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Document 32010D0224
2010/224/,Euratom: Council and Commission Decision of 29 March 2010 on the conclusion of the Stabilisation and Association Agreement between the European Communities and their Member States, of the one part, and the Republic of Montenegro, of the other part
2010/224/,Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 29. März 2010 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits
2010/224/,Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 29. März 2010 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits
ABl. L 108 vom 29.4.2010, p. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/224/oj
29.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 108/1 |
BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION
vom 29. März 2010
über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits
(2010/224/EU, Euratom)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Absatz 8,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
nach Zustimmung des Rates nach Artikel 101 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits (nachstehend „Abkommen“ genannt) ist am 15. Oktober 2007 vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet worden. |
(2) |
Die Handelsbestimmungen des Abkommens sind besonderer Art; dies hängt mit der im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses verfolgten Politik zusammen und stellt für die Europäische Union keinen Präzedenzfall für die Handelspolitik der Union gegenüber Drittstaaten dar, die nicht zu den westlichen Balkanstaaten gehören. |
(3) |
Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist. |
(4) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits, die Anhänge und Protokolle zu diesem Abkommen sowie die gemeinsamen Erklärungen und die der Schlussakte beigefügte Erklärung der Gemeinschaft werden im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt für die Europäische Union folgende Notifizierung vor:
„Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist; von diesem Zeitpunkt an übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen. Daher müssen alle Bezugnahmen auf ‚die Europäische Gemeinschaft‘ im Text des Abkommens, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf ‚die Europäische Union‘ gelesen werden“.
Artikel 3
(1) Der Standpunkt, den die Union oder die Europäische Atomgemeinschaft im Stabilitäts- und Assoziationsrat und im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss – sofern dieser vom Stabilitäts- und Assoziationsrat zum Handeln ermächtigt worden ist – vertritt, wird nach Maßgabe der einschlägi-gen Bestimmungen der Verträge auf Vorschlag der Kommission vom Rat bzw. von der Kommission festgelegt.
(2) Der Präsident des Rates führt den Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat nach Artikel 120 des Abkommens. Ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss nach dessen Geschäftsordnung.
(3) Über die Veröffentlichung der Beschlüsse des Stabilitäts- und Assoziationsrats und des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union beschließt im Einzelfall der Rat oder die Kommission, jedes dieser beiden Organe jeweils nach den einschlägigen Bestimmungen der Verträge.
Artikel 4
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die in Artikel 138 des Abkommens vorgesehene Genehmigungsurkunde im Namen der Europäischen Union zu hinterlegen. Der Präsident der Kommission hinterlegt diese Urkunde im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 29. März 2010.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. ESPINOSA
Für die Kommission
Der Präsident
O. REHN
STABILISIERUNGS- UND ASSOZIIERUNGSABKOMMEN
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseitsund der Republik Montenegro andererseits
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DIE REPUBLIK UNGARN,
MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT und DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT,
nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,
einerseits und
DIE REPUBLIK MONTENEGRO, nachstehend „Montenegro“ genannt,
andererseits,
nachstehend zusammen „Vertragsparteien“ genannt,
IN ANBETRACHT der engen Bindungen zwischen den Vertragsparteien, der ihnen gemeinsamen Wertvorstellungen und ihres Wunsches, diese Bindungen zu stärken und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses enge und dauerhafte Beziehungen zu begründen, die es Montenegro ermöglichen, die Beziehungen zur Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten weiter zu vertiefen und auszubauen,
IN ANBETRACHT der Bedeutung dieses Abkommens für die Schaffung und Festigung einer stabilen europäischen Ordnung auf der Grundlage der Zusammenarbeit, in der die Europäische Union eine wichtige Stütze ist, im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses für die Länder Südosteuropas wie auch im Rahmen des Stabilitätspakts,
IN ANBETRACHT der Bereitschaft der Europäischen Union, Montenegro soweit wie möglich in das politische und wirtschaftliche Leben Europas zu integrieren, und in Anbetracht von dessen Status als potenzieller Kandidat für die Mitgliedschaft in der EU auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union (nachstehend „EU-Vertrag“ genannt) und der Erfüllung der vom Europäischen Rat im Juni 1993 festgelegten Kriterien sowie der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess-Auflagen, der, insbesondere hinsichtlich der regionalen Zusammenarbeit, unter dem Vorbehalt der erfolgreichen Durchführung dieses Abkommens steht,
IN ANBETRACHT der Europäischen Partnerschaft, in der prioritäre Maßnahmen zur Unterstützung der Bemühungen Montenegros um Annäherung an die Europäischen Union festgelegt sind,
IN ANBETRACHT der Zusage der Vertragsparteien, mit allen Mitteln zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilisierung in Montenegro und in der Region beizutragen durch Entwicklung der Zivilgesellschaft und Demokratisierung, Verwaltungsaufbau und Reform der öffentlichen Verwaltung, Integration des Regionalhandels und Ausbau der wirtschaftlichen Zusammenarbeit sowie durch Zusammenarbeit in einer ganzen Reihe von Bereichen, insbesondere im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit, sowie Erhöhung der nationalen und der regionalen Sicherheit,
IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Stärkung der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten, die die eigentliche Grundlage dieses Abkommens bilden, sowie ihres Eintretens für die Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Rechte der Angehörigen nationaler Minderheiten, und für die Grundsätze der Demokratie durch ein Mehrparteiensystem mit freien und fairen Wahlen,
IN ANBETRACHT der Zusage der Vertragsparteien, alle Grundsätze und Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, der OSZE, insbesondere der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (nachstehend „Schlussakte von Helsinki“ genannt), der Abschließenden Dokumente der Folgetreffen von Madrid und Wien, der Pariser Charta für ein neues Europa und des Stabilitätspakts für Südosteuropa vollständig umzusetzen, um zur Stabilität in der Region und zur Zusammenarbeit zwischen den Ländern der Region beizutragen,
IN ERNEUTER BESTÄTIGUNG des Rechtes aller Flüchtlinge und im Lande Vertriebenen auf Rückkehr und auf Schutz ihres Eigentums und ihrer sonstigen damit zusammenhängenden Menschenrechte,
IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Grundsätze der freien Marktwirtschaft und der nachhaltigen Entwicklung sowie der Bereitschaft der Gemeinschaft, einen Beitrag zu den wirtschaftlichen Reformen in Montenegro zu leisten,
IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für Freihandel im Einklang mit den sich im Rahmen der WTO ergebenden Rechten und Pflichten,
IN ANBETRACHT des Wunsches der Vertragsparteien, unter Berücksichtigung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der Europäischen Union den regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse, einschließlich regionaler Aspekte, weiter auszubauen,
IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens und für die Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus auf der Grundlage der Erklärung der Europäischen Konferenz vom 20. Oktober 2001,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (nachstehend „Abkommen“ genannt) ein neues Klima für ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen, entscheidenden Faktoren für die Umstrukturierung und Modernisierung der Wirtschaft, schaffen wird,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Zusage Montenegros, seine Rechtsvorschriften in den einschlägigen Bereichen an die der Gemeinschaft anzugleichen und wirksam anzuwenden,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der Gemeinschaft, die Durchführung der Reformen tatkräftig zu unterstützen und alle ihr zu Gebote stehenden Instrumente der Zusammenarbeit und der technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Hilfe auf einer als Richtschnur dienenden umfassenden Mehrjahresbasis für diese Anstrengungen einzusetzen,
BESTÄTIGEND, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich des Titels IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „EG-Vertrag“ genannt) fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Gemeinschaft binden, bis das Vereinigte Königreich bzw. Irland Montenegro notifiziert, dass es im Einklang mit dem dem EU-Vertrag und dem EG-Vertrag beigefügten Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands nunmehr als Teil der Gemeinschaft gebunden ist. Dies gilt im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark,
EINGEDENK des Zagreber Gipfels, der zu einer weiteren Festigung der Beziehungen zwischen den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern und der Europäischen Union sowie zu einer engeren regionalen Zusammenarbeit aufrief,
EINGEDENK des Gipfels von Thessaloniki, der den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess als Rahmen für die Politik der Europäischen Union gegenüber den westlichen Balkanländern bestätigte und die Aussicht auf deren Integration in die Europäische Union nach Maßgabe ihrer Fortschritte im Reformprozess und ihrer besonderen Lage unterstrich,
EINGEDENK der Unterzeichnung des Mitteleuropäischen Freihandelsabkommens am 19. Dezember 2006 in Bukarest als Mittel, die Region für Investitionen attraktiver zu machen und die Aussichten auf ihre Integration in die Weltwirtschaft zu verbessern,
IN DEM WUNSCH, auf kulturellem Gebiet enger zusammenzuarbeiten und den Informationsaustausch auszubauen,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits wird eine Assoziation gegründet.
(2) Ziel dieser Assoziation ist es,
a) |
die Bestrebungen Montenegros zu unterstützen, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit auszubauen; |
b) |
einen Beitrag zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilität in Montenegro und zur Stabilisierung der Region zu leisten; |
c) |
einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ermöglicht; |
d) |
die Bestrebungen Montenegros zu unterstützen, seine wirtschaftliche und internationale Zusammenarbeit auszubauen, unter anderem durch Angleichung seiner Rechtsvorschriften an die der Gemeinschaft; |
e) |
die Bestrebungen Montenegros zu unterstützen, den Übergang zu einer funktionierenden Marktwirtschaft zu vollenden; |
f) |
ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Montenegro zu fördern und schrittweise eine Freihandelszone zu errichten; |
g) |
die regionale Zusammenarbeit in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu fördern. |
TITEL I
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel 2
Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet und in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Schlussakte von Helsinki und der Pariser Charta für ein neues Europa festgelegt wurden, und die Wahrung der Grundsätze des Völkerrechts, einschließlich der uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY), und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie im Dokument der Bonner KSZE-Konferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit zum Ausdruck kommen, sind die Grundlage der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentliche Elemente dieses Abkommens.
Artikel 3
Die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln ist ein wesentliches Element dieses Abkommens.
Artikel 4
Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen und insbesondere der uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem ICTY beimessen.
Artikel 5
Internationaler und regionaler Frieden und internationale und regionale Stabilität, die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen, die Menschenrechte und die Achtung und der Schutz von Minderheiten sind für den in den Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union vom 21. Juni 1999 genannten Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess von entscheidender Bedeutung. Der Abschluss und die Durchführung dieses Abkommens sind im Rahmen der Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union vom 29. April 1997 zu sehen und tragen der besonderen Lage Montenegros Rechnung.
Artikel 6
Montenegro verpflichtet sich, die Zusammenarbeit und die gutnachbarlichen Beziehungen mit den anderen Ländern der Region fortzusetzen und zu fördern, einschließlich angemessener gegenseitiger Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs sowie der Entwicklung von Projekten von gemeinsamem Interesse, vor allem im Zusammenhang mit dem Grenzschutz und der Bekämpfung des organisierten Verbrechens, der Korruption, der Geldwäsche, der illegalen Migration und des illegalen Handels, insbesondere einschließlich des Menschenhandels, des Kleinwaffenhandels, des Handels mit leichten Waffen und des Drogenhandels. Diese Verpflichtung ist ein entscheidender Faktor der Entwicklung der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und trägt somit zur Stabilität in der Region bei.
Artikel 7
Die Vertragsparteien bestätigen die Bedeutung, die sie der Bekämpfung des Terrorismus und der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich beimessen.
Artikel 8
Die Assoziation wird in einer Übergangszeit von höchstens fünf Jahren schrittweise und vollständig verwirklicht.
Der mit Artikel 119 eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat überprüft regelmäßig, in der Regel jährlich, die Durchführung dieses Abkommens und die Verabschiedung und Durchführung der rechtlichen, Verwaltungs-, institutionellen und wirtschaftlichen Reformen durch Montenegro. Diese Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Präambel und im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen dieses Abkommens. Sie trägt den in der Europäischen Partnerschaft festgelegten Prioritäten, die für dieses Abkommen von Belang sind, gebührend Rechnung und steht mit den im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses eingeführten Mechanismen im Einklang, insbesondere mit dem Fortschrittsbericht zum Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess.
Auf der Grundlage dieser Überprüfung wird der Stabilitäts- und Assoziationsrat Empfehlungen aussprechen und kann Beschlüsse fassen. Werden bei der Überprüfung besondere Schwierigkeiten festgestellt, so können sie nach den in diesem Abkommen festgelegten Streitbeilegungsmechanismen behandelt werden.
Die vollständige Assoziation wird schrittweise verwirklicht. Spätestens im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens nimmt der Stabilitäts- und Assoziationsrat eine eingehende Überprüfung der Anwendung dieses Abkommens vor. Auf der Grundlage dieser Überprüfung evaluiert der Stabilitäts- und Assoziationsrat die von Montenegro erzielten Fortschritte und kann Beschlüsse über die folgenden Phasen der Assoziation fassen.
Die genannte Überprüfung gilt nicht für den freien Warenverkehr, für den in Titel IV ein eigener Zeitplan vorgesehen ist.
Artikel 9
Dieses Abkommen ist in jeder Hinsicht mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen, insbesondere mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) und Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS), vereinbar und wird in einer mit diesen Bestimmungen vereinbaren Weise durchgeführt.
TITEL II
POLITISCHER DIALOG
Artikel 10
(1) Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird im Rahmen dieses Abkommens weiterentwickelt. Er begleitet und festigt die Annäherung zwischen der Europäischen Union und Montenegro und trägt zur Schaffung enger Solidaritätsbeziehungen und neuer Formen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei.
(2) Mit dem politischen Dialog sollen insbesondere gefördert werden:
a) |
die volle Integration Montenegros in die Gemeinschaft demokratischer Nationen und die schrittweise Annäherung an die Europäische Union, |
b) |
eine stärkere Annäherung der Standpunkte der Vertragsparteien zu internationalen Fragen, einschließlich GASP-Fragen, gegebenenfalls auch durch einen Informationsaustausch, insbesondere zu den Fragen, die erhebliche Auswirkungen auf die Vertragsparteien haben könnten, |
c) |
regionale Zusammenarbeit und Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen, |
d) |
gemeinsame Ansichten über Sicherheit und Stabilität in Europa, einschließlich der Zusammenarbeit in den unter die GASP der Europäischen Union fallenden Bereichen. |
(3) Nach Auffassung der Vertragsparteien stellt die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit dar. Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und ihre sonstigen einschlägigen internationalen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens und Gegenstand des politischen Dialogs ist, der diese Elemente begleitet und festigt.
Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten,
a) |
indem sie Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Rechtsinstrumente zu unterzeichnen, zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang durchzuführen; |
b) |
indem sie ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen einrichten, nach dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern und die Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst; |
c) |
indem der politische Dialog in diesem Bereich auch auf regionaler Ebene stattfinden kann. |
Artikel 11
(1) Der politische Dialog findet im Stabilitäts- und Assoziationsrat statt, der allgemein für alle Fragen zuständig ist, die die Vertragsparteien ihm vorlegen.
(2) Auf Ersuchen der Vertragsparteien kann der politische Dialog auch wie folgt stattfinden:
a) |
erforderlichenfalls Treffen zwischen hohen Beamten, die Montenegro einerseits und den Vorsitz des Rates der Europäischen Union, den Generalsekretär/Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Europäische Kommission andererseits vertreten, |
b) |
volle Nutzung der diplomatischen Kanäle zwischen den Vertragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte in Drittstaaten sowie im Rahmen der Vereinten Nationen, der OSZE, des Europarats und anderer internationaler Gremien, |
c) |
in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur Festigung, Entwicklung und Intensivierung dieses Dialogs geleistet werden kann, einschließlich der in der Agenda von Thessaloniki genannten Formen, die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Thessaloniki am 19. und 20. Juni 2003 angenommen wurden. |
Artikel 12
Auf parlamentarischer Ebene findet der politische Dialog in dem mit Artikel 125 eingesetzten Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss statt.
Artikel 13
Der politische Dialog kann auch in einem multilateralen Rahmen oder als regionaler Dialog unter Einbeziehung anderer Länder der Region stattfinden, unter anderem im Rahmen des Forums EU-Westliche Balkanländer.
TITEL III
REGIONALE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 14
Im Einklang mit seinem Engagement für Frieden und Stabilität sowohl auf internationaler als auch auf regionaler Ebene und für die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen fördert Montenegro aktiv die regionale Zusammenarbeit. Die Gemeinschaft kann im Rahmen ihrer Programme für technische Hilfe auch Projekte mit einer regionalen oder grenzübergreifenden Dimension unterstützen.
Plant Montenegro seine Zusammenarbeit mit einem der in den Artikeln 15, 16 und 17 genannten Länder auszubauen, unterrichtet und konsultiert es die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Titels X.
Montenegro führt die bestehenden bilateralen Abkommen, die im Anschluss an die am 27. Juni 2001 in Brüssel von Serbien und Montenegro unterzeichnete Absichtserklärung über die Erleichterung und Liberalisierung des Handels ausgehandelt wurden, und das am 19. Dezember 2006 in Bukarest unterzeichnete Mitteleuropäische Freihandelsabkommen in vollem Umfang durch.
Artikel 15
Zusammenarbeit mit den anderen Ländern, die ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben
Nach Unterzeichnung dieses Abkommens nimmt Montenegro Verhandlungen mit den Ländern, die bereits ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben, im Hinblick auf den Abschluss bilateraler Übereinkünfte über regionale Zusammenarbeit auf, mit denen die Bereiche der Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Ländern erweitert werden sollen.
Die wichtigsten Elemente dieser Übereinkünfte sind:
a) |
politischer Dialog, |
b) |
die Errichtung von mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen vereinbaren Freihandelszonen, |
c) |
gegenseitige Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassung, der Erbringung von Dienstleistungen, der laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs sowie anderer mit der Freizügigkeit zusammenhängender Politikbereiche, die den in diesem Abkommen eingeräumten Zugeständnissen gleichwertig sind, |
d) |
Bestimmungen über die Zusammenarbeit in anderen Bereichen, auch solchen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, insbesondere im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit. |
Die Übereinkünfte enthalten gegebenenfalls Bestimmungen über die Schaffung der notwendigen institutionellen Mechanismen.
Die Übereinkünfte werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen. Die Bereitschaft Montenegros, solche Übereinkünfte zu schließen, ist eine Bedingung für die weitere Entwicklung der Beziehungen zwischen Montenegro und der Europäischen Union.
Montenegro leitet entsprechende Verhandlungen mit den übrigen Ländern der Region ein, sobald diese ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben.
Artikel 16
Zusammenarbeit mit anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern
Montenegro setzt die regionale Zusammenarbeit mit den anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Staaten in einigen oder allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit fort, insbesondere in den Bereichen von gemeinsamem Interesse. Diese Zusammenarbeit sollte stets mit den Grundsätzen und Zielen dieses Abkommens vereinbar sein.
Artikel 17
Zusammenarbeit mit anderen Ländern, die Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union, aber nicht am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligt sind
(1) Montenegro sollte seine Zusammenarbeit mit jedem Land, das ein Kandidat für den Beitritt zur EU ist, in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit ausbauen und mit ihm Übereinkünfte über regionale Zusammenarbeit schließen. Mit diesen Übereinkünften sollte angestrebt werden, die bilateralen Beziehungen zwischen Montenegro und dem Land schrittweise an den entsprechenden Teil der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und diesem Land anzugleichen.
(2) Montenegro nimmt Verhandlungen mit der Türkei, die mit der Gemeinschaft durch eine Zollunion verbunden ist, über ein auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage zu schließendes Abkommen auf, mit dem im Einklang mit Artikel XXIV des GATT 1994 eine Freihandelszone errichtet wird und mit dem im Einklang mit Artikel V des GATS die Niederlassung und die Erbringung von Dienstleistungen im Verhältnis zwischen ihnen auf einem Niveau liberalisiert werden, das dem in diesem Abkommen vorgesehenen entspricht.
Diese Verhandlungen sollten so bald wie möglich eingeleitet werden, damit das genannte Abkommen vor Ende der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Übergangszeit geschlossen werden kann.
TITEL IV
FREIER WARENVERKEHR
Artikel 18
(1) Während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Montenegro nach Maßgabe dieses Abkommens und im Einklang mit den Bestimmungen des GATT 1994 und der WTO schrittweise eine bilaterale Freihandelszone. Dabei berücksichtigen sie die nachstehenden besonderen Vorschriften.
(2) Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Vertragparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur.
(3) Für die Zwecke dieses Abkommens sind Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle Abgaben jeder Art, die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr einer Ware erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschläge in jeder Form im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr, nicht jedoch
a) |
einer internen Steuer entsprechende Abgaben, die im Einklang mit Artikel III Absatz 2 des GATT 1994 erhoben werden, |
b) |
Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen, |
c) |
Gebühren oder Abgaben, die in einem angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen. |
(4) Für jedes Erzeugnis gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen vorgenommen werden,
a) |
der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (1) eingeführte, am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens tatsächlich erga omnes angewandte Satz des Gemeinsamen Zolltarifs der Gemeinschaft, |
b) |
der angewandte montenegrinische Zollsatz (2). |
(5) Werden nach Unterzeichnung dieses Abkommens Zollsenkungen erga omnes vorgenommen, insbesondere Zollsenkungen, die sich
a) |
aus den Zollverhandlungen der WTO, oder |
b) |
im Falle des Beitritts Montenegros zur WTO oder |
c) |
aus Senkungen nach dem Beitritt Montenegros zur WTO |
ergeben, so treten mit Inkrafttreten dieser Senkungen die gesenkten Zollsätze an die Stelle der in Absatz 4 genannten Ausgangszollsätze.
(6) Die Gemeinschaft und Montenegro teilen einander ihre Ausgangszollsätze und Änderungen dieser Zollsätze mit.
KAPITEL I
Gewerbliche erzeugnisse
Artikel 19
Begriffsbestimmung
(1) Dieses Kapitel gilt für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Montenegros, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur fallen, mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse.
(2) Der Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnissen, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, unterliegt diesem Vertrag.
Artikel 20
Zugeständnisse der Gemeinschaft für gewerbliche Erzeugnisse
(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft und die Abgaben gleicher Wirkung auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in Montenegro werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in Montenegro werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
Artikel 21
Zugeständnisse Montenegros für gewerbliche Erzeugnisse
(1) Die Einfuhrzölle Montenegros auf die gewerblichen Erzeugnisse der Gemeinschaft, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
(2) Die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle Montenegros auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
(3) Die Einfuhrzölle Montenegros auf die gewerblichen Erzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang I aufgeführt sind, werden schrittweise nach dem dort angegebenen Zeitplan gesenkt und beseitigt.
(4) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Montenegros für gewerbliche Erzeugnisse der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
Artikel 22
Ausfuhrzölle und Ausfuhrbeschränkungen
(1) Die Gemeinschaft und Montenegro beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in ihrem Handel alle Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung.
(2) Die Gemeinschaft und Montenegro beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in ihrem Handel alle mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung.
Artikel 23
Schnellere Senkung der Zollsätze
Montenegro erklärt sich bereit, seine Zollsätze im Handel mit der Gemeinschaft schneller als in Artikel 21 vorgesehen zu senken, sofern seine allgemeine wirtschaftliche Lage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft diesbezüglich die Lage und spricht entsprechende Empfehlungen aus.
KAPITEL II
Landwirtschaft und fischerei
Artikel 24
Begriffsbestimmung
(1) Dieses Kapitel gilt für den Handel mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Montenegro.
(2) Als „landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse“ gelten die Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und die in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse.
(3) Diese Begriffsbestimmung umfasst Fisch und Fischereierzeugnisse des Kapitels 3, der Positionen 1604 und 1605 sowie der Unterpositionen 0511 91, 2301 20 und ex 1902 20 („Teigwaren, gefüllt, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend“).
Artikel 25
Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
Das Protokoll Nr. 1 enthält die Handelsregelung für die dort aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.
Artikel 26
Zugeständnisse der Gemeinschaft für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Montenegro
(1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Montenegro.
(2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Montenegro, die nicht unter die Positionen 0102, 0201, 0202, 1701, 1702 und 2204 der Kombinierten Nomenklatur fallen.
Für die Erzeugnisse der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen sind, wird nur der Wertzoll beseitigt.
(3) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens setzt die Gemeinschaft die Einfuhrzölle auf Erzeugnisse aus „Baby-beef“ im Sinne des Anhangs II mit Ursprung in Montenegro im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 800 Tonnen Schlachtkörpergewicht auf 20 v. H. des Wertzollsatzes und 20 v. H. des spezifischen Zollsatzes fest, die im gemeinschaftlichen Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind.
Artikel 27
Zugeständnisse Montenegros für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse
(1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt Montenegro alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft.
(2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens
a) |
beseitigt Montenegro die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIa aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft; |
b) |
senkt Montenegro schrittweise die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIb aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zeitplan; |
c) |
senkt Montenegro schrittweise die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIc aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zeitplan auf 50 v. H. |
Artikel 28
Protokoll über Wein und Spirituosen
Die für die in Protokoll Nr. 2 aufgeführten Weine und Spirituosen geltende Regelung ist in dem genannten Protokoll enthalten.
Artikel 29
Zugeständnisse der Gemeinschaft für Fisch und Fischereierzeugnisse
(1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Montenegro.
(2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Montenegro, die nicht in Anhang IV aufgeführt sind. Die in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort festgelegten Bestimmungen.
Artikel 30
Zugeständnisse Montenegros für Fisch und Fischereierzeugnisse
(1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt Montenegro alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft.
(2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt Montenegro alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die nicht in Anhang V aufgeführt sind. Die in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort festgelegten Bestimmungen.
Artikel 31
Überprüfungsklausel
Unter Berücksichtigung des Umfangs des Handels zwischen den Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen, ihrer besonderen Empfindlichkeit, der Regeln der Gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik der Gemeinschaft, der Regeln der Agrar- und Fischereipolitik Montenegros, der Bedeutung der Landwirtschaft und der Fischerei für die Wirtschaft Montenegros, der Auswirkungen der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der WTO und des möglichen Beitritts Montenegros zur WTO prüfen die Gemeinschaft und Montenegro spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Stabilitäts- und Assoziationsrat für jedes Erzeugnis, welche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und der angemessenen Gegenseitigkeit im Hinblick auf eine stärkere Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen eingeräumt werden können.
Artikel 32
Schutzklausel für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse
Sollten die Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der einen Vertragspartei, für die nach den Artikeln 25, 26, 27, 28, 29 und 30 Zugeständnisse eingeräumt wurden, wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrar- und Fischereimärkte eine ernste Störung auf den Märkten oder bei den internen Regulierungsmechanismen der anderen Vertragspartei hervorrufen, so nehmen beide Vertragsparteien unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere des Artikels 41, unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffene Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet.
Artikel 33
Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse und Lebensmittel, ausgenommen Wein und Spirituosen
(1) Nach Maßgabe dieses Artikels schützt Montenegro die geografischen Angaben der Gemeinschaft, die nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (3) in der Gemeinschaft eingetragen sind. Geografische Angaben Montenegros können unter den in der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 festgelegten Voraussetzungen in der Gemeinschaft eingetragen werden.
(2) Montenegro verbietet in seinem Hoheitsgebiet die Verwendung von in der Gemeinschaft geschützten Namen für vergleichbare Erzeugnisse, die nicht der Spezifikation der geografischen Angabe entsprechen. Dies gilt auch, wenn der tatsächliche geografische Ursprung der Ware angegeben, die betreffende geografische Angabe in Übersetzung verwendet oder der Name in Verbindung mit Begriffen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen angegeben wird.
(3) Montenegro lehnt die Eintragung einer Marke ab, deren Benutzung den Fällen des Absatzes 2 entspricht.
(4) Marken, deren Benutzung den Fällen des Absatzes 2 entspricht und die in Montenegro eingetragen oder durch Benutzung erworben worden sind, dürfen nach dem 1. Januar 2009 nicht mehr benutzt werden. Dies gilt jedoch nicht für in Montenegro eingetragene Marken und durch Benutzung erworbene Marken, die Angehörigen von Drittstaaten gehören, es sei denn, sie sind geeignet, die Öffentlichkeit über die Qualität, die Spezifikation oder den geografischen Ursprung der Waren zu täuschen.
(5) Die Verwendung der nach Absatz 1 geschützten geografischen Angaben als übliche Begriffe, die in der allgemeinen Sprache der übliche Name für diese Waren in Montenegro sind, endet spätestens am 1. Januar 2009.
(6) Montenegro stellt sicher, dass die nach dem 1. Januar 2009 aus seinem Hoheitsgebiet ausgeführten Waren nicht gegen diesen Artikel verstoßen.
(7) Montenegro gewährleistet den Schutz nach den Absätzen 1 bis 6 von sich aus und auf Antrag eines Beteiligten.
KAPITEL III
Gemeinsame bestimmungen
Artikel 34
Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für den gesamten Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien, sofern in diesem Kapitel oder in Protokoll Nr. 1 nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 35
Weitere Zugeständnisse
Dieser Titel lässt die einseitige Anwendung günstigerer Maßnahmen durch eine Vertragspartei unberührt.
Artikel 36
Stillhalteregelung
(1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Montenegro weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits geltenden erhöht.
(2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Montenegro weder neue mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt noch die bestehenden verschärft.
(3) Unbeschadet der nach den Artikeln 26 bis 30 eingeräumten Zugeständnisse wird die Verfolgung der Agrar- und Fischereipolitik Montenegros und der Gemeinschaft und die Einführung von Maßnahmen im Rahmen dieser Politik durch die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht beschränkt, sofern die in den Anhängen II bis V und Protokoll Nr. 1 vorgesehene Einfuhrregelung nicht beeinträchtigt wird.
Artikel 37
Verbot steuerlicher Diskriminierung
(1) Interne steuerliche Maßnahmen oder Praktiken, die die Waren der einen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar gegenüber gleichartigen Waren mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei benachteiligen, werden von der Gemeinschaft und Montenegro nicht eingeführt und die bestehenden beseitigt.
(2) Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren erhobenen indirekten Abgaben.
Artikel 38
Finanzzölle
Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für Finanzzölle.
Artikel 39
Zollunionen, Freihandelszonen und Grenzverkehrsregelungen
(1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelungen bewirken.
(2) Während der in Artikel 18 genannten Übergangszeit lässt dieses Abkommen die Anwendung der besonderen Präferenzhandelsregelungen unberührt, die in vorher zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und Serbien und Montenegro geschlossenen Grenzverkehrsabkommen festgelegt wurden oder die sich aus den in Titel III genannten bilateralen Abkommen ergeben, die von Montenegro zur Förderung des Regionalhandels geschlossen werden.
(3) Im Stabilitäts- und Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Abkommen und auf Ersuchen über alle sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittstaaten. Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaats zur Union statt, um zu gewährleisten, dass den in diesem Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Montenegros Rechnung getragen wird.
Artikel 40
Dumping und Subventionen
(1) Eine Vertragspartei ist durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, handelspolitische Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels und Artikel 41 zu treffen.
(2) Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping und/oder anfechtbare Subventionen fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 bzw. dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und den einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.
Artikel 41
Schutzklausel
(1) Artikel XIX des GATT 1994 und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen finden zwischen den Vertragsparteien Anwendung.
(2) Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten Mengen oder unter solchen Bedingungen in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt,
a) |
dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet der einführenden Vertragspartei ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht oder |
b) |
dass erhebliche Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region der einführenden Vertragspartei bewirken könnten, |
so kann die einführende Vertragspartei ungeachtet des Absatzes 1 unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete bilaterale Schutzmaßnahmen treffen.
(3) Bilaterale Schutzmaßnahmen, die gegen Einfuhren aus der anderen Vertragspartei gerichtet sind, dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Lösung der infolge der Anwendung dieses Abkommens aufgetretenen Probleme im Sinne des Absatzes 2 notwendig ist. Die Schutzmaßnahmen sollten in der Aussetzung der Erhöhung oder in der Senkung der in diesem Abkommen vorgesehenen Präferenzspannen für die betroffene Ware bis zu einer Höchstgrenze, die dem in Artikel 18 Absatz 4 Buchstaben a und b und Absatz 5 genannten Ausgangszollsatz für die Ware entspricht, bestehen. Diese Maßnahmen, in denen vorgesehen sein muss, dass sie schrittweise spätestens zum Ende der festgesetzten Laufzeit abgebaut werden, dürfen nicht für mehr als zwei Jahre getroffen werden.
In besonderen Ausnahmefällen können die Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängert werden. Auf die Einfuhren einer Ware, die bereits einer Schutzmaßnahme unterworfen war, werden in einem Zeitraum von mindestens vier Jahren nach Auslaufen der Maßnahme nicht erneut bilaterale Schutzmaßnahmen angewandt.
(4) Die Gemeinschaft einerseits oder Montenegro andererseits unterbreitet dem Stabilitäts- und Assoziationsrat in den in diesem Artikel genannten Fällen vor Einführung der darin vorgesehenen Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 5 Buchstabe b so bald wie möglich alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
(5) Für die Durchführung der Absätze 1 bis 4 gilt Folgendes:
a) |
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird unverzüglich mit der Prüfung der Probleme befasst, die sich aus der in diesem Artikel beschriebenen Lage ergeben; er kann die für die Lösung dieser Probleme erforderlichen Beschlüsse fassen. Hat der Stabilitäts- und Assoziationsrat oder die ausführende Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Stabilitäts- und Assoziationsrats keinen Beschluss zur Lösung der Probleme gefasst oder ist keine andere zufrieden stellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen, um das Problem im Einklang mit diesem Artikel zu lösen. Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. Schutzmaßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen müssen die in dem vorliegenden Abkommen vorgesehenen Präferenzniveaus und -spannen aufrechterhalten. |
b) |
Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. Prüfung aus, so kann die betroffene Vertragspartei in den Fällen dieses Artikels unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen vorläufigen Maßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet. |
Die Schutzmaßnahmen werden dem Stabilitäts- und Assoziationsrat unverzüglich notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.
(6) Führt die Gemeinschaft einerseits oder Montenegro andererseits für Einfuhren von Waren, die die in diesem Artikel genannten Probleme hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren ein, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilt die betreffende Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei mit.
Artikel 42
Knappheitsklausel
(1) Führt die Befolgung der Bestimmungen dieses Titels
a) |
zu einer kritischen Verknappung oder zur Gefahr einer kritischen Verknappung von Lebensmitteln oder anderen für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Waren oder |
b) |
zur Wiederausfuhr einer Ware, für die die ausführende Vertragspartei mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen bzw. Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, in einen Drittstaat und verursacht die beschriebene Lage der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten oder könnte sie sie ihr verursachen, |
so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen treffen.
(2) Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen dürfen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen, und sind aufzuheben, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.
(3) Die Gemeinschaft oder Montenegro unterbreitet dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Einführung der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Die Vertragsparteien können im Stabilitäts- und Assoziationsrat die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen vereinbaren. Ist innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Stabilitäts- und Assoziationsrats keine Einigung erzielt worden, so kann die ausführende Vertragspartei Maßnahmen nach diesem Artikel auf die Ausfuhr der betreffenden Ware anwenden.
(4) Schließen außergewöhnliche und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Montenegro unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet.
(5) Die nach diesem Artikel angewandten Maßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.
Artikel 43
Staatliche Monopole
Hinsichtlich staatlicher Handelsmonopole gewährleistet Montenegro, dass bei Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Montenegros ausgeschlossen ist.
Artikel 44
Ursprungsregeln
Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, enthält Protokoll Nr. 3 die Ursprungsregeln für die Anwendung dieses Abkommens.
Artikel 45
Zulässige Beschränkungen
Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder zum Schutz des geistigen oder gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.
Artikel 46
Verweigerung der Amtshilfe
(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Amtshilfe für die Anwendung und Überwachung der in diesem Titel vorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeutung ist, und unterstreichen ihre Zusage, Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu bekämpfen.
(2) Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug im Zusammenhang mit diesem Titel festgestellt, so kann sie die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Erzeugnisse nach diesem Artikel vorübergehend aussetzen.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels liegt eine „Verweigerung der Amtshilfe“ unter anderem vor,
a) |
wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Waren wiederholt nicht erfüllt worden ist; |
b) |
wenn die nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnachweise und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist; |
c) |
wenn die Erteilung der Genehmigung für Missionen im Rahmen der Amtshilfe zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der betreffenden Präferenzbehandlung von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist. |
Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhren von Waren ohne zufrieden stellende Erklärung rasch zunehmen und das übliche Produktionsniveau und die Exportkapazitäten der anderen Vertragspartei übersteigen und dies nach objektiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Betrug zusammenhängt.
(4) Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
a) |
Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt hat, notifiziert ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informationen unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss und nimmt Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informationen und objektiven Feststellungen auf, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. |
b) |
Haben die Vertragsparteien nach Buchstabe a Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss aufgenommen, aber innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so kann die betreffende Vertragspartei die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Erzeugnisse vorübergehend aussetzen. Die vorübergehende Aussetzung wird dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unverzüglich notifiziert. |
c) |
Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden Vertragspartei Notwendige zu beschränken. Sie gilt für höchstens sechs Monate und kann verlängert werden. Die vorübergehende Aussetzung wird dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unmittelbar nach ihrer Annahme notifiziert. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss, insbesondere um sie zu beenden, sobald die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind. |
(5) Gleichzeitig mit der Notifikation an den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss nach Absatz 4 Buchstabe a sollte die betreffende Vertragspartei in ihrem Amtsblatt eine Bekanntmachung an die Einführer veröffentlichen. In der Bekanntmachung sollte den Einführern für die betreffenden Waren mitgeteilt werden, dass auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt worden sind.
Artikel 47
Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Ausfuhrpräferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung des Protokolls Nr. 3, ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Einfuhrabgaben auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betroffene Vertragspartei den Stabilitäts- und Assoziationsrat ersuchen, alle Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen zu prüfen.
Artikel 48
Die Anwendung dieses Abkommens lässt die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln unberührt.
TITEL V
FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER, NIEDERLASSUNG, ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN, KAPITALVERKEHR
KAPITEL I
Freizügigkeit der arbeitnehmer
Artikel 49
(1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten
a) |
wird den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit Montenegros besitzen und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats legal beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber den Staatsangehörigen jenes Mitgliedstaats bewirkt; |
b) |
haben der Ehegatte und die Kinder eines im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats legal beschäftigten Arbeitnehmers, die dort einen legalen Wohnsitz haben, während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis des Arbeitnehmers Zugang zum Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats; dies gilt nicht für Saisonarbeitnehmer und Arbeitnehmer, die unter bilaterale Abkommen im Sinne des Artikels 50 fallen, sofern in diesen Abkommen nichts anderes bestimmt ist. |
(2) Montenegro gewährt vorbehaltlich der dort geltenden Bedingungen und Modalitäten den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in seinem Hoheitsgebiet legal beschäftigt sind, sowie deren Ehegatten und Kindern, die dort einen legalen Wohnsitz haben, die in Absatz 1 genannte Behandlung.
Artikel 50
(1) Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und vorbehaltlich ihrer Rechtsvorschriften und der Einhaltung der in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen für die Mobilität der Arbeitnehmer
a) |
sollten die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur Beschäftigung für montenegrinische Arbeitnehmer, die von Mitgliedstaaten in bilateralen Abkommen gewährt werden, erhalten und nach Möglichkeit verbessert werden; |
b) |
prüfen die anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ähnliche Abkommen zu schließen. |
(2) Nach drei Jahren prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Gewährung weiterer Verbesserungen, einschließlich Erleichterungen für den Zugang zur Berufsausbildung, im Einklang mit den in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen und Verfahren und unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und in der Gemeinschaft.
Artikel 51
(1) Es werden Bestimmungen festgelegt zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit Montenegros besitzen und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats legal beschäftigt sind, und für deren Familienangehörige, die dort einen legalen Wohnsitz haben. Zu diesem Zweck werden folgende Bestimmungen durch einen Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrats, der Rechte und Pflichten aus bilateralen Abkommen, soweit diese eine günstigere Behandlung vorsehen, unberührt lässt, in Kraft gesetzt:
a) |
Alle von diesen Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- und Aufenthaltszeiten werden bei den Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten sowie bei der Gesundheitsfürsorge für sie und ihre Familienangehörigen zusammengezählt. |
b) |
Alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und alle Renten bei Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, mit Ausnahme der nicht beitragsbedingten Leistungen können zu den nach dem Recht des Schuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitgliedstaaten geltenden Sätzen frei transferiert werden. |
c) |
Die betreffenden Arbeitnehmer erhalten Familienleistungen für ihre Familienangehörigen im Sinne der obigen Begriffsbestimmung. |
(2) Montenegro gewährt den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in ihrem Gebiet legal beschäftigt sind, sowie deren Familienangehörigen, die dort einen legalen Wohnsitz haben, eine gleichartige wie die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannte Behandlung.
KAPITEL II
Niederlassung
Artikel 52
Begriffsbestimmung
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:
a) |
„Gesellschaft der Gemeinschaft“ bzw. „montenegrinische Gesellschaft“ eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bzw. Montenegros gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Montenegros hat. Hat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bzw. Montenegros gegründete Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Montenegros, so gilt die Gesellschaft als Gesellschaft der Gemeinschaft bzw. als montenegrinische Gesellschaft, sofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats bzw. Montenegros aufweist; |
b) |
„Tochtergesellschaft“ einer Gesellschaft eine Gesellschaft, die von einer anderen Gesellschaft tatsächlich kontrolliert wird; |
c) |
„Zweigniederlassung“ einer Gesellschaft einen Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses wenden müssen, sondern Geschäfte mit dem Geschäftssitz tätigen können, der dessen Außenstelle darstellt; |
d) |
„Niederlassung“
|
e) |
„Geschäftstätigkeit“ die Ausübung von Erwerbstätigkeiten; |
f) |
„Erwerbstätigkeiten“ grundsätzlich gewerbliche, kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten; |
g) |
„Staatsangehöriger der Gemeinschaft“ und „Staatsangehöriger Montenegros“ eine natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bzw. Montenegros besitzt; Dieses Kapitel und Kapitel III gelten im internationalen Seeverkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für Staatsangehörige der Gemeinschaft oder Staatsangehörige Montenegros, die außerhalb der Gemeinschaft und Montenegros ansässig sind, und für Reedereien, die außerhalb der Gemeinschaft oder Montenegros niedergelassen sind und von Staatsangehörigen der Gemeinschaft oder Staatsangehörigen Montenegros kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat oder in Montenegro nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind; |
h) |
„Finanzdienstleistungen“ die in Anhang VI aufgeführten Tätigkeiten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann den Geltungsbereich dieses Anhangs erweitern oder ändern. |
Artikel 53
(1) Montenegro erleichtert die Aufnahme der Geschäftstätigkeit von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft in seinem Hoheitsgebiet. Zu diesem Zweck gewährt Montenegro bei Inkrafttreten dieses Abkommens
a) |
für die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft im Hoheitsgebiet Montenegros eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es seinen eigenen Gesellschaften oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt; |
b) |
für die Geschäftstätigkeit der im Hoheitsgebiet Montenegros niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt. |
(2) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten
a) |
für die Niederlassung montenegrinischer Gesellschaften eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren; |
b) |
für die Geschäftstätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen montenegrinischer Gesellschaften eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren. |
(3) Die Vertragsparteien treffen keine neuen Regelungen oder Maßnahmen, die hinsichtlich der Niederlassung von Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet und ihrer anschließenden Geschäftstätigkeit eine Diskriminierung gegenüber ihren eigenen Gesellschaften bewirken.
(4) Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Modalitäten für die Ausdehnung dieser Bestimmungen auf die Niederlassung von Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Staatsangehörigen Montenegros zur Aufnahme selbstständiger Erwerbstätigkeiten fest.
(5) Ungeachtet dieses Artikels
a) |
haben Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses Abkommens das Recht, Immobilien in Montenegro zu nutzen und zu mieten; |
b) |
haben Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses Abkommens das Recht, wie montenegrinische Gesellschaften Eigentum an Immobilien zu erwerben und auszuüben, und hinsichtlich öffentlicher Güter/Gütern von gemeinsamem Interesse die gleichen Rechte wie montenegrinische Gesellschaften, sofern diese Rechte für die Ausübung der Erwerbstätigkeiten erforderlich sind, für die sie sich niedergelassen haben. |
Artikel 54
(1) Vorbehaltlich des Artikels 56 können die Vertragsparteien mit Ausnahme der in Anhang VI aufgeführten Finanzdienstleistungen, die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Gesellschaften und Staatsangehörigen in ihrem Gebiet regeln, sofern diese Regelungen keine Diskriminierung der Gesellschaften und Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gegenüber ihren eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen bewirken.
(2) Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen ist eine Vertragspartei ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder von Personen, denen gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten hat, oder zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen der Vertragspartei aus diesem Abkommen genutzt werden.
(3) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Kunden offen zu legen oder vertrauliche oder vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.
Artikel 55
(1) Unbeschadet anders lautender Bestimmungen des Übereinkommens über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (4) gilt dieses Kapitel nicht für den Luft- und Binnenschiffsverkehr sowie den Seekabotageverkehr.
(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Empfehlungen zur Förderung der Niederlassung und der Geschäftstätigkeit in den unter Absatz 1 fallenden Bereichen aussprechen.
Artikel 56
(1) Die Artikel 53 und 54 schließen nicht aus, dass eine Vertragspartei für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet, die nicht nach ihrem Recht gegründet worden sind, eine Sonderregelung anwendet, die wegen rechtlicher oder technischer Unterschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und den Zweigniederlassungen der nach ihrem Recht gegründeten Gesellschaften oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt ist.
(2) Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das unbedingt Notwendige hinausgehen, das sich aus den rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus den aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.
Artikel 57
Um Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Montenegros die Aufnahme und Ausübung reglementierter freiberuflicher Tätigkeiten in Montenegro bzw. in der Gemeinschaft zu erleichtern, prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, welche Maßnahmen für die gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise erforderlich sind. Er kann alle hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen.
Artikel 58
(1) Eine im Hoheitsgebiet Montenegros niedergelassene Gesellschaft der Gemeinschaft und eine im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassene montenegrinische Gesellschaft ist berechtigt, im Einklang mit den in dem Aufnahmegebiet der Niederlassung, im Hoheitsgebiet der Republik Montenegro bzw. im Gebiet der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften Personal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit der Mitgliedstaaten bzw. Montenegros besitzt, sofern es sich bei diesem Personal um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt, das ausschließlich von Gesellschaften, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum.
(2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der genannten Gesellschaften (nachstehend „Organisationen“ genannt) ist „gesellschaftsintern versetztes Personal“ im Sinne des Buchstaben c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden Personen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden Jahr von ihr beschäftigt worden oder an ihr beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):
a) |
Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Niederlassung leiten, unter der allgemeinen Aufsicht des Vorstands oder der Aktionäre bzw. Anteilseigner stehen und Weisungen hauptsächlich von ihnen erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:
|
b) |
Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifikation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische technische Kenntnisse erfordern, oder die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden; |
c) |
das „gesellschaftsintern versetzte Personal“ umfasst die natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation muss ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet der einen Vertragspartei haben, und die Versetzung muss in eine Niederlassung (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisation erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt. |
(3) Die Einreise von Staatsangehörigen Montenegros bzw. der Gemeinschaft in das Gebiet der Gemeinschaft bzw. Montenegros und deren vorübergehender Aufenthalt in diesem Gebiet wird gestattet, sofern es sich um Vertreter von Gesellschaften handelt, die Führungskräfte der Gesellschaft im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a sind und für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einer montenegrinischen Gesellschaft in einem Mitgliedstaat bzw. für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einer Gesellschaft der Gemeinschaft in der Republik Montenegro zuständig sind, und sofern
a) |
diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder Dienstleistungen erbringen und keine Vergütung aus einer Quelle im Aufnahmegebiet erhalten und |
b) |
die Gesellschaft ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb der Gemeinschaft bzw. Montenegros hat und in dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. in Montenegro keine weiteren Vertreter, Büros, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften hat. |
KAPITEL III
Erbringung von dienstleistungen
Artikel 59
(1) Die Gemeinschaft und Montenegro verpflichten sich, im Einklang mit den folgenden Bestimmungen die Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um schrittweise die Erbringung von Dienstleistungen durch montenegrinische Gesellschaften bzw. Gesellschaften der Gemeinschaft oder durch Staatsangehörige Montenegros bzw. Staatsangehörige der Gemeinschaft zu gestatten, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei als der des Dienstleistungsempfängers niedergelassen sind.
(2) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Liberalisierung gestatten die Vertragsparteien die vorübergehende Einreise der natürlichen Personen, die die Dienstleistung erbringen oder vom Dienstleistungserbringer als Personal in Schlüsselpositionen im Sinne des Artikels 58 beschäftigt sind; dazu gehören auch natürliche Personen, die Vertreter von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft bzw. Montenegros sind und um vorübergehende Einreise zur Aushandlung oder zum Abschluss von Dienstleistungsaufträgen für diesen Dienstleistungserbringer ersuchen, sofern diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder selbst Dienstleistungen erbringen.
(3) Nach vier Jahren trifft der Stabilitäts- und Assoziationsrat die für die schrittweise Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Maßnahmen. Dabei wird den von den Vertragsparteien erzielten Fortschritten bei der Angleichung ihrer Rechtsvorschriften Rechnung getragen.
Artikel 60
(1) Die Vertragsparteien treffen keine Maßnahmen, die die Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft bzw. Montenegros, die in einer anderen Vertragspartei als der des Dienstleistungsempfängers niedergelassen sind, gegenüber dem Tag vor Inkrafttreten dieses Abkommens erheblich verschärfen.
(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass von der anderen Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens eingeführte Maßnahmen zu einer gegenüber dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens erheblich verschärften Lage für die Erbringung von Dienstleistungen führen, so kann sie die andere Vertragspartei um Aufnahme von Konsultationen ersuchen.
Artikel 61
Für die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Montenegro gelten folgende Bestimmungen:
1. |
Im Bereich des Landverkehrs enthält Protokoll Nr. 4 die Regelung für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, mit der insbesondere der unbeschränkte Straßentransitverkehr durch Montenegro und die Gemeinschaft insgesamt, die wirksame Anwendung des Diskriminierungsverbotes und die schrittweise Angleichung der montenegrinischen Rechtsvorschriften im Verkehrsbereich an die der Gemeinschaft gewährleistet wird. |
2. |
Im Bereich des internationalen Seeverkehrs verpflichten sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seehandel auf kommerzieller Basis wirksam anzuwenden und die internationalen und europäischen Verpflichtungen im Bereich der Sicherheits- und Umweltschutznormen zu erfüllen. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern. |
3. |
Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 2
|
4. |
Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung und einer schrittweisen Liberalisierung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren gegenseitigen wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, werden die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr im Übereinkommen über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums geregelt. |
5. |
Vor Abschluss des Übereinkommens über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums ergreifen die Vertragsparteien keine Maßnahmen oder Aktionen, die gegenüber der Lage vor Inkrafttreten dieses Abkommens restriktiver oder diskriminierend sind. |
6. |
Montenegro gleicht seine Rechtsvorschriften, einschließlich der administrativen, technischen und sonstigen Bestimmungen, an die jeweiligen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich des Luft-, des See-, des Binnenschiffs- und des Landverkehrs insoweit an, als dies der Liberalisierung und dem gegenseitigen Marktzugang der Vertragsparteien dient und den Personen- und Güterverkehr erleichtert. |
7. |
Parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Verwirklichung der Ziele dieses Kapitels prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, wie die Voraussetzungen für eine Verbesserung der Dienstleistungsfreiheit im Luft-, im Land- und im Binnenschiffsverkehr geschaffen werden können. |
KAPITEL IV
Laufende zahlungen und kapitalverkehr
Artikel 62
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen der Gemeinschaft und Montenegro in frei konvertierbarer Währung nach Artikel VIII des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds zu genehmigen.
Artikel 63
(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats gegründet wurden, und Investitionen, die nach den Bestimmungen des Titels V Kapitel II getätigt werden, sowie die Liquidation oder Rückführung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne.
(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Krediten für Handelsgeschäfte oder Dienstleistungen, an denen ein Gebietsansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist, und Finanzkrediten mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr.
(3) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt Montenegro den Staatsangehörigen der Gemeinschaft die Inländerbehandlung für den Erwerb von Immobilien in seinem Hoheitsgebiet.
(4) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährleisten die Gemeinschaft und Montenegro auch den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Portefeuille-Investitionen und Finanzkrediten mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr.
(5) Unbeschadet des Absatzes 1 führen die Vertragsparteien keine neuen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und Montenegros ein und verschärfen die bestehenden Regelungen nicht.
(6) In Ausnahmefällen, in denen der Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Montenegro ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Wechselkurs- oder Währungspolitik der Gemeinschaft oder Montenegros verursacht oder zu verursachen droht, kann die Gemeinschaft bzw. Montenegro unbeschadet des Artikels 62 und des vorliegenden Artikels für höchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Montenegro treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind.
(7) Diese Bestimmungen beschränken nicht das Recht der Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien, eine günstigere Regelung in Anspruch zu nehmen, die in einer bestehenden bilateralen oder multilateralen Übereinkunft vorgesehen ist, an der Vertragsparteien dieses Abkommens beteiligt sind.
(8) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Montenegro zu erleichtern.
Artikel 64
(1) Während des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens treffen die Gemeinschaft und Montenegro Maßnahmen, um die Voraussetzungen für die weitere schrittweise Anwendung der Regelung der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr zu schaffen.
(2) Am Ende des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Modalitäten für die volle Anwendung der Regelung der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr in Montenegro fest.
KAPITEL V
Allgemeine bestimmungen
Artikel 65
(1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.
(2) Er gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspartei dauernd oder auch nur zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.
Artikel 66
Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, insbesondere hinsichtlich der Erteilung, Verlängerung oder Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung, vorausgesetzt, dass sie dadurch die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung dieses Abkommens erwachsenden Vorteile nicht zunichte machen oder verringern. Die Anwendung des Artikels 65 bleibt davon unberührt.
Artikel 67
Dieser Titel gilt auch für Gesellschaften, die im ausschließlichen Miteigentum von Gesellschaften oder Staatsangehörigen Montenegros und von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft stehen und von ihnen gemeinsam kontrolliert werden.
Artikel 68
(1) Die nach diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien auf der Grundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen gewähren oder gewähren werden.
(2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien daran, nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, mit denen Steuerumgehung und Steuerhinterziehung verhindert werden sollen.
(3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mitgliedstaaten oder Montenegro daran, bei der Anwendung ihrer relevanten Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.
Artikel 69
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Möglichkeit, die Einführung restriktiver Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, für Zahlungsbilanzzwecke zu vermeiden. Eine Vertragspartei, die solche Maßnahmen trifft, legt der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Aufhebung vor.
(2) Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder Montenegros kann die Gemeinschaft bzw. Montenegro unter den im WTO-Übereinkommen festgelegten Voraussetzungen restriktive Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, einführen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten Notwendige hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft und Montenegro unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei.
(3) Die restriktiven Maßnahmen gelten nicht für Transfers im Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere nicht für die Rückführung investierter oder reinvestierter Beträge oder etwaiger daraus resultierender Einnahmen.
Artikel 70
Dieser Titel wird schrittweise angepasst, insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus Artikel V des GATS ergeben.
Artikel 71
Dieses Abkommen lässt die Anwendung von Maßnahmen durch die Vertragsparteien unberührt, die notwendig sind, um zu verhindern, dass ihre Maßnahmen, die den Zugang von Drittstaaten zu ihrem Markt betreffen, mit Hilfe dieses Abkommens umgangen werden.
TITEL VI
ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN, GESETZESVOLLZUG UND WETTBEWERBSREGELN
Artikel 72
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Angleichung der in Montenegro bestehenden Rechtsvorschriften an die der Gemeinschaft und der wirksamen Anwendung dieser Rechtsvorschriften an. Montenegro bemüht sich zu gewährleisten, dass seine bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften schrittweise mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand vereinbar werden. Montenegro gewährleistet, dass seine bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß angewandt und durchgesetzt werden.
(2) Diese Angleichung beginnt am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens und wird bis zum Ende der in Artikel 8 festgelegten Übergangszeit schrittweise auf alle in diesem Abkommen genannten Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands ausgedehnt.
(3) In einer ersten Phase konzentriert sich die Angleichung auf die wesentlichen Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Binnenmarkts, einschließlich der Rechtsvorschriften im Finanzsektor, des Bereichs Recht, Freiheit und Sicherheit und der handelsrelevanten Bereiche. In einer weiteren Phase konzentriert sich Montenegro auf die übrigen Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands.
Die Angleichung der Rechtsvorschriften wird auf der Grundlage eines zwischen der Europäischen Kommission und Montenegro zu vereinbarenden Programms vorgenommen.
(4) Ferner legt Montenegro im Einvernehmen mit der Europäischen Kommission die Modalitäten für die Aufsicht über die Angleichung der Rechtsvorschriften und die für den Gesetzesvollzug zu treffenden Maßnahmen fest.
Artikel 73
Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen
(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Montenegro zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar
i) |
alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; |
ii) |
die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder Montenegros oder in einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen; |
iii) |
jegliche staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder bestimmter Waren den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. |
(2) Jegliche Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, insbesondere aus den Artikeln 81, 82, 86 und 87 des EG-Vertrags und den von den Gemeinschaftsorganen erlassenen auslegenden Rechtsakten ergeben.
(3) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass einer unabhängig arbeitenden Behörde die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Ziffern i und ii auf private und öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen besondere Rechte gewährt worden sind, erforderlich sind.
(4) Montenegro errichtet innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine unabhängig arbeitende Behörde, der die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Ziffer iii erforderlich sind. Diese Behörde ist unter anderem für die Genehmigung von staatlichen Beihilfeprogrammen und Einzelbeihilfen nach Absatz 2 zuständig und kann die Rückzahlung rechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen anordnen.
(5) Die Gemeinschaft einerseits und Montenegro andererseits sorgen für Transparenz im Bereich der staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Vertragspartei jährlich einen Bericht o. ä. vorlegen, der in Methoden und Aufbau der Gemeinschaftserhebung über staatliche Beihilfen entspricht. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei erteilen die Vertragsparteien Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen.
