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Document 32009R1257

    Verordnung (EU) Nr. 1257/2009 der Kommission vom 15. Dezember 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates in Bezug auf die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik entstehen

    ABl. L 338 vom 19.12.2009, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1257/oj

    19.12.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 338/22


    VERORDNUNG (EU) Nr. 1257/2009 DER KOMMISSION

    vom 15. Dezember 2009

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates in Bezug auf die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik entstehen

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (1), insbesondere auf Artikel 31,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Im Einklang mit den Zielen der gemeinsamen Fischereipolitik, die insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates (2) festgelegt sind, finanziert die EU Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Kontrolle und Durchsetzung von Fischereivorschriften bereits seit 1990.

    (2)

    Die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 sieht neben anderen Maßnahmen auch Finanzhilfen der EU für Ausgaben im Bereich der Fischereiüberwachung im Zeitraum 2007—2013 vor. Die Verordnung (EG) Nr. 391/2007 der Kommission (3) enthält die Vorschriften für die Durchführung dieser Maßnahmen.

    (3)

    Angesichts des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung müssen die Mitgliedstaaten bei Ausgaben im Bereich Kontrolle und Durchsetzung der Fischereivorschriften genau darüber informiert sein, welche Vorschriften mit Blick auf eine Finanzhilfe der EU zu beachten sind.

    (4)

    Die Vorschriften über den finanziellen Beitrag der EU zu nationalen Programmen sollten vereinfacht und präzisiert werden.

    (5)

    Erstattungsanträge müssen konkret auf die Entscheidung der Kommission Bezug nehmen, mit der das Vorhaben, für das eine Erstattung beantragt wird, genehmigt wurde.

    (6)

    Besondere Vorschriften sollten für die Erstattungsfähigkeit von Ausgaben im Zusammenhang mit Vorhaben gelten, die im Rahmen mehrerer aufeinander folgender Entscheidungen der Kommission kofinanziert werden.

    (7)

    Erstattungsanträge für einzelne Vorhaben können bei der Kommission auch vor Abschluss eines Vorhabens eingereicht werden. Daher sind die Mitgliedstaaten gehalten, die Erstattung innerhalb einer bestimmten Frist nach Tätigung der Ausgabe zu beantragen, oder diese wird als nicht erstattungsfähig angesehen.

    (8)

    Die Verordnung (EG) Nr. 391/2007 ist entsprechend zu ändern.

    (9)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 391/2007 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 7 wird wie folgt geändert:

    a)

    Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Im Fall von Vorhaben, die im Rahmen mehrerer aufeinander folgender Entscheidungen der Kommission kofinanziert werden, gilt Unterabsatz 1 nur für die erste Entscheidung der Kommission über die Genehmigung des betreffenden Vorhabens.“

    b)

    Folgender Absatz 2 wird eingefügt:

    „(2)   Ausgaben, deren Erstattung nicht innerhalb der Frist nach Artikel 11 Absatz 1 beantragt wurde, werden als nicht erstattungsfähig angesehen.“

    c)

    Die nachfolgenden Absätze werden entsprechend neu nummeriert.

    2.

    Artikel 11 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die Mitgliedstaaten reichen ihre Anträge auf Erstattung der Ausgaben binnen zwölf Monaten nach dem Ende des Jahres, in dem die Ausgaben getätigt wurden, bei der Kommission ein. Für jeden Antrag ist deutlich anzugeben, auf welche Vorhaben und welche Entscheidung der Kommission er sich bezieht.“;

    b)

    Absatz 4 wird gestrichen;

    c)

    Absatz 6 erhält folgende Fassung:

    „(6)   Erfüllt ein Antrag nach Auffassung der Kommission die in der Verordnung (EG) Nr. 861/2006, in der vorliegenden Verordnung und in der Entscheidung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 genannten Bedingungen oder die Vorschriften der EU für die Vergabe öffentlicher Aufträge nicht, so fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, sich hierzu innerhalb eines Monats ab Aufforderung der Kommission zu äußern. Ergibt die Prüfung, dass die Bedingungen tatsächlich nicht erfüllt sind, so lehnt die Kommission die Ausgabenerstattung ganz oder in Teilen ab und fordert gegebenenfalls die Rückzahlung zu Unrecht gewährter Beträge.“

    3.

    Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Die Erstattung erfolgt in Euro auf Basis des Wechselkurses, der in der C-Reihe des Amtsblatts der Europäischen Union in dem Monat veröffentlicht wurde, in dem die anweisungsbefugte Dienststelle der Kommission die Rechnung im Rechnungsführungssystem erfasst hat.“

    4.

    Artikel 14 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv erhält folgende Fassung:

    „iv)

    ein Verzeichnis etwaiger aufgegebener Vorhaben;“

    b)

    Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv erhält folgende Fassung:

    „iv)

    ein Verzeichnis etwaiger nicht durchgeführter Vorhaben mit Angabe des Beitrags der EU zu diesen Vorhaben,“.

    5.

    Anhang VI Buchstabe d Ziffer vii erhält folgende Fassung:

    „vii)

    Informationen über die Vergabe öffentlicher Aufträge: In allen Fällen, in denen die Ausgaben den Schwellenwert für die Veröffentlichung der öffentlichen Aufträge übersteigen, sind Fotokopien der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Ausschreibung, des Protokolls der Angebotsöffnung, der Bewertung der Angebote, der Bekanntmachung der Zuschlagserteilung sowie des Vertrags beizufügen. Ausgaben für Schiffe und Flugzeuge, die ganz oder teilweise für die Fischereiüberwachung eingesetzt werden sollen, kommen für eine Befreiung von den Vorschriften der EU für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne von Artikel 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht in Frage;“.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 15. Dezember 2009

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1.

    (2)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

    (3)  ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 30.


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