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Document 32009R1255

    Verordnung (EU) Nr. 1255/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 über die Aufhebung einer vorübergehenden Aussetzung der Zollbefreiung für das Jahr 2010 für die Einfuhr von bestimmten in der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates genannten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen mit Ursprung in Norwegen in die Union

    ABl. L 338 vom 19.12.2009, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2010; Aufgehoben durch 32010R1248

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1255/oj

    19.12.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 338/18


    VERORDNUNG (EU) Nr. 1255/2009 DER KOMMISSION

    vom 18. Dezember 2009

    über die Aufhebung einer vorübergehenden Aussetzung der Zollbefreiung für das Jahr 2010 für die Einfuhr von bestimmten in der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates genannten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen mit Ursprung in Norwegen in die Union

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

    gestützt auf den Beschluss 2004/859/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend (2), insbesondere auf Artikel 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (3) und das Protokoll Nr. 3 des EWR-Abkommens (4) enthalten die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.

    (2)

    Das Protokoll Nr. 3 zum EWR-Abkommen, geändert durch den Beschluss Nr. 138/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (5), sieht für bestimmte Wasser mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen des KN-Codes 2202 10 00 sowie für bestimmte andere Zucker enthaltende nicht alkoholhaltige Getränke des KN-Codes ex 2202 90 10 eine Zollbefreiung (Zollsatz Null) vor.

    (3)

    Durch das mit Beschluss 2004/859/EG genehmigte Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend (6), im Folgenden „das Abkommen“ genannt, wurde die Zollbefreiung für die betreffenden Wasser und anderen Getränke für Norwegen vorübergehend ausgesetzt. Gemäß Teil IV der vereinbarten Niederschrift des Abkommens ist die zollfreie Einfuhr von Waren der KN-Codes 2202 10 00 und ex 2202 90 10 mit Ursprung in Norwegen nur im Rahmen eines zollfreien Kontingents gestattet, während auf außerhalb des Kontingents eingeführte Waren ein Einfuhrzoll erhoben wird.

    (4)

    Gemäß Teil IV dritter Gedankenstrich letzter Satz der vereinbarten Niederschrift des Abkommens sollte den betreffenden Erzeugnissen uneingeschränkter zollfreier Zugang zur Union gewährt werden, falls das Zollkontingent bis zum 31. Oktober des Vorjahres nicht ausgeschöpft wurde. Nach den der Kommission vorliegenden statistischen Daten war das durch die Verordnung (EG) Nr. 89/2009 der Kommission (7) eröffnete Kontingent für das Jahr 2009 für die betreffenden Erzeugnisse zum 31. Oktober 2009 nicht ausgeschöpft. Daher sollte den betreffenden Erzeugnissen vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 uneingeschränkter zollfreier Zugang zur Union gewährt werden.

    (5)

    Daher ist es erforderlich, die gemäß Protokoll Nr. 2 verhängte vorübergehende Aussetzung der Zollbefreiung aufzuheben.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Die vorübergehende Aussetzung der gemäß Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen geltenden Zollbefreiung für Erzeugnisse der KN-Codes 2202 10 00 (Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen) und ex 2202 90 10 (andere nicht alkoholhaltige Getränke, Zucker (Saccharose oder Invertzucker) enthaltend) wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 aufgehoben.

    (2)   Die für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse für beide Seiten geltenden Ursprungsregeln entsprechen denen des Protokolls Nr. 3 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 18. Dezember 2009

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.

    (2)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 70.

    (3)  ABl. L 171 vom 27.6.1973, S. 2.

    (4)  ABl. L 22 vom 24.1.2002, S. 37.

    (5)  ABl. L 342 vom 18.11.2004, S. 30.

    (6)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 72.

    (7)  ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 14.


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