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Document 32009R1252

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1252/2009 des Rates vom 18. Dezember 2009 zur Einstellung der Neuausführer-Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2006 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sämischleder mit Ursprung in der Volksrepublik China, zur rückwirkenden Erhebung und Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren der Ware von einem Ausführer in diesem Land sowie zur Einstellung der zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

    ABl. L 338 vom 19.12.2009, p. 12–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2009/1252/oj

    19.12.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 338/12


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1252/2009 DES RATES

    vom 18. Dezember 2009

    zur Einstellung der Neuausführer-Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2006 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sämischleder mit Ursprung in der Volksrepublik China, zur rückwirkenden Erhebung und Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren der Ware von einem Ausführer in diesem Land sowie zur Einstellung der zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

    DER EUROPÄISCHE RAT —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden als „Grundverordnung“ bezeichnet), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   GELTENDE MASSNAHMEN

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1338/2006 (2) führte der Rat im Anschluss an eine Untersuchung („Ausgangsuntersuchung“) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Sämischleder mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein. Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen landesweiten Wertzoll in Höhe von 58,9 %.

    2.   DERZEITIGE UNTERSUCHUNG

    a)   Überprüfungsantrag

    (2)

    Nach der Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Neuausführer-Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung. Der ausführende Hersteller Henan Prosper Skins & Leather Enterprise Co. Ltd. („Antragsteller“) begründete seinen Antrag damit, dass er

    i)

    vor oder während des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung kein Sämischleder ausgeführt habe,

    ii)

    mit keinem der ausführenden Hersteller, die den mit der Verordnung (EG) Nr. 1338/2006 eingeführten Maßnahmen unterliegen, verbunden sei,

    iii)

    nach Ablauf des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung begonnen habe, Sämischleder in die Union auszuführen, und

    iv)

    unter marktwirtschaftlichen Bedingungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung tätig sei oder alternativ zur Marktwirtschaftsbehandlung eine individuelle Behandlung nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung beantrage.

    b)   Einleitung einer Neuausführer-Überprüfung

    (3)

    Die Kommission prüfte die vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweise und befand, dass diese die Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung rechtfertigten. Nachdem sie den Beratenden Ausschuss gehört und dem betroffenen Wirtschaftszweig der Union Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, leitete sie mit der Verordnung (EG) Nr. 573/2009 (3) eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2006 in Bezug auf den Antragsteller ein.

    (4)

    Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 573/2009 wurde der mit der Verordnung (EG) Nr. 1338/2006 eingeführte Antidumpingzoll auf die Einfuhren des vom Antragsteller hergestellten Sämischleders aufgehoben. Zugleich wurden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung die Zollverwaltungen angewiesen, geeignete Schritte für die zollamtliche Erfassung der Einfuhren des vom Antragsteller hergestellten Sämischleders einzuleiten.

    c)   Betroffene Ware

    (5)

    Die Überprüfung betrifft, wie in der Ausgangsuntersuchung definiert, Sämischleder und Neusämischleder, auch zugeschnitten, einschließlich Sämischleder und Neusämischleder in getrocknetem Zustand (crust) („Sämischleder“), mit Ursprung in der Volksrepublik China, das derzeit unter den KN-Codes 4114 10 10 und 4114 10 90 eingereiht wird.

    d)   Betroffene Parteien

    (6)

    Die Kommission unterrichtete den Wirtschaftszweig der Union, den Antragsteller und die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

    e)   Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    (7)

    Die Untersuchung des Dumpingtatbestandes betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“).

    3.   VERWEIGERUNG DER MITARBEIT UND RÜCKNAHME DES ANTRAGS AUF EINE NEUAUSFÜHRER-ÜBERPRÜFUNG

    (8)

    Die Kommission übermittelte dem Antragsteller einen Fragebogen, den dieser fristgerecht beantwortete. Bei der Überprüfung der Fragebogenantworten in den Betrieben des Antragstellers legte dieser unwahre und irreführende Informationen im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 der Grundverordnung vor. Außerdem beschloss er, die Mitarbeit gänzlich einzustellen, so dass der Kontrollbesuch vorzeitig abgebrochen werden musste. Am 21. September 2009 zog er seinen Antrag auf eine Neueinführer-Überprüfung offiziell zurück.

