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Document 32010D0249

2010/249/: Beschluss der Kommission vom 30. April 2010 betreffend die Annahme eines Beschlusses über die Finanzierung einer vorbereitenden Maßnahme im Bereich der Kontrollstellen im Jahr 2010

ABl. L 110 vom 1.5.2010, pp. 32–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/249/oj

1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/32


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 30. April 2010

betreffend die Annahme eines Beschlusses über die Finanzierung einer vorbereitenden Maßnahme im Bereich der Kontrollstellen im Jahr 2010

(2010/249/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere auf den Einleitungssatz und Buchstabe b von Artikel 49 Absatz 6 sowie auf Artikel 75 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2) (nachstehend „die Durchführungsbestimmungen“), insbesondere auf Artikel 90,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über einen Aktionsplan der Gemeinschaft für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren 2006-2010 (3) enthält als einen Aktionsbereich die Verbesserung bestehender Mindestnormen für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren, um sie mit neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und sozioökonomischen Bewertungen in Einklang zu bringen, sowie die Gewährleistung einer wirksamen Durchsetzung dieser Normen.

(2)

Zur Verbesserung des Wohlbefindens bestimmter Kategorien beförderter Tiere legt das Unionsrecht Anforderungen an maximale Fahrtzeiten fest, nach denen die Tiere entladen, gefüttert und getränkt werden und eine Ruhepause erhalten müssen. Solche vorgeschriebenen Pausen bei Langstreckentransporten von Tieren finden an Kontrollstellen gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Kontrollstellen (4) statt.

(3)

Durch die Zunahme von Langstreckentiertransporten auf der Straße sind bessere Kontrollstellen erforderlich geworden. Durch Anhörung der betroffenen Kreise und Nutzung ihres Fachwissens müssen Qualitätskriterien für die Kontrollstellen festgelegt und muss bestimmt werden, welche Strategien unionsweit ausgearbeitet werden sollten.

(4)

Außerdem gibt es an bestimmten Orten einen Mangel an Kontrollstellen, und einige der vorhandenen Kontrollstellen genügen den Qualitätsstandards nicht. Daher sollte eine vorbereitende Maßnahme durchgeführt werden, die den Bau oder die Sanierung bestimmter Kontrollstellen umfasst.

(5)

Im Jahr 2008 hat die Kommission eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für eine ähnliche vorbereitende Maßnahme veröffentlicht, jedoch erfüllte aufgrund unzureichender Informationen über die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Projekte sowie die Kofinanzierungsquelle keiner der eingegangenen Vorschläge die Mindestkriterien der Aufforderung.

(6)

Mit dem Beschluss 2009/755/EG der Kommission vom 13. Oktober 2009 betreffend die Annahme eines Beschlusses über die Finanzierung einer vorbereitenden Maßnahme im Bereich der Kontrollstellen im Jahr 2009 (5) wurden zwei Phasen für die vorbereitende Maßnahme 2009 festgelegt: erstens eine Vorstudie durch Auftragsvergabe und zweitens die Vergabe von Finanzhilfen.

(7)

Im Jahr 2009 wurde die im Beschluss 2009/755/EG vorgesehene Vorstudie eingeleitet, um Informationen über den derzeitigen Zustand der Kontrollstellen zu sammeln und um Qualitätskriterien für hochwertige Kontrollstellen zu definieren. Die Studie wird ferner wirtschaftliche Kriterien für die Gewährung finanzieller Unterstützung zur ordnungsgemäßen Sanierung oder zum Bau von hochwertigen Kontrollstellen ermitteln. Die Ergebnisse der Studie werden für Mai 2010 erwartet, und das im Beschluss 2009/755/EG vorgesehene Finanzhilfeverfahren wird auf Grundlage der von der Studie ermittelten Kriterien eingeleitet werden.

(8)

Diese vorbereitende Maßnahme sollte von der Union weiter finanziert werden. Im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für 2010 hat die Haushaltsbehörde 2 000 000 EUR für eine vorbereitende Maßnahme im Bereich der Kontrollstellen bereitgestellt.

(9)

Dieser Beschluss ist ein Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 75 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und des Artikels 90 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002.

(10)

Gemäß Artikel 83 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 sollte die Feststellung, Anweisung und Leistung der Ausgaben innerhalb der Fristen erfolgen, die in den Durchführungsbestimmungen festgelegt sind.

(11)

Zur Anwendung dieses Beschlusses sollte der Ausdruck „substanzielle Änderung“ im Sinne des Artikels 90 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 definiert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte vorbereitende Maßnahme („die vorbereitende Maßnahme“) wird genehmigt.

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses gilt die Begriffsbestimmung für „Kontrollstelle“ des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/97.

Artikel 3

Der Höchstbeitrag der Europäischen Union zur Durchführung der vorbereitenden Maßnahme wird auf 2 000 000 EUR festgesetzt und aus der Haushaltslinie 17 04 03 03 des Gesamthaushalts der Europäischen Union für 2010 finanziert.

Artikel 4

(1)   Der Anweisungsbefugte kann im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit Änderungen dieses Beschlusses vornehmen, die nicht als substanziell im Sinne des Artikels 90 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 gelten.

(2)   Änderungen der Zuweisungen für die einzelnen Maßnahmen im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme, die insgesamt 10 % des Höchstbeitrags gemäß Artikel 3 dieses Beschlusses nicht überschreiten, gelten nicht als substanziell im Sinne des Artikels 90 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002, wenn sie die Art und die Ziele der vorbereitenden Maßnahme nicht wesentlich beeinflussen.

Brüssel, den 30. April 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(3)  KOM(2006) 13 endg.

(4)   ABl. L 174 vom 2.7.1997, S. 1.

