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Document 32010D0669

2010/669/EU: Beschluss des Rates vom 27. September 2010 über den von der Europäischen Union im durch das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingerichteten Gemeinsamen Rat CARIFORUM-EU zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Anhangs IV des Abkommens durch die Aufnahme der Verpflichtungen des Commonwealth der Bahamas

ABl. L 295 vom 12.11.2010, p. 51–90 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/669/oj

12.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/51


BESCHLUSS DES RATES

vom 27. September 2010

über den von der Europäischen Union im durch das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingerichteten Gemeinsamen Rat CARIFORUM-EU zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Anhangs IV des Abkommens durch die Aufnahme der Verpflichtungen des Commonwealth der Bahamas

(2010/669/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) (das „Abkommen“) wurde am 15. Oktober 2008 unterzeichnet und wird seit dem 29. Dezember 2008 vorläufig angewandt.

(2)

In Artikel 63 des Abkommens ist vorgesehen, dass die Verhandlungen über die Liste der Verpflichtungen des Commonwealth der Bahamas in den Bereichen Dienstleistungsverkehr und Investitionen spätestens sechs Monaten nach der Unterzeichnung des Abkommens abgeschlossen werden sollten.

(3)

Die betreffenden Verhandlungen wurden am 25. Januar 2010 erfolgreich abgeschlossen.

(4)

Die Ergebnisse dieser Verhandlungen sollten in einem Beschluss des mit dem Abkommen eingesetzten Gemeinsamen Rates CARIFORUM-EU festgelegt werden.

(5)

Die Union sollte daher im Gemeinsamen Rat CARIFORUM-EU den Standpunkt vertreten, der in dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses festgelegt ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Der Standpunkt der Europäischen Union im durch das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingerichteten Gemeinsamen Rat CARIFORUM-EU zur Änderung des Anhangs IV des Abkommens beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Rates CARIFORUM-EU, der diesem Beschluss beigefügt ist. Formale Änderungen dieses Entwurfs eines Beschlusses, die dessen Inhalt nicht berühren, können jedoch vereinbart werden, ohne dass der vorliegende Beschluss geändert werden muss.

Geschehen zu Brüssel am 27. September 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. PEETERS


(1)  ABl. L 289 vom 30.10.2008, S. 3.


ANHANG

ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2010 DES GEMEINSAMEN RATES CARIFORUM-EU

vom

zur Änderung des Anhangs IV des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits durch die Aufnahme der Verpflichtungen des Commonwealth der Bahamas

DER GEMEINSAME RAT CARIFORUM-EU —

gestützt auf das am 15. Oktober 2008 in Bridgetown, Barbados, unterzeichnete Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (nachstehend „das Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 229 Absatz 1 und Artikel 229 Absatz 4 Satz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen wurde am 15. Oktober 2008 unterzeichnet und wird seit dem 29. Dezember 2008 vorläufig angewandt.

(2)

Artikel 63 des Abkommens sieht vor, dass die Verhandlungen über die Liste der Verpflichtungen des Commonwealth der Bahamas in den Bereichen Dienstleistungsverkehr und Investitionen spätestens sechs Monate nach der Unterzeichnung des Abkommens abgeschlossen werden sollten.

(3)

Die betreffenden Verhandlungen wurden am 25. Januar 2010 erfolgreich abgeschlossen, und es wurde vereinbart, die Verpflichtungsliste der Bahamas durch einen Beschluss des Gemeinsamen Rates CARIFORUM-EU in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Daher sollten die Anhänge IV E und IV F des Abkommens dahingehend geändert werden, dass die Verpflichtungen des Commonwealth der Bahamas in den Bereichen Dienstleistungsverkehr und Investitionen aufgenommen werden, der Ausschluss der Bahamas in Anhang IV E Nummer 3 und Anhang IV F Nummer 6 gestrichen wird und die vorläufige Anwendung dieser Änderungen bis zum Inkrafttreten des Abkommens vorgesehen wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Anhang IV des Abkommens wird wie folgt geändert:

a)

Anhang IV E wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Sofern nichts anderes angegeben ist, gilt diese Liste für alle CARIFORUM-Staaten, außer Haiti. Vorbehaltlich der für alle Sektoren geltenden Vorbehalte, Beschränkungen oder Ausnahmen gelten für nicht aufgeführte Teilsektoren der Sektoren A, B, C und D in allen Unterzeichnerstaaten des CARIFORUM keine Beschränkungen des Marktzugangs oder der Inländerbehandlung. In den CARIFORUM-Staaten, die in den Teilsektoren dieser Liste nicht aufgeführt sind, gelten für die betreffenden Teilsektoren vorbehaltlich der für alle Sektoren sonst geltenden Vorbehalte, Beschränkungen oder Ausnahmen keine Beschränkungen des Marktzugangs oder der Inländerbehandlung. Alle in diesem Anhang aufgeführten, für die (mit ‚CAF‘ bezeichneten) CARIFORUM-Staaten geltenden Vorbehalte, Beschränkungen oder Ausnahmen gelten nicht für die Bahamas.“

ii)

Nach der Liste wird die Anlage zu Anhang IV E — Bahamas wie in Anhang I dieses Beschlusses festgelegt angefügt.

b)

Anhang IV F wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.

