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Document 32010D0442

    2010/442/GASP: Beschluss 2010/442/GASP des Rates vom 11. August 2010 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

    ABl. L 211 vom 12.8.2010, p. 26–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/442/oj

    12.8.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 211/26


    BESCHLUSS 2010/442/GASP DES RATES

    vom 11. August 2010

    zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,

    auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 11. März 2009 die Gemeinsame Aktion 2009/181/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Valentin INZKO zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) in Bosnien und Herzegowina bis zum 28. Februar 2010 angenommen.

    (2)

    Der Rat hat am 22. Februar 2010 den Beschluss 2010/111/GASP (2) zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten bis zum 31. August 2010 angenommen.

    (3)

    Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte bis zum 31. August 2011 verlängert werden. Das Mandat kann jedoch auch eher enden, wenn der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hohen Vertreter“) nach Inkrafttreten des Beschlusses über den Europäischen Auswärtigen Dienst einen entsprechenden Beschluss erlässt.

    (4)

    Der Sonderbeauftragte sollte sein Mandat in Abstimmung mit der Kommission ausführen, damit die Kohärenz mit anderen einschlägigen Tätigkeiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, sichergestellt ist.

    (5)

    Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 21 des Vertrags abträglich sein könnte —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Sonderbeauftragter der Europäischen Union

    Das Mandat von Herrn Valentin INZKO als Sonderbeauftragter in Bosnien und Herzegowina wird bis zum 31. August 2011 verlängert. Das Mandat kann jedoch eher enden, wenn der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters nach Inkrafttreten des Beschlusses über die Errichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes einen entsprechenden Beschluss erlässt.

    Artikel 2

    Politische Ziele

    Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Europäischen Union (im Folgenden „EU“ oder „Union“) in Bosnien und Herzegowina. Zu diesen Zielen gehören vor allem weitere Fortschritte bei der Durchführung des Allgemeinen Rahmenabkommens für den Frieden in Bosnien und Herzegowina gemäß dem Mandatsumsetzungsplan des Amtes des Hohen Repräsentanten sowie weitere Fortschritte beim Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess, um ein stabiles, lebensfähiges, friedliches und multiethnisches Bosnien und Herzegowina zu verwirklichen, das in Frieden mit seinen Nachbarn kooperiert und seinen Weg in Richtung einer EU-Mitgliedschaft unbeirrbar fortsetzt.

    Artikel 3

    Mandat

    Zur Erreichung der politischen Ziele hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

    a)

    Er bietet die Beratung und Unterstützung der Union im politischen Prozess an;

    b)

    er fördert die Gesamtkoordination der Politik der Union und trägt zur Stärkung der internen Koordinierung und Kohärenz der Union in Bosnien und Herzegowina bei, unter anderem durch Unterrichtung der Missionsleiter der Union und durch Teilnahme (gegebenenfalls auch durch einen Vertreter) an deren regelmäßigen Treffen; er führt den Vorsitz in einer Koordinierungsgruppe, der alle vor Ort präsenten Akteure der Union angehören und in der die Durchführungsaspekte des Handelns der Union koordiniert werden, und er gibt den betreffenden Akteuren Orientierungshilfe im Hinblick auf die Beziehungen zu den bosnisch-herzegowinischen Behörden;

    c)

    er fördert die Gesamtkoordination der Maßnahmen der Union zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und gibt ihnen vor Ort eine politische Richtung vor- unbeschadet der führenden Rolle der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) bei der Koordinierung der polizeilichen Aspekte dieser Maßnahmen und unbeschadet der Befehlskette der Militäroperation ALTHEA (EUFOR);

    d)

    unbeschadet der militärischen Befehlskette bietet er dem Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte politische Beratung in militärischen Fragen mit lokaler politischer Dimension, insbesondere zu heiklen Einsätzen sowie zu den Beziehungen zu den örtlichen Behörden und zu den örtlichen Medien an;

    e)

    er berät sich mit dem Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte, bevor er politische Maßnahmen ergreift, die sich auf die Sicherheitslage auswirken können;

    f)

    er gewährleistet die Einheitlichkeit und Kohärenz des Handelns der Union gegenüber der Öffentlichkeit; der Sprecher des Sonderbeauftragten fungiert als Hauptansprechpartner der Europäischen Union für die Medien von Bosnien und Herzegowina in Fragen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik/Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GASP/GSVP);

    g)

    er behält einen Überblick über alle Aktivitäten im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und berät, soweit erforderlich, den Hohen Vertreter und die Kommission in dieser Hinsicht;

    h)

    er gibt dem Missionsleiter der EUPM vor Ort politische Handlungsempfehlungen; der Sonderbeauftragte und der zivile Operationskommandeur konsultieren einander bei Bedarf;

    i)

    er leistet im Kontext des weiter gefassten Konzepts der internationalen Gemeinschaft und der Behörden von Bosnien und Herzegowina für die Rechtsstaatlichkeit und unter Rückgriff auf die entsprechende polizeiliche Expertise der EUPM sowie mit deren Unterstützung einen Beitrag zur Vorbereitung und Umstrukturierung der Polizei;

