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Document 32010D1007(01)

    Beschluss der Kommission vom 6. Oktober 2010 zur Einsetzung der Expertengruppe für die Weiterentwicklung der Aufgabenstellung der europäischen Satellitennavigationssysteme, der „Beratungsgruppe für die Weiterentwicklung der Aufgabenstellung“ Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. C 271 vom 7.10.2010, p. 2–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2014

    7.10.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 271/2


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 6. Oktober 2010

    zur Einsetzung der Expertengruppe für die Weiterentwicklung der Aufgabenstellung der europäischen Satellitennavigationssysteme, der „Beratungsgruppe für die Weiterentwicklung der Aufgabenstellung“

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    2010/C 271/02

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Programme EGNOS (European Geostationary Navigation Overlay Service — Geostationärer Navigations-Ergänzungsdienst für Europa) und Galileo unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo) (1). In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 wird festgelegt, dass diese Programme alle erforderlichen Tätigkeiten zur Definition, Entwicklung, Validierung, Errichtung, Nutzung, Erneuerung und Verbesserung des EGNOS-Systems und des aus dem Galileo-Programm hervorgegangenen Systems umfassen.

    (2)

    Nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 ist die Kommission für die Verwaltung dieser Programme zuständig. Zu ihren diesbezüglichen Aufgaben gehört die Erneuerung und Verbesserung der Systeme durch eine Verfeinerung der Profile der Aufgabenstellung und die Umsetzung der entsprechenden Systemänderungen.

    (3)

    Mit den beiden Systemen soll für die Nutzer ein auf dem neuesten Stand befindlicher Positions-, Navigations- und Zeitbestimmungsdienst nach den einschlägigen Anforderungen der für Galileo und EGNOS festgelegten Aufgabenstellung bereitgestellt werden. Bei Verfeinerungen der Profile der Aufgabenstellung der beiden Systeme sollten die Meinungen der Nutzergruppen der Navigationssatellitensysteme und anderer interessierter Kreise auch in den Mitgliedstaaten sowie von Drittländern und internationalen Organisationen berücksichtigt werden.

    (4)

    Es ist daher erforderlich, eine Expertengruppe einzusetzen, die die Kommission in Fragen der Weiterentwicklung der Aufgabenstellung von EGNOS und Galileo unabhängig berät, und deren Aufgaben und Struktur festzulegen.

    (5)

    Unbeschadet der im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (2) aufgeführten Sicherheitsvorschriften der Kommission sollten Vorschriften für die Weitergabe von Informationen durch Mitglieder der Gruppe festgelegt werden.

    (6)

    Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (3).

    (7)

    Es ist zweckmäßig, die Geltungsdauer dieses Beschlusses zu begrenzen. Die Kommission wird zu gegebener Zeit prüfen, inwieweit eine Verlängerung der Geltungsdauer sinnvoll erscheint —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Gegenstand

    Hiermit wird die Expertengruppe für die Weiterentwicklung der Aufgabenstellung der europäischen Satellitennavigationssysteme, die „Beratungsgruppe für die Weiterentwicklung der Aufgabenstellung“ (nachfolgend „die Gruppe“) eingesetzt.

    Artikel 2

    Aufgaben

    1.   Die Gruppe unterbreitet Vorschläge für potenzielle Entwicklungen der Ziele der Aufgabenstellung und der Definitionen der Dienste für die europäischen Satellitennavigationsprogramme EGNOS und Galileo und bewertet diese. Dazu beurteilt die Gruppe Veränderungen des Nutzerbedarfs und des Umfangs weltraumgestützter Positions-, Navigations- und Zeitbestimmungsdienste auf europäischer und auf internationaler Ebene unter entsprechender Berücksichtigung des bestehenden globalen Rahmens für Satellitennavigationsdienste und -systeme.

    2.   Die Gruppe analysiert die Auswirkungen solcher Veränderungen auf die Anforderungen an Aufgabenstellung und Dienst der Programme Galileo und EGNOS und erarbeitet Vorschläge für angemessene Aktualisierungen der Ausgangsbasis für die Aufgabenstellung und des Dienstes.

    Artikel 3

    Konsultation

    1.   Die Gruppe wird von den Kommissionsdienststellen beauftragt, die auch den entsprechenden Arbeitsumfang und Zeitplan festlegt.

    2.   Der Vorsitzende der Gruppe kann weitere Aufgaben vorschlagen, die zur Erreichung der Ziele der Gruppe in Abstimmung und enger Zusammenarbeit mit den Kommissionsdienststellen als notwendig erachtet werden.

    Artikel 4

    Zusammensetzung — Ernennung der Mitglieder

    1.   Die Gruppe besteht aus bis zu 25 Mitgliedern.

    2.   Die Mitglieder werden von der Kommission nach einem Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen aus einem Kreis von Spezialisten ernannt, die über einschlägige Fachkompetenz in den Bereichen nach Artikel 2 verfügen und an dem Aufruf teilgenommen haben.

    3.   Die Mitglieder der Gruppe werden ad personam ernannt und beraten die Kommission unabhängig.

    4.   Die Mitglieder der Gruppe werden für eine Amtzeit von 4 Jahren ernannt. Sie üben ihr Amt bis zu ihrer Ablösung oder bis zum Ablauf ihrer Amtszeit aus. Ihr Mandat kann verlängert werden.

    5.   Die Namen der Mitglieder werden im Register der Expertengruppen der Kommission (nachfolgend „Register“) und anderer ähnlicher Einrichtungen geführten Gruppen veröffentlicht.

    6.   Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

    Artikel 5

    Arbeitsweise

    1.   Die Gruppe wählt aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden.

    2.   Zur Prüfung spezifischer Fragen kann die Gruppe in Abstimmung mit den Kommissionsdienststellen Untergruppen einsetzen, die auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Aufgabenbereichs arbeiten. Diese werden aufgelöst, sobald sie ihr Mandat erfüllt haben.

    3.   Die Kommissionsdienststellen können Experten mit besonderer Sachkenntnis in einem der auf der Tagesordnung stehenden Themen, die nicht der Gruppe angehören, ad hoc bitten, an den Arbeiten der Gruppe oder Untergruppe mitzuwirken. Außerdem können die Kommissionsdienststellen Einzelpersonen oder Organisationen den Beobachterstatus verleihen.

    4.   Die Mitglieder und Beobachter sind — in Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen — zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Sollten Mitglieder der Gruppe gegen diese Verpflichtungen verstoßen, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen.

    5.   Die Sitzungen von Expertengruppen und Untergruppen finden in den Räumlichkeiten der Kommission statt. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Andere an den Arbeiten interessierte Beamte der Kommission können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.

    6.   Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der für Expertengruppen geltenden Standardgeschäftsordnung.

    7.   Die Kommission veröffentlicht einschlägige Informationen über die Tätigkeiten der Gruppe entweder im Register selbst oder auf einer besonderen Website, auf die vom Register aus verwiesen wird.

    Artikel 6

    Sitzungskosten

    1.   Die Tätigkeit der Mitglieder der Expertengruppe wird nicht vergütet.

    2.   Die Reise- und Aufenthaltskosten der Teilnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Gruppe werden von der Kommission nach den für sie geltenden Vorschriften erstattet.

    3.   Die Erstattung der Sitzungskosten erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

    Artikel 7

    Anwendbarkeit

    Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2014.

    Brüssel, den 6. Oktober 2010

    Für die Kommission

    Antonio TAJANI

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1.

    (2)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.

    (3)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


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