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Document 32010D0271

2010/271/: Beschluss der Kommission vom 11. Mai 2010 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2008/185/EG zwecks Aufnahme Irlands in die Liste der Regionen, in denen genehmigte nationale Programme zur Bekämpfung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt werden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 2983) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 118 vom 12.5.2010, p. 63–64 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R0620

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/271/oj

12.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/63


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 11. Mai 2010

zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2008/185/EG zwecks Aufnahme Irlands in die Liste der Regionen, in denen genehmigte nationale Programme zur Bekämpfung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt werden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 2983)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/271/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 64/432/EWG legt Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen fest. Artikel 9 der genannten Richtlinie enthält Kriterien für die Genehmigung verbindlicher nationaler Programme zur Bekämpfung bestimmter Infektionskrankheiten, einschließlich der Aujeszky-Krankheit.

(2)

Die Entscheidung 2008/185/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung (2) legt die zusätzlichen Garantien für die Verbringung von Schweinen zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Garantien sind mit der Einstufung der Mitgliedstaaten nach ihrem Seuchenstatus verbunden.

(3)

In Anhang II der Entscheidung 2008/185/EG sind Mitgliedstaaten bzw. Regionen aufgeführt, in denen genehmigte nationale Programme zur Bekämpfung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt werden.

(4)

Irland hat der Kommission Unterlagen über seinen Seuchenstatus hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit vorgelegt. Seit mehreren Jahren wird in Irland ein nationales Programm zur Bekämpfung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt.

(5)

Die Kommission hat die von Irland vorgelegten Unterlagen geprüft und festgestellt, dass das in Irland durchgeführte nationale Bekämpfungsprogramm den Kriterien des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG entspricht. Demzufolge sollte Irland in die Liste des Anhangs II der Entscheidung 2008/185/EG aufgenommen werden.

(6)

Im Interesse der Klarheit sollten kleinere Änderungen an dem Eintrag für Spanien in der Liste in Anhang II der Entscheidung 2008/185/EG vorgenommen werden.

(7)

Anhang II der Entscheidung 2008/185/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Entscheidung 2008/185/EG wird durch den Text im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Mai 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

(2)  ABl. L 59 vom 4.3.2008, S. 19.


ANHANG

„ANHANG II

Mitgliedstaaten bzw. Regionen, in denen genehmigte AD-Bekämpfungsprogramme durchgeführt werden

ISO-Code

Mitgliedstaat

Regionen

BE

Belgien

gesamtes Hoheitsgebiet

ES

Spanien

das Gebiet der Autonomen Gemeinschaften Galizien, Baskenland, Asturien, Kantabrien, Navarra, La Rioja

das Gebiet der Provinzen León, Zamora, Palencia, Burgos, Valladolid und Ávila in der Autonomen Gemeinschaft Castilla y León

das Gebiet der Provinz Las Palmas in der Autonomen Gemeinschaft der Kanarischen Inseln

HU

Ungarn

gesamtes Hoheitsgebiet

IE

Irland

gesamtes Hoheitsgebiet

IT

Italien

die Provinz Bozen

UK

Vereinigtes Königreich

alle Regionen in Nordirland“


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