(6) Montenegro stellt ein umfassendes Inventar der vor Errichtung der in Absatz 4 genannten Behörde eingerichteten Beihilfeprogramme auf und passt diese Beihilfeprogramme innerhalb von höchstens vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens nach den in Absatz 2 genannten Kriterien an.
(7) |
|
(8) Protokoll Nr. 5 enthält die Regelung für staatliche Beihilfen für die Stahlindustrie. In diesem Protokoll sind die Regeln festgelegt, die für den Fall gelten, dass der Stahlindustrie Umstrukturierungsbeihilfen gewährt werden. Darin wird hervorgehoben, dass Umstrukturierungsbeihilfen nur ausnahmsweise und zeitlich begrenzt gewährt werden dürfen und mit einem Kapazitätsabbau im Rahmen von Durchführbarkeitsprogrammen verknüpft werden.
(9) Hinsichtlich der in Titel IV Kapitel II genannten Waren
a) |
findet Absatz 1 Ziffer iii keine Anwendung; |
b) |
werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Absatz 1 Ziffer i stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 36 und 37 des EG-Vertrags aufgestellt hat, und nach den auf dieser Grundlage erlassenen spezifischen Gemeinschaftsrechtsakten. |
(10) Ist eine bestimmte Verhaltensweise nach Auffassung einer der Vertragsparteien mit Absatz 1 unvereinbar, so kann sie nach Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder 30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen. Dieser Artikel berührt nicht die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen durch die Gemeinschaft oder Montenegro nach dem GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen oder den einschlägigen internen Rechtsvorschriften.
Artikel 74
Öffentliche Unternehmen
Am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wendet Montenegro die Grundsätze, die im EG-Vertrag, insbesondere in Artikel 86, festgelegt sind, auf öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt worden sind, an.
Zu den besonderen Rechten öffentlicher Unternehmen während der Übergangszeit gehört nicht die Möglichkeit, mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für Einfuhren aus der Gemeinschaft nach Montenegro einzuführen.
Artikel 75
Geistiges und gewerbliches Eigentum
(1) Im Einklang mit diesem Artikel und Anhang VII bekräftigen die Vertragsparteien die Bedeutung, die sie der Gewährleistung eines angemessenen und wirksamen Schutzes und einer angemessenen und wirksamen Durchsetzung der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum beimessen.
(2) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Vertragsparteien den Gesellschaften und Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes des geistigen und gewerblichen Eigentums eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Drittstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewähren.
(3) Montenegro trifft alle Maßnahmen, die notwendig sind, um spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens für Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum ein Schutzniveau zu gewährleisten, das dem der Gemeinschaft vergleichbar ist; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.
(4) Montenegro verpflichtet sich, innerhalb des in Absatz 3 genannten Zeitraums den in Anhang VII aufgeführten multilateralen Übereinkünften über die Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum beizutreten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Montenegro durch Beschluss verpflichten, bestimmten multilateralen Übereinkünften in diesem Bereich beizutreten.
(5) Treten im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen, so wird auf Ersuchen einer Vertragspartei dringend der Stabilitäts- und Assoziationsrat damit befasst, um für beide Seiten zufrieden stellende Lösungen zu finden.
Artikel 76
Öffentliches Beschaffungswesen
(1) Die Gemeinschaft und Montenegro sehen die Öffnung der Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit, insbesondere nach den WTO-Regeln, als erstrebenswertes Ziel an.
(2) Den montenegrinischen Gesellschaften wird unabhängig davon, ob sie in der Gemeinschaft niedergelassen sind oder nicht, Zugang zu den Vergabeverfahren in der Gemeinschaft nach den Beschaffungsregeln der Gemeinschaft zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt werden.
Diese Bestimmungen gelten auch für Aufträge im Versorgungssektor, sobald die Regierung Montenegros die Rechtsvorschriften zur Einführung der Gemeinschaftsregeln in diesem Bereich erlassen hat. Die Gemeinschaft prüft regelmäßig, ob Montenegro diese Rechtsvorschriften tatsächlich erlassen hat.
(3) Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nach Titel V Kapitel II in Montenegro niedergelassen sind, wird ab Inkrafttreten dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in Montenegro zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den montenegrinischen Gesellschaften gewährt werden.
(4) Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nicht in Montenegro niedergelassen sind, wird Zugang zu den Vergabeverfahren in Montenegro zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den montenegrinischen Gesellschaften ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt werden.
(5) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft regelmäßig, ob Montenegro allen Gesellschaften der Gemeinschaft Zugang zu den Vergabeverfahren in Montenegro gewähren kann. Montenegro erstattet dem Stabilitäts- und Assoziationsrat jährlich Bericht über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um die Transparenz zu erhöhen und für eine wirksame gerichtliche Überprüfung der im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens gefassten Beschlüsse zu sorgen.
(6) Auf die Niederlassung, die Geschäftstätigkeit, die Erbringung von Dienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Montenegro sowie auf die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitskräfte im Zusammenhang mit der Ausführung öffentlicher Aufträge finden die Artikel 49 bis 64 Anwendung.
Artikel 77
Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung
(1) Montenegro trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um seine Vorschriften schrittweise mit den technischen Vorschriften der Gemeinschaft und den europäischen Normungs-, Mess-, Akkreditierungs- und Konformitätsbewertungsverfahren in Einklang zu bringen.
(2) Zu diesem Zweck streben die Vertragsparteien an,
a) |
die Verwendung der technischen Vorschriften der Gemeinschaft und der europäischen Normen und Konformitätsbewertungsverfahren zu fördern; |
b) |
die Förderung des Aufbaus einer Infrastruktur für die Qualitätssicherung zu unterstützen: Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung; |
c) |
die Teilnahme Montenegros an der Arbeit von Organisationen zu fördern, die sich mit Normung, Konformitätsbewertung, Messwesen und ähnlichen Aufgaben befassen (z.B. CEN, CENELEC, ETSI, EA, WELMEC und EUROMET) (5); |
d) |
gegebenenfalls ein Abkommen über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte zu schließen, sobald die Rechtsvorschriften und Verfahren Montenegros ausreichend an die der Gemeinschaft angeglichen sind und geeignetes Fachwissen zur Verfügung steht. |
Artikel 78
Verbraucherschutz
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Angleichung der Verbraucherschutznormen Montenegros an die der Gemeinschaft zusammen. Ein wirksamer Verbraucherschutz ist notwendig, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Marktwirtschaft zu gewährleisten, und dieser Schutz hängt vom Aufbau einer administrativen Infrastruktur ab, die die Marktaufsicht und den Gesetzesvollzug in diesem Bereich gewährleistet.
Zu diesem Zweck und angesichts ihrer gemeinsamen Interessen gewährleisten die Vertragsparteien
a) |
eine Politik des aktiven Verbraucherschutzes nach dem Gemeinschaftsrecht, einschließlich der Verbesserung der Information und des Aufbaus unabhängiger Organisationen, |
b) |
die Angleichung der Rechtsvorschriften über den Verbraucherschutz in Montenegro an die in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften, |
c) |
einen wirksamen Rechtsschutz für Verbraucher, um die Qualität der Konsumgüter zu erhöhen und angemessene Sicherheitsnormen aufrechtzuerhalten, |
d) |
die Überwachung der Regeln durch die zuständigen Behörden und den Zugang zu den Gerichten im Falle von Streitigkeiten, |
e) |
den Informationsaustausch über gefährliche Waren. |
Artikel 79
Arbeitsbedingungen und Chancengleichheit
Montenegro gleicht seine Rechtsvorschriften in den Bereichen Arbeitsbedingungen, insbesondere über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, und Chancengleichheit schrittweise an die der Gemeinschaft an.
TITEL VII
RECHT, FREIHEIT UND SICHERHEIT
Artikel 80
Ausbau der Institutionen und des Rechtsstaats
Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit messen die Vertragsparteien der Festigung des Rechtsstaats und dem Ausbau der Institutionen auf allen Ebenen im Bereich der Verwaltung im Allgemeinen und in den Bereichen Gesetzesvollzug und Rechtspflege im Besonderen besondere Bedeutung bei. Ziel der Zusammenarbeit sind vor allem eine größere Unabhängigkeit und eine höhere Effizienz der Justiz, die Verbesserung der Arbeitsweise der Polizei und der anderen Strafverfolgungsbehörden, eine geeignete Ausbildung und die Bekämpfung der Korruption und des organisierten Verbrechens.
Artikel 81
Schutz personenbezogener Daten
Montenegro gleicht seine Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bei Inkrafttreten dieses Abkommens an das Gemeinschaftsrecht und die übrigen europäischen und internationalen Rechtsvorschriften über den Schutz der Privatsphäre an. Montenegro richtet eine oder mehrere unabhängige Aufsichtsbehörden mit ausreichenden finanziellen und personellen Mitteln ein, die die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten effizient überwachen und ihre Durchsetzung gewährleisten. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verwirklichung dieses Ziels zusammen.
Artikel 82
Visa, Grenzschutz, Asyl und Migration
Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen Visa, Grenzschutz, Asyl und Migration zusammen und schaffen einen Rahmen für diese Zusammenarbeit, unter anderem auf regionaler Ebene, wobei sie gegebenenfalls andere bestehende Initiativen in diesen Bereichen berücksichtigen und in vollem Umfang nutzen.
Die Zusammenarbeit in den in Absatz 1 genannten Bereichen ist Gegenstand gegenseitiger Konsultationen und einer engen Koordinierung zwischen den Vertragsparteien und sollte technische Hilfe und Amtshilfe für die folgenden Maßnahmen umfassen:
a) |
Informationsaustausch über Rechtsvorschriften und Praxis, |
b) |
Formulierung von Rechtsvorschriften, |
c) |
Steigerung der Effizienz der Institutionen, |
d) |
Ausbildung des Personals, |
e) |
Sicherheit der Reisepapiere und Erkennung falscher Papiere, |
f) |
Grenzschutz. |
Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere
a) |
im Asylbereich auf die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften, die den Normen des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommenüber die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des am 31. Januar 1967 in New York unterzeichneten Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge entsprechen und somit die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und die Achtung der übrigen Rechte von Asylbewerbern und Flüchtlingen gewährleisten; |
b) |
im Bereich der legalen Migration auf die Zulassungsregelung und die Rechte und den Status der zugelassenen Personen. Im Zusammenhang mit der Migration kommen die Vertragsparteien überein, die sich legal in ihrem Gebiet aufhaltenden Staatsangehörigen anderer Staaten fair zu behandeln und eine Integrationspolitik zu fördern, die darauf abzielt, ihre Rechte und Pflichten denen ihrer eigenen Staatsangehörigen vergleichbar zu machen. |
Artikel 83
Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung; Rückübernahme
(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung zusammen. Zu diesem Zweck kommen Montenegro und die Mitgliedstaaten überein, ihre Staatsangehörigen rückzuübernehmen, die sich illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, und die Vertragsparteien kommen ferner überein, ein Rückübernahmeabkommen zu schließen und in vollem Umfang durchzuführen, das auch die Verpflichtung zur Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser enthält.
Die Mitgliedstaaten und Montenegro versehen ihre Staatsangehörigen mit geeigneten Ausweispapieren und gewähren ihnen die für diese Zwecke erforderlichen Verwaltungserleichterungen.
Die besonderen Verfahren für die Rückübernahme eigener Staatsangehöriger, Drittstaatsangehöriger und Staatenloser werden in dem Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Montenegro über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt festgelegt.
(2) Montenegro erklärt sich bereit, Rückübernahmeabkommen mit den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern zu schließen.
(3) Montenegro trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die flexible und schnelle Anwendung aller in diesem Artikel genannten Rückübernahmeabkommen zu gewährleisten.
(4) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt weitere gemeinsame Anstrengungen fest, die zur Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung, einschließlich des Menschenhandels und der illegalen Migrationsnetze, unternommen werden können.
Artikel 84
Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus Drogendelikten im Besonderen oder zur Finanzierung des Terrorismus missbraucht werden.
(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann Amtshilfe und technische Hilfe mit dem Ziel umfassen, die Anwendung von Vorschriften und das effiziente Funktionieren geeigneter Normen und Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus zu fördern, die denen der Gemeinschaft und der zuständigen internationalen Gremien, insbesondere der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“, gleichwertig sind.
Artikel 85
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen
(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewogenes und integriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleisten. Ziel der Drogenpolitik und entsprechender Maßnahmen ist es, die Strukturen für die Bekämpfung illegaler Drogen zu verstärken, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach zu verringern, die gesundheitlichen und sozialen Folgen des Drogenmissbrauchs zu bewältigen und die Ausgangsstoffe effizienter zu kontrollieren.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren die für die Erreichung dieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. Die Maßnahmen beruhen auf den gemeinsam vereinbarten Grundsätzen und folgen der Drogenkontrollstrategie der EU.
Artikel 86
Prävention und Bekämpfung des organisierten Verbrechens und anderer Straftaten
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Prävention und Bekämpfung organisierter und sonstiger Straftaten wie den Folgenden zusammen:
a) |
Schleuserkriminalität und Menschenhandel, |
b) |
Wirtschaftsdelikte, insbesondere Fälschung von Bargeld und bargeldlosen Zahlungsmitteln, illegale Geschäfte mit Waren wie Industriemüll oder radioaktivem Material und Geschäfte mit illegalen Waren, nachgeahmten Waren und unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken oder Nachbildungen, |
c) |
Korruption im öffentlichen wie im privaten Sektor, insbesondere im Zusammenhang mit nicht transparenten Verwaltungspraktiken, |
d) |
Steuerbetrug, |
e) |
Identitätsdiebstahl, |
f) |
illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen, |
g) |
illegaler Waffenhandel, |
h) |
Urkundenfälschung, |
i) |
Schmuggel von Waren, einschließlich Kraftfahrzeugen, und illegaler Handel damit, |
j) |
Cyberkriminalität. |
Bezüglich der Geldfälschung, arbeitet Montenegro eng mit der Gemeinschaft zusammen, um die Fälschung von Banknoten und Münzen zu bekämpfen und die Fälschung von Banknoten und Münzen in seinem Hoheitsgebiet zu verfolgen und zu bestrafen. Im Bereich der Prävention strebt Montenegro an, Maßnahmen durchzuführen, die den in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegten Maßnahmen gleichwertig sind, und multilateralen Übereinkünften auf diesem Rechtsgebiet beizutreten. Montenegro könnte von der Gemeinschaft Unterstützung beim Austausch, bei der Hilfe und bei der Ausbildung im Schutz vor Geldfälschung gewährt werden. Die regionale Zusammenarbeit und die Einhaltung der anerkannten internationalen Normen bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens werden gefördert.
Artikel 87
Terrorismusbekämpfung
Im Einklang mit den internationalen Übereinkünften, an denen sie als Vertragspartei beteiligt sind, und ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften kommen die Vertragsparteien überein, bei der Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen und ihrer Finanzierung zusammenzuarbeiten:
a) |
bei der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und anderer einschlägiger Resolutionen der Vereinten Nationen und internationaler Übereinkünfte und Rechtsinstrumente; |
b) |
durch einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem nationalen Recht; |
c) |
durch einen Erfahrungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im technischen und im Ausbildungsbereich, und durch einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention. |
TITEL VIII
KOOPERATIONSPOLITIK
Artikel 88
(1) Die Gemeinschaft und Montenegro nehmen eine enge Zusammenarbeit auf, mit der ein Beitrag zum Entwicklungs- und Wachstumspotenzial Montenegros geleistet werden soll. Diese Zusammenarbeit stärkt die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen auf möglichst breiter Grundlage zum Vorteil beider Vertragsparteien.
(2) Die Politik und die sonstigen Maßnahmen sind auf die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Montenegros ausgerichtet. Diese Politik sollte gewährleisten, dass umweltpolitische Erwägungen von Anfang an in vollem Umfang einbezogen werden und dass sie den Erfordernissen einer ausgewogenen sozialen Entwicklung Rechnung tragen.
(3) Die Kooperationspolitik wird in einen regionalen Kooperationsrahmen integriert. Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnahmen zu widmen, die die Zusammenarbeit zwischen Montenegro und seinen Nachbarstaaten, einschließlich Mitgliedstaaten, fördern können und damit einen Beitrag zur Stabilität in der Region leisten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt im Einklang mit der Europäischen Partnerschaft Prioritäten zwischen und innerhalb der folgenden Kooperationsmaßnahmen fest.
Artikel 89
Wirtschafts- und Handelspolitik
Die Gemeinschaft und Montenegro erleichtern den Prozess der wirtschaftlichen Reformen, indem sie zusammenarbeiten, um das Verständnis der Grundelemente ihrer Volkswirtschaften und der Formulierung und Durchführung der Wirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft zu verbessern.
Zu diesem Zweck umfasst die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Montenegro
a) |
einen Informationsaustausch über die gesamtwirtschaftliche Leistung, die gesamtwirtschaftlichen Aussichten und die Entwicklungsstrategien, |
b) |
die gemeinsame Analyse von Wirtschaftsfragen von gemeinsamem Interesse, einschließlich der Gestaltung der Wirtschaftspolitik und der Instrumente für ihre Durchführung, und |
c) |
die Förderung einer breiteren Zusammenarbeit mit dem Ziel, den Zufluss von Know-how und den Zugang zu neuen Technologien zu beschleunigen. |
Montenegro ist bestrebt, eine funktionierende Marktwirtschaft zu errichten und seine Politik schrittweise an die stabilitätsorientierte Politik der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion anzugleichen. Auf Ersuchen der montenegrinischen Regierung kann die Gemeinschaft Montenegro in diesen Anstrengungen unterstützen.
Mit der Zusammenarbeit wird auch angestrebt, die Rechtssicherheit in der Wirtschaft durch stabile und diskriminierungsfreie handelsrechtliche Rahmenbedingungen auszubauen.
Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst einen Informationsaustausch über die Grundsätze und die Funktionsweise der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion.
Artikel 90
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Statistik, einschließlich der Bereiche Wirtschaft, Handel, Währung und Finanzen. Ihr Ziel ist es insbesondere, leistungsfähige und nachhaltige Statistiksysteme zu entwickeln, die zuverlässige, objektive und genaue Daten liefern können, die für die Planung und Überwachung des Übergangs- und Reformprozesses in Montenegro benötigt werden. Ferner sollte das montenegrinische Amt für Statistik in die Lage versetzt werden, besser auf die Bedürfnisse seiner inländischen Kunden (im öffentlichen wie im privaten Sektor) einzugehen. Das Statistiksystem sollte mit den Grundprinzipien der amtlichen Statistik der Vereinten Nationen, dem europäischen Verhaltenskodex für den Bereich der Statistik und dem europäischen Statistikrecht im Einklang stehen und sich auf den einschlägigen gemeinschaftlichen Besitzstand hinentwickeln. Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere zusammen, um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten, um die Sammlung von Daten und ihre Übermittlung an das Europäische Statistische System schrittweise auszubauen und um Informationen über Methoden, den Transfer von Know-how und Ausbildung auszutauschen.
Artikel 91
Bank-, Versicherungs- und andere Finanzdienstleistungen
Die Zusammenarbeit zwischen Montenegro und der Gemeinschaft konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Bank-, Versicherungs- und anderen Finanzdienstleistungen. Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, einen geeigneten Rahmen für die Förderung des Banken-, Versicherungs- und Finanzdienstleistungssektors in Montenegro zu schaffen und auszubauen, der auf fairem Wettbewerb beruht und die notwendigen gleichen Wettbewerbsbedingungen gewährleistet.
Artikel 92
Interne Kontrolle und externe Rechnungsprüfung
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen und externe Rechnungsprüfung. Die Vertragsparteien arbeiten durch Ausarbeitung und Erlass einschlägiger Vorschriften insbesondere mit dem Ziel zusammen, transparente, effiziente und wirtschaftliche Systeme für die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen und die externe Rechnungsprüfung (einschließlich des Finanzmanagements und der Finanzkontrolle) und funktionell unabhängige interne und externe Rechnungsprüfungssysteme in Montenegro im Einklang mit den international anerkannten Prüfungsnormen und -methoden und der bewährten Praxis der Europäischen Union zu entwickeln. Die Zusammenarbeit konzentriert sich ferner auf den Ausbau der Kapazitäten bei der Obersten Rechnungsprüfungsbehörde in Montenegro. Damit die sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Koordinierungs- und Harmonisierungsaufgaben erfüllt werden können, sollte sich die Zusammenarbeit auch auf die Einrichtung und Stärkung zentraler Harmonisierungsreferate für Finanzmanagement und -kontrolle und für interne Rechnungsprüfung konzentrieren.
Artikel 93
Investitionsförderung und Investitionsschutz
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der Investitionsförderung und des Investitionsschutzes im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ist auf die Schaffung eines günstigen Klimas für inländische und ausländische Privatinvestitionen ausgerichtet, das für die wirtschaftliche und industrielle Wiederbelebung in Montenegro unerlässlich ist. Das besondere Ziel der Zusammenarbeit für Montenegro ist die Verbesserung des rechtlichen Rahmens für die Förderung und den Schutz von Investitionen.
Artikel 94
Industrielle Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit hat Förderung der Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie und einzelner Sektoren in Montenegro zum Ziel. Sie umfasst auch die industrielle Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsbeteiligten mit dem Ziel, die Privatwirtschaft unter Bedingungen zu stärken, die den Schutz der Umwelt gewährleisten.
Bei den Maßnahmen der industriellen Zusammenarbeit werden die von den Vertragsparteien festgelegten Prioritäten berücksichtigt. Sie tragen den regionalen Aspekten der industriellen Entwicklung Rechnung und fördern gegebenenfalls länderübergreifende Partnerschaften. Die Maßnahmen sollten insbesondere anstreben, einen geeigneten Rahmen für die Unternehmen zu schaffen, das Management und das Know-how zu verbessern und die Märkte, die Markttransparenz und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu fördern. Besondere Aufmerksamkeit wird der Einrichtung einer effizienten Exportförderung in Montenegro gewidmet.
Bei der Zusammenarbeit wird dem gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich der Industriepolitik gebührend Rechnung getragen.
Artikel 95
Kleine und mittlere Unternehmen
Ziel der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien ist es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Privatwirtschaft, die Gründung neuer Unternehmen in Bereichen mit Wachstumspotenzial und die Zusammenarbeit zwischen KMU in der Gemeinschaft und in Montenegro zu fördern und zu stärken. Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der KMU und den zehn Leitlinien der Europäischen Charta für Kleinunternehmen gebührend Rechnung getragen.
Artikel 96
Tourismus
Ziel der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich des Tourismus ist es vor allem, den Informationsfluss über Tourismus zu intensivieren (durch internationale Netze, Datenbanken usw.) und den Aufbau einer für Investitionen in den Tourismussektor förderlichen Infrastruktur und die Teilnahme Montenegros an wichtigen europäischen Tourismusorganisationen zu fördern. Sie hat auch zum Ziel, Möglichkeiten für gemeinsame Aktionen zu prüfen, die Zusammenarbeit zwischen Tourismusunternehmen, Fachleuten sowie Regierungen und ihren Fremdenverkehrsämtern zu stärken und (durch Ausbildung, Austausch und Seminare) Know-how zu übertragen. Bei der Zusammenarbeit wird dem gemeinschaftlichen Besitzstand in diesem Bereich Rechnung getragen.
Die Zusammenarbeit kann in einen regionalen Kooperationsrahmen integriert werden.
Artikel 97
Agrar- und Ernährungswirtschaft
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien wird in allen vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet der Landwirtschaft sowie in den Bereichen Tier- und Pflanzengesundheit ausgebaut. Ziel der Zusammenarbeit ist vor allem die Modernisierung und Umstrukturierung der Agrar- und Ernährungswirtschaft, insbesondere um die gesundheitspolizeilichen Normen der Gemeinschaft zu erreichen, die Wasserwirtschaft und die ländliche Entwicklung zu verbessern und die Forstwirtschaft in Montenegro zu entwickeln, und die Unterstützung der schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften und der Praxis Montenegros an die Vorschriften und Normen der Gemeinschaft.
Artikel 98
Fischerei
Die Vertragsparteien prüfen, ob im Fischereisektor für beide Seiten vorteilhafte Bereiche von gemeinsamem Interesse ermittelt werden können. Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Fischerei gebührend Rechnung getragen, einschließlich der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen aus den Vorschriften der internationalen und regionalen Fischereiorganisationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen.
Artikel 99
Zoll
Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit Bereich des Zolls mit dem Ziel auf, die Einhaltung der zu erlassenden Vorschriften im Bereich des Handels zu gewährleisten und das Zollsystem Montenegros an das der Gemeinschaft anzugleichen und damit die Vorbereitung der nach diesem Abkommen geplanten Liberalisierung und die schrittweise Angleichung der montenegrinischen Zollvorschriften an den Besitzstand zu unterstützen.
Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Zolls gebührend Rechnung getragen.
Protokoll Nr. 6 enthält die Regelung für die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Vertragsparteien im Zollbereich.
Artikel 100
Steuern
Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit im Bereich der Steuern auf, die Maßnahmen zur Unterstützung der weiteren Reform des Steuersystems Montenegros, der Umstrukturierung der Finanzverwaltung zur Gewährleistung einer effizienten Steuereinziehung und der Bekämpfung des Steuerbetrugs umfasst.
Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Steuern und der Bekämpfung schädlichen Steuerwettbewerbs gebührend Rechnung getragen. Die Beseitigung schädlichen Steuerwettbewerbs sollte auf der Grundlage des vom Rat am 1. Dezember 1997 vereinbarten Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung erfolgen.
Die Zusammenarbeit ist auch darauf gerichtet, die Transparenz zu erhöhen und Korruption zu bekämpfen, und umfasst einen Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten, um die Durchsetzung von Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, -umgehung und -vermeidung zu erleichtern. Ferner vervollständigt Montenegro das Netz bilateraler Abkommen mit den Mitgliedstaaten in Anlehnung an die aktuelle Fassung des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen und auf der Grundlage des OECD-Musterabkommens zum Informationsaustausch in Steuersachen, soweit der ersuchende Mitgliedstaat ihnen zugestimmt hat.
Artikel 101
Zusammenarbeit im sozialen Bereich
Im Bereich der Beschäftigung konzentriert sich die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien vor allem auf die Verbesserung der Arbeitsvermittlungs- und Berufsberatungsdienste, die Durchführung flankierender Maßnahmen und die Förderung der örtlichen Entwicklung, um die Umstrukturierung der Industrie und des Arbeitsmarkts zu unterstützen. Ferner umfasst sie Maßnahmen wie Studien, die Abordnung von Fachleuten oder Information und Ausbildung.
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Reform der Beschäftigungspolitik Montenegros im Rahmen der intensivierten wirtschaftlichen Reform und Integration zu erleichtern. Die Zusammenarbeit hat auch den Zweck, die Anpassung des montenegrinischen Systems der sozialen Sicherheit an die neuen wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen zu unterstützen, und umfasst die Anpassung der montenegrinischen Rechtsvorschriften über die Arbeitsbedingungen und die Chancengleichheit von Frauen und Männern, Behinderten und den Angehörigen von Minderheiten sowie die Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz unter Bezugnahme auf das Schutzniveau in der Gemeinschaft. Montenegro tritt den grundlegenden IAO-Übereinkommen bei und gewährleistet ihre wirksame Umsetzung.
Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich gebührend Rechnung getragen.
Artikel 102
Bildung und Ausbildung
Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, das Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung in Montenegro sowie der Jugendpolitik und der Jugendarbeit einschließlich der außerschulischen Bildung anzuheben. Eine Priorität für die Hochschulen ist die Verwirklichung der Ziele der Erklärung von Bologna im zwischenstaatlichen „Bologna-Prozess“.
Die Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusammen, dass der Zugang zu Bildung und Ausbildung in Montenegro auf allen Ebenen frei von Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft oder der Religion gewährleistet ist.
Die einschlägigen Gemeinschaftsprogramme und -instrumente leisten einen Beitrag zur Verbesserung der Ausbildungsstrukturen und -maßnahmen in Montenegro.
Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich gebührend Rechnung getragen.
Artikel 103
Kulturelle Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusammenarbeit zu fördern. Mit dieser Zusammenarbeit sollen unter anderem Verständigung und Wertschätzung zwischen Einzelnen, Gemeinschaften und Völkern verbessert werden. Die Vertragsparteien verpflichten sich auch, bei der Förderung der kulturellen Vielfalt zusammenzuarbeiten, insbesondere im Rahmen des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen.
Artikel 104
Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der audiovisuellen Industrie in Europa zusammen und fördern Koproduktionen in den Bereichen Film und Fernsehen.
Die Zusammenarbeit könnte unter anderem Programme und Fazilitäten für die Ausbildung von Journalisten und anderen Medienmitarbeitern sowie technische Hilfe sowohl für öffentliche als auch für private Medien umfassen, um ihre Unabhängigkeit, ihre Professionalität und ihre Verbindungen zu den europäischen Medien zu stärken.
Montenegro gleicht seine Politik zur Regulierung inhaltlicher Aspekte des grenzüberschreitenden Rundfunks an die der Gemeinschaft an und passt seine Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand an. Montenegro berücksichtigt insbesondere Fragen des Erwerbs der Rechte an geistigem Eigentum an über Satellit, Kabel und terrestrische Frequenzen verbreiteten Programmen.
Artikel 105
Informationsgesellschaft
Die Zusammenarbeit wird in allen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Informationsgesellschaft ausgebaut. Sie unterstützt vor allem die schrittweise Angleichung der Politik und der Rechtsvorschriften Montenegros in diesem Bereich an die der Gemeinschaft.
Die Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusammen, die Informationsgesellschaft in Montenegro weiterzuentwickeln. Allgemeine Ziele sind die Vorbereitung der Gesellschaft insgesamt auf das digitale Zeitalter, die Erhöhung der Attraktivität für Investitionen und die Sicherstellung der Interoperabilität der Netze und Dienstleistungen.
Artikel 106
Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste
Die Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und der elektronischen Kommunikationsdienste. Insbesondere intensivieren die Vertragsparteien die Zusammenarbeit im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und der elektronischen Kommunikationsdienste, damit Montenegro die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens zum Abschluss bringen kann.
Artikel 107
Information und Kommunikation
Die Gemeinschaft und Montenegro treffen die für die Förderung des Informationsaustauschs erforderlichen Maßnahmen. Vorrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die Gemeinschaft für die breite Öffentlichkeit sowie Fachinformationen für Fachkreise in Montenegro vermitteln.
Artikel 108
Verkehr
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Verkehrs.
Mit der Zusammenarbeit kann insbesondere angestrebt werden, das Verkehrswesen in Montenegro umzustrukturieren und zu modernisieren, den freien Personen- und Güterverkehr zu verbessern und den Zugang zum Verkehrsmarkt und zu den Verkehrseinrichtungen, einschließlich Häfen und Flughäfen, zu erleichtern. Ferner kann mit der Zusammenarbeit der Ausbau der multimodalen Infrastruktur im Zusammenhang mit den wichtigsten transeuropäischen Netzen unterstützt werden, um insbesondere die regionalen Verbindungen in Südosteuropa im Einklang mit der Absichtserklärung zum Ausbau des regionalen Kernverkehrsnetzes zu verbessern. Ziel der Zusammenarbeit sollte es sein, betriebliche Standards zu erreichen, die mit denen in der Gemeinschaft vergleichbar sind, in Montenegro ein Verkehrssystem zu entwickeln, das mit dem der Gemeinschaft kompatibel und ihm angeglichen ist, und den Umweltschutz im Verkehr zu verbessern.
Artikel 109
Energie
Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Energie. Sie stützt sich auf den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft und wird im Hinblick auf die schrittweise Integration Montenegros in die Energiemärkte Europas ausgebaut. Die Zusammenarbeit kann insbesondere Folgendes umfassen:
a) |
die Formulierung und Planung der Energiepolitik, einschließlich der Modernisierung der Infrastruktur, der Verbesserung und Diversifizierung der Versorgung und der Erleichterung des Zugangs zum Energiemarkt, einschließlich des Transits, der Übertragung und der Verteilung sowie der Wiederherstellung von Elektrizitätsverbundnetzen von regionaler Bedeutung mit den Nachbarländern, |
b) |
die Förderung des Energiesparens, der Energieeffizienz, der erneuerbaren Energie und der Untersuchung der Auswirkungen von Energieerzeugung und -verbrauch auf die Umwelt, |
c) |
die Formulierung von Rahmenbedingungen für die Umstrukturierung der Energieversorgungsunternehmen und die Zusammenarbeit der in diesem Bereich tätigen Unternehmen. |
Artikel 110
Nukleare Sicherheit
Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der nuklearen Sicherheit und der Sicherheitsüberwachung zusammen. Die Zusammenarbeit könnte folgende Themen umfassen:
a) |
Verbesserung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien über Strahlenschutz, nukleare Sicherheit und Kernmaterialbuchführung und -kontrolle sowie Stärkung der Aufsichtsbehörden und der ihnen zu Gebote stehenden Mittel, |
b) |
gegebenenfalls Förderung von Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten oder der Europäischen Atomgemeinschaft und Montenegro über die frühzeitige Benachrichtigung und den Informationsaustausch bei nuklearen Unfällen, über Katastrophenschutzvorkehrungen und über Fragen der nuklearen Sicherheit im Allgemeinen, |
c) |
Haftpflicht im Nuklearbereich. |
Artikel 111
Umwelt
Die Vertragsparteien entwickeln und intensivieren ihre Zusammenarbeit im Umweltbereich bei der lebenswichtigen Aufgabe, der Umweltzerstörung Einhalt zu gebieten und eine Verbesserung der Umweltsituation einzuleiten, um zu einer nachhaltigen Entwicklung zu gelangen.
Die Vertragsparteien nehmen insbesondere eine Zusammenarbeit mit dem Ziel auf, die Verwaltungsstrukturen und -verfahren zu stärken, um eine strategische Planung in Umweltfragen und eine Koordinierung zwischen den Beteiligten zu gewährleisten, und konzentrieren sich auf die Angleichung der montenegrinischen Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand. Die Zusammenarbeit könnte sich auch auf die Entwicklung von Strategien konzentrieren, nach denen die örtliche, regionale und grenzüberschreitende Luft- und Wasserverschmutzung erheblich verringert, ein Rahmen für eine effiziente, saubere, nachhaltige und erneuerbare Energieerzeugung und -nutzung geschaffen und Umweltverträglichkeitsprüfungen und strategische Umweltverträglichkeitsprüfungen vorgenommen werden. Besondere Aufmerksamkeit wird der Ratifizierung und Durchführung des Protokolls von Kyoto gewidmet.
Artikel 112
Zusammenarbeit in Forschung und technologischer Entwicklung
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in ziviler wissenschaftlicher Forschung und technologischer Entwicklung (FTE) auf der Grundlage des beiderseitigen Vorteils und, unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Mitteln, des angemessenen Zugangs zu ihren jeweiligen Programmen und vorbehaltlich eines angemessenen Niveaus des wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum.
Die Zusammenarbeit trägt den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich Forschung und technologische Entwicklung gebührend Rechnung.
Artikel 113
Regionalentwicklung und örtliche Entwicklung
Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusammenarbeit in der Regionalentwicklung und der örtlichen Entwicklung an, um einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung und zur Verringerung des Ungleichgewichts zwischen den Regionen zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit wird der grenzübergreifenden, der länderübergreifenden und der interregionalen Zusammenarbeit gewidmet.
Die Zusammenarbeit trägt den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Regionalentwicklung gebührend Rechnung.
Artikel 114
Öffentliche Verwaltung
Ziel der Zusammenarbeit ist es, die Entwicklung einer effizienten und rechenschaftspflichtigen öffentlichen Verwaltung in Montenegro zu gewährleisten, um insbesondere die Umsetzung des Rechtsstaatsprinzips, das ordnungsgemäße Funktionieren der staatlichen Einrichtungen im Interesse der gesamten montenegrinischen Bevölkerung und die reibungslose Entwicklung der Beziehungen zwischen der EU und Montenegro zu unterstützen.
Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich vor allem auf den Verwaltungsaufbau, einschließlich der Entwicklung und Anwendung transparenter und unparteiischer Einstellungsverfahren, der Personalverwaltung und der Laufbahnentwicklung im öffentlichen Dienst, der beruflichen Fortbildung und der Förderung ethischen Verhaltens in der öffentlichen Verwaltung. Die Zusammenarbeit umfasst alle Ebenen der öffentlichen Verwaltung, einschließlich der örtlichen Verwaltung.
TITEL IX
FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 115
Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann Montenegro im Einklang mit den Artikeln 5, 116 und 118 von der Gemeinschaft Finanzhilfe in Form von Zuschüssen und Darlehen, einschließlich Darlehen der Europäischen Investitionsbank, erhalten. Die Hilfe der Gemeinschaft ist von weiteren Fortschritten bei der Erfüllung der der politischen Kriterien von Kopenhagen und insbesondere von Fortschritten bei der Verwirklichung der spezifischen prioritären Ziele der Europäischen Partnerschaft abhängig. Berücksichtigt wird auch das Ergebnis der jährlichen Überprüfung der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Länder, insbesondere hinsichtlich der Zusage der Empfänger, demokratische, wirtschaftliche und institutionelle Reformen durchzuführen, und andere Schlussfolgerungen des Rates, die insbesondere die Einhaltung der Anpassungsprogramme betreffen. Die Montenegro gewährte Hilfe wird nach dem festgestellten Bedarf, den vereinbarten Prioritäten, der Aufnahme- und der Rückzahlungsfähigkeit sowie den Maßnahmen zur Reformierung und Umstrukturierung der Wirtschaft ausgerichtet.
Artikel 116
Die Finanzhilfe in Form von Zuschüssen wird mit den in der einschlägigen Verordnung des Rates vorgesehenen Maßnahmen aufgrund eines als Richtschnur dienenden Mehrjahresrahmens und jährlicher Aktionsprogramme bereitgestellt, die die Gemeinschaft nach Konsultationen mit Montenegro festlegt.
Die Finanzhilfe kann für alle Bereiche der Zusammenarbeit unter besonderer Berücksichtigung von Recht, Freiheit und Sicherheit, Angleichung der Rechtsvorschriften, wirtschaftlicher Entwicklung und Umweltschutz bereitgestellt werden.
Artikel 117
Im Falle eines besonderen Bedarfs könnte die Gemeinschaft auf Ersuchen Montenegros in Abstimmung mit den internationalen Finanzinstitutionen und unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Finanzmittel prüfen, ob ausnahmsweise unter bestimmten Bedingungen eine Makro-Finanzhilfe bereitgestellt werden kann. Die Bereitstellung dieser Hilfe wäre von der Erfüllung von Bedingungen abhängig, die in einem zwischen Montenegro und dem Internationalen Währungsfonds vereinbarten Programm festzulegen sind.
Artikel 118
Um den optimalen Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel zu ermöglichen, gewährleisten die Vertragsparteien, dass der Beitrag der Gemeinschaft in enger Koordinierung mit den Beiträgen aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder und internationale Finanzinstitutionen, geleistet wird.
Zu diesem Zweck findet zwischen den Vertragsparteien ein regelmäßiger Informationsaustausch über alle Quellen von Hilfe statt.
TITEL X
INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 119
Es wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt, der die Anwendung und Durchführung dieses Abkommens überwacht. Er tritt regelmäßig auf der geeigneten Ebene zusammen und jedes Mal, wenn die Umstände dies erfordern. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse.
Artikel 120
(1) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat setzt sich aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Europäischen Kommission einerseits und Mitgliedern der Regierung Montenegros andererseits zusammen.
(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Die Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrats können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.
(4) Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter der Gemeinschaft und einem Vertreter Montenegros geführt.
(5) Bei Fragen, die die Europäische Investitionsbank betreffen, nimmt diese als Beobachter an der Arbeit des Stabilitäts- und Assoziationsrats teil.
Artikel 121
Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Stabilitäts- und Assoziationsrat in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann auch geeignete Empfehlungen aussprechen. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrats werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.
Artikel 122
(1) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern des Rates der Europäischen Union und Vertretern der Europäischen Kommission einerseits und Vertretern der Regierung Montenegros andererseits zusammensetzt.
(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung die Aufgaben des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses fest, zu denen auch die Vorbereitung der Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrats gehört und legt die Arbeitsweise des Ausschusses fest.
(3) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss übertragen. In diesem Falle fasst der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss seine Beschlüsse nach Maßgabe des Artikels 121.
Artikel 123
Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann Unterausschüsse einsetzen. Vor Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens setzt der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Unterausschüsse ein.
Es wird ein Unterausschuss eingesetzt, der sich mit Migrationsfragen befasst.
Artikel 124
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Sonderausschüsse oder -gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Ausschüsse oder Gremien fest.
Artikel 125
Es wird ein Parlamentarischer Stabilitäts- und Assoziationsausschuss eingesetzt. In diesem Gremium kommen Mitglieder des Parlaments Montenegros und des Europäischen Parlaments zu einem Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in Abständen, die er selbst festlegt.
Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und Mitgliedern des Parlaments Montenegros zusammen.
Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Vorsitz im Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Mitglied des Europäischen Parlaments und von einem Mitglied des Parlaments Montenegros geführt.
Artikel 126
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskriminierung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen Zugang zu den zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen der Vertragsparteien haben, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte geltend zu machen.
Artikel 127
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die Maßnahmen zu treffen,
a) |
die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde; |
b) |
die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht beeinträchtigen; |
c) |
die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet. |
Artikel 128
(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
a) |
dürfen die von Montenegro gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken; |
b) |
dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Montenegro angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen Montenegros oder zwischen montenegrinischen Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken. |
(2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.
Artikel 129
(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens und andere relevante Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.
(3) Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens legen die Vertragsparteien dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor. In diesem Falle finden Artikel 130 und gegebenenfalls Protokoll Nr. 7 Anwendung.
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch verbindlichen Beschluss beilegen.
(4) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Einführung dieser Maßnahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat, im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss oder in einem anderen nach Artikel 123 oder 124 eingesetzten Gremium.
(5) Die Absätze 2, 3 und 4 lassen die Artikel 32, 40, 41, 42 und 46 und Protokoll Nr. 3 (Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) unberührt.
Artikel 130
(1) Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens, so notifiziert die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und dem Stabilitäts- und Assoziationsrat ein förmliches Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit.
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei durch Einführung einer Maßnahme oder durch Untätigkeit gegen ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen verstößt, so gibt sie in dem förmlichen Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit die Gründe für diese Auffassung an und teilt gegebenenfalls mit, dass sie Maßnahmen nach Artikel 129 Absatz 4 treffen könnte.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder in einem anderen in Absatz 3 vorgesehenen Gremium aufnehmen, um so bald wie möglich eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.
(3) Die Vertragsparteien unterbreiten dem Stabilitäts- und Assoziationsrat alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen.
Solange die Streitigkeit nicht beigelegt ist, wird sie auf jeder Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrats erörtert, sofern nicht das in Protokoll Nr. 7 vorgesehene Schiedsverfahren eingeleitet worden ist. Die Streitigkeit gilt als beigelegt, wenn der Stabilitäts- und Assoziationsrat nach Artikel 129 Absatz 3 einen verbindlichen Beschluss zur Lösung der Frage gefasst oder erklärt hat, dass keine Streitigkeit mehr besteht.
Konsultationen über eine Streitigkeit können auch in einer Sitzung des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses oder eines anderen zuständigen nach Artikel 123 oder 124 eingesetzten Ausschusses oder Gremiums abgehalten werden. Die Konsultationen können auch schriftlich abgehalten werden.
Alle während der Konsultationen offen gelegten Informationen bleiben vertraulich.
(4) Bei Fragen, die in den Geltungsbereich des Protokolls Nr. 7 fallen, kann eine Vertragspartei die Streitigkeit zur Beilegung im Schiedsverfahren nach diesem Protokoll vorlegen, wenn es den Vertragsparteien nicht gelungen ist, die Streitigkeit innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung des Streitbeilegungsverfahrens nach Absatz 1 beizulegen.
Artikel 131
Bis dem Einzelnen und den Wirtschaftsbeteiligten nach diesem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehenden Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und Montenegro andererseits garantiert sind.
Artikel 132
Protokoll Nr. 8 enthält die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft.
Die Anhänge I bis VII und die Protokolle Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 sind Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 133
Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.
Verstößt eine Vertragspartei gegen ein wesentliches Element dieses Abkommens, so kann die andere Vertragspartei die Anwendung dieses Abkommens mit sofortiger Wirkung aussetzen.
Artikel 134
Für die Zwecke dieses Abkommens sind „Vertragsparteien“ die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits und die Republik Montenegro andererseits.
Artikel 135
Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge und andererseits für das Hoheitsgebiet Montenegros.
Artikel 136
Verwahrer dieses Abkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.
Artikel 137
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer Sprache und der in Montenegro verwendeten Amtssprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Artikel 138
Die Vertragsparteien genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen Verfahren.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die in Absatz 1 genannten Verfahren abgeschlossen sind.
Artikel 139
Interimsabkommen
Für den Fall, dass vor Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren die Bestimmungen einiger Teile dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmungen über den freien Warenverkehr und die einschlägigen Bestimmungen über den Verkehr, durch ein Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Montenegro in Kraft gesetzt werden, kommen die Vertragsparteien überein, dass unter diesen Umständen für die Zwecke des Titels IV und der Artikel 73, 74 und 75 dieses Abkommens und der Protokolle Nrn. 1, 2, 3, 5, 6 und 7 und der einschlägigen Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 dieses Abkommens der Zeitpunkt des „Inkrafttretens dieses Abkommens“ der Zeitpunkt des Inkrafttreten des Interimsabkommens für die in diesen Bestimmungen enthaltenen Verpflichtungen ist.
Съставено в Люксембург, на петнайсти октомври две хиляди и седма година.
Hecho en Luxemburgo, el quince de octubre de dos mil siete.
V Lucemburku dne patnáctého října dva tisíce sedm.
Udfærdiget i Luxembourg den femtende oktober to tusind og syv.
Geschehen zu Luxemburg am fünfzehnten Oktober zweitausendsieben.
Kahe tuhande seitsmenda aasta oktoobrikuu viieteistkümnendal päeval Luxembourgis.
Έγινε στo Λουξεμβούργο, στις δέκα πέντε Οκτωβρίου δύο χιλιάδες επτά.
Done at Luxembourg on the fifteenth day of October in the year two thousand and seven.
Fait à Luxembourg, le quinze octobre deux mille sept.
Fatto a Lussemburgo, addì quindici ottobre duemilasette.
Luksemburgā, divtūkstoš septītā gada piecpadsmitajā oktobrī.
Priimta du tūkstančiai septintųjų metų spalio penkioliktą dieną Liuksemburge.
Kelt Luxembourgban, a kétezer-hetedik év október tizenötödik napján.
Magħmul fil-Lussemburgu, fil-ħmistax-il jum ta’ Ottubru tas-sena elfejn u sebgħa.
Gedaan te Luxemburg, de vijftiende oktober tweeduizend zeven.
Sporządzono w Luksemburgu dnia piętnastego października roku dwa tysiące siódmego.
Feito em Luxemburgo, em quinze de Outubro de dois mil e sete.
Întocmit la Luxembourg, la cincisprezece octombrie două mii şapte.
V Luxemburgu dňa pätnásteho októbra dvetisícsedem.
V Luxembourgu, dne petnajstega oktobra leta dva tisoč sedem.
Tehty Luxemburgissa viidentenätoista päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaseitsemän.
Som skedde i Luxemburg den femtonde oktober tjugohundrasju.
Sačinjeno u Luksemburgu petnaestog oktobra dvije hiljade i sedme godine.
Pour le Royaume de Belgique
Voor het Koninkrijk België
Für das Königreich Belgien
Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.
Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.
Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.
За Република България
Za Českou republiku
På Kongeriget Danmarks vegne
Für die Bundesrepublik Deutschland
Eesti Vabariigi nimel
Thar cheann Na hÉireann
For Ireland
Για την Ελληνική Δημοκρατία
Por el Reino de España
Pour la République française
Per la Repubblica italiana
Για την Κυπριακή Δημοκρατία
Latvijas Republikas vārdā
Lietuvos Respublikos vardu
Pour le Grand-Duché de Luxembourg
A Magyar Köztársaság részéről
Għal Malta
Voor het Koninkrijk der Nederlanden
Für die Republik Österreich
W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej
Pela República Portuguesa
Pentru România
Za Republiko Slovenijo
Za Slovenskú republiku
Suomen tasavallan puolesta
För Republiken Finland
För Konungariket Sverige
For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland
За Европейската общност
Por las Comunidades Europeas
Za Evropská společenství
For De Europæiske Fællesskaber
Für die Europäischen Gemeinschaften
Euroopa ühenduste nimel
Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες
For the European Communities
Pour les Communautés européennes
Per le Comunità europee
Eiropas Kopienu vārdā
Europos Bendrijų vardu
Az Európai Közösségek részéről
Għall-Komunitajiet Ewropej
Voor de Europese Gemeenschappen
W imieniu Wspólnot Europejskich
Pelas Comunidades Europeias
Pentru Comunitatea Europeană
Za Európske spoločenstvá
Za Evropske skupnosti
Euroopan yhteisöjen puolesta
På europeiska gemenskapernas vägnar
U ime Republike Crne Gore
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
(2) Amtsblatt von Montenegro Nr. 17/07.
(3) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 952/2007 der Kommission (ABl. L 210 vom 10.8.2007, S. 26).
(4) Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (ABl. L 285 vom 16.10.2006, S. 3).
(5) Europäisches Komitee für Normung, Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung, Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen, Europäische Kooperation für die Akkreditierung, Europäische Zusammenarbeit im gesetzlichen Messwesen, Europäische Organisation für Metrologie.
