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Document 32009R1005

    Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 286 vom 31.10.2009, p. 1–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1005/oj

    31.10.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 286/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1005/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 16. September 2009

    über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen

    (Neufassung)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (3), wurde mehrfach und erheblich geändert. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung vorzunehmen.

    (2)

    Es ist erwiesen, dass fortdauernde Emissionen von ozonabbauenden Stoffen die Ozonschicht signifikant schädigen. Die Belastung der Atmosphäre durch ozonabbauende Stoffe geht nachweislich zurück, und es wurden erste Anzeichen dafür beobachtet, dass sich die stratosphärische Ozonschicht erholt. Aber die Ozonschicht wird ihr Konzentrationsniveau von vor 1980 voraussichtlich nicht vor Mitte des 21. Jahrhunderts wieder erreichen. Die durch den Ozonabbau bewirkte erhöhte Belastung durch UV-B-Strahlung stellt daher weiterhin eine ernste Gefahr für Mensch und Umwelt dar. Gleichzeitig besitzen diese Stoffe ein hohes Treibhauspotenzial und tragen zum Anstieg der Temperaturen des Planeten bei. Deshalb sind weitere effiziente Maßnahmen erforderlich, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt gegen schädliche Auswirkungen solcher Emissionen zu schützen und zu verhindern, dass sich die Erholung der Ozonschicht weiter verzögert.

    (3)

    In Anbetracht ihrer Verantwortung im Bereich von Umwelt und Handel ist die Gemeinschaft mit der Entscheidung 88/540/EWG des Rates (4) Vertragspartei des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht und des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (nachstehend „Protokoll“ genannt), geworden.

    (4)

    Viele ozonabbauende Stoffe sind zwar Treibhausgase, werden jedoch nicht durch das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und das dazugehörige Kyoto-Protokoll geregelt, weil davon ausgegangen wird, dass im Rahmen des Protokolls ein schrittweiser Ausstieg aus den ozonabbauenden Stoffen erfolgt. Trotz der im Rahmen des Protokolls erzielten Fortschritte ist der schrittweise Ausstieg aus den ozonabbauenden Stoffen in der Europäischen Union und der ganzen Welt noch nicht vollständig abgeschlossen, wobei zu berücksichtigen ist, dass zurzeit zahlreiche Alternativen zu ozonabbauenden Stoffen ein hohes Treibhauspotenzial haben. Die Produktion und Verwendung von ozonabbauenden Stoffen muss deshalb auf ein Mindestmaß beschränkt oder eingestellt werden, wenn technisch realisierbare Alternativen mit niedrigem Treibhauspotenzial zur Verfügung stehen.

    (5)

    Zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Ozonschicht wurden von den Vertragsparteien des Protokolls angenommen, zuletzt auf ihrer Tagung im September 2007 in Montreal und im November 2008 in Doha. Um den Verpflichtungen der Gemeinschaft im Rahmen des Protokolls nachzukommen und insbesondere den beschleunigten schrittweisen Ausstieg aus teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen zu vollziehen, sind Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erforderlich, wobei den Risiken der schrittweisen Einführung von Alternativen mit hohem Treibhauspotenzial gebührend Rechnung zu tragen ist.

    (6)

    Nachdem sich der wissenschaftliche Prüfungsausschuss (Scientific Assessment Panel, SAP) in seinem Bericht von 2006 besorgt über die Zunahme der Produktion und des Verbrauchs von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen in den Entwicklungsländern geäußert hatte, haben die Vertragsparteien des Protokolls im Jahr 2007 auf ihrer 19. Konferenz den Beschluss XIX/6 angenommen, der einen beschleunigten schrittweisen Ausstieg aus teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen vorsieht. Im Anschluss an diesen Beschluss sollte das für den schrittweisen Ausstieg aus der Produktion vorgesehene Datum vom Jahr 2025 auf das Jahr 2020 vorverlegt werden.

