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Document 32009R1257
Commission Regulation (EU) No 1257/2009 of 15 December 2009 amending Regulation (EC) No 391/2007 laying down detailed rules for the implementation of Council Regulation (EC) No 861/2006 as regards the expenditure incurred by Member States in implementing the monitoring and control systems applicable to the Common Fisheries Policy
Verordnung (EU) Nr. 1257/2009 der Kommission vom 15. Dezember 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates in Bezug auf die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik entstehen
Verordnung (EU) Nr. 1257/2009 der Kommission vom 15. Dezember 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates in Bezug auf die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik entstehen
ABl. L 338 vom 19.12.2009, p. 22–23
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
19.12.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 338/22 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1257/2009 DER KOMMISSION
vom 15. Dezember 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates in Bezug auf die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik entstehen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (1), insbesondere auf Artikel 31,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Einklang mit den Zielen der gemeinsamen Fischereipolitik, die insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates (2) festgelegt sind, finanziert die EU Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Kontrolle und Durchsetzung von Fischereivorschriften bereits seit 1990. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 sieht neben anderen Maßnahmen auch Finanzhilfen der EU für Ausgaben im Bereich der Fischereiüberwachung im Zeitraum 2007—2013 vor. Die Verordnung (EG) Nr. 391/2007 der Kommission (3) enthält die Vorschriften für die Durchführung dieser Maßnahmen. |
(3) |
Angesichts des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung müssen die Mitgliedstaaten bei Ausgaben im Bereich Kontrolle und Durchsetzung der Fischereivorschriften genau darüber informiert sein, welche Vorschriften mit Blick auf eine Finanzhilfe der EU zu beachten sind. |
(4) |
Die Vorschriften über den finanziellen Beitrag der EU zu nationalen Programmen sollten vereinfacht und präzisiert werden. |
(5) |
Erstattungsanträge müssen konkret auf die Entscheidung der Kommission Bezug nehmen, mit der das Vorhaben, für das eine Erstattung beantragt wird, genehmigt wurde. |
(6) |
Besondere Vorschriften sollten für die Erstattungsfähigkeit von Ausgaben im Zusammenhang mit Vorhaben gelten, die im Rahmen mehrerer aufeinander folgender Entscheidungen der Kommission kofinanziert werden. |
(7) |
Erstattungsanträge für einzelne Vorhaben können bei der Kommission auch vor Abschluss eines Vorhabens eingereicht werden. Daher sind die Mitgliedstaaten gehalten, die Erstattung innerhalb einer bestimmten Frist nach Tätigung der Ausgabe zu beantragen, oder diese wird als nicht erstattungsfähig angesehen. |
(8) |
Die Verordnung (EG) Nr. 391/2007 ist entsprechend zu ändern. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 391/2007 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 11 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Erstattung erfolgt in Euro auf Basis des Wechselkurses, der in der C-Reihe des Amtsblatts der Europäischen Union in dem Monat veröffentlicht wurde, in dem die anweisungsbefugte Dienststelle der Kommission die Rechnung im Rechnungsführungssystem erfasst hat.“ |
4. |
Artikel 14 wird wie folgt geändert:
|
5. |
Anhang VI Buchstabe d Ziffer vii erhält folgende Fassung:
|
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Dezember 2009
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(3) ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 30.