(5)   ABl. L 269 vom 14.10.2009, S. 26.


ANHANG

VORBEREITENDE MAßNAHME FÜR KONTROLLSTELLEN FÜR DAS JAHR 2010

1.1.   Einleitung

Diese vorbereitende Maßnahme umfasst eine Durchführungsmaßnahme für 2010.

Auf Grundlage der Ziele der vorbereitenden Maßnahme werden Mittel für Finanzhilfen zum Bau oder zur Sanierung von Kontrollstellen (durch direkte zentrale Verwaltung) in Höhe von 2 000 000 EUR zugewiesen.

1.2.   Finanzhilfen für den Bau oder die Sanierung von Kontrollstellen

Finanzhilfen werden mittels schriftlicher Vereinbarung gewährt („Finanzhilfevereinbarung“).

RECHTSGRUNDLAGE

Vorbereitende Maßnahme im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002.

HAUSHALTSLINIE

17 04 03 03.

JÄHRLICHE PRIORITÄTEN, ZU ERREICHENDE ZIELE UND VORAUSSICHTLICHE ERGEBNISSE

Durch die Zunahme von Langstreckentiertransporten auf der Straße sind bessere Kontrollstellen erforderlich geworden, an denen die Tiere Ruhepausen erhalten müssen. Im Interesse der Tiergesundheit und des Tierschutzes sind besondere Maßnahmen zur Vermeidung von Stress für die Tiere und der Ausbreitung von Infektionskrankheiten erforderlich geworden. Ziel der vorbereitenden Maßnahme ist es, die Nutzung von Kontrollstellen zu verstärken und hochwertige Kontrollstellen zu fördern. Diese vorbereitende Maßnahme ist die Fortsetzung einer früheren, im Beschluss 2009/755/EG vorgesehenen vorbereitenden Maßnahme.

BESCHREIBUNG UND ZIEL DER DURCHFÜHRUNGSMASSNAHME

Die vorbereitende Maßnahme umfasst den Bau oder die Sanierung hochwertiger Kontrollstellen und die Validierung eines experimentellen Zertifizierungssystems auf Grundlage der Machbarkeitsstudie, die gemäß dem Beschluss 2009/755/EG der Kommission im Jahr 2009 eingeleitet wurde. Mit der vorbereitenden Maßnahme soll ein wirtschaftlich tragbares Zertifizierungssystem für hochwertige Kontrollstellen unterstützt werden, damit der Schutz von Tieren bei Langstreckentransporten verbessert wird.

DURCHFÜHRUNG

Durchgeführt wird die Maßnahme unmittelbar durch die Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher.

ZEITPLAN UND RICHTBETRAG FÜR DIE AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN/DIREKTVERGABE

Es wird eine einzige Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen über 2 000 000 EUR veröffentlicht.

Die vorbereitende Maßnahme ist innerhalb von 24 Monaten nach Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung durchzuführen.

Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird nach Abschluss der Machbarkeitsstudie gemäß Abschnitt 1.2 des Beschlusses 2009/755/EG (voraussichtlich Ende Mai 2010) ausgeschrieben.

MAXIMALER KOFINANZIERUNGSSATZ

70 %.

WESENTLICHE AUSWAHL- UND VERGABEKRITERIEN

Auswahlkriterien

Finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers:

Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie die zur Durchführung der Maßnahme erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen.

Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie über die zur Kofinanzierung der Maßnahme der Union erforderlichen Eigenmittel und den zur Verwaltung des Projekts erforderlichen Cashflow verfügen. Die Höhe der einem Empfänger gewährten Finanzhilfe darf die Gesamtsumme seines Eigenkapitals und seiner langfristigen Verbindlichkeiten nicht überschreiten.

Technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers:

Die Antragsteller müssen die für die Durchführung der kozufinanzierenden Maßnahme notwendige technische und berufliche Leistungsfähigkeit besitzen. Sie müssen nachweislich über Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich Infrastrukturen für Tiere und Tiertransporte verfügen. Sie müssen Bescheinigungen und Beschreibungen der Projekte und Aktivitäten vorlegen, die sie in den letzten drei Jahren vor Antragstellung durchgeführt haben, insbesondere der Projekte, die einen Bezug zum Thema der Maßnahme aufweisen (Tiertransport oder Tierhaltung, Aufbau von Infrastrukturen für Tiere). Sie müssen einen detaillierten Lebenslauf jedes Teammitglieds vorlegen und die Managementkompetenzen des Projektleiters und -managers nachweisen; hierzu gehören auch Angaben zu Bildung, Abschlüssen und Diplomen, beruflicher Erfahrung, Forschungsarbeiten und Veröffentlichungen der betreffenden Person.

Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sich die für die Maßnahme bewerbenden Organisationen für die Ziele des Projekts und für den Grundsatz der Einführung eines Zertifizierungssystems für Kontrollstellen, wie es durch die Maßnahme geschaffen werden soll, einsetzen. Sie müssen angeben, welche Ansprechpartner und internationalen Stakeholder sie konsultieren wollen, insbesondere hinsichtlich der Zertifizierung, und auf welche Mittel sie bei der Durchführung der vorbereitenden Maßnahme zurückgreifen wollen.

Vergabekriterien

Es gelten die folgenden allgemeinen Vergabekriterien:

Fundiertheit des Konzepts (20 %),

Organisation der Arbeit und Umfang der Einbindung von zuständigen Behörden/Organisationen in den von der Maßnahme betroffenen Mitgliedstaaten (30 %),

Relevanz des Projekts auf Unionsebene sowie Multiplikatoreffekt (30 %),

Kosten-Nutzen-Verhältnis des Projekts (20 %).

FORM DER FINANZHILFE

Schriftliche Vereinbarung.


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