Diese Liste umfasst, sofern nichts anderes angegeben ist, alle CARIFORUM-Staaten, außer Haiti.“

ii)

Nach der Liste wird die Anlage zu Anhang IV F — Bahamas wie in Anhang II dieses Beschlusses festgelegt angefügt.

(2)   Alle übrigen Bestimmungen in Anhang IV E Nummern 1 bis 9 und in Anhang IV F Nummern 1 bis 11 gelten auch für die Bahamas.

Artikel 2

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Vom Inkrafttreten dieses Beschlusses und bis zum Inkrafttreten des Abkommens werden die Änderungen des Anhangs IV E und IV F vorläufig angewandt.

Geschehen im Wege des schriftlichen Verfahrens gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Anhangs I des Beschlusses Nr. 1/2010 des Gemeinsamen Rates CARIFORUM-EU vom 17. Mai 2010.

ANHANG I

„Anlage zu Anhang IV E — Bahamas

Sektor oder Teilsektor

Vorbehalte, Beschränkungen oder Ausnahmen

ALLE SEKTOREN

Devisenkontrolle

1.

Gebietsansässige benötigen nach dem Devisenkontrollgesetz (Exchange Control Regulations Act) und den Finanzvorschriften (Finance Regulations) eine Genehmigung der Zentralbank, um Konten in fremder Währung oder in Bahama-Dollar führen und Vermögenswerte in fremder Währung erwerben zu können. Gebietsfremde sind zur Führung von Fremdwährungskonten berechtigt.

2.

Gebietsansässigen juristischen Personen kann gestattet werden, Fremdwährungskonten zu führen, um unmittelbar in fremder Währung anfallende Kosten zu decken. Sowohl gebietsfremden juristischen Personen als auch Ausländern kann gestattet werden, Konten in Bahama-Dollar zu führen, um wiederkehrende Kosten in Bahama-Dollar zu decken.

3.

Alle Anträge auf die vorstehend genannten devisenrechtlichen Genehmigungen müssen den Anforderungen der nationalen Investitionspolitik (National Investment Policy) der Bahamas hinsichtlich der Sektoren und Wirtschaftszweige, in denen ausländische Investitionen zulässig sind, genügen.

4.

Für die Zwecke der Devisenkontrolle ist ein ‚Gebietsansässiger‘ entweder ein Staatsbürger der Bahamas oder eine zugelassene juristische Person in ausländischem oder inländischem Eigentum, die Geschäfte mit anderen Gebietsansässigen tätigen darf. Ein Gebietsfremder ist entweder ein ausländischer Staatsbürger oder eine juristische Person, die keine Geschäfte mit Gebietsansässigen tätigen darf, unabhängig davon, ob eine physische Präsenz auf den Bahamas besteht oder nicht.

Grundbesitz

Ausländische natürliche und juristische Personen, die Grund und Boden für gewerbliche Zwecke erwerben möchten, müssen eine Genehmigung des ‚Investments Board‘ beantragen. Ausländische natürliche oder juristische Personen, die mehr als zwei zusammenhängende Acres (0,8 ha) Land für beliebige Zwecke erwerben möchten, müssen eine Genehmigung des ‚Investments Board‘ beantragen.

Investitionen

Die Bahamas untersagen die Exploration, Gewinnung und Bearbeitung von radioaktivem Material, die Aufbereitung von Kernbrennstoffen, die Erzeugung von Kernenergie, den Transport und die Lagerung nuklearer Abfälle, die Nutzung und Bearbeitung von Kernbrennstoffen und ihre Anwendung für andere Zwecke sowie die Herstellung von schwerem Wasser.

Investitionen von Ausländern im Mindestwert von 250 000 USD werden vom Nationalen Wirtschaftsrat (National Economic Council, NEC) im Einklang mit der nationalen Investitionspolitik (National Investment Policy, NIP) nach einer Prüfung von wirtschaftlichem Bedarf und Nutzen genehmigt. Zu den wichtigsten Kriterien der NIP gehören die Schaffung von Arbeitsplätzen, Kompetenzentwicklung, regionale Entwicklung, lokaler Bedarf und Umweltauswirkungen. Jointventures zwischen bahamaischen und ausländischen Investoren müssen ebenfalls wie vorstehend beschrieben vom NEC nach Maßgabe der NIP auf der Grundlage von Prüfungen des wirtschaftlichen Bedarfs und Nutzens genehmigt werden.

A.   

LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT

Landwirtschaft, gewerbliche Jagd

(ISIC rev 3.1: 01)

Keine

Forstwirtschaft

(ISIC rev 3.1: 02)

Keine

B.

FISCHEREI UND FISCHZUCHT

(ISIC rev.3.1: 05)

Alle Schiffe, die innerhalb der Ausschließlichen Wirtschaftszone Fischfang betreiben, müssen nach dem Gesetz über Fischereiressourcen (Gerichtsbarkeit und Erhaltung) (Fisheries Resource (Jurisdiction and Conservation) Act) im alleinigen Eigentum bahamaischer natürlicher oder juristischer Personen stehen.

