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Document 32010D0719

2010/719/EU, Euratom: Beschluss der Kommission vom 26. November 2010 zur Ablehnung der von Österreich gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vorgeschlagenen Lösung zur Berechnung eines Ausgleichs der MwSt.-Eigenmittelgrundlage für die Privatnutzung von Geschäftsfahrzeugen aufgrund der Einschränkung des Vorsteuerabzugs gemäß Artikel 176 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8206)

ABl. L 312 vom 27.11.2010, p. 20–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/719/oj

27.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/20


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. November 2010

zur Ablehnung der von Österreich gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vorgeschlagenen Lösung zur Berechnung eines Ausgleichs der MwSt.-Eigenmittelgrundlage für die Privatnutzung von Geschäftsfahrzeugen aufgrund der Einschränkung des Vorsteuerabzugs gemäß Artikel 176 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8206)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2010/719/EU, Euratom)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Ausgleich für die MwSt.-Eigenmittelgrundlage beruht auf Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89, wonach in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat auf der Grundlage von Artikel 176 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2) das Recht auf Vorsteuerabzug einschränkt beziehungsweise Ausgaben vom Vorsteuerabzug ausschließt, die MwSt.-Eigenmittelgrundlage so bestimmt werden kann, als ob das Recht auf Vorsteuerabzug nicht eingeschränkt worden wäre. Dies gilt nur für den Kauf von Mineralölerzeugnissen und von Personenkraftwagen sowie für die Ausgaben für Leasing und Miete und die Wartungs- und Reparaturkosten für die betreffenden Fahrzeuge, sofern sie zu gewerblichen Zwecken genutzt werden. Österreich hat eine Lösung für die Berechnung des Anteils der Privatnutzung von Geschäftsfahrzeugen an dem Ausgleich bei der harmonisierten MwSt.-Eigenmittelgrundlage vorgeschlagen.

(2)

Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 hat der Beratende Ausschuss für Eigenmittel die von Österreich vorgeschlagene Lösung in seiner Sitzung vom 26. Oktober 2010 geprüft. Bei der Prüfung der vorgeschlagenen Methode durch den Ausschuss ergab sich eine Meinungsverschiedenheit. Der Beratende Ausschuss für Eigenmittel hat zu dem ihm unterbreiteten Entwurf eines Beschlusses zur Ablehnung der von Österreich vorgeschlagenen Lösung am 26. Oktober 2010 eine befürwortende Stellungnahme abgegeben.

(3)

Liegen keine konkreten Daten vor, kann die Berechnung des Anteils der Privatnutzung nach alternativen Methoden erfolgen. Damit gewährleistet ist, dass diese Methoden der Einheitlichkeit der Berechnung des Ausgleichs nicht abträglich sind, sollten sie auf allgemein anerkannten Annahmen beruhen.

(4)

Österreich verlangt von den Steuerpflichtigen, über die Privatnutzung von Geschäftsfahrzeugen Buch zu führen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung hat Österreich für die Berechnung des Anteils der Privatnutzung eine Lösung vorgeschlagen, die auf allgemeinen statistischen Daten in Verbindung mit nicht zur Ermittlung des Anteils der Privatnutzung gedachten Abschreibungsbeträgen beruht. Da die vorgeschlagene Lösung dazu führt, dass der Anteil der Privatnutzung erheblich unter dem von anderen Mitgliedstaaten angesetzten Anteil liegt, steht diese Lösung der geforderten Einheitlichkeit der Berechnung des Ausgleichs entgegen. Die von Österreich vorgeschlagene Lösung zur Berechnung des Anteils der Privatnutzung von Personenkraftwagen, die von Unternehmen erworben werden, ist daher abzulehnen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Österreich vorgeschlagene Lösung zur Berechnung des Anteils der Privatnutzung von Personenkraftwagen, die von Unternehmen erworben werden, wird abgelehnt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Österreich gerichtet.

Brüssel, den 26. November 2010

Für die Kommission

Janusz LEWANDOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.

(2)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.


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