläufe der landwirtschaftlichen Erzeugung. Einerseits stellt sich angesichts der Gefahr des unbeabsichtigten Vorkommens genetisch veränderter Pflanzen in anderen Kulturen (konventionell und ökologisch) die Frage, wie die Wahlfreiheit der Erzeuger in Bezug auf die verschiedenen Anbauformen sichergestellt werden kann. Die Landwirte sollten grundsätzlich die Möglichkeit haben zu wählen, welche Arten von Kulturen sie anbauen möchten, ob genetisch veränderte, konventionelle oder ökologische Anbaukulturen. Diese Möglichkeit sollte mit dem Wunsch einiger Landwirte und Unternehmer verbunden werden, die gewährleistet sehen wollen, dass ihre Kulturpflanzen möglichst wenig GVO enthalten.

Andererseits stellt sich auch die Frage nach der Wahlfreiheit für den Verbraucher. Damit die Verbraucher in der EU zwischen Lebensmitteln mit und ohne GVO wählen können, bedarf es einer reibungslos funktionierenden Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung, aber auch einer Landwirtschaft, die die verschiedenen Arten von Erzeugnissen anbieten kann. Die Fähigkeit der Ernährungswirtschaft, dem Verbraucher eine breite Palette von Waren anzubieten, geht Hand in Hand mit der Fähigkeit der Landwirtschaft, verschiedene Erzeugungsformen zu praktizieren.

Beim zufälligen Vorkommen von GVO oberhalb der in den EU-Rechtsvorschriften festgesetzten Toleranzschwelle entsteht die Notwendigkeit, Kulturen, die eigentlich nicht genetisch verändert sein sollten, als GVO-haltig zu kennzeichnen (1). Hierdurch können Einkommensverluste entstehen, weil dies den Marktpreis der Erzeugnisse mindert oder deren Absatz erschwert. Außerdem können den Landwirten dadurch zusätzliche Kosten entstehen, dass sie Überwachungssysteme und Maßnahmen zur Minimierung der Vermischung von genetisch veränderten und nicht veränderten Kulturen einführen müssen.

Allerdings haben die Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher (beispielsweise ökologisch angebauter) Erzeugnisse nicht nur dann Einkommenseinbußen zu befürchten, wenn der in den EU-Rechtsvorschriften auf 0,9 % festgesetzte Schwellenwert überschritten wird. Je nach Marktnachfrage und den jeweiligen Bestimmungen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften (einige Mitgliedstaaten haben beispielsweise nationale Standards für unterschiedliche Arten der Kennzeichnung von „GVO-freien“ Produkten entwickelt) kann das Vorhandensein von Spuren genetisch veränderter Organismen in bestimmten Lebensmittelkulturen — selbst unter dem Schwellenwert von 0,9 % — wirtschaftliche Einbußen für die Marktteilnehmer bedeuten, die sie als nicht GVO-haltige Erzeugnisse vermarkten möchten.

Die Vermischung von GVO hat außerdem spezifische Auswirkungen auf die Erzeuger bestimmter Produkte — wie beispielsweise ökologisch arbeitende Landwirte (2) —, und wirkt sich auch auf die Endverbraucher aus (3). Da diese Erzeugungsart oft kostenintensiver ist, sind gegebenenfalls strengere Trennungsvorkehrungen erforderlich, um die damit verbundenen höheren Preise zu gewährleisten. Außerdem kann es aufgrund der örtlichen Zwänge und Gegebenheiten sehr schwierig und teuer sein, diese besonderen Trennungsanforderungen in bestimmten geographischen Gebieten wirkungsvoll zu erfüllen.

Es muss daher anerkannt werden, dass die Mitgliedstaaten einen ausreichend großen Gestaltungsspielraum brauchen, um ihren besonderen regionalen und lokalen Bedürfnissen beim Anbau von GVO Rechnung zu tragen, damit das Vorhandensein von GVO in ökologischen und sonstigen Kulturen möglichst gering ausfällt, wenn ausreichende Reinheitsgrade nicht anders erreicht werden können.

1.2   Unterscheidung zwischen wirtschaftlichen Aspekten des Anbaus von GVO und wissenschaftlichen Aspekten im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung

Es ist wichtig, klar zwischen den wirtschaftlichen Aspekten der Anbaus von GVO und den Aspekten der Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterscheiden, die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens der Richtlinie 2001/18/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel behandelt werden.