    (7)

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 dürfen ab 2010 ungebrauchte teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe nicht länger für die Instandhaltung oder Wartung von Kälte- und Klimaanlagen verwendet werden. Um das Risiko einer rechtswidrigen Verwendung ungebrauchter teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe anstelle von rezykliertem oder aufgearbeitetem Material auf ein Mindestmaß zu begrenzen, sollte für Instandhaltungs- oder Wartungszwecke nur die Verwendung von aufgearbeitetem oder rezykliertem Material gestattet sein. Der Wiederverkauf von rezyklierten teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen sollte verboten sein und die Verwendung von rezyklierten teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen sollte nur gestattet sein, wenn sie aus solchen Anlagen und ausschließlich von einem Unternehmen zurückgewonnen wurden, das die Rückgewinnung selbst durchführte oder in Auftrag gab. Aus Gründen der Kohärenz sollte diese Ausnahmeregelung auch für Wärmepumpen gelten.

    (8)

    Da eine breite Palette von Alternativtechnologien und -stoffen zum Ersatz von ozonabbauenden Stoffen zur Verfügung steht, sollten in bestimmten Fällen strengere Kontrollmaßnahmen eingeführt werden, als sie in der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 und im Protokoll vorgesehen sind.

    (9)

    Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 wurden die Produktion und das Inverkehrbringen von Fluorchlorkohlenwasserstoffen, sonstigen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Halonen, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan, teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen, Chlorbrommethan und Brommethan (Methylbromid) eingestellt und ist das Inverkehrbringen dieser Stoffe sowie von Produkten und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten, verboten. Es ist daher auch angemessen, das Verbot der Verwendung dieser Stoffe schrittweise auf die Instandhaltung oder Wartung dieser Einrichtungen auszudehnen.

    (10)

    Die Kommission sollte auch nach dem schrittweisen Ausstieg aus der Produktion bzw. Verwendung von geregelten Stoffen unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen für wesentliche Labor- und Analysezwecke zulassen. Kriterien für die Gewährung von Ausnahmen für diese Verwendungszwecke sind insbesondere in dem Beschluss X/14 der Vertragsparteien des Protokolls festgelegt. Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, Bedingungen für wesentliche Labor- und Analysezwecke festzulegen. Um eine Zunahme der zu diesen Zwecken verwendeten Mengen zu verhindern, sollte es Herstellern und Einführern verboten sein, erheblich größere Mengen als bisher in Verkehr zu bringen. Spezifische Bedingungen für das Inverkehrbringen von Stoffen für diese Verwendungszwecke, die die Vertragsparteien festgelegt haben, sollten in die Verordnung integriert werden, um sicherzustellen, dass sie eingehalten werden.

    (11)

    Die Verfügbarkeit von Alternativstoffen für Methylbromid ermöglichte eine im Vergleich zum Protokoll weiter gehende Verringerung der Produktion und Verwendung von Methylbromid und fand ihren Niederschlag in der Entscheidung 2008/753/EG der Kommission vom 18. September 2008 über die Nichtaufnahme von Methylbromid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Stoff (5) und der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (6). Die Ausnahmeregelung, die für die Verwendung von Methylbromid für kritische Verwendungszwecke gilt, sollte völlig abgeschafft werden, wobei vorübergehend die Möglichkeit vorgesehen werden sollte, in Notfällen — bei einem plötzlichen Befall durch Schädlinge oder beim plötzlichen Ausbruch von Krankheiten — Ausnahmen zu gewähren, sofern eine solche Verwendung in Notfällen gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (7) und der Richtlinie 98/8/EG zu gestatten ist. In solchen Fällen sollten Vorkehrungen zur Minimierung von Emissionen festgelegt werden, z. B. die Anwendung von praktisch undurchlässigen Folien bei der Bodenbegasung.

