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Document 32010D0130

    2010/130/: Beschluss der Kommission vom 1. März 2010 zur Gewährung einer Ausnahme hinsichtlich der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 543/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik der pflanzlichen Erzeugung für Belgien, Bulgarien, die Tschechische Republik, Deutschland, Polen, Portugal und Schweden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1057)

    ABl. L 51 vom 2.3.2010, p. 24–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/03/2014

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/130(1)/oj

    2.3.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 51/24


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 1. März 2010

    zur Gewährung einer Ausnahme hinsichtlich der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 543/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik der pflanzlichen Erzeugung für Belgien, Bulgarien, die Tschechische Republik, Deutschland, Polen, Portugal und Schweden

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1057)

    (Nur der bulgarische, der tschechische, der deutsche, der französische, der niederländische, der polnische, der portugiesische und der schwedische Text sind verbindlich)

    (2010/130/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 543/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Statistik der pflanzlichen Erzeugung und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 837/90 und (EWG) Nr. 959/93 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

    auf Antrag Belgiens vom 30. Juli 2009,

    auf Antrag Bulgariens vom 20. Juli 2009,

    auf Antrag der Tschechischen Republik vom 30. Juli 2009,

    auf Antrag Deutschlands vom 23. Juli 2009,

    auf Antrag Polens vom 31. Juli 2009,

    auf Antrag Portugals vom 20. Juli 2009,

    auf Antrag Schwedens vom 30. Juli 2009,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 543/2009 kann die Kommission den Mitgliedstaaten eine Ausnahme hinsichtlich der Durchführung dieser Verordnung gewähren, sofern die Anwendung dieser Verordnung auf das nationale statistische System eines Mitgliedstaats größere Anpassungen erforderlich macht und wahrscheinlich erhebliche praktische Probleme schaffen wird.

    (2)

    Es ist angezeigt, Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Deutschland, Polen, Portugal und Schweden auf ihren Antrag hin derartige Ausnahmen zu gewähren.

    (3)

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 543/2009 wendet ein Mitgliedstaat, dem eine Ausnahmeregelung gewährt wurde, während der Dauer der Ausnahme weiterhin die Verordnungen (EWG) Nr. 837/90 (2) und (EWG) Nr. 959/93 (3) des Rates an.

    (4)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Beschluss 72/279/EWG des Rates (4) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Der Tschechischen Republik wird eine Ausnahme hinsichtlich der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 543/2009 gewährt, die am 31. Dezember 2010 endet.

    (2)   Belgien, Bulgarien, Deutschland, Polen, Portugal und Schweden wird eine Ausnahme hinsichtlich der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 543/2009 gewährt, die am 31. Dezember 2011 endet.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Polen, die Portugiesische Republik und das Königreich Schweden gerichtet.

    Brüssel, den 1. März 2010

    Für die Kommission

    Olli REHN

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 1.

    (2)  ABl. L 88 vom 3.4.1990, S. 1.

    (3)  ABl. L 98 vom 24.4.1993, S. 1.

    (4)  ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.


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