ANHANG I
ANHANG I A
ZOLLZUGESTÄNDNISSE MONTENEGROS FÜR GEWERBLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT
(Artikel 21)
Die Zölle werden wie folgt gesenkt:
a) |
am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
b) |
am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
c) |
am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 25 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
d) |
am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Einfuhrzölle beseitigt. |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
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2515 |
Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von 2,5 oder mehr, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten: |
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2515 11 00 |
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2515 12 |
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2515 12 20 |
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2515 12 50 |
|
||
2515 12 90 |
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2522 |
Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825: |
||
2522 20 00 |
|
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2523 |
Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt: |
||
|
|
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2523 29 00 |
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||
3602 00 00 |
Zubereitete Sprengstoffe, ausgenommen Schießpulver |
||
3603 00 |
Sicherheitszündschnüre; Sprengzündschnüre; Zündhütchen, Sprengkapseln; Zünder; elektrische Sprengzünder: |
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3603 00 10 |
|
||
3603 00 90 |
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||
3820 00 00 |
Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen |
||
4406 |
Bahnschwellen aus Holz: |
||
4406 90 00 |
|
||
4410 |
Spanplatten, „oriented strand board“-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z. B. „wafer-board“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt: |
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||
4410 12 |
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||
4410 12 10 |
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4410 19 00 |
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4412 |
Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz: |
||
4412 10 00 |
|
||
|
|
||
4412 94 |
|
||
4412 94 10 |
|
||
4412 94 90 |
|
||
4412 99 |
|
||
4412 99 70 |
|
||
6403 |
Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder: |
||
|
|
||
6403 51 |
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
6403 51 15 |
|
||
6403 51 19 |
|
||
|
|
||
|
|
||
6403 51 95 |
|
||
6403 51 99 |
|
||
6405 |
Andere Schuhe: |
||
6405 10 00 |
|
||
7604 |
Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium: |
||
7604 10 |
|
||
7604 10 90 |
|
||
|
|
||
7604 29 |
|
||
7604 29 90 |
|
||
7616 |
Andere Waren aus Aluminium: |
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|
|
||
7616 99 |
|
||
7616 99 90 |
|
||
8415 |
Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird: |
||
|
|
||
8415 81 00 |
|
||
8507 |
Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form: |
||
8507 20 |
|
||
|
|
||
8507 20 98 |
|
||
8517 |
Fernsprechapparate, einschließlich Telefone für zellulare Netzwerke und andere drahtlose Netzwerke; andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk), ausgenommen solche der Positionen 8443, 8525, 8527 oder 8528: |
||
|
|
||
8517 12 00 |
|
||
8703 |
Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen: |
||
|
|
||
8703 22 |
|
||
8703 22 10 |
|
||
ex 8703 22 10 |
|
||
8703 22 90 |
|
||
8703 23 |
|
||
|
|
||
8703 23 19 |
|
||
ex 8703 23 19 |
|
||
8703 23 90 |
|
||
|
|
||
8703 32 |
|
||
|
|
||
8703 32 19 |
|
||
ex 8703 32 19 |
|
||
8703 32 90 |
|
||
8703 33 |
|
||
|
|
||
8703 33 11 |
|
||
8703 33 90 |
|
ANHANG I B
ZOLLZUGESTÄNDNISSE MONTENEGROS FÜR GEWERBLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT
(Artikel 21)
Die Zölle werden wie folgt gesenkt:
a) |
am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 85 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
b) |
am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 70 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
c) |
am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 55 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
d) |
am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
e) |
am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 20 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
f) |
am 1. Januar des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Einfuhrzölle beseitigt. |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
||
2501 |
Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser: |
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
2501 00 91 |
|
||
3304 |
Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege: |
||
|
|
||
3304 99 00 |
|
||
3305 |
Zubereitete Haarbehandlungsmittel: |
||
3305 10 00 |
|
||
3305 90 |
|
||
3305 90 90 |
|
||
3306 |
Zubereitete Zahn- und Mundpflegemittel, einschließlich Haftpuder und -pasten für Zahnprothesen; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf: |
||
3306 10 00 |
|
||
3401 |
Seifen; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen als Seife verwendbar, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen: |
||
|
|
||
3401 11 00 |
|
||
3402 |
Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschließlich zubereitete Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Position 3401: |
||
3402 20 |
|
||
3402 20 20 |
|
||
3402 20 90 |
|
||
3402 90 |
|
||
3402 90 90 |
|
||
3923 |
Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen: |
||
|
|
||
3923 21 00 |
|
||
3923 29 |
|
||
3923 29 10 |
|
||
3923 90 |
|
||
3923 90 10 |
|
||
3923 90 90 |
|
||
3926 |
Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914: |
||
3926 90 |
|
||
|
|
||
3926 90 97 |
|
||
4011 |
Luftreifen aus Kautschuk, neu: |
||
4011 10 00 |
|
||
4202 |
Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen: |
||
|
|
||
4202 11 |
|
||
4202 11 10 |
|
||
4202 11 90 |
|
||
4203 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder: |
||
4203 10 00 |
|
||
|
|
||
4203 29 |
|
||
4203 29 10 |
|
||
4418 |
Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Parketttafeln, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz: |
||
4418 10 |
|
||
4418 10 50 |
|
||
4418 10 90 |
|
||
4418 20 |
|
||
4418 20 50 |
|
||
4418 20 80 |
|
||
4418 40 00 |
|
||
4418 90 |
|
||
4418 90 10 |
|
||
4418 90 80 |
|
||
4802 |
Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803; Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft): |
||
|
|
||
4802 55 |
|
||
4802 55 15 |
|
||
ex 4802 55 15 |
|
||
4802 55 25 |
|
||
ex 4802 55 25 |
|
||
4802 55 30 |
|
||
ex 4802 55 30 |
|
||
4802 55 90 |
|
||
ex 4802 55 90 |
|
||
4819 |
Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art: |
||
4819 10 00 |
|
||
4819 20 00 |
|
||
4819 30 00 |
|
||
4819 40 00 |
|
||
4820 |
Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher, Quittungsbücher, Notiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium, Notizblöcke, Briefpapierblöcke und dergleichen, Hefte, Schreibunterlagen, Ordner, Schnellhefter (für Lose-Blatt-Systeme oder andere), Einbände und Aktendeckel und andere Waren des Schulbedarfs, des Bürobedarfs und des Papierhandels, einschließlich Durchschreibesätze und -hefte, auch mit eingelegtem Kohlepapier, aus Papier oder Pappe; Alben für Muster oder für Sammlungen und Buchhüllen, aus Papier oder Pappe: |
||
4820 10 |
|
||
4820 10 10 |
|
||
4820 20 00 |
|
||
4820 90 00 |
|
||
4821 |
Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, auch bedruckt: |
||
4821 10 |
|
||
4821 10 10 |
|
||
4821 90 |
|
||
4821 90 10 |
|
||
4910 00 00 |
Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern |
||
4911 |
Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Fotografien: |
||
4911 10 |
|
||
4911 10 10 |
|
||
4911 10 90 |
|
||
|
|
||
4911 99 00 |
|
||
5111 |
Streichgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren: |
||
|
|
||
5111 19 |
|
||
5111 19 10 |
|
||
5111 19 90 |
|
||
5112 |
Kammgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren: |
||
|
|
||
5112 11 00 |
|
||
5112 19 |
|
||
5112 19 10 |
|
||
5112 19 90 |
|
||
5209 |
Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g: |
||
|
|
||
5209 21 00 |
|
||
5209 22 00 |
|
||
5209 29 00 |
|
||
|
|
||
5209 31 00 |
|
||
5209 32 00 |
|
||
5209 39 00 |
|
||
|
|
||
5209 41 00 |
|
||
5209 43 00 |
|
||
5209 49 00 |
|
||
6101 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6103: |
||
6101 90 |
|
||
6101 90 20 |
|
||
ex 6101 90 20 |
|
||
6101 90 80 |
|
||
ex 6101 90 80 |
|
||
6115 |
Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken: |
||
|
|
||
6115 95 00 |
|
||
6115 96 |
|
||
6115 96 10 |
|
||
|
|
||
6115 96 99 |
|
||
6205 |
Hemden für Männer oder Knaben: |
||
6205 20 00 |
|
||
6205 30 00 |
|
||
6205 90 |
|
||
6205 90 10 |
|
||
6205 90 80 |
|
||
6206 |
Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen: |
||
6206 10 00 |
|
||
6206 20 00 |
|
||
6206 30 00 |
|
||
6206 40 00 |
|
||
6206 90 |
|
||
6206 90 10 |
|
||
6206 90 90 |
|
||
6207 |
Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben: |
||
|
|
||
6207 11 00 |
|
||
6207 19 00 |
|
||
|
|
||
6207 21 00 |
|
||
6207 22 00 |
|
||
6207 29 00 |
|
||
|
|
||
6207 91 00 |
|
||
6207 99 |
|
||
6207 99 10 |
|
||
6207 99 90 |
|
||
6208 |
Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen: |
||
|
|
||
6208 11 00 |
|
||
6208 19 00 |
|
||
|
|
||
6208 21 00 |
|
||
6208 22 00 |
|
||
6208 29 00 |
|
||
|
|
||
6208 91 00 |
|
||
6208 92 00 |
|
||
6208 99 00 |
|
||
6211 |
Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Kleidung: |
||
|
|
||
6211 32 |
|
||
6211 32 10 |
|
||
|
|
||
6211 32 31 |
|
||
|
|
||
6211 32 41 |
|
||
6211 32 42 |
|
||
|
|
||
6211 42 |
|
||
6211 42 10 |
|
||
|
|
||
6211 42 31 |
|
||
|
|
||
6211 42 41 |
|
||
6211 42 42 |
|
||
6211 42 90 |
|
||
6211 43 |
|
||
6211 43 10 |
|
||
|
|
||
6211 43 31 |
|
||
|
|
||
6211 43 41 |
|
||
6211 43 42 |
|
||
6211 43 90 |
|
||
6301 |
Decken: |
||
6301 20 |
|
||
6301 20 10 |
|
||
6301 20 90 |
|
||
6301 90 |
|
||
6301 90 10 |
|
||
6301 90 90 |
|
||
6302 |
Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche: |
||
|
|
||
6302 21 00 |
|
||
|
|
||
6302 31 00 |
|
||
|
|
||
6302 51 00 |
|
||
6302 53 |
|
||
6302 53 90 |
|
||
6403 |
Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder: |
||
|
|
||
6403 59 |
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
6403 59 35 |
|
||
6403 59 39 |
|
||
|
|
||
|
|
||
6403 59 95 |
|
||
6403 59 99 |
|
||
6802 |
Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 6801; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt: |
||
|
|
||
6802 21 00 |
|
||
6802 23 00 |
|
||
6802 29 00 |
|
||
ex 6802 29 00 |
|
||
|
|
||
6802 91 |
|
||
6802 91 10 |
|
||
6802 91 90 |
|
||
6802 93 |
|
||
6802 93 10 |
|
||
6802 93 90 |
|
||
6810 |
Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt: |
||
|
|
||
6810 11 |
|
||
6810 11 10 |
|
||
6810 11 90 |
|
||
|
|
||
6810 91 |
|
||
6810 91 90 |
|
||
6810 99 00 |
|
||
6904 |
Mauerziegel, Hourdis, Deckenziegel und dergleichen, aus keramischen Stoffen: |
||
6904 10 00 |
|
||
6904 90 00 |
|
||
6905 |
Dachziegel, Schornsteinteile/Elemente für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierrate und andere Baukeramik: |
||
6905 10 00 |
|
||
7207 |
Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl: |
||
|
|
||
7207 11 |
|
||
7207 11 90 |
|
||
7207 12 |
|
||
7207 12 90 |
|
||
7207 19 |
|
||
|
|
||
7207 19 12 |
|
||
7207 19 19 |
|
||
7207 19 80 |
|
||
7207 20 |
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
7207 20 15 |
|
||
7207 20 17 |
|
||
7207 20 19 |
|
||
|
|
||
7207 20 32 |
|
||
7207 20 39 |
|
||
|
|
||
7207 20 52 |
|
||
7207 20 59 |
|
||
7207 20 80 |
|
||
7213 |
Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl: |
||
7213 10 00 |
|
||
|
|
||
7213 91 |
|
||
7213 91 10 |
|
||
|
|
||
7213 91 49 |
|
||
ex 7213 91 49 |
|
||
7213 99 |
|
||
7213 99 10 |
|
||
7213 99 90 |
|
||
7214 |
Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden: |
||
7214 10 00 |
|
||
7214 20 00 |
|
||
|
|
||
7214 99 |
|
||
|
|
||
7214 99 10 |
|
||
|
|
||
7214 99 31 |
|
||
7214 99 39 |
|
||
7214 99 50 |
|
||
|
|
||
|
|
||
7214 99 71 |
|
||
7214 99 79 |
|
||
7214 99 95 |
|
||
7215 |
Anderer Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl: |
||
7215 10 00 |
|
||
7215 50 |
|
||
|
|
||
7215 50 11 |
|
||
7215 50 19 |
|
||
7215 50 80 |
|
||
7215 90 00 |
|
||
7224 |
Anderer legierter Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus anderem legierten Stahl: |
||
7224 10 |
|
||
7224 10 10 |
|
||
7224 10 90 |
|
||
7224 90 |
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
7224 90 05 |
|
||
7224 90 07 |
|
||
7224 90 14 |
|
||
7224 90 18 |
|
||
|
|
||
|
|
||
7224 90 31 |
|
||
7224 90 38 |
|
||
7224 90 90 |
|
||
7228 |
Stabstahl und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl: |
||
7228 20 |
|
||
7228 20 10 |
|
||
|
|
||
7228 20 99 |
|
||
7228 30 |
|
||
7228 30 20 |
|
||
|
|
||
7228 30 41 |
|
||
7228 30 49 |
|
||
|
|
||
|
|
||
7228 30 61 |
|
||
7228 30 69 |
|
||
7228 30 70 |
|
||
7228 30 89 |
|
||
7228 40 |
|
||
7228 40 10 |
|
||
7228 40 90 |
|
||
7228 60 |
|
||
7228 60 20 |
|
||
7228 60 80 |
|
||
7314 |
Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht; Streckbleche und -bänder, aus Eisen oder Stahl: |
||
7314 20 |
|
||
7314 20 90 |
|
||
|
|
||
7314 39 00 |
|
||
7317 00 |
Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausgenommen mit Kopf aus Kupfer: |
||
|
|
||
|
|
||
7317 00 40 |
|
||
|
|
||
7317 00 69 |
|
||
7317 00 90 |
|
||
7605 |
Draht aus Aluminium: |
||
|
|
||
7605 11 00 |
|
||
7605 19 00 |
|
||
7606 |
Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm: |
||
|
|
||
7606 11 |
|
||
|
|
||
7606 11 91 |
|
||
7606 11 93 |
|
||
7606 11 99 |
|
||
7606 12 |
|
||
|
|
||
|
|
||
7606 12 91 |
|
||
7606 12 93 |
|
||
7606 12 99 |
|
||
7607 |
Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger: |
||
|
|
||
7607 11 |
|
||
7607 11 10 |
|
||
7607 11 90 |
|
||
7607 19 |
|
||
7607 19 10 |
|
||
|
|
||
7607 19 99 |
|
||
7607 20 |
|
||
7607 20 10 |
|
||
|
|
||
7607 20 99 |
|
||
7610 |
Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Geländer), aus Aluminium, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stangen (Stäbe), Profile, Rohre und dergleichen, aus Aluminium: |
||
7610 10 00 |
|
||
7610 90 |
|
||
7610 90 90 |
|
||
7614 |
Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik: |
||
7614 10 00 |
|
||
7614 90 00 |
|
||
8311 |
Drähte, Stäbe, Rohre, Platten, Elektroden und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen oder aus Metallcarbiden, mit Dekapier- oder Flussmitteln umhüllt oder gefüllt, zum Schweißen oder Löten oder zum Auftragen von Metall oder von Metallcarbiden; Drähte und Stäbe, aus agglomeriertem Pulver von unedlen Metallen, zum Metallisieren im Aufspritzverfahren: |
||
8311 10 |
|
||
8311 10 10 |
|
||
8311 10 90 |
|
||
8311 20 00 |
|
||
8418 |
Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415: |
||
8418 10 |
|
||
8418 10 20 |
|
||
ex 8418 10 20 |
|
||
8418 10 80 |
|
||
ex 8418 10 80 |
|
||
|
|
||
8418 21 |
|
||
|
|
||
|
|
||
8418 21 91 |
|
||
8418 21 99 |
|
||
8418 30 |
|
||
8418 30 20 |
|
||
ex 8418 30 20 |
|
||
8418 30 80 |
|
||
ex 8418 30 80 |
|
||
8418 40 |
|
||
8418 40 20 |
|
||
ex 8418 40 20 |
|
||
8418 40 80 |
|
||
ex 8418 40 80 |
|
||
8422 |
Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschließlich Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure: |
||
|
|
||
8422 11 00 |
|
||
8426 |
Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren: |
||
|
|
||
8426 91 |
|
||
8426 91 10 |
|
||
8426 91 90 |
|
||
8450 |
Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvorrichtung: |
||
|
|
||
8450 11 |
|
||
|
|
||
8450 11 11 |
|
||
8483 |
Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen): |
||
8483 30 |
|
||
8483 30 80 |
|
||
8703 |
Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen: |
||
|
|
||
8703 24 |
|
||
8703 24 10 |
|
||
ex 8703 24 10 |
|
||
8703 24 90 |
|
||
|
|
||
8703 33 |
|
||
|
|
||
8703 33 19 |
|
||
ex 8703 33 19 |
|
||
9401 |
Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon: |
||
9401 40 00 |
|
||
|
|
||
9401 61 00 |
|
||
9401 69 00 |
|
||
|
|
||
9401 71 00 |
|
||
9401 79 00 |
|
||
9401 80 00 |
|
||
9403 |
Andere Möbel und Teile davon: |
||
9403 40 |
|
||
9403 40 90 |
|
||
9403 50 00 |
|
||
9403 60 |
|
||
9403 60 10 |
|
||
9403 60 90 |
|
||
9404 |
Sprungrahmen; Bettausstattungen und ähnliche Waren (z. B. Auflegematratzen, Steppdecken, Deckbetten, Polster, Schlummerrollen und Kopfkissen) mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art oder aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen: |
||
|
|
||
9404 29 |
|
||
9404 29 10 |
|
||
9404 90 |
|
||
9404 90 90 |
|
||
9406 00 |
Vorgefertigte Gebäude: |
||
|
|
||
9406 00 20 |
|
ANHANG II
BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „BABY-BEEF“
(Artikel 26 Absatz 3)
Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.
KN-Code |
Taric-Unterteilung |
Warenbezeichnung |
||
0102 |
|
Rinder, lebend: |
||
0102 90 |
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
ex 0102 90 51 |
|
|
||
|
10 |
|
||
ex 0102 90 59 |
|
|
||
|
11 21 31 91 |
|
||
|
|
|
||
ex 0102 90 71 |
|
|
||
|
10 |
|
||
ex 0102 90 79 |
|
|
||
|
21 91 |
|
||
0201 |
|
Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt: |
||
ex 0201 10 00 |
|
|
||
|
91 |
|
||
0201 20 |
|
|
||
ex 0201 20 20 |
|
|
||
|
91 |
|
||
ex 0201 20 30 |
|
|
||
|
91 |
|
||
ex 0201 20 50 |
|
|
||
|
91 |
|
(1) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt unter den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Voraussetzungen.
ANHANG IIIa
ZUGESTÄNDNISSE MONTENEGROS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT
(Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a)
Zollfreiheit ohne mengenmäßige Beschränkungen ab Inkrafttreten dieses Abkommens
KN-Code |
Warenbezeichnung |
||
0101 |
Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend: |
||
0101 90 |
|
||
|
|
||
0101 90 11 |
|
||
0101 90 19 |
|
||
0101 90 30 |
|
||
0101 90 90 |
|
||
0105 |
Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend: |
||
|
|
||
0105 12 00 |
|
||
0105 19 |
|
||
0105 19 20 |
|
||
0105 19 90 |
|
||
0106 |
Andere Tiere, lebend: |
||
|
|
||
0106 19 |
|
||
0106 19 10 |
|
||
0106 19 90 |
|
||
0106 20 00 |
|
||
|
|
||
0106 39 |
|
||
0106 39 10 |
|
||
0205 00 |
Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren: |
||
0205 00 20 |
|
||
0205 00 80 |
|
||
0206 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren: |
||
0206 10 |
|
||
0206 10 10 |
|
||
|
|
||
0206 10 91 |
|
||
0206 10 95 |
|
||
0206 10 99 |
|
||
|
- von Rindern, gefroren: |
||
0206 21 00 |
|
||
0206 22 00 |
|
||
0206 29 |
|
||
0206 29 10 |
|
||
|
|
||
0206 29 91 |
|
||
0206 29 99 |
|
||
0206 30 00 |
|
||
|
|
||
0206 41 00 |
|
||
0206 49 |
|
||
0206 49 20 |
|
||
0206 49 80 |
|
||
0206 80 |
|
||
0206 80 10 |
|
||
|
|
||
0206 80 91 |
|
||
0206 80 99 |
|
||
0206 90 |
|
||
0206 90 10 |
|
||
|
|
||
0206 90 91 |
|
||
0206 90 99 |
|
||
0208 |
Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren: |
||
0208 10 |
|
||
|
|
||
0208 10 11 |
|
||
0208 10 19 |
|
||
0208 10 90 |
|
||
0208 30 00 |
|
||
0208 40 |
|
||
0208 40 10 |
|
||
0208 40 90 |
|
||
0208 50 00 |
|
||
0208 90 |
|
||
0208 90 10 |
|
||
|
|
||
0208 90 20 |
|
||
0208 90 40 |
|
||
0208 90 55 |
|
||
0208 90 60 |
|
||
0208 90 70 |
|
||
0208 90 95 |
|
||
0210 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen: |
||
|
|
||
0210 91 00 |
|
||
0210 92 00 |
|
||
0210 93 00 |
|
||
0210 99 |
|
||
|
|
||
0210 99 10 |
|
||
|
|
||
0210 99 21 |
|
||
0210 99 29 |
|
||
0210 99 31 |
|
||
0210 99 39 |
|
||
|
|
||
|
|
||
0210 99 41 |
|
||
0210 99 49 |
|
||
|
|
||
0210 99 51 |
|
||
0210 99 59 |
|
||
0210 99 60 |
|
||
|
|
||
|
|
||
0210 99 71 |
|
||
0210 99 79 |
|
||
0210 99 80 |
|
||
0210 99 90 |
|
||
0407 00 |
Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht: |
||
|
|
||
|
|
||
0407 00 11 |
|
||
0407 00 19 |
|
||
0408 |
Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
||
|
|
||
0408 11 |
|
||
0408 11 20 |
|
||
0408 19 |
|
||
0408 19 20 |
|
||
|
|
||
0408 91 |
|
||
0408 91 20 |
|
||
0408 99 |
|
||
0408 99 20 |
|
||
0410 00 00 |
Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
||
0601 |
Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212): |
||
0601 10 |
|
||
0601 10 10 |
|
||
0601 10 20 |
|
||
0601 10 30 |
|
||
0601 10 40 |
|
||
0601 10 90 |
|
||
0601 20 |
|
||
0601 20 10 |
|
||
0601 20 30 |
|
||
0601 20 90 |
|
||
0602 |
Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel: |
||
0602 90 |
|
||
0602 90 10 |
|
||
0602 90 20 |
|
||
0604 |
Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet: |
||
|
|
||
0604 91 |
|
||
0604 91 20 |
|
||
0604 91 40 |
|
||
0604 91 90 |
|
||
0604 99 |
|
||
0604 99 10 |
|
||
0604 99 90 |
|
||
0713 |
Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert: |
||
0713 33 |
|
||
0713 33 90 |
|
||
0713 39 00 |
|
||
0713 40 00 |
|
||
0713 50 00 |
|
||
0713 90 00 |
|
||
0714 |
Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes: |
||
0714 10 |
|
||
0714 10 10 |
|
||
|
|
||
0714 10 91 |
|
||
0714 10 99 |
|
||
0714 20 |
|
||
0714 20 10 |
|
||
0714 20 90 |
|
||
0714 90 |
|
||
|
|
||
0714 90 11 |
|
||
0714 90 19 |
|
||
0714 90 90 |
|
||
0801 |
Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet: |
||
|
|
||
0801 11 00 |
|
||
0801 19 00 |
|
||
0802 |
Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet: |
||
|
|
||
0802 11 |
|
||
0802 11 10 |
|
||
0802 11 90 |
|
||
0802 12 |
|
||
0802 12 10 |
|
||
0802 12 90 |
|
||
|
|
||
0802 21 00 |
|
||
0802 22 00 |
|
||
ex 0802 22 00 |
|
||
ex 0802 22 00 |
|
||
|
|
||
0802 31 00 |
|
||
0802 32 00 |
|
||
0802 40 00 |
|
||
0802 50 00 |
|
||
0802 60 00 |
|
||
0802 90 |
|
||
0802 90 20 |
|
||
0802 90 50 |
|
||
0802 90 85 |
|
||
0804 |
Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet: |
||
0804 10 00 |
|
||
0804 30 00 |
|
||
0804 40 00 |
|
||
0804 50 00 |
|
||
0806 |
Weintrauben, frisch oder getrocknet: |
||
0806 20 |
|
||
0806 20 10 |
|
||
0806 20 30 |
|
||
0806 20 90 |
|
||
0810 |
Andere Früchte, frisch: |
||
0810 60 00 |
|
||
0810 90 |
|
||
0810 90 30 |
|
||
0810 90 40 |
|
||
|
|
||
0810 90 50 |
|
||
0810 90 60 |
|
||
0810 90 70 |
|
||
0810 90 95 |
|
||
0811 |
Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
||
0811 90 |
|
||
|
|
||
|
|
||
0811 90 11 |
|
||
0811 90 19 |
|
||
|
|
||
0811 90 31 |
|
||
0811 90 39 |
|
||
|
|
||
0811 90 50 |
|
||
0811 90 70 |
|
||
0811 90 85 |
|
||
0812 |
Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: |
||
0812 90 |
|
||
0812 90 70 |
|
||
0813 |
Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels: |
||
0813 40 |
|
||
0813 40 50 |
|
||
0813 40 60 |
|
||
0813 40 70 |
|
||
0813 40 95 |
|
||
0813 50 |
|
||
|
|
||
|
|
||
0813 50 12 |
|
||
0813 50 15 |
|
||
0813 50 19 |
|
||
|
|
||
0813 50 31 |
|
||
0813 50 39 |
|
||
|
|
||
0813 50 91 |
|
||
0813 50 99 |
|
||
0814 00 00 |
Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt |
||
0901 |
Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt: |
||
|
|
||
0901 11 00 |
|
||
0901 12 00 |
|
||
0902 |
Tee, auch aromatisiert: |
||
0902 10 00 |
|
||
0902 20 00 |
|
||
0902 30 00 |
|
||
0902 40 00 |
|
||
0904 |
Pfeffer der Gattung „Piper“; Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert: |
||
|
|
||
0904 11 00 |
|
||
0904 12 00 |
|
||
0904 20 |
|
||
|
|
||
0904 20 10 |
|
||
0904 20 30 |
|
||
0904 20 90 |
|
||
0905 00 00 |
Vanille |
||
0906 |
Zimt und Zimtblüten: |
||
|
|
||
0906 11 00 |
|
||
0906 19 00 |
|
||
0906 20 00 |
|
||
0907 00 00 |
Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele |
||
0908 |
Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen: |
||
0908 10 00 |
|
||
0908 20 00 |
|
||
0908 30 00 |
|
||
0909 |
Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren: |
||
0909 10 00 |
|
||
0909 20 00 |
|
||
0909 30 00 |
|
||
0909 40 00 |
|
||
0909 50 00 |
|
||
0910 |
Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze: |
||
0910 10 00 |
|
||
0910 20 |
|
||
0910 20 10 |
|
||
0910 20 90 |
|
||
0910 30 00 |
|
||
|
|
||
0910 91 |
|
||
0910 91 10 |
|
||
0910 91 90 |
|
||
0910 99 |
|
||
0910 99 10 |
|
||
|
|
||
|
|
||
0910 99 31 |
|
||
0910 99 33 |
|
||
0910 99 39 |
|
||
0910 99 50 |
|
||
0910 99 60 |
|
||
|
|
||
0910 99 91 |
|
||
0910 99 99 |
|
||
1006 |
Reis: |
||
1006 10 |
|
||
1006 10 10 |
|
||
|
|
||
|
|
||
1006 10 21 |
|
||
1006 10 23 |
|
||
|
|
||
1006 10 25 |
|
||
1006 10 27 |
|
||
|
|
||
1006 10 92 |
|
||
1006 10 94 |
|
||
|
|
||
1006 10 96 |
|
||
1006 10 98 |
|
||
1006 20 |
|
||
|
|
||
1006 20 11 |
|
||
1006 20 13 |
|
||
|
|
||
1006 20 15 |
|
||
1006 20 17 |
|
||
|
|
||
1006 20 92 |
|
||
1006 20 94 |
|
||
|
|
||
1006 20 96 |
|
||
1006 20 98 |
|
||
1006 30 |
|
||
|
|
||
|
|
||
1006 30 21 |
|
||
1006 30 23 |
|
||
|
|
||
1006 30 25 |
|
||
1006 30 27 |
|
||
|
|
||
1006 30 42 |
|
||
1006 30 44 |
|
||
|
|
||
1006 30 46 |
|
||
1006 30 48 |
|
||
|
|
||
|
|
||
1006 30 61 |
|
||
1006 30 63 |
|
||
|
|
||
1006 30 65 |
|
||
1006 30 67 |
|
||
|
|
||
1006 30 92 |
|
||
1006 30 94 |
|
||
|
|
||
1006 30 96 |
|
||
1006 30 98 |
|
||
1006 40 00 |
|
||
1007 |
Körner-Sorghum: |
||
1007 00 10 |
|
||
1007 00 90 |
|
||
1008 |
Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide: |
||
1008 10 00 |
|
||
1008 20 00 |
|
||
1008 30 00 |
|
||
1008 90 |
|
||
1008 90 10 |
|
||
1008 90 90 |
|
||
1102 |
Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn: |
||
1102 10 00 |
|
||
1102 20 |
|
||
1102 20 10 |
|
||
1102 20 90 |
|
||
1102 90 |
|
||
1102 90 10 |
|
||
1102 90 30 |
|
||
1102 90 50 |
|
||
1102 90 90 |
|
||
1103 |
Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide: |
||
|
|
||
1103 11 |
|
||
1103 11 10 |
|
||
1103 11 90 |
|
||
1103 13 |
|
||
1103 13 10 |
|
||
1103 13 90 |
|
||
1103 19 |
|
||
1103 19 10 |
|
||
1103 19 30 |
|
||
1103 19 40 |
|
||
1103 19 50 |
|
||
1103 19 90 |
|
||
1103 20 |
|
||
1103 20 10 |
|
||
1103 20 20 |
|
||
1103 20 30 |
|
||
1103 20 40 |
|
||
1103 20 50 |
|
||
1103 20 60 |
|
||
1103 20 90 |
|
||
1104 |
Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen: |
||
|
|
||
1104 12 |
|
||
1104 12 10 |
|
||
1104 12 90 |
|
||
1104 19 |
|
||
1104 19 10 |
|
||
1104 19 30 |
|
||
1104 19 50 |
|
||
|
|
||
1104 19 61 |
|
||
1104 19 69 |
|
||
|
|
||
1104 19 91 |
|
||
1104 19 99 |
|
||
|
|
||
1104 22 |
|
||
1104 22 20 |
|
||
1104 22 30 |
|
||
1104 22 50 |
|
||
1104 22 90 |
|
||
1104 22 98 |
|
||
1104 23 |
|
||
1104 23 10 |
|
||
1104 23 30 |
|
||
1104 23 90 |
|
||
1104 23 99 |
|
||
1104 29 |
|
||
|
|
||
1104 29 01 |
|
||
1104 29 03 |
|
||
1104 29 05 |
|
||
1104 29 07 |
|
||
1104 29 09 |
|
||
|
|
||
|
|
||
1104 29 11 |
|
||
1104 29 18 |
|
||
1104 29 30 |
|
||
|
|
||
1104 29 51 |
|
||
1104 29 55 |
|
||
1104 29 59 |
|
||
|
|
||
1104 29 81 |
|
||
1104 29 85 |
|
||
1104 29 89 |
|
||
1104 30 |
|
||
1104 30 10 |
|
||
1104 30 90 |
|
||
1105 |
Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln: |
||
1105 10 00 |
|
||
1105 20 00 |
|
||
1106 |
Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8: |
||
1106 10 00 |
|
||
1106 20 |
|
||
1106 20 10 |
|
||
1106 20 90 |
|
||
1106 30 |
|
||
1106 30 10 |
|
||
1106 30 90 |
|
||
1107 |
Malz, auch geröstet: |
||
1107 10 |
|
||
|
|
||
1107 10 11 |
|
||
1107 10 19 |
|
||
|
|
||
1107 10 91 |
|
||
1107 10 99 |
|
||
1107 20 00 |
|
||
1108 |
Stärke; Inulin: |
||
|
|
||
1108 11 00 |
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||
1108 12 00 |
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1108 13 00 |
|
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1108 14 00 |
|
||
1108 19 |
|
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1108 19 10 |
|
||
1108 19 90 |
|
||
1108 20 00 |
|
||
1109 00 00 |
Kleber von Weizen, auch getrocknet |
||
1502 00 |
Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503: |
||
1502 00 10 |
|
||
1502 00 90 |
|
||
1503 00 |
Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet: |
||
|
|
||
1503 00 11 |
|
||
1503 00 19 |
|
||
1503 00 30 |
|
||
1503 00 90 |
|
||
1504 |
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
||
1504 10 |
|
||
1504 10 10 |
|
||
|
|
||
1504 10 91 |
|
||
1504 10 99 |
|
||
1504 20 |
|
||
1504 20 90 |
|
||
1504 30 |
|
||
1504 30 90 |
|
||
1507 |
Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
||
1507 10 |
|
||
1507 10 10 |
|
||
1507 90 |
|
||
1507 90 10 |
|
||
1508 |
Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
||
1508 10 |
|
||
1508 10 10 |
|
||
1508 10 90 |
|
||
1508 90 |
|
||
1508 90 10 |
|
||
1508 90 90 |
|
||
1510 00 |
Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509: |
||
1510 00 10 |
|
||
1510 00 90 |
|
||
1512 |
Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
||
|
|
||
1512 21 |
|
||
1512 21 10 |
|
||
1512 21 90 |
|
||
1512 29 |
|
||
1512 29 10 |
|
||
1512 29 90 |
|
||
1514 |
Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
||
|
|
||
1514 11 |
|
||
1514 11 10 |
|
||
1514 11 90 |
|
||
1514 19 |
|
||
1514 19 10 |
|
||
1514 19 90 |
|
||
|
|
||
1514 91 |
|
||
1514 91 10 |
|
||
1514 91 90 |
|
||
1514 99 |
|
||
1514 99 10 |
|
||
1514 99 90 |
|
||
1516 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet: |
||
1516 20 |
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
1516 20 98 |
|
||
1518 00 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
|
|
||
1518 00 31 |
|
||
1518 00 39 |
|
||
1522 00 |
Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen: |
||
|
|
||
|
|
||
1522 00 31 |
|
||
1522 00 39 |
|
||
|
|
||
1522 00 91 |
|
||
1522 00 99 |
|
||
1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |
||
|
|
||
1702 11 00 |
|
||
1702 19 00 |
|
||
1702 20 |
|
||
1702 20 10 |
|
||
1702 20 90 |
|
||
1702 30 |
|
||
1702 30 10 |
|
||
|
|
||
|
|
||
1702 30 51 |
|
||
1702 30 59 |
|
||
|
|
||
1702 30 91 |
|
||
1702 30 99 |
|
||
1702 40 |
|
||
1702 40 10 |
|
||
1702 40 90 |
|
||
1702 60 |
|
||
1702 60 10 |
|
||
1702 60 80 |
|
||
1702 60 95 |
|
||
1702 90 |
|
||
1702 90 30 |
|
||
1702 90 50 |
|
||
|
|
||
1702 90 71 |
|
||
|
|
||
1702 90 75 |
|
||
1702 90 79 |
|
||
1702 90 80 |
|
||
1702 90 99 |
|
||
1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: |
||
1902 20 |
|
||
1902 20 30 |
|
||
2007 |
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
||
|
|
||
2007 99 |
|
||
|
|
||
2007 99 98 |
|
||
2008 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
|
|
||
2008 19 |
|
||
|
|
||
|
|
||
2008 19 19 |
|
||
2009 |
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
||
|
|
||
2009 11 |
|
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|
||
2009 11 11 |
|
||
2009 11 19 |
|
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|
|
||
2009 11 91 |
|
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2009 11 99 |
|
||
2009 19 |
|
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|
|
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2009 19 11 |
|
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2009 19 19 |
|
||
|
|
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2009 19 91 |
|
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2009 19 98 |
|
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|
|
||
2009 29 |
|
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|
|
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2009 29 11 |
|
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2009 29 19 |
|
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2009 29 91 |
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2009 29 99 |
|
||
|
|
||
2009 39 |
|
||
|
|
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2009 39 11 |
|
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2009 39 19 |
|
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|
|
||
|
|
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2009 39 31 |
|
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2009 39 39 |
|
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|
|
||
|
|
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2009 39 51 |
|
||
2009 39 55 |
|
||
2009 39 59 |
|
||
|
|
||
2009 39 91 |
|
||
2009 39 95 |
|
||
2009 39 99 |
|
||
|
|
||
2009 49 |
|
||
|
|
||
2009 49 11 |
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2009 49 19 |
|
||
|
|
||
2009 49 30 |
|
||
|
|
||
2009 49 91 |
|
||
2009 49 93 |
|
||
2009 49 99 |
|
||
|
|
||
2009 69 |
|
||
|
|
||
2009 69 11 |
|
||
2009 69 19 |
|
||
|
|
||
|
|
||
2009 69 51 |
|
||
2009 69 59 |
|
||
|
|
||
|
|
||
2009 69 71 |
|
||
2009 69 79 |
|
||
2009 69 90 |
|
||
|
|
||
2009 79 |
|
||
|
|
||
2009 79 11 |
|
||
2009 79 19 |
|
||
|
|
||
2009 79 30 |
|
||
|
|
||
2009 79 91 |
|
||
2009 79 93 |
|
||
2009 79 99 |
|
||
2009 80 |
|
||
|
|
||
|
|
||
2009 80 11 |
|
||
2009 80 19 |
|
||
|
|
||
|
|
||
2009 80 34 |
|
||
2009 80 35 |
|
||
|
|
||
2009 80 36 |
|
||
2009 80 38 |
|
||
2009 90 |
|
||
|
|
||
|
|
||
2009 90 11 |
|
||
2009 90 19 |
|
||
|
|
||
2009 90 21 |
|
||
2009 90 29 |
|
||
2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
2106 90 |
|
||
|
|
||
2106 90 30 |
|
||
|
|
||
2106 90 51 |
|
||
2106 90 55 |
|
||
2106 90 59 |
|
||
2302 |
Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten: |
||
2302 10 |
|
||
2302 10 10 |
|
||
2302 10 90 |
|
||
2302 30 |
|
||
2302 30 10 |
|
||
2302 30 90 |
|
||
2302 40 |
|
||
|
|
||
2302 40 02 |
|
||
2302 40 08 |
|
||
|
|
||
2302 40 10 |
|
||
2302 40 90 |
|
||
2302 50 00 |
|
||
2303 |
Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets: |
||
2303 10 |
|
||
|
|
||
2303 10 11 |
|
||
2303 10 19 |
|
||
2303 20 |
|
||
2303 20 90 |
|
||
2303 30 00 |
|
||
2304 00 00 |
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets |
||
2305 00 00 |
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets |
||
2306 |
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305: |
||
2306 10 00 |
|
||
2306 20 00 |
|
||
2306 30 00 |
|
||
|
|
||
2306 41 00 |
|
||
2306 49 00 |
|
||
2306 90 |
|
||
2306 90 05 |
|
||
|
|
||
|
|
||
2306 90 11 |
|
||
2306 90 19 |
|
||
2306 90 90 |
|
||
2308 00 |
Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
|
|
||
2308 00 11 |
|
||
2308 00 19 |
|
||
2308 00 40 |
|
||
2308 00 90 |
|
||
2309 |
Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art: |
||
2309 90 |
|
||
2309 90 10 |
|
||
2309 90 20 |
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
2309 90 31 |
|
||
2309 90 33 |
|
||
2309 90 35 |
|
||
2309 90 39 |
|
||
|
|
||
2309 90 41 |
|
||
2309 90 43 |
|
||
2309 90 49 |
|
||
|
|
||
2309 90 51 |
|
||
2309 90 53 |
|
||
2309 90 59 |
|
||
2309 90 70 |
|
||
|
|
||
2309 90 91 |
|
||
|
|
||
2309 90 95 |
|
||
2309 90 99 |
|
||
3301 |
Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle: |
||
|
|
||
3301 12 |
|
||
3301 12 10 |
|
||
3301 12 90 |
|
||
3301 13 |
|
||
3301 13 10 |
|
||
3301 13 90 |
|
||
3301 19 |
|
||
3301 19 20 |
|
||
3301 19 80 |
|
||
|
|
||
3301 24 |
|
||
3301 24 10 |
|
||
3301 24 90 |
|
||
3301 25 |
|
||
3301 25 10 |
|
||
3301 25 90 |
|
||
3301 29 |
|
||
|
|
||
3301 29 11 |
|
||
3301 29 31 |
|
||
|
|
||
3301 29 41 |
|
||
|
|
||
3301 29 71 |
|
||
3301 29 79 |
|
||
3301 29 91 |
|
||
3301 30 00 |
|
||
3302 |
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: |
||
3302 10 |
|
||
|
|
||
3302 10 40 |
|
||
3302 10 90 |
|
||
3501 |
Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime: |
||
3501 90 |
|
||
3501 90 10 |
|
||
3502 |
Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate: |
||
|
|
||
3502 11 |
|
||
3502 11 10 |
|
||
3502 11 90 |
|
||
3502 19 |
|
||
3502 19 10 |
|
||
3502 19 90 |
|
||
3502 20 |
|
||
3502 20 10 |
|
||
|
|
||
3502 20 91 |
|
||
3502 20 99 |
|
||
3502 90 |
|
||
|
|
||
3502 90 20 |
|
||
3502 90 70 |
|
||
3502 90 90 |
|
||
3503 00 |
Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 3501: |
||
3503 00 10 |
|
||
3503 00 80 |
|
||
3504 00 00 |
Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert |
||
3505 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: |
||
3505 10 |
|
||
|
|
||
3505 10 50 |
|
||
4101 |
Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten: |
||
4101 20 |
|
||
4101 20 10 |
|
||
4101 20 30 |
|
||
4101 20 50 |
|
||
4101 20 90 |
|
||
4101 50 |
|
||
4101 50 10 |
|
||
4101 50 30 |
|
||
4101 50 50 |
|
||
4101 50 90 |
|
||
4101 90 00 |
|
||
4102 |
Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind: |
||
4102 10 |
|
||
4102 10 10 |
|
||
4102 10 90 |
|
||
|
|
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4102 21 00 |
|
||
4102 29 00 |
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4103 |
Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 b) und 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind: |
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4103 20 00 |
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4103 30 00 |
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||
4103 90 |
|
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4103 90 10 |
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4103 90 90 |
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4301 |
Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101, 4102 oder 4103: |
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4301 10 00 |
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4301 30 00 |
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4301 60 00 |
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4301 80 |
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4301 80 30 |
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4301 80 50 |
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4301 80 80 |
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4301 90 00 |
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5001 00 00 |
Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet |
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5002 00 00 |
Grège, weder gedreht noch gezwirnt |
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5003 00 00 |
Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff) |
ANHANG IIIb
ZUGESTÄNDNISSE MONTENEGROS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT
(Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b)
Die Zölle auf die in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse werden nach folgendem Zeitplan gesenkt und beseitigt:
— |
am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 80 v. H. des Zollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 60 v. H. des Zollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 40 v. H. des Zollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 20 v. H. des Zollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Einfuhrzölle beseitigt. |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
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0102 |
Rinder, lebend: |
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0102 90 |
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0102 90 05 |
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0102 90 21 |
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0102 90 29 |
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0102 90 41 |
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0102 90 49 |
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0102 90 51 |
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0102 90 59 |
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0102 90 61 |
|
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0102 90 69 |
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0102 90 71 |
|
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0102 90 79 |
|
||
0102 90 90 |
|
||
0103 |
Schweine, lebend: |
||
|
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0103 91 |
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0103 91 10 |
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0103 91 90 |
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0103 92 |
|
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|
|
||
0103 92 11 |
|
||
0103 92 19 |
|
||
0103 92 90 |
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||
0105 |
Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend: |
||
|
|
||
0105 11 |
|
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|
|
||
0105 11 19 |
|
||
|
|
||
0105 11 99 |
|
||
|
|
||
0105 94 00 |
|
||
0105 99 |
|
||
0105 99 10 |
|
||
0105 99 20 |
|
||
0105 99 30 |
|
||
0105 99 50 |
|
||
0203 |
Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren: |
||
|
|
||
0203 11 |
|
||
0203 11 10 |
|
||
0203 11 90 |
|
||
0203 12 |
|
||
|
|
||
0203 12 11 |
|
||
0203 12 19 |
|
||
0203 12 90 |
|
||
0203 19 |
|
||
|
|
||
0203 19 11 |
|
||
0203 19 13 |
|
||
0203 19 15 |
|
||
|
|
||
0203 19 55 |
|
||
0203 19 59 |
|
||
0203 19 90 |
|
||
|
|
||
0203 21 |
|
||
0203 21 10 |
|
||
0203 21 90 |
|
||
0203 22 |
|
||
|
|
||
0203 22 11 |
|
||
0203 22 19 |
|
||
0203 22 90 |
|
||
0203 29 |
|
||
|
|
||
0203 29 11 |
|
||
0203 29 13 |
|
||
0203 29 15 |
|
||
|
|
||
0203 29 55 |
|
||
0203 29 59 |
|
||
0203 29 90 |
|
||
0207 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren: |
||
|
|
||
0207 24 |
|
||
0207 24 10 |
|
||
0207 24 90 |
|
||
0207 25 |
|
||
0207 25 10 |
|
||
0207 25 90 |
|
||
0207 26 |
|
||
|
|
||
0207 26 10 |
|
||
|
|
||
0207 26 20 |
|
||
0207 26 30 |
|
||
0207 26 40 |
|
||
0207 26 50 |
|
||
|
|
||
0207 26 60 |
|
||
0207 26 70 |
|
||
0207 26 80 |
|
||
|
|
||
0207 26 91 |
|
||
0207 26 99 |
|
||
0207 27 |
|
||
|
|
||
0207 27 10 |
|
||
|
|
||
0207 27 20 |
|
||
0207 27 30 |
|
||
0207 27 40 |
|
||
0207 27 50 |
|
||
|
|
||
0207 27 60 |
|
||
0207 27 70 |
|
||
0207 27 80 |
|
||
|
|
||
0207 27 91 |
|
||
0207 27 99 |
|
||
|
|
||
0207 32 |
|
||
|
|
||
0207 32 11 |
|
||
0207 32 15 |
|
||
0207 32 19 |
|
||
|
|
||
0207 32 51 |
|
||
0207 32 59 |
|
||
0207 32 90 |
|
||
0207 33 |
|
||
|
|
||
0207 33 11 |
|
||
0207 33 19 |
|
||
|
|
||
0207 33 51 |
|
||
0207 33 59 |
|
||
0207 33 90 |
|
||
0207 34 |
|
||
0207 34 10 |
|
||
0207 34 90 |
|
||
0207 35 |
|
||
|
|
||
|
|
||
0207 35 11 |
|
||
0207 35 15 |
|
||
|
|
||
|
|
||
0207 35 21 |
|
||
0207 35 23 |
|
||
0207 35 25 |
|
||
0207 35 31 |
|
||
0207 35 41 |
|
||
|
|
||
0207 35 51 |
|
||
0207 35 53 |
|
||
|
|
||
0207 35 61 |
|
||
0207 35 63 |
|
||
0207 35 71 |
|
||
0207 35 79 |
|
||
|
|
||
0207 35 91 |
|
||
0207 35 99 |
|
||
0207 36 |
|
||
|
|
||
|
|
||
0207 36 11 |
|
||
0207 36 15 |
|
||
|
|
||
|
|
||
0207 36 21 |
|
||
0207 36 23 |
|
||
0207 36 25 |
|
||
0207 36 31 |
|
||
0207 36 41 |
|
||
|
|
||
0207 36 51 |
|
||
0207 36 53 |
|
||
|
|
||
0207 36 61 |
|
||
0207 36 63 |
|
||
0207 36 71 |
|
||
0207 36 79 |
|
||
|
|
||
|
|
||
0207 36 81 |
|
||
0207 36 85 |
|
||
0207 36 89 |
|
||
0207 36 90 |
|
||
0209 00 |
Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert: |
||
|
|
||
0209 00 11 |
|
||
0209 00 19 |
|
||
0209 00 30 |
|
||
0209 00 90 |
|
||
0404 |
Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweitig weder genannt noch inbegriffen: |
||
0404 10 |
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
0404 10 02 |
|
||
0404 10 04 |
|
||
0404 10 06 |
|
||
|
|
||
0404 10 12 |
|
||
0404 10 14 |
|
||
0404 10 16 |
|
||
|
|
||
|
|
||
0404 10 26 |
|
||
0404 10 28 |
|
||
0404 10 32 |
|
||
|
|
||
0404 10 34 |
|
||
0404 10 36 |
|
||
0404 10 38 |
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
0404 10 48 |
|
||
0404 10 52 |
|
||
0404 10 54 |
|
||
|
|
||
0404 10 56 |
|
||
0404 10 58 |
|
||
0404 10 62 |
|
||
|
|
||
|
|
||
0404 10 72 |
|
||
0404 10 74 |
|
||
0404 10 76 |
|
||
|
|
||
0404 10 78 |
|
||
0404 10 82 |
|
||
0404 10 84 |
|
||
0404 90 |
|
||
|
|
||
0404 90 21 |
|
||
0404 90 23 |
|
||
0404 90 29 |
|
||
|
|
||
0404 90 81 |
|
||
0404 90 83 |
|
||
0404 90 89 |
|
||
0407 00 |
Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht: |
||
|
|
||
0407 00 30 |
|
||
0407 00 90 |
|
||
0408 |
Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
||
|
|
||
0408 11 |
|
||
0408 11 80 |
|
||
0408 19 |
|
||
|
|
||
0408 19 81 |
|
||
0408 19 89 |
|
||
|
|
||
0408 91 |
|
||
0408 91 80 |
|
||
0408 99 |
|
||
0408 99 80 |
|
||
0602 |
Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel: |
||
0602 10 |
|
||
0602 10 90 |
|
||
0602 20 |
|
||
0602 20 10 |
|
||
0602 30 00 |
|
||
0602 40 |
|
||
0602 40 10 |
|
||
0602 40 90 |
|
||
0602 90 |
|
||
0602 90 30 |
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
0602 90 41 |
|
||
|
|
||
0602 90 45 |
|
||
0602 90 49 |
|
||
|
|
||
0602 90 51 |
|
||
0602 90 59 |
|
||
|
|
||
0602 90 70 |
|
||
|
|
||
0602 90 91 |
|
||
0602 90 99 |
|
||
0603 |
Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet: |
||
|
|
||
0603 11 00 |
|
||
0603 12 00 |
|
||
0603 13 00 |
|
||
0603 14 00 |
|
||
0603 19 |
|
||
0603 19 10 |
|
||
0603 19 90 |
|
||
0603 90 00 |
|
||
0703 |
Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt: |
||
0703 10 |
|
||
|
|
||
0703 10 11 |
|
||
0703 10 19 |
|
||
0703 10 90 |
|
||
0703 20 00 |
|
||
0703 90 00 |
|
||
0704 |
Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt: |
||
0704 90 |
|
||
0704 90 90 |
|
||
0705 |
Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt: |
||
|
|
||
0705 11 00 |
|
||
0705 19 00 |
|
||
|
|
||
0705 21 00 |
|
||
0705 29 00 |
|
||
0706 |
Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt: |
||
0706 10 00 |
|
||
0706 90 |
|
||
0706 90 10 |
|
||
0706 90 30 |
|
||
0706 90 90 |
|
||
0708 |
Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt: |
||
0708 10 00 |
|
||
0708 20 00 |
|
||
0708 90 00 |
|
||
0709 |
Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt: |
||
0709 20 00 |
|
||
0709 30 00 |
|
||
0709 40 00 |
|
||
|
|
||
0709 51 00 |
|
||
0709 59 |
|
||
0709 59 10 |
|
||
0709 59 30 |
|
||
0709 59 50 |
|
||
0709 59 90 |
|
||
0709 90 |
|
||
0709 90 10 |
|
||
0709 90 20 |
|
||
|
|
||
0709 90 31 |
|
||
0709 90 39 |
|
||
0709 90 40 |
|
||
0709 90 50 |
|
||
0709 90 60 |
|
||
0709 90 70 |
|
||
0709 90 80 |
|
||
0709 90 90 |
|
||
0710 |
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: |
||
0710 10 00 |
|
||
|
|
||
0710 21 00 |
|
||
0710 22 00 |
|
||
0710 29 00 |
|
||
0710 30 00 |
|
||
0710 80 |
|
||
0710 80 10 |
|
||
|
|
||
0710 80 51 |
|
||
0710 80 59 |
|
||
|
|
||
0710 80 61 |
|
||
0710 80 69 |
|
||
0710 80 70 |
|
||
0710 80 80 |
|
||
0710 80 85 |
|
||
0710 80 95 |
|
||
0710 90 00 |
|
||
0711 |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: |
||
0711 20 |
|
||
0711 20 10 |
|
||
0711 20 90 |
|
||
0711 40 00 |
|
||
|
|
||
0711 51 00 |
|
||
0711 59 00 |
|
||
0711 90 |
|
||
|
|
||
0711 90 10 |
|
||
0711 90 50 |
|
||
0711 90 80 |
|
||
0711 90 90 |
|
||
0712 |
Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet: |
||
0712 20 00 |
|
||
|
|
||
0712 31 00 |
|
||
0712 32 00 |
|
||
0712 33 00 |
|
||
0712 39 00 |
|
||
0712 90 |
|
||
0712 90 05 |
|
||
|
|
||
0712 90 19 |
|
||
0712 90 30 |
|
||
0712 90 50 |
|
||
0712 90 90 |
|
||
0713 |
Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert: |
||
0713 10 |
|
||
0713 10 90 |
|
||
0713 20 00 |
|
||
|
|
||
0713 31 00 |
|
||
0713 32 00 |
|
||
0803 00 |
Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet: |
||
|
|
||
0803 00 11 |
|
||
0803 00 19 |
|
||
0803 00 90 |
|
||
0804 |
Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet: |
||
0804 20 |
|
||
0804 20 10 |
|
||
0804 20 90 |
|
||
0805 |
Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet: |
||
0805 10 |
|
||
0805 10 20 |
|
||
0805 10 80 |
|
||
0805 40 00 |
|
||
0805 50 |
|
||
0805 50 10 |
|
||
0805 50 90 |
|
||
0805 90 00 |
|
||
0807 |
Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch: |
||
|
|
||
0807 19 00 |
|
||
0807 20 00 |
|
||
0810 |
Andere Früchte, frisch: |
||
0810 40 |
|
||
0810 40 10 |
|
||
0810 40 30 |
|
||
0810 40 50 |
|
||
0810 40 90 |
|
||
0811 |
Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
||
0811 10 |
|
||
|
|
||
0811 10 11 |
|
||
0811 10 19 |
|
||
0811 10 90 |
|
||
0811 20 |
|
||
|
|
||
0811 20 11 |
|
||
0811 20 19 |
|
||
|
|
||
0811 20 31 |
|
||
0811 20 39 |
|
||
0811 20 51 |
|
||
0811 20 59 |
|
||
0811 20 90 |
|
||
0811 90 |
|
||
|
|
||
|
|
||
0811 90 75 |
|
||
0811 90 80 |
|
||
0811 90 95 |
|
||
ex 0811 90 95 |
|
||
ex 0811 90 95 |
|
||
ex 0811 90 95 |
|
||
0812 |
Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: |
||
0812 10 00 |
|
||
0812 90 |
|
||
0812 90 10 |
|
||
0812 90 20 |
|
||
0812 90 30 |
|
||
0812 90 40 |
|
||
0812 90 98 |
|
||
ex 0812 90 98 |
|
||
ex 0812 90 98 |
|
||
ex 0812 90 98 |
|
||
0813 |
Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels: |
||
0813 10 00 |
|
||
0813 20 00 |
|
||
0813 30 00 |
|
||
0813 40 |
|
||
0813 40 10 |
|
||
0813 40 30 |
|
||
0901 |
Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt: |
||
|
|
||
0901 21 00 |
|
||
0901 22 00 |
|
||
0901 90 |
|
||
0901 90 10 |
|
||
0901 90 90 |
|
||
1101 00 |
Mehl von Weizen oder Mengkorn: |
||
|
|
||
1101 00 11 |
|
||
1101 00 15 |
|
||
1101 00 90 |
|
||
1501 00 |
Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solche der Position 0209 oder 1503: |
||
1501 00 90 |
|
||
1603 00 |
Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren: |
||
1603 00 10 |
|
||
1603 00 80 |
|
||
1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |
||
1702 90 |
|
||
1702 90 60 |
|
||
2001 |
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: |
||
2001 10 00 |
|
||
2001 90 |
|
||
2001 90 10 |
|
||
2001 90 20 |
|
||
2001 90 50 |
|
||
2001 90 65 |
|
||
2001 90 70 |
|
||
2001 90 91 |
|
||
2001 90 93 |
|
||
2001 90 99 |
|
||
2002 |
Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: |
||
2002 10 |
|
||
2002 10 10 |
|
||
2002 10 90 |
|
||
2002 90 |
|
||
|
|
||
2002 90 11 |
|
||
2002 90 19 |
|
||
|
|
||
2002 90 31 |
|
||
2002 90 39 |
|
||
|
|
||
2002 90 91 |
|
||
2002 90 99 |
|
||
2003 |
Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: |
||
2003 10 |
|
||
2003 10 20 |
|
||
2003 10 30 |
|
||
2003 20 00 |
|
||
2003 90 00 |
|
||
2004 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
||
2004 10 |
|
||
2004 10 10 |
|
||
|
|
||
2004 10 99 |
|
||
2004 90 |
|
||
2004 90 30 |
|
||
2004 90 50 |
|
||
|
|
||
2004 90 91 |
|
||
2004 90 98 |
|
||
2005 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
||
2005 10 00 |
|
||
2005 20 |
|
||
|
|
||
2005 20 20 |
|
||
2005 20 80 |
|
||
2005 40 00 |
|
||
|
|
||
2005 51 00 |
|
||
2005 59 00 |
|
||
2005 60 00 |
|
||
2005 70 |
|
||
2005 70 10 |
|
||
2005 70 90 |
|
||
|
|
||
2005 91 00 |
|
||
2005 99 |
|
||
2005 99 10 |
|
||
2005 99 20 |
|
||
2005 99 30 |
|
||
2005 99 40 |
|
||
2005 99 50 |
|
||
2005 99 60 |
|
||
2005 99 90 |
|
||
2006 00 |
Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert): |
||
2006 00 10 |
|
||
|
|
||
|
|
||
2006 00 31 |
|
||
2006 00 35 |
|
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2006 00 38 |
|
||
|
|
||
2006 00 91 |
|
||
2006 00 99 |
|
||
2007 |
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
||
2007 10 |
|
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2007 10 10 |
|
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|
|
||
2007 10 91 |
|
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2007 10 99 |
|
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|
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2007 91 |
|
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2007 91 10 |
|
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2007 91 30 |
|
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2007 91 90 |
|
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2007 99 |
|
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|
|
||
2007 99 10 |
|
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2007 99 20 |
|
||
|
|
||
2007 99 31 |
|
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2007 99 33 |
|
||
2007 99 35 |
|
||
2007 99 39 |
|
||
|
|
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2007 99 55 |
|
||
2007 99 57 |
|
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|
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2007 99 91 |
|
||
2007 99 93 |
|
||
2008 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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2008 11 |
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2008 11 92 |
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2008 11 94 |
|
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2008 11 96 |
|
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2008 11 98 |
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2008 19 |
|
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2008 19 11 |
|
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|
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2008 19 13 |
|
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2008 19 91 |
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|
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2008 19 93 |
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2008 19 95 |
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2008 19 99 |
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2008 20 |
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2008 20 11 |
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2008 20 19 |
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2008 20 31 |
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2008 20 39 |
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2008 20 51 |
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2008 20 59 |
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2008 20 71 |
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2008 20 79 |
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2008 20 90 |
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2008 30 |
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2008 30 11 |
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2008 30 19 |
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2008 30 31 |
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2008 30 39 |
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2008 30 51 |
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2008 30 55 |
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2008 30 59 |
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2008 30 71 |
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2008 30 75 |
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2008 30 79 |
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2008 30 90 |
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2008 40 |
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2008 40 11 |
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2008 40 19 |
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2008 40 21 |
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2008 40 29 |
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2008 40 31 |
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2008 40 39 |
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2008 40 51 |
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2008 40 59 |
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2008 40 71 |
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2008 40 79 |
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2008 50 |
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2008 50 11 |
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2008 50 19 |
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2008 50 31 |
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2008 50 39 |
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2008 50 51 |
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2008 50 59 |
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2008 50 61 |
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2008 50 69 |
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2008 50 71 |
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2008 50 79 |
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2008 50 92 |
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2008 50 94 |
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2008 50 99 |
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2008 60 |
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2008 60 11 |
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2008 60 19 |
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2008 60 31 |
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2008 60 39 |
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2008 60 50 |
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2008 60 60 |
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2008 60 70 |
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2008 60 90 |
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2008 70 |
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2008 70 11 |
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2008 70 19 |
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2008 70 31 |
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2008 70 39 |
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2008 70 51 |
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2008 70 59 |
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2008 70 61 |
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2008 70 69 |
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2008 70 71 |
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2008 70 79 |
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2008 70 92 |
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2008 70 98 |
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2008 80 |
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2008 80 11 |
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2008 80 19 |
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2008 80 31 |
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2008 80 39 |
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2008 80 50 |
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2008 80 70 |
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2008 80 90 |
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2008 92 |
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2008 92 12 |
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2008 92 14 |
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2008 92 16 |
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2008 92 18 |
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2008 92 32 |
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2008 92 34 |
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2008 92 36 |
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2008 92 38 |
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2008 92 51 |
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2008 92 59 |
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2008 92 72 |
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2008 92 74 |
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2008 92 76 |
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2008 92 78 |
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2008 92 92 |
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2008 92 93 |
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2008 92 94 |
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2008 92 96 |
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2008 92 97 |
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2008 92 98 |
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2008 99 |
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2008 99 11 |
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2008 99 19 |
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2008 99 21 |
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2008 99 23 |
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2008 99 24 |
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2008 99 28 |
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2008 99 31 |
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2008 99 34 |
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2008 99 36 |
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2008 99 37 |
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2008 99 38 |
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2008 99 40 |
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2008 99 41 |
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2008 99 43 |
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2008 99 45 |
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2008 99 46 |
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2008 99 47 |
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2008 99 49 |
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2008 99 51 |
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2008 99 61 |
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2008 99 62 |
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2008 99 67 |
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2008 99 72 |
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2008 99 78 |
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2008 99 99 |
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2009 |
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
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2009 12 00 |
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2009 21 00 |
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2009 31 |
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2009 31 11 |
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2009 31 19 |
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2009 31 51 |
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2009 31 59 |
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2009 31 91 |
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2009 31 99 |
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2009 41 |
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2009 41 10 |
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2009 41 91 |
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2009 41 99 |
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2009 50 |
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2009 50 10 |
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2009 50 90 |
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2009 61 |
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2009 61 10 |
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2009 61 90 |
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2009 71 |
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2009 71 10 |
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2009 71 91 |
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2009 71 99 |
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2009 80 |
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2009 80 50 |
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2009 80 61 |
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2009 80 63 |
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2009 80 69 |
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2009 80 71 |
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2009 80 73 |
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2009 80 79 |
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2009 80 85 |
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2009 80 86 |
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2009 80 88 |
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2009 80 89 |
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2009 80 95 |
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2009 80 96 |
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2009 80 97 |
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2009 80 99 |
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2009 90 |
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2009 90 31 |
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2009 90 39 |
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2009 90 41 |
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2009 90 49 |
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2009 90 51 |
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2009 90 59 |
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2009 90 71 |
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2009 90 73 |
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2009 90 79 |
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2009 90 92 |
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2009 90 94 |
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2009 90 95 |
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2009 90 96 |
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2009 90 97 |
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2009 90 98 |
|
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2206 00 |
Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nichtalkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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2206 00 10 |
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2206 00 31 |
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2206 00 39 |
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2206 00 51 |
|
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2206 00 59 |
|
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2206 00 81 |
|
||
2206 00 89 |
|
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2209 00 |
Speiseessig: |
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|
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||
2209 00 11 |
|
||
2209 00 19 |
|
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|
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||
2209 00 91 |
|
||
2209 00 99 |
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2309 |
Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art: |
||
2309 10 |
|
||
|
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||
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|
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2309 10 11 |
|
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2309 10 13 |
|
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2309 10 15 |
|
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2309 10 19 |
|
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|
|
||
2309 10 31 |
|
||
2309 10 33 |
|
||
2309 10 39 |
|
||
|
|
||
2309 10 51 |
|
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2309 10 53 |
|
||
2309 10 59 |
|
||
2309 10 70 |
|
||
2309 10 90 |
|
||
2401 |
Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle: |
||
2401 10 |
|
||
|
|
||
2401 10 10 |
|
||
2401 10 20 |
|
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2401 10 30 |
|
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|
|
||
2401 10 41 |
|
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2401 10 49 |
|
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2401 10 50 |
|
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2401 10 60 |
|
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2401 10 70 |
|
||
2401 10 80 |
|
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2401 10 90 |
|
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2401 20 |
|
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|
|
||
2401 20 10 |
|
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2401 20 20 |
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2401 20 30 |
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2401 20 41 |
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2401 20 49 |
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2401 20 50 |
|
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2401 20 60 |
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2401 20 70 |
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2401 20 80 |
|
||
2401 20 90 |
|
||
2401 30 00 |
|
ANHANG IIIc
ZUGESTÄNDNISSE MONTENEGROS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT
(Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c)
Die Zölle auf die in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse werden nach folgendem Zeitplan auf 50 v. H. gesenkt:
— |
am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 90 v. H. des Zollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 80 v. H. des Zollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 70 v. H. des Zollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 60 v. H. des Zollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 50 v. H. des Zollsatzes gesenkt. |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
||
0104 |
Schafe und Ziegen, lebend: |
||
0104 10 |
|
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|
|
||
0104 10 30 |
|
||
0104 10 80 |
|
||
0104 20 |
|
||
0104 20 90 |
|
||
0201 |
Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt: |
||
0201 10 00 |
|
||
ex 0201 10 00 |
|
||
ex 0201 10 00 |
|
||
ex 0201 10 00 |
|
||
0201 20 |
|
||
0201 20 20 |
|
||
ex 0201 20 20 |
|
||
ex 0201 20 20 |
|
||
ex 0201 20 20 |
|
||
0201 20 30 |
|
||
ex 0201 20 30 |
|
||
ex 0201 20 30 |
|
||
ex 0201 20 30 |
|
||
0201 20 50 |
|
||
ex 0201 20 50 |
|
||
ex 0201 20 50 |
|
||
ex 0201 20 50 |
|
||
0201 20 90 |
|
||
ex 0201 20 90 |
|
||
ex 0201 20 90 |
|
||
ex 0201 20 90 |
|
||
0201 30 00 |
|
||
ex 0201 30 00 |
|
||
ex 0201 30 00 |
|
||
ex 0201 30 00 |
|
||
0202 |
Fleisch von Rindern, gefroren: |
||
0202 10 00 |
|
||
ex 0202 10 00 |
|
||
ex 0202 10 00 |
|
||
ex 0202 10 00 |
|
||
0202 20 |
|
||
0202 20 10 |
|
||
ex 0202 20 10 |
|
||
ex 0202 20 10 |
|
||
ex 0202 20 10 |
|
||
0202 20 30 |
|
||
ex 0202 20 30 |
|
||
ex 0202 20 30 |
|
||
ex 0202 20 30 |
|
||
0202 20 50 |
|
||
ex 0202 20 50 |
|
||
ex 0202 20 50 |
|
||
ex 0202 20 50 |
|
||
0202 20 90 |
|
||
ex 0202 20 90 |
|
||
ex 0202 20 90 |
|
||
ex 0202 20 90 |
|
||
0202 30 |
|
||
0202 30 10 |
|
||
ex 0202 30 10 |
|
||
ex 0202 30 10 |
|
||
ex 0202 30 10 |
|
||
0202 30 50 |
|
||
ex 0202 30 50 |
|
||
ex 0202 30 50 |
|
||
ex 0202 30 50 |
|
||
0202 30 90 |
|
||
ex 0202 30 90 |
|
||
ex 0202 30 90 |
|
||
ex 0202 30 90 |
|
||
0204 |
Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren: |
||
0204 10 00 |
|
||
|
|
||
0204 21 00 |
|
||
0204 22 |
|
||
0204 22 10 |
|
||
0204 22 30 |
|
||
0204 22 50 |
|
||
0204 22 90 |
|
||
0204 23 00 |
|
||
0204 30 00 |
|
||
|
|
||
0204 41 00 |
|
||
0204 42 |
|
||
0204 42 10 |
|
||
0204 42 30 |
|
||
0204 42 50 |
|
||
0204 42 90 |
|
||
0204 43 |
|
||
0204 43 10 |
|
||
0204 43 90 |
|
||
0204 50 |
|
||
|
|
||
0204 50 11 |
|
||
0204 50 13 |
|
||
0204 50 15 |
|
||
0204 50 19 |
|
||
|
|
||
0204 50 31 |
|
||
0204 50 39 |
|
||
|
|
||
0204 50 51 |
|
||
0204 50 53 |
|
||
0204 50 55 |
|
||
0204 50 59 |
|
||
|
|
||
0204 50 71 |
|
||
0204 50 79 |
|
||
0207 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren: |
||
|
|
||
0207 11 |
|
||
0207 11 10 |
|
||
0207 11 30 |
|
||
0207 11 90 |
|
||
0207 12 |
|
||
0207 12 10 |
|
||
0207 12 90 |
|
||
0207 13 |
|
||
|
|
||
0207 13 10 |
|
||
|
|
||
0207 13 20 |
|
||
0207 13 30 |
|
||
0207 13 40 |
|
||
0207 13 50 |
|
||
0207 13 60 |
|
||
0207 13 70 |
|
||
|
|
||
0207 13 91 |
|
||
0207 13 99 |
|
||
0207 14 |
|
||
|
|
||
0207 14 10 |
|
||
|
|
||
0207 14 20 |
|
||
0207 14 30 |
|
||
0207 14 40 |
|
||
0207 14 50 |
|
||
0207 14 60 |
|
||
0207 14 70 |
|
||
|
|
||
0207 14 91 |
|
||
0207 14 99 |
|
||
0210 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen: |
||
|
|
||
0210 11 |
|
||
|
|
||
|
|
||
0210 11 11 |
|
||
0210 11 19 |
|
||
|
|
||
0210 11 31 |
|
||
0210 11 39 |
|
||
0210 11 90 |
|
||
0210 12 |
|
||
|
|
||
0210 12 11 |
|
||
0210 12 19 |
|
||
0210 12 90 |
|
||
0210 19 |
|
||
|
|
||
|
|
||
0210 19 10 |
|
||
0210 19 20 |
|
||
0210 19 30 |
|
||
0210 19 40 |
|
||
0210 19 50 |
|
||
|
|
||
0210 19 60 |
|
||
0210 19 70 |
|
||
|
|
||
0210 19 81 |
|
||
0210 19 89 |
|
||
0210 19 90 |
|
||
0210 20 |
|
||
0210 20 10 |
|
||
0210 20 90 |
|
||
0401 |
Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
||
0401 10 |
|
||
0401 10 10 |
|
||
0401 10 90 |
|
||
0401 20 |
|
||
|
|
||
0401 20 11 |
|
||
0401 20 19 |
|
||
|
|
||
0401 20 91 |
|
||
0401 20 99 |
|
||
0401 30 |
|
||
|
|
||
0401 30 11 |
|
||
0401 30 19 |
|
||
|
|
||
0401 30 31 |
|
||
0401 30 39 |
|
||
|
|
||
0401 30 91 |
|
||
0401 30 99 |
|
||
0402 |
Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
||
0402 10 |
|
||
|
|
||
0402 10 11 |
|
||
0402 10 19 |
|
||
|
|
||
0402 10 91 |
|
||
0402 10 99 |
|
||
|
|
||
0402 21 |
|
||
|
|
||
0402 21 11 |
|
||
|
|
||
0402 21 17 |
|
||
0402 21 19 |
|
||
|
|
||
0402 21 91 |
|
||
0402 21 99 |
|
||
0402 29 |
|
||
|
|
||
|
|
||
0402 29 15 |
|
||
0402 29 19 |
|
||
|
|
||
0402 29 91 |
|
||
0402 29 99 |
|
||
|
|
||
0402 91 |
|
||
|
|
||
0402 91 11 |
|
||
0402 91 19 |
|
||
|
|
||
0402 91 31 |
|
||
0402 91 39 |
|
||
|
|
||
0402 91 51 |
|
||
0402 91 59 |
|
||
|
|
||
0402 91 91 |
|
||
0402 91 99 |
|
||
0402 99 |
|
||
|
|
||
0402 99 11 |
|
||
0402 99 19 |
|
||
|
|
||
0402 99 31 |
|
||
0402 99 39 |
|
||
|
|
||
0402 99 91 |
|
||
0402 99 99 |
|
||
0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: |
||
0403 10 |
|
||
|
|
||
|
|
||
0403 10 11 |
|
||
0403 10 13 |
|
||
0403 10 19 |
|
||
|
|
||
0403 10 31 |
|
||
0403 10 33 |
|
||
0403 10 39 |
|
||
0403 90 |
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
0403 90 11 |
|
||
0403 90 13 |
|
||
0403 90 19 |
|
||
|
|
||
0403 90 31 |
|
||
0403 90 33 |
|
||
0403 90 39 |
|
||
|
|
||
|
|
||
0403 90 51 |
|
||
0403 90 53 |
|
||
0403 90 59 |
|
||
|
|
||
0403 90 61 |
|
||
0403 90 63 |
|
||
0403 90 69 |
|
||
0405 |
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: |
||
0405 10 |
|
||
|
|
||
|
|
||
0405 10 11 |
|
||
0405 10 19 |
|
||
0405 10 30 |
|
||
0405 10 50 |
|
||
0405 10 90 |
|
||
0405 20 |
|
||
0405 20 90 |
|
||
0405 90 |
|
||
0405 90 10 |
|
||
0405 90 90 |
|
||
0406 |
Käse und Quark/Topfen: |
||
0406 10 |
|
||
0406 10 20 |
|
||
0406 10 80 |
|
||
0406 20 |
|
||
0406 20 10 |
|
||
0406 20 90 |
|
||
0406 30 |
|
||
0406 30 10 |
|
||
|
|
||
|
|
||
0406 30 31 |
|
||
0406 30 39 |
|
||
0406 30 90 |
|
||
0406 40 |
|
||
0406 40 10 |
|
||
0406 40 50 |
|
||
0406 40 90 |
|
||
0406 90 |
|
||
0406 90 01 |
|
||
|
|
||
0406 90 13 |
|
||
0406 90 15 |
|
||
0406 90 17 |
|
||
0406 90 18 |
|
||
0406 90 19 |
|
||
0406 90 21 |
|
||
0406 90 23 |
|
||
0406 90 25 |
|
||
0406 90 27 |
|
||
0406 90 29 |
|
||
0406 90 32 |
|
||
0406 90 35 |
|
||
0406 90 37 |
|
||
0406 90 39 |
|
||
|
|
||
0406 90 50 |
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
0406 90 61 |
|
||
0406 90 63 |
|
||
0406 90 69 |
|
||
|
|
||
0406 90 73 |
|
||
0406 90 75 |
|
||
0406 90 76 |
|
||
0406 90 78 |
|
||
0406 90 79 |
|
||
0406 90 81 |
|
||
0406 90 82 |
|
||
0406 90 84 |
|
||
0406 90 85 |
|
||
|
|
||
0406 90 86 |
|
||
0406 90 87 |
|
||
0406 90 88 |
|
||
0406 90 93 |
|
||
0406 90 99 |
|
||
0409 00 00 |
Natürlicher Honig |
||
0701 |
Kartoffeln, frisch oder gekühlt: |
||
0701 90 |
|
||
0701 90 10 |
|
||
|
|
||
0701 90 50 |
|
||
0701 90 90 |
|
||
0702 00 00 |
Tomaten, frisch oder gekühlt: |
||
ex 0702 00 00 |
|
||
0704 |
Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt: |
||
0704 10 00 |
|
||
ex 0704 10 00 |
|
||
ex 0704 10 00 |
|
||
0704 20 00 |
|
||
0704 90 |
|
||
0704 90 10 |
|
||
0707 00 |
- Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt: |
||
0707 00 05 |
|
||
ex 0707 00 05 |
|
||
0707 00 90 |
|
||
ex 0707 00 90 |
|
||
0709 |
Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt: |
||
0709 60 |
|
||
0709 60 10 |
|
||
|
|
||
0709 60 91 |
|
||
0709 60 95 |
|
||
0709 60 99 |
|
||
0709 70 00 |
|
||
0805 |
Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet: |
||
0805 20 |
|
||
0805 20 10 |
|
||
ex 0805 20 10 |
|
||
0805 20 30 |
|
||
ex 0805 20 30 |
|
||
0805 20 50 |
|
||
ex 0805 20 50 |
|
||
0805 20 70 |
|
||
ex 0805 20 70 |
|
||
0805 20 90 |
|
||
ex 0805 20 90 |
|
||
0806 |
Weintrauben, frisch oder getrocknet: |
||
0806 10 |
|
||
0806 10 10 |
|
||
ex 0806 10 10 |
|
||
0806 10 90 |
|
||
ex 0806 10 90 |
|
||
0807 |
Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch: |
||
|
|
||
0807 11 00 |
|
||
ex 0807 11 00 |
|
||
0808 |
Äpfel, Birnen und Quitten, frisch: |
||
0808 10 |
|
||
0808 10 10 |
|
||
0808 10 80 |
|
||
0808 20 |
|
||
|
|
||
0808 20 10 |
|
||
0808 20 50 |
|
||
0808 20 90 |
|
||
0809 |
Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch: |
||
0809 10 00 |
|
||
0809 20 |
|
||
0809 20 05 |
|
||
0809 20 95 |
|
||
0809 30 |
|
||
0809 30 10 |
|
||
0809 30 90 |
|
||
ex 0809 30 90 |
|
||
0809 40 |
|
||
0809 40 05 |
|
||
0809 40 90 |
|
||
0810 |
Andere Früchte, frisch: |
||
0810 10 00 |
|
||
0810 20 |
|
||
0810 20 10 |
|
||
0810 20 90 |
|
||
0810 50 00 |
|
||
ex 0810 50 00 |
|
||
1509 |
Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
||
1509 10 |
|
||
1509 10 10 |
|
||
1509 10 90 |
|
||
1509 90 00 |
|
||
ex 1509 90 00 |
|
||
ex 1509 90 00 |
|
||
1601 00 |
Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse: |
||
1601 00 10 |
|
||
|
|
||
1601 00 91 |
|
||
1601 00 99 |
|
||
1602 |
Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht: |
||
1602 10 00 |
|
||
1602 20 |
|
||
|
|
||
1602 20 11 |
|
||
1602 20 19 |
|
||
1602 20 90 |
|
||
|
|
||
1602 31 |
|
||
|
|
||
1602 31 11 |
|
||
1602 31 19 |
|
||
1602 31 30 |
|
||
1602 31 90 |
|
||
1602 32 |
|
||
|
|
||
1602 32 11 |
|
||
1602 32 19 |
|
||
1602 32 30 |
|
||
1602 32 90 |
|
||
1602 39 |
|
||
|
|
||
1602 39 21 |
|
||
1602 39 29 |
|
||
1602 39 40 |
|
||
1602 39 80 |
|
||
|
|
||
1602 41 |
|
||
1602 41 10 |
|
||
1602 41 90 |
|
||
1602 42 |
|
||
1602 42 10 |
|
||
1602 42 90 |
|
||
1602 49 |
|
||
|
|
||
|
|
||
1602 49 11 |
|
||
1602 49 13 |
|
||
1602 49 15 |
|
||
1602 49 19 |
|
||
1602 49 30 |
|
||
1602 49 50 |
|
||
1602 49 90 |
|
||
1602 50 |
|
||
1602 50 10 |
|
||
|
|
||
|
|
||
1602 50 31 |
|
||
1602 50 39 |
|
||
1602 50 80 |
|
||
1602 90 |
|
||
1602 90 10 |
|
||
|
|
||
1602 90 31 |
|
||
1602 90 41 |
|
||
|
|
||
1602 90 51 |
|
||
|
|
||
|
|
||
1602 90 61 |
|
||
1602 90 69 |
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
1602 90 72 |
|
||
1602 90 74 |
|
||
|
|
||
1602 90 76 |
|
||
1602 90 78 |
|
||
1602 90 98 |
|
ANHANG IV
ZUGESTÄNDNISSE DER GEMEINSCHAFT FÜR MONTENEGRINISCHE FISCHEREIERZEUGNISSE LISTE DER IN ARTIKEL 29 ABSATZ 2 DIESES ABKOMMENS GENANNTEN ERZEUGNISSE
Für die Einfuhren der folgenden Ursprungserzeugnisse Montenegros in die Gemeinschaft gelten die nachstehenden Zugeständnisse.