    (12)

    Da mit der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (8) die Verwendung von Methylbromid als Biozid seit dem 1. September 2006 verboten ist und mit der Entscheidung 2008/753/EG seine Verwendung als Pflanzenschutzmittel ab dem 18. März 2010 verboten ist, sollte auch die Verwendung von Methylbromid für den Quarantänebereich und für die Behandlung vor dem Transport ebenfalls ab dem 18. März 2010 verboten sein.

    (13)

    Gemäß Artikel 2 F Absatz 7 des Protokolls sind die Vertragsparteien bestrebt zu gewährleisten, dass die Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen auf die Fälle beschränkt bleibt, in denen keine umweltverträglicheren alternativen Stoffe oder Technologien verfügbar sind. Angesichts der Verfügbarkeit von Alternativ- und Ersatztechnologien kann das Inverkehrbringen und die Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen sowie von Produkten und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder benötigen, weiter eingeschränkt werden. Der Beschluss VI/13 der Vertragsparteien des Protokolls sieht vor, dass bei der Evaluierung der Alternativen zu den teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen Faktoren wie Ozonabbaupotenzial, Energieeffizienz, potenzielle Entflammbarkeit und Toxizität, Treibhauspotenzial sowie potenzielle Auswirkungen auf die tatsächliche Verwendung und den schrittweisen Ausstieg aus der Produktion und Verwendung von Fluorchlorkohlenwasserstoffen und Halonen berücksichtigt werden sollten. In dem Beschluss gelangten die Vertragsparteien zu dem Schluss, dass die Kontrollen von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen nach dem Protokoll beträchtlich verstärkt werden sollten, um die Ozonschicht zu schützen und um die Verfügbarkeit von Alternativstoffen widerzuspiegeln.

    (14)

    Die Kontrollvorschriften für Produkte und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten, sollten auf Produkte und Einrichtungen, die diese Stoffe benötigen, ausgedehnt werden, um zu verhindern, dass die im Rahmen dieser Verordnung geltenden Beschränkungen umgangen werden. Indem in den Anwendungsbereich zusätzlich Produkte und Einrichtungen einbezogen werden, für deren Gestaltung, Anwendung und ordnungsgemäßes Funktionieren die Präsenz eines geregelten Stoffes erforderlich ist, wird die Möglichkeit ausgeschlossen, Produkte oder Einrichtungen in Verkehr zu bringen, einzuführen oder auszuführen, die zu dem betreffenden Zeitpunkt keine geregelten Stoffe enthalten, aber in der Folge mit diesen Stoffen befüllt werden müssen. Darüber hinaus sind die gewährten Ausnahmen für Produkte und Einrichtungen, die vor Inkrafttreten der Kontrollvorschriften hergestellt wurden, aufzuheben, da sie nicht mehr relevant sind und das Risiko in sich bergen könnten, dass die betreffenden Produkte und Einrichtungen illegal in Verkehr gebracht oder gehandelt werden.

    (15)

    Geregelte Stoffe sowie Produkte und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder benötigen, sollten nicht aus Nichtvertragsstaaten des Protokolls eingeführt werden. Nachdem in der Gemeinschaft das Verbot, Produkte und Einrichtungen zu verwenden, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten oder benötigen, in Kraft getreten ist, sollte auch die Ausfuhr von diesen Produkten und Einrichtungen oder von geregelten Stoffen für die Instandhaltung oder Wartung verboten werden, um den Aufbau von Lagerbeständen dieser Stoffe in Ländern, die nicht über ausreichende Zerstörungsanlagen verfügen, zu vermeiden.

    (16)

    Das Lizenzsystem für geregelte Stoffe sieht eine Ausfuhrgenehmigung für geregelte Stoffe vor, um die Überwachung und Kontrolle des Handels mit ozonabbauenden Stoffen zu verbessern und den Austausch diesbezüglicher Informationen zwischen den Vertragsparteien zu ermöglichen. Das Lizenzsystem sollte auf Produkte und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder benötigen, ausgedehnt werden.

