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Document 32010D0271
2010/271/: Commission Decision of 11 May 2010 amending Annex II to Decision 2008/185/EC as regards the inclusion of Ireland in the list of regions where an approved national control programme for Aujeszky’s disease is in place (notified under document C(2010) 2983) (Text with EEA relevance)
2010/271/: Beschluss der Kommission vom 11. Mai 2010 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2008/185/EG zwecks Aufnahme Irlands in die Liste der Regionen, in denen genehmigte nationale Programme zur Bekämpfung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt werden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 2983) (Text von Bedeutung für den EWR)
2010/271/: Beschluss der Kommission vom 11. Mai 2010 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2008/185/EG zwecks Aufnahme Irlands in die Liste der Regionen, in denen genehmigte nationale Programme zur Bekämpfung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt werden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 2983) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 118 vom 12.5.2010, p. 63–64
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R0620
12.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 118/63 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 11. Mai 2010
zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2008/185/EG zwecks Aufnahme Irlands in die Liste der Regionen, in denen genehmigte nationale Programme zur Bekämpfung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt werden
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 2983)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2010/271/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 64/432/EWG legt Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen fest. Artikel 9 der genannten Richtlinie enthält Kriterien für die Genehmigung verbindlicher nationaler Programme zur Bekämpfung bestimmter Infektionskrankheiten, einschließlich der Aujeszky-Krankheit. |
(2) |
Die Entscheidung 2008/185/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung (2) legt die zusätzlichen Garantien für die Verbringung von Schweinen zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Garantien sind mit der Einstufung der Mitgliedstaaten nach ihrem Seuchenstatus verbunden. |
(3) |
In Anhang II der Entscheidung 2008/185/EG sind Mitgliedstaaten bzw. Regionen aufgeführt, in denen genehmigte nationale Programme zur Bekämpfung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt werden. |
(4) |
Irland hat der Kommission Unterlagen über seinen Seuchenstatus hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit vorgelegt. Seit mehreren Jahren wird in Irland ein nationales Programm zur Bekämpfung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt. |
(5) |
Die Kommission hat die von Irland vorgelegten Unterlagen geprüft und festgestellt, dass das in Irland durchgeführte nationale Bekämpfungsprogramm den Kriterien des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG entspricht. Demzufolge sollte Irland in die Liste des Anhangs II der Entscheidung 2008/185/EG aufgenommen werden. |
(6) |
Im Interesse der Klarheit sollten kleinere Änderungen an dem Eintrag für Spanien in der Liste in Anhang II der Entscheidung 2008/185/EG vorgenommen werden. |
(7) |
Anhang II der Entscheidung 2008/185/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Entscheidung 2008/185/EG wird durch den Text im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 11. Mai 2010
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.
(2) ABl. L 59 vom 4.3.2008, S. 19.
ANHANG
„ANHANG II
Mitgliedstaaten bzw. Regionen, in denen genehmigte AD-Bekämpfungsprogramme durchgeführt werden
ISO-Code |
Mitgliedstaat |
Regionen |
BE |
Belgien |
gesamtes Hoheitsgebiet |
ES |
Spanien |
das Gebiet der Autonomen Gemeinschaften Galizien, Baskenland, Asturien, Kantabrien, Navarra, La Rioja das Gebiet der Provinzen León, Zamora, Palencia, Burgos, Valladolid und Ávila in der Autonomen Gemeinschaft Castilla y León das Gebiet der Provinz Las Palmas in der Autonomen Gemeinschaft der Kanarischen Inseln |
HU |
Ungarn |
gesamtes Hoheitsgebiet |
IE |
Irland |
gesamtes Hoheitsgebiet |
IT |
Italien |
die Provinz Bozen |
UK |
Vereinigtes Königreich |
alle Regionen in Nordirland“ |