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Dokument 32010D0748

2010/748/EU: Durchführungsbeschluss des Rates vom 29. November 2010 zur Änderung der Entscheidung 2007/441/EG zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

ABl. L 318 vom 4.12.2010, lk 45—46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dokumendi õiguslik staatus Kehtetud, Kehtetuks muutumise kuupäev: 31/12/2019

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2010/748/oj

4.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/45


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 29. November 2010

zur Änderung der Entscheidung 2007/441/EG zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

(2010/748/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit einem Schreiben, das am 18. Februar 2010 beim Generalsekretariat der Kommission eingetragen wurde, hat Italien eine Ermächtigung beantragt, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung zu verlängern, um das Vorsteuerabzugsrecht bei Ausgaben für Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden, zu begrenzen.

(2)

Mit einem Schreiben vom 13. Juli 2010 unterrichtete die Kommission die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag Italiens. Mit Schreiben vom 15. Juli 2010 teilte die Kommission Italien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügte.

(3)

Mit der Entscheidung 2007/441/EG des Rates vom 18. Juni 2007 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (2), wird die Italienische Republik ermächtigt, das Vorsteuerabzugsrecht bei Ausgaben für Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden, auf 40 % zu begrenzen. Gemäß der Entscheidung 2007/441/EG ist Italien gehalten, die Nutzung solcher Kraftfahrzeuge für den privaten Bedarf nicht einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichzustellen, wenn der Vorsteuerabzug gemäß dieser Entscheidung für das Fahrzeug eingeschränkt ist. Die Entscheidung 2007/441/EG enthält Definitionen der Kraftfahrzeuge und der Ausgaben, die in den Geltungsbereich der Entscheidung fallen, sowie eine Liste der Fahrzeuge, die ausdrücklich aus dem Geltungsbereich der Entscheidung ausgenommen sind.

(4)

Gemäß Artikel 6 der Entscheidung 2007/441/EG hat Italien eine Bewertung der beiden ersten Jahre der Anwendung dieser Entscheidung vorgelegt, die auch eine Überprüfung des Prozentsatzes der Begrenzung einschließt. Aus den von Italien vorgelegten Informationen geht hervor, dass eine Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts auf 40 % immer noch den aktuellen Umständen bei der privaten bzw. der geschäftlichen Nutzung der betroffenen Fahrzeuge entspricht. Daher sollte Italien ermächtigt werden, die Regelung für einen weiteren befristeten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2013 anzuwenden.

(5)

Sollte Italien eine weitere Verlängerung über 2013 hinaus in Betracht ziehen, ist der Kommission bis 1. April 2013 eine neue Bewertung zusammen mit dem Antrag auf Verlängerung vorzulegen.

(6)

Die Kommission hat am 29. Oktober 2004 einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Pflichten vorgelegt. Die mit diesem Beschluss vorgelegten abweichenden Maßnahmen sollten am Tag des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie auslaufen, falls dieses Datum vor dem in diesem Beschluss vorgesehenen Datum des Auslaufens der abweichenden Regelung liegt.

(7)

Die abweichende Regelung hat keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union.

(8)

Die Entscheidung 2007/441/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2007/441/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Jeder Antrag auf Verlängerung der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen ist der Kommission bis 1. April 2013 vorzulegen.

Mit jedem Antrag auf Verlängerung dieser Maßnahmen ist eine Bewertung vorzulegen, die eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts für Ausgaben für Kraftfahrzeuge einschließt, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden.“

2.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am Tag des Inkrafttretens der Unionsvorschriften zur Festlegung der Ausgaben im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, bei denen der Vorsteuerabzug eingeschränkt ist, spätestens jedoch am 31. Dezember 2013.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Er gilt ab dem 1. Januar 2011.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 29. November 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. PEETERS


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 33.


Üles