    (17)

    Im Hinblick auf eine bessere Überwachung und Kontrolle des Handels sollte das Lizenzsystem nicht nur die Verbringung von Waren in das Zollgebiet zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft, sondern auch die Verbringung im Rahmen anderer Zollverfahren oder für zollrechtlich überwachte Behandlungen und Verwendungen abdecken. Der Versand durch das Zollgebiet der Gemeinschaft, die vorübergehende Verwahrung, das Zolllager und das Freizonenverfahren sollten weiterhin ohne Lizenzerteilung möglich sein, um eine unnötige Belastung der Wirtschaftsbeteiligten und der Zollbehörden zu vermeiden. Bei Lieferungen aus oder nach dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, das zwar nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört oder nicht unter diese Verordnung fällt, jedoch von der Ratifizierung des Protokolls durch den Mitgliedstaat erfasst ist, sollten dem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit der Lizenzierung und der Berichterstattung keine unnötigen Belastungen aufgebürdet werden, sofern den Verpflichtungen dieser Verordnung und des Protokolls nachgekommen wird.

    (18)

    Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, vor der Vergabe von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen mit den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlandes zu prüfen, ob die geplante Transaktion den in diesem Land geltenden Vorschriften entspricht, um illegalen und ungewünschten Handel zu vermeiden.

    (19)

    In der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (9), in der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (10) und in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (11) ist die Kennzeichnung von Stoffen, die als ozonabbauend eingestuft sind, und die Kennzeichnung von Gemischen, die diese Stoffe enthalten, vorgesehen. Da ozonabbauende Stoffe, die zur Verwendung als Ausgangsstoffe, als Verarbeitungshilfsstoffe oder für Labor- und Analysezwecke hergestellt wurden, in den freien Verkehr in der Gemeinschaft übergeführt werden können, sollten sie von Stoffen, die für andere Verwendungszwecke hergestellt wurden, unterschieden werden können, um zu verhindern, dass als Ausgangsstoffe, als Verarbeitungshilfsstoffe oder für Labor- und Analysezwecke vorgesehene geregelte Stoffe für andere Verwendungen, die nach der vorliegenden Verordnung geregelt sind, zweckentfremdet werden. Darüber hinaus sollten Produkte und Einrichtungen, die solche Stoffe enthalten oder benötigen, zwecks Information der Endverbraucher und zur Erleichterung der Durchsetzung der vorliegenden Verordnung auch bei der Instandhaltung oder Wartung als solche gekennzeichnet werden.

    (20)

    Um die Emissionen geregelter Stoffe in die Atmosphäre zu verringern, sind Vorkehrungen zur Rückgewinnung gebrauchter geregelter Stoffe und zur Verhinderung des Verlusts geregelter Stoffe zu treffen.

    (21)

    Das Protokoll erfordert eine Berichterstattung über den Handel mit ozonabbauenden Stoffen. Hersteller, Einführer und Ausführer von geregelten Stoffen sollten deshalb jährlich über ihre Tätigkeit Bericht erstatten. Damit die Kommission die Berichterstattungsverfahren rationalisieren kann, so dass diese mit dem Protokoll übereinstimmen, und um so Doppelerfassungen zu vermeiden, sollte auch von Zerstörungsanlagen der Kommission direkt Bericht erstattet werden. Um sicherzustellen, dass den Berichterstattungspflichten im Rahmen des Protokolls nachgekommen wird, und um ihre praktische Anwendung zu verbessern, sollte die Kommission ermächtigt werden, die diesbezüglichen Berichterstattungsauflagen für die Mitgliedstaaten und die Unternehmen zu ändern. Im Zusammenhang mit der geplanten Entwicklung von internetgestützten Berichterstattungsinstrumenten sollte die Kommission, soweit angemessen, Maßnahmen zur Anpassung der Berichterstattungsvorschriften vorschlagen, sobald die einschlägigen Berichterstattungsinstrumente zur Verfügung stehen.

