Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32010D0777

    2010/777/EU: Beschluss der Kommission vom 15. Dezember 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der Verlängerung der Ausnahmeregelung für die Einfuhrbedingungen für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung aus Drittländern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8992)

    ABl. L 332 vom 16.12.2010, p. 40–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/777/oj

    16.12.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 332/40


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 15. Dezember 2010

    zur Änderung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der Verlängerung der Ausnahmeregelung für die Einfuhrbedingungen für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung aus Drittländern

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8992)

    (2010/777/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2008/90/EG befindet die Kommission darüber, ob Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten aus einem Drittland, die hinsichtlich der Versorgerauflagen, der Echtheit, der Merkmale, des Pflanzenschutzes, des Nährsubstrats, der Verpackung, der Prüfungsregelung, der Kennzeichnung und der Plombierung die gleiche Gewähr bieten, mit Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten aus der Union, die die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie erfüllen, gleichgestellt werden sollen.

    (2)

    Die zurzeit vorliegenden Informationen über die in Drittländern geltenden Bedingungen reichen jedoch weiterhin nicht aus, um es der Kommission zu ermöglichen, solche Entscheidungen im Hinblick auf ein Drittland zu treffen.

    (3)

    Damit der normale Handel nicht unterbrochen wird, sollten die Mitgliedstaaten, die Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten aus Drittländern einführen, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2008/90/EG weiterhin ermächtigt werden, auf diese Erzeugnisse Bedingungen anzuwenden, die den für ähnliche Unionserzeugnisse geltenden Bedingungen gleichwertig sind.

    (4)

    Die Anwendung dieser Bedingungen sollte für einen Zeitraum gestattet werden, der mit der Übergangsfrist gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2008/90/EG in Einklang steht.

    (5)

    Die Geltungsdauer der Ausnahmeregelung gemäß der Richtlinie 2008/90/EG für diese Einfuhren sollte folglich bis zum 31. Dezember 2018 verlängert werden.

    (6)

    Die Richtlinie 2008/90/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (7)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstgattungen und -arten —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2008/90/EG wird das Datum „31. Dezember 2010“ durch das Datum „31. Dezember 2018“ ersetzt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 15. Dezember 2010

    Für die Kommission

    John DALLI

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8.


    Top