C.

BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN

Bestimmte kleingewerbliche Bergbautätigkeiten können Staatsangehörigen der Bahamas vorbehalten werden.

Die Bahamas behalten sich für private oder öffentliche Tätigkeiten im Bereich der Exploration, Gewinnung, Bearbeitung sowie der Ein- und Ausfuhr von Mineralien das Genehmigungsrecht vor.

Die Bahamas behalten sich die Prospektions- und Explorationsrechte in der Ausschließlichen Wirtschaftszone, auf dem Kontinentalplateau und im Meeresboden vor.

Kohlenbergbau, Torfgewinnung

(ISIC rev 3.1: 10)

Keine

Gewinnung von Erdöl und Erdgas

(ISIC rev 3.1: 11)

Keine

Erzbergbau

(ISIC rev 3.1: 13)

Keine

Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau

(ISIC rev 3.1: 14)

Keine

D.   

VERARBEITENDES GEWERBE

Ernährungsgewerbe

(ISIC rev 3.1: 15)

Keine

Holzgewerbe (ohne Herstellung von Möbeln)

(ISIC rev 3.1: 20)

Die Bahamas behalten sich das Recht vor, in diesem Sektor Beschränkungen im Zusammenhang mit Investitionen in Kleinprojekte einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Mineralölverarbeitung

(ISIC rev 3.1: 232)

Keine

Chemische Industrie außer pyrotechnische Erzeugnisse

(ISIC rev 3.1: 24 außer Herstellung von pyrotechnischen Erzeugnissen)

Keine

Maschinenbau

(ISIC rev 3.1: 29)

Die Bahamas behalten sich das Recht vor, Maßnahmen im Zusammenhang mit Investitionen in die Produktion von Waffen und Munition einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Herstellung von Möbeln, Schmuck, Musikinstrumenten, Sportgeräten, Spielwaren und sonstigen Erzeugnissen; Recycling

(ISIC rev 3.1: 36)

Die Bahamas behalten sich das Recht vor, Beschränkungen im Zusammenhang mit Investitionen in hierunter fallende Kleinprojekte einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

E.   

ERZEUGUNG, WEITERLEITUNG UND VERTEILUNG VON ELEKTRIZITÄT, GAS, DAMPF UND WARMWASSER FÜR EIGENE RECHNUNG

Stromerzeugung; Weiterleitung und Verteilung von Strom für eigene Rechnung

(Teil von ISIC rev 3.1: 4010) (1)

Ungebunden

Gaserzeugung; Verteilung gasförmiger Brennstoffe durch Rohrleitungen für eigene Rechnung

(Teil von ISIC rev 3.1: 4020) (2)

Ungebunden

Erzeugung von Dampf und Warmwasser; Verteilung von Dampf und Warmwasser für eigene Rechnung

(Teil von ISIC rev 3.1: 4030) (3)

Ungebunden

ANHANG II

„Anlage zu Anhang IV F — Bahamas

Sektor oder Teilsektor

Beschränkungen des Marktzugangs

Beschränkungen der Inländerbehandlung

A.   HORIZONTALE VERPFLICHTUNGEN

 

Alle Arten der Erbringung: Devisenkontrolle

1.

Gebietsansässige benötigen nach dem Devisenkontrollgesetz (Exchange Control Regulations Act) und den Finanzvorschriften (Finance Regulations) eine Genehmigung der Zentralbank, um Konten in fremder Währung oder in Bahama-Dollar führen und Vermögenswerte in fremder Währung erwerben zu können. Gebietsfremde sind zur Führung von Fremdwährungskonten berechtigt.

2.

Gebietsansässigen juristischen Personen kann gestattet werden, Fremdwährungskonten zu führen, um unmittelbar in fremder Währung anfallende Kosten zu decken. Sowohl gebietsfremden juristischen Personen als auch Ausländern kann gestattet werden, Konten in Bahama-Dollar zu führen, um wiederkehrende Kosten in Bahama-Dollar zu decken.

3.

Alle Anträge auf die vorstehend genannten devisenrechtlichen Genehmigungen müssen den Anforderungen der nationalen Investitionspolitik (National Investment Policy) der Bahamas hinsichtlich der Sektoren und Wirtschaftszweige, in denen ausländische Investitionen zulässig sind, genügen.

4.

Für die Zwecke der Devisenkontrolle ist ein ‚Gebietsansässiger‘ entweder ein Staatsbürger der Bahamas oder eine zugelassene juristische Person in ausländischem oder inländischem Eigentum, die Geschäfte mit anderen Gebietsansässigen tätigen darf. Ein Gebietsfremder ist entweder ein ausländischer Staatsbürger oder eine juristische Person, die keine Geschäfte mit Gebietsansässigen tätigen darf, unabhängig davon, ob eine physische Präsenz auf den Bahamas besteht oder nicht.