    (22)

    Der Schutz natürlicher Personen im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten unterliegt der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (12), und der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission wird durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (13) geregelt, insbesondere hinsichtlich der Vertraulichkeit und der Sicherheit bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, bei der Übermittlung personenbezogener Daten von der Kommission an die Mitgliedstaaten, der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten und der Rechte natürlicher Personen auf Information, auf Zugang zu und Berichtigung von personenbezogenen Daten.

    (23)

    Um sicherzustellen, dass alle Vorschriften der vorliegenden Verordnung eingehalten werden, sollten die Mitgliedstaaten Inspektionen durchführen, die einem risikobasierten Ansatz folgen, und dabei den Schwerpunkt auf die Tätigkeiten legen, bei denen das Risiko des illegalen Handels oder der illegalen Emission von geregelten Stoffen am größten ist. Die Empfehlung 2001/331/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten (14) sollte bei der Durchführung von Inspektionen durch die Mitgliedstaaten als Orientierungshilfe dienen.

    (24)

    Im Hinblick auf fortlaufende Innovationen in den unter diese Verordnung fallenden Sektoren sollte die Kommission diese Verordnung regelmäßig überprüfen und, soweit angemessen, Vorschläge, insbesondere zu den vorgesehenen Befreiungs- und Ausnahmeregelungen unterbreiten, wenn technisch und wirtschaftlich machbare Alternativen zur Verwendung geregelter Stoffe zur Verfügung stehen, damit der Schutz der Ozonschicht weiter gestärkt wird und gleichzeitig die Treibhausgasemissionen verringert werden. Um die Einhaltung des Protokolls sicherzustellen, sollte die Kommission ermächtigt werden, die Anhänge dieser Verordnung an die Beschlüsse der Vertragsparteien anzupassen, insbesondere die Beschlüsse über zugelassene Zerstörungsmethoden, über die Bedingungen für das Inverkehrbringen geregelter Stoffe, die für Labor- und Analysezwecke bestimmt sind, und über Verfahren, in denen geregelte Stoffe als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden dürfen.

    (25)

    Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden (15).

    (26)

    Insbesondere sollte die Kommission ermächtigt werden, Form und Inhalt der Kennzeichnung für geregelte Stoffe festzulegen, die als Ausgangsstoffe, als Verarbeitungshilfsstoffe oder für Labor- und Analysezwecke hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden; den Anhang III über Verfahren, für die geregelte Stoffe als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden dürfen, zu ändern; die Höchstmenge an geregelten Stoffen, die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden bzw. infolge der Verwendung als Verarbeitungshilfsstoffe emittiert werden darf, zu ändern; den Anhang V über Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Weiterverteilung geregelter Stoffe für Labor- und Analysezwecke zu ändern; ein Verfahren für die Zuweisung von Quoten für geregelte Stoffe für Labor- und Analysezwecke festzulegen; den Anhang VI zu ändern; Änderungen und Zeitpläne für die schrittweise Einstellung kritischer Verwendungen von Halonen zu beschließen; die Liste der in einem Lizenzantrag zu nennenden Punkte zu ändern; zusätzliche Überwachungsmaßnahmen für den Handel mit geregelten Stoffen oder neuen Stoffen sowie mit Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder benötigen, zu erlassen; Vorschriften für die Überführung von aus Nichtvertragsstaaten des Protokolls eingeführten Produkten und Einrichtungen in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft festzulegen, die unter Verwendung von geregelten Stoffen hergestellt wurden; den Anhang VII über Zerstörungstechnologien zu ändern; eine Liste der Produkte und Einrichtungen, bei denen die Rückgewinnung zur Zerstörung oder die Zerstörung ohne vorherige Rückgewinnung von geregelten Stoffen als technisch und wirtschaftlich machbar gelten und daher vorgeschrieben sein sollte, zu erstellen; Mindestanforderungen an die Befähigung des betreffenden Personals festzulegen; eine Liste mit Techniken oder Praktiken festlegen, die von den Unternehmen anzuwenden sind, um Undichtigkeiten und die Emission geregelter Stoffe zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren; neue Stoffe in Anhang II aufzunehmen und die Berichterstattungsauflagen für die Mitgliedstaaten und die Unternehmen zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

