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Document 32010D0755

2010/755/GASP: Beschluss 2010/755/GASP des Rates vom 6. Dezember 2010 zur Änderung des Beschlusses 2009/906/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina

ABl. L 320 vom 7.12.2010, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2011

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/755/oj

7.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/10


BESCHLUSS 2010/755/GASP DES RATES

vom 6. Dezember 2010

zur Änderung des Beschlusses 2009/906/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 und Artikel 43 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 8. Dezember 2009 den Beschluss 2009/906/GASP (1) über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina angenommen. Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am 31. Dezember 2011.

(2)

Die EUPM in Bosnien und Herzegowina wird in einer Lage durchgeführt, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach Artikel 21 des Vertrags abträglich sein könnte.

(3)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon nimmt das politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter) die politische Kontrolle und strategische Leitung der Polizeimissionen der Europäischen Union wahr.

(4)

Der Beschluss 2009/906/GASP sollte geändert werden, um den als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag zur Deckung der Kosten der EUPM in Bosnien und Herzegowina für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschlusses 2009/906/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Das PSK nimmt unter Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung der EUPM wahr.“

2.

Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung der EUPM wahr.“

3.

Dem Artikel 12 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUPM für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 beläuft sich auf 17 600 000 EUR.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. MILQUET


(1)   ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 22.


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