Alle Arten der Erbringung: Subventionen, steuerliche Anreize, Stipendien, Zuschüsse und sonstige Formen nationaler finanzieller Unterstützung können auf bahamaische Staatsbürger oder Unternehmen in bahamaischem Eigentum beschränkt werden.

Art der Erbringung 3: Investitionen von Ausländern im Wert von mehr als 250 000 USD unterliegen der Genehmigung durch den Nationalen Wirtschaftsrat (National Economic Council, NEC) im Einklang mit der nationalen Investitionspolitik (National Investment Policy, NIP) auf der Grundlage einer Prüfung von wirtschaftlichem Bedarf und Nutzen. Zu den wichtigsten Kriterien der NIP gehören die Schaffung von Arbeitsplätzen, Kompetenzentwicklung, regionale Entwicklung, lokaler Bedarf und Umweltauswirkungen. Jointventures zwischen bahamaischen und ausländischen Investoren müssen ebenfalls wie vorstehend beschrieben vom NEC nach Maßgabe der NIP auf der Grundlage von Prüfungen des wirtschaftlichen Bedarfs und Nutzens genehmigt werden.

Art der Erbringung 3: Bahamaische Staatsbürger und Unternehmen, die sich vollständig im Eigentum bahamaischer Staatsbürger befinden, sind von der Grundsteuer auf Immobilien auf den Family Islands befreit.

Art der Erbringung 3: Ausländische natürliche und juristische Personen, die Grund und Boden für gewerbliche Zwecke erwerben möchten, müssen eine Genehmigung des ‚Investments Board‘ beantragen. Ausländische natürliche oder juristische Personen, die mehr als fünf zusammenhängende Acres (2,02 ha) Land für beliebige Zwecke erwerben möchten, müssen eine Genehmigung des ‚Investments Board‘ beantragen.

Art der Erbringung 3: Dienstleister, die eine gewerbliche Niederlassung gründen, um eine einmalige Dienstleistung zu erbringen, die anschließend wieder aufgelöst wird, müssen zu Vertragsbeginn eine Lizenzgebühr in Höhe von 1 % des Vertragswertes entrichten.

Art der Erbringung 4: Ungebunden, außer für Personal in Schlüsselpositionen (Geschäftsreisende, Führungskräfte und Fachkräfte sowie Praktikanten mit Abschluss), das im Inland nicht verfügbar ist. Ausländische Staatsangehörige, die eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, müssen nach dem Einwanderungsgesetz und den zugehörigen Vorschriften (Immigration Act and Regulations) vor ihrer Einreise in die Bahamas eine Arbeitserlaubnis einholen. Die Entscheidung, ob diese ausländischen Arbeitskräfte zugelassen werden, wird anhand von Arbeitsmarkttests getroffen.

 

B.   SEKTORSPEZIFISCHE VERPFLICHTUNGEN

1.   UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN

A.   

FREIBERUFLICHE DIENSTLEISTUNGEN

a)   

Rechtsbesorgende Dienstleistungen

Rechtliche Dokumentation und Beglaubigung (CPC 86130)

 

1)

Keine, außer dass rechtsbesorgende Dienstleistungen im Zusammenhang mit internen Rechtsvorschriften an ein Staatsangehörigkeitserfordernis geknüpft sind.

1)

Keine

2)

Keine, außer dass rechtsbesorgende Dienstleistungen im Zusammenhang mit internen Rechtsvorschriften an ein Staatsangehörigkeitserfordernis geknüpft sind.

2)

Keine

3)

Ungebunden

3)

Ungebunden

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

Beratung im Recht des Heimatstaats des Dienstleisters (CPC 86119)

 

1)

Keine, außer dass rechtsbesorgende Dienstleistungen im Zusammenhang mit internen Rechtsvorschriften an ein Staatsangehörigkeitserfordernis geknüpft sind.

1)

Keine

2)

Keine, außer dass rechtsbesorgende Dienstleistungen im Zusammenhang mit internen Rechtsvorschriften an ein Staatsangehörigkeitserfordernis geknüpft sind.

2)

Keine

3)

Ungebunden

3)

Ungebunden

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

b)   

Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern und Buchhaltern

Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern (CPC 8621)

 

1)

Ungebunden

1)

Keine

2)

Keine

2)

Ungebunden

3)

Keine, außer dass Dienstleistungen der Wirtschaftsprüfung für bahamaische juristische Personen nur von zugelassenen bahamaischen Wirtschaftsprüfern erbracht werden dürfen.

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

c)   

Steuerberatung (CPC 863)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Keine, außer dass Dienstleistungen der Steuerberatung für bahamaische juristische Personen nur von zugelassenen bahamaischen Spezialisten erbracht werden dürfen.

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

d)   

Dienstleistungen von Architekten (CPC 8671)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

e)   

Ingenieurdienstleistungen (CPC 86724, 86725)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

f)   

Integrierte Ingenieurdienstleistungen (CPC 8673)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

g)   

Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten

Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten (CPC 86742)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

h)   

Medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen (CPC 9312)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden

3)

Ungebunden

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

Neurochirurgie

 

1)

Ungebunden

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden

3)

Ungebunden

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

Epidemiologische Dienstleistungen (CPC 931**)

 

1)

Ungebunden

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden

3)

Ungebunden

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

Dienstleistungen der Computertomografie (CPC 931**)

 

1)

Ungebunden

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden

3)

Ungebunden

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

i)   

Tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden

3)

Ungebunden

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

j)   

Dienstleistungen von Hebammen, Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern (CPC 93191)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden

3)

Ungebunden

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

B.   

COMPUTER- UND VERWANDTE DIENSTLEISTUNGEN

a)   

Beratung im Zusammenhang mit der Installation von Computerhardware (CPC 841)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Installation von privaten Computern

Keine für Unternehmen

3)

Ungebunden für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Installation von privaten Computern

Keine für Unternehmen

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist. Vorbehaltlich wirtschaftlicher Bedarfsprüfung für CSS

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

b)   

Softwareimplementierungsdienste (CPC 842)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Installation von privaten Computern

Für Computerinstallationen in Unternehmen sind Jointventures mit bahamaischen Firmen zulässig. Keine nach 2013

3)

Ungebunden für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Installation von privaten Computern

4)

Keine

4)

Keine

c)   

Datenverarbeitungsdienstleistungen (CPC 843)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Keine

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist. Vorbehaltlich wirtschaftlicher Bedarfsprüfung für CSS

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

d)   

Datenbankdienste (CPC 844)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Keine

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist. Vorbehaltlich wirtschaftlicher Bedarfsprüfung für CSS

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

e)   

Sonstige (CPC 849)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden für Heimbüroausstattung

Für gewerbliche Ausstattung vorbehaltlich einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung auf der Grundlage der Art der Dienstleistung

3)

Ungebunden für Heimbüroausstattung

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist. Vorbehaltlich wirtschaftlicher Bedarfsprüfung für CSS

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

C.   

DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG

a)   

Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen im Bereich Naturwissenschaften (CPC 851)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Keine

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist. Vorbehaltlich wirtschaftlicher Bedarfsprüfung für CSS und IP

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

b)   

Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen im Bereich Sozial- und Geisteswissenschaften (CPC 852)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Keine

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

c)   

Interdisziplinäre Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung (CPC 853)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Keine

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

E.   

MIET-/LEASINGDIENSTLEISTUNGEN OHNE CREW/FÜHRER

b)   

für Luftfahrzeuge (CPC 83104)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Keine

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

c)   

für andere Transportmittel (CPC 83102)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden

3)

Ungebunden

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

d)   

für andere Maschinen und Ausrüstungen (CPC 83106, 83107, 83108, 83109)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Keine

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

F.   

SONSTIGE UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN

a)   

Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung (CPC 871)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

b)   

Dienstleistungen auf dem Gebiet Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 864)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

c)   

Managementberatung (CPC 865)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Keine

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

d)   

Mit der Managementberatung verwandte Leistungen (CPC 866)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Keine

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

e)   

Technische Tests und Analysen (CPC 8676)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Keine

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

f)   

Leistungen im Zusammenhang mit Landwirtschaft, Jagd und Forsten (CPC 881)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Keine

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

g)   

Leistungen im Zusammenhang mit Fischerei (CPC 882)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden

3)

Ungebunden

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

h)   

Leistungen im Bereich Bergbau (CPC 883, 5115)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Keine

3)

Keine

4)

Ungebunden

4)

Ungebunden

i)   

Dienstleistungen im Bereich industrielle Produktion

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Keine

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

k)   

Vermittlung und Beschaffung von Personal (CPC 872)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden

3)

Ungebunden

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

l)   

Ermittlungs- und Sicherheitsdienstleistungen (CPC 873)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden

3)

Ungebunden

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

m)   

Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung (CPC 86753)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Keine

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

n)   

Wartung und Instandsetzung von Ausrüstungen

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden außer für Jointventures

3)

Ungebunden außer für Jointventures

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

o)   

Gebäudereinigung (CPC 874)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

p)   

Fotografische Dienste (CPC 87501-87507)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden

3)

Ungebunden

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

q)   

Verpacken (CPC 876)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Keine

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

r)   

Druck- und Verlagsdienste auf Honorar- oder Vertragsbasis (CPC 88442)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden

3)

Ungebunden

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

s)   

Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw. (CPC 87909**)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Keine

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

t)   

Sonstige (CPC 87905)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Keine

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

2.   KOMMUNIKATIONSDIENSTE

B.   

KURIERDIENSTE (CPC 7512)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Keine

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist. Vorbehaltlich wirtschaftlicher Bedarfsprüfung für CSS

4)

Keine

C.   

TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN (öffentliche und nichtöffentliche Nutzung)

a)

Telefondienste (CPC 7521)

b)

Paketvermittelte Datenübermittlungsdienste (CPC 7523)

c)

Leitungsvermittelte Datenübermittlungsdienste (CPC 7523**)

d)

Telexdienste (CPC 7523**)

e)

Telegrammdienste (CPC 7522)

1)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden. Keine nach 2013

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

1)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden. Keine nach 2013

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

f)

Telefaxdienste (CPC 7521, 7529)

g)

Mietleitungsdienste (CPC 7522, 7523)

h)

Elektronische Post (CPC 7523)

i)

Sprachspeicherdienste (CPC 7523)

j)

Online-Informations- und Datenbankabfrage (CPC 7523)

k)

Elektronischer Datenaustausch (EDI) (CPC 7523)

l)

Erweiterte/Mehrwert-Telefaxdienste, einschließlich ‚Store & Forward‘ und ‚Store & Retrieve‘

m)

Umschlüsselung und Protokollumsetzung

n)

Online-Informations- und/oder Datenverarbeitung (einschließlich Vorgangsbearbeitung) (CPC 843)

 

 

o)

Sonstige

 

Internet und Internetzugang (außer Sprachzugang) (CPC 75260)

 

Persönliche Kommunikationsdienste (außer mobile Datendienste, Funkrufdienstleistungen und Bündelfunkdienste)

 

Verkaufs-, Miet, Wartungs-, Verbindungs-, Reparatur- und Beratungsdienste für Telekommunikationsgeräte (CPC 75410, 75450)

 

Bündelfunkkdienste

 

Funkrufdienste (CPC 75291)

 

Telekonferenzdienste (CPC 75292)

 

Internationale Ton-, Daten- und Videoübermittlungsdienste für mit Informationsverarbeitung befasste Firmen, die in Freizonen niedergelassen sind

 

Videoübermittlungsdienste (satellitengestützt) (CPC 75241**)

 

Anschluss- und Zusammenschaltungsdienste (CPC 7543 und 7525)

 

 

3.   BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN

A.   

HOCHBAUARBEITEN

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden außer für Spezialbau

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

B.   

TIEFBAUARBEITEN (CPC 5131, 5132, 5133, 51340, 51350, 51360, 51371, 51372, 51390)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden außer für Spezialbau

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

C.   

INSTALLATIONSARBEITEN (CPC 514, 516)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

D.   

SONSTIGE BAULEISTUNGEN UND AUSBAUARBEITEN (CPC 517)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

E.   

SONSTIGE (CPC 511, 515, 518)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4.   VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN

A.   

DIENSTLEISTUNGEN VON KOMMISSIONÄREN (CPC 621)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist. Zulassung erforderlich für CSS und IP

B.   

DIENSTLEISTUNGEN VON GROßHÄNDLERN (CPC 622)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

C.   

DIENSTLEISTUNGEN VON EINZELHÄNDLERN (CPC 631, 632, 6111, 6113)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

Verkaufs-, Wartungs- und Reparaturdienstleistungen an Krafträdern und Schneemobilen; Verkauf von Teilen und Zubehör (CPC 612) (außer Wartungs- und Reparaturdienstleistungen an Krafträdern CPC 61220)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

Einzelhandel mit Kraftstoff (CPC 61300)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

D.   

FRANCHISING (CPC 8929)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Keine

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

5.   DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG

a)   

Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung (CPC 921)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden

3)

Ungebunden

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

b)   

Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung (CPC 922)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden

3)

Ungebunden

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

c)   

Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung (CPC 923)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Keine

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

d)   

Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Keine

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

e)   

Dienstleistungen im Bereich sonstiger Unterricht (CPC 929)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Keine

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

6.   DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH UMWELT

A.   

ABWASSERBESEITIGUNGSLEISTUNGEN (CPC 9401)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Keine

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

Abfallwirtschaft und Abwasserbewirtschaftung (CPC 9401**)

 

1)

Ungebunden

1)

Ungebunden

2)

Keine

2)

Ungebunden

3)

Keine

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

B.   

ABFALLBESEITIGUNGSLEISTUNGEN (CPC 9402)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Keine

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

Dienstleistungen im Bereich Einsammlung ungefährlicher Abfälle (CPC 9402**)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Keine

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

Dienstleistungen im Bereich Behandlung- und Entsorgung gefährlicher Abfälle (CPC 9402**)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Keine

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

D.   

ANDERE

Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung (CPC 94040)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Keine

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist. Vorbehaltlich wirtschaftlicher Bedarfsprüfung für CSS

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

Dienstleistungen im Bereich Lärmschutz (CPC 94050)

 

1)

Ungebunden

1)

Ungebunden

2)

Keine

2)

Keine

3)

Keine

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

Sanierung und Reinigung von Boden und Wasser (CPC 94060**)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Keine

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

Geschlossene Kreislaufsysteme zur Emissionsminderung für Fabrikanlagen (CPC 94090**)

 

1)

Ungebunden

1)

Ungebunden

2)

Keine

2)

Ungebunden

3)

Keine

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

Recyclingdienste (CPC 94090**)

 

1)

Ungebunden

1)

Ungebunden

2)

Keine

2)

Ungebunden

3)

Keine

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

7.   FINANZDIENSTLEISTUNGEN

A.   

