Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32010D0802

    2010/802/EU: Beschluss der Kommission vom 21. Dezember 2010 zur Befreiung bestimmter Fälle von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds im Programmplanungszeitraum 2000-2006 kofinanzierten Vorhaben von den besonderen Mitteilungsanforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/94 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 9244)

    ABl. L 341 vom 23.12.2010, p. 49–51 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/802/oj

    23.12.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 341/49


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 21. Dezember 2010

    zur Befreiung bestimmter Fälle von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds im Programmplanungszeitraum 2000-2006 kofinanzierten Vorhaben von den besonderen Mitteilungsanforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/94

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 9244)

    (2010/802/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (1), insbesondere auf Artikel 70 Absatz 3 und Artikel 105 Absatz 1, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (2), insbesondere auf Artikel 103 Absatz 3, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (3), insbesondere auf Artikel 74 Absatz 4 und Artikel 92,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rechtsrahmen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung, das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (nachstehend „die Strukturfonds“) und für den Kohäsionsfonds steht weitgehend fest, obwohl er häufig angepasst wurde. Die Programmplanung sieht die Erstellung von mehrjährigen Entwicklungsplänen in mehreren Etappen vor, wobei jede Etappe einen Siebenjahreszeitraum umfasst. Jeder Programmplanungszeitraum wird in einer Reihe von Einzelverordnungen geregelt, die auf denselben allgemeinen Grundsätzen basieren, aber bestimmte neue Bestimmungen einführen, die eigens für den jeweiligen Programmplanungszeitraum konzipiert wurden. Die Bestimmungen für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 sind in der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (4), der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 der Kommission vom 26. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds (5), der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates (6) und der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (7) festgelegt.

    (2)

    Die Bestimmungen für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 sind in der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (8) und in der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (9) festgelegt. Die Verordnung (EG) Nr. 1681/94 der Kommission vom 11. Juli 1994 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der Strukturpolitiken sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems (10) und die Verordnung (EG) Nr. 1831/94 der Kommission vom 26. Juli 1994 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung des Kohäsionsfonds sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems (11) legten Bestimmungen für Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung von Maßnahmen aus den Fonds fest, die für diesen Programmplanungszeitraum galten. In diesen Verordnungen wurden die Mitteilungsanforderungen bei Unregelmäßigkeiten festgelegt. Diese Anforderungen haben bei den Mitgliedstaaten und der Kommission einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursacht.

    (3)

    Nach Artikel 28 Absatz 1 des Protokolls über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union (12) gelten Maßnahmen, die zum Zeitpunkt des Beitritts Gegenstand von Beschlüssen über Unterstützung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (13) (ISPA) waren und deren Durchführung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war, als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 genehmigt, und alle Bestimmungen für die Durchführung von Maßnahmen, die gemäß dieser Verordnung genehmigt wurden, finden Anwendung auf diese Maßnahmen. In Bezug auf die ehemaligen ISPA-Projekte sollte sich dieser Beschluss daher auch an Bulgarien und Rumänien richten.

    (4)

    Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern und die Wirksamkeit zu verbessern, wurden daher Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 durch die Verordnung (EG) Nr. 2035/2005 der Kommission (14) und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/94 durch die Verordnung (EG) Nr. 2168/2005 der Kommission (15) geändert, so dass für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 die Mitgliedstaaten keine Unregelmäßigkeitsfälle mitteilen müssen, in denen das einzige Element einer Unregelmäßigkeit darin besteht, dass infolge der Insolvenz des Endbegünstigten und/oder des Endempfängers eine aus dem EU-Haushalt kofinanzierte Maßnahme nicht oder nicht vollständig durchgeführt wurde, und die keine Unregelmäßigkeiten einschließen, die einer Insolvenz vorgelagert sind oder bei denen ein Betrugsverdacht besteht (nachstehend „einfache Insolvenzen“).

    (5)

    Obwohl die geänderte Verordnung (EG) Nr. 1681/94 und die geänderte Verordnung (EG) Nr. 1831/94 das vorhandene Mitteilungssystem vereinfacht haben, erstreckten sich die eingeführten Vereinfachungen nicht auf die Anforderung hinsichtlich der Vorlage der in Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnungen genannten besonderen Mitteilung. Insbesondere im Programmplanungszeitraum 1994-1999 haben die Erfahrungen mit der Bearbeitung von Unregelmäßigkeitsmitteilungen und mit der Prüfung der besonderen Mitteilungen gezeigt, dass der Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten unverhältnismäßig hoch ist, wenn die Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 2 der beiden Verordnungen bei einfachen Insolvenzen angewendet werden, da es höchst unwahrscheinlich ist, dass die Unmöglichkeit, in solchen Fällen Wiedereinziehungen vorzunehmen, auf einen Fehler oder ein Versäumnis der Behörden der Mitgliedstaaten zurückgeht.