Nach dem in der Richtlinie 2001/18/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegten Verfahren können Genehmigungen zur Freisetzung von GVO in die Umwelt nur nach einer umfassenden Bewertung des Risikos für Gesundheit und Umwelt erteilt werden. Diese Bewertung kann dabei zu folgenden Ergebnissen führen:

Es wird ein nicht beherrschbares Risiko einer Beeinträchtigung der Umwelt oder der Gesundheit festgestellt, so dass die Genehmigung verweigert wird;

ein solches Risiko wird nicht festgestellt, so dass eine Genehmigung ohne Auflage weiterer Risikomanagementmaßnahmen erteilt wird;

Risiken werden zwar festgestellt, aber sie lassen sich durch geeignete Maßnahmen (z. B. physische Trennung und/oder Überwachung) beherrschen. In diesem Falle ist die Genehmigung an die Auflage gebunden, umweltbezogene Risikomanagementmaßnahmen durchzuführen.

Wird ein Risiko für die Umwelt oder Gesundheit festgestellt, nachdem die Genehmigung erteilt wurde, so wird ein Verfahren zur Aufhebung oder Änderung der Zustimmung oder Genehmigung der EU nach Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie 2001/18/EG und nach Artikel 10 und 22 der Verordnung Nr. 1829/2003 eingeleitet. Die Mitgliedstaaten können ferner die besondere Schutzklausel der Richtlinie 2001/18/EG (Artikel 23) oder die Notfallmaßnahme der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (Artikel 34) in Anspruch nehmen, um den Anbau von GVO auf der Grundlage neuer oder zusätzlicher Informationen über die Gesundheits- oder Umweltrisiken vorübergehend einzuschränken oder zu verbieten.

Da in der EU nur zugelassene GVO angebaut werden dürfen (4) und die Umwelt- und Gesundheitsaspekte bereits durch die Umweltverträglichkeitsprüfung im Zuge der EU-Genehmigungsverfahrens abgedeckt sind, betreffen die Themen, die im Zusammenhang mit der Koexistenz noch erörtert werden müssen, die wirtschaftlichen Aspekte im Zusammenhang mit der Vermischung von genetisch veränderten und genetisch nicht veränderten Kulturen.

1.3   Anerkennung unterschiedlicher Anbaubedingungen in der EU

Europäische Landwirte arbeiten unter extrem unterschiedlichen Bedingungen. Die Größe der Betriebe und Felder, die Produktionssysteme, die Fruchtfolge und Anbaustrukturen sowie die natürlichen Bedingungen sind in Europa sehr unterschiedlich. Diese Vielfalt muss bei der Festlegung, Durchführung und Überwachung der einzelstaatlichen Maßnahmen zur Vermeidung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von GVO in konventionellen und ökologischen Kulturpflanzen berücksichtigt werden. Die angewandten Maßnahmen müssen auf die Betriebsstrukturen, Anbauverfahren, Anbausysteme und die natürlichen Gegebenheiten in einer Region abgestimmt sein.

Gegebenenfalls müssen Strategien und bewährte Verfahren für den Anbau von GVO auf nationaler oder regionaler Ebene entwickelt und umgesetzt werden, wobei die Landwirte und andere Akteure einzubeziehen und die nationalen, regionalen und örtlichen Faktoren zu berücksichtigen sind.

Daher ist es ratsam, Maßnahmen zur Vermeidung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von GVO in konventionellen und ökologischen Kulturpflanzen auf nationaler und in manchen Fällen auf regionaler oder lokaler Ebene zu entwickeln.

1.4   Zweck und Anwendungsbereich der Leitlinien

Diese Leitlinien haben die Form von nicht verbindlichen Empfehlungen, die an die Mitgliedstaaten gerichtet sind. Sie sollen allgemeine Grundsätze für die Entwicklung nationaler Maßnahmen zur Vermeidung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von GVO in konventionellen und ökologischen Kulturpflanzen liefern. Es wird anerkannt, dass viele der in diesem Zusammenhang wichtigen Faktoren auf die nationalen, regionalen und lokalen Gegebenheiten zurückgehen.

