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Document 32009R1210

    Verordnung (EU) Nr. 1210/2009 der Kommission vom 10. Dezember 2009 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

    ABl. L 325 vom 11.12.2009, p. 33–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1210/oj

    11.12.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 325/33


    VERORDNUNG (EU) Nr. 1210/2009 DER KOMMISSION

    vom 10. Dezember 2009

    zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann der Unterschied zwischen den Preisen im internationalen Handel für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe s und Teil XIX von Anhang I der genannten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, wenn diese Erzeugnisse in Form von Waren, die in Teil V von im Anhang XX dieser Verordnung verzeichnet sind, ausgeführt werden.

    (2)

    In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Teil V von Anhang XX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss.

    (3)

    Gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz für je 100 kg der erwähnten Grunderzeugnisse für einen Zeitraum festzusetzen, der gleich dem Zeitraum für die Festsetzung der Erstattung für die gleichen Erzeugnisse ist, die in unverarbeitetem Zustand ausgeführt werden.

    (4)

    Gemäß Artikel 11 des im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde abgeschlossenen Landwirtschaftsübereinkommens darf die bei der Ausfuhr eines in einer Ware enthaltenen Erzeugnisses gewährte Erstattung die Erstattung für das in unverarbeitetem Zustand ausgeführte Erzeugnis nicht übersteigen.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von in Teil V von Anhang XX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 11. Dezember 2009 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 10. Dezember 2009

    Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

    Heinz ZOUREK

    Generaldirektor für Unternehmen und Industrie


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.


    ANHANG

    Bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ab dem 11. Dezember 2009 geltende Erstattungssätze

    (EUR/100 kg)

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Bestimmung (1)

    Erstattungssätze

    0407 00

    Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:

     

     

    – von Hausgeflügel:

     

     

    0407 00 30

    – – andere:

     

     

    a)

    bei Ausfuhr von Eieralbumin der KN-Codes 3502 11 90 und 3502 19 90

    02

    0,00

    03

    18,00

    04

    0,00

    b)

    bei Ausfuhr anderer Waren

    01

    0,00

    0408

    Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

     

     

    – Eigelb:

     

     

    0408 11

    – – getrocknet:

     

     

    ex 0408 11 80

    – – – genießbar:

     

     

    ungesüßt

    01

    84,72

    0408 19

    – – anderes:

     

     

    – – – genießbar:

     

     

    ex 0408 19 81

    – – – – flüssig:

     

     

    ungesüßt

    01

    42,53

    ex 0408 19 89

    – – – – gefroren:

     

     

    ungesüßt

    01

    42,53

    – andere:

     

     

    0408 91

    – – getrocknet:

     

     

    ex 0408 91 80

    – – – genießbar:

     

     

    ungesüßt

    01

    53,67

    0408 99

    – – andere:

     

     

    ex 0408 99 80

    – – – genießbar:

     

     

    ungesüßt

    01

    9,00


    (1)  Folgende Bestimmungsländer sind vorgesehen:

    01

    Drittländer. In Bezug auf die Schweiz und Liechtenstein gelten diese Erstattungssätze nicht für in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführte Waren;

    02

    Kuwait, Bahrain, Oman, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate, Jemen, die Türkei, Hongkong SAR und Russland;

    03

    Südkorea, Japan, Malaysia, Thailand, Taiwan und die Philippinen;

    04

    alle Bestimmungsländer mit Ausnahme der Schweiz und der unter 02 und 03 genannten Bestimmungsländer.


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