KN-Code |
Taric-Unterteilung |
Warenbezeichnung |
vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember desselben Jahres (n) |
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember (n + 1) |
danach jedes Jahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember |
0301 91 10 |
|
Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar |
Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 90 v. H. des MFN |
Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 80 v. H. des MFN |
Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 70 v. H. des MFN |
0301 91 90 |
|
||||
0302 11 10 |
|
||||
0302 11 20 |
|
||||
0302 11 80 |
|
||||
0303 21 10 |
|
||||
0303 21 20 |
|
||||
0303 21 80 |
|
||||
0304 19 15 |
|
||||
0304 19 17 |
|
||||
ex 0304 19 19 |
30 |
||||
ex 0304 19 91 |
10 |
||||
0304 29 15 |
|
||||
0304 29 17 |
|
||||
ex 0304 29 19 |
30 |
||||
ex 0304 99 21 |
11, 12, 20 |
||||
ex 0305 10 00 |
10 |
||||
ex 0305 30 90 |
50 |
||||
0305 49 45 |
61 |
||||
ex 0305 59 80 |
61 |
||||
ex 0305 69 80 |
|
||||
0301 93 00 |
|
Karpfen: lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar |
Zollkontingent: 10 t zu 0 % darüber: 90 v. H. des MFN |
Zollkontingent: 10 t zu 0 % darüber: 80 v. H. des MFN |
Zollkontingent: 10 t zu 0 % darüber: 70 v. H. des MFN |
0302 69 11 |
|
||||
0303 79 11 |
|
||||
ex 0304 19 19 |
20 |
||||
ex 0304 19 91 |
20 |
||||
ex 0304 29 19 |
20 |
||||
ex 0304 99 21 |
16 |
||||
ex 0305 10 00 |
20 |
||||
ex 0305 30 90 |
60 |
||||
ex 0305 49 80 |
30 |
||||
ex 0305 59 80 |
63 |
||||
ex 0305 69 80 |
63 |
||||
ex 0301 99 80 |
80 |
Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar |
Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 80 v. H. des MFN |
Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 55 v. H. des MFN |
Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 30 v. H. des MFN |
0302 69 61 |
|
||||
0303 79 71 |
|
||||
ex 0304 19 39 |
80 |
||||
ex 0304 19 99 |
77 |
||||
ex 0304 29 99 |
50 |
||||
ex 0304 99 99 |
20 |
||||
ex 0305 10 00 |
30 |
||||
ex 0305 30 90 |
70 |
||||
ex 0305 49 80 |
40 |
||||
ex 0305 59 80 |
65 |
||||
ex 0305 69 80 |
65 |
||||
ex 0301 99 80 |
22 |
Meerbarsche (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar |
Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 80 v. H. des MFN |
Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 55 v. H. des MFN |
Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 30 v. H. des MFN |
0302 69 94 |
|
||||
ex 0303 77 00 |
10 |
||||
ex 0304 19 39 |
85 |
||||
ex03041999 |
79 |
||||
ex 0304 29 99 |
60 |
||||
ex 0304 99 99 |
70 |
||||
ex 0305 10 00 |
40 |
||||
ex 0305 30 90 |
80 |
||||
ex 0305 49 80 |
50 |
||||
ex 0305 59 80 |
67 |
||||
ex 0305 69 80 |
67 |
KN-Code |
Taric-Unterteilung |
Warenbezeichnung |
Volumen des jährlichen Zollkontingents (Nettogewicht) |
1604 13 11 1604 13 19 ex 1604 20 50 |
10, 19 |
Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht |
Zollkontingent: 200 t zu 6 % darüber: voller MFN (1) |
1604 16 00 1604 20 40 |
|
Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht |
Zollkontingent: 200 t zu 12,5 % darüber: voller MFN (1) |
Die Zölle auf alle Waren der HS-Position 1604, ausgenommen Sardinen und Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht, werden nach folgendem Zeitplan gesenkt. (MFN = Meistbegünstigungszollsatz)
Jahr |
Jahr 1 (Zollsatz %) |
Jahr 3 (Zollsatz %) |
Jahr 5 und folgende Jahre (Zollsatz %) |
Zoll |
90 v. H. des MFN |
80 v. H. des MFN |
70 v. H. des MFN |
(1) Die Kontingentsmenge beträgt zunächst 200 Tonnen. Ab 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird die Kontingentsmenge auf 250 Tonnen erhöht, sofern das Vorjahreskontingent bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres zu mindestens 80 v. H. ausgeschöpft war. Im Falle der Erhöhung gilt die erhöhte Kontingentsmenge, bis die Vertragsparteien eine andere Regelung vereinbaren.
ANHANG V
MONTENEGRINISCHE ZUGESTÄNDNISSE FÜR FISCHEREIERZEUGNISSE DER GEMEINSCHAFT LISTE DER IN ARTIKEL 30 ABSATZ 2 DIESES ABKOMMENS GENANNTEN ERZEUGNISSE
Für die Einfuhren der folgenden Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft nach Montenegro gelten die nachstehenden Zugeständnisse.
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember desselben Jahres (n) |
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember (n + 1) |
danach jedes Jahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember |
0301 91 10 0301 91 90 0302 11 10 0302 11 20 0302 11 80 0303 21 10 0303 21 20 0303 21 80 0304 19 15 0304 19 17 ex 0304 19 19 ex 0304 19 91 0304 29 15 0304 29 17 ex 0304 29 19 ex 0304 99 21 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 0305 49 45 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 |
Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar |
Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 90 v. H. des MFN |
Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 80 v. H. des MFN |
Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 70 v. H. des MFN |
ex 0301 99 80 0302 69 61 0303 79 71 ex 0304 19 39 ex 0304 19 99 ex 0304 29 99 ex 0304 99 99 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 |
Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar |
Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 80 v. H. des MFN |
Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 60 v. H. des MFN |
Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 40 v. H. des MFN |
ex 0301 99 80 0302 69 94 ex 0303 77 00 ex 0304 19 39 ex 0304 19 99 ex 0304 29 99 ex 0304 99 99 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 |
Meerbarsche (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar |
Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 80 v. H. des MFN |
Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 60 v. H. des MFN |
Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 40 v. H. des MFN |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Volumen des jährlichen Zollkontingents (Nettogewicht) |
1604 13 11 1604 13 19 ex 1604 20 50 |
Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht |
Zollkontingent: 20 t zu 50 v. H. des MFN darüber: voller MFN |
1604 16 00 1604 20 40 |
Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht |
Zollkontingent: 10 t zu 50 % des MFN darüber: voller MFN |
Die Zölle auf alle Waren der HS-Position 1604, ausgenommen Sardinen und Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht, werden nach folgendem Zeitplan gesenkt. (MFN = Meistbegünstigungszollsatz)
Jahr |
Jahr 1 (Zollsatz %) |
Jahr 2 (Zollsatz %) |
Jahr 3 (Zollsatz %) |
Jahr 4 und folgende Jahre (Zollsatz %) |
Zoll |
80 v. H. des MFN |
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
ANHANG VI
NIEDERLASSUNG: FINANZDIENSTLEISTUNGEN
(Titel V Kapitel II dieses Abkommens)
FINANZDIENSTLEISTUNGEN: BEGRIFFSBESTIMMUNG
Eine „Finanzdienstleistung“ ist jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten wird.
Zu den Finanzdienstleistungen gehören folgende Tätigkeiten:
A. |
Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen
|
B. |
Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)
|
Folgende Tätigkeiten gehören nicht zu den Finanzdienstleistungen:
a) |
Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle in Ausübung von Geld- oder Währungspolitik |
b) |
Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffentlichen Organen für Rechnung oder aufgrund Gewährleistung der Regierung ausgeübt werden, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit solchen öffentlichen Einrichtungen ausgeübt werden können |
c) |
Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden können |
ANHANG VII
RECHTE AN GEISTIGEM UND GEWERBLICHEM EIGENTUM
(Artikel 75 dieses Abkommens)
Artikel 75 Absatz 4 dieses Abkommens betrifft folgende multilaterale Übereinkünfte, an denen die Mitgliedstaaten als Vertragspartei beteiligt sind oder die von den Mitgliedstaaten de facto angewandt werden:
— |
Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO-Übereinkommen, Stockholm 1967, geändert 1979), |
— |
Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971), |
— |
Brüsseler Übereinkommen über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale (Brüssel 1974), |
— |
Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (Budapest 1977, geändert 1980), |
— |
Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle (Londoner Fassung von 1934 und Haager Fassung von 1960), |
— |
Abkommen von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle (Locarno 1968, geändert 1979), |
— |
Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979), |
— |
Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrider Protokoll von 1989), |
— |
Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979), |
— |
Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979), |
— |
Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984), |
— |
Vertrag über das Patentrecht (Genf 2000), |
— |
Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV-Übereinkommen, Paris 1961, geändert 1972, 1978 und 1991), |
— |
Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (Tonträger-Übereinkommen, Genf 1971), |
— |
Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Römisches Abkommen, 1961), |
— |
Straßburger Abkommen über die internationale Patentklassifikation (Straßburg 1971, geändert 1979), |
— |
Vertrag über das Markenrecht (Genf 1994), |
— |
Wiener Abkommen zur Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken (Wien 1973, geändert 1985), |
— |
WIPO-Urheberrechtsvertrag (Genf 1996), |
— |
WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (Genf 1996), |
— |
Europäisches Patentübereinkommen, |
— |
WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum. |
PROTOKOLL Nr. 1
über den Handel zwischen der Gemeinschaft und Montenegro mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen
Artikel 1
(1) Die Gemeinschaft und Montenegro wenden auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse unabhängig davon, ob sie einem Kontingent unterliegen oder nicht, die in den Anhängen I und II aufgeführten Zollsätze im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen an.
(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen,
a) |
die Liste der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse zu erweitern; |
b) |
die in den Anhängen I und II aufgeführten Zollsätze zu ändern; |
c) |
Zollkontingente zu erhöhen oder aufzuheben. |
(3) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die in diesem Protokoll vorgesehenen Zollsätze durch eine Regelung auf der Grundlage der jeweiligen Marktpreise der Gemeinschaft und Montenegros für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse ersetzen, die bei der Herstellung der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendet wurden.
Artikel 2
Die nach Artikel 1 erhobenen Zölle können durch Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrats gesenkt werden,
a) |
wenn im Handel zwischen der Gemeinschaft und Montenegro die Zölle auf die Grunderzeugnisse gesenkt werden oder |
b) |
wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht. |
Die in Buchstabe a vorgesehenen Senkungen werden auf den als Agrarteilbetrag bezeichneten Teil des Zolls berechnet, der den bei der Herstellung der betreffenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen entspricht, und von den Zöllen abgezogen, die auf diese landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse erhoben werden.
Artikel 3
Die Gemeinschaft und Montenegro unterrichten einander über die Verwaltungsverfahren für die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse. Diese Vorschriften sollten die Gleichbehandlung aller Beteiligten gewährleisten und so einfach und flexibel wie möglich sein.
ANHANG I
EINFUHRZÖLLE DER GEMEINSCHAFT AUF URSPRUNGSERZEUGNISSE MONTENEGROS
Die nachstehend aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Montenegro werden zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt.
KN-Code |
Warenbezeichnung |
||
(1) |
(2) |
||
0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: |
||
0403 10 |
|
||
|
|
||
|
|
||
0403 10 51 |
|
||
0403 10 53 |
|
||
0403 10 59 |
|
||
|
|
||
0403 10 91 |
|
||
0403 10 93 |
|
||
0403 10 99 |
|
||
0403 90 |
|
||
|
|
||
|
|
||
0403 90 71 |
|
||
0403 90 73 |
|
||
0403 90 79 |
|
||
|
|
||
0403 90 91 |
|
||
0403 90 93 |
|
||
0403 90 99 |
|
||
0405 |
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: |
||
0405 20 |
|
||
0405 20 10 |
|
||
0405 20 30 |
|
||
0501 00 00 |
Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar |
||
0502 |
Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare |
||
0505 |
Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen |
||
0506 |
Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon |
||
0507 |
Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon |
||
0508 00 00 |
Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon |
||
0510 00 00 |
Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht |
||
0511 |
Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nichtlebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar: |
||
|
|
||
0511 99 |
|
||
|
|
||
0511 99 31 |
|
||
0511 99 39 |
|
||
0511 99 85 |
|
||
ex 0511 99 85 |
|
||
0710 |
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: |
||
0710 40 00 |
|
||
0711 |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: |
||
0711 90 |
|
||
|
|
||
0711 90 30 |
|
||
0903 00 00 |
Mate |
||
1212 |
Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
1212 20 00 |
|
||
1302 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
||
|
|
||
1302 12 00 |
|
||
1302 13 00 |
|
||
1302 19 |
|
||
1302 19 80 |
|
||
1302 20 |
|
||
1302 20 10 |
|
||
1302 20 90 |
|
||
|
|
||
1302 31 00 |
|
||
1302 32 |
|
||
1302 32 10 |
|
||
1401 |
Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast) |
||
1404 |
Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
||
1505 |
Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin |
||
1506 00 00 |
Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
||
1515 |
Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
||
1515 90 |
|
||
1515 90 11 |
|
||
ex 1515 90 11 |
|
||
1516 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet: |
||
1516 20 |
|
||
1516 20 10 |
|
||
1517 |
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516: |
||
1517 10 |
|
||
1517 10 10 |
|
||
1517 90 |
|
||
1517 90 10 |
|
||
|
|
||
1517 90 93 |
|
||
1518 00 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
1518 00 10 |
|
||
|
|
||
1518 00 91 |
|
||
|
|
||
1518 00 95 |
|
||
1518 00 99 |
|
||
1520 00 00 |
Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen |
||
1521 |
Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt |
||
1522 00 |
Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen: |
||
1522 00 10 |
|
||
1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |
||
1702 50 00 |
|
||
1702 90 |
|
||
1702 90 10 |
|
||
1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) |
||
1803 |
Kakaomasse, auch entfettet |
||
1804 00 00 |
Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl |
||
1805 00 00 |
Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
||
1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen |
||
1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
||
1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: |
||
|
|
||
1902 11 00 |
|
||
1902 19 |
|
||
1902 19 10 |
|
||
1902 19 90 |
|
||
1902 20 |
|
||
|
|
||
1902 20 91 |
|
||
1902 20 99 |
|
||
1902 30 |
|
||
1902 30 10 |
|
||
1902 30 90 |
|
||
1902 40 |
|
||
1902 40 10 |
|
||
1902 40 90 |
|
||
1903 00 00 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen |
||
1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
||
1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
||
2001 |
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: |
||
2001 90 |
|
||
2001 90 30 |
|
||
2001 90 40 |
|
||
2001 90 60 |
|
||
2004 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
||
2004 10 |
|
||
|
|
||
2004 10 91 |
|
||
2004 90 |
|
||
2004 90 10 |
|
||
2005 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
||
2005 20 |
|
||
2005 20 10 |
|
||
2005 80 00 |
|
||
2008 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
|
|
||
2008 11 |
|
||
2008 11 10 |
|
||
|
|
||
2008 91 00 |
|
||
2008 99 |
|
||
|
|
||
|
|
||
2008 99 85 |
|
||
2008 99 91 |
|
||
2101 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: |
||
2102 |
Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform |
||
2103 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf |
||
2104 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen |
||
2105 00 |
Speiseeis, auch kakaohaltig |
||
2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
2106 10 |
|
||
2106 10 20 |
|
||
2106 10 80 |
|
||
2106 90 |
|
||
2106 90 20 |
|
||
|
|
||
2106 90 92 |
|
||
2106 90 98 |
|
||
2201 |
Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee |
||
2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 |
||
2203 00 |
Bier aus Malz |
||
2205 |
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert |
||
2207 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt |
||
2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke: |
||
2402 |
Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen |
||
2403 |
Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen |
||
2905 |
Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: |
||
|
|
||
2905 43 00 |
|
||
2905 44 |
|
||
|
|
||
2905 44 11 |
|
||
2905 44 19 |
|
||
|
|
||
2905 44 91 |
|
||
2905 44 99 |
|
||
2905 45 00 |
|
||
3301 |
Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle: |
||
3301 90 |
|
||
3301 90 10 |
|
||
|
|
||
3301 90 21 |
|
||
3301 90 30 |
|
||
3301 90 90 |
|
||
3302 |
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: |
||
3302 10 |
|
||
|
|
||
|
|
||
3302 10 10 |
|
||
|
|
||
3302 10 21 |
|
||
3302 10 29 |
|
||
3501 |
Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime: |
||
3501 10 |
|
||
3501 10 10 |
|
||
3501 10 50 |
|
||
3501 10 90 |
|
||
3501 90 |
|
||
3501 90 90 |
|
||
3505 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: |
||
3505 10 |
|
||
3505 10 10 |
|
||
|
|
||
3505 10 90 |
|
||
3505 20 |
|
||
3505 20 10 |
|
||
3505 20 30 |
|
||
3505 20 50 |
|
||
3505 20 90 |
|
||
3809 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
3809 10 |
|
||
3809 10 10 |
|
||
3809 10 30 |
|
||
3809 10 50 |
|
||
3809 10 90 |
|
||
3823 |
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole |
||
3824 |
Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
3824 60 |
|
||
|
|
||
3824 60 11 |
|
||
3824 60 19 |
|
||
|
|
||
3824 60 91 |
|
||
3824 60 99 |
|
ANHANG II
EINFUHRZÖLLE MONTENEGROS AUF URSPRUNGSERZEUGNISSE DER GEMEINSCHAFT
(sofort oder schrittweise)
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Zollsatz (v. H. des MFN) |
||||||
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
2012 und folgende |
||||
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
(6) |
(7) |
||
0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: |
|
|
|
|
|
||
0403 10 |
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
||
0403 10 51 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
0403 10 53 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
0403 10 59 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
||
0403 10 91 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
0403 10 93 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
0403 10 99 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
0403 90 |
|
|
|
|
|
|
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|
|
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|
|
|
|
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||
0403 90 71 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
0403 90 73 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
0403 90 79 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
||
0403 90 91 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
0403 90 93 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
0403 90 99 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
0405 |
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: |
|
|
|
|
|
||
0405 20 |
|
|
|
|
|
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||
0405 20 10 |
|
90 |
80 |
70 |
60 |
50 |
||
0405 20 30 |
|
90 |
80 |
70 |
60 |
50 |
||
0501 00 00 |
Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
0502 |
Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare |
|
|
|
|
|
||
0502 10 00 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
0502 90 00 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
0505 |
Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen: |
|
|
|
|
|
||
0505 10 |
|
|
|
|
|
|
||
0505 10 10 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
0505 10 90 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
0505 90 00 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
0506 |
Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon: |
|
|
|
|
|
||
0506 10 00 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
0506 90 00 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
0507 |
Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon: |
|
|
|
|
|
||
0507 10 00 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
0507 90 00 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
0508 00 00 |
Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
0510 00 00 |
Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
0511 |
Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nichtlebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar: |
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
||
0511 99 |
|
|
|
|
|
|
||
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|
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|
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||
0511 99 31 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
0511 99 39 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
0511 99 85 |
|
|
|
|
|
|
||
ex 0511 99 85 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
0710 |
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: |
|
|
|
|
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||
0710 40 00 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
0711 |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: |
|
|
|
|
|
||
0711 90 |
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
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||
0711 90 30 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
0903 00 00 |
Mate |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1212 |
Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
|
|
|
|
||
1212 20 00 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1302 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
||
1302 12 00 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1302 13 00 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1302 19 |
|
|
|
|
|
|
||
1302 19 80 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1302 20 |
|
|
|
|
|
|
||
1302 20 10 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1302 20 90 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
||
1302 31 00 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1302 32 |
|
|
|
|
|
|
||
1302 32 10 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1401 |
Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast): |
|
|
|
|
|
||
1401 10 00 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1401 20 00 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1401 90 00 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1404 |
Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
|
|
|
|
||
1404 20 00 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1404 90 00 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1505 |
Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin: |
|
|
|
|
|
||
1505 00 10 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1505 00 90 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1506 00 00 |
Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1515 |
Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
|
|
|
|
|
||
1515 90 |
|
|
|
|
|
|
||
1515 90 11 |
|
|
|
|
|
|
||
ex 1515 90 11 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1516 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet: |
|
|
|
|
|
||
1516 20 |
|
|
|
|
|
|
||
1516 20 10 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1517 |
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516: |
|
|
|
|
|
||
1517 10 |
|
|
|
|
|
|
||
1517 10 10 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1517 90 |
|
|
|
|
|
|
||
1517 90 10 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
||
1517 90 93 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1518 00 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
|
|
|
|
||
1518 00 10 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
||
1518 00 91 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
||
1518 00 95 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1518 00 99 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1520 00 00 |
Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1521 |
Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt: |
|
|
|
|
|
||
1521 10 00 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1521 90 |
|
|
|
|
|
|
||
1521 90 10 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
||
1521 90 91 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1521 90 99 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1522 00 |
Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen: |
|
|
|
|
|
||
1522 00 10 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |
|
|
|
|
|
||
1702 50 00 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1702 90 |
|
|
|
|
|
|
||
1702 90 10 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade): |
|
|
|
|
|
||
1704 10 |
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
||
1704 10 11 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
1704 10 19 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
||
1704 10 91 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
1704 10 99 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
1704 90 |
|
|
|
|
|
|
||
1704 90 10 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
1704 90 30 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
||
1704 90 51 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
1704 90 55 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
1704 90 61 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
||
1704 90 65 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
1704 90 71 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
1704 90 75 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
||
1704 90 81 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
1704 90 99 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
1803 |
Kakaomasse, auch entfettet: |
|
|
|
|
|
||
1803 10 00 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1803 20 00 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1804 00 00 |
Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1805 00 00 |
Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: |
|
|
|
|
|
||
1806 10 |
|
|
|
|
|
|
||
1806 10 15 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1806 10 20 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1806 10 30 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1806 10 90 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1806 20 |
|
|
|
|
|
|
||
1806 20 10 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1806 20 30 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
||
1806 20 50 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1806 20 70 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1806 20 80 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1806 20 95 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
||
1806 31 00 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
1806 32 |
|
|
|
|
|
|
||
1806 32 10 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
1806 32 90 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
1806 90 |
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
||
1806 90 11 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
1806 90 19 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
||
1806 90 31 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
1806 90 39 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
1806 90 50 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
1806 90 60 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
1806 90 70 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
1806 90 90 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
|
|
|
|
||
1901 10 00 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1901 20 00 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1901 90 |
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
||
1901 90 11 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1901 90 19 |
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1901 90 91 |
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1901 90 99 |
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0 |
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1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: |
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1902 11 00 |
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1902 19 |
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1902 19 10 |
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1902 19 90 |
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1902 20 |
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1902 20 91 |
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1902 20 99 |
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1902 30 |
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1902 30 10 |
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1902 30 90 |
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1902 40 |
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1902 40 10 |
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1902 40 90 |
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0 |
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1903 00 00 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
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1904 10 |
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1904 10 10 |
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1904 10 30 |
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1904 10 90 |
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0 |
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1904 20 |
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1904 20 10 |
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1904 20 91 |
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1904 20 95 |
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0 |
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1904 20 99 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1904 30 00 |
Bulgur-Weizen |
0 |
0 |
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0 |
0 |
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1904 90 |
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1904 90 10 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1904 90 80 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren: |
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1905 10 00 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1905 20 |
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1905 20 10 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1905 20 30 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1905 20 90 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1905 31 |
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1905 31 11 |
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1905 31 19 |
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0 |
0 |
0 |
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1905 31 30 |
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0 |
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1905 31 91 |
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1905 31 99 |
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0 |
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1905 32 |
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1905 32 05 |
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0 |
0 |
0 |
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1905 32 11 |
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1905 32 19 |
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0 |
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0 |
0 |
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1905 32 91 |
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1905 32 99 |
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0 |
0 |
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0 |
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1905 40 |
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1905 40 10 |
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1905 40 90 |
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0 |
0 |
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1905 90 |
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1905 90 10 |
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1905 90 20 |
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0 |
0 |
0 |
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1905 90 30 |
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0 |
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0 |
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1905 90 45 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1905 90 55 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1905 90 60 |
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0 |
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0 |
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0 |
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1905 90 90 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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2001 |
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: |
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2001 90 |
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2001 90 30 |
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80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
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2001 90 40 |
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80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
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2001 90 60 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2004 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
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2004 10 |
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2004 10 91 |
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80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
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2004 90 |
|
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2004 90 10 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
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2005 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
|
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2005 20 |
|
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2005 20 10 |
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80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
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2005 80 00 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2008 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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2008 11 |
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2008 11 10 |
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80 |
60 |
40 |
20 |
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2008 91 00 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
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2008 99 |
|
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2008 99 85 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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2008 99 91 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2101 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: |
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2101 11 |
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2101 11 11 |
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0 |
0 |
0 |
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2101 11 19 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
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2101 12 |
|
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2101 12 92 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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2101 12 98 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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2101 20 |
|
|
|
|
|
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2101 20 20 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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2101 20 92 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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2101 20 98 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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2101 30 |
|
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|
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|
|
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2101 30 11 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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2101 30 19 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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|
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|
|
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2101 30 91 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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2101 30 99 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2102 |
Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform: |
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2102 10 |
|
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2102 10 10 |
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80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
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|
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|
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2102 10 31 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2102 10 39 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2102 10 90 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
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2102 20 |
|
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2102 20 11 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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2102 20 19 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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2102 20 90 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2102 30 00 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2103 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: |
|
|
|
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2103 10 00 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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2103 20 00 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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2103 30 |
|
|
|
|
|
|
||
2103 30 10 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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2103 30 90 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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2103 90 |
|
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|
|
|
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2103 90 10 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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2103 90 30 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2103 90 90 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2104 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen: |
|
|
|
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|
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2104 10 |
|
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2104 10 10 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2104 10 90 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2104 20 00 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2105 00 |
Speiseeis, auch kakaohaltig: |
|
|
|
|
|
||
2105 00 10 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
||
2105 00 91 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2105 00 99 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
|
|
|
|
||
2106 10 |
|
|
|
|
|
|
||
2106 10 20 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2106 10 80 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2106 90 |
|
|
|
|
|
|
||
2106 90 20 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
||
2106 90 92 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2106 90 98 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2201 |
Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee: |
|
|
|
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2201 10 |
|
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2201 10 11 |
|
90 |
80 |
70 |
60 |
50 |
||
2201 10 19 |
|
90 |
80 |
70 |
60 |
50 |
||
2201 10 90 |
|
90 |
80 |
70 |
60 |
50 |
||
2201 90 00 |
|
90 |
80 |
70 |
60 |
50 |
||
2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009: |
|
|
|
|
|
||
2202 10 00 |
|
90 |
80 |
70 |
60 |
50 |
||
2202 90 |
|
|
|
|
|
|
||
2202 90 10 |
|
90 |
80 |
70 |
60 |
50 |
||
|
|
|
|
|
|
|
||
2202 90 91 |
|
90 |
80 |
70 |
60 |
50 |
||
2202 90 95 |
|
90 |
80 |
70 |
60 |
50 |
||
2202 90 99 |
|
90 |
80 |
70 |
60 |
50 |
||
2203 00 |
Bier aus Malz: |
|
|
|
|
|
||
|
|
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|
|
|
|
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2203 00 01 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2203 00 09 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2203 00 10 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2205 |
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert: |
|
|
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2205 10 |
|
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|
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2205 10 10 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2205 10 90 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2205 90 |
|
|
|
|
|
|
||
2205 90 10 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2205 90 90 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2207 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt: |
|
|
|
|
|
||
2207 10 00 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2207 20 00 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke: |
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2208 20 |
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2208 20 12 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 20 14 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 20 26 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 20 27 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 20 29 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
|
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|
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2208 20 40 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
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|
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|
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2208 20 62 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
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2208 20 64 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 20 86 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 20 87 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 20 89 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 30 |
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
||
2208 30 11 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 30 19 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
||
2208 30 32 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 30 38 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
||
2208 30 52 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 30 58 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
||
2208 30 72 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 30 78 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
||
2208 30 82 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 30 88 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 40 |
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
||
2208 40 11 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
||
2208 40 31 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 40 39 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
||
2208 40 51 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
||
2208 40 91 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 40 99 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 50 |
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
||
2208 50 11 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 50 19 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
||
2208 50 91 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 50 99 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 60 |
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
||
2208 60 11 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 60 19 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
||
2208 60 91 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 60 99 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 70 |
|
|
|
|
|
|
||
2208 70 10 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 70 90 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 90 |
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
||
2208 90 11 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 90 19 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
||
2208 90 33 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 90 38 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
||
2208 90 41 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
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|
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||
2208 90 45 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 90 48 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
||
2208 90 52 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 90 54 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 90 56 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 90 69 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
||
|
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|
|
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|
||
2208 90 71 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 90 75 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 90 77 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 90 78 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
||
2208 90 91 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 90 99 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2402 |
Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen: |
|
|
|
|
|
||
2402 10 00 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2402 20 |
|
|
|
|
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|
||
2402 20 10 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2402 20 90 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2402 90 00 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2403 |
Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen: |
|
|
|
|
|
||
2403 10 |
|
|
|
|
|
|
||
2403 10 10 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2403 10 90 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
||
2403 91 00 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2403 99 |
|
|
|
|
|
|
||
2403 99 10 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2403 99 90 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2905 |
Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: |
|
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2905 43 00 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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2905 44 |
|
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2905 44 11 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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2905 44 19 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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|
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|
||
2905 44 91 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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2905 44 99 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2905 45 00 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
3301 |
Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle: |
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3301 90 |
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3301 90 10 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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3301 90 21 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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3301 90 30 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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3301 90 90 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
3302 |
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: |
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3302 10 |
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3302 10 10 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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3302 10 21 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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3302 10 29 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
3501 |
Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime: |
|
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3501 10 |
|
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3501 10 10 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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3501 10 50 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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3501 10 90 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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3501 90 |
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3501 90 90 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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3505 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: |
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3505 10 |
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3505 10 10 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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3505 10 90 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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3505 20 |
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3505 20 10 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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3505 20 30 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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3505 20 50 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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3505 20 90 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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3809 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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3809 10 |
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3809 10 10 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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3809 10 30 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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3809 10 50 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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3809 10 90 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
3823 |
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: |
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3823 11 00 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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3823 12 00 |
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0 |
0 |
0 |
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0 |
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3823 13 00 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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3823 19 |
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3823 19 10 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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3823 19 30 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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3823 19 90 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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3823 70 00 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
3824 |
Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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3824 60 |
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3824 60 11 |
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0 |
0 |
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0 |
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3824 60 19 |
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0 |
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3824 60 91 |
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3824 60 99 |
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0 |
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0 |
PROTOKOLL Nr. 2
über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und über gegenseitige anerkennung, Schutz und Kontrolle der Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine
Artikel 1
Dieses Protokoll umfasst
1. |
ein Abkommen über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine (Anhang I dieses Protokolls), |
2. |
ein Abkommen über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle der Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine (Anhang II dieses Protokolls). |
Artikel 2
Die in Artikel 1 genannten Abkommen gelten für
1. |
Weine aus frischen Weintrauben der Position 2204 des Harmonisierten Systems des am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommens über das harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, die
|
2. |
Spirituosen der Position 2208 des unter Nummer 1 genannten Übereinkommens, die
|
3. |
aromatisierte Weine der Position 2205 des unter Nummer 1 genannten Übereinkommens, die
|
(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung einiger Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft (einschließlich des Veterinär- und Pflanzenschutzrechts), Verkehrspolitik, Steuerwesen, Statistik, Energie, Umwelt, Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres, Zollunion, Außenbeziehungen, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Organe anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
(2) ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 556/2007 der Kommission (ABl. L 132 vom 24.5.2007, S. 3).
(3) ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitritsakte von 2005.
(4) ABl. L 105 vom 25.4.1990, S. 9. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2140/98 der Kommission (ABl. L 270 vom 7.10.1998, S. 9).
(5) ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitritsakte von 2005.
ANHANG I
ABKOMMEN
Zwischen der Gemeinschaft und Montenegro über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine
1. Für die Einfuhr der folgenden in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Weine in die Gemeinschaft gelten die nachstehenden Zugeständnisse:
KN-Code |
Warenbezeichnung (nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b des Protokolls Nr. 2) |
Zollsatz |
Menge (hl) |
ex 2204 10 |
Qualitätsschaumwein |
frei |
16 000 |
ex 2204 21 |
Wein aus frischen Weintrauben |
2. Die Gemeinschaft gewährt im Rahmen der unter Nummer 1 festgelegten Zollkontingente präferenzielle Zollfreiheit, sofern Montenegro für die Ausfuhr der betreffenden Mengen keine Ausfuhrbeihilfen gewährt.
3. Für die Einfuhr der folgenden in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Weine nach Montenegro gelten die nachstehenden Zugeständnisse:
Code des montenegrinischen Zolltarifs |
Warenbezeichnung (nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a des Protokolls Nr. 2) |
Zollsatz |
Inkrafttreten Menge (hl) |
Jährliche Erhöhung (hl) |
Besondere Bestimmungen |
ex 2204 10 |
Qualitätsschaumwein |
frei |
1 500 |
1 000 |
|
ex 2204 21 |
Wein aus frischen Weintrauben |
4. Montenegro gewährt im Rahmen der unter Nummer 3 festgelegten Zollkontingente präferenzielle Zollfreiheit, sofern die Gemeinschaft für die Ausfuhr der betreffenden Mengen keine Ausfuhrbeihilfen gewährt.
5. Die nach diesem Abkommen anwendbaren Ursprungsregeln sind in Protokoll Nr. 3 festgelegt.
6. Für die Einfuhr von Wein im Rahmen der Zugeständnisse dieses Abkommens ist die Vorlage einer Bescheinigung und eines Begleitpapiers nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern (2) erforderlich, aus denen hervorgehen muss, dass der betreffende Wein die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 des Protokolls Nr. 2 erfüllt. Die Bescheinigung und das Begleitpapier müssen von einer von beiden Seiten anerkannten amtlichen Stelle ausgestellt worden sein, die in einem gemeinsam aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist.
7. Die Vertragsparteien prüfen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Möglichkeit, einander unter Berücksichtigung der Entwicklung des Weinhandels zwischen den Vertragsparteien weitere Zugeständnisse einzuräumen.
8. Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere Maßnahmen beeinträchtigt werden.
9. Auf Ersuchen einer Vertragspartei finden Konsultationen über bei der Anwendung dieses Abkommens auftretende Probleme statt.
(1) Die Menge wird jährlich erhöht, bis das Kontingent eine Höchstmenge von 3 500 hl erreicht.
(2) ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung einiger Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft (einschließlich des Veterinär- und Pflanzenschutzrechts), Verkehrspolitik, Steuerwesen, Statistik, Energie, Umwelt, Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres, Zollunion, Außenbeziehungen, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Organe anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
ANHANG II
ABKOMMEN
zwischen der Gemeinschaft und Montenegro über gegenseitige anerkennung, schutz und kontrolle der Bezeichnungen für weine, spirituosen und aromatisierte Weine
Artikel 1
Ziele
(1) Die Vertragsparteien anerkennen, schützen und kontrollieren auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit die Bezeichnungen für die in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Erzeugnisse nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Anhangs.
(2) Die Vertragsparteien treffen die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Anhang und die Verwirklichung der Ziele dieses Anhangs erforderlichen Maßnahmen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen, sofern in diesem Abkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist:
a) |
„Ursprungserzeugnis“ einer Vertragspartei ist
|
b) |
„geografische Angabe“ ist eine in Anlage 1 aufgeführte Angabe im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (nachstehend „TRIPs-Übereinkommen“ genannt). |
c) |
„traditioneller Begriff“ ist ein in Anlage 2 aufgeführter traditionell verwendeter Name, der sich insbesondere auf das Herstellungsverfahren oder die Qualität, die Farbe, die Weinart, den Ort oder ein historisches Ereignis im Zusammenhang mit der Geschichte des betreffenden Weines bezieht und der in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei für die Zwecke der Bezeichnung und Aufmachung eines solchen Weines mit Ursprung im Gebiet dieser Vertragspartei anerkannt ist. |
d) |
„homonym“ ist eine identische geografische Angabe oder ein identischer traditioneller Begriff oder eine Angabe zur Bezeichnung verschiedener Orte, Verfahren oder Gegenstände, die so ähnlich ist, dass sie zu Verwechslungen führen kann. |
e) |
„Bezeichnung“ umfasst die Worte, die auf der Etikettierung, in den Begleitpapieren für den Transport des Weines, der Spirituose oder des aromatisierten Weines, in den Geschäftspapieren, insbesondere den Rechnungen und Lieferscheinen, sowie im Werbematerial zur Beschreibung des Weines, der Spirituose bzw. des aromatisierten Weines verwendet werden. |
f) |
„Etikettierung“ umfasst alle Bezeichnungen und anderen Bezugnahmen, Zeichen, Muster, geografischen Angaben oder Marken, die der Unterscheidung von Weinen, Spirituosen oder aromatisierten Weinen dienen und die sich auf deren Behältnis, z.B. der Siegelkappe, dem Schildchen auf dem Behältnis oder dem Überzug des Flaschenhalses, befinden. |
g) |
„Aufmachung“ ist die Gesamtheit der Angaben, Hinweise und dergleichen in Bezug auf einen Wein, eine Spirituose oder einen aromatisierten Wein auf der Etikettierung, der Verpackung, dem Behältnis, dem Verschluss oder in einer Anzeige oder sonstigem Werbematerial. |
h) |
„Verpackung“ umfasst die schützenden Umhüllungen, wie Einschlagpapier, Strohhülsen aller Art, Kartons und Kisten, die zum Transport eines oder mehrerer Behältnisse oder zu ihrer Darbietung zum Verkauf an den Endverbraucher verwendet werden. |
i) |
„Herstellung“ ist der vollständiger Vorgang zur Bereitung von Wein, Spirituosen und aromatisierten Wein. |
j) |
„Wein“ ist nur das Getränk, das aus der vollständigen oder teilweisen alkoholischen Gärung von frischen Trauben der in diesem Abkommen genannten Rebsorten, gepresst oder nicht, oder deren Most entstanden ist. |
k) |
„Rebsorten“ sind die Sorten der Gattung Vitis Vinifera unbeschadet möglicher Rechtsvorschriften einer Vertragspartei hinsichtlich der Verwendung verschiedener Rebsorten für den in ihrem Gebiet hergestellten Wein. |
l) |
„WTO-Übereinkommen“ ist das Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation vom 15. April 1994. |
Artikel 3
Allgemeine Vorschriften über Einfuhr und Inverkehrbringen
Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, sind für die Einfuhr und das Inverkehrbringen der in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Erzeugnisse die im Gebiet der betreffenden Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften maßgebend.
TITEL I
GEGENSEITIGER SCHUTZ DER BEZEICHNUNGEN FÜR WEINE, SPIRITUOSEN UND AROMATISIERTE WEINE
Artikel 4
Geschützte Bezeichnungen
Unbeschadet der Artikel 5, 6 und 7 werden geschützt:
a) |
bei den in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Erzeugnissen:
|
b) |
bei Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in Montenegro:
|
Artikel 5
Schutz der Namen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Montenegros
(1) In Montenegro sind die Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die anderen Bezeichnungen für einen Mitgliedstaat, die als Ursprungsbezeichnung eines Weines, einer Spirituose oder eines aromatisierten Weines dienen,
a) |
den Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in dem betreffenden Mitgliedstaat vorbehalten und |
b) |
von der Gemeinschaft nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu verwenden. |
(2) In der Gemeinschaft sind die Bezugnahmen auf Montenegro und die anderen Bezeichnungen für Montenegro (auch ergänzt durch den Namen einer Rebsorte), die als Ursprungsbezeichnung eines Weines, einer Spirituose oder eines aromatisierten Weines dienen,
a) |
den Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in Montenegro vorbehalten und |
b) |
von Montenegro nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften Montenegros zu verwenden. |
Artikel 6
Schutz geografischer Angaben
(1) In Montenegro sind die in Anlage 1 Teil A aufgeführten geografischen Angaben der Gemeinschaft
a) |
für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine mit Ursprung in der Gemeinschaft geschützt und |
b) |
nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu verwenden. |
(2) In der Gemeinschaft sind die in Anlage 1 Teil B aufgeführten geografischen Angaben Montenegros
a) |
für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine mit Ursprung in Montenegro geschützt und |
b) |
nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften Montenegros zu verwenden. |
(3) Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die nach diesem Abkommen für den gegenseitigen Schutz der in Artikel 4 Buchstaben a zweiter Gedankenstrich und b zweiter Gedankenstrich genannten Namen erforderlich sind, die zur Bezeichnung und Aufmachung von Weinen, Spirituosen oder aromatisierten Weinen mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien verwendet werden. Zu diesem Zweck wendet jede Vertragspartei geeignete rechtliche Mittel nach Artikel 23 des TRIPs-Übereinkommens an, um wirksamen Schutz zu gewährleisten und die Verwendung geografischer Angaben zur Bezeichnung von Weinen, Spirituosen oder aromatisierten Weinen zu verhindern, für die die betreffenden Angaben bzw. Beschreibungen nicht gelten.
(4) Die in Artikel 4 genannten geografischen Angaben sind ausschließlich den Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der Vertragspartei vorbehalten, für die diese Angaben gelten, und nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei zu verwenden.
(5) Der in diesem Abkommen vorgesehene Schutz umfasst insbesondere das Verbot, geschützte Namen für Weine, Spirituosen oder aromatisierte Weine zu verwenden, die ihren Ursprung nicht in dem betreffenden geografischen Gebiet haben, auch wenn
a) |
der tatsächliche Ursprung des Weines, der Spirituose oder des aromatisierten Weines angegeben ist, |
b) |
die betreffende geografische Angabe in Übersetzung verwendet wird, |
c) |
der Name in Verbindung mit Begriffen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen verwendet wird, |
d) |
der geschützte Name für Erzeugnisse der Position 2009 des Harmonisierten Systems des am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommens über das harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren verwendet wird. |
(6) Wenn in Anlage 1 aufgeführte geografische Angaben homonym sind, sind sie ebenfalls geschützt, sofern sie in gutem Glauben verwendet wurden. Die Vertragsparteien beschließen gemeinsam die praktischen Verwendungsbedingungen, unter denen die homonymen Angaben voneinander unterschieden werden, und berücksichtigen dabei die Notwendigkeit sicherzustellen, dass die betroffenen Erzeuger fair behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.
(7) Wenn eine in Anlage 1 aufgeführte geografische Angabe homonym mit einer geografischen Angabe eines Drittlands ist, findet Artikel 23 Absatz 3 des TRIPs-Übereinkommens Anwendung.
(8) Dieses Abkommen lässt das Recht einer Person unberührt, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht in einer die Verbraucher irreführenden Weise verwendet wird.
(9) Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht, eine in Anlage 1 aufgeführte geografische Angabe der anderen Vertragspartei zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist oder dort ungebräuchlich geworden ist.