    j)

    er trägt in engem Kontakt mit der EUPM zu einem verstärkten und effizienteren Zusammenwirken von Strafrechtspflege und Polizei in Bosnien und Herzegowina bei;

    k)

    er berät sich mit dem Leiter der EUPM, bevor er politische Maßnahmen ergreift, die sich auf die polizeiliche Lage und die Sicherheitslage auswirken können;

    l)

    was Maßnahmen im Bereich polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, einschließlich Europol, und damit verbundene Maßnahmen der Union betrifft, berät er bei Bedarf den Hohen Vertreter und die Kommission und beteiligt sich an der erforderlichen Koordinierung vor Ort;

    m)

    im Hinblick auf ein kohärentes Vorgehen und mögliche Synergien wird er weiterhin zu den Prioritäten für das Instrument für die Heranführungshilfe konsultiert;

    n)

    er leistet in enger Abstimmung mit der Kommission Unterstützung bei der Planung für einen verstärkten Ausbau der Präsenz der Union im Zusammenhang mit der Schließung des Amtes des Hohen Repräsentanten (OHR), wozu auch eine Beratung bei den die Unterrichtung der Öffentlichkeit betreffenden Aspekten des Übergangs gehört;

    o)

    er leistet im Einklang mit der EU-Menschenrechtspolitik und den EU-Leitlinien zu den Menschenrechten einen Beitrag zur Stärkung und Festigung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Bosnien und Herzegowina;

    p)

    er pflegt den Dialog mit den zuständigen Behörden Bosnien und Herzegowinas über ihre uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (IStGHJ);

    q)

    er bietet politische Beratung und Unterstützung beim Verfassungsreformprozess an;

    r)

    er trägt unbeschadet der geltenden Befehlsketten dazu bei, dass alle Instrumente der Union in dem Gebiet kohärent angewandt werden, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden.

    Artikel 4

    Ausführung des Mandats

    (1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

    (2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) unterhält eine enge Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

    Artikel 5

    Hoher Repräsentant

    Die Rolle des Sonderbeauftragten berührt in keiner Weise das Mandat des Hohen Repräsentanten in Bosnien und Herzegowina, einschließlich dessen Rolle als Koordinator aller Tätigkeiten aller zivilen Organisationen und Stellen gemäß dem Allgemeinen Rahmenabkommen für den Frieden in Bosnien und Herzegowina und den nachfolgenden Schlussfolgerungen und Erklärungen des Rates für die Umsetzung des Friedens.

    Artikel 6

    Finanzierung

    (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis 31. August 2011 beläuft sich auf 3 700 000 EUR.

    (2)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

    (3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

    Artikel 7

    Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

    (1)   Im Rahmen seines Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, seinen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

    (2)   Die Mitgliedstaaten und die Organe der Union können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Union zum Sonderbeauftragten abgeordneten Personals geht zu Lasten des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Organs der Union. Von den Mitgliedstaaten zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete Experten können auch eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.

    (3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats oder des abordnenden Organs der Union und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

    Artikel 8

    Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter

    Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden nach Bedarf mit dem Gastland/den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

    Artikel 9

    Sicherheit von EU-Verschlusssachen

    Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (3) niedergelegt sind, insbesondere beim Umgang mit EU-Verschlusssachen.

    Artikel 10

    Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

    (1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

    (2)   Die Delegation der Union und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

    Artikel 11

    Sicherheit

    Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte im Einklang mit seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere:

    a)

    auf der Grundlage von Leitlinien des Generalsekretariats des Rates einen missionsspezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält;

    b)

    sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt;

    c)

    sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Generalsekretariat des Rates dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat;

    d)

    gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über die Umsetzung der Empfehlungen und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats vorlegt.

    Artikel 12

    Berichterstattung

    Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten.

    Artikel 13

    Koordinierung

    (1)   Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.

    Vor Ort hält er engen Kontakt zum Leiter der Delegation der Union und zu den Missionschefs der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte hält ferner Kontakt zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

    (2)   Zur Unterstützung der Krisenbewältigungsoperationen der Union verbessert der Sonderbeauftragte gemeinsam mit den anderen Akteuren der Union vor Ort den Informationsfluss und -austausch zwischen diesen EU-Akteuren mit dem Ziel eines möglichst übereinstimmenden Bildes der Lage und einer möglichst einheitlichen Lagebeurteilung.

    Artikel 14

    Überprüfung

    Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission Ende Februar 2011 einen Zwischenbericht über die erreichten Fortschritte und am Ende des Mandats einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

    Artikel 15

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 11. August 2010.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    S. VANACKERE


    (1)  ABl. L 67 vom 12.3.2009, S. 88.

    (2)  ABl. L 46 vom 23.2.2010, S. 23.

    (3)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.


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