ALLE VERSICHERUNGSDIENSTLEISTUNGEN UND VERSICHERUNGSBEZOGENEN DIENSTLEISTUNGEN

a)   

Lebens-, Unfall- und Krankenversicherungsdienstleistungen (CPC 8121)

 

1)

Ungebunden

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Keine

3)

Ungebunden

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

b)   

Sachversicherungsdienstleistungen (CPC 8129)

 

1)

Ungebunden, außer für Versicherung von Risiken in Bezug auf:

i)

Seeschifffahrt, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, und

ii)

Güter im internationalen Transitverkehr.

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Keine

3)

Ungebunden

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

c)   

Rückversicherung und Folgerückversicherung (CPC 81299**)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Keine

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

d)   

Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen (Makler, Agentur) (CPC 8140 außer Dienstleistungen der Versicherungsmathematik)

 

1)

Ungebunden

1)

Ungebunden

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden

3)

Ungebunden

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

Dienstleistungen der Versicherungsmathematik (CPC 81404)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Keine

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

Dienstleistungen der Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung (CPC 814**)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Keine

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

B.   

BANK- UND SONSTIGE FINANZDIENSTLEISTUNGEN (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

a)   

Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden (CPC 81115-81119)

 

1)

Ungebunden

1)

Ungebunden

2)

Ungebunden

2)

Keine

3)

Keine.

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

b)   

Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften (CPC 8113)

 

1)

Ungebunden

1)

Ungebunden

2)

Ungebunden

2)

Keine

3)

Keine.

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

c)   

Finanzleasing (CPC 8112)

 

1)

Ungebunden

1)

Ungebunden

2)

Ungebunden

2)

Ungebunden

3)

Keine

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

d)   

Sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen (nur Überweisungsdienstleistungen) (CPC 81139**)

 

1)

Ungebunden

1)

Ungebunden

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden, außer für Tochtergesellschaften zugelassener Devisenhändler

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

e)   

Bürgschaften und Verpflichtungen (CPC 81199**)

 

1)

Ungebunden

1)

Ungebunden

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden, außer für Jointventures mit bahamaischen Unternehmen

3)

Ungebunden, außer für Jointventures mit bahamaischen Unternehmen

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

f)   

Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form (CPC 81339**, 81333, 81321**)

 

1)

Ungebunden

1)

Ungebunden

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden für Bahama-Dollar. Keine für Devisen

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

h)   

Geldmaklergeschäfte (CPC 81339**)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Keine

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

i)   

Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement (CPC 81323)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden für Anlagen in Bahama-Dollar. Keine für Devisen

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

k)   

Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche in Artikel 103 Absatz 2 Buchstabe a unter B aufgeführte Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden, außer für Jointventures mit bahamaischen Unternehmen

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

l)   

Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen (CPC 8131)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

C.   

SONSTIGE

Registrierung von Offshore-Unternehmen und Trusts (ohne Versicherungen und Banken) zur Ausübung von Offshore-Geschäften

 

1)

Ungebunden

1)

Ungebunden

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden, außer für Jointventures mit bahamaischen Unternehmen

3)

Ungebunden, außer für Jointventures mit bahamaischen Unternehmen

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

8.   DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT UND SOZIALES (ausgenommen die unter 1. A h-j genannten)

A.   

KRANKENHAUSLEISTUNGEN (CPC 93110)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden, außer für Jointventures mit bahamaischen Unternehmen

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

B.   

SONSTIGE GESUNDHEITSLEISTUNGEN

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ohne Krankenhäuser) (CPC 93193)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden, außer für Jointventures mit bahamaischen Unternehmen

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

C.   

DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH SOZIALES (CPC 93311)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden

3)

Ungebunden

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

9.   DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN

A.   

HOTELS UND RESTAURANTS (einschließlich Catering)

Hotels (CPC 641)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Keine für Hotels mit mehr als 100 Zimmern. Ungebunden für Hotels mit weniger als 100 Zimmern

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

Dienstleistungen im Bereich der Vermietung möblierter Unterkünfte

(CPC 6419)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Keine

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

Dienstleistungen von Restaurants mit herkömmlicher Bedienung oder von Selbstbedienungsrestaurants; Catering

(CPC 64210, 64220, 64230)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden außer für Spezialitäten- und Feinschmeckerrestaurants, Restaurants mit landestypischer Küche und Restaurants in Hotels, Hotelanlagen oder touristischen Sehenswürdigkeiten.

3)

Ungebunden

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

Ausschank von Getränken mit Unterhaltungsleistungen

(CPC 64310 und 64320)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden, außer für Jointventures mit bahamaischen Unternehmen

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

B.   

DIENSTLEISTUNGEN VON REISEAGENTUREN UND REISEVERANSTALTERN (CPC 7471)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Keine

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

C.   

DIENSTLEISTUNGEN VON FREMDENFÜHRERN (CPC 7472)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

D.   

SONSTIGE

Hotelbau

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Keine

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

Hotelmanagement

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Keine

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

Yachthafendienstleistungen

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden, außer für Jointventures mit bahamaischen Unternehmen

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

Dienstleistungen von Heilbädern

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden, außer für Jointventures mit bahamaischen Unternehmen

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

10.   DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT (ausgenommen audiovisuelle Dienstleistungen)

A.   