(10) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens betrachten die Vertragsparteien die in Anlage 1 aufgeführten geografischen Angaben nicht länger als übliche Begriffe im Sinne des Artikels 24 Absatz 6 des TRIPs-Übereinkommens, die in der allgemeinen Sprache der Vertragsparteien die üblichen Namen für Weine, Spirituosen oder aromatisierte Weine sind.
Artikel 7
Schutz traditioneller Begriffe
(1) In Montenegro werden die in Anlage 2 aufgeführten traditionellen Begriffe der Gemeinschaft
a) |
nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weines mit Ursprung in Montenegro verwendet und |
b) |
nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weines mit Ursprung in der Gemeinschaft verwendet, mit Ausnahme der Weine des Ursprungs und der Kategorie, die in Anlage 2 in der dort genannten Sprache aufgeführt sind, sowie nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft. |
(2) Montenegro trifft die Maßnahmen, die nach diesem Abkommen für den Schutz der in Artikel 4 genannten traditionellen Begriffen erforderlich sind, die zur Bezeichnung und Aufmachung von Weinen mit Ursprung im Gebiet der Gemeinschaft verwendet werden. Zu diesem Zweck stellt Montenegro geeignete rechtliche Mittel zur Verfügung, um wirksamen Schutz zu gewährleisten und die Verwendung traditioneller Begriffe zur Bezeichnung von Weinen zu verhindern, die nicht mit diesen traditionellen Begriffen bezeichnet werden dürfen, auch wenn der traditionelle Begriff in Verbindung mit Begriffen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen verwendet wird.
(3) Der Schutz traditioneller Begriffe gilt nur für
a) |
die Sprachfassung in Anlage 2, nicht aber für Übersetzungen, und |
b) |
die Erzeugnisse der jeweiligen Kategorie, die nach Anlage 2 in der Gemeinschaft geschützt ist. |
(4) Der Schutz nach Absatz 3 wird unbeschadet des Artikels 4 gewährt.
Artikel 8
Marken
(1) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien lehnen die Eintragung einer Marke für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine ab, die mit einer nach Titel I Artikel 4 geschützten geografischen Angabe übereinstimmt, ihr ähnlich ist, eine solche enthält oder aus einer Bezugnahme auf sie besteht, wenn die Weine, Spirituosen und aromatisierten Weine nicht den genannten Ursprung haben und nicht mit den einschlägigen Vorschriften für die Verwendung der Angabe im Einklang stehen.
(2) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien lehnen die Eintragung einer Marke für Weine ab, die einen nach diesem Abkommen geschützten traditionellen Begriff enthält oder aus ihm besteht, wenn der betreffende Wein nicht zu den Weinen gehört, denen der traditionelle Begriff nach Anlage 2 vorbehalten ist.
(3) Montenegro trifft die Maßnahmen, die erforderlich sind, um alle Marken so zu ändern, dass jede Bezugnahme auf nach Titel I Artikel 4 geschützte geografische Angaben der Gemeinschaft vollständig beseitigt wird. Alle genannten Bezugnahmen müssen spätestens am 31. Dezember 2008 beseitigt sein.
Artikel 9
Ausfuhren
Im Falle der Ausfuhr oder der Vermarktung von Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung im Gebiet einer Vertragspartei außerhalb des Gebietes dieser Vertragspartei treffen die Vertragsparteien alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine die in Artikel 4 Buchstaben a Ziffer ii und b Ziffer ii genannten geschützten geografischen Angaben bzw. für Weine die in Artikel 4 Buchstabe a Ziffer iii genannten traditionellen Begriffe dieser Vertragspartei nicht zur Bezeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei verwendet werden.
TITEL II
GEWÄHRLEISTUNG DES VOLLZUGS UND GEGENSEITIGE AMTSHILFE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN; VERWALTUNG DIESES ABKOMMENS
Artikel 10
Arbeitsgruppe
(1) Es wird eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die dem nach Artikel 123 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen Montenegro und der Gemeinschaft einzusetzenden Unterausschuss für Landwirtschaft untersteht.
(2) Diese Arbeitsgruppe wacht über das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens und prüft alle Fragen, die sich bei seiner Anwendung ergeben können.
(3) Die Arbeitsgruppe kann Empfehlungen aussprechen und Vorschläge zu Fragen von beiderseitigem Interesse im Sektor Wein, Spirituosen und aromatisierte Weine erörtern und unterbreiten, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens beitragen könnten. Sie tritt auf Antrag einer Vertragspartei abwechselnd in der Gemeinschaft und in Montenegro zusammen; Ort, Termin und Einzelheiten werden von den Vertragsparteien gemeinsam bestimmt.
Artikel 11
Aufgaben der Vertragsparteien
(1) Die Vertragsparteien bleiben entweder unmittelbar oder über die nach Artikel 10 eingesetzte Arbeitsgruppe in allen Fragen der Anwendung und des Funktionierens dieses Abkommens in Verbindung.
(2) Montenegro benennt das Ministerium für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft als Vertreter. Die Gemeinschaft benennt die Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission als Vertreter. Die Vertragsparteien unterrichten einander, falls sie einen anderen Vertreter benennen.
(3) Der Vertreter übernimmt die Koordinierung der Maßnahmen aller für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen.
(4) Die Vertragsparteien
a) |
ändern die in Artikel 4 genannten Verzeichnisse gemeinsam durch Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses, um Änderungen der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien Rechnung zu tragen; |
b) |
beschließen gemeinsam durch Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses Änderungen der Anlagen zu diesem Abkommen. Die Anlagen gelten entweder ab dem in einem Briefwechsel zwischen den Vertragsparteien festgehaltenen Zeitpunkt oder ab dem Tag des Beschlusses der Arbeitsgruppe als geändert; |
c) |
beschließen gemeinsam die in Artikel 6 Absatz 6 genannten praktischen Bedingungen; |
d) |
unterrichten einander von ihrer Absicht, zum Schutz der öffentlichen Ordnung neue Rechtsvorschriften oder Änderungen bestehender Rechtsvorschriften wie Gesundheits- oder Verbraucherschutzvorschriften mit Auswirkungen auf den Sektor Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine zu beschließen; |
e) |
notifizieren einander alle die Durchführung dieses Abkommens betreffenden Beschlüsse ihrer Legislativ-, Exekutiv- und Judikativorgane und unterrichten einander über die aufgrund dieser Beschlüsse getroffenen Maßnahmen. |
Artikel 12
Anwendung und Funktionieren dieses Abkommens
Die Vertragsparteien benennen die in Anlage 3 aufgeführten Kontaktstellen, die für die Anwendung und das Funktionieren dieses Abkommens zuständig sind.
Artikel 13
Gewährleistung des Vollzugs und gegenseitige Amtshilfe der Vertragsparteien
(1) Verstößt die Bezeichnung oder Aufmachung eines Weines, einer Spirituose oder eines aromatisierten Weines, insbesondere auf der Etikettierung, in amtlichen Dokumenten oder Geschäftspapieren sowie in der Werbung gegen dieses Abkommen, so leiten die Vertragsparteien die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren ein, um unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen oder jede sonstige rechtswidrige Verwendung geschützter Namen zu unterbinden.
(2) Die Maßnahmen und Verfahren nach Absatz 1 werden insbesondere eingeleitet, wenn
a) |
Bezeichnungen oder Übersetzungen von Bezeichnungen, Namen, Aufschriften oder Abbildungen im Zusammenhang mit nach diesem Abkommen namensgeschützten Weinen, Spirituosen oder aromatisierten Weinen verwendet werden, die unmittelbar oder mittelbar falsche oder irreführende Angaben über Ursprung, Art oder Qualität des Weines, der Spirituose oder des aromatisierten Weines enthalten; |
b) |
Behältnisse als Verpackung verwendet werden, bei denen die Gefahr der Irreführung hinsichtlich des Ursprungs des Weines besteht. |
(3) Hat eine Vertragspartei Grund zur Annahme, dass
a) |
Weine, Spirituosen oder aromatisierte Weine im Sinne des Artikels 2, die zwischen Montenegro und der Gemeinschaft gehandelt werden oder wurden, gegen die Vorschriften für den Sektor Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine der Gemeinschaft oder Montenegros oder gegen dieses Abkommen verstoßen und |
b) |
dieser Verstoß für die andere Vertragspartei von besonderem Interesse ist und Verwaltungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren nach sich ziehen könnte, |
so teilt sie dies unverzüglich dem Vertreter der anderen Vertragspartei.
(4) Die Mitteilung nach Absatz 3 muss Einzelheiten über den Verstoß gegen die Vorschriften für den Sektor Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine der Vertragspartei bzw. gegen dieses Abkommen enthalten, und ihr müssen amtliche Dokumente, Geschäftspapiere oder andere geeignete Unterlagen mit Angaben zu den Verwaltungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren beigefügt sein, die gegebenenfalls eingeleitet werden könnten.
Artikel 14
Konsultationen
(1) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf.
(2) Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, übermittelt der anderen Vertragspartei alle für eine eingehende Prüfung des Falles erforderlichen Informationen.
(3) Könnte eine Verzögerung Gefahr für die Gesundheit von Menschen bedeuten oder die Wirksamkeit von Betrugsbekämpfungsmaßnahmen beeinträchtigen, so können ohne vorherige Konsultationen geeignete vorläufige Schutzmaßnahmen getroffen werden, sofern Konsultationen unmittelbar nach Einführung dieser Maßnahmen stattfinden.
(4) Haben die Vertragsparteien in den Konsultationen nach den Absätzen 1 und 3 keine Einigung erzielt, so kann die Vertragspartei, die um die Konsultationen ersucht oder die in Absatz 3 genannten Maßnahmen getroffen hat, geeignete Maßnahmen nach Artikel 129 des Stabilisierungs- und Assoziationsabkommens treffen, um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens zu ermöglichen.
TITEL III
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 15
Durchfuhr geringer Mengen
1. Dieses Abkommen gilt nicht für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine, die
a) |
sich auf der Durchfuhr durch das Gebiet einer Vertragspartei befinden oder |
b) |
ihren Ursprung im Gebiet einer Vertragspartei haben und in geringen Mengen unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Absatzes II zwischen den Vertragsparteien versandt werden. |
2. In Bezug auf Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine ist eine geringe Menge
1) |
eine Menge in einem etikettierten Behältnis mit einem Inhalt von 5 l oder weniger, versehen mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss, sofern die in einer einzigen oder mehreren getrennten Sendungen transportierte Gesamtmenge 50 l oder weniger beträgt; |
2) |
|
Die Ausnahmeregelung nach Nummer 1 kann nicht zusammen mit einer oder mehreren der Ausnahmeregelungen nach Nummer 2 in Anspruch genommen werden.
Artikel 16
Inverkehrbringen bereits vorhandener Bestände
(1) Weine, Spirituosen und aromatisierte Getränke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens nach den internen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei in einer Weise hergestellt, bereitet, bezeichnet und aufgemacht worden sind, die nach diesem Abkommen unzulässig ist, können bis zur Erschöpfung des Vorrats in Verkehr gebracht werden.
(2) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmt haben, können Weine, Spirituosen und aromatisierte Getränke, die nach diesem Abkommen hergestellt, bereitet, bezeichnet und aufgemacht worden sind, deren Herstellung, Bereitung, Bezeichnung und Aufmachung jedoch aufgrund einer Änderung dieses Abkommens unzulässig geworden ist, bis zur Erschöpfung des Vorrats in Verkehr gebracht werden.
ANLAGE 1
VERZEICHNIS DER GESCHÜTZTEN BEZEICHNUNGEN
(Artikel 4 und 6 des Anhangs II des Protokolls Nr. 2)
TEIL A: IN DER GEMEINSCHAFT
a) WEINE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT
ÖSTERREICH
1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
Bestimmte Anbaugebiete |
Burgenland |
Carnuntum |
Donauland |
Kamptal |
Kärnten |
Kremstal |
Mittelburgenland |
Neusiedlersee |
Neusiedlersee-Hügelland |
Niederösterreich |
Oberösterreich |
Salzburg |
Steiermark |
Südburgenland |
Südsteiermark |
Süd-Oststeiermark |
Thermenregion |
Tirol |
Traisental |
Vorarlberg |
Wachau |
Weinviertel |
Weststeiermark |
Wien |
2. Tafelweine mit geografischen Angaben
Bergland |
Steirerland |
Weinland |
Wien |
BELGIEN
1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
Bestimmte Anbaugebiete |
Côtes de Sambre et Meuse |
Hagelandse Wijn |
Haspengouwse Wijn |
Heuvellandse wijn |
Vlaamse mousserende kwaliteitswijn |
2. Tafelweine mit geografischen Angaben
Vin de pays des jardins de Wallonie |
Vlaamse landwijn |
BULGARIEN
1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
Bestimmte Anbaugebiete |
Асеновград (Asenovgrad) |
Черноморски район (Black Sea Region) |
Брестник (Brestnik) |
Драгоево (Dragoevo) |
Евксиноград (Evksinograd) |
Хан Крум (Han Krum) |
Хърсово (Harsovo) |
Хасково (Haskovo) |
Хисаря (Hisarya) |
Ивайловград (Ivaylovgrad) |
Карлово (Karlovo) |
Карнобат (Karnobat) |
Ловеч (Lovech) |
Лозица (Lozitsa) |
Лом (Lom) |
Любимец (Lyubimets) |
Лясковец (Lyaskovets) |
Мелник (Melnik) |
Монтана (Montana) |
Нова Загора (Nova Zagora) |
Нови Пазар (Novi Pazar) |
Ново село (Novo Selo) |
Оряховица (Oryahovitsa) |
Павликени (Pavlikeni) |
Пазарджик (Pazardjik) |
Перущица (Perushtitsa) |
Плевен (Pleven) |
Пловдив (Plovdiv) |
Поморие (Pomorie) |
Русе (Ruse) |
Сакар (Sakar) |
Сандански (Sandanski) |
Септември (Septemvri) |
Шивачево (Shivachevo) |
Шумен (Shumen) |
Славянци (Slavyantsi) |
Сливен (Sliven) |
Южно Черноморие (Southern Black Sea Coast) |
Стамболово (Stambolovo) |
Стара Загора (Stara Zagora) |
Сухиндол (Suhindol) |
Сунгурларе (Sungurlare) |
Свищов (Svishtov) |
Долината на Струма (Struma valley) |
Търговище (Targovishte) |
Върбица (Varbitsa) |
Варна (Varna) |
Велики Преслав (Veliki Preslav) |
Видин (Vidin) |
Враца (Vratsa) |
Ямбол (Yambol) |
2. Tafelweine mit geografischen Angaben
Дунавска равнина (Danube Plain) |
Тракийска низина (Thracian Lowlands) |
ZYPERN
1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
In griechischer Sprache |
In englischer Sprache |
||
Bestimmte Anbaugebiete |
Teilgebiete (auch unter Voranstellung des Namens eines bestimmten Anbaugebiets) |
Bestimmte Anbaugebiete |
Teilgebiete (auch unter Voranstellung des Namens eines bestimmten Anbaugebiets) |
Κουμανδαρία |
|
Commandaria |
|
Λαόνα Ακάμα |
|
Laona Akama |
|
Βουνί Παναγιάς – Αμπελίτης |
|
Vouni Panayia – Ambelitis |
|
Πιτσιλιά |
|
Pitsilia |
|
Κρασοχώρια Λεμεσού … |
Αφάμης oder Λαόνα |
Krasohoria Lemesou … |
Afames oder Laona |
2. Tafelweine mit geografischen Angaben
In griechischer Sprache |
In englischer Sprache |
Λεμεσός |
Lemesos |
Πάφος |
Pafos |
Λευκωσία |
Lefkosia |
Λάρνακα |
Larnaka |
TSCHECHISCHE REPUBLIK
1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
Bestimmte Anbaugebiete (auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets) |
Teilgebiete (auch ergänzt durch den Namen einer Weinbaugemeinde und/oder einer Einzellage) |
čechy … |
litoměřická mělnická |
Morava … |
mikulovská slovácká velkopavlovická znojemská |
2. Tafelweine mit geografischen Angaben
české zemské víno |
moravské zemské víno |
FRANKREICH
1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
Alsace Grand Cru, ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
Alsace, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
Alsace oder Vin d'Alsace, auch ergänzt durch „Edelzwicker“ oder den Namen einer Rebsorte und/oder einer kleineren geografischen Einheit |
Ajaccio |
Aloxe-Corton |
Anjou, auch ergänzt durch Val de Loire oder Coteaux de la Loire, oder Villages Brissac |
Anjou, auch ergänzt durch „Gamay“, „Mousseux“ oder „Villages“ |
Arbois |
Arbois Pupillin |
Auxey-Duresses oder Auxey-Duresses Côte de Beaune oder Auxey-Duresses Côte de Beaune-Villages |
Bandol |
Banyuls |
Barsac |
Bâtard-Montrachet |
Béarn oder Béarn Bellocq |
Beaujolais Supérieur |
Beaujolais, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
Beaujolais-Villages |
Beaumes-de-Venise, auch unter Voranstellung von „Muscat de“ |
Beaune |
Bellet oder Vin de Bellet |
Bergerac |
Bienvenues Bâtard-Montrachet |
Blagny |
Blanc Fumé de Pouilly |
Blanquette de Limoux |
Blaye |
Bonnes Mares |
Bonnezeaux |
Bordeaux Côtes de Francs |
Bordeaux Haut-Benauge |
Bordeaux, auch ergänzt durch „Clairet“ oder „Supérieur“ oder „Rosé“ oder „mousseux“ |
Bourg |
Bourgeais |
Bourgogne, auch ergänzt durch „Clairet“ oder „Rosé“ oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
Bourgogne Aligoté |
Bourgueil |
Bouzeron |
Brouilly |
Buzet |
Cabardès |
Cabernet d’Anjou |
Cabernet de Saumur |
Cadillac |
Cahors |
Canon-Fronsac |
Cap Corse, unter Voranstellung von „Muscat de“ |
Cassis |
Cérons |
Chablis Grand Cru, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
Chablis, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
Chambertin |
Chambertin Clos de Bèze |
Chambolle-Musigny |
Champagne |
Chapelle-Chambertin |
Charlemagne |
Charmes-Chambertin |
Chassagne-Montrachet oder Chassagne-Montrachet Côte de Beaune oder Chassagne-Montrachet Côte de Beaune-Villages |
Château Châlon |
Château Grillet |
Châteaumeillant |
Châteauneuf-du-Pape |
Châtillon-en-Diois |
Chenas |
Chevalier-Montrachet |
Cheverny |
Chinon |
Chiroubles |
Chorey-lès-Beaune oder Chorey-lès-Beaune Côte de Beaune oder Chorey-lès-Beaune Côte de Beaune-Villages |
Clairette de Bellegarde |
Clairette de Die |
Clairette du Languedoc, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
Clos de la Roche |
Clos de Tart |
Clos des Lambrays |
Clos Saint-Denis |
Clos Vougeot |
Collioure |
Condrieu |
Corbières, auch ergänzt durch Boutenac |
Cornas |
Corton |
Corton-Charlemagne |
Costières de Nîmes |
Côte de Beaune, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
Côte de Beaune-Villages |
Côte de Brouilly |
Côte de Nuits |
Côte Roannaise |
Côte Rôtie |
Coteaux Champenois, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
Coteaux d’Aix-en-Provence |
Coteaux d’Ancenis, auch ergänzt durch den Namen einer Rebsorte |
Coteaux de Die |
Coteaux de l’Aubance |
Coteaux de Pierrevert |
Coteaux de Saumur |
Coteaux du Giennois |
Coteaux du Languedoc Picpoul de Pinet |
Coteaux du Languedoc, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
Coteaux du Layon or Coteaux du Layon Chaume |
Coteaux du Layon, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
Coteaux du Loir |
Coteaux du Lyonnais |
Coteaux du Quercy |
Coteaux du Tricastin |
Coteaux du Vendômois |
Coteaux Varois |
Côte-de-Nuits-Villages |
Côtes Canon-Fronsac |
Côtes d’Auvergne, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
Côte de Beaune, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
Côtes de Bergerac |
Côtes de Blaye |
Côtes de Bordeaux Saint-Macaire |
Côtes de Bourg |
Côtes de Brulhois |
Côtes de Castillon |
Côtes de Duras |
Côtes de la Malepère |
Côtes de Millau |
Côtes de Montravel |
Côtes de Provence, auch ergänzt durch Sainte Victoire |
Côtes de Toul |
Côtes de Saint-Mont |
Côtes du Frontonnais, auch ergänzt durch Fronton oder Villaudric |
Côtes du Jura |
Côtes du Lubéron |
Côtes du Marmandais |
Côtes du Rhône |
Côtes du Rhône Villages, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
Côtes du Roussillon |
Côtes du Roussillon Villages, auch ergänzt durch die Gemeindenamen Caramany oder Latour de France oder Les Aspres oder Lesquerde oder Tautavel |
Côtes du Ventoux |
Côtes du Vivarais |
Cour-Cheverny |
Crémant d’Alsace |
Crémant de Bordeaux |
Crémant de Bourgogne |
Crémant de Die |
Crémant de Limoux |
Crémant de Loire |
Crémant du Jura |
Crépy |
Criots Bâtard-Montrachet |
Crozes Ermitage |
Crozes-Hermitage |
Echezeaux |
Entre-Deux-Mers oder Entre-Deux-Mers Haut-Benauge |
Ermitage |
Faugères |
Fiefs Vendéens, auch ergänzt durch „lieu dits“ Mareuil oder Brem oder Vix oder Pissotte |
Fitou |
Fixin |
Fleurie |
Floc de Gascogne |
Fronsac |
Frontignan |
Gaillac |
Gaillac Premières Côtes |
Gevrey-Chambertin |
Gigondas |
Givry |
Grand Roussillon |
Grands Echezeaux |
Graves |
Graves de Vayres |
Griotte-Chambertin |
Gros Plant du Pays Nantais |
Haut Poitou |
Haut-Médoc |
Haut-Montravel |
Hermitage |
Irancy |
Irouléguy |
Jasnières |
Juliénas |
Jurançon |
L’Etoile |
La Grande Rue |
Ladoix oder Ladoix Côte de Beaune oder Ladoix Côte de beaune-Villages |
Lalande de Pomerol |
Languedoc, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
Latricières-Chambertin |
Les-Baux-de-Provence |
Limoux |
Lirac |
Listrac-Médoc |
Loupiac |
Lunel, auch unter Voranstellung von „Muscat de“ |
Lussac Saint-Émilion |
Mâcon oder Pinot-Chardonnay-Macôn |
Mâcon, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
Mâcon-Villages |
Macvin du Jura |
Madiran |
Maranges Côte de Beaune oder Maranges Côtes de Beaune-Villages |
Maranges, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
Marcillac |
Margaux |
Marsannay |
Maury |
Mazis-Chambertin |
Mazoyères-Chambertin |
Médoc |
Menetou Salon, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
Mercurey |
Meursault oder Meursault Côte de Beaune oder Meursault Côte de Beaune-Villages |
Minervois |
Minervois-la-Livinière |
Mireval |
Monbazillac |
Montagne Saint-Émilion |
Montagny |
Monthélie oder Monthélie Côte de Beaune oder Monthélie Côte de Beaune-Villages |
Montlouis, auch ergänzt durch „mousseux“ oder „pétillant“ |
Montrachet |
Montravel |
Morey-Saint-Denis |
Morgon |
Moselle |
Moulin-à-Vent |
Moulis |
Moulis-en-Médoc |
Muscadet |
Muscadet Coteaux de la Loire |
Muscadet Côtes de Grandlieu |
Muscadet Sèvre-et-Maine |
Musigny |
Néac |
Nuits |
Nuits-Saint-Georges |
Orléans |
Orléans-Cléry |
Pacherenc du Vic-Bilh |
Palette |
Patrimonio |
Pauillac |
Pécharmant |
Pernand-Vergelesses oder Pernand-Vergelesses Côte de Beaune oder Pernand-Vergelesses Côte de Beaune-Villages |
Pessac-Léognan |
Petit Chablis, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
Pineau des Charentes |
Pinot-Chardonnay-Macôn |
Pomerol |
Pommard |
Pouilly Fumé |
Pouilly-Fuissé |
Pouilly-Loché |
Pouilly-sur-Loire |
Pouilly-Vinzelles |
Premières Côtes de Blaye |
Premières Côtes de Bordeaux, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
Puisseguin Saint-Émilion |
Puligny-Montrachet oder Puligny-Montrachet Côte de Beaune oder Puligny-Montrachet Côte de Beaune-Villages |
Quarts-de-Chaume |
Quincy |
Rasteau |
Rasteau Rancio |
Régnié |
Reuilly |
Richebourg |
Rivesaltes, auch unter Voranstellung von „Muscat de“ |
Rivesaltes Rancio |
Romanée (La) |
Romanée Conti |
Romanée Saint-Vivant |
Rosé des Riceys |
Rosette |
Roussette de Savoie, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
Roussette du Bugey, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
Ruchottes-Chambertin |
Rully |
Saint Julien |
Saint-Amour |
Saint-Aubin oder Saint-Aubin Côte de Beaune oder Saint-Aubin Côte de Beaune-Villages |
Saint-Bris |
Saint-Chinian |
Sainte-Croix-du-Mont |
Sainte-Foy Bordeaux |
Saint-Émilion |
Saint-Emilion Grand Cru |
Saint-Estèphe |
Saint-Georges Saint-Émilion |
Saint-Jean-de-Minervois, auch unter Voranstellung von „Muscat de“ |
Saint-Joseph |
Saint-Nicolas-de-Bourgueil |
Saint-Péray |
Saint-Pourçain |
Saint-Romain oder Saint-Romain Côte de Beaune oder Saint-Romain Côte de Beaune-Villages |
Saint-Véran |
Sancerre |
Santenay oder Santenay Côte de Beaune oder Santenay Côte de Beaune-Villages |
Saumur Champigny |
Saussignac |
Savennières |
Sauternes |
Savennières-Coulée-de-Serrant |
Savennières-Roche-aux-Moines |
Savigny or Savigny-lès-Beaune |
Seyssel |
Tâche (La) |
Tavel |
Thouarsais |
Touraine Amboise |
Touraine Azay-le-Rideau |
Touraine Mesland |
Touraine Noble Joue |
Touraine, auch ergänzt durch „mousseux“ oder „pétillant“ |
Tursan |
Vacqueyras |
Valençay |
Vin d’Entraygues et du Fel |
Vin d’Estaing |
Vin de Corse, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
Vin de Lavilledieu |
Vin de Savoie oder Vin de Savoie-Ayze, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
Vin du Bugey, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
Vin Fin de la Côte de Nuits |
Viré Clessé |
Volnay |
Volnay Santenots |
Vosne-Romanée |
Vougeot |
Vouvray, auch ergänzt durch „mousseux“ oder „pétillant“ |
2. Tafelweine mit geografischen Angaben
Vin de pays de l’Agenais |
Vin de pays d’Aigues |
Vin de pays de l’Ain |
Vin de pays de l’Allier |
Vin de pays d’Allobrogie |
Vin de pays des Alpes de Haute-Provence |
Vin de pays des Alpes Maritimes |
Vin de pays de l’Ardèche |
Vin de pays d’Argens |
Vin de pays de l’Ariège |
Vin de pays de l’Aude |
Vin de pays de l’Aveyron |
Vin de pays des Balmes dauphinoises |
Vin de pays de la Bénovie |
Vin de pays du Bérange |
Vin de pays de Bessan |
Vin de pays de Bigorre |
Vin de pays des Bouches du Rhône |
Vin de pays du Bourbonnais |
Vin de pays du Calvados |
Vin de pays de Cassan |
Vin de pays Cathare |
Vin de pays de Caux |
Vin de pays de Cessenon |
Vin de pays des Cévennes, auch ergänzt durch Mont Bouquet |
Vin de pays Charentais, auch ergänzt durch Ile de Ré oder Ile d’Oléron oder Saint-Sornin |
Vin de pays de la Charente |
Vin de pays des Charentes-Maritimes |
Vin de pays du Cher |
Vin de pays de la Cité de Carcassonne |
Vin de pays des Collines de la Moure |
Vin de pays des Collines rhodaniennes |
Vin de pays du Comté de Grignan |
Vin de pays du Comté tolosan |
Vin de pays des Comtés rhodaniens |
Vin de pays de la Corrèze |
Vin de pays de la Côte Vermeille |
Vin de pays des coteaux charitois |
Vin de pays des coteaux d’Enserune |
Vin de pays des coteaux de Besilles |
Vin de pays des coteaux de Cèze |
Vin de pays des coteaux de Coiffy |
Vin de pays des coteaux Flaviens |
Vin de pays des coteaux de Fontcaude |
Vin de pays des coteaux de Glanes |
Vin de pays des coteaux de l’Ardèche |
Vin de pays des coteaux de l’Auxois |
Vin de pays des coteaux de la Cabrerisse |
Vin de pays des coteaux de Laurens |
Vin de pays des coteaux de Miramont |
Vin de pays des coteaux de Montélimar |
Vin de pays des coteaux de Murviel |
Vin de pays des coteaux de Narbonne |
Vin de pays des coteaux de Peyriac |
Vin de pays des coteaux des Baronnies |
Vin de pays des coteaux du Cher et de l’Arnon |
Vin de pays des coteaux du Grésivaudan |
Vin de pays des coteaux du Libron |
Vin de pays des coteaux du Littoral Audois |
Vin de pays des coteaux du Pont du Gard |
Vin de pays des coteaux du Salagou |
Vin de pays des coteaux de Tannay |
Vin de pays des coteaux du Verdon |
Vin de pays des coteaux et terrasses de Montauban |
Vin de pays des côtes catalanes |
Vin de pays des côtes de Gascogne |
Vin de pays des côtes de Lastours |
Vin de pays des côtes de Montestruc |
Vin de pays des côtes de Pérignan |
Vin de pays des côtes de Prouilhe |
Vin de pays des côtes de Thau |
Vin de pays des côtes de Thongue |
Vin de pays des côtes du Brian |
Vin de pays des côtes de Ceressou |
Vin de pays des côtes du Condomois |
Vin de pays des côtes du Tarn |
Vin de pays des côtes du Vidourle |
Vin de pays de la Creuse |
Vin de pays de Cucugnan |
Vin de pays des Deux-Sèvres |
Vin de pays de la Dordogne |
Vin de pays du Doubs |
Vin de pays de la Drôme |
Vin de pays Duché d’Uzès |
Vin de pays de Franche-Comté, auch ergänzt durch Coteaux de Champlitte |
Vin de pays du Gard |
Vin de pays du Gers |
Vin de pays des Hautes-Alpes |
Vin de pays de la Haute-Garonne |
Vin de pays de la Haute-Marne |
Vin de pays des Hautes-Pyrénées |
Vin de pays d’Hauterive, auch ergänzt durch Val d’Orbieu oder Coteaux du Termenès oder Côtes de Lézignan |
Vin de pays de la Haute-Saône |
Vin de pays de la Haute-Vienne |
Vin de pays de la Haute vallée de l’Aude |
Vin de pays de la Haute vallée de l’Orb |
Vin de pays des Hauts de Badens |
Vin de pays de l’Hérault |
Vin de pays de l’Ile de Beauté |
Vin de pays de l’Indre et Loire |
Vin de pays de l’Indre |
Vin de pays de l’Isère |
Vin de pays du Jardin de la France, auch ergänzt durch Marches de Bretagne oder Pays de Retz |
Vin de pays des Landes |
Vin de pays de Loire-Atlantique |
Vin de pays du Loir et Cher |
Vin de pays du Loiret |
Vin de pays du Lot |
Vin de pays du Lot et Garonne |
Vin de pays des Maures |
Vin de pays de Maine et Loire |
Vin de pays de la Mayenne |
Vin de pays de Meurthe-et-Moselle |
Vin de pays de la Meuse |
Vin de pays du Mont Baudile |
Vin de pays du Mont Caume |
Vin de pays des Monts de la Grage |
Vin de pays de la Nièvre |
Vin de pays d’Oc |
Vin de pays du Périgord, auch ergänzt durch Vin de Domme |
Vin de pays de la Petite Crau |
Vin de pays des Portes de Méditerranée |
Vin de pays de la Principauté d’Orange |
Vin de pays du Puy de Dôme |
Vin de pays des Pyrénées-Atlantiques |
Vin de pays des Pyrénées-Orientales |
Vin de pays des Sables du Golfe du Lion |
Vin de pays de la Sainte Baume |
Vin de pays de Saint Guilhem-le-Désert |
Vin de pays de Saint-Sardos |
Vin de pays de Sainte Marie la Blanche |
Vin de pays de Saône et Loire |
Vin de pays de la Sarthe |
Vin de pays de Seine et Marne |
Vin de pays du Tarn |
Vin de pays du Tarn et Garonne |
Vin de pays des Terroirs landais, auch ergänzt durch Coteaux de Chalosse oder Côtes de L’Adour oder Sables Fauves oder Sables de l’Océan |
Vin de pays de Thézac-Perricard |
Vin de pays du Torgan |
Vin de pays d’Urfé |
Vin de pays du Val de Cesse |
Vin de pays du Val de Dagne |
Vin de pays du Val de Montferrand |
Vin de pays de la Vallée du Paradis |
Vin de pays du Var |
Vin de pays du Vaucluse |
Vin de pays de la Vaunage |
Vin de pays de la Vendée |
Vin de pays de la Vicomté d’Aumelas |
Vin de pays de la Vienne |
Vin de pays de la Vistrenque |
Vin de pays de l’Yonne |
DEUTSCHLAND
1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
Bestimmte Anbaugebiete (auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets) |
Teilgebiete |
Ahr … |
Walporzheim /Ahrtal |
Baden … |
Badische Bergstraße Bodensee Breisgau Kaiserstuhl Kraichgau Markgräflerland Ortenau Tauberfranken Tuniberg |
Franken … |
Maindreieck Mainviereck Steigerwald |
Hessische Bergstraße … |
Starkenburg Umstadt |
Mittelrhein … |
Loreley Siebengebirge |
Mosel-Saar-Ruwer or Mosel or Saar or Ruwer … |
Bernkastel Burg Cochem Moseltor Obermosel Ruwertal Saar |
Nahe … |
Nahetal |
Pfalz … |
Mittelhaardt Deutsche Weinstraße Südliche Weinstraße |
Rheingau … |
Johannisberg |
Rheinhessen … |
Bingen Nierstein Wonnegau |
Saale-Unstrut … |
Mansfelder Seen Schloss Neuenburg Thüringen |
Sachsen … |
Elstertal Meißen |
Württemberg … |
Bayerischer Bodensee Kocher-Jagst-Tauber Oberer Neckar Remstal-Stuttgart Württembergischer Bodensee Württembergisch Unterland |
2. Tafelweine mit geografischen Angaben
Landwein |
Tafelwein |
Ahrtaler Landwein |
Albrechtsburg |
Badischer Landwein |
Bayern |
Bayerischer Bodensee-Landwein |
Burgengau |
Landwein Main |
Donau |
Landwein der Mosel |
Lindau |
Landwein der Ruwer |
Main |
Landwein der Saar |
Mosel |
Mecklenburger Landwein |
Neckar |
Mitteldeutscher Landwein |
Oberrhein |
Nahegauer Landwein |
Rhein |
Pfälzer Landwein |
Rhein-Mosel |
Regensburger Landwein |
Römertor |
Rheinburgen-Landwein |
Stargarder Land |
Rheingauer Landwein |
|
Rheinischer Landwein |
|
Saarländischer Landwein der Mosel |
|
Sächsischer Landwein |
|
Schwäbischer Landwein |
|
Starkenburger Landwein |
|
Taubertäler Landwein |
|
GRIECHENLAND
1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
Bestimmte Anbaugebiete |
|
In griechischer Sprache |
In englischer Sprache |
Σάμος |
Samos |
Μοσχάτος Πατρών |
Moschatos Patra |
Μοσχάτος Ρίου – Πατρών |
Moschatos Riou Patra |
Μοσχάτος Κεφαλληνίας |
Moschatos Kephalinia |
Μοσχάτος Λήμνου |
Moschatos Lemnos |
Μοσχάτος Ρόδου |
Moschatos Rhodos |
Μαυροδάφνη Πατρών |
Mavrodafni Patra |
Μαυροδάφνη Κεφαλληνίας |
Mavrodafni Kephalinia |
Σητεία |
Sitia |
Νεμέα |
Nemea |
Σαντορίνη |
Santorini |
Δαφνές |
Dafnes |
Ρόδος |
Rhodos |
Νάουσα |
Naoussa |
Ρομπόλα Κεφαλληνίας |
Robola Kephalinia |
Ραψάνη |
Rapsani |
Μαντινεία |
Mantinia |
Μεσενικόλα |
Mesenicola |
Πεζά |
Peza |
Αρχάνες |
Archanes |
Πάτρα |
Patra |
Ζίτσα |
Zitsa |
Αμύνταιο |
Amynteon |
Γουμένισσα |
Goumenissa |
Πάρος |
Paros |
Λήμνος |
Lemnos |
Αγχίαλος |
Anchialos |
Πλαγιές Μελίτωνα |
Slopes of Melitona |
2. Tafelweine mit geografischen Angaben
In griechischer Sprache |
In englischer Sprache |
Ρετσίνα Μεσογείων, auch ergänzt durch Αττικής |
Retsina of Mesogia, auch ergänzt durch Attika |
Ρετσίνα Κρωπίας oder Ρετσίνα Κορωπίου, auch ergänzt durch Αττικής |
Retsina of Kropia oder Retsina Koropi, auch ergänzt durch Attika |
Ρετσίνα Μαρκοπούλου, auch ergänzt durch Αττικής |
Retsina of Markopoulou, auch ergänzt durch Attika |
Ρετσίνα Μεγάρων, auch ergänzt durch Αττικής |
Retsina of Megara, auch ergänzt durch Attika |
Ρετσίνα Παιανίας oder Ρετσίνα Λιοπεσίου, auch ergänzt durch Αττικής |
Retsina of Peania oder Retsina of Liopesi, auch ergänzt durch Attika |
Ρετσίνα Παλλήνης, auch ergänzt durch Αττικής |
Retsina of Pallini, auch ergänzt durch Attika |
Ρετσίνα Πικερμίου, auch ergänzt durch Αττικής |
Retsina of Pikermi, auch ergänzt durch Attika |
Ρετσίνα Σπάτων, auch ergänzt durch Αττικής |
Retsina of Spata, auch ergänzt durch Attika |
Ρετσίνα Θηβών, auch ergänzt durch Βοιωτίας |
Retsina of Thebes, auch ergänzt durch Viotias |
Ρετσίνα Γιάλτρων, auch ergänzt durch Ευβοίας |
Retsina of Gialtra, auch ergänzt durch Evvia |
Ρετσίνα Καρύστου, auch ergänzt durch Ευβοίας |
Retsina of Karystos, auch ergänzt durch Evvia |
Ρετσίνα Χαλκίδας, auch ergänzt durch Ευβοίας |
Retsina of Halkida, auch ergänzt durch Evvia |
Βερντεα Ζακύνθου |
Verntea Zakynthou |
Αγιορείτικος Τοπικός Οίνος |
Regional wine of Mount Athos Agioritikos |
Τοπικός Οίνος Αναβύσσου |
Regional wine of Anavyssos |
Αττικός Τοπικός Οίνος |
Regional wine of Attiki-Attikos |
Τοπικός Οίνος Βίλιτσας |
Regional wine of Vilitsa |
Τοπικός Οίνος Γρesseνών |
Regional wine of Grevena |
Τοπικός Οίνος Δράμας |
Regional wine of Drama |
Δωδεκανησιακός Τοπικός Οίνος |
Regional wine of Dodekanese - Dodekanissiakos |
Τοπικός Οίνος Επανομής |
Regional wine of Epanomi |
Ηρακλειώτικος Τοπικός Οίνος |
Regional wine of Heraklion - Herakliotikos |
Θεσσαλικός Τοπικός Οίνος |
Regional wine of Thessalia - Thessalikos |
Θηβαϊκός Τοπικός Οίνος |
Regional wine of Thebes - Thivaikos |
Τοπικός Οίνος Κισσάμου |
Regional wine of Kissamos |
Τοπικός Οίνος Κρανιάς |
Regional wine of Krania |
Κρητικός Τοπικός Οίνος |
Regional wine of Crete - Kritikos |
Λασιθιώτικος Τοπικός Οίνος |
Regional wine of Lasithi – Lasithiotikos |
Μακεδονικός Τοπικός Οίνος |
Regional wine of Macedonia – Macedonikos |
Τοπικός Οίνος Νέας Μεσήμβριας |
Regional wine of Nea Messimvria |
Μεσσηνιακός Τοπικός Οίνος |
Regional wine of Messinia – Messiniakos |
Παιανίτικος Τοπικός Οίνος |
Regional wine of Peanea |
Παλληνιώτικος Τοπικός Οίνος |
Regional wine of Pallini – Palliniotikos |
Πελοποννησιακός Τοπικός Οίνος |
Regional wine of Peloponnese – Peloponnisiakos |
Τοπικός Οίνος Πλαγιές Αμπέλου |
Regional wine of Slopes of Ambelos |
Τοπικός Οίνος Πλαγιές Βερτίσκου |
Regional wine of Slopes of Vertiskos |
Τοπικός Οίνος Πλαγιών Κιθαιρώνα |
Regional wine of Slopes of Kitherona |
Κορινθιακός Τοπικός Οίνος |
Regional wine of Korinthos - Korinthiakos |
Τοπικός Οίνος Πλαγιών Πάρνηθας |
Regional wine of Slopes of Parnitha |
Τοπικός Οίνος Πυλίας |
Regional wine of Pylia |
Τοπικός Οίνος Τριφυλίας |
Regional wine of Trifilia |
Τοπικός Οίνος Τυρνάβου |
Regional wine of Tyrnavos |
ΤοπικόςΟίνος Σιάτιστας |
Regional wine of Siatista |
Τοπικός Οίνος Ριτσώνας Αυλίδας |
Regional wine of Ritsona Avlidas |
Τοπικός Οίνος Λετρίνων |
Regional wine of Letrines |
Τοπικός Οίνος Σπάτων |
Regional wine of Spata |
Toπικός Οίνος Πλαγιών Πεντελικού |
Regional wine of Slopes of Pendeliko |
Αιγαιοπελαγίτικος Τοπικός Οίνος |
Regional wine of Aegean Sea |
Τοπικός Οίνος Ληλάντιου πεδίου |
Regional wine of Lilantio Pedio |
Τοπικός Οίνος Μαρκόπουλου |
Regional wine of Markopoulo |
Τοπικός Οίνος Τεγέας |
Regional wine of Tegea |
Τοπικός Οίνος Αδριανής |
Regional wine of Adriani |
Τοπικός Οίνος Χαλικούνας |
Regional wine of Halikouna |
Τοπικός Οίνος Χαλκιδικής |
Regional wine of Halkidiki |
Καρυστινός Τοπικός Οίνος |
Regional wine of Karystos - Karystinos |
Τοπικός Οίνος Πέλλας |
Regional wine of Pella |
Τοπικός Οίνος Σερρών |
Regional wine of Serres |
Συριανός Τοπικός Οίνος |
Regional wine of Syros - Syrianos |
Τοπικός Οίνος Πλαγιών Πετρωτού |
Regional wine of Slopes of Petroto |
Τοπικός Οίνος Γερανείων |
Regional wine of Gerania |
Τοπικός Οίνος Οπούντιας Λοκρίδος |
Regional wine of Opountia Lokridos |
Tοπικός Οίνος Στερεάς Ελλάδας |
Regional wine of Sterea Ellada |
Τοπικός Οίνος Αγοράς |
Regional wine of Agora |
Τοπικός Οίνος Κοιλάδος Αταλάντης |
Regional wine of Valley of Atalanti |
Τοπικός Οίνος Αρκαδίας |
Regional wine of Arkadia |
Τοπικός Οίνος Παγγαίου |
Regional wine of Pangeon |
Τοπικός Οίνος Μεταξάτων |
Regional wine of Metaxata |
Τοπικός Οίνος Ημαθίας |
Regional wine of Imathia |
Τοπικός Οίνος Κλημέντι |
Regional wine of Klimenti |
Τοπικός Οίνος Κέρκυρας |
Regional wine of Corfu |
Τοπικός Οίνος Σιθωνίας |
Regional wine of Sithonia |
Τοπικός Οίνος Μαντζαβινάτων |
Regional wine of Mantzavinata |
Ισμαρικός Τοπικός Οίνος |
Regional wine of Ismaros - Ismarikos |
Τοπικός Οίνος Αβδήρων |
Regional wine of Avdira |
Τοπικός Οίνος Ιωαννίνων |
Regional wine of Ioannina |
Τοπικός Οίνος Πλαγιές Αιγιαλείας |
Regional wine of Slopes of Egialia |
Toπικός Οίνος Πλαγίες Αίνου |
Regional wine of Slopes of Enos |
Θρακικός Τοπικός Οίνος oder Τοπικός Οίνος Θράκης |
Regional wine of Thrace - Thrakikos oder Regional wine of Thrakis |
Τοπικός Οίνος Ιλίου |
Regional wine of Ilion |
Μετσοβίτικος Τοπικός Οίνος |
Regional wine of Metsovo - Metsovitikos |
Τοπικός Οίνος Κορωπίου |
Regional wine of Koropi |
Τοπικός Οίνος Φλώρινας |
Regional wine of Florina |
Τοπικός Οίνος Θαψανών |
Regional wine of Thapsana |
Τοπικός Οίνος Πλαγιών Κνημίδος |
Regional wine of Slopes of Knimida |
Ηπειρωτικός Τοπικός Οίνος |
Regional wine of Epirus - Epirotikos |
Τοπικός Οίνος Πισάτιδος |
Regional wine of Pisatis |
Τοπικός Οίνος Λευκάδας |
Regional wine of Lefkada |
Μονεμβάσιος Τοπικός Οίνος |
Regional wine of Monemvasia - Monemvasios |
Τοπικός Οίνος Βελβεντού |
Regional wine of Velvendos |
Λακωνικός Τοπικός Οίνος |
Regional wine of Lakonia – Lakonikos |
Tοπικός Οίνος Μαρτίνου |
Regional wine of Martino |
Aχαϊκός Tοπικός Οίνος |
Regional wine of Achaia |
Τοπικός Οίνος Ηλιείας |
Regional wine of Ilia |
Τοπικός Οίνος Θεσσαλονίκης |
Regional wine of Thessaloniki |
Τοπικός Οίνος Κραννώνος |
Regional wine of Krannona |
Τοπικός Οίνος Παρνασσού |
Regional wine of Parnassos |
Τοπικός Οίνος Μετεώρων |
Regional wine of Meteora |
Τοπικός Οίνος Ικαρίας |
Regional wine of Ikaria |
Τοπικός Οίνος Καστοριάς |
Regional wine of Kastoria |
UNGARN
1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
Bestimmte Anbaugebiete |
Teilgebiete (auch unter Voranstellung des Namens eines bestimmten Anbaugebiets) |
Ászár-Neszmély(-i) … |
Ászár(-i) Neszmély(-i) |
Badacsony(-i) |
|
Balatonboglár(-i) … |
Balatonlelle(-i) Marcali |
Balatonfelvidék(-i) … |
Balatonederics-Lesence(-i) Cserszeg(-i) Kál(-i) |
Balatonfüred-Csopak(-i) … |
Zánka(-i) |
Balatonmelléke or Balatonmelléki … |
Muravidéki |
Bükkalja(-i) |
|
Csongrád(-i) … |
Kistelek(-i) Mórahalom or Mórahalmi Pusztamérges(-i) |
Eger or Egri … |
Debrő(-i), followed or not by Andornaktálya(-i) or Demjén(-i) or Egerbakta(-i) or Egerszalók(-i) or Egerszólát(-i) or Felsőtárkány(-i) or Kerecsend(-i) or Maklár(-i) or Nagytálya(-i) or Noszvaj(-i) or Novaj(-i) or Ostoros(-i) or Szomolya(-i) or Aldebrő(-i) or Feldebrő(-i) or Tófalu(-i) or Verpelét(-i) or Kompolt(-i) or Tarnaszentmária(-i) |
Etyek-Buda(-i) … |
Buda(-i) Etyek(-i) Velence(-i) |
Hajós-Baja(-i) |
|
Kőszegi |
|
Kunság(-i) … |
Bácska(-i) Cegléd(-i) Duna mente or Duna menti Izsák(-i) Jászság(-i) Kecskemét-Kiskunfélegyháza or Kecskemét-Kiskunfélegyházi Kiskunhalas-Kiskunmajsa(-i) Kiskőrös(-i) Monor(-i) Tisza mente or Tisza menti |
Mátra(-i) |
|
Mór(-i) |
|
Pannonhalma (Pannonhalmi) |
|
Pécs(-i) … |
Versend(-i) Szigetvár(-i) Kapos(-i) |
Szekszárd(-i) |
|
Somló(-i) … |
Kissomlyó-Sághegyi |
Sopron(-i) … |
Köszeg(-i) |
Tokaj(-i) … |
Abaújszántó(-i) or Bekecs(-i) or Bodrogkeresztúr(-i) or Bodrogkisfalud(-i) or Bodrogolaszi or Erdőbénye(-i) or Erdőhorváti or Golop(-i) or Hercegkút(-i) or Legyesbénye(-i) or Makkoshotyka(-i) or Mád(-i) or Mezőzombor(-i) or Monok(-i) or Olaszliszka(-i) or Rátka(-i) or Sárazsadány(-i) or Sárospatak(-i) or Sátoraljaújhely(-i) or Szegi or Szegilong(-i) or Szerencs(-i) or Tarcal(-i) or Tállya(-i) or Tolcsva(-i) or Vámosújfalu(-i) |
Tolna(-i) … |
Tamási Völgység(-i) |
Villány(-i) … |
Siklós(-i), followed or not by Kisharsány(-i) or Nagyharsány(-i) or Palkonya(-i) or Villánykövesd(-i) or Bisse(-i) or Csarnóta(-i) or Diósviszló(-i) or Harkány(-i) or Hegyszentmárton(-i) o rKistótfalu(-i) or Márfa(-i) or Nagytótfalu(-i) or Szava(-i) or Túrony(-i) or Vokány(-i) |
ITALIEN
1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
D.O.C.G. (Denominazioni di Origine Controllata e Garantita) |
Albana di Romagna |
Asti oder Moscato d’Asti oder Asti Spumante |
Barbaresco |
Bardolino superiore |
Barolo |
Brachetto d’Acqui oder Acqui |
Brunello di Motalcino |
Carmignano |
Chianti, auch ergänzt durch Colli Aretini oder Colli Fiorentini oder Colline Pisane oder Colli Senesi oder Montalbano oder Montespertoli oder Rufina |
Chianti Classico |
Fiano di Avellino |
Forgiano |
Franciacorta |
Gattinara |
Gavi oder Cortese di Gavi |
Ghemme |
Greco di Tufo |
Montefalco Sagrantino |
Montepulciano d’Abruzzo Colline Tramane |
Ramandolo |
Recioto di Soave |
Sforzato di Valtellina oder Sfursat di Valtellina |
Soave superiore |
Taurasi |
Valtellina Superiore, auch ergänzt durch Grumello oder Inferno oder Maroggia oder Sassella oder Stagafassli oder Vagella |
Vermentino di Gallura oder Sardegna Vermentino di Gallura |
Vernaccia di San Gimignano |
Vino Nobile di Montepulciano |
D.O.C. (Denominazioni di Origine Controllata) |
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Aglianico del Taburno oder Taburno |
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Aglianico del Vulture |
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Albugnano |
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Alcamo oder Alcamo classico |
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Aleatico di Gradoli |
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Aleatico di Puglia |
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Alezio |
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Alghero oder Sardegna Alghero |
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Alta Langa |
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Alto Adige oder dell’Alto Adige (Südtirol oder Südtiroler), auch ergänzt durch:
|
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Ansonica Costa dell’Argentario |
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Aprilia |
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Arborea oder Sardegna Arborea |
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Arcole |
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Assisi |
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Atina |
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Aversa |
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Bagnoli di Sopra oder Bagnoli |
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Barbera d’Asti |
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Barbera del Monferrato |
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Barbera d’Alba |
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Barco Reale di Carmignano oder Rosato di Carmignano oder Vin Santo di Carmignano oder Vin Santo di Carmignano Occhio di Pernice |
||||||||||||
Bardolino |
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Bianchello del Metauro |
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Bianco Capena |
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Bianco dell'Empolese |
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Bianco della Valdinievole |
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Bianco di Custoza |
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Bianco di Pitigliano |
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Bianco Pisano di S. Torpè |
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Biferno |
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Bivongi |
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Boca |
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Bolgheri e Bolgheri Sassicaia |
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Bosco Eliceo |
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Botticino |
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Bramaterra |
||||||||||||
Breganze |
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Brindisi |
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Cacc'e mmitte di Lucera |
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Cagnina di Romagna |
||||||||||||
Caldaro (Kalterer) oder Lago di Caldaro (Kalterersee), auch ergänzt durch „Classico“ |
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Campi Flegrei |
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Campidano di Terralba oder Terralba oder Sardegna Campidano di Terralba oder Sardegna Terralba |
||||||||||||
Canavese |
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Candia dei Colli Apuani |
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Cannonau di Sardegna, auch ergänzt durch Capo Ferrato oder Oliena oder Nepente di Oliena Jerzu |
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Capalbio |
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Capri |
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Capriano del Colle |
||||||||||||
Carema |
||||||||||||
Carignano del Sulcis oder Sardegna Carignano del Sulcis |
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Carso |
||||||||||||
Castel del Monte |
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Castel San Lorenzo |
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Casteller |
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Castelli Romani |
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Cellatica |
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Cerasuolo di Vittoria |
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Cerveteri |
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Cesanese del Piglio |
||||||||||||
Cesanese di Affile oder Affile |
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Cesanese di Olevano Romano oder Olevano Romano |
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Cilento |
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Cinque Terre oder Cinque Terre Sciacchetrà, auch ergänzt durch Costa de sera oder Costa de Campu oder Costa da Posa |
||||||||||||
Circeo |
||||||||||||
Cirò |
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Cisterna d’Asti |
||||||||||||
Colli Albani |
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Colli Altotiberini |
||||||||||||
Colli Amerini |
||||||||||||
Colli Berici, auch ergänzt durch „Barbarano“ |
||||||||||||
Colli Bolognesi, auch ergänzt durch Colline di Riposto oder Colline Marconiane oder Zola Predona oder Monte San Pietro oder Colline di Oliveto oder Terre di Montebudello oder Serravalle |
||||||||||||
Colli Bolognesi Classico-Pignoletto |
||||||||||||
Colli del Trasimeno oder Trasimeno |
||||||||||||
Colli della Sabina |
||||||||||||
Colli dell'Etruria Centrale |
||||||||||||
Colli di Conegliano, auch ergänzt durch Refrontolo oder Torchiato di Fregona |
||||||||||||
Colli di Faenza |
||||||||||||
Colli di Luni (Regione Liguria) |
||||||||||||
Colli di Luni (Regione Toscana) |
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Colli di Parma |
||||||||||||
Colli di Rimini |
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Colli di Scandiano e di Canossa |
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Colli d'Imola |
||||||||||||
Colli Etruschi Viterbesi |
||||||||||||
Colli Euganei |
||||||||||||
Colli Lanuvini |
||||||||||||
Colli Maceratesi |
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Colli Martani, auch ergänzt durch Todi |
||||||||||||
Colli Orientali del Friuli, auch ergänzt durch Cialla oder Rosazzo |
||||||||||||
Colli Perugini |
||||||||||||
Colli Pesaresi, auch ergänzt durch Focara oder Roncaglia |
||||||||||||
Colli Piacentini, auch ergänzt durch Vigoleno oder Gutturnio oder Monterosso Val d’Arda oder Trebbianino Val Trebbia oder Val Nure |
||||||||||||
Colli Romagna Centrale |
||||||||||||
Colli Tortonesi |
||||||||||||
Collina Torinese |
||||||||||||
Colline di Levanto |
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Colline Lucchesi |
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Colline Novaresi |
||||||||||||
Colline Saluzzesi |
||||||||||||
Collio Goriziano oder Collio |
||||||||||||
Conegliano-Valdobbiadene, auch ergänzt durch Cartizze |
||||||||||||
Conero |
||||||||||||
Contea di Sclafani |
||||||||||||
Contessa Entellina |
||||||||||||
Controguerra |
||||||||||||
Copertino |
||||||||||||
Cori |
||||||||||||
Cortese dell’Alto Monferrato |
||||||||||||
Corti Benedettine del Padovano |
||||||||||||
Cortona |
||||||||||||
Costa d’Amalfi, auch ergänzt durch Furore oder Ravello oder Tramonti |
||||||||||||
Coste della Sesia |
||||||||||||
Delia Nivolelli |
||||||||||||
Dolcetto d’Acqui |
||||||||||||
Dolcetto d’Alba |
||||||||||||
Dolcetto d’Asti |
||||||||||||
Dolcetto delle Langhe Monregalesi |
||||||||||||
Dolcetto di Diano d’Alba oder Diano d’Alba |
||||||||||||
Dolcetto di Dogliani superior oder Dogliani |
||||||||||||
Dolcetto di Ovada |
||||||||||||
Donnici |
||||||||||||
Elba |
||||||||||||
Eloro, auch ergänzt durch Pachino |
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Erbaluce di Caluso oder Caluso |
||||||||||||
Erice |
||||||||||||
Esino |
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Est! Est!! Est!!! Di Montefiascone |
||||||||||||
Etna |
||||||||||||
Falerio dei Colli Ascolani oder Falerio |
||||||||||||
Falerno del Massico |
||||||||||||
Fara |
||||||||||||
Faro |
||||||||||||
Frascati |
||||||||||||
Freisa d’Asti |
||||||||||||
Freisa di Chieri |
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Friuli Annia |
||||||||||||
Friuli Aquileia |
||||||||||||
Friuli Grave |
||||||||||||
Friuli Isonzo oder Isonzo del Friuli |
||||||||||||
Friuli Latisana |
||||||||||||
Gabiano |
||||||||||||
Galatina |
||||||||||||
Galluccio |
||||||||||||
Gambellara |
||||||||||||
Garda (Regione Lombardia) |
||||||||||||
Garda (Regione Veneto) |
||||||||||||
Garda Colli Mantovani |
||||||||||||
Genazzano |
||||||||||||
Gioia del Colle |
||||||||||||
Girò di Cagliari oder Sardegna Girò di Cagliari |
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Golfo del Tigullio |
||||||||||||
Gravina |
||||||||||||
Greco di Bianco |
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Greco di Tufo |
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Grignolino d’Asti |
||||||||||||
Grignolino del Monferrato Casalese |
||||||||||||
Guardia Sanframondi o Guardiolo |
||||||||||||
Irpinia |
||||||||||||
I Terreni di Sanseverino |
||||||||||||
Ischia |
||||||||||||
Lacrima di Morro oder Lacrima di Morro d'Alba |
||||||||||||
Lago di Corbara |
||||||||||||
Lambrusco di Sorbara |
||||||||||||
Lambrusco Grasparossa di Castelvetro |
||||||||||||
Lambrusco Mantovano, auch ergänzt durch: Oltrepò Mantovano oder Viadanese-Sabbionetano |
||||||||||||
Lambrusco Salamino di Santa Croce |
||||||||||||
Lamezia |
||||||||||||
Langhe |
||||||||||||
Lessona |
||||||||||||
Leverano |
||||||||||||
Lison Pramaggiore |
||||||||||||
Lizzano |
||||||||||||
Loazzolo |
||||||||||||
Locorotondo |
||||||||||||
Lugana (Regione Veneto) |
||||||||||||
Lugana (Regione Lombardia) |
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Malvasia delle Lipari |
||||||||||||
Malvasia di Bosa oder Sardegna Malvasia di Bosa |
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Malvasia di Cagliari oder Sardegna Malvasia di Cagliari |
||||||||||||
Malvasia di Casorzo d'Asti |
||||||||||||
Malvasia di Castelnuovo Don Bosco |
||||||||||||
Mandrolisai oder Sardegna Mandrolisai |
||||||||||||
Marino |
||||||||||||
Marmetino di Milazzo oder Marmetino |
||||||||||||
Marsala |
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Martina oder Martina Franca |
||||||||||||
Matino |
||||||||||||
Melissa |
||||||||||||
Menfi, auch ergänzt durch Feudo oder Fiori oder Bonera |
||||||||||||
Merlara |
||||||||||||
Molise |
||||||||||||
Monferrato, auch ergänzt durch Casalese |
||||||||||||
Monica di Cagliari oder Sardegna Monica di Cagliari |
||||||||||||
Monica di Sardegna |
||||||||||||
Monreale |
||||||||||||
Montecarlo |
||||||||||||
Montecompatri Colonna oder Montecompatri oder Colonna |
||||||||||||
Montecucco |
||||||||||||
Montefalco |
||||||||||||
Montello e Colli Asolani |
||||||||||||
Montepulciano d'Abruzzo |
||||||||||||
Monteregio di Massa Marittima |
||||||||||||
Montescudaio |
||||||||||||
Monti Lessini oder Lessini |
||||||||||||
Morellino di Scansano |
||||||||||||
Moscadello di Montalcino |
||||||||||||
Moscato di Cagliari oder Sardegna Moscato di Cagliari |
||||||||||||
Moscato di Noto |
||||||||||||
Moscato di Pantelleria oder Passito di Pantelleria oder Pantelleria |
||||||||||||
Moscato di Sardegna, auch ergänzt durch: Gallura oder Tempio Pausania oder Tempio |
||||||||||||
Moscato di Siracusa |
||||||||||||
Moscato di Sorso-Sennori oder Moscato di Sorso oder Moscato di Sennori oder Sardegna Moscato di Sorso-Sennori oder Sardegna Moscato di Sorso oder Sardegna Moscato di Sennori |
||||||||||||
Moscato di Trani |
||||||||||||
Nardò |
||||||||||||
Nasco di Cagliari oder Sardegna Nasco di Cagliari |
||||||||||||
Nebiolo d’Alba |
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Nettuno |
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Nuragus di Cagliari oder Sardegna Nuragus di Cagliari |
||||||||||||
Offida |
||||||||||||
Oltrepò Pavese |
||||||||||||
Orcia |
||||||||||||
Orta Nova |
||||||||||||
Orvieto (Regione Umbria) |
||||||||||||
Orvieto (Regione Lazio) |
||||||||||||
Ostuni |
||||||||||||
Pagadebit di Romagna, auch ergänzt durch Bertinoro |
||||||||||||
Parrina |
||||||||||||
Penisola Sorrentina, auch ergänzt durch Gragnano oder Lettere oder Sorrento |
||||||||||||
Pentro di Isernia oder Pentro |
||||||||||||
Pergola |
||||||||||||
Piemonte |
||||||||||||
Pietraviva |
||||||||||||
Pinerolese |
||||||||||||
Pollino |
||||||||||||
Pomino |
||||||||||||
Pornassio oder Ormeasco di Pornassio |
||||||||||||
Primitivo di Manduria |
||||||||||||
Reggiano |
||||||||||||
Reno |
||||||||||||
Riesi |
||||||||||||
Riviera del Brenta |
||||||||||||
Riviera del Garda Bresciano oder Garda Bresciano |
||||||||||||
Riviera Ligure di Ponente, auch ergänzt durch: Riviera dei Fiori oder Albenga oder Albenganese oder Finale oder Finalese oder Ormeasco |
||||||||||||
Roero |
||||||||||||
Romagna Albana spumante |
||||||||||||
Rossese di Dolceacqua oder Dolceacqua |
||||||||||||
Rosso Barletta |
||||||||||||
Rosso Canosa oder Rosso Canosa Canusium |
||||||||||||
Rosso Conero |
||||||||||||
Rosso di Cerignola |
||||||||||||
Rosso di Montalcino |
||||||||||||
Rosso di Montepulciano |
||||||||||||
Rosso Orvietano oder Orvietano Rosso |
||||||||||||
Rosso Piceno |
||||||||||||
Rubino di Cantavenna |
||||||||||||
Ruchè di Castagnole Monferrato |
||||||||||||
Salice Salentino |
||||||||||||
Sambuca di Sicilia |
||||||||||||
San Colombano al Lambro oder San Colombano |
||||||||||||
San Gimignano |
||||||||||||
San Martino della Battaglia (Regione Veneto) |
||||||||||||
San Martino della Battaglia (Regione Lombardia) |
||||||||||||
San Severo |
||||||||||||
San Vito di Luzzi |
||||||||||||
Sangiovese di Romagna |
||||||||||||
Sannio |
||||||||||||
Sant’Agata de Goti |
||||||||||||
Santa Margherita di Belice |
||||||||||||
Sant'Anna di Isola di Capo Rizzuto |
||||||||||||
Sant'Antimo |
||||||||||||
Sardegna Semidano, auch ergänzt durch Mogoro |
||||||||||||
Savuto |
||||||||||||
Scanzo oder Moscato di Scanzo |
||||||||||||
Scavigna |
||||||||||||
Sciacca, auch ergänzt durch Rayana |
||||||||||||
Serrapetrona |
||||||||||||
Sizzano |
||||||||||||
Soave |
||||||||||||
Solopaca |
||||||||||||
Sovana |
||||||||||||
Squinzano |
||||||||||||
Strevi |
||||||||||||
Tarquinia |
||||||||||||
Teroldego Rotaliano |
||||||||||||