    (9)

    Er wurde darüber informiert, dass die von ihm vorgelegten Informationen nicht als zuverlässig angesehen werden konnten und deshalb abgelehnt würden; darüber hinaus wurde er aufgefordert, nach Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung weitere Erläuterungen innerhalb einer festgesetzten Frist vorzulegen. Der Antragsteller kam dieser Aufforderung nicht nach.

    (10)

    Ungeachtet der Rücknahme des Antrags hielt es die Kommission unter den gegebenen Umständen für angemessen, die Untersuchung von Amts wegen fortzuführen und ihre Feststellungen hinsichtlich des Antragstellers nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu treffen.

    (11)

    Da keine weiteren Informationen vorliegen, wird der Zollsatz für den Antragsteller in Höhe des landesweiten Zollsatzes festgesetzt.

    4.   SCHLUSSFOLGERUNG DER UNTERSUCHUNG UND RÜCKWIRKENDE ERHEBUNG DES ANTIDUMPINGZOLLS

    (12)

    In Anbetracht der oben genannten Feststellungen wurde der Schluss gezogen, dass die Einfuhren von Sämischleder und Neusämischleder, auch zugeschnitten, einschließlich Sämischleder und Neusämischleder in getrocknetem Zustand (crust), mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 4114 10 10 und 4114 10 90 eingereiht werden und von Henan Prosper Skins & Leather Enterprise Co., Ltd. hergestellt und zur Ausfuhr in die Union verkauft werden (TARIC-Zusatzcode A957), einem Antidumpingzoll in Höhe des mit der Verordnung (EG) Nr. 1338/2006 eingeführten Antidumpingzolls für alle übrigen Unternehmen in der Volksrepublik China unterliegen sollten und dass dieser Zollsatz auf die Einfuhren der betroffenen Ware wiedereingeführt und rückwirkend erhoben werden sollte, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 573/2009 zollamtlich erfasst werden.

    5.   UNTERRICHTUNG UND GELTUNGSDAUER DER MASSNAHMEN

    (13)

    Der Antragsteller, der Wirtschaftszweig der Union und die Vertreter des Ausfuhrlandes wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die oben dargelegten Schlussfolgerungen gezogen wurden, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein, die eine Änderung der vorgenannten Schlussfolgerungen erforderlich gemacht hätten.

    (14)

    Diese Überprüfung hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt, an dem die mit der Verordnung (EG) Nr. 1338/2006 eingeführten Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung außer Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Die mit der Verordnung (EG) Nr. 573/2009 eingeleitete Neuausführer-Überprüfung wird eingestellt und es wird ein Antidumpingzoll in Höhe des nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2006 für alle übrigen Unternehmen in der Volksrepublik China geltenden Antidumpingzolls auf die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 573/2009 genannten Einfuhren eingeführt.

    (2)   Der nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2006 für alle übrigen Unternehmen in der Volksrepublik China geltende Antidumpingzoll wird mit Wirkung vom 3. Juli 2009 auf die Einfuhren von Sämischleder erhoben, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 573/2009 zollamtlich erfasst wurden.

    (3)   Die Zollbehörden werden hiermit angewiesen, die Erfassung der Einfuhren nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 573/2009 einzustellen.

    (4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2009.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    Å. TORSTENSSON


    (1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

    (2)  ABl. L 251 vom 14.9.2006, S. 1.

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 573/2009 der Kommission vom 29. Juni 2009 zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2006 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sämischleder mit Ursprung in der Volksrepublik China (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Aufhebung des Zolls gegenüber den Einfuhren der Ware von einem ausführenden Hersteller in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 3).


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