UNTERHALTUNG (einschließlich Theater, Musikkapellen und Zirkus) (CPC 9619)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Keine

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

B.   

DIENSTLEISTUNGEN VON NACHRICHTENAGENTUREN (CPC 9621)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

C.   

BIBLIOTHEKEN, ARCHIVE, MUSEEN UND SONSTIGE KULTURELLE DIENSTLEISTUNGEN (CPC 963)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden, außer für Jointventures mit bahamaischen Unternehmen

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

D.   

SPORT- UND SONSTIGE ERHOLUNGSDIENSTLEISTUNGEN

 

1)

Ungebunden

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden, außer für Jointventures mit bahamaischen Unternehmen

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

E.   

SONSTIGE

Mieten und Leasing von Yachten (CPC 96499**)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Keine

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

11.   VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN

A.   

SEEVERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN

a)   

Personenverkehr (ohne Kabotage) (CPC 7211)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Keine

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

b)   

Frachtverkehr (ohne Kabotage) (CPC 7212)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Keine

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

c)   

Vermietung von Schiffen mit Besatzung (ohne Kabotage) (CPC 7213)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden, außer für Jointventures mit bahamaischen Unternehmen

3)

Ungebunden, außer für Jointventures mit bahamaischen Unternehmen

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

d)   

Wartung und Instandsetzung von Schiffen (CPC 8868**)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden unter 100 t. Keine über 100 t

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

e)   

Zug- und Schleppdienstleistungen (CPC 7214)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden, außer für Jointventures mit bahamaischen Unternehmen

3)

Ungebunden

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

f)   

Unterstützungsdienste für den Seeverkehr

Bergungs- und Hebungsdienste (CPC 74540)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Keine

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

Schiffsregistrierung zum Zwecke der Überwachung, Regulierung und planmäßigen Entwicklung der Handelsschifffahrt

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden

3)

Ungebunden

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

B.   

BINNENSCHIFFSVERKEHR

b)   

Frachtverkehr (CPC 7222)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden

3)

Ungebunden

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

d)   

Wartung und Instandsetzung von Schiffen (CPC 8868)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Keine

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

C.   

LUFTVERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN

b)   

Frachtverkehr (CPC 732)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Keine

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

c)   

Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung (CPC 734)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden

3)

Ungebunden

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

d)   

Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen (CPC 8868**)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Keine

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

e)   

Unterstützungsdienste für Luftverkehrsdienstleistungen (CPC 746**)

Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen (CRS)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Keine

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

Flughafenverwaltung

 

1)

Ungebunden

1)

Ungebunden

2)

Keine

2)

Keine

3)

Keine

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

E.   

EISENBAHNVERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN

a)   

Fahrgastverkehr (CPC 7111)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Keine

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

b)   

Frachtverkehr (CPC 7112)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Keine

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

c)   

Zug- und Schleppdienstleistungen (CPC 7113)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Keine

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

d)   

Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstung (CPC 8868)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Keine

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

e)   

Unterstützungsdienste für Eisenbahnverkehrsdienstleistungen (CPC 743)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Keine

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

F.   

STRAßENVERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN

a)   

Personenverkehr (CPC 7121 und 7122)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden

3)

Ungebunden

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

b)   

Frachtverkehr (CPC 7123)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden

3)

Ungebunden

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist. Vorbehaltlich wirtschaftlicher Bedarfsprüfung für CSS und IP

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

c)   

Vermietung gewerblicher Fahrzeuge mit Führer (CPC 7124)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden

3)

Ungebunden

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

e)   

Unterstützungsdienste für Straßenverkehrsdienstleistungen (CPC 7442)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden

3)

Ungebunden

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

H.   

HILFSDIENSTLEISTUNGEN FFÜR ALLE VERKEHRSTRÄGER

b)   

Lagerdienstleistungen (CPC 742)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Ungebunden

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

d)   

Sonstige Hilfsdienste für den Verkehr (CPC 74900)

Tätigkeiten in Freizonen

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Keine

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

Umladedienste (CPC 749)

 

1)

Keine

1)

Keine

2)

Keine

2)

Keine

3)

Keine

3)

Keine

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.

4)

Ungebunden, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist.“


(1)  Ausgenommen ist der Betrieb von Stromnetzen zur Weiterleitung und Verteilung von Strom gegen Gebühren oder auf Vertragsbasis; dieser ist unter ENERGIEDIENSTLEISTUNGEN aufgeführt.

(2)  Ausgenommen sind die Weiterleitung von Erdgas und gasförmigen Brennstoffen durch Rohrleitungen, die Weiterleitung und Verteilung von Gas gegen Gebühren oder auf Vertragsbasis sowie der Verkauf von Erdgas und gasförmigen Brennstoffen; diese sind unter ENERGIEDIENSTLEISTUNGEN aufgeführt.

(3)  Ausgenommen sind die Weiterleitung und Verteilung von Dampf und Warmwasser gegen Gebühren oder auf Vertragsbasis sowie der Verkauf von Dampf und Warmwasser; diese sind unter ENERGIEDIENSTLEISTUNGEN aufgeführt.“


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