Terracina, auch unter Voranstellung von „Moscato di“ |
||||||||||||
Terre dell’Alta Val Agri |
||||||||||||
Terre di Franciacorta |
||||||||||||
Torgiano |
||||||||||||
Trebbiano d'Abruzzo |
||||||||||||
Trebbiano di Romagna |
||||||||||||
Trentino, auch ergänzt durch Sorni oder Isera oder d’Isera oder Ziresi oder dei Ziresi |
||||||||||||
Trento |
||||||||||||
Val d'Arbia |
||||||||||||
Val di Cornia, auch ergänzt durch Suvereto |
||||||||||||
Val Polcevera, auch ergänzt durch Coronata |
||||||||||||
Valcalepio |
||||||||||||
Valdadige (Etschaler) (Regione Trentino Alto Adige) |
||||||||||||
Valdadige (Etschtaler), auch ergänzt durch Terra dei Forti (Regione Veneto) |
||||||||||||
Valdichiana |
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Valle d’Aosta oder Vallée d’Aoste, auch ergänzt durch: Arnad-Montjovet oder Donnas oder Enfer d’Arvier oder Torrette oder Blanc de Morgex et de la Salle oder Chambave oder Nus |
||||||||||||
Valpolicella, auch ergänzt durch Valpantena |
||||||||||||
Valsusa |
||||||||||||
Valtellina |
||||||||||||
Valtellina superiore, auch ergänzt durch Grumello oder Inferno oder Maroggia oder Sassella oder Vagella |
||||||||||||
Velletri |
||||||||||||
Verbicaro |
||||||||||||
Verdicchio dei Castelli di Jesi |
||||||||||||
Verdicchio di Matelica |
||||||||||||
Verduno Pelaverga oder Verduno |
||||||||||||
Vermentino di Sardegna |
||||||||||||
Vernaccia di Oristano oder Sardegna Vernaccia di Oristano |
||||||||||||
Vernaccia di San Gimignano |
||||||||||||
Vernacia di Serrapetrona |
||||||||||||
Vesuvio |
||||||||||||
Vicenza |
||||||||||||
Vignanello |
||||||||||||
Vin Santo del Chianti |
||||||||||||
Vin Santo del Chianti Classico |
||||||||||||
Vin Santo di Montepulciano |
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Vini del Piave oder Piave |
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Vittorio |
||||||||||||
Zagarolo |
2. Tafelweine mit geografischen Angaben
Allerona |
Alta Valle della Greve |
Alto Livenza (Regione veneto) |
Alto Livenza (Regione Fruili Venezia Giula) |
Alto Mincio |
Alto Tirino |
Arghillà |
Barbagia |
Basilicata |
Benaco bresciano |
Beneventano |
Bergamasca |
Bettona |
Bianco di Castelfranco Emilia |
Calabria |
Camarro |
Campania |
Cannara |
Civitella d'Agliano |
Colli Aprutini |
Colli Cimini |
Colli del Limbara |
Colli del Sangro |
Colli della Toscana centrale |
Colli di Salerno |
Colli Ericini |
Colli Trevigiani |
Collina del Milanese |
Colline del Genovesato |
Colline Frentane |
Colline Pescaresi |
Colline Savonesi |
Colline Teatine |
Condoleo |
Conselvano |
Costa Viola |
Daunia |
Del Vastese oder Histonium |
Delle Venezie (Regione Veneto) |
Delle Venezie (Regione Friuli Venezia Giulia) |
Delle Venezie (Regione Trentino – Alto Adige) |
Dugenta |
Emilia oder dell’Emilia |
Epomeo |
Esaro |
Fontanarossa di Cerda |
Forlì |
Fortana del Taro |
Frusinate oder del Frusinate |
Golfo dei Poeti La Spezia oder Golfo dei Poeti |
Grottino di Roccanova |
Isola dei Nuraghi |
Lazio |
Lipuda |
Locride |
Marca Trevigiana |
Marche |
Maremma toscana |
Marmilla |
Mitterberg oder Mitterberg tra Cauria e Tel oder Mitterberg zwischen Gfrill und Toll |
Modena oder Provincia di Modena |
Montecastelli |
Montenetto di Brescia |
Murgia |
Narni |
Nurra |
Ogliastra |
Osco oder Terre degli Osci |
Paestum |
Palizzi |
Parteolla |
Pellaro |
Planargia |
Pompeiano |
Provincia di Mantova |
Provincia di Nuoro |
Provincia di Pavia |
Provincia di Verona oder Veronese |
Puglia |
Quistello |
Ravenna |
Roccamonfina |
Romangia |
Ronchi di Brescia |
Ronchi Varesini |
Rotae |
Rubicone |
Sabbioneta |
Salemi |
Salento |
Salina |
Scilla |
Sebino |
Sibiola |
Sicilia |
Sillaro oder Bianco del Sillaro |
Spello |
Tarantino |
Terrazze Retiche di Sondrio |
Terre del Volturno |
Terre di Chieti |
Terre di Veleja |
Tharros |
Toscana oder Toscano |
Trexenta |
Umbria |
Valcamonica |
Val di Magra |
Val di Neto |
Val Tidone |
Valdamato |
Vallagarina (Regione Trentino – Alto Adige) |
Vallagarina (Regione Veneto) |
Valle Belice |
Valle del Crati |
Valle del Tirso |
Valle d'Itria |
Valle Peligna |
Valli di Porto Pino |
Veneto |
Veneto Orientale |
Venezia Giulia |
Vigneti delle Dolomiti oder Weinberg Dolomiten (Regione Trentino – Alto Adige) |
Vigneti delle Dolomiti oder Weinberg Dolomiten (Regione Veneto) |
LUXEMBURG
Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
Bestimmte Anbaugebiete (auch ergänzt durch den Namen einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils) |
Gemeinde oder Gemeindeteil |
Moselle Luxembourgeoise … |
Ahn |
|
Assel |
|
Bech-Kleinmacher |
|
Born |
|
Bous |
|
Burmerange |
|
Canach |
|
Ehnen |
|
Ellingen |
|
Elvange |
|
Erpeldingen |
|
Gostingen |
|
Greiveldingen |
|
Grevenmacher |
|
Lenningen |
|
Machtum |
|
Mertert |
|
Moersdorf |
|
Mondorf |
|
Niederdonven |
|
Oberdonven |
|
Oberwormeldingen |
|
Remerschen |
|
Remich |
|
Rolling |
|
Rosport |
|
Schengen |
|
Schwebsingen |
|
Stadtbredimus |
|
Trintingen |
|
Wasserbillig |
|
Wellenstein |
|
Wintringen |
|
Wormeldingen |
MALTA
1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
Bestimmte Anbaugebiete (auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets) |
Teilgebiete |
Island of Malta … |
Rabat |
|
Mdina oder Medina |
|
Marsaxlokk |
|
Marnisi |
|
Mgarr |
|
Ta' Qali |
|
Siggiewi |
Gozo … |
Ramla |
|
Marsalforn |
|
Nadur |
|
Victoria Heights |
2. Tafelweine mit geografischen Angaben
In maltesischer Sprache |
In englischer Sprache |
Gzejjer Maltin |
Maltese Islands |
PORTUGAL
1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
Bestimmte Anbaugebiete (auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets) |
Teilgebiete |
Alenquer |
|
Alentejo … |
Borba Évora Granja-Amareleja Moura Portalegre Redondo Reguengos Vidigueira |
Arruda |
|
Bairrada |
|
Beira Interior … |
Castelo Rodrigo Cova da Beira Pinhel |
Biscoitos |
|
Bucelas |
|
Carcavelos |
|
Colares |
|
Dão, auch ergänzt durch Nobre … |
Alva Besteiros Castendo Serra da Estrela Silgueiros Terras de Azurara Terras de Senhorim |
Douro, auch unter Voranstellung von Vinho do oder Moscatel do … |
Baixo Corgo Cima Corgo Douro Superior |
Encostas d’Aire … |
Alcobaça Ourém |
Graciosa |
|
Lafões |
|
Lagoa |
|
Lagos |
|
Lourinhã |
|
Madeira oder Madère oder Madera oder Vinho da Madeira oder Madeira Weine oder Madeira Wine oder Vin de Madère oder Vino di Madera Madeirenseoder Madera Wijn |
|
Madeirense |
|
Óbidos |
|
Palmela |
|
Pico |
|
Portimão |
|
Port oder Porto oder Oporto oder Portwein oder Portvin oder Portwijn oder Vin de Porto oder Port Wine oder Vinho do Porto |
|
Ribatejo … |
Almeirim Cartaxo Chamusca Coruche Santarém Tomar |
Setúbal, auch unter Voranstellung von Moscatel oder ergänzt durch Roxo |
|
Tavira |
|
Távora-Varosa |
|
Torres Vedras |
|
Trás-os-Montes … |
Chaves Planalto Mirandês Valpaços |
Vinho Verde … |
Amarante Ave Baião Basto Cávado Lima Monção Paiva Sousa |
2. Tafelweine mit geografischen Angaben
Bestimmte Anbaugebiete (auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets) |
Teilgebiete |
Açores |
|
Alentejano |
|
Algarve |
|
Beiras … |
Beira Alta Beira Litoral Terras de Sicó |
Duriense |
|
Estremadura … |
Alta Estremadura |
Minho |
|
Ribatejano |
|
Terras Madeirenses |
|
Terras do Sado |
|
Transmontano |
|
RUMÄNIEN
1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
Bestimmte Anbaugebiete (auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets) |
Teilgebiete |
Aiud |
|
Alba Iulia |
|
Babadag |
|
Banat, auch ergänzt durch … |
Dealurile Tirolului Moldova Nouă Silagiu |
Banu Mărăcine |
|
Bohotin |
|
Cernăteşti - Podgoria |
|
Coteşti |
|
Cotnari |
|
Crişana, auch ergänzt durch … |
Biharia Diosig Şimleu Silvaniei |
Dealu Bujorului |
|
Dealu Mare, auch ergänzt durch … |
Boldeşti Breaza Ceptura Merei Tohani Urlaţi Valea Călugărească Zoreşti |
Drăgăşani |
|
Huşi, auch ergänzt durch … |
Vutcani |
Iana |
|
Iaşi, auch ergänzt durch … |
Bucium Copou Uricani |
Lechinţa |
|
Mehedinţi, auch ergänzt durch … |
Corcova Golul Drâncei Oreviţa Severin Vânju Mare |
Miniş |
|
Murfatlar, auch ergänzt durch … |
Cernavodă Medgidia |
Nicoreşti |
|
Odobeşti |
|
Oltina |
|
Panciu |
|
Pietroasa |
|
Recaş |
|
Sâmbureşti |
|
Sarica Niculiţel, auch ergänzt durch … |
Tulcea |
Sebeş - Apold |
|
Segarcea |
|
Ştefăneşti, auch ergänzt durch … |
Costeşti |
Târnave, auch ergänzt durch … |
Blaj Jidvei Mediaş |
2. Tafelweine mit geografischen Angaben
Bestimmte Anbaugebiete (auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets) |
Teilgebiete |
Colinele Dobrogei |
|
Dealurile Crişanei |
|
Dealurile Moldovei oder … |
Dealurile Covurluiului Dealurile Hârlăului Dealurile Huşilor Dealurile laşilor Dealurile Tutovei Terasele Siretului |
Dealurile Munteniei |
|
Dealurile Olteniei |
|
Dealurile Sătmarului |
|
Dealurile Transilvaniei |
|
Dealurile Vrancei |
|
Dealurile Zarandului |
|
Terasele Dunării |
|
Viile Caraşului |
|
Viile Timişului |
|
SLOWAKEI
Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
Bestimmte Anbaugebiete (ergänzt durch „vinohradnícka oblasť“) |
Teilgebiete (auch ergänzt durch den Namen des bestimmten Anbaugebiets) (ergänzt durch „vinohradnícky rajón“) |
Južnoslovenská … |
Dunajskostredský Galantský Hurbanovský Komárňanský Palárikovský Šamorínsky Strekovský Štúrovský |
Malokarpatská … |
Bratislavský Doľanský Hlohovecký Modranský Orešanský Pezinský Senecký Skalický Stupavský Trnavský Vrbovský Záhorský |
Nitrianska … |
Nitriansky Pukanecký Radošinský Šintavský Tekovský Vrábeľský Želiezovský Žitavský Zlatomoravecký |
Stredoslovenská … |
Fiľakovský Gemerský Hontiansky Ipeľský Modrokamenecký Tornaľský Vinický |
Tokaj / -ská / -sky / -ské … |
Čerhov Černochov Malá Tŕňa Slovenské Nové Mesto Veľká Bara Veľká Tŕňa Viničky |
Východoslovenská … |
Kráľovskochlmecký Michalovský Moldavský Sobranecký |
SLOWENIEN
1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
Bestimmte Anbaugebiete (auch ergänzt durch den Namen einer Weinbaugemeinde und/oder einer Einzellage) |
Bela krajina oder Belokranjec |
Bizeljsko-Sremič oder Sremič-Bizeljsko |
Dolenjska |
Dolenjska, cviček |
Goriška Brda oder Brda |
Haloze oder Haložan |
Koper oder Koprčan |
Kras |
Kras, teran |
Ljutomer-Ormož oder Ormož-Ljutomer |
Maribor oder Mariborčan |
Radgona-Kapela oder Kapela Radgona |
Prekmurje oder Prekmurčan |
Šmarje-Virštanj oder Virštanj-Šmarje |
Srednje Slovenske gorice |
Vipavska dolina oder Vipavec oder Vipavčan |
2. Tafelweine mit geografischen Angaben
Podravje |
Posavje |
Primorska |
SPANIEN
1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
Bestimmte Anbaugebiete (auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets) |
Teilgebiete |
Abona |
|
Alella |
|
Alicante … |
Marina Alta |
Almansa |
|
Ampurdán-Costa Brava |
|
Arabako Txakolina-Txakolí de Alava oder Chacolí de Álava |
|
Arlanza |
|
Arribes |
|
Bierzo |
|
Binissalem-Mallorca |
|
Bullas |
|
Calatayud |
|
Campo de Borja |
|
Cariñena |
|
Cataluña |
|
Cava |
|
Chacolí de Bizkaia-Bizkaiko Txakolina |
|
Chacolí de Getaria-Getariako Txakolina |
|
Cigales |
|
Conca de Barberá |
|
Condado de Huelva |
|
Costers del Segre … |
Raimat Artesa Valls de Riu Corb Les Garrigues |
Dehesa del Carrizal |
|
Dominio de Valdepusa |
|
El Hierro |
|
Finca Élez |
|
Guijoso |
|
Jerez-Xérès-Sherry oder Jerez oder Xérès oder Sherry |
|
Jumilla |
|
La Mancha |
|
La Palma … |
Hoyo de Mazo Fuencaliente Norte de la Palma |
Lanzarote |
|
Málaga |
|
Manchuela |
|
Manzanilla |
|
Manzanilla-Sanlúcar de Barrameda |
|
Méntrida |
|
Mondéjar |
|
Monterrei … |
Ladera de Monterrei Val de Monterrei |
Montilla-Moriles |
|
Montsant |
|
Navarra … |
Baja Montaña Ribera Alta Ribera Baja Tierra Estella Valdizarbe |
Penedés |
|
Pla de Bages |
|
Pla i Llevant |
|
Priorato |
|
Rías Baixas … |
Condado do Tea O Rosal Ribera do Ulla Soutomaior Val do Salnés |
Ribeira Sacra … |
Amandi Chantada Quiroga-Bibei Ribeiras do Miño Ribeiras do Sil |
Ribeiro |
|
Ribera del Duero |
|
Ribera del Guardiana … |
Cañamero Matanegra Montánchez Ribera Alta Ribera Baja Tierra de Barros |
Ribera del Júcar |
|
Rioja … |
Alavesa Alta Baja |
Rueda |
|
Sierras de Málaga … |
Serranía de Ronda |
Somontano |
|
Tacoronte-Acentejo … |
Anaga |
Tarragona |
|
Terra Alta |
|
Tierra de León |
|
Tierra del Vino de Zamora |
|
Toro |
|
Uclés |
|
Utiel-Requena |
|
Valdeorras |
|
Valdepeñas |
|
Valencia … |
Alto Turia Clariano Moscatel de Valencia Valentino |
Valle de Güímar |
|
Valle de la Orotava |
|
Valles de Benavente (Los) |
|
Vinos de Madrid.. … |
Arganda Navalcarnero San Martín de Valdeiglesias |
Ycoden-Daute-Isora |
|
Yecla |
|
2. Tafelweine mit geografischen Angaben
Vino de la Tierra de Abanilla |
Vino de la Tierra de Bailén |
Vino de la Tierra de Bajo Aragón |
Vino de la Tierra Barbanza e Iria |
Vino de la Tierra de Betanzos |
Vino de la Tierra de Cádiz |
Vino de la Tierra de Campo de Belchite |
Vino de la Tierra de Campo de Cartagena |
Vino de la Tierra de Cangas |
Vino de la Terra de Castelló |
Vino de la Tierra de Castilla |
Vino de la Tierra de Castilla y León |
Vino de la Tierra de Contraviesa-Alpujarra |
Vino de la Tierra de Córdoba |
Vino de la Tierra de Costa de Cantabria |
Vino de la Tierra de Desierto de Almería |
Vino de la Tierra de Extremadura |
Vino de la Tierra Formentera |
Vino de la Tierra de Gálvez |
Vino de la Tierra de Granada Sur-Oeste |
Vino de la Tierra de Ibiza |
Vino de la Tierra de Illes Balears |
Vino de la Tierra de Isla de Menorca |
Vino de la Tierra de La Gomera |
Vino de la Tierra de Laujar-Alapujarra |
Vino de la Tierra de Liébana |
Vino de la Tierra de Los Palacios |
Vino de la Tierra de Norte de Granada |
Vino de la Tierra Norte de Sevilla |
Vino de la Tierra de Pozohondo |
Vino de la Tierra de Ribera del Andarax |
Vino de la Tierra de Ribera del Arlanza |
Vino de la Tierra de Ribera del Gállego-Cinco Villas |
Vino de la Tierra de Ribera del Queiles |
Vino de la Tierra de Serra de Tramuntana-Costa Nord |
Vino de la Tierra de Sierra de Alcaraz |
Vino de la Tierra de Torreperojil |
Vino de la Tierra de Valdejalón |
Vino de la Tierra de Valle del Cinca |
Vino de la Tierra de Valle del Jiloca |
Vino de la Tierra del Valle del Miño-Ourense |
Vino de la Tierra Valles de Sadacia |
VEREINIGTES KÖNIGREICH
1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
English Vineyards |
Welsh Vineyards |
2. Tafelweine mit geografischen Angaben
England oder Berkshire |
Buckinghamshire |
Cheshire |
Cornwall |
Derbyshire |
Devon |
Dorset |
East Anglia |
Gloucestershire |
Hampshire |
Herefordshire |
Isle of Wight |
Isles of Scilly |
Kent |
Lancashire |
Leicestershire |
Lincolnshire |
Northamptonshire |
Nottinghamshire |
Oxfordshire |
Rutland |
Shropshire |
Somerset |
Staffordshire |
Surrey |
Sussex |
Warwickshire |
West Midlands |
Wiltshire |
Worcestershire |
Yorkshire |
Wales oder Cardiff |
Cardiganshire |
Carmarthenshire |
Denbighshire |
Gwynedd |
Monmouthshire |
Newport |
Pembrokeshire |
Rhondda Cynon Taf |
Swansea |
The Vale of Glamorgan |
Wrexham |
b) SPIRITUOSEN MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT
1. Rum
Rhum de la Martinique / Rhum de la Martinique traditionnel
Rhum de la Guadeloupe / Rhum de la Guadeloupe traditionnel
Rhum de la Réunion / Rhum de la Réunion traditionnel
Rhum de la Guyane / Rhum de la Guyane traditionnel
Ron de Málaga
Ron de Granada
Rum da Madeira
a) |
Whisky Scotch Whisky Irish Whisky Whisky español (Diese Bezeichnungen können durch die Angabe „malt“ oder „grain“ ergänzt sein.) |
b) |
Whiskey Irish Whiskey Uisce Beatha Eireannach / Irish Whiskey (Diese Bezeichnungen können durch die Angabe „Pot Still“ ergänzt sein.) |
3. Getreidebrand
Eau-de-vie de seigle de marque nationale luxembourgeoise
Korn
Kornbrand
4. Branntwein
Eau-de-vie de Cognac
Eau-de-vie des Charentes
Cognac
(Die Bezeichnung „Cognac“ kann durch die folgenden Angaben ergänzt sein:
— |
Fine |
— |
Grande Fine Champagne |
— |
Grande Champagne |
— |
Petite Champagne |
— |
Petite Fine Champagne |
— |
Fine Champagne |
— |
Borderies |
— |
Fins Bois |
— |
Bons Bois) |
Fine Bordeaux
Armagnac
Bas-Armagnac
Haut-Armagnac
Ténarèse
Eau-de-vie de vin de la Marne
Eau-de-vie de vin originaire d'Aquitaine
Eau-de-vie de vin de Bourgogne
Eau-de-vie de vin originaire du Centre-Est
Eau-de-vie de vin originaire de Franche-Comté
Eau-de-vie de vin originaire du Bugey
Eau-de-vie de vin de Savoie
Eau-de-vie de vin originaire des Coteaux de la Loire
Eau-de-vie de vin des Côtes-du-Rhône
Eau-de-vie de vin originaire de Provence
Eau-de-vie de Faugères / Faugères
Eau-de-vie de vin originaire du Languedoc
Aguardente do Minho
Aguardente do Douro
Aguardente da Beira Interior
Aguardente da Bairrada
Aguardente do Oeste
Aguardente do Ribatejo
Aguardente do Alentejo
Aguardente do Algarve
Сунгурларска гроздова ракия / Sungurlarska grozdova rakiya
Гроздова ракия от Сунгурларе / Grozdova rakiya from Sungurlare
Сливенска перла (Сливенска гроздова ракия / Гроздова ракия от Сливен) /Slivenska perla (Slivenska grozdova rakiya / Grozdova rakiya from Sliven)
Стралджанска Мускатова ракия / Straldjanska Muscatova rakiya
Мускатова ракия от Стралджа / Muscatova rakiya from Straldja
Поморийска гроздова ракия / Pomoriyska grozdova rakiya
Гроздова ракия от Поморие / Grozdova rakiya from Pomorie
Русенска бисерна гроздова ракия / Russenska biserna grozdova rakiya
Бисерна гроздова ракия от Русе / Biserna grozdova rakiya from Russe
Бургаска Мускатова ракия / Bourgaska Muscatova rakiya
Мускатова ракия от Бургас / Muscatova rakiya from Bourgas
Добруджанска мускатова ракия / Dobrudjanska muscatova rakiya
Мускатова ракия от Добруджа / muscatova rakiya from Dobrudja
Сухиндолска гроздова ракия / Suhindolska grozdova rakiya
Гроздова ракия от Сухиндол / Grozdova rakiya from Suhindol
Карловска гроздова ракия / Karlovska grozdova rakiya
Гроздова Ракия от Карлово / Grozdova Rakiya from Karlovo
Vinars Târnave
Vinars Vaslui
Vinars Murfatlar
Vinars Vrancea
Vinars Segarcea
5. Weinbrand
Brandy de Jerez
Brandy del Penedés
Brandy italiano
Brandy Αττικής / Brandy of Attica
Brandy Πελλοπονήσου / Brandy of the Peloponnese
Brandy Κεντρικής Ελλάδας / Brandy of Central Greece
Deutscher Weinbrand
Wachauer Weinbrand
Weinbrand Dürnstein
Karpatské brandy špeciál
6. Tresterbrand
Eau-de-vie de marc de Champagne or
Marc de Champagne
Eau-de-vie de marc originaire d'Aquitaine
Eau-de-vie de marc de Bourgogne
Eau-de-vie de marc originaire du Centre-Est
Eau-de-vie de marc originaire de Franche-Comté
Eau-de-vie de marc originaire de Bugey
Eau-de-vie de marc originaire de Savoie
Marc de Bourgogne
Marc de Savoie
Marc d'Auvergne
Eau-de-vie de marc originaire des Coteaux de la Loire
Eau-de-vie de marc des Côtes du Rhône
Eau-de-vie de marc originaire de Provence
Eau-de-vie de marc originaire du Languedoc
Marc d'Alsace Gewürztraminer
Marc de Lorraine
Bagaceira do Minho
Bagaceira do Douro
Bagaceira da Beira Interior
Bagaceira da Bairrada
Bagaceira do Oeste
Bagaceira do Ribatejo
Bagaceiro do Alentejo
Bagaceira do Algarve
Orujo gallego
Grappa
Grappa di Barolo
Grappa piemontese / Grappa del Piemonte
Grappa lombarda / Grappa di Lombardia
Grappa trentina / Grappa del Trentino
Grappa friulana / Grappa del Friuli
Grappa veneta / Grappa del Veneto
Südtiroler Grappa / Grappa dell'Alto Adige
Τσικουδιά Κρήτης / Tsikoudia of Crete
Τσίπουρο Μακεδονίας / Tsipouro of Macedonia
Τσίπουρο Θεσσαλίας / Tsipouro of Thessaly
Τσίπουρο Τυρνάβου / Tsipouro of Tyrnavos
Eau-de-vie de marc de marque nationale luxembourgeoise
Ζιβανία / Zivania
Pálinka
7. Obstbrand
Schwarzwälder Kirschwasser
Schwarzwälder Himbeergeist
Schwarzwälder Mirabellenwasser
Schwarzwälder Williamsbirne
Schwarzwälder Zwetschgenwasser
Fränkisches Zwetschgenwasser
Fränkisches Kirschwasser
Fränkischer Obstler
Mirabelle de Lorraine
Kirsch d'Alsace
Quetsch d'Alsace
Framboise d'Alsace
Mirabelle d'Alsace
Kirsch de Fougerolles
Südtiroler Williams / Williams dell'Alto Adige
Südtiroler Aprikot / Südtiroler
Marille / Aprikot dell'Alto Adige / Marille dell'Alto Adige
Südtiroler Kirsch / Kirsch dell'Alto Adige
Südtiroler Zwetschgeler / Zwetschgeler dell'Alto Adige
Südtiroler Obstler / Obstler dell'Alto Adige
Südtiroler Gravensteiner / Gravensteiner dell'Alto Adige
Südtiroler Golden Delicious / Golden Delicious dell'Alto Adige
Williams friulano / Williams del Friuli
Sliwovitz del Veneto
Sliwovitz del Friuli-Venezia Giulia
Sliwovitz del Trentino-Alto Adige
Distillato di mele trentino / Distillato di mele del Trentino
Williams trentino / Williams del Trentino
Sliwovitz trentino / Sliwovitz del Trentino
Aprikot trentino / Aprikot del Trentino
Medronheira do Algarve
Medronheira do Buçaco
Kirsch Friulano / Kirschwasser Friulano
Kirsch Trentino / Kirschwasser Trentino
Kirsch Veneto / Kirschwasser Veneto
Aguardente de pêra da Lousã
Eau-de-vie de pommes de marque nationale luxembourgeoise
Eau-de-vie de poires de marque nationale luxembourgeoise
Eau-de-vie de kirsch de marque nationale luxembourgeoise
Eau-de-vie de quetsch de marque nationale luxembourgeoise
Eau-de-vie de mirabelle de marque nationale luxembourgeoise
Eau-de-vie de prunelles de marque nationale luxembourgeoise
Wachauer Marillenbrand
Bošácka Slivovica
Szatmári Szilvapálinka
Kecskeméti Barackpálinka
Békési Szilvapálinka
Szabolcsi Almapálinka
Slivovice
Pálinka
Троянска сливова ракия / Troyanska slivova rakiya
Сливова ракия от Троян / Slivova rakiya from Troyan
Силистренска кайсиева ракия / Silistrenska kayssieva rakiya
Кайсиева ракия от Силистра / Kayssieva rakiya from Silistra
Тервелска кайсиева ракия / Tervelska kayssieva rakiya
Кайсиева ракия от Тервел / Kayssieva rakiya from Tervel
Ловешка сливова ракия / Loveshka slivova rakiya
Сливова ракия от Ловеч / Slivova rakiya from Lovech
Pălincă
Ţuică Zetea de Medieşu Aurit
Ţuică de Valea Milcovului
Ţuică de Buzău
Ţuică de Argeş
Ţuică de Zalău
Ţuică Ardelenească de Bistriţa
Horincă de Maramureş
Horincă de Cămârzan
Horincă de Seini
Horincă de Chioar
Horincă de Lăpuş
Turţ de Oaş
Turţ de Maramureş
8. Brand aus Apfel- oder Birnenwein
Calvados
Calvados du Pays d'Auge
Eau-de-vie de cidre de Bretagne
Eau-de-vie de poiré de Bretagne
Eau-de-vie de cidre de Normandie
Eau-de-vie de poiré de Normandie
Eau-de-vie de cidre du Maine
Aguardiente de sidra de Asturias
Eau-de-vie de poiré du Maine
9. Enzian
Bayerischer Gebirgsenzian
Südtiroler Enzian / Genzians dell'Alto Adige
Genziana trentina / Genziana del Trentino
10. Obstspirituosen
Pacharán
Pacharán navarro
11. Spirituosen mit Wacholder
Ostfriesischer Korngenever
Genièvre Flandres Artois
Hasseltse jenever
Balegemse jenever
Péket de Wallonie
Steinhäger
Plymouth Gin
Gin de Mahón
Vilniaus Džinas
Spišská Borovička
Slovenská Borovička Juniperus
Slovenská Borovička
Inovecká Borovička
Liptovská Borovička
12. Spirituosen mit Kümmel
Dansk Akvavit / Dansk Aquavit
Svensk Aquavit / Svensk Akvavit / Swedish Aquavit
13. Spirituosen mit Anis
Anis español
Évoca anisada
Cazalla
Chinchón
Ojén
Rute
Oύζο / Ouzo
14. Likör
Berliner Kümmel
Hamburger Kümmel
Münchener Kümmel
Chiemseer Klosterlikör
Bayerischer Kräuterlikör
Cassis de Dijon
Cassis de Beaufort
Irish Cream
Palo de Mallorca
Ginjinha portuguesa
Licor de Singeverga
Benediktbeurer Klosterlikör
Ettaler Klosterlikör
Ratafia de Champagne
Ratafia catalana
Anis português
Finnish berry / Finnish fruit liqueur
Grossglockner Alpenbitter
Mariazeller Magenlikör
Mariazeller Jagasaftl
Puchheimer Bitter
Puchheimer Schlossgeist
Steinfelder Magenbitter
Wachauer Marillenlikör
Jägertee / Jagertee / Jagatee
Allažu Kimelis
Čepkelių
Demänovka Bylinný Likér
Polish Cherry
Karlovarská Hořká
15. Spirituosen
Pommeau de Bretagne
Pommeau du Maine
Pommeau de Normandie
Svensk Punsch / Swedish Punch
Slivovice
16. Wodka
Svensk Vodka / Swedish Vodka
Suomalainen Vodka / Finsk Vodka / Vodka of Finland
Polska Wódka / Polish Vodka
Laugarício Vodka
Originali Lietuviška Degtinė
Wódka ziołowa z Niziny Północnopodlaskiej aromatyzowana ekstraktem z trawy żubrowej / Herbal vodka from the North Podlasie Lowland aromatised with an extract of bison grass
Latvijas Dzidrais
Rīgas Degvīns
LB Degvīns
LB Vodka
17. Spirituosen mit bitterem Geschmack oder Bitter
Rīgas melnais Balzāms / Riga Black Balsam
Demänovka bylinná horká
c) AROMATISIERTE WEINE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT
Nürnberger Glühwein
Pelin
Thüringer Glühwein
Vermouth de Chambéry
Vermouth di Torino
TEIL B: IN MONTENEGRO
A) WEINE MIT URSPRUNG IN MONTENEGRO
a) Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
Bestimmte Anbaugebiete |
Teilgebiete (auch ergänzt durch den Namen einer Weinbaugemeinde und/oder einer Einzellage) |
Crnogorsko primorje |
Boko-kotorski Budvansko-barski Ulcinjski Grahovsko-nudoski |
Crnogorski basen Skadarskog jezera |
Podgorički Crmnički Riječki Bjelopavlićki Katunski |
ANLAGE 2
VERZEICHNIS TRADITIONELLER BEGRIFFE UND QUALITÄTSBEZEICHNUNGEN FÜR WEINE IN DER GEMEINSCHAFT
(Artikel 4 und 7 des Anhangs II des Protokolls Nr. 2)
Traditionelle Begriffe |
Erfasste Weine |
Weinkategorie |
Sprache |
TSCHECHISCHE REPUBLIK |
|||
pozdní sběr |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Tschechisch |
archivní víno |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Tschechisch |
panenské víno |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Tschechisch |
DEUTSCHLAND |
|||
Qualitätswein |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Qualitätswein garantierten Ursprungs / Q.g.U |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Qualitätswein mit Prädikät / at / Q.b.A.m.Pr/Prädikatswein |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Qualitätsschaumwein garantierten Ursprungs / Q.g.U |
Alle |
Qualitätsschaumwein b.A. |
Deutsch |
Auslese |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Beerenauslese |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Eiswein |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Kabinett |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Spätlese |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Trockenbeerenauslese |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Landwein |
Alle |
Tafelwein mit geografischer Angabe |
|
Affentaler |
Altschweier, Bühl, Eisental, Neusatz / Bühl, Bühlertal, Neuweier / Baden-Baden |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Badisch Rotgold |
Baden |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Ehrentrudis |
Baden |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Hock |
Rhein, Ahr, Hessische Bergstraße, Mittelrhein, Nahe, Rheinhessen, Pfalz, Rheingau |
Tafelwein mit geografischer Angabe Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Klassik / Classic |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Liebfrau(en)milch |
Nahe, Rheinhessen, Pfalz, Rheingau |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Moseltaler |
Mosel-Saar-Ruwer |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Riesling-Hochgewächs |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Schillerwein |
Württemberg |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Weißherbst |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Winzersekt |
Alle |
Qualitätsschaumwein b.A. |
Deutsch |
GRIECHENLAND |
|||
Ονομασια Προελεύσεως Ελεγχόμενη (ΟΠΕ) (Appellation d’origine controlée) |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Griechisch |
Ονομασια Προελεύσεως Ανωτέρας Ποιότητος (ΟΠΑΠ) (Appellation d’origine de qualité supérieure) |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Griechisch |
Οίνος γλυκός φυσικός (Vin doux naturel) |
Μoσχάτος Κεφαλληνίας (Muscat de Céphalonie), Μοσχάτος Πατρών (Muscat de Patras), Μοσχάτος Ρίου-Πατρών (Muscat Rion de Patras), Μοσχάτος Λήμνου (Muscat de Lemnos), Μοσχάτος Ρόδου (Muscat de Rhodos), Μαυροδάφνη Πατρών (Mavrodaphne de Patras), Μαυροδάφνη Κεφαλληνίας (Mavrodaphne de Céphalonie), Σάμος (Samos), Σητεία (Sitia), Δαφνές (Dafnès), Σαντορίνη (Santorini) |
Qualitätslikörwein b.A. |
Griechisch |
Οίνος φυσικώς γλυκός (Vin naturellement doux) |
Vins de paille: Κεφαλληνίας (de Céphalonie), Δαφνές (de Dafnès), Λήμνου (de Lemnos), Πατρών (de Patras), Ρίου-Πατρών (de Rion de Patras), Ρόδου (de Rhodos), Σάμος(de Samos), Σητεία (de Sitia), Σαντορίνη (Santorini) |
Qualitätswein b.A. |
Griechisch |
Ονομασία κατά παράδοση (Onomasia kata paradosi) |
Alle |
Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Τοπικός Οίνος (vins de pays) |
Alle |
Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Αγρέπαυλη (Agrepavlis) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Αμπέλι (Ampeli) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Αμπελώνας (ες) (Ampelonas ès) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Aρχοντικό (Archontiko) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Κάβα (1)(Cava) |
Alle |
Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Από διαλεκτούς αμπελώνες (Grand Cru) |
Μoσχάτος Κεφαλληνίας (Muscat de Céphalonie), Μοσχάτος Πατρών (Muscat de Patras), Μοσχάτος Ρίου-Πατρών (Muscat Rion de Patras), Μοσχάτος Λήμνου (Muscat de Lemnos), Μοσχάτος Ρόδου (Muscat de Rhodos), Σάμος (Samos) |
Qualitätslikörwein b.A. |
Griechisch |
Ειδικά Επιλεγμένος (Grand réserve) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Griechisch |
Κάστρο (Kastro) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Κτήμα (Ktima) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Λιαστός (Liastos) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Μετόχι (Metochi) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Μοναστήρι (Monastiri) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Νάμα (Nama) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Νυχτέρι (Nychteri) |
Σαντορίνη |
Qualitätswein b.A. |
Griechisch |
Ορεινό κτήμα (Orino Ktima) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Ορεινός αμπελώνας (Orinos Ampelonas) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Πύργος (Pyrgos) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Επιλογή ή Επιλεγμένος (Réserve) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Griechisch |
Παλαιωθείς επιλεγμένος (Vieille réserve) |
Alle |
Qualitätslikörwein b.A. |
Griechisch |
Βερντέα (Verntea) |
Ζάκυνθος |
Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Vinsanto |
Σαντορίνη |
Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Griechisch |
SPANIEN |
|||
Denominacion de origen (DO) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Denominacion de origen calificada (DOCa) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Vino dulce natural |
Alle |
Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Vino generoso |
Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
|
Vino generoso de licor |
Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
|
Vino de la Tierra |
Alle |
Tafelwein mit geografischer Angabe |
|
Aloque |
DO Valdepeñas |
Qualitätswein b.A. |
Spanisch |
Amontillado |
DDOO Jerez-Xérès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda DO Montilla Moriles |
Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Añejo |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Spanisch |
Añejo |
DO Malaga |
Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Chacoli / Txakolina |
DO Chacoli de Bizkaia DO Chacoli de Getaria DO Chacoli de Alava |
Qualitätswein b.A. |
Spanisch |
Clásico |
DO Abona DO El Hierro DO Lanzarote DO La Palma DO Tacoronte-Acentejo DO Tarragona DO Valle de Güimar DO Valle de la Orotava DO Ycoden-Daute-Isora |
Qualitätswein b.A. |
Spanisch |
Cream |
DDOO Jérez-Xerès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda DO Montilla Moriles DO Málaga DO Condado de Huelva |
Qualitätslikörwein b.A. |
Englisch |
Criadera |
DDOO Jérez-Xerès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda DO Montilla Moriles DO Málaga DO Condado de Huelva |
Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Criaderas y Soleras |
DDOO Jérez-Xerès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda DO Montilla Moriles DO Málaga DO Condado de Huelva |
Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Crianza |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Spanisch |
Dorado |
DO Rueda DO Malaga |
Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Fino |
DO Montilla Moriles DDOO Jerez-Xérès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda |
Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Fondillon |
DO Alicante |
Qualitätswein b.A. |
Spanisch |
Gran Reserva |
Alle Qualitätsweine b.A. Cava |
Qualitätswein b.A. Qualitätsschaumwein b.A. |
Spanisch |
Lágrima |
DO Málaga |
Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Noble |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Spanisch |
Noble |
DO Malaga |
Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Oloroso |
DDOO Jerez-Xérès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda DO Montilla- Moriles |
Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Pajarete |
DO Málaga |
Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Pálido |
DO Condado de Huelva DO Rueda DO Málaga |
Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Palo Cortado |
DDOO Jerez-Xérès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda DO Montilla- Moriles |
Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Primero de cosecha |
DO Valencia |
Qualitätswein b.A. |
Spanisch |
Rancio |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Raya |
DO Montilla-Moriles |
Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Reserva |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Spanisch |
Sobremadre |
DO vinos de Madrid |
Qualitätswein b.A. |
Spanisch |
Solera |
DDOO Jérez-Xerès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda DO Montilla Moriles DO Málaga DO Condado de Huelva |
Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Superior |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Spanisch |
Trasañejo |
DO Málaga |
Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Vino Maestro |
DO Málaga |
Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Vendimia inicial |
DO Utiel-Requena |
Qualitätswein b.A. |
Spanisch |
Viejo |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Spanisch |
Vino de tea |
DO La Palma |
Qualitätswein b.A. |
Spanisch |
FRANKREICH |
|||
Appellation d’origine contrôlée |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Französisch |
Appellation contrôlée |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
|
Appellation d’origine Vin Délimité de qualité supérieure |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Französisch |
Vin doux naturel |
AOC Banyuls, Banyuls Grand Cru, Muscat de Frontignan, Grand Roussillon, Maury, Muscat de Beaume de Venise, Muscat du Cap Corse, Muscat de Lunel, Muscat de Mireval, Muscat de Rivesaltes, Muscat de St Jean de Minervois, Rasteau, Rivesaltes |
Qualitätswein b.A. |
Französisch |
Vin de pays |
Alle |
Tafelwein mit geografischer Angabe |
Französisch |
Ambré |
Alle |
Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Französisch |
Château |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. |
Französisch |
Clairet |
AOC Bourgogne AOC Bordeaux |
Qualitätswein b.A. |
Französisch |
Claret |
AOC Bordeaux |
Qualitätswein b.A. |
Französisch |
Clos |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Französisch |
Cru Artisan |
AOC Médoc, Haut-Médoc, Margaux, Moulis, Listrac, St Julien, Pauillac, St Estèphe |
Qualitätswein b.A. |
Französisch |
Cru Bourgeois |
AOC Médoc, Haut-Médoc, Margaux, Moulis, Listrac, St Julien, Pauillac, St Estèphe |
Qualitätswein b.A. |
Französisch |
Cru Classé, gegebenenfalls mit den Vorbezeichnungen: Grand, Premier Grand, Deuxième, Troisième, Quatrième, Cinquième. |
AOC Côtes de Provence, Graves, St Emilion Grand Cru, Haut-Médoc, Margaux, St Julien, Pauillac, St Estèphe, Sauternes, Pessac Léognan, Barsac |
Qualitätswein b.A. |
Französisch |
Edelzwicker |
AOC Alsace |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Grand Cru |
AOC Alsace, Banyuls, Bonnes Mares, Chablis, Chambertin, Chapelle Chambertin, Chambertin Clos-de-Bèze, Mazoyeres ou Charmes Chambertin, Latricières-Chambertin, Mazis Chambertin, Ruchottes Chambertin, Griottes-Chambertin, Clos de la Roche, Clos Saint Denis, Clos de Tart, Clos de Vougeot, Clos des Lambray, Corton, Corton Charlemagne, Charlemagne, Echézeaux, Grand Echézeaux, La Grande Rue, Montrachet, Chevalier-Montrachet, Bâtard-Montrachet, Bienvenues-Bâtard-Montrachet, Criots-Bâtard-Montrachet, Musigny, Romanée St Vivant, Richebourg, Romanée-Conti, La Romanée, La Tâche, St Emilion |
Qualitätswein b.A. |
Französisch |
Grand Cru |
Champagne |
Qualitätsschaumwein b.A. |
Französisch |
Hors d’âge |
AOC Rivesaltes |
Qualitätslikörwein b.A. |
Französisch |
Passe-tout-grains |
AOC Bourgogne |
Qualitätswein b.A. |
Französisch |
Premier Cru |
AOC Aloxe Corton, Auxey Duresses, Beaune, Blagny, Chablis, Chambolle Musigny, Chassagne Montrachet, Champagne, Côtes de Brouilly, Fixin, Gevrey Chambertin, Givry, Ladoix, Maranges, Mercurey, Meursault, Monthélie, Montagny, Morey St Denis, Musigny, Nuits, Nuits-Saint-Georges, Pernand-Vergelesses, Pommard, Puligny-Montrachet, Rully, Santenay, Savigny-les-Beaune, St Aubin, Volnay, Vougeot, Vosne-Romanée |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. |
Französisch |
Primeur |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Französisch |
Rancio |
AOC Grand Roussillon, Rivesaltes, Banyuls, Banyuls grand cru, Maury, Clairette du Languedoc, Rasteau |
Qualitätslikörwein b.A. |
Französisch |
Sélection de grains nobles |
AOC Alsace, Alsace Grand cru, Monbazillac, Graves supérieures, Bonnezeaux, Jurançon, Cérons, Quarts de Chaume, Sauternes, Loupiac, Côteaux du Layon, Barsac, Ste Croix du Mont, Coteaux de l’Aubance, Cadillac |
Qualitätswein b.A. |
Französisch |
Sur Lie |
AOC Muscadet, Muscadet –Coteaux de la Loire, Muscadet-Côtes de Grandlieu, Muscadet-Sèvres et Maine, AOVDQS Gros Plant du Pays Nantais, VDT avec IG Vin de pays d’Oc et Vin de pays des Sables du Golfe du Lion |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Französisch |
Tuilé |
AOC Rivesaltes |
Qualitätslikörwein b.A. |
Französisch |
Vendanges tardives |
AOC Alsace, Jurançon |
Qualitätswein b.A. |
Französisch |
Villages |
AOC Anjou, Beaujolais, Côte de Beaune, Côte de Nuits, Côtes du Rhône, Côtes du Roussillon, Mâcon |
Qualitätswein b.A. |
Französisch |
Vin de paille |
AOC Côtes du Jura, Arbois, L’Etoile, Hermitage |
Qualitätswein b.A. |
Französisch |
Vin jaune |
AOC du Jura (Côtes du Jura, Arbois, L’Etoile, Château-Châlon) |
Qualitätswein b.A. |
Französisch |
ITALIEN |
|||
Denominazione di Origine Controllata / D.O.C. |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A., teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe |
Italienisch |
Denominazione di Origine Controllata e Garantita / D.O.C.G. |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A., teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe |
Italienisch |
Vino Dolce Naturale |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Italienisch |
Inticazione geografica tipica (IGT) |
Alle |
Tafelwein, Landwein, Wein aus überreifen Trauben, teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe |
Italienisch |
Landwein |
Wein mit geografischer Angabe – Autonome Provinz Bozen |
Tafelwein, Landwein, Wein aus überreifen Trauben, teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe |
Deutsch |
Vin de pays |
Wein mit geografischer Angabe – Aosta |
Tafelwein, Landwein, Wein aus überreifen Trauben, teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe |
Französisch |
Alberata oder Vigneti ad alberata |
DOC Aversa |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. |
Italienisch |
Amarone |
DOC Valpolicella |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Ambra |
DOC Marsala |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Ambrato |
DOC Malvasia delle Lipari DOC Vernaccia di Oristano |
Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Italienisch |
Annoso |
DOC Controguerra |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Apianum |
DOC Fiano di Avellino |
Qualitätswein b.A. |
Lateinisch |
Auslese |
DOC Caldaro e Caldaro classico- Alto Adige |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Barco Reale |
DOC Barco Reale di Carmignano |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Brunello |
DOC Brunello di Montalcino |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Buttafuoco |
DOC Oltrepò Pavese |
Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A. |
Italienisch |
Cacc’e mitte |
DOC Cacc’e Mitte di Lucera |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Cagnina |
DOC Cagnina di Romagna |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Cannellino |
DOC Frascati |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Cerasuolo |
DOC Cerasuolo di Vittoria DOC Montepulciano d’Abruzzo |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Chiaretto |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Italienisch |
Ciaret |
DOC Monferrato |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Château |
DOC de la région Valle d’Aosta |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Französisch |
Classico |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Italienisch |
Dunkel |
DOC Alto Adige DOC Trentino |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Est! Est!! Est!!! |
DOC Est! Est!! Est!!! di Montefiascone |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. |
Lateinisch |
Falerno |
DOC Falerno del Massico |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Fine |
DOC Marsala |
Qualitätslikörwein b.A. |
Italienisch |
Fior d’Arancio |
DOC Colli Euganei |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Italienisch |
Falerio |
DOC Falerio dei colli Ascolani |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Flétri |
DOC Valle d’Aosta o Vallée d’Aoste |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Garibaldi Dolce (oder GD) |
DOC Marsala |
Qualitätslikörwein b.A. |
Italienisch |
Governo all’uso toscano |
DOCG Chianti / Chianti Classico IGT Colli della Toscana Centrale |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Italienisch |
Gutturnio |
DOC Colli Piacentini |
Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A. |
Italienisch |
Italia Particolare (oder IP) |
DOC Marsala |
Qualitätslikörwein b.A. |
Italienisch |
Klassisch / Klassisches Ursprungsgebiet |
DOC Caldaro DOC Alto Adige (avec la dénomination Santa Maddalena e Terlano) |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Kretzer |
DOC Alto Adige DOC Trentino DOC Teroldego Rotaliano |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Lacrima |
DOC Lacrima di Morro d’Alba |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Lacryma Christi |
DOC Vesuvio |
Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Italienisch |
Lambiccato |
DOC Castel San Lorenzo |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
London Particolar (oder LP oder Inghilterra) |
DOC Marsala |
Qualitätslikörwein b.A. |
Italienisch |
Morellino |
DOC Morellino di Scansano |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Occhio di Pernice |
DOC Bolgheri, Vin Santo Di Carmignano, Colli dell’Etruria Centrale, Colline Lucchesi, Cortona, Elba, Montecarlo, Monteregio di Massa Maritima, San Gimignano, Sant’Antimo, Vin Santo del Chianti, Vin Santo del Chianti Classico, Vin Santo di Montepulciano |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Oro |
DOC Marsala |
Qualitätslikörwein b.A. |
Italienisch |
Pagadebit |
DOC pagadebit di Romagna |
Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Italienisch |
Passito |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Italienisch |
Ramie |
DOC Pinerolese |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Rebola |
DOC Colli di Rimini |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Recioto |
DOC Valpolicella DOC Gambellara DOCG Recioto di Soave |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. |
Italienisch |
Riserva |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Italienisch |
Rubino |
DOC Garda Colli Mantovani DOC Rubino di Cantavenna DOC Teroldego Rotaliano DOC Trentino |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Rubino |
DOC Marsala |
Qualitätslikörwein b.A. |
Italienisch |
Sangue di Giuda |
DOC Oltrepò Pavese |
Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A. |
Italienisch |
Scelto |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Sciacchetrà |
DOC Cinque Terre |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Sciac-trà |
DOC Pornassio o Ormeasco di Pornassio |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Sforzato, Sfursàt |
DO Valtellina |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Spätlese |
DOC / IGT de Bolzano |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Deutsch |
Soleras |
DOC Marsala |
Qualitätslikörwein b.A. |
Italienisch |
Stravecchio |
DOC Marsala |
Qualitätslikörwein b.A. |
Italienisch |
Strohwein |
DOC / IGT de Bolzano |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Deutsch |
Superiore |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Italienisch |
Superiore Old Marsala (oder SOM) |
DOC Marsala |
Qualitätslikörwein b.A. |
Italienisch |
Torchiato |
DOC Colli di Conegliano |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Torcolato |
DOC Breganze |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Vecchio |
DOC Rosso Barletta, Aglianico del Vuture, Marsala, Falerno del Massico |
Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Italienisch |
Vendemmia Tardiva |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Italienisch |
Verdolino |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Italienisch |
Vergine |
DOC Marsala DOC Val di Chiana |
Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Italienisch |
Vermiglio |
DOC Colli dell Etruria Centrale |
Qualitätslikörwein b.A. |
Italienisch |
Vino Fiore |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Vino Nobile |
Vino Nobile di Montepulciano |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Vino Novello oder Novello |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Italienisch |
Vin santo / Vino Santo / Vinsanto |
DOC et DOCG Bianco dell’Empolese, Bianco della Valdinievole, Bianco Pisano di San Torpé, Bolgheri, Candia dei Colli Apuani, Capalbio, Carmignano, Colli dell’Etruria Centrale, Colline Lucchesi, Colli del Trasimeno, Colli Perugini, Colli Piacentini, Cortona, Elba, Gambellera, Montecarlo, Monteregio di Massa Maritima, Montescudaio, Offida, Orcia, Pomino, San Gimignano, San’Antimo, Val d’Arbia, Val di Chiana, Vin Santo del Chianti, Vin Santo del Chianti Classico, Vin Santo di Montepulciano, Trentino |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Vivace |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Italienisch |
ZYPERN |
|||
Οίνος Ελεγχόμενης Ονομασίας Προέλευσης (ΟΕΟΠ) |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Griechisch |
Τοπικός Οίνος (Regional Wine) |
Alle |
Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Μοναστήρι (Monastiri) |
Alle |
Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Κτήμα (Ktima) |
Alle |
Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Αμπελώνας (-ες) (Ampelonas (-es)) |
Alle |
Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Μονή (Moni) |
Alle |
Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
LUXEMBURG |
|||
Marque nationale |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. |
Französisch |
Appellation contrôlée |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. |
Französisch |
Appellation d’origine controlée |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. |
Französisch |
Vin de pays |
Alle |
Tafelwein mit geografischer Angabe |
Französisch |
Grand premier cru |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Französisch |
Premier cru |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Französisch |
Vin classé |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Französisch |
Château |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. |
Französisch |
UNGARN |
|||
minőségi bor |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Ungarisch |
különleges minőségű bor |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Ungarisch |
fordítás |
Tokaj / -i |
Qualitätswein b.A. |
Ungarisch |
máslás |
Tokaj / -i |
Qualitätswein b.A. |
Ungarisch |
szamorodni |
Tokaj / -i |
Qualitätswein b.A. |
Ungarisch |
aszú … puttonyos, vervollständigt um die Ziffern 3-6 |
Tokaj / -i |
Qualitätswein b.A. |
Ungarisch |
aszúeszencia |
Tokaj / -i |
Qualitätswein b.A. |
Ungarisch |
eszencia |
Tokaj / -i |
Qualitätswein b.A. |
Ungarisch |
tájbor |
Alle |
Tafelwein mit geografischer Angabe |
Ungarisch |
bikavér |
Eger, Szekszárd |
Qualitätswein b.A. |
Ungarisch |
késői szüretelésű bor |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Ungarisch |
válogatott szüretelésű bor |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Ungarisch |
muzeális bor |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Ungarisch |
siller |
Alle |
Tafelwein mit geografischer Angabe und Qualitätswein b.A. |
Ungarisch |
ÖSTERREICH |
|||
Qualitätswein |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Qualitätswein besonderer Reife und Leseart / Prädikatswein |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Qualitätswein mit staatlicher Prüfnummer |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Ausbruch / Ausbruchwein |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Auslese / Auslesewein |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Beerenauslese (wein) |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Eiswein |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Kabinett / Kabinettwein |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Schilfwein |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Spätlese / Spätlesewein |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Strohwein |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Trockenbeerenauslese |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Landwein |
Alle |
Tafelwein mit geografischer Angabe |
|
Ausstich |
Alle |
Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe |
Deutsch |
Auswahl |
Alle |
Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe |
Deutsch |
Bergwein |
Alle |
Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe |
Deutsch |
Klassik / Classic |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Erste Wahl |
Alle |
Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe |
Deutsch |
Hausmarke |
Alle |
Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe |
Deutsch |
Heuriger |
Alle |
Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe |
Deutsch |
Jubiläumswein |
Alle |
Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe |
Deutsch |
Reserve |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Schilcher |
Steiermark |
Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe |
Deutsch |
Sturm |
Alle |
Teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe |
Deutsch |
PORTUGAL |
|||
Denominação de origem (DO) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Portugiesisch |
Denominação de origem controlada (DOC) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Portugiesisch |
Indicação de proveniencia regulamentada (IPR) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Portugiesisch |
Vinho doce natural |
Alle |
Qualitätslikörwein b.A. |
Portugiesisch |
Vinho generoso |
DO Porto, Madeira, Moscatel de Setúbal, Carcavelos |
Qualitätslikörwein b.A. |
Portugiesisch |
Vinho regional |
Alle |
Tafelwein mit geografischer Angabe |
Portugiesisch |
Canteiro |
DO Madeira |
Qualitätslikörwein b.A. |
Portugiesisch |
Colheita Seleccionada |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Portugiesisch |
Crusted / Crusting |
DO Porto |
Qualitätslikörwein b.A. |
Englisch |
Escolha |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Portugiesisch |
Escuro |
DO Madeira |
Qualitätslikörwein b.A. |
Portugiesisch |
Fino |
DO Porto DO Madeira |
Qualitätslikörwein b.A. |
Portugiesisch |
Frasqueira |
DO Madeira |
Qualitätslikörwein b.A. |
Portugiesisch |
Garrafeira |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe Qualitätslikörwein b.A. |
Portugiesisch |
Lágrima |
DO Porto |
Qualitätslikörwein b.A. |
Portugiesisch |
Leve |
Tafelwein mit geografischer Angabe Estremadura und Ribatejano DO Madeira, DO Porto |
Tafelwein mit geografischer Angabe Qualitätslikörwein b.A. |
Portugiesisch |
Nobre |
DO Dão |
Qualitätswein b.A. |
Portugiesisch |
Reserva |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Portugiesisch |
Reserva velha (oder grande reserva) |
DO Madeira |
Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Portugiesisch |
Ruby |
DO Porto |
Qualitätslikörwein b.A. |
Englisch |
Solera |
DO Madeira |
Qualitätslikörwein b.A. |
Portugiesisch |
Super reserva |
Alle |
Qualitätsschaumwein b.A. |
Portugiesisch |
Superior |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Portugiesisch |
Tawny |
DO Porto |
Qualitätslikörwein b.A. |
Englisch |
Vintage, Late Bottle Vintage (LBV), Vintage Character |
DO Porto |
Qualitätslikörwein b.A. |
Englisch |
Vintage |
DO Porto |
Qualitätslikörwein b.A. |
Englisch |
SLOWENIEN |
|||
Penina |
Alle |
Qualitätsschaumwein b.A. |
Slowenisch |
pozna trgatev |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Slowenisch |
izbor |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Slowenisch |
jagodni izbor |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Slowenisch |
suhi jagodni izbor |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Slowenisch |
ledeno vino |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Slowenisch |
arhivsko vino |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Slowenisch |
mlado vino |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Slowenisch |
Cviček |
Dolenjska |
Qualitätswein b.A. |
Slowenisch |
Teran |
Kras |
Qualitätswein b.A. |
Slowenisch |
SLOWAKEI |
|||
forditáš |
Tokaj / -ská / -ský / -ské |
Qualitätswein b.A. |
Slowakisch |
mášláš |
Tokaj / -ská / -ský / -ské |
Qualitätswein b.A. |
Slowakisch |
samorodné |
Tokaj / -ská / -ský / -ské |
Qualitätswein b.A. |
Slowakisch |
výber … putňový, vervollständigt um die Ziffern 3-6 |
Tokaj / -ská / -ský / -ské |
Qualitätswein b.A. |
Slowakisch |
výberová esencia |
Tokaj / -ská / -ský / -ské |
Qualitätswein b.A. |
Slowakisch |
esencia |
Tokaj / -ská / -ský / -ské |
Qualitätswein b.A. |
Slowakisch |
BULGARIEN |
|||
Гарантирано наименование за произход (ГНП) (guaranteed appellation of origin) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. and Qualitätslikörwein b.A. |
Bulgarisch |
Гарантирано и контролирано наименование за произход (ГКНП) (guaranteed and controlled appellation of origin) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. and Qualitätslikörwein b.A. |
Bulgarisch |
Благородно сладко вино (БСВ) (noble sweet wine) |
Alle |
Qualitätslikörwein b.A. |
Bulgarisch |
регионално вино (Regional wine) |
Alle |
Tafelwein mit geografischer Angabe |
Bulgarisch |
Ново (young) |
Alle |
Qualitätswein b.A. Tafelwein mit geografischer Angabe |
Bulgarisch |
Премиум (premium) |
Alle |
Tafelwein mit geografischer Angabe |
Bulgarisch |
Резерва (reserve) |
Alle |
Qualitätswein b.A. Tafelwein mit geografischer Angabe |
Bulgarisch |
Премиум резерва (premium reserve) |
Alle |
Tafelwein mit geografischer Angabe |
Bulgarisch |
Специална резерва (special reserve) |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Bulgarisch |
Специална селекция (special selection) |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Bulgarisch |
Колекционно (collection) |
Alle |
Quality wine psr |
Bulgarisch |
Премиум оук, или първо зареждане в бъчва (premium oak) |
Alle |
Quality wine psr |
Bulgarisch |
Беритба на презряло грозде (vintage of overripe grapes) |
Alle |
Quality wine psr |
Bulgarisch |
Розенталер (Rosenthaler) |
Alle |
Quality wine psr |
Bulgarisch |
RUMÄNIEN |
|||
Vin cu denumire de origine controlată (D.O.C.) |
Alle |
Quality wine psr |
Rumänisch |
Cules la maturitate deplină (C.M.D.) |
Alle |
Quality wine psr |
Rumänisch |
Cules târziu (C.T.) |
Alle |
Quality wine psr |
Rumänisch |
Cules la înnobilarea boabelor (C.I.B.) |
Alle |
Quality wine psr |
Rumänisch |
Vin cu indicaţie geografică |
Alle |
Tafelwein mit geografischer Angabe |
Rumänisch |
Rezervă |
Alle |
Quality wine psr |
Rumänisch |
Vin de vinotecă |
Alle |
Quality wine psr |
Rumänisch |
(1) Der Schutz des Begriffs „Cava“ nach Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates gilt unbeschadet des Schutzes der geografischen Angabe „Cava“ für Qualitätsschaumwein b.A.