2.   Leitlinien für die Entwicklung nationaler Koexistenz-Maßnahmen zur Vermeidung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von GVO in konventionellen und ökologischen Kulturpflanzen

2.1   Transparenz, grenzübergreifende Zusammenarbeit und Einbeziehung der Akteure

Die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Vermeidung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von GVO in konventionellen und ökologischen Kulturpflanzen sollten transparent und in Zusammenarbeit mit allen relevanten Akteuren entwickelt werden. Die Mitgliedstaaten sollten eine grenzübergreifende Zusammenarbeit mit den Nachbarländern gewährleisten, damit die Koexistenz-Maßnahmen in den Grenzregionen wirkungsvoll durchgeführt werden können. In diesem Zusammenhang sollten sie adäquat und rechtzeitig über die von ihnen beschlossenen Maßnahmen informieren.

2.2   Verhältnismäßigkeit

Die Maßnahmen zur Vermeidung des unbeabsichtigten Vorkommens von GVO in anderen Kulturpflanzen sollten im Verhältnis zu dem Ziel stehen, die spezifischen Bedürfnisse der Landwirte, die konventionellen oder ökologischen Anbau betreiben, zu schützen. Koexistenz-Maßnahmen sollten für die Landwirte, Saatguterzeuger, Genossenschaften und sonstigen mit den einzelnen Erzeugungsmethoden verbundenen Unternehmer keine unnötigen Belastungen mit sich bringen. Bei der Wahl der Maßnahmen sollten die regionalen und lokalen Zwänge und Besonderheiten berücksichtigt werden, beispielsweise der Zuschnitt und die Größe der Felder in einer Region, die Stückelung und geographische Verteilung der Felder, die zu den einzelnen Betrieben gehören, und die regionalen Praktiken der landwirtschaftlichen Betriebsführung.

2.3   Grenzwerte für die Beimischung, die durch die nationalen Koexistenz-Maßnahmen zur Vermeidung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von GVO in konventionellen und ökologischen Kulturpflanzen erreicht werden sollen

Bei der Festlegung einzelstaatlicher Maßnahmen zur Vermeidung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von GVO in konventionellen und ökologischen Kulturpflanzen sollte das verfügbare Wissen über die Wahrscheinlichkeit der Vermischung von genetisch veränderten und genetisch nicht veränderten Kulturpflanzen sowie über die Ursachen dieser Vermischung berücksichtigt werden. Diese Maßnahmen sollten sich nach dem hinnehmbaren Vermischungsgrad richten, der von den regionalen und nationalen Besonderheiten und den spezifischen örtlichen Bedürfnissen der konventionellen, ökologischen und sonstigen Kulturpflanzen und Erzeugungsformen abhängt.

2.3.1

In einigen Fällen hat das Vorhandensein von Spuren von GVO in Lebensmitteln und Futtermitteln nur dann wirtschaftliche Auswirkungen, wenn der kennzeichnungspflichtige Schwellenwert von 0,9 % überschreiten wird. In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaaten berücksichtigen, dass die Maßnahmen zur Einhaltung des kennzeichnungspflichtigen Schwellenwerts von 0,9 % ausreichend sind.

2.3.2

Die Mitgliedstaaten sollten berücksichtigen, dass möglicherweise keine spezifischen Schwellenwerte in Bezug auf die Vermischung angestrebt werden müssen, wenn die Kennzeichnung von Kulturen als genetisch verändert keine wirtschaftlichen Auswirkungen hat.

2.3.3

In mehreren anderen Fällen können potentielle Einkommenseinbußen der Landwirte, die ökologisch und eventuell auch konventionell (z. B. bestimmte Lebensmittelhersteller) arbeiten, auf das Vorhandensein von GVO-Spuren von weniger als 0,9 % zurückzuführen sein. In diesen Fällen können die betreffenden Mitgliedstaaten auch zum Schutz bestimmter Produktionsformen Maßnahmen festlegen, die darauf abzielen, das Vorhandensein von GVO in anderen Kulturpflanzen auf Werte von unter 0,9 % zu begrenzen.

Unabhängig von dem durch Koexistenz-Maßnahmen angestrebten Grad der Vermischung gelten die in den EU-Rechtsvorschriften (5) festgelegten Schwellenwerte weiterhin für die Kennzeichnung von Lebensmitteln, Futtermitteln und zur direkten Verarbeitung bestimmten Erzeugnissen, in denen GVO vorhanden sind.

