Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32010D0566

    2010/566/EU: Beschluss Nr. 1/2010 des Assoziationsrates EU-Algerien vom 3. August 2010 zur Änderung von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 6 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    ABl. L 248 vom 22.9.2010, p. 64–65 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/566/oj

    22.9.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 248/64


    BESCHLUSS Nr. 1/2010 DES ASSOZIATIONSRATES EU-ALGERIEN

    vom 3. August 2010

    zur Änderung von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 6 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    (2010/566/EU)

    DER ASSOZIATIONSRAT —

    gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits, insbesondere auf Artikel 39 des Protokolls Nr. 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 6 (1) zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits (2) (nachstehend „das Abkommen“ genannt) ermöglicht bis zum 31. Dezember 2009 unter bestimmten Voraussetzungen die Rückvergütung oder Befreiung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung.

    (2)

    Im Interesse der Klarheit, der langfristigen wirtschaftlichen Planungssicherheit und der Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten sind die Vertragparteien übereingekommen, die Anwendung von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 6 des Abkommens mit Wirkung vom 1. Januar 2010 um drei Jahre zu verlängern.

    (3)

    Außerdem empfiehlt es sich, die derzeit in Algerien geltenden Zollsätze anzupassen, um sie mit den in der Europäischen Union geltenden Zollsätzen in Einklang zu bringen.

    (4)

    Das Protokoll Nr. 6 des Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.

    (5)

    Da die Gültigkeit von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 6 des Abkommens am 31. Dezember 2009 endet, sollte der vorliegende Beschluss ab dem 1. Januar 2010 gelten —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 6 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen erhält folgende Fassung:

    „(7)   Abweichend von Absatz 1 kann Algerien, außer für Erzeugnisse, die unter die Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems fallen, Regelungen über eine Rückvergütung oder Befreiung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung, die auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft anwendbar sind, unter folgenden Voraussetzungen anwenden:

    a)

    Auf Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 49 und 64 bis 97 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 4 % oder einem gegebenenfalls in Algerien geltenden niedrigeren Satz erhoben;

    b)

    auf Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 8 % oder einem gegebenenfalls in Algerien geltenden niedrigeren Satz erhoben.

    Dieser Absatz gilt bis zum 31. Dezember 2012 und kann im gegenseitigen Einvernehmen überprüft werden.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2010.

    Geschehen zu Brüssel am 3. August 2010.

    Im Namen des Assoziationsrates EU-Algerien

    Die Präsidentin

    C. ASHTON


    (1)  ABl. L 297 vom 15.11.2007, S. 3.

    (2)  ABl. L 265 vom 10.10.2005, S. 2.


    Top