(2) The wines concerned are quality liqueur wines psr foreseen in Annex VI, point L, paragraph 8 of Council regulation (EC) No 1493/1999.
(3) The wines concerned are quality liqueur wines psr foreseen in Annex VI, point L, paragraph 11 of Council regulation (EC) No 1493/1999.
ANLAGE 3
LISTE DER KONTAKTSTELLEN
(Artikel 12 des Anhangs II des Protokolls Nr. 2)
a) Montenegro
Frau Ljiljana Simovic, Beraterin für internationale Zusammenarbeit
Ministerium für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft
Regierung der Republik Montenegro
Rimski trg 46, 81000 Podgorica
Telefon: +382 81 48 22 71
Fax: +382 81 23 43 06
E-Mail: ljiljanas@mn.yu; radanad@mn.yu
b) Gemeinschaft
Europäische Kommission
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Direktion B – Internationale Fragen II
Leiter des Referats B.2 – Erweiterung
B-1049 Bruxelles / Brussel
Belgien
Telefon: +32 2 299 11 11
Fax: +32 2 296 62 92
E-Mail: AGRI EC Montenegro wine trade
PROTOKOLL Nr. 3
Über die bestimmung des begriffs „Erzeugnisse mit ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die methoden der zusammenarbeit der verwaltungen bei der anwendung des abkommens zwischen der Gemeinschaft und Montenegro
INHALTSÜBERSICHT
TITEL I |
ALLGEMEINES |
Artikel 1 |
Begriffsbestimmungen |
TITEL II |
BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ |
Artikel 2 |
Allgemeines |
Artikel 3 |
Kumulierung in der Gemeinschaft |
Artikel 4 |
Kumulierung in Montenegro |
Artikel 5 |
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse |
Artikel 6 |
In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse |
Artikel 7 |
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen |
Artikel 8 |
Maßgebende Einheit |
Artikel 9 |
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge |
Artikel 10 |
Warenzusammenstellungen |
Artikel 11 |
Neutrale Elemente |
TITEL III |
TERRITORIALE AUFLAGEN |
Artikel 12 |
Territorialitätsprinzip |
Artikel 13 |
Unmittelbare Beförderung |
Artikel 14 |
Ausstellungen |
TITEL IV |
ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG |
Artikel 15 |
Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung |
TITEL V |
NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT |
Artikel 16 |
Allgemeines |
Artikel 17 |
Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
Artikel 18 |
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
Artikel 19 |
Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
Artikel 20 |
Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises |
Artikel 21 |
Buchmäßige Trennung |
Artikel 22 |
Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung |
Artikel 23 |
Ermächtigter Ausführer |
Artikel 24 |
Geltungsdauer der Ursprungsnachweise |
Artikel 25 |
Vorlage der Ursprungsnachweise |
Artikel 26 |
Einfuhr in Teilsendungen |
Artikel 27 |
Ausnahmen vom Ursprungsnachweis |
Artikel 28 |
Belege |
Artikel 29 |
Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege |
Artikel 30 |
Abweichungen und Formfehler |
Artikel 31 |
In Euro ausgedrückte Beträge |
TITEL VI |
METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN |
Artikel 32 |
Gegenseitige Amtshilfe |
Artikel 33 |
Prüfung der Ursprungsnachweise |
Artikel 34 |
Streitbeilegung |
Artikel 35 |
Sanktionen |
Artikel 36 |
Freizonen |
TITEL VII |
CEUTA UND MELILLA |
Artikel 37 |
Anwendung dieses Protokolls |
Artikel 38 |
Besondere Bestimmungen |
TITEL VIII |
SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
Artikel 39 |
Änderung dieses Protokolls |
LISTE DER ANHÄNGE
Anhang I: |
Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II |
Anhang II: |
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen |
Anhang III: |
Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
Anhang IV: |
Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung |
Anhang V: |
Erzeugnisse, die von der Kumulierung nach den Artikeln 3 und 4 ausgeschlossen sind |
GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN
Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra
Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino
TITEL I
ALLGEMEINES
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge; |
b) |
„Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden; |
c) |
„Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist; |
d) |
„Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse; |
e) |
„Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird; |
f) |
„Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in Montenegro gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird; |
g) |
„Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Montenegro für die Vormaterialien gezahlt wird; |
h) |
„Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ ist der Wert dieser Vormaterialien im Sinne des Buchstaben g, der entsprechend anzuwenden ist; |
i) |
„Wertzuwachs“ ist der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder besitzen, oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Montenegro für die Vormaterialien gezahlt wird; |
j) |
„Kapitel“ und „Position“ sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll „Harmonisiertes System“ oder „HS“ genannt); |
k) |
„einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position; |
l) |
„Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden; |
m) |
„Gebiete“ sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere. |
TITEL II
BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“
Artikel 2
Allgemeines
(1) Für die Zwecke der Durchführung dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft:
a) |
Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; |
b) |
Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind; |
(2) Für die Zwecke der Durchführung dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse Montenegros:
a) |
Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in Montenegro vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; |
b) |
Erzeugnisse, die in Montenegro unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in Montenegro im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. |
Artikel 3
Kumulierung in der Gemeinschaft
(1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in Montenegro, in der Gemeinschaft oder in einem der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union (1) beteiligten Länder oder Gebiete oder unter Verwendung der Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei, für die der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 (2) gilt, hergestellt worden sind, sofern die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.
(2) Geht die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten anderen Länder oder Gebiete übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung in der Gemeinschaft verwendeten Vormaterialien entfällt.
(3) Ursprungserzeugnisse der in Absatz 1 genannten Länder oder Gebiete, die in der Gemeinschaft keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder oder Gebiete ausgeführt werden.
(4) Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass
a) |
zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern oder Gebieten und dem Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT 1994) Anwendung findet, |
b) |
die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen, und |
c) |
Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in Montenegro nach dessen eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind. |
Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist.
Die Gemeinschaft teilt Montenegro über die Europäische Kommission die Einzelheiten der Abkommen mit den in Absatz 1 genannten anderen Ländern oder Gebieten und der jeweiligen Ursprungsregeln mit.
Die in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse sind von der Kumulierung nach diesem Artikel ausgeschlossen.
Artikel 4
Kumulierung in Montenegro
(1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 gelten als Ursprungserzeugnisse Montenegros Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, in Montenegro oder in einem der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union (1) beteiligten Länder oder Gebiete oder unter Verwendung der Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei, für die der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 (2) gilt, hergestellt worden sind, sofern die in Montenegro vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.
(2) Geht die in Montenegro vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis Montenegros, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten anderen Länder oder Gebiete übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung in Montenegro verwendeten Vormaterialien entfällt.
(3) Ursprungserzeugnisse der in Absatz 1 genannten Länder oder Gebiete, die in Montenegro keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder oder Gebiete ausgeführt werden.
(4) Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass
a) |
zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern oder Gebieten und dem Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT 1994) Anwendung findet, |
b) |
die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen, und |
c) |
Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in Montenegro nach dessen eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind. Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist. Montenegro teilt der Gemeinschaft über die Europäische Kommission die Einzelheiten der Abkommen mit den in Absatz 1 genannten anderen Ländern oder Gebieten mit, einschließlich des Tages ihres Inkrafttretens und der jeweiligen Ursprungsregeln. |
Die in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse sind von der Kumulierung nach diesem Artikel ausgeschlossen.
Artikel 5
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
(1) Als in der Gemeinschaft oder in Montenegro vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:
a) |
dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse; |
b) |
dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse; |
c) |
dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere; |
d) |
Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren; |
e) |
dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge; |
f) |
Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der Gemeinschaft bzw. Montenegros aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse; |
g) |
Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden; |
h) |
dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können; |
i) |
bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle; |
j) |
aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben; |
k) |
Waren, die dort ausschließlich aus unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Erzeugnissen hergestellt werden. |
(2) Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstabe f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,
a) |
die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Montenegro ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind, |
b) |
die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Montenegros fahren, |
c) |
die mindestens zu 50 v. H. Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Montenegros oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Montenegros sind und – im Falle von Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung – außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört, |
d) |
deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Montenegros besteht und |
e) |
deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Montenegros besteht. |
Artikel 6
In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse
(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind.
In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben unberücksichtigt.
(2) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können ungeachtet des Absatzes 1 dennoch verwendet werden,
a) |
wenn ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; |
b) |
wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden. |
Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.
(3) Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels gelten vorbehaltlich des Artikels 7.
Artikel 7
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 6 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
a) |
Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten; |
b) |
Teilen und Zusammenstellen von Packstücken; |
c) |
Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen; |
d) |
Bügeln von Textilien; |
e) |
einfaches Anstreichen und Polieren; |
f) |
Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren und Glasieren von Getreide und Reis; |
g) |
Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker; |
h) |
Enthülsen, Entsteinen und Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüsen; |
i) |
Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen; |
j) |
Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten); |
k) |
einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge; |
l) |
Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos und anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen; |
m) |
einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien; |
n) |
einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile; |
o) |
Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis n genannten Behandlungen; |
p) |
Schlachten von Tieren. |
(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in Montenegro an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen.
Artikel 8
Maßgebende Einheit
(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.
Daraus ergibt sich,
a) |
dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt; |
b) |
dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss. |
(2) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.
Artikel 9
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
Artikel 10
Warenzusammenstellungen
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Artikel 11
Neutrale Elemente
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung der folgenden gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:
a) |
Energie und Brennstoffe, |
b) |
Anlagen und Ausrüstung, |
c) |
Maschinen und Werkzeuge, |
d) |
Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen und nicht eingehen sollen. |
TITEL III
TERRITORIALE AUFLAGEN
Artikel 12
Territorialitätsprinzip
(1) Vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 und des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Montenegro erfüllt werden.
(2) Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus Montenegro in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,
a) |
dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und |
b) |
dass diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht. |
(3) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die außerhalb der Gemeinschaft oder Montenegros an aus der Gemeinschaft oder aus Montenegro ausgeführten und anschließend wieder eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht abgebrochen, sofern
a) |
die genannten Vormaterialien in der Gemeinschaft oder in Montenegro vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7 hinausgeht, und |
b) |
den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann,
|
(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung außerhalb der Gemeinschaft oder Montenegros keine Anwendung. Findet jedoch nach der Liste in Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen höchsten zulässigen Wert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesem Artikel außerhalb der Gemeinschaft oder Montenegros insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten.
(5) Im Sinne der Absätze 3 und 4 bedeutet der Begriff „insgesamt erzielter Wertzuwachs“ alle außerhalb der Gemeinschaft oder Montenegros entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien.
(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Liste in Anhang II nicht erfüllen oder nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 6 Absatz 2 als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden können.
(7) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.
(8) Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung außerhalb der Gemeinschaft oder Montenegros wird im Rahmen der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.
Artikel 13
Unmittelbare Beförderung
(1) Die im Rahmen dieses Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Gemeinschaft und Montenegro oder im Durchgangsverkehr durch die Gebiete der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslands bleiben und dort nur ent- und wieder verladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.
Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Montenegros befördert werden.
(2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlands eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:
a) |
ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder |
b) |
eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
|
c) |
falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen. |
Artikel 14
Ausstellungen
(1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein anderes Land oder Gebiet als eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Montenegro verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird,
a) |
dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder aus Montenegro in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat, |
b) |
dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft oder in Montenegro verkauft oder überlassen hat, |
c) |
dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zu der Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und |
d) |
dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zu der Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind. |
(2) Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlands unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.
(3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.
TITEL IV
ZOLLRÜCKVERGÜTUNG ODER ZOLLBEFREIUNG
Artikel 15
Verbot der Zollrückvergütung
(1) oder Zollbefreiung (1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Gemeinschaft, in Montenegro oder in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die nach Maßgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft oder in Montenegro nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der Gemeinschaft oder in Montenegro geltende Regelungen, nach denen Zölle auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Montenegro in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.
(3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 9 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 10, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter dieses Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach Maßgabe dieses Abkommens bei der Ausfuhr gilt.
TITEL V
NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT
Artikel 16
Allgemeines
(1) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr nach Montenegro und Ursprungserzeugnisse Montenegros erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern
a) |
eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird oder |
b) |
in den in Artikel 22 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anhang IV angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (nachstehend „Erklärung auf der Rechnung“ genannt). |
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 27 genannten Fällen die Begünstigungen dieses Abkommens, ohne dass einer der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Nachweise vorgelegt werden muss.
Artikel 17
Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.
(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck die Formblätter für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und den Antrag nach dem Muster in Anhang III aus. Die Formblätter sind nach den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands in einer der Sprachen auszufüllen, in denen das Abkommen abgefasst ist. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in das dafür vorgesehene Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.
(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.
(4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Montenegros ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Montenegros oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
(5) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie stellen auch sicher, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.
(6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.
(7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist.
Artikel 18
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(1) Ungeachtet des Artikels 17 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,
a) |
wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder |
b) |
wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist. |
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.
(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.
(4) Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen:
„ISSUED RETROSPECTIVELY“
(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
Artikel 19
Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.
(2) Das so ausgestellte Duplikat ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen:
„DUPLICATE“
(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.
Artikel 20
Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises
Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Montenegro der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Gemeinschaft oder in Montenegro durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.
Artikel 21
Buchmäßige Trennung
(1) Ist die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die gleich und untereinander austauschbar sind, mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, so können die Zollbehörden dem Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, diese Lagerbestände nach der Methode der so genannten buchmäßigen Trennung zu verwalten.
(2) Diese Methode muss gewährleisten, dass in einem bestimmten Bezugszeitraum die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätte hergestellt werden können.
(3) Die Zollbehörden können diese Bewilligung von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.
(4) Die Anwendung der Methode und die Aufzeichnungen richten sich nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die in dem Land gelten, in dem das Erzeugnis hergestellt wird.
(5) Der Begünstigte dieser Erleichterung kann für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, Ursprungsnachweise ausfertigen bzw. beantragen. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.
(6) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung und können diese jederzeit widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls nicht erfüllt.
Artikel 22
Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung
(1) Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden
a) |
von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 oder |
b) |
von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 6 000 EUR nicht überschreitet. |
(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Montenegros oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
(3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.
(4) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IV nach Maßgabe der internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.
(5) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 23 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlands schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.
(6) Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.
Artikel 23
Ermächtigter Ausführer
(1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlands können einen Ausführer (nachstehend „ermächtigter Ausführer“ genannt), der häufig unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.
(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.
(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.
(4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.
(5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.
Artikel 24
Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
(1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlands vorzulegen.
(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlands nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlands die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
Artikel 25
Vorlage der Ursprungsnachweise
Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlands nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Durchführung dieses Abkommens erfüllen.
Artikel 26
Einfuhr in Teilsendungen
Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlands festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.
Artikel 27
Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser Erklärung beigefügten Blatt abgegeben werden.
(2) Einfuhren, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind sind Einfuhren nichtkommerzieller Art, wenn sich aus der Beschaffenheit und Menge der Erzeugnisse deutlich ergibt, dass ihre Einfuhr nicht aus kommerziellen Gründen erfolgt.
(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1 200 EUR nicht überschreiten.
Artikel 28
Belege
Bei den in Artikel 17 Absatz 3 und in Artikel 22 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Montenegros oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:
a) |
unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z.B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung; |
b) |
Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Montenegro ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den internen Rechtsvorschriften verwendet werden; |
c) |
Belege über die in der Gemeinschaft oder in Montenegro an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Montenegro ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den internen Rechtsvorschriften verwendet werden; |
d) |
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Montenegro nach Maßgabe dieses Protokolls oder in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete aufgrund von Ursprungsregeln ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen; |
e) |
geeignete Belege über die nach Artikel 12 außerhalb der Gemeinschaft oder Montenegros vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllt sind. |
Artikel 29
Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege
(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre aufzubewahren.
(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Kopie dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 22 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre aufzubewahren.
(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlands, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 17 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre aufzubewahren.
(4) Die Zollbehörden des Einfuhrlands haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre aufzubewahren.
Artikel 30
Abweichungen und Formfehler
(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.
Artikel 31
In Euro ausgedrückte Beträge
(1) Für die Zwecke des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 werden in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, Montenegros und der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.
(2) Für die Begünstigungen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.
(3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab dem 1. Januar des folgenden Jahres. Die Europäische Kommission teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.
(4) Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, auf- oder abrunden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 v. H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 v. H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.
(5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Gemeinschaft oder Montenegros vom Stabilitäts- und Assoziationsausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.
TITEL VI
METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN
Artikel 32
Gegenseitige Amtshilfe
(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Montenegros übermitteln einander über die Europäische Kommission die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.
(2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und Montenegro einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Nachweisen.
Artikel 33
Prüfung der Ursprungsnachweise
(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlands begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlands die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlands zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.
(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands durchgeführt. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.
(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlands, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen freizugeben.
(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Montenegros oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
(6) Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, es liegenaußergewöhnliche Umstände vor.
Artikel 34
Streitbeilegung
Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 33, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss vorzulegen.
Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen.
Artikel 35
Sanktionen
Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.
Artikel 36
Freizonen
(1) Die Gemeinschaft und Montenegro treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Montenegros mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.
TITEL VII
CEUTA UND MELILLA
Artikel 37
Anwendung dieses Protokolls
(1) Der Begriff „Gemeinschaft“ im Sinne des Artikels 2 umfasst nicht Ceuta oder Melilla.
(2) Erzeugnisse mit Ursprung in Montenegro erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt wird. Montenegro gewährt bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Gemeinschaft eingeführte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gewährt wird.
(3) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas findet dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 38 entsprechend Anwendung.
Artikel 38
Besondere Bestimmungen
(1) Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 13 unmittelbar befördert worden sind, gelten
1. |
als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:
|
2. |
als Ursprungserzeugnisse Montenegros:
|
(2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
(3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter hat in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung die Vermerke „Montenegro“ und „Ceuta und Melilla“ einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist dies ferner in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in die Erklärung auf der Rechnung einzutragen.
(4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.
TITEL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 39
Änderung dieses Protokolls
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.
(1) Im Sinne der Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom April 1997 und der Mitteilung der Kommission vom Mai 1999 über die Einleitung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses mit den westlichen Balkanländern.
(2) Der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 gilt für alle Waren, ausgenommen landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei und ausgenommen Kohle- und Stahlerzeugnisse im Sinne des Abkommenszwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaften für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen.
ANHANG I
EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZU DER LISTE IN ANHANG II
Bemerkung 1
In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 6 angesehen werden können.
Bemerkung 2
2.1. Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Position oder das Kapitel des Harmonisierten Systems, in Spalte 2 die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.
2.2. Sind in Spalte 1 mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt und ist die dazugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 deshalb in allgemeiner Form enthalten, bezieht sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.
2.3. Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht.
2.4. Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden.
Bemerkung 3
3.1. Die Bestimmungen des Artikels 6 für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und bei der Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen im Gebiet einer Vertragspartei.
Beispiel:
Ein Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht überschreiten darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex 7224 hergestellt.
Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Gemeinschaft aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er die Ursprungseigenschaft bereits durch die Regel der Position ex 7224 der Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet.
3.2. Die Regel in der Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.
3.3. Wenn eine Regel den Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position“ enthält, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien der Position der hergestellten Ware mit derselben Warenbezeichnung) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält.
Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position …“ oder „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware“, dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbezeichnung haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt.
3.4. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden.
Beispiel:
Die Regel für Gewebe der Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien – neben anderen – ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden.
3.5. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2).
Beispiel:
Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.
Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.
Beispiel:
Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex-Kapitels 62 ist nur die Verwendung von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d.h. auf der Stufe der Fasern.
3.6. Sind in einer Regel in der Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.
Bemerkung 4
4.1. Der in der Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein; sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.
4.2. Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.
4.3. Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und „Materialien für die Papierherstellung“ stehen in der Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.
4.4. Der in der Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.
Bemerkung 5
5.1. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, die zusammengenommen 10 v.H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4).
5.2. Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.
Textile Grundmaterialien sind
— |
Seide, |
— |
Wolle, |
— |
grobe Tierhaare, |
— |
feine Tierhaare, |
— |
Rosshaar, |
— |
Baumwolle, |
— |
Materialien für die Papierherstellung und Papier, |
— |
Flachs, |
— |
Hanf, |
— |
Jute und andere textile Bastfasern, |
— |
Sisal und andere textile Agavefasern, |
— |
Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, |
— |
synthetische Filamente, |
— |
künstliche Filamente, |
— |
elektrische Leitfilamente, |
— |
synthetische Spinnfasern aus Polypropylen, |
— |
synthetische Spinnfasern aus Polyester, |
— |
synthetische Spinnfasern aus Polyamid, |
— |
synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril, |
— |
synthetische Spinnfasern aus Polyimid, |
— |
synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen, |
— |
synthetische Spinnfasern aus Polyphenylensulfid, |
— |
synthetische Spinnfasern aus Polyvinylchlorid, |
— |
andere synthetische Spinnfasern, |
— |
künstliche Spinnfasern aus Viskose, |
— |
andere künstliche Spinnfasern, |
— |
Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen, |
— |
Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen, |
— |
Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne) aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist, |
— |
andere Erzeugnisse der Position 5605. |
Beispiel:
Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Garns verwendet werden.
Beispiel:
Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Gewebes verwendet werden.
Beispiel:
Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.
Beispiel:
Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis.
5.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Erzeugnisse aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.
5.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist.
Bemerkung 6
6.1. Wird in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so können textile Vormaterialien (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.
6.2. Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.
Beispiel:
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.
6.3. Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.
Bemerkung 7
7.1. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten:
a) |
die Vakuumdestillation, |
b) |
die Redestillation zur weit gehenden Zerlegung, |
c) |
das Kracken, |
d) |
das Reformieren, |
e) |
die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln, |
f) |
die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit, |
g) |
die Polymerisation, |
h) |
die Alkylierung, |
i) |
die Isomerisation. |
7.2. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:
a) |
die Vakuumdestillation, |
b) |
die Redestillation zur weit gehenden Zerlegung, |
c) |
das Kracken, |
d) |
das Reformieren, |
e) |
die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln, |
f) |
die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit, |
g) |
die Polymerisation, |
h) |
die Alkylierung, |
ij) |
die Isomerisation, |
k) |
nur für Schweröle der Position ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 v. H. vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T), |
l) |
nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern, |
m) |
nur für Schweröle der Position ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärben) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren, |
n) |
nur für Heizöl der Position ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen, |
o) |
nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung, |
p) |
nur für Erzeugnisse in Rohform der Position ex 2712 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs und Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): das Entölen durch fraktionierte Kristallisation. |
7.3. Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielen eines bestimmten Schwefelgehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.
ANHANG II
LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN
Nicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter dieses Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile dieses Abkommens zu konsultieren.
HS-Position |
Warenbezeichnung |
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen |
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(1) |
(2) |
(3) oder (4) |
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Kapitel 1 |
Lebende Tiere |
Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein |
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Kapitel 2 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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Kapitel 3 |
Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
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ex Kapitel 4 |
Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao |
Herstellen, bei dem
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|
||||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 5 |
Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex 0502 |
Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet |
Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten |
|
||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 6 |
Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels |
Herstellen, bei dem
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Kapitel 7 |
Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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Kapitel 8 |
Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen |
Herstellen, bei dem
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|
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ex Kapitel 9 |
Kaffee, Tee, Mate und Gewürze; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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0901 |
Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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0902 |
Tee, auch aromatisiert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex 0910 |
Gewürzmischungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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Kapitel 10 |
Getreide |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex Kapitel 11 |
Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Gemüse, Wurzeln und Knollen der Position 0714 und alle verwendeten Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex 1106 |
Mehl, Grieß und Pulver von trockenen, ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713 |
Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708 |
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Kapitel 12 |
Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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1301 |
Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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1302 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
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Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen von Pflanzen |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 14 |
Flechtstoffe und anderen Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex Kapitel 15 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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1501 |
Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solche der Position 0209 oder 1503: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen der Position 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506 |
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Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207 |
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1502 |
Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen der Position 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506 |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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1504 |
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1504 |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex 1505 |
Lanolin, raffiniert |
Herstellen aus rohem Wollfett der Position 1505 |
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1506 |
Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1506 |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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1507 bis 1515 |
Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1515 |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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1516 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet |
Herstellen, bei dem
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1517 |
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 |
Herstellen, bei dem
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Kapitel 16 |
Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren |
Herstellen
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ex Kapitel 17 |
Zucker und Zuckerwaren; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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ex 1701 |
Rohr- und Rübenzucker sowie chemisch reine Saccharose, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1702 |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind |
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ex 1703 |
Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) |
Herstellen
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Kapitel 18 |
Kakao und Zubereitungen aus Kakao |
Herstellen
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1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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Herstellen aus Getreide des Kapitels 10 |
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Herstellen
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1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: |
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Herstellen, bei dem das gesamte verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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Herstellen, bei dem
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1903 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108 |
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1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen
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1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen des Kapitels 11 |
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ex Kapitel 20 |
Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Nüsse und Gemüse vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex 2001 |
Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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ex 2004 und ex 2005 |
Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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2006 |
Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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2007 |
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
Herstellen
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ex 2008 |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207 60 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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Herstellen
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2009 |
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
Herstellen
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ex Kapitel 21 |
Verschiedene Lebensmittelzubereitungen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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2101 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus |
Herstellen
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2103 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch kann Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden. |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex 2104 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüsen der Positionen 2002 bis 2005 |
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2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
Herstellen
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ex Kapitel 22 |
Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; ausgenommen: |
Herstellen
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2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 |
Herstellen
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2207 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt |
Herstellen
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2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke |
Herstellen
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ex Kapitel 23 |
Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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ex 2301 |
Mehl von Walen; Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex 2303 |
Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT |
Herstellen, bei dem der gesamte verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt ist |
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ex 2306 |
Olivenölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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2309 |
Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art |
Herstellen, bei dem
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ex Kapitel 24 |
Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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2402 |
Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen |
Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sind |
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ex 2403 |
Rauchtabak |
Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sind |
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ex Kapitel 25 |
Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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ex 2504 |
Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Kohlenstoff angereichert, gereinigt und gemahlen |
Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgrafit |
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ex 2515 |
Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger |
Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise |
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ex 2516 |
Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger |
Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise |
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ex 2518 |
Dolomit, gebrannt |
Brennen von nicht gebranntem Dolomit |
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ex 2519 |
Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, und Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch kann natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesium) verwendet werden. |
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ex 2520 |
Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 2524 |
Asbestfasern |
Herstellen aus Asbestkonzentrat |
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ex 2525 |
Glimmerpulver |
Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall |
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ex 2530 |
Farberden, gebrannt oder gemahlen |
Brennen oder Mahlen von Farberden |
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Kapitel 26 |
Erze sowie Schlacken und Aschen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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ex Kapitel 27 |
Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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ex 2707 |
Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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ex 2709 |
Öl aus bituminösen Mineralien, roh |
Schwelung bituminöser Mineralien |
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2710 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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2711 |
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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2712 |
Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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2713 |
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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2714 |
Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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2715 |
Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen) |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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ex Kapitel 28 |
Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 2805 |
„Mischmetall“ |
Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 2811 |
Schwefeltrioxid |
Herstellen aus Schwefeldioxid |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 2833 |
Aluminiumsulfat |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 2840 |
Natriumperborat |
Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 2852 |
Quecksilberverbindungen von gesättigten acyclischen einbasischen Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert der verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852, 2915 und 2916 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Quecksilberverbindungen von inneren Ethern und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Quecksilberverbindungen von heterocyclischen Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert der verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852, 2932 und 2933 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Quecksilberverbindungen von Nukleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert der verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852, 2932, 2933 und 2934 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Quecksilberverbindungen von Naphthensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Andere Quecksilberverbindungen von zubereiteten Bindemitteln für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 29 |
Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 2901 |
Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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ex 2902 |
Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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ex 2905 |
Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol oder Glycerin |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905. Jedoch können Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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2915 |
Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert der verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 2932 |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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2933 |
Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert der verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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2934 |
Nukleinsäure und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert der verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 2939 |
Mohnstrohkonzentrate mit einem Gehalt an Alkaloiden von 50 GHT oder mehr |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 30 |
Pharmazeutische Erzeugnisse; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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3002 |
Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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3003 und 3004 |
Arzneiwaren (ausgenommen Waren der Positionen 3002, 3005 und 3006): |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 3003 und 3004 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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Herstellen
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ex 3006 |
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Die Ware behält die Ursprungseigenschaft, die sie nach der ursprünglichen Einreihung erhalten hat. |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (5) |
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Herstellen aus (7)
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 31 |
Düngemittel; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 3105 |
Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger, ausgenommen:
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Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 32 |
Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 3201 |
Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate |
Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3205 |
Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken (3) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen der Positionen 3203, 3204 und 3205. Jedoch können Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 33 |
Etherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3301 |
Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle |
Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe (4) dieser Position. Jedoch können Vormaterialien derselben Warengruppe wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 34 |
Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 3403 |
Zubereitete Schmiermittel, weniger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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3404 |
Künstliche Wachse und zubereitete Wachse: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus
Jedoch dürfen diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 35 |
Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3505 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3505 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1108 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 3507 |
Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 36 |
Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetalllegierungen; leicht entzündliche Stoffe |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 37 |
Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3701 |
Fotografische Platten und Planfilme sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702. Jedoch können Vormaterialien der Position 3702 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3702 |
Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3704 |
Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 bis 3704 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 38 |
Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 3801 |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3403 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 3803 |
Tallöl, raffiniert |
Raffinieren von rohem Tallöl |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 3805 |
Sulfatterpentinöl, gereinigt |
Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 3806 |
Harzester |
Raffinieren von Harzsäuren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 3807 |
Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt |
Destillieren von Holzteer |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3808 |
Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Waren nicht überschreitet |
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3809 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Waren nicht überschreitet |
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3810 |
Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Waren nicht überschreitet |
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3811 |
Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3812 |
Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3813 |
Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3814 |
Zusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3818 |
Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3819 |
Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3820 |
Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 3821 |
Zubereitete Nährsubstrate zum Halten von Mikroorganismen (einschließlich Viren und ähnliche Organismen) oder von pflanzlichen, menschlichen oder tierischen Zellen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3822 |
Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3823 |
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3823 |
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3824 |
Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3901 bis 3915 |
Kunststoffe in Primärformen, Abfälle, Schnitzel und Bruch, aus Kunststoffen; ausgenommen Waren der Positionen ex 3907 und 3912, für die die folgenden Regeln festgelegt sind: |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (5) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 3907 |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. (5) |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und/oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A) |
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3912 |
Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3916 bis 3921 |
Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen, ausgenommen Waren der Positionen ex 3916, ex 3917, ex 3920 und ex 3921, für die die folgenden Regeln festgelegt sind: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (5) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 3916 und ex 3917 |
Profile, Rohre und Schläuche |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 3920 |
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Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 3921 |
Folie aus Kunststoffen, metallisiert |
Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron (6) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3922 bis 3926 |
Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 40 |
Kautschuk und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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ex 4001 |
Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp |
Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk |
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4005 |
Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Waren nicht überschreitet |
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4012 |
Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk: |
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Runderneuern von gebrauchten Reifen |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4011 und 4012 |
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ex 4017 |
Waren aus Hartkautschuk |
Herstellen aus Hartkautschuk |
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ex Kapitel 41 |
Rohe Häute und Felle (andere als Pelzfelle) und Leder; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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ex 4102 |
Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart |
Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen |
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4104 bis 4106 |
Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet |
Nachgerben von gegerbtem Leder oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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4107, 4112 und 4113 |
Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4104 |
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ex 4114 |
Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder |
Herstellen aus Vormaterialien der Positionen 4104 bis 4106, 4107, 4112 oder 4113, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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Kapitel 42 |
Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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ex Kapitel 43 |
Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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ex 4302 |
Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt: |
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Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen |
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Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen |
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4303 |
Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen |
Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302 |
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ex Kapitel 44 |
Holz und Holzwaren; Holzkohle; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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ex 4403 |
Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet |
Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit |
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ex 4407 |
Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
Hobeln, Schleifen oder Verbinden an den Enden |
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ex 4408 |
Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden |
Zusammenfügen, Hobeln, Schleifen oder Verbinden an den Enden |
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ex 4409 |
Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: |
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Schleifen oder Verbinden an den Enden |
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Friesen oder Profilieren |
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ex 4410 bis ex 4413 |
Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke |
Friesen oder Profilieren |
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ex 4415 |
Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz |
Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern |
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ex 4416 |
Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz |
Herstellen aus Fassstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet |
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ex 4418 |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraummittellagen und Schindeln („shingles“ und „shakes“) verwendet werden |
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Friesen oder Profilieren |
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ex 4421 |
Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe |
Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409 |
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ex Kapitel 45 |
Kork und Korkwaren; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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4503 |
Waren aus Naturkork |
Herstellen aus Kork der Position 4501 |
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Kapitel 46 |
Flechtwaren und Korbmacherwaren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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Kapitel 47 |
Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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ex Kapitel 48 |
Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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ex 4811 |
Papier und Pappe, nur liniert oder kariert |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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4816 |
Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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4817 |
Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe |
Herstellen
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ex 4818 |
Toilettenpapier |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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ex 4819 |
Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern |
Herstellen
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ex 4820 |
Briefpapierblöcke |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 4823 |
Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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ex Kapitel 49 |
Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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4909 |
Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit Glückwünschen oder persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4909 und 4911 |
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4910 |
Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern: |
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Herstellen
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4909 und 4911 |
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ex Kapitel 50 |
Seide; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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ex 5003 |
Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt |
Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide |
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5004 bis ex 5006 |
Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne |
Herstellen aus (7)
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5007 |
Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide: |
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Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
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Herstellen aus (7)
oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 51 |
Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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5106 bis 5110 |
Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar |
Herstellen aus (7)
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5111 bis 5113 |
Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar: |
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Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
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Herstellen aus (7)
oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 52 |
Baumwolle; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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5204 bis 5207 |
Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle |
Herstellen aus (7)
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5208 bis 5212 |
Gewebe aus Baumwolle: |
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Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
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Herstellen aus (7)
oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 53 |
Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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5306 bis 5308 |
Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne |
Herstellen aus (7)
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5309 bis 5311 |
Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen: |
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Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
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Herstellen aus (7)
oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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5401 bis 5406 |
Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten |
Herstellen aus (7)
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5407 und 5408 |
Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten: |
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Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
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Herstellen aus (7)
oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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5501 bis 5507 |
Synthetische oder künstliche Spinnfasern |
Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse |
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5508 bis 5511 |
Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern |
Herstellen aus (7)
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5512 bis 5516 |
Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern: |
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Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
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Herstellen aus (7)
oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 56 |
Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren; ausgenommen: |
Herstellen aus (7)
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5602 |
Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen: |
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Herstellen aus (7)
Jedoch dürfen
bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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Herstellen aus (7)
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5604 |
Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt: |
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Herstellen aus Kautschukfäden und -schnüren, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen |
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Herstellen aus (7)
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5605 |
Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen |
Herstellen aus (7)
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5606 |
Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“ |
Herstellen aus (7)
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Kapitel 57 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen: |
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Herstellen aus (7)
Jedoch dürfen
bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Jutegewebe kann als Unterlage verwendet werden. |
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Herstellen aus (7)
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Herstellen aus (7)
Jutegewebe kann als Unterlage verwendet werden. |
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ex Kapitel 58 |
Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien; ausgenommen: |
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Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
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Herstellen aus (7)
oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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5805 |
Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point-, Kreuzstich), auch konfektioniert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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5810 |
Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive |
Herstellen
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5901 |
Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art |
Herstellen aus Garnen |
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5902 |
Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose: |
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Herstellen aus Garnen |
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Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse |
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5903 |
Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 |
Herstellen aus Garnen oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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5904 |
Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten |
Herstellen aus Garnen (7) |
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5905 |
Wandverkleidungen aus Spinnstoffen |
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Herstellen aus Garnen |
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Herstellen aus (7)
oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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5906 |
Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902: |
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Herstellen aus (7)
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Herstellen aus chemischen Vormaterialien |
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Herstellen aus Garnen |
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5907 |
Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen |
Herstellen aus Garnen oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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5908 |
Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt: |
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Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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5909 bis 5911 |
Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen: |
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Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 6310 |
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Herstellen aus (7)
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Herstellen aus (7)
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Kapitel 60 |
Gewirke und Gestricke |
Herstellen aus (7)
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Kapitel 61 |
Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken: |
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Herstellen aus (7)
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ex Kapitel 62 |
Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken; ausgenommen: |
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ex 6202, ex 6204, ex 6206, ex 6209 und ex 6211 |
Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt |
Herstellen aus Garnen (9) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (9) |
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ex 6210 und ex 6216 |
Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen |
Herstellen aus Garnen (9) oder Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (9) |
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6213 und 6214 |
Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren: |
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Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (7), (9) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (9) |
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Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (7) (9) oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes der Positionen 6213 und 6214 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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6217 |
Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212: |
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Herstellen aus Garnen (9) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (9) |
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Herstellen aus Garnen (9) oder Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (9) |
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Herstellen
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Herstellen aus Garnen (9) |
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ex Kapitel 63 |
Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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6301 bis 6304 |
Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung: |
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Herstellen aus (7)
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Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (9), (10) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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6305 |
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken |
Herstellen aus (7)
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6306 |
Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen: |
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6307 |
Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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6308 |
Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. |
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ex Kapitel 64 |
Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt, der Position 6406 |
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6406 |
Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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ex Kapitel 65 |
Kopfbedeckungen und Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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6505 |
Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet |
Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (9) |
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ex 6506 |
Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 hergestellt, auch ausgestattet |
Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (9) |
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ex Kapitel 66 |
Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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6601 |
Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren): |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 67 |
Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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ex Kapitel 68 |
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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ex 6803 |
Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer |
Herstellen aus bearbeitetem Schiefer |
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ex 6812 |
Waren aus Asbest; Waren aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex 6814 |
Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen |
Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer) |
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Kapitel 69 |
Keramische Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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ex Kapitel 70 |
Glas und Glaswaren; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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ex 7003, ex 7004 und ex 7005 |
Glas mit absorbierender Schicht |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7006 |
Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen: |
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Herstellen aus nicht überzogenen Glasplatten (Substraten) der Position 7006 |
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Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7007 |
Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas) |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7008 |
Mehrschichtige Isolierverglasungen |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7009 |
Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7010 |
Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware oder Schleifen von Glaswaren, wenn der Wert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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7013 |
Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware oder Schleifen von Glaswaren, wenn der Wert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet oder mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn der Wert der verwendeten mundgeblasenen Glaswaren insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 7019 |
Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne) |
Herstellen aus
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ex Kapitel 71 |
Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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ex 7101 |
Echte Perlen oder Zuchtperlen, einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 7102, ex 7103 und ex 7104 |
Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet |
Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen |
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7106, 7108 und 7110 |
Edelmetalle: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 7106, 7108 und 7110 oder elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 oder Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen |
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Herstellen aus Edelmetallen in Rohform |
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ex 7107, ex 7109 und ex 7111 |
Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug |
Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform |
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7116 |
Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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7117 |
Fantasieschmuck |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware oder Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 72 |
Eisen und Stahl; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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7207 |
Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205 |
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7208 bis 7216 |
Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206 |
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7217 |
Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl |
Herstellen aus Halbzeug der Position 7207 |
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ex 7218, 7219 bis 7222 |
Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl |
Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218 |
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7223 |
Draht aus nicht rostendem Stahl |
Herstellen aus Halbzeug der Position 7218 |
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ex 7224, 7225 bis 7228 |
Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus anderem legiertem Stahl, Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl |
Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206, 7218 oder 7224 |
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7229 |
Draht aus anderem legierten Stahl |
Herstellen aus Halbzeug der Position 7 224 |
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ex Kapitel 73 |
Waren aus Eisen oder Stahl; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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ex 7301 |
Spundwanderzeugnisse |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 |
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7302 |
Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 |
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7304, 7305 und 7306 |
Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207, 7218 oder 7224 |
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ex 7307 |
Rohrformstücke, Rohrverschluss stücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5 CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend |
Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, wenn der Wert der verwendeten Schmiederohlingen insgesamt 35 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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7308 |
Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden. |
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ex 7315 |
Gleitschutzketten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 74 |
Kupfer und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen
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7401 |
Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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7402 |
Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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7403 |
Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder aus Abfällen und Schrott, aus Kupfer |
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7404 |
Abfälle und Schrott, aus Kupfer |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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7405 |
Kupfervorlegierungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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ex Kapitel 75 |
Nickel und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen
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7501 bis 7503 |
Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Abfälle und Schrott, aus Nickel |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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ex Kapitel 76 |
Aluminium und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen
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7601 |
Aluminium in Rohform |
Herstellen
oder Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nichtlegiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium |
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7602 |
Abfälle und Schrott, aus Aluminium |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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ex 7616 |
Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht, und Streckbleche aus Aluminium |
Herstellen
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Kapitel 77 |
Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System |
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ex Kapitel 78 |
Blei und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen
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7801 |
Blei in Rohform: |
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Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden. |
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7802 |
Abfälle und Schrott, aus Blei |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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ex Kapitel 79 |
Zink und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen
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7901 |
Zink in Rohform |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden. |
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7902 |
Abfälle und Schrott, aus Zink |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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ex Kapitel 80 |
Zinn und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen
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8001 |
Zinn in Rohform |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden. |
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8002 und 8007 |
Abfälle und Schrott, aus Zinn; andere Waren aus Zinn |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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Kapitel 81 |
Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die Ware 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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ex Kapitel 82 |
Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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8206 |
Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205. Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Werkzeuge der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. |
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8207 |
Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nichtmechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge |
Herstellen
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8208 |
Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte |
Herstellen
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ex 8211 |
Messer mit schneidender Klinge (ausgenommen Messer der Position 8208), auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. |
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8214 |
Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und Scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger oder für den Küchengebrauch und Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. |
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8215 |
Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. |
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ex Kapitel 83 |
Verschiedene Waren aus unedlen Metallen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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ex 8302 |
Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude und automatische Türschließer |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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ex 8306 |
Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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ex Kapitel 84 |
Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 8401 |
Kernbrennstoffelemente |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware (12) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8402 |
Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8403 und ex 8404 |
Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402; Hilfsapparate für Zentralheizungskessel |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8403 und 8404 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8406 |
Dampfturbinen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8407 |
Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8408 |
Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8409 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8411 |
Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8412 |
Andere Motoren und Kraftmaschinen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 8413 |
Rotierende Verdrängerpumpen |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 8414 |
Ventilatoren für industrielle Zwecke |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8415 |
Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8418 |
Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415: |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 8419 |
Maschinen für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8420 |
Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8423 |
Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8425 bis 8428 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8429 |
Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8430 |
Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 8431 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Straßenwalzen bestimmt |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8439 |
Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8441 |
Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 8443 |
Drucker, für Büromaschinen und -apparate (z. B. automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Textverarbeitungsmaschinen und dergleichen) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8444 bis 8447 |
Maschinen für die Textilindustrie der Positionen 8444 bis 8447 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 8448 |
Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 oder 8445 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8452 |
Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt; Nähmaschinennadeln: |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8456 bis 8466 |
Werkzeugmaschinen, Teile und Zubehör, aus diesen Positionen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8469 bis 8472 |
Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8480 |
Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Hartmetalle, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8482 |
Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager) |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8484 |
Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 8486 |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8487 |
Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 85 |
Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen: |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8501 |
Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8502 |
Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 8504 |
Stromversorgungseinheiten von der mit automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 8517 |
andere Geräte für die Übertragung oder den Empfang von Sprache, Bildern oder anderen Daten, einschließlich Geräte für die Kommunikation in leitungslosen Netzen (z. B. lokale Netze (LAN) oder Weitbereichsnetze (WAN)), ausgenommen Sende- und Empfangsgeräte der Positionen 8443, 8525, 8527 und 8528: |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 8518 |
Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8519 |
Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8521 |
Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8522 |
Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 bis 8521 bestimmt |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8523 |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
oder das Verfahren der Diffusion (bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden), auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem in den Artikeln 3 und 4 nicht genannten Land stattfinden |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8525 |
Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8526 |
Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8527 |
Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8528 |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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8529 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8535 |
Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen, für eine Spannung von mehr als 1 000 V |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8536 |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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Herstellen
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8537 |
Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517 |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 8541 |
Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente, ausgenommen noch nicht in Mikroplättchen zerschnittene Scheiben (Wafers) |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 8542 |
Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine): |
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Herstellen, bei dem
oder das Verfahren der Diffusion (bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden), auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem in den Artikeln 3 und 4 nicht genannten Land stattfinden |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8544 |
Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8545 |
Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8546 |
Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8547 |
Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8548 |
Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 86 |
Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8608 |
Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 87 |
Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8709 |
Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8710 |
Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8711 |
Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen: |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 8712 |
Fahrräder, ohne Kugellager |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 8714 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8715 |
Kinderwagen und Teile davon |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8716 |
Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 88 |
Luftfahrzeuge; Raumfahrzeuge und Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 8804 |
Rotierende Fallschirme |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 8804 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8805 |
Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 89 |
Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 90 |
Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- und Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte; ausgenommen: |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9001 |
Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9002 |
Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9004 |
Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 9005 |
Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 9006 |
Fotoapparate; Blitzgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen, ausgenommen Fotoblitzlampen mit elektrischer Zündung |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9007 |
Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9011 |
Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 9014 |
Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9015 |
Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9016 |
Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9017 |
Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9018 |
Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 9018 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9019 |
Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aeorosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9020 |
Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9024 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9025 |
Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9026 |
Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9027 |
Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9028 |
Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9029 |
Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9030 |
Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9031 |
Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, im Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9032 |
Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9033 |
Teile und Zubehör (im Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 91 |
Uhrmacherwaren; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9105 |
Andere Uhren |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9109 |
Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9110 |
Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9111 |
Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Teile davon |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9112 |
Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9113 |
Uhrarmbänder und Teile davon: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 92 |
Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 93 |
Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 94 |
Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 9401 und ex 9403 |
Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware oder Herstellen aus gebrauchsfertig für die Verwendung mit Vormaterialien der Position 9401 oder 9403 konfektionierten Baumwollgeweben, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9405 |
Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9406 |
Vorgefertigte Gebäude |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 95 |
Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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ex 9503 |
Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle für Spiele und zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art |
Herstellen
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ex 9506 |
Golfschläger und Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden. |
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ex Kapitel 96 |
Verschiedene Waren; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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ex 9601 und ex 9602 |
Waren aus tierischen, pflanzlichen und mineralischen Schnitzstoffen |
Herstellen aus bearbeiteten Schnitzstoffen derselben Position wie die Ware |
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ex 9603 |
Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mops und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen; ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9605 |
Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Kleidung |
Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. |
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9606 |
Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge |
Herstellen
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9608 |
Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position wie die Ware verwendet werden. |
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9612 |
Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln |
Herstellen
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ex 9613 |
Feuerzeuge mit piezoelektrischer Zündung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 9614 |
Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe |
Herstellen aus Pfeifenrohformen |
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Kapitel 97 |
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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(1) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
(2) Die begünstigten Verfahren sind in Bemerkung 7.2 aufgeführt.
(3) Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.
(4) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
(5) Bei Waren, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der Ware gewichtsmäßig überwiegt.
(6) Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung – gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) – weniger als 2 v. H. beträgt.
(7) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(8) Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.
(9) Siehe Bemerkung 6.
(10) Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.
(11) SEMII = Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.
(12) Diese Regel gilt bis zum 31. Dezember 2005.
ANHANG III
Muster der warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des antrags auf ausstellung einer warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Druckanweisungen
1. |
Das Formblatt hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird. |
2. |
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann. |
ANHANG IV
WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
Bulgarische Fassung
Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … (1) декларира, че освен където ясно е отбелязано друго, тези продукти са с …. (2) преференциален произход
Spanische Fassung
El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no … (1) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … (2).
Tschechische Fassung
Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (1) prohlašuje, že kromě zřetelně označených mají tyto výrobky preferenční původ v … (2).
Dänische Fassung
Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (1), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (2).
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.
Estnische Fassung
Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli kinnitus nr. … (1) deklareerib, et need tooted on … (2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti.
Griechische Fassung
Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ'αριθ. … (1) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (2).
Englische Fassung
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No … (1) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.
Französische Fassung
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no … (1) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (2).
Italienische Fassung
L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. … (1) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (2).
Lettische Fassung
To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. … (1), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir preferenciāla izcelsme … (2).
Litauische Fassung
Šiame dokumente išvardytų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr … (1) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (2) preferencinės kilmės prekės.
Ungarische Fassung
A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (1) kijelentem, hogy eltérő egyértelmű jelzés hiányában az áruk preferenciális … (2) származásúak.