    (6)

    Um die Ziele der geänderten Verordnungen (EG) Nr. 1681/94 und (EG) Nr. 1831/94 umfassend zu verwirklichen, sollte daher die Vereinfachung auf die Anforderung ausgeweitet werden, nach Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnungen eine besondere Mitteilung vorzulegen, so dass den Mitgliedstaaten, die von der Vereinfachung in Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz dieser Verordnungen profitieren, auch die Vereinfachung der Mitteilungsanforderung nach Artikel 5 Absatz 2 zugute kommt.

    (7)

    Zwar kann der für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds geltende Rechtsrahmen und dessen nicht ordnungsgemäße Anwendung klar dem jeweiligen Programmplanungszeitraum zugeordnet werden, doch kann erst nach Abschluss eines Programmplanungszeitraums festgestellt werden, ob der Verwaltungsaufwand beim vorgesehenen Mitteilungssystem unverhältnismäßig hoch war. Daher war ein gewisser Zeitraum erforderlich, um das Mitteilungssystem sorgfältig zu prüfen und zu verbessern.

    (8)

    Weitere Bemühungen zur Vereinfachung der Mitteilungsanforderungen enthielten die Verordnung (EG) Nr. 2035/2005 und die Verordnung (EG) Nr. 2168/2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 1831/94. So wurden insbesondere die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 1831/94 festgelegten Schwellenbeträge, ab denen eine Mitteilung erfolgen muss, von 4 000 EUR auf 10 000 EUR angehoben. Aufgrund der kurzen Zeitspanne zwischen dem Inkrafttreten der Verordnungen (EG) Nr. 2035/2005 und (EG) Nr. 2168/2005 und dem Ende des Programmplanungszeitraums 2000-2006 konnte die beabsichtigte Vereinfachung des Mitteilungssystems für diesen Programmplanungszeitraum allerdings nicht umfassend verwirklicht werden, so dass die Streichung der Mitteilungsanforderung bei vor dem 28. Februar 2006 gemeldeten Beträgen von weniger als 10 000 EUR erforderlich wird.

    (9)

    Aus Gründen der Gleichbehandlung sollte daher für alle Mitteilungsanforderungen, die die unrechtmäßige Verwendung der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds betreffen, der durch die geänderte Verordnung (EG) Nr. 1681/94 und die geänderte Verordnung (EG) Nr. 1831/94 eingeführte höhere Schwellenbetrag und die beabsichtigte Vereinfachung des Mitteilungssystems gelten.

    (10)

    Dieser Beschluss berührt nicht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um zu Unrecht gezahlte Beträge wiedereinzuziehen und der Kommission wiedereingezogene Beträge mitzuteilen.

    (11)

    Die Maßnahmen dieses Beschlusses stehen im Einklang mit den Stellungnahmen der Koordinierungsausschusses für die Fonds, des Ausschusses für den Europäischen Fischereifonds und des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Bei Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds im Programmplanungszeitraum 2000-2006 kofinanzierten Vorhaben sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, folgende Mitteilungen vorzulegen:

    a)

    besondere Mitteilungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 und der Verordnung (EG) Nr. 1831/94 bei einfachen Insolvenzfällen gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz erster Gedankenstrich dieser Verordnungen, es sei denn, die Kommission wünscht dies ausdrücklich;

    b)

    Mitteilungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 und der Verordnung (EG) Nr. 1831/94, falls der betroffene Betrag weniger als 10 000 EUR ausmacht, es sei denn, die Kommission wünscht dies ausdrücklich.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 21. Dezember 2010

    Für die Kommission

    Johannes HAHN

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

    (2)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

    (3)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

    (4)  ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1.

    (5)  ABl. L 120 vom 10.5.2007, S. 1.

    (6)  ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 56.

    (7)  ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 74.

    (8)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

    (9)  ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1.

    (10)  ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 43.

    (11)  ABl. L 191 vom 27.7.1994, S. 9.

    (12)  ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 29.

    (13)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73.

    (14)  ABl. L 328 vom 15.12.2005, S. 8.

    (15)  ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 15.


    Top