    (27)

    Die Richtlinien 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (16) und 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (17) sehen Maßnahmen zur umweltverträglichen Beseitigung und Verwertung von Abfällen und Kontrollen gefährlicher Abfälle vor. In diesem Zusammenhang sollten ozonabbauende Stoffe in Bau- und Abbruchabfällen und in Einrichtungen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (18) fallen, besonders beachtet werden. Gemäß dem Protokoll dürfen für die Zerstörung geregelter Stoffe nur von den Vertragsparteien zugelassene Techniken angewendet werden. Die diesbezüglichen Entscheidungen der Vertragsparteien sollten daher in die vorliegende Verordnung integriert werden, um zu gewährleisten, dass nur diese Techniken angewendet werden, sofern ihre Anwendung mit den gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Abfälle vereinbar ist.

    (28)

    Es sollte ein flexibler Mechanismus eingeführt werden, damit Berichterstattungspflichten mit Bezug auf Stoffe, die als ozonabbauend identifiziert wurden, eingeführt werden, um den Umfang des Umwelteinflusses durch diese Stoffe bewerten zu können und um zu gewährleisten, dass neue Stoffe, deren Ozonabbaupotenzial als beträchtlich angesehen wird, Kontrollmaßnahmen unterliegen. In diesem Zusammenhang sollte die Rolle, die sehr kurzlebige Stoffe spielen, besonders beachtet werden, insbesondere unter Berücksichtung der 2006 vom Umweltprogramm der Vereinten Nationen und der Weltorganisation für Meteorologie vorgelegten Ozon-Bewertung, in der festgestellt wurde, dass das Ozonabbaupotenzial dieser Stoffe höher ist als bisher angenommen.

    (29)

    Die Mitgliedstaaten sollten Regeln über Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung festlegen und ihre Durchsetzung sicherstellen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

    (30)

    Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Einhaltung der Verpflichtungen der Gemeinschaft als Vertragspartei des Protokolls zu gewährleisten und ein grenzübergreifendes Umweltproblem mit globalen Auswirkungen anzugehen und gleichzeitig den innergemeinschaftlichen Handel und den Außenhandel mit ozonabbauenden Stoffen sowie Produkten und Einrichtungen, die solche Stoffe enthalten oder benötigen, zu regeln, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    Diese Verordnung regelt die Produktion, die Einfuhr, die Ausfuhr, das Inverkehrbringen, die Verwendung, die Rückgewinnung, das Recycling, die Aufarbeitung und die Zerstörung von ozonabbauenden Stoffen, die Übermittlung von Informationen über diese Stoffe sowie die Ein- und Ausfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produkten und Einrichtungen, die solche Stoffe enthalten oder benötigen.

    Artikel 2

    Geltungsbereich

    Diese Verordnung gilt für geregelte Stoffe und neue Stoffe sowie für Produkte und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder benötigen.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    1.

    „Protokoll“ das Montrealer Protokoll von 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, in der zuletzt geänderten und angepassten Form;

    2.

    „Vertragspartei“ jede Vertragspartei des Protokolls;

    3.

    „Nichtvertragsstaat des Protokolls“ im Hinblick auf einen bestimmten geregelten Stoff einen Staat oder eine regionale Organisation der wirtschaftlichen Integration, der bzw. die den für diesen Stoff geltenden Bestimmungen des Protokolls nicht zugestimmt hat;

    4.

    „geregelte Stoffe“ die in Anhang I aufgeführten Stoffe, einschließlich ihrer Isomere, entweder in Reinform oder in einem Gemisch, ungebraucht, nach Rückgewinnