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Document 32010D0001

2010/1/: Beschluss der Kommission vom 23. Dezember 2009 zur Erneuerung des Mandats der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien

ABl. L 1 vom 5.1.2010, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/05/2016; Aufgehoben durch 32016D0835

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/1(1)/oj

5.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 1/8


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2009

zur Erneuerung des Mandats der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien

(2010/1/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im November 1991 beschloss die Europäische Kommission, die Ethik in die Entscheidungsbildung auf dem Gebiet der FuE-Politik der Gemeinschaft einzubeziehen und eine Beratergruppe für ethische Fragen der Biotechnologie (GAEIB) einzusetzen.

(2)

Mit Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 1997 wurde die GAEIB durch die Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien (EGE) ersetzt und das Mandat der Gruppe auf sämtliche Anwendungsbereiche der Naturwissenschaften und der Technologie ausgeweitet.

(3)

Mit Beschluss der Kommission vom 26. März 2001 wurde das Mandat der EGE mit einer geringfügigen Änderung für vier Jahre verlängert (K(2001) 691).

(4)

Das derzeitige Mandat der EGE wurde mit Beschluss 2005/383/EG der Kommission vom 11. Mai 2005 (1) festgelegt und mit Beschluss 2009/757/EG der Kommission (2) verlängert.

(5)

Es ist jetzt angezeigt, das Mandat für einen Zeitraum von fünf Jahren zu verlängern und die neuen Mitglieder zu ernennen. Dieser Beschluss steht jedoch einer etwaigen substanziellen Überprüfung des Mandats durch die neue Kommission nicht entgegen.

(6)

Der Beschluss 2009/757/EG wird daher durch den nachstehenden Beschluss ersetzt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission beschließt, das Mandat der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien (EGE) um fünf Jahre zu verlängern.

Artikel 2

Auftrag

Die Gruppe hat die Aufgabe, die Kommission in allen ethischen Fragen im Zusammenhang mit den Naturwissenschaften und den neuen Technologien, entweder auf Ersuchen der Kommission oder auf eigene Initiative zu beraten. Das Parlament und der Rat können die Aufmerksamkeit der Kommission auf Fragen lenken, die ihnen ethisch bedeutsam erscheinen. Fordert die Kommission bei der Gruppe eine Stellungnahme an, gibt sie eine Frist für deren Vorlage vor.

Artikel 3

Zusammensetzung — Benennung — Ernennung

(1)   Die Mitglieder der EGE werden vom Präsidenten der Kommission ernannt.

(2)   Es gelten folgende Regeln:

Die Mitglieder werden ad personam benannt und sollen die Kommission unabhängig von äußeren Einflüssen beraten. Die EGE ist ein unabhängiges, pluralistisch und interdisziplinär ausgerichtetes Gremium.

Die EGE zählt bis zu 15 Mitglieder.

Jedes Mitglied der EGE wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt. Die Ernennung kann höchstens um zwei weitere Amtszeiten verlängert werden.

Die Ermittlung und Auswahl der EGE-Mitglieder erfolgt im Wege einer offenen Aufforderung zur Interessensbekundung. Auch Bewerbungen, die auf anderem Wege eingehen, werden bei dem Auswahlverfahren berücksichtigt.

Die Kommission veröffentlicht die Liste der EGE-Mitglieder im Amtsblatt der Europäischen Union.

Geeignete Bewerber, die nicht zu Mitgliedern ernannt wurden, werden in eine Reserveliste aufgenommen.

Ist ein Mitglied nicht mehr in der Lage, effizient an den Arbeiten der Gruppe mitzuwirken, oder legt es sein Mandat nieder, kann der Vorsitzende für die verbleibende Amtszeit dieses Mitglieds ein Ersatzmitglied aus der Reserveliste ernennen.

Artikel 4

Arbeitsweise

(1)   Die EGE wählt unter ihren Mitgliedern für die Dauer der Amtszeit einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(2)   Der Präsident der Kommission erteilt seine Zustimmung zum Arbeitsprogramm der EGE sowie zu den ethischen Überprüfungen, die die EGE aus eigener Initiative vorschlägt. Das Beratergremium für europäische Politik (BEPA) der Kommission, das in enger Abstimmung mit den Vorsitzenden der EGE handelt, ist für die Organisation der Arbeit der EGE und deren Sekretariat verantwortlich.

(3)   Die Arbeitssitzungen der EGE sind vertraulich. Außerhalb dieser Arbeitssitzungen kann die EGE ihre Arbeit mit den betroffenen Kommissionsstellen erörtern und gegebenenfalls Vertreter von Nichtregierungsorganisationen oder repräsentativen Verbänden zu einem Meinungsaustausch einladen. Die Tagesordnung der EGE-Sitzungen wird an die zuständigen Kommissionsdienststellen verteilt.

(4)   Die EGE tritt normalerweise am Sitz der Kommission entsprechend den Modalitäten und dem Zeitplan zusammen, wie sie von der Kommission festgelegt werden. Die EGE soll innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten mindestens sechsmal tagen, was etwa 12 Arbeitstagen pro Jahr entspricht. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie im Laufe eines Jahres zumindest an vier Sitzungen teilnehmen.

(5)   Zur Vorbereitung von Stellungnahmen kann die EGE im Rahmen der verfügbaren Mittel für diese Aktion

Sachverständige mit besonderer Fachkompetenz einladen, um die Gruppe zu beraten und zu informieren, wenn dies zweckmäßig und/oder notwendig erscheint;

Studien in Auftrag geben, um alle erforderlichen wissenschaftlichen und fachlichen Informationen zu beschaffen;

Arbeitsgruppen zur Prüfung bestimmter Fragen einsetzen;

zur Förderung des Dialogs und zur Gewährleistung der Transparenz der erarbeiteten Stellungnahmen öffentliche Rundtischgespräche veranstalten;

enge Kontakte zu den Kommissionsdiensten herstellen, die sich mit den von der Gruppe bearbeiteten Themen befassen;

enge Kontakte zu Vertretern der verschiedenen Ethikgremien in der Europäischen Union und den Beitrittsländern herstellen.

(6)   Jede Stellungnahme wird unverzüglich nach Annahme veröffentlicht. Wird eine Stellungnahme nicht einstimmig angenommen, werden abweichende Meinungen ebenfalls aufgeführt. Wird eine raschere Beratung zu einem bestimmten Thema benötigt, werden kurze Erklärungen abgegeben, denen erforderlichenfalls eine ausführlichere Analyse folgt, wobei — wie für jede andere Stellungnahme — die gebotene Transparenz gewahrt wird. Die EGE-Stellungnahmen beziehen sich stets auf den Technologiestand zum Zeitpunkt ihrer Abgabe. Die EGE kann beschließen, Stellungnahmen erforderlichenfalls zu aktualisieren.

(7)   Die EGE gibt sich eine Geschäftsordnung.

(8)   Vor Ablauf der Amtszeit erstellt die EGE unter Federführung ihres Vorsitzenden einen Tätigkeitsbericht. Dieser Bericht wird veröffentlicht.

Artikel 5

Sitzungskosten

Die Kommission erstattet die für die Sitzungen der EGE anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten nach den geltenden Verwaltungsvorschriften.

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt am Tage der Ernennung der neuen Mitglieder der EGE in Kraft. Er ersetzt den Beschluss 2009/757/EG.

Brüssel, den 23. Dezember 2009

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 17.

(2)  ABl. L 270 vom 15.10.2009, S. 18.


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