2.4   Maßnahmen zum Ausschluss weiter Gebiete vom GVO-Anbau („GVO-freie Zonen“)

Unterschiedliche regionale Aspekte wie klimatische Bedingungen (die die Aktivität der Bestäuber und den Transport von Flugpollen beeinflussen), landschaftliche Merkmale, Anbaustrukturen und Fruchtfolgensysteme oder Betriebsstrukturen und Umgebungsstrukturen wie z.B. Hecken, Wälder, Freiflächen sowie die räumliche Anordnung der Felder können den Grad der Vermischung von genetisch veränderten und konventionell und ökologisch angebauten Kulturpflanzen sowie die Maßnahmen beeinflussen, die ergriffen werden müssen, um das unbeabsichtigte Vorhandensein von GVO in anderen Kulturpflanzen zu vermeiden.

Unter bestimmten wirtschaftlichen und natürlichen Bedingungen sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit in Erwägung ziehen, weite Bereiche ihres Hoheitsgebiets vom GVO-Anbau auszunehmen, um das unbeabsichtigte Vorhandensein von GVO in konventionellen und ökologischen Kulturpflanzen zu vermeiden. Diese Ausnahmen sollten an den Nachweis der Mitgliedstaaten gebunden sein, dass andere Maßnahmen in den betreffenden Gebieten nicht genügen, um ausreichende Reinheitsniveaus zu erzielen. Die einschränkenden Maßnahmen müssen zudem im Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen, nämlich die besonderen Bedürfnisse der Landwirte zu schützen, die konventionellen und/oder ökologischen Anbau betreiben.

2.5   Haftungsbestimmungen

Fragen im Zusammenhang mit einem finanziellen Ausgleich oder der Haftung für wirtschaftliche Schäden unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.

3.   Informationsaustausch auf EU-Ebene

Die Kommission sammelt und koordiniert nach wie vor einschlägige Informationen auf der Grundlage von Studien, die gegenwärtig auf Ebene der EU und der einzelnen Mitgliedstaaten durchgeführt werden, und sie bietet den Mitgliedstaaten, die in ihrem Hoheitsgebiet Koexistenz-Maßnahmen einführen möchten, weiterhin technische Hilfe an.

Die laufende Koordinierung durch COEX-NET (6) und die technische Beratung durch das Europäische Büro für Koexistenz (EcoB) (7) werden fortbestehen. Das EcoB wird einen indikativen Maßnahmenkatalog und ein Verzeichnis agronomischer, natürlicher und kulturspezifischer Faktoren führen, die bei der Entwicklung nationaler Maßnahmen zur Vermeidung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von GVO in konventionellen und ökologischen Kulturen zu berücksichtigen sind. Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin ihren Beitrag zur technischen Arbeit des ECoB leisten.


(1)  Gemäß den Artikeln 12 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gilt die Kennzeichnungspflicht nicht für Lebensmittel/Futtermittel, die Material enthalten, das GVO enthält, aus solchen besteht oder aus solchen hergestellt ist, mit einem Anteil, der nicht höher ist als 0,9 Prozent i) der einzelnen Lebensmittelzutaten oder ii) des Lebensmittels, wenn es aus einer einzigen Zutat besteht, oder iii) des Futtermittels und der Futtermittelbestandteile, aus denen es zusammengesetzt ist, vorausgesetzt, dieser Anteil ist zufällig oder technisch nicht zu vermeiden.

(2)  Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über ökologische Erzeugung und die Kennzeichnung ökologischer Erzeugnisse dürfen GVO nicht in ökologischen Erzeugnissen einschließlich Saatgut, Lebensmittel oder Futtermittel enthalten sein. Ziel ist es, das Vorkommen von GVO in ökologischen Erzeugnissen auf das geringstmögliche Maß zu beschränken (siehe Erwägungsgrund 10).

(3)  KOM(2009) 153: Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Koexistenz gentechnisch veränderter, konventioneller und ökologischer Kulturen.

(4)  Um in der EU angebaut werden zu dürfen, müssen die GVO gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zum Anbau zugelassen sein.

(5)  Artikel 12 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2001/18/EG.

(6)  Die Netzwerkgruppe für den Austausch und die Koordinierung von Informationen über die Koexistenz von gentechnisch veränderten, konventionellen und ökologischen Kulturen (COEX-NET) soll den Austausch koexistenzbezogener Informationen zwischen den Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen diesen und der Kommission erleichtern.

(7)  Das EcoB entwickelt kulturspezifische Dokumente über bewährte Praktiken für technische Koexistenz-Maßnahmen. Das ECoB umfasst ein Sekretariat und kulturspezifische technische Arbeitsgruppen, die sich aus Fachvertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzen.


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