Maltesische Fassung
L-esportatur tal-prodotti koperti b’dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. … (1) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b’mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta’ oriġini preferenzjali … (2).
Niederländische Fassung
De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (1), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn (2).
Polnische Fassung
Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (1) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (2) preferencyjne pochodzenie.
Portugiesische Fassung
O abaixo-assinado, exportador dos produtos abrangidos pelo presente documento (autorização aduaneira n.o … (1), declara que, salvo indicação expressa em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (2).
Rumänische Fassung
Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizaţia vamală nr. … (1) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferenţială … (2).
Slowakische Fassung
Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (1) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (2).
Slowenische Fassung
Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št. … (1) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (2) poreklo.
Finnische Fassung
Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o … (1) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita (2).
Schwedische Fassung
Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. … (1) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (2).
Fassung Montenegros
Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovim dokumentom (carinsko odoborenje br.. (1) izjavljuje da, osim u slučaju kada je drugačije naznačeno, ovi proizvodi su … (2) preferencijalnog porijekla.
… (3)
(Ort und Datum)
… (4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
ANHANG V
ERZEUGNISSE, DIE VON DER KUMULIERUNG NACH DEN ARTIKELN 3 UND 4 AUSGESCHLOSSEN SIND
KN-Code |
Warenbezeichnung |
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1704 90 99 |
Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt |
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Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: |
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1806 10 30 |
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1806 10 90 |
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1806 20 95 |
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1901 90 99 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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2101 12 98 |
Andere Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee |
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2101 20 98 |
Andere Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate |
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2106 90 59 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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2106 90 98 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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3302 10 29 |
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: |
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GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DAS FÜRSTENTUM ANDORRA
1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Montenegro als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt.
2. Protokoll Nr. 3 findet für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse entsprechend Anwendung.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DIE REPUBLIK SAN MARINO
1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Montenegro als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt.
2. Protokoll Nr. 3 findet für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse entsprechend Anwendung.
PROTOKOLL Nr. 4
über den landverkehr
Artikel 1
Ziel
Ziel dieses Protokolls ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich des Landverkehrs und insbesondere des Transitverkehrs zu fördern und zu diesem Zweck zu gewährleisten, dass der Verkehr zwischen den Gebieten und durch die Gebiete der Vertragsparteien in koordinierter Weise entwickelt wird, indem alle Bestimmungen dieses Protokolls vollständig und in gegenseitiger Abhängigkeit voneinander angewandt werden.
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Die Zusammenarbeit umfasst den Landverkehr, insbesondere den Straßen-, den Schienen- und den kombinierten Verkehr, einschließlich der entsprechenden Infrastruktur.
(2) In den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen in diesem Zusammenhang insbesondere:
— |
die Verkehrsinfrastruktur im Gebiet der einen oder der anderen Vertragspartei, soweit dies für die Verwirklichung des Ziels dieses Protokolls erforderlich ist, |
— |
der Zugang zum Straßengüterverkehrsmarkt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, |
— |
die unerlässlichen rechtlichen und administrativen Begleitmaßnahmen, insbesondere in den Bereichen Gewerbe, Steuern, Soziales und Technik, |
— |
die Zusammenarbeit bei der Entwicklung eines Verkehrssystems, das den Bedürfnissen der Umwelt Rechnung trägt, |
— |
ein regelmäßiger Informationsaustausch über die Entwicklung der Verkehrspolitik der Vertragsparteien, insbesondere im Bereich der Verkehrsinfrastruktur. |
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Transitverkehr der Gemeinschaft“ ist die Beförderung von Gütern im Transit durch das Hoheitsgebiet Montenegros in einen oder aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft durch ein in der Gemeinschaft niedergelassenes Verkehrsunternehmen. |
b) |
„Transitverkehr Montenegros“ ist die Beförderung von für ein Drittland bestimmten Gütern aus Montenegro oder von für Montenegro bestimmten Gütern aus einem Drittland im Transit durch das Gebiet der Gemeinschaft durch ein in Montenegro niedergelassenes Verkehrsunternehmen. |
c) |
„kombinierter Verkehr“ ist die Beförderung von Gütern, bei der der Lastkraftwagen, der Anhänger, der Sattelanhänger mit oder ohne Zugmaschine, der Wechselbehälter oder der Container von mindestens 20 Fuß Länge die Zu- und Ablaufstrecke auf der Straße und den übrigen Teil der Strecke auf der Schiene oder auf einer Binnenwasserstraße oder auf See, sofern dieser Abschnitt mehr als 100 km Luftlinie beträgt, zurücklegt, wobei der Straßenzu- oder -ablauf erfolgt:
|
INFRASTRUKTUR
Artikel 4
Allgemeine Bestimmung
Die Vertragsparteien kommen überein, beiderseitig koordinierte Maßnahmen zu treffen, um als unverzichtbares Mittel für die Lösung der Probleme, die den Güterverkehr durch Montenegro beeinträchtigen, ein multimodales Verkehrsinfrastrukturnetz aufzubauen; diese Probleme betreffen vor allem die Straßenverbindungen 1, 2b, 4 und 6 zwischen der Grenze zu Kroatien und Bar, zwischen der Grenze zu Bosnien und Herzegowina und der Grenze zu Albanien, zwischen der Grenze zu Serbien und Misici bzw. zwischen Ribaravina und Bac an der Grenze zu Serbien, die Straßenverbindungen 2 und 4 zwischen Podgorica und der Grenze zu Albanien bzw. zwischen der Grenze zu Serbien und Bar, den Hafen Bar und den Flughafen Podgorica, die Bestandteil des regionalen Kernverkehrsnetzes im Sinne der in Artikel 5 genannten Vereinbarung sind.
Artikel 5
Planung
Der Aufbau eines multimodalen regionalen Verkehrsnetzes auf dem Hoheitsgebiet Montenegros, das dem Bedarf Montenegros und Südosteuropas entspricht und die wichtigsten Straßen- und Schienenverbindungen, Binnenwasserstraßen, Binnenhäfen, Häfen, Flughäfen und sonstigen Bestandteile des Netzes umfasst, ist für die Gemeinschaft und Montenegro von besonderem Interesse. Dieses Netz wurde in der Vereinbarung über den Aufbau eines Verkehrsinfrastrukturkernnetzes für Südosteuropa festgelegt, die im Juni 2004 von Ministern aus der Region und der Europäischen Kommission unterzeichnet wurde. Für den Aufbau des Netzes und die Wahl der Prioritäten ist ein Lenkungsausschuss zuständig, der sich aus Vertretern der Unterzeichner zusammensetzt.
Artikel 6
Finanzielle Aspekte
(1) Die Gemeinschaft kann nach Artikel 116 dieses Abkommens einen finanziellen Beitrag zu den in Artikel 5 dieses Protokolls genannten notwendigen Infrastrukturarbeiten leisten. Dieser finanzielle Beitrag kann als Darlehen der Europäischen Investitionsbank oder in jeder anderen Finanzierungsform geleistet werden, die die Beschaffung zusätzlicher Mittel ermöglicht.
(2) Zur Beschleunigung der Arbeiten bemüht sich die Europäische Kommission, soweit wie möglich die Bereitstellung zusätzlicher Mittel zu fördern, z.B. Investitionen einzelner Mitgliedstaaten auf bilateraler Grundlage oder aus öffentlichen oder privaten Mitteln.
SCHIENENVERKEHR UND KOMBINIERTER VERKEHR
Artikel 7
Allgemeine Bestimmung
Die Vertragsparteien treffen die beiderseitig koordinierten Maßnahmen, die für den Ausbau und die Förderung des Schienenverkehrs und des kombinierten Verkehrs erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass in Zukunft ein erheblicher Teil des bilateralen Verkehrs und des Transitverkehrs durch Montenegro unter umweltfreundlicheren Bedingungen abgewickelt wird.
Artikel 8
Besondere Infrastrukturaspekte
Im Rahmen der Modernisierung der Eisenbahn Montenegros werden die Maßnahmen getroffen, die für die Anpassung des Systems für den kombinierten Verkehr erforderlich sind, insbesondere hinsichtlich des Ausbaus bzw. der Errichtung von Umschlagterminals, der Lichtraumprofile der Tunnel und der Kapazität, und die umfangreiche Investitionen erfordern.
Artikel 9
Begleitmaßnahmen
Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die für die Förderung des kombinierten Verkehrs erforderlich sind.
Zweck dieser Maßnahmen ist insbesondere,
— |
die Nutzung des kombinierten Verkehrs durch Verkehrsnutzer und Versender zu fördern; |
— |
den kombinierten Verkehr gegenüber dem Straßengüterverkehr wettbewerbsfähig zu machen, insbesondere durch finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft oder Montenegro im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften; |
— |
die Nutzung des kombinierten Verkehrs auf langen Strecken und insbesondere die Nutzung von Wechselbehältern, Containern sowie des unbegleiteten Verkehrs im Allgemeinen zu fördern; |
— |
die Beförderungszeiten im kombinierten Verkehr zu verkürzen und seine Zuverlässigkeit zu erhöhen, insbesondere: |
— |
die Beförderungsfrequenz entsprechend des Bedarfs der Verkehrsnutzer und der Versender zu erhöhen; |
— |
die Wartezeiten an den Umschlagterminals zu verringern und deren Produktivität zu erhöhen; |
— |
in geeigneter Weise alle Hindernisse auf den Zu- und Ablaufstrecken zu beseitigen, um den Zugang zum kombinierten Verkehr zu erleichtern; |
— |
gegebenenfalls Gewichte, Abmessungen und technische Merkmale der Spezialausrüstung zu harmonisieren, insbesondere um die notwendige Kompatibilität der Fahrzeugbegrenzungslinien zu gewährleisten, und die Inbetriebnahme dieser Ausrüstung entsprechend dem Verkehrsaufkommen zu koordinieren; |
— |
allgemein sonstige geeignete Maßnahmen zu treffen. |
Artikel 10
Aufgabe der Eisenbahnen
Im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten des Staates und der Eisenbahnen empfehlen die Vertragsparteien ihren Eisenbahnen sowohl in Bezug auf den Personenverkehr als auch auf den Güterverkehr,
— |
die Zusammenarbeit auf bilateraler und multilateraler Ebene und in den internationalen Eisenbahnorganisationen in allen Bereichen zu intensivieren, insbesondere im Hinblick auf die Erhöhung der Qualität und der Sicherheit der Verkehrsdienstleistungen; |
— |
sich gemeinsam um ein Organisationssystem für die Eisenbahnen zu bemühen, das auf der Grundlage fairen Wettbewerbs und unter Wahrung der freien Wahl des Verkehrsnutzers die Verlagerung des Güterverkehrs, insbesondere des Transitverkehrs, von der Straße auf die Schiene fördert; |
— |
die Beteiligung Montenegros an der Umsetzung und Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Entwicklung der Eisenbahnen vorzubereiten. |
STRASSENVERKEHR
Artikel 11
Allgemeine Bestimmungen
(1) Hinsichtlich des beiderseitigen Zugangs zum Verkehrsmarkt kommen die Vertragsparteien überein, unbeschadet des Absatzes 2 zunächst die Regelung aufrechtzuerhalten, die sich aus den zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Montenegro geschlossenen bilateralen Abkommen oder sonstigen bilateralen völkerrechtlichen Übereinkünften oder, soweit solche Abkommen oder Übereinkünfte nicht bestehen, aus der faktischen Lage im Jahr 1991 ergibt.
Bis zum Abschluss von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Montenegro über den in Artikel 12 vorgesehenen Zugang zum Straßengüterverkehrsmarkt und über die in Artikel 13 Absatz 2 vorgesehene Besteuerung des Straßenverkehrs arbeitet Montenegro mit den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zusammen, um diese bilateralen Abkommen zu ändern und an dieses Protokoll anzupassen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, ab Inkrafttreten dieses Abkommens ungehinderten Zugang zum Transitverkehr der Gemeinschaft durch Montenegro und zum Transitverkehr Montenegros durch die Gemeinschaft zu gewähren.
(3) Nimmt der Transitverkehr von Verkehrsunternehmen der Gemeinschaft infolge der nach Absatz 2 gewährten Rechte in einem Maße zu, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Straßeninfrastruktur oder der Flüssigkeit des Verkehrs auf den in Artikel 5 genannten Achsen verursacht wird oder droht, und treten unter diesen Umständen im Gebiet der Gemeinschaft nahe der Grenze Montenegros Probleme auf, so wird der mit Artikel 121 des Abkommens eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat mit der Frage befasst. Die Vertragsparteien können die vorübergehenden nichtdiskriminierenden Ausnahmeregelungen vorschlagen, die zur Begrenzung dieser Beeinträchtigung erforderlich sind.
(4) Erlässt die Gemeinschaft Vorschriften mit dem Ziel, die von in der Europäischen Union zugelassenen Lastkraftwagen ausgehende Verschmutzung zu verringern und die Verkehrssicherheit zu erhöhen, so gilt eine ähnliche Regelung für die in Montenegro zugelassenen Lastkraftwagen, die im Gebiet der Gemeinschaft verkehren. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt durch Beschluss die erforderlichen Modalitäten fest.
(5) Die Vertragsparteien unterlassen einseitige Maßnahmen, die zu einer Diskriminierung zwischen Verkehrsunternehmen und Fahrzeugen aus der Gemeinschaft und Verkehrsunternehmen und Fahrzeugen aus Montenegro führen könnten. Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die zur Erleichterung des Straßenverkehrs in das Gebiet oder durch das Gebiet der anderen Vertragspartei erforderlich sind.
Artikel 12
Marktzugang
Im Rahmen ihrer internen Rechtsvorschriften verpflichten sich die Vertragsparteien vorrangig zu gemeinsamen Bemühungen um
— |
Mittel und Wege zur Förderung der Entwicklung eines dem Bedarf der Vertragsparteien entsprechenden Verkehrssystems, das zum einen mit der Vollendung des Binnenmarkts der Gemeinschaft und der Durchführung der gemeinsamen Verkehrspolitik und zum anderen mit der Wirtschafts- und Verkehrspolitik Montenegros vereinbar ist, |
— |
eine endgültige Regelung für den künftigen Zugang der Vertragsparteien zum Straßengüterverkehrsmarkt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit. |
Artikel 13
Steuern, Mauten und sonstige Abgaben
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Behandlung der Straßenfahrzeuge im Bereich der Steuern, Mauten und sonstigen Abgaben auf beiden Seiten frei von Diskriminierung sein muss.
(2) Die Vertragsparteien nehmen so bald wie möglich Verhandlungen über ein Abkommen über Straßenverkehrsabgaben auf, das sich auf die einschlägigen Vorschriften der Gemeinschaft stützt. Zweck dieses Abkommens ist insbesondere, den freien Verkehrsfluss im grenzüberschreitenden Verkehr, den schrittweisen Abbau der Unterschiede zwischen den Abgabensystemen der Vertragsparteien und die Beseitigung der sich aus diesen Unterschieden ergebenden Wettbewerbsverzerrungen zu gewährleisten.
(3) Bis zum Abschluss der in Absatz 2 genannten Verhandlungen beseitigen die Vertragsparteien jede Diskriminierung zwischen Verkehrsunternehmen der Gemeinschaft und Montenegros bei der Erhebung von Steuern und Abgaben auf den Betrieb oder den Besitz von Lastkraftwagen sowie bei der Erhebung von Steuern und Abgaben auf Beförderungsvorgänge im Gebiet der Vertragsparteien. Montenegro verpflichtet sich, der Europäischen Kommission auf Ersuchen die Höhe der von ihm erhobenen Steuern, Mauten und sonstigen Abgaben und die Berechnungsweisen mitzuteilen.
(4) Bis zum Abschluss des in Absatz 2 und in Artikel 12 erwähnten Abkommens finden zu den nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgeschlagenen Änderungen bei Steuern, Mauten und anderen Abgaben, einschließlich der Erhebungsverfahren, die auf den Transitverkehr der Gemeinschaft durch Montenegro angewandt werden, vorherige Konsultationen statt.
Artikel 14
Gewichte und Abmessungen
(1) Montenegro akzeptiert, dass Straßenfahrzeuge, die den Gemeinschaftsnormen für Gewichte und Abmessungen entsprechen, insoweit frei und ungehindert auf den unter Artikel 5 fallenden Strecken verkehren können. In den sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird auf Straßenfahrzeuge, die den geltenden Normen Montenegros nicht entsprechen, frei von Diskriminierung eine Sonderabgabe für den durch die zusätzliche Achslast verursachten Schaden erhoben.
(2) Montenegro bemüht sich, seine geltenden Vorschriften und Normen für den Straßenbau bis zum Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens an die in der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften anzugleichen, und unternimmt erhebliche Anstrengungen, um in dem genannten Zeitraum die unter Artikel 5 fallenden bestehenden Strecken nach Maßgabe seiner finanziellen Möglichkeiten entsprechend den neuen Vorschriften und Normen auszubauen.
Artikel 15
Umwelt
(1) Zum Schutz der Umwelt bemühen sich die Vertragsparteien um die Einführung von Normen im Bereich der Abgas-, Partikel- und Lärmemissionen von Lastkraftwagen, die ein hohes Schutzniveau gewährleisten.
(2) Um der Industrie eindeutige Angaben zur Verfügung zu stellen und eine koordinierte Forschung, Planung und Produktion zu fördern, sind abweichende nationale Normen in diesem Bereich zu vermeiden.
Ohne weitere Beschränkungen dürfen im Gebiet der Vertragsparteien Fahrzeuge verkehren, die den Normen entsprechen, die in internationalen Übereinkünften festgelegt sind, in denen auch Umweltfragen behandelt werden.
(3) Zur Verwirklichung der genannten Ziele arbeiten die Vertragsparteien bei der Einführung neuer Normen zusammen.
Artikel 16
Soziale Aspekte
(1) Montenegro gleicht seine Rechtsvorschriften über die Ausbildung des im Straßengüterverkehr beschäftigten Personals, insbesondere hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter, an die Gemeinschaftsnormen an.
(2) Im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Sozialvorschriften koordinieren Montenegro, Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), und die Gemeinschaft soweit wie möglich ihre Politik in den Bereichen Lenkzeit, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Fahrer sowie Zusammensetzung der Besatzung.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Anwendung und Durchsetzung der Sozialvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs zusammen.
(4) Die Vertragsparteien sorgen für die Gleichwertigkeit ihrer Rechtsvorschriften über die Zulassung zum Beruf des Straßengüterverkehrsunternehmers, um diese Rechtsvorschriften gegenseitig anerkennen zu können.
Artikel 17
Verkehrsbestimmungen
(1) Die Vertragsparteien bündeln ihre Erfahrungen und bemühen sich, ihre Rechtsvorschriften anzugleichen, um den Verkehrsfluss in Spitzenverkehrszeiten (Wochenenden, Feiertage, Reisesaison) zu verbessern.
(2) Allgemein fördern die Vertragsparteien die Einführung, den Ausbau und die Koordinierung eines Informationssystems für den Straßenverkehr.
(3) Sie bemühen sich um eine Angleichung ihrer Rechtsvorschriften über die Beförderung verderblicher Güter, lebender Tiere und gefährlicher Stoffe.
(4) Die Vertragsparteien bemühen sich ferner um die Harmonisierung der technischen Hilfe für Fahrer, der Verbreitung wichtiger Informationen über den Verkehr und andere Fragen, die für Reisende von Interesse sind, sowie der Notdienste, einschließlich der Krankenwagendienste.
Artikel 18
Straßenverkehrssicherheit
(1) Montenegro gleicht seine Rechtsvorschriften über die Straßenverkehrssicherheit, insbesondere hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter, spätestens zum Ende des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens an die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft an.
(2) Montenegro, Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), und die Gemeinschaft koordinieren soweit wie möglich ihre Politik im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Anwendung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften über die Straßenverkehrssicherheit und insbesondere über Führerscheine und Maßnahmen zur Verringerung der Zahl der Straßenverkehrsunfälle zusammen.
VEREINFACHUNG DER FÖRMLICHKEITEN
Artikel 19
Vereinfachung der Förmlichkeiten
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Abwicklung des Güterverkehrs auf Schiene und Straße sowohl im bilateralen als auch im Transitverkehr zu vereinfachen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, Verhandlungen über ein Abkommen über die Vereinfachung der Kontrollen und Förmlichkeiten im Güterverkehr aufzunehmen.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, soweit wie nötig gemeinsam tätig zu werden und die Einführung zusätzlicher Vereinfachungsmaßnahmen zu fördern.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 20
Erweiterung des Geltungsbereichs
Kommt eine der Vertragsparteien aufgrund der Erfahrungen mit der Anwendung dieses Protokolls zu dem Schluss, dass weitere Maßnahmen, die nicht in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, für eine koordinierte europäische Verkehrspolitik von Interesse sind und insbesondere zur Lösung des Transitproblems beitragen können, so unterbreitet sie der anderen Vertragspartei entsprechende Vorschläge.
Artikel 21
Durchführung
(1) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien findet im Rahmen eines besonderen Unterausschusses statt, der nach Artikel 123 dieses Abkommens eingesetzt wird.
(2) Dieser Unterausschuss hat insbesondere die Aufgabe,
a) |
Pläne für die Zusammenarbeit im Schienenverkehr und im kombinierten Verkehr, in der Verkehrsforschung und im Umweltschutz auszuarbeiten; |
b) |
die Anwendung der in diesem Protokoll enthaltenen Beschlüsse zu prüfen und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss geeignete Lösungen für möglicherweise auftretende Probleme zu empfehlen; |
c) |
zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Lage beim Ausbau der Infrastruktur und bei den Auswirkungen des freien Transitverkehrs zu prüfen; |
d) |
die Arbeiten im Zusammenhang mit der Überwachung, der Abschätzung und der Statistik des grenzüberschreitenden Verkehrs, insbesondere des Transitverkehrs, zu koordinieren. |
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
1. Die Gemeinschaft und Montenegro nehmen zur Kenntnis, dass in der Gemeinschaft für die Typgenehmigung für Lastkraftwagen seit dem 9.11.2006 (1) folgende Grenzwerte für Abgas- und Lärmemissionen gelten (2):
Grenzwerte für die Europäische Prüfung mit stationärem Fahrzyklus (ESC) und die Europäische Prüfung mit lastabhängigem Fahrzyklus (ELR):
|
|
Kohlenmonoxid |
Kohlenwasserstoffe |
Stickstoffoxide |
Partikel |
Rauchtrübung |
|
|
(CO) g/kWh |
(HC) g/kWh |
(NOx) g/kWh |
(PT) g/kWh |
m–1 |
Zeile B1 |
Euro IV |
1,5 |
0,46 |
3,5 |
0,02 |
0,5 |
Grenzwerte für die Europäische Prüfung mit instationärem Fahrzyklus (ETC):
|
|
Kohlenmonoxid |
Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffe |
Methan |
Stickstoffoxide |
Partikel |
|
|
(CO) g/kWh |
(NMHC) g/kWh |
(CH4) (3) g/kWh |
(NOx) g/kWh |
(PT) (4) g/kWh |
Zeile B1 |
Euro IV |
4,0 |
0,55 |
1,1 |
3,5 |
0,03 |
2. In Zukunft bemühen sich die Gemeinschaft und Montenegro, die Emissionen von Kraftfahrzeugen dadurch zu verringern, dass Kontrolltechnologie für Fahrzeugemissionen nach dem Stand der Technik angewandt und Kraftstoff von verbesserter Qualität verwendet wird.
(1) Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungs-motoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1).
(2) Diese Grenzwerte werden wie in den entsprechenden Richtlinien vorgesehen und gemäß ihren möglichen zukünftigen Überarbeitungen aktualisiert.
(3) Nur für Erdgasmotoren.
(4) Gilt nicht für mit Gas betriebene Motoren.
PROTOKOLL Nr. 5
Über staatliche beihilfen für die stahlindustrie
1. |
Die Vertragsparteien erkennen an, dass Montenegro strukturelle Schwächen seines Stahlsektors unverzüglich angehen muss, um die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit seiner Industrie zu gewährleisten. |
2. |
Zusätzlich zu den in Artikel 73 Absatz 1 Ziffer iii dieses Abkommens festgelegten Regeln wird die Zulässigkeit staatlicher Beihilfen für die Stahlindustrie im Sinne des Anhangs I der Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 anhand der Kriterien geprüft, die sich aus der Anwendung des Artikels 87 des EG-Vertrags auf den Stahlsektor ergeben, einschließlich des abgeleiteten Rechts. |
3. |
Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 73 Absatz 1 Ziffer iii dieses Abkommens auf die Stahlindustrie erkennt die Gemeinschaft an, dass Montenegro nach Inkrafttreten dieses Abkommens fünf Jahre ausnahmsweise in Schwierigkeiten geratenen Stahlerzeugern staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren kann, sofern
|
4. |
Montenegro legt der Europäischen Kommission ein nationales Umstrukturierungsprogramm und individuelle Geschäftspläne für die Unternehmen, die Umstrukturierungsbeihilfen erhalten, zur Prüfung vor, mit denen nachgewiesen wird, dass die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die individuellen Geschäftspläne müssen von der Überwachungsbehörde Montenegros für staatliche Beihilfen auf ihre Vereinbarkeit mit Nummer 3 geprüft und genehmigt worden sein. Die Europäische Kommission bestätigt, dass das nationale Umstrukturierungsprogramm mit Absatz 3 vereinbar ist. |
5. |
Die Europäische Kommission überwacht die Umsetzung der Pläne in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden Montenegros, insbesondere der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen. Stellt sich bei der Überwachung heraus, dass ab dem Tag der Unterzeichnung des Abkommens den Begünstigten Beihilfen gewährt wurden, die im nationalen Umstrukturierungsprogramm nicht genehmigt sind, oder Stahlerzeugern, die im nationalen Umstrukturierungsprogramm nicht genannt sind, Umstrukturierungsbeihilfen gewährt wurden, so sorgt die Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen Montenegros dafür, dass diese Beihilfen zurückgezahlt werden. |
6. |
Auf Ersuchen leistet die Gemeinschaft Montenegro technische Hilfe bei der Ausarbeitung des nationalen Umstrukturierungsprogramms und der individuellen Geschäftspläne. |
7. |
Jede Vertragspartei gewährleistet vollständige Transparenz hinsichtlich staatlicher Beihilfen. Insbesondere findet ein umfassender und kontinuierlicher Informationsaustausch über die staatlichen Beihilfen für die Stahlerzeugung in Montenegro und über die Umsetzung des Umstrukturierungsprogramms und der Geschäftspläne statt. |
8. |
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat überwacht die Umsetzung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4. Zu diesem Zweck kann der Stabilitäts- und Assoziationsrat Durchführungsvorschriften ausarbeiten. |
9. |
Wenn nach Auffassung einer Vertragspartei eine bestimmte Verhaltensweise der anderen Vertragspartei mit diesem Protokoll unvereinbar ist und wenn durch diese Verhaltensweise eine Beeinträchtigung der Interessen der ersten Vertragspartei oder ihrer Industrie ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht, kann diese Vertragspartei nach Konsultationen in dem für Wettbewerbsfragen zuständigen Unterausschuss oder 30 Arbeitstage nach Ersuchen um solche Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen. |
PROTOKOLL Nr. 6
Über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich Montenegro
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Zollrecht“ ist die Gesamtheit der im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen; |
b) |
„ersuchende Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls stellt; |
c) |
„ersuchte Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls gerichtet wird; |
d) |
„personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen; |
e) |
„Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ ist die Verletzung oder die versuchte Verletzung des Zollrechts. |
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.
(2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie lässt die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen unberührt. Sie umfasst auch nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, dass diese Behörden der Übermittlung dieser Erkenntnisse zustimmen.
(3) Die Amtshilfe zur Einziehung von Zöllen, Abgaben oder Bußgeldern fällt nicht unter dieses Protokoll.
Artikel 3
Amtshilfe auf Ersuchen
(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen bzw. verstoßen könnten.
(2) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit,
a) |
ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens; |
b) |
ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens. |
(3) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die besondere Überwachung von
a) |
natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben; |
b) |
Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt worden sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen; |
c) |
Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen; |
d) |
Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen. |
Artikel 4
Amtshilfe ohne Ersuchen
Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über
a) |
Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder zu verstoßen scheinen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten; |
b) |
neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden; |
c) |
Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind; |
d) |
natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben; |
e) |
Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten. |
Artikel 5
Zustellung, Bekanntgabe
Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften
a) |
die Zustellung von Schriftstücken, oder |
b) |
die Bekanntgabe von Entscheidungen, |
die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Wohnsitz oder Sitz im Gebiet der ersuchten Behörde.
Das Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen.
Artikel 6
Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
(1) Ersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Den Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für ihre Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.
(2) Ersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
a) |
ersuchende Behörde, |
b) |
Maßnahme, um die ersucht wird, |
c) |
Gegenstand und Grund des Ersuchens, |
d) |
betroffene Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und sonstige rechtliche Elemente, |
e) |
möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten, |
f) |
Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen. |
(3) Die Ersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügten Unterlagen.
(4) Entspricht ein Ersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; in der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.
Artikel 7
Erledigung der Amtshilfeersuchen
(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Angaben zu übermitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen oder zu veranlassen. Dies gilt auch für eine andere Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann.
(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.
(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in den Büros der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 zuständigen anderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.
(4) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Zuständigkeitsbereich durchgeführten Ermittlungen anwesend sein.
Artikel 8
Form der Auskunftserteilung
(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Schriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei.
(2) Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt werden.
(3) Originalunterlagen werden nur auf Ersuchen übermittelt, wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die Originalunterlagen werden so bald wie möglich zurückgegeben.
Artikel 9
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe
(1) Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn nach Auffassung einer Vertragspartei durch die Amtshilfe nach diesem Protokoll
a) |
die Souveränität Montenegros oder eines Mitgliedstaats, der nach diesem Protokoll Amtshilfe leisten müsste, beeinträchtigt werden könnte oder |
b) |
die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbesondere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2, oder |
c) |
ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde. |
(2) Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.
(3) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitgeteilt werden.
Artikel 10
Informationsaustausch und Geheimhaltung
(1) Die Auskünfte, die nach diesem Protokoll, gleichgültig in welcher Form, erteilt werden, sind nach Maßgabe der Vorschriften der Vertragsparteien vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz der für solche Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, und der für die Gemeinschaftsbehörden geltenden entsprechenden Rechtsvorschriften.
(2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten mindestens in gleichem Maße zu schützen, wie es die Vertragspartei, die sie übermitteln soll, in dem betreffenden Fall getan hätte. Zu diesem Zweck übermitteln die Vertragsparteien einander Informationen über ihre anwendbaren Vorschriften, gegebenenfalls einschließlich der in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Verwendung der nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingeleiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt als Verwendung für die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien können daher die nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, in Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichts- und Ermittlungsverfahren verwenden. Die zuständige Behörde, die die betreffende Auskunft erteilt oder Einsicht in die betreffenden Schriftstücke gewährt hat, wird über eine solche Verwendung unterrichtet.
(4) Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden. Will eine Vertragspartei die Auskünfte für andere Zwecke verwenden, so holt sie zuvor die schriftliche Zustimmung der Behörde ein, die die Auskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen.
Artikel 11
Sachverständige und Zeugen
Beamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welcher Justiz- oder Verwaltungsbehörde der Beamte aussagen soll und in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung der Beamte befragt werden soll.
Artikel 12
Kosten der Amtshilfe
Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.
Artikel 13
Durchführung
(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden Montenegros einerseits und den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie treffen alle für seine Anwendung erforderlichen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei insbesondere den geltenden Datenschutzvorschriften Rechnung. Sie können den zuständigen Stellen Änderungen empfehlen, die ihres Erachtens an diesem Protokoll vorgenommen werden müssen.
(2) Die Vertragsparteien beraten sich miteinander über die nach diesem Protokoll zu erlassenen Durchführungsvorschriften und halten einander auf dem Laufenden.
Artikel 14
Andere Übereinkünfte
(1) Unter Berücksichtigung der jeweiligen Zuständigkeiten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten
a) |
lässt dieses Protokoll die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt; |
b) |
gilt dieses Protokoll als Ergänzung der Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Montenegro geschlossen worden sind oder geschlossen werden; und |
c) |
lässt dieses Protokoll die Gemeinschaftsvorschriften über den Austausch von nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünften, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unberührt. |
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Protokolls den Bestimmungen der bilateralen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Montenegro geschlossen worden sind oder geschlossen werden, vor, soweit letztere mit den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls unvereinbar sind.
(3) Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Protokolls beraten die Vertragsparteien miteinander, um die Angelegenheit im Rahmen des mit Artikel 119 dieses Abkommens eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsausschusses zu klären.
PROTOKOLL Nr. 7
Streitbeilegung
KAPITEL I
Ziel und geltungsbereich
Artikel 1
Ziel
Ziel dieses Protokolls ist es, Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden und beizulegen und einvernehmlich vereinbarte Lösungen zu erreichen.
Artikel 2
Geltungsbereich
Dieses Protokoll gilt nur für Differenzen über die Auslegung und Anwendung der nachstehenden Bestimmungen, unter anderem wenn eine Vertragspartei der Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei durch Einführung einer Maßnahme oder durch Untätigkeit gegen ihre Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen verstößt:
a) |
Titel IV (Freier Warenverkehr), mit Ausnahme der Artikel 33 und 40, des Artikels 41 Absatz 1 und Absätze 4 und 5 (soweit sie nach Artikel 41 Absatz 1 getroffene Maßnahmen betreffen) und Artikel 47, |
b) |
Titel V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Niederlassung, Erbringung von Dienstleistungen, Kapitalverkehr):
|
c) |
Titel VI (Angleichung der Rechtsvorschriften, Gesetzesvollzug und Wettbewerbsregeln):
|
KAPITEL II
Streitbeilegungsverfahren
Abschnitt I
Schiedsverfahren
Artikel 3
Einleitung des Schiedsverfahrens
(1) Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit beizulegen, so kann die Beschwerdeführerin unter den Voraussetzungen des Artikels 130 dieses Abkommens der Beschwerdegegnerin und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss ein schriftliches Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels übermitteln.
(2) Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem Ersuchen den Streitgegenstand und gegebenenfalls die von der anderen Vertragspartei eingeführte Maßnahme oder die Unterlassung, die ihrer Auffassung nach gegen die in Artikel 2 genannten Bestimmungen verstößt.
Artikel 4
Zusammensetzung des Schiedspanels
(1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.
(2) Innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss übermittelt wurde, nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels zu erzielen.
(3) Können die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine Einigung über seine Zusammensetzung erzielen, so kann jede Vertragspartei den Vorsitzenden des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses oder seinen Delegierten ersuchen, alle drei Mitglieder durch das Los von der nach Artikel 15 aufgestellten Liste zu bestimmen, eines unter den von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Personen, eines unter den von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Personen und eines unter den von den Vertragsparteien für den Vorsitz ausgewählten Schiedsrichtern.
Erzielen die Vertragsparteien eine Einigung über ein oder mehrere Mitglieder des Schiedspanels, so werden die übrigen Mitglieder nach dem gleichen Verfahren bestimmt.
(4) Die Auswahl der Schiedsrichter durch den Vorsitzenden des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses oder seinen Delegierten erfolgt in Gegenwart je eines Vertreters der Vertragsparteien.
(5) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem dem Vorsitzenden des Panels mitgeteilt wird, dass die drei Schiedsrichter im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien ausgewählt worden sind, bzw. der Tag, an dem sie nach Absatz 3 bestimmt werden.
(6) Hält sich nach Auffassung einer Vertragspartei ein Schiedsrichter nicht an den in Artikel 18 genannten Verhaltenskodex, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und ersetzen diesen Schiedsrichter, sofern sie sich darauf einigen, durch einen nach Absatz 7 bestimmten anderen Schiedsrichter. Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung über die Notwendigkeit, den Schiedsrichter zu ersetzen, so wird die Frage dem Vorsitzenden des Schiedspanels vorgelegt, dessen Entscheidung endgültig ist.
Hält sich nach Auffassung einer Vertragspartei der Vorsitzende des Schiedspanels nicht an den in Artikel 18 genannten Verhaltenskodex, so wird die Frage einem der übrigen für den Vorsitz ausgewählten Schiedsrichtern vorgelegt, der vom Vorsitzenden des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses oder von seinem Delegierten in Gegenwart je eines Vertreters der Vertragsparteien durch das Los bestimmt wird, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
(7) Ist ein Schiedsrichter nicht in der Lage, an dem Verfahren teilzunehmen, legt er sein Amt nieder oder wird er nach Absatz 6 ersetzt, so wird sein Nachfolger innerhalb von fünf Tagen nach dem für die Auswahl des ursprünglichen Schiedsrichters angewandten Verfahren bestimmt. Die Panelverfahren werden für die Dauer dieses Verfahrens ausgesetzt.
Artikel 5
Entscheidung des Schiedspanels
(1) Das Schiedspanel notifiziert den Vertragsparteien und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss seine Entscheidung innerhalb von 90 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung. Kann diese Frist nach Auffassung des Panels nicht eingehalten werden, so muss der Vorsitzende dies den Vertragsparteien und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss schriftlich notifizieren und ihnen die Gründe für die Verzögerung mitteilen. Auf keinen Fall sollte die Entscheidung später als 120 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Panels ergehen.
(2) In dringenden Fällen, unter anderem wenn es um leicht verderbliche Waren geht, unternimmt das Schiedspanel alle Anstrengungen, damit seine Entscheidung innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung ergehen kann. Auf keinen Fall sollte die Entscheidung später als 100 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Panels ergehen. Das Schiedspanel kann innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vorab entscheiden, ob es den Fall als dringend ansieht.
(3) In der Entscheidung werden der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und die wichtigsten Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen erwähnt. Die Entscheidung kann Empfehlungen für Maßnahmen enthalten, die zu treffen sind, um der Entscheidung nachzukommen.
(4) Bis zur Notifizierung der Entscheidung an die Vertragsparteien und den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Vorsitzenden des Schiedspanels, die Beschwerdegegnerin und den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss zurücknehmen. Das Recht der Beschwerdeführerin, zu einem späteren Zeitpunkt wegen derselben Maßnahme eine neue Beschwerde einzulegen, bleibt von einer solchen Rücknahme unberührt.
(5) Das Schiedspanel setzt seine Arbeit auf Ersuchen beider Vertragsparteien jederzeit für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten aus. Bei Überschreiten des Zwölfmonatszeitraums erlischt die Befugnis zur Einsetzung des Panels unbeschadet des Rechts der Beschwerdeführerin, zu einem späteren Zeitpunkt wegen derselben Maßnahme um Einsetzung eines Panels zu ersuchen.
Abschnitt II
Durchführung der Entscheidung
Artikel 6
Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels
Die Vertragsparteien treffen die für die Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels erforderlichen Maßnahmen und bemühen sich, eine Einigung über eine angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung zu erzielen.
Artikel 7
Angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung
(1) Spätestens 30 Tage nach der Notifizierung der Entscheidung des Schiedspanels an die Vertragsparteien notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Zeit, die sie für die Durchführung der Entscheidung benötigt (nachstehend „angemessene Frist“ genannt). Beide Vertragsparteien streben eine Einigung über die angemessene Frist an.
(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels kann die Beschwerdeführerin innerhalb von 20 Tagen nach der Notifizierung gemäß Absatz 1 den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss ersuchen, das ursprüngliche Schiedspanel wieder einzuberufen, damit dieses die angemessene Frist bestimmt. Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen übermittelt wurde.
(3) Ist das ursprüngliche Panel – oder einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 4 Anwendung. Die Entscheidung wird innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Panels notifiziert.
Artikel 8
Überprüfung der Maßnahmen zur Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels
(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss vor Ablauf der angemessenen Frist die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen.
(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Vereinbarkeit einer nach Absatz 1 notifizierten Maßnahme mit den in Artikel 2 genannten Bestimmungen kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel ersuchen, diese Frage zu entscheiden. In diesem Ersuchen ist zu erläutern, warum die Maßnahme nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist. Wird das Schiedspanel wiedereinberufen, so ergeht seine Entscheidung innerhalb von 45 Tagen nach seiner Wiedereinsetzung.
(3) Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 4 Anwendung. Die Entscheidung wird innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Panels notifiziert.
Artikel 9
Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtdurchführung der Entscheidung
(1) Hat die Beschwerdegegnerin bei Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahmen notifiziert, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, oder stellt das Schiedspanel fest, dass die nach Artikel 8 Absatz 1 notifizierte Maßnahme nicht mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus diesem Abkommen im Einklang steht, so legt die Beschwerdegegnerin auf Ersuchen der Beschwerdeführerin ein Angebot für einen vorübergehenden Ausgleich vor.
(2) Ist eine Einigung über den Ausgleich nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist bzw. nach der Entscheidung des Schiedspanels nach Artikel 8, dass die Durchführungsmaßnahme nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist, erzielt worden, so ist die Beschwerdeführerin nach einer Notifikation an die andere Vertragspartei und den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss berechtigt, die Anwendung von Vorteilen, die nach den in Artikel 2 genannten Bestimmungen eingeräumt wurden, in einem Umfang auszusetzen, der den nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen des Verstoßes entspricht. Die Beschwerdeführerin kann die Aussetzung 10 Tage nach dem Tag der Notifikation vornehmen, sofern die Beschwerdegegnerin nicht nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels um ein Schiedsverfahren ersucht hat.
(3) Entspricht der Umfang der Aussetzung nach Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht den nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen des Verstoßes, so kann sie den Vorsitzenden des ursprünglichen Schiedspanels vor Ablauf der Zehntagesfrist nach Absatz 2 schriftlich um Wiedereinberufung des ursprünglichen Schiedspanels ersuchen. Das Schiedspanel notifiziert den Vertragsparteien und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss seine Entscheidung über den Umfang der Aussetzung der Vorteile innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen übermittelt wurde. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedspanel entschieden hat, und die Aussetzung muss mit seiner Entscheidung vereinbar sein.
(4) Die Aussetzung der Vorteile ist vorübergehend und wird nur so lange aufrechterhalten, bis die gegen dieses Abkommen verstoßenden Maßnahmen aufgehoben oder geändert worden sind, um sie mit diesem Abkommen in Einklang zu bringen, oder bis die Vertragsparteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt haben.
Artikel 10
Überprüfung der Durchführungsmaßnahmen nach Aussetzung der Vorteile
(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der anderen Vertragspartei und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, und ihr Ersuchen, die Aussetzung der Vorteile durch die Beschwerdeführerin aufzuheben.
(2) Erzielen die Vertragsparteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Notifizierung eine Einigung über die Vereinbarkeit der notifizierten Maßnahme mit diesem Abkommen, so kann die Beschwerdeführerin den Vorsitzenden des ursprünglichen Schiedspanels schriftlich ersuchen, diese Frage zu entscheiden. Dieses Ersuchen wird gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss notifiziert. Die Entscheidung des Schiedspanels wird innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag notifiziert, an dem das Ersuchen übermittelt wurde. Stellt das Schiedspanel fest, dass eine Durchführungsmaßnahme nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist, so entscheidet es, ob die Beschwerdeführerin die Aussetzung der Vorteile im ursprünglichen Umfang oder in geändertem Umfang fortsetzen kann. Stellt das Schiedspanel fest, dass eine Durchführungsmaßnahme mit diesem Abkommen vereinbar ist, so wird die Aussetzung der Vorteile aufgehoben.
(3) Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 4 Anwendung. Die Entscheidung wird innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Panels notifiziert.
Abschnitt III
Gemeinsame bestimmungen
Artikel 11
Öffentlichkeit der Sitzungen
Die Sitzungen des Schiedspanels sind nach Maßgabe der in Artikel 18 genannten Verfahrensordnung öffentlich, sofern das Schiedspanel nicht von sich aus oder auf Antrag der Vertragsparteien etwas anderes beschließt.
Artikel 12
Informationen und fachliche Beratung
Das Panel kann auf Antrag einer Vertragspartei oder von sich aus Informationen aus jeder für geeignet erachteten Quelle für das Panelverfahren einholen. Das Panel hat auch das Recht, Gutachten bei für geeignet erachteten Sachverständigen einzuholen. Die auf diese Weise beschafften Informationen müssen beiden Vertragsparteien offen gelegt werden und kommentiert werden können. Interessierte Parteien können dem Schiedspanel nach Maßgabe der in Artikel 18 genannten Verfahrensordnung Amicus-Schriftsätze unterbreiten.
Artikel 13
Auslegungsgrundsätze
Die Bestimmungen dieses Abkommens werden von den Schiedspanels nach den Auslegungsregeln des Völkergewohnheitsrechts einschließlich des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens angewandt und ausgelegt. Der gemeinschaftliche Besitzstand wird von ihnen nicht ausgelegt. Dass eine Bestimmung inhaltlich mit einer Bestimmung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übereinstimmt, ist für ihre Auslegung nicht entscheidend.
Artikel 14
Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedspanels
(1) Alle Beschlüsse des Schiedspanels, einschließlich der Annahme der Entscheidung, ergehen mit Stimmenmehrheit.
(2) Alle Beschlüsse des Schiedspanels sind für die Vertragsparteien bindend. Sie werden den Vertragsparteien und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss notifiziert, der sie der Öffentlichkeit zugänglich macht, sofern er nicht im Konsens etwas anderes beschließt.
KAPITEL III
Allgemeine bestimmungen
Artikel 15
Liste der Schiedsrichter
(1) Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss stellt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls eine Liste mit 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen. Jede Vertragspartei wählt fünf Personen aus, die als Schiedsrichter dienen sollen. Ferner einigen sich die Vertragsparteien auf fünf Personen, die in Schiedspanels den Vorsitz führen sollen. Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss gewährleistet, dass die Liste immer auf diesem Stand bleibt.
(2) Die Schiedsrichter sollten über Fachwissen oder Erfahrung auf den Gebieten Recht, Völkerrecht, Gemeinschaftsrecht und/oder internationaler Handel verfügen. Sie müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft handeln, sie dürfen keiner Organisation oder Regierung nahe stehen und keine Weisungen von einer Organisation oder Regierung entgegennehmen, und sie müssen sich an den in Artikel 18 genannten Verhaltenskodex halten.
Artikel 16
Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen
Im Falle des Beitritts Montenegros zur Welthandelsorganisation (WTO) gilt Folgendes:
a) |
Die nach diesem Protokoll eingesetzten Schiedspanels entscheiden nicht über Streitigkeiten, die die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation betreffen. |
b) |
Das Recht der Vertragsparteien, die Streitbeilegungsbestimmungen dieses Protokolls in Anspruch zu nehmen, lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, einschließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens, unberührt. Hat eine Vertragspartei jedoch für eine bestimmte Maßnahme ein Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 3 Absatz 1 dieses Protokolls oder nach dem WTO-Übereinkommen eingeleitet, so kann sie für dieselbe Maßnahme kein Streitbeilegungsverfahren vor dem anderen Gremium einleiten, bis das erste Verfahren abgeschlossen ist. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten ein Ersuchen um Einsetzung eines Panels gestellt hat. |
c) |
Dieses Protokoll schließt nicht aus, dass eine Vertragspartei eine von einem WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigte Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen vornimmt. |
Artikel 17
Fristen
(1) Alle in diesem Protokoll festgesetzten Fristen werden in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen.
(2) Die in diesem Protokoll genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden.
(3) Die in diesem Protokoll genannten Fristen können auch vom Vorsitzenden des Schiedspanels auf mit Gründen versehenen Antrag einer der Vertragsparteien oder auf eigene Initiative verlängert werden.
Artikel 18
Verfahrensordnung, Verhaltenskodex und Änderung dieses Protokolls
(1) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls eine Verfahrensordnung für die Durchführung der Schiedspanelverfahren fest.
(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat ergänzt die Verfahrensordnung spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls um einen Verhaltenskodex, der die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter gewährleistet.
(3) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen, dieses Protokoll zu ändern.
PROTOKOLL Nr. 8
über die allgemeinen grundsätze für die Teilnahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft
Artikel 1
Montenegro kann an den folgenden Programmen der Gemeinschaft teilnehmen:
a) |
Programme, die im Anhang des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Serbiens und Montenegros an Programmen der Gemeinschaft (1) aufgeführt sind, |
b) |
Programme, die nach dem 27. Juli 2005 eingerichtet oder verlängert worden sind und die eine Öffnungsklausel enthalten, die die Teilnahme Montenegros vorsieht. |
Artikel 2
Montenegro leistet einen finanziellen Beitrag zum Gesamtshaushaltsplan der Europäischen Union, dessen Höhe sich nach den spezifischen Programmen richtet, an denen Montenegro teilnimmt.
Artikel 3
Vertreter Montenegros können bei den Punkten, die Montenegro betreffen, als Beobachter an den Sitzungen der Verwaltungsausschüsse teilnehmen, die für die Überwachung der Programme zuständig sind, zu denen Montenegro einen finanziellen Beitrag leistet.
Artikel 4
Für die von Teilnehmern aus Montenegro unterbreiteten Projekte und Initiativen gelten hinsichtlich der Programme so weit wie möglich dieselben Bedingungen, Regeln und Verfahren wie für die Mitgliedstaaten.
Artikel 5
Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Montenegros an jedem einzelnen Programm, insbesondere der zu leistende finanzielle Beitrag, werden von der Europäischen Kommission im Namen der Gemeinschaft im Einvernehmen mit Montenegro in Form einer Vereinbarung festgelegt.
Ersucht Montenegro um Unterstützung im Rahmen der Außenhilfe der Gemeinschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (2) oder nach ähnlichen, später verabschiedeten Verordnungen, die Außenhilfe der Gemeinschaft für Montenegro vorsehen, so werden die Bedingungen für die Verwendung der Gemeinschaftsmittel durch Montenegro in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt.
Artikel 6
In der Vereinbarung wird im Einklang mit der Haushaltsordnung der Gemeinschaft festgelegt, dass die Finanzkontrolle oder Rechnungsprüfungen von der Europäischen Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden.
Für die Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfungen, die Verwaltungsmaßnahmen, die Sanktionen und die Wiedereinziehung von Geldern werden Durchführungsvorschriften festgelegt, mit denen der Europäischen Kommission, OLAF und dem Rechnungshof Befugnisse übertragen werden können, die ihren Befugnissen gegenüber den in der Gemeinschaft niedergelassenen Begünstigten und Auftragnehmern entsprechen.
Artikel 7
Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach alle drei Jahre kann der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Durchführung dieses Protokolls auf der Grundlage der tatsächlichen Teilnahme Montenegros an einem oder mehreren Programmen der Gemeinschaft überprüfen.
SCHLUSSAKTE
Die Bevollmächtigten
DES KÖNIGREICHS BELGIEN,
DER REPUBLIK BULGARIEN,
DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,
DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DER REPUBLIK ESTLAND,
IRLANDS,
DER HELLENISCHEN REPUBLIK,
DES KÖNIGREICHS SPANIEN,
DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,
DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,
DER REPUBLIK ZYPERN,
DER REPUBLIK LETTLAND,
DER REPUBLIK LITAUEN,
DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,
DER REPUBLIK UNGARN,
MALTAS,
DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,
DER REPUBLIK ÖSTERREICH,
DER REPUBLIK POLEN,
DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,
RUMÄNIENS,
DER REPUBLIK SLOWENIEN,
DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,
DER REPUBLIK FINNLAND,
DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,
DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und
der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT und der EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,
einerseits und
die Bevollmächtigten der REPUBLIK MONTENEGRO, nachstehend „Montenegro“ genannt,
andererseits,
die am 15. Oktober 2007 in Luxemburg zur Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und Montenegro (nachstehend „Abkommen“ genannt) zusammengetreten sind, haben folgende Texte angenommen:
dieses Abkommen und seine Anhänge I bis VII, nämlich:
Anhang I (Artikel 21) – Zollzugeständnisse Montenegros für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft
Anhang II (Artikel 26) – Bestimmung des Begriffs „Baby-beef“
Anhang III (Artikel 27) – Zollzugeständnisse Montenegros für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft
Anhang IV (Artikel 29) – Zugeständnisse der Gemeinschaft für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Montenegro
Anhang V (Artikel 30) – Zugeständnisse Montenegros für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft
Anhang VI (Artikel 52) – Niederlassung: „Finanzdienstleistungen“
Anhang VII (Artikel 75) – Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum
und folgende Protokolle:
Protokoll Nr. 1 (Artikel 25) – Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen
Protokoll Nr. 2 (Artikel 28) – Wein und Spirituosen
Protokoll Nr. 3 (Artikel 44) – Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Protokoll Nr. 4 (Artikel 61) – Landverkehr
Protokoll Nr. 5 (Artikel 73) – Staatliche Beihilfen für die Stahlindustrie
Protokoll Nr. 6 (Artikel 99) – Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
Protokoll Nr. 7 (Artikel 129) – Streitbeilegung
Protokoll Nr. 8 (Artikel 132) – Allgemeine Grundsätze für die Teilnahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Montenegros haben folgende, dieser Schlussakte beigefügte Gemeinsame Erklärung angenommen:
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 75
Die Bevollmächtigten Montenegros haben folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärung zur Kenntnis genommen:
Erklärung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten
Съставено в Люксембург, на петнайсти октомври две хиляди и седма година.
Hecho en Luxemburgo, el quince de octubre de dos mil siete.
V Lucemburku dne patnáctého října dva tisíce sedm.
Udfærdiget i Luxembourg den femtende oktober to tusind og syv.
Geschehen zu Luxemburg am fünfzehnten Oktober zweitausendsieben.
Kahe tuhande seitsmenda aasta oktoobrikuu viieteistkümnendal päeval Luxembourgis.
Έγινε στo Λουξεμβούργο, στις δέκα πέντε Οκτωβρίου δύο χιλιάδες επτά.
Done at Luxembourg on the fifteenth day of October in the year two thousand and seven.
Fait à Luxembourg, le quinze octobre deux mille sept.
Fatto a Lussemburgo, addì quindici ottobre duemilasette.
Luksemburgā, divtūkstoš septītā gada piecpadsmitajā oktobrī.
Priimta du tūkstančiai septintųjų metų spalio penkioliktą dieną Liuksemburge.
Kelt Luxembourgban, a kétezer-hetedik év október tizenötödik napján.
Magħmul fil-Lussemburgu, fil-ħmistax-il jum ta’ Ottubru tas-sena elfejn u sebgħa.
Gedaan te Luxemburg, de vijftiende oktober tweeduizend zeven.
Sporządzono w Luksemburgu dnia piętnastego października roku dwa tysiące siódmego.
Feito em Luxemburgo, em quinze de Outubro de dois mil e sete.
Întocmit la Luxembourg, la cincisprezece octombrie două mii şapte.
V Luxemburgu dňa pätnásteho októbra dvetisícsedem.
V Luxembourgu, dne petnajstega oktobra leta dva tisoč sedem.
Tehty Luxemburgissa viidentenätoista päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaseitsemän.
Som skedde i Luxemburg den femtonde oktober tjugohundrasju.
Sačinjeno u Luksemburgu petnaestog oktobra dvije hiljade i sedme godine.
Pour le Royaume de Belgique
Voor het Koninkrijk België
Für das Königreich Belgien
Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.
Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.
Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.
За Република България
Za Českou republiku
På Kongeriget Danmarks vegne
Für die Bundesrepublik Deutschland
Eesti Vabariigi nimel
Thar cheann Na hÉireann
For Ireland
Για την Ελληνική Δημοκρατία
Por el Reino de España
Pour la République française
Per la Repubblica italiana
Για την Κυπριακή Δημοκρατία
Latvijas Republikas vārdā
Lietuvos Respublikos vardu
Pour le Grand-Duché de Luxembourg
A Magyar Köztársaság részéről
Għal Malta
Voor het Koninkrijk der Nederlanden
Für die Republik Österreich
W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej
Pela República Portuguesa
Pentru România
Za Republiko Slovenijo
Za Slovenskú republiku
Suomen tasavallan puolesta
För Republiken Finland
För Konungariket Sverige
For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland
За Европейската общност
Por las Comunidades Europeas
Za Evropská společenství
For De Europæiske Fællesskaber
Für die Europäischen Gemeinschaften
Euroopa ühenduste nimel
Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες
For the European Communities
Pour les Communautés européennes
Per le Comunità europee
Eiropas Kopienu vārdā
Europos Bendrijų vardu
Az Európai Közösségek részéről
Għall-Komunitajiet Ewropej
Voor de Europese Gemeenschappen
W imieniu Wspólnot Europejskich
Pelas Comunidades Europeias
Pentru Comunitatea Europeană
Za Európske spoločenstvá
Za Evropske skupnosti
Euroopan yhteisöjen puolesta
På europeiska gemenskapernas vägnar
U ime Republike Crne Gore
GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 75
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das „geistige Eigentum“ für die Zwecke dieses Abkommens insbesondere Folgendes umfasst: das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten Schutzrechte, die Rechte an Datenbanken, die Patente, einschließlich der ergänzenden Schutzzertifikate, die gewerblichen Muster und Modelle, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topografien integrierter Schaltkreise, die geografischen Angaben, einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, und den gemeinschaftlichen Sortenschutz.
Der Schutz der Rechte an gewerblichem Eigentum umfasst insbesondere den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 39 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPs-Übereinkommen).
Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass das in Artikel 75 Absatz 3 dieses Abkommens genannte Schutzniveau die Verfügbarkeit der in der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (1) vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe umfasst.
ERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFT UND IHRER MITGLIEDSTAATEN
In der Erwägung, dass die Gemeinschaft für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder, einschließlich Montenegros, mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 besondere Handelsmaßnahmen eingeführt hat, erklären die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten,
dass bei der Anwendung des Artikels 35 dieses Abkommens die günstigeren der einseitigen autonomen Handelsmaßnahmen zusätzlich zu den von der Gemeinschaft in diesem Abkommen angebotenen vertraglichen Handelszugeständnissen angewandt werden, solange die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union (2) teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete Anwendung findet;
dass insbesondere für die Waren der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen ist, abweichend von der einschlägigen Bestimmung des Artikels 26 Absatz 2 dieses Abkommens auch der spezifische Zollsatz beseitigt wird.
(1) ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45. Berichtigte Fassung in ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 16.
(2) ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 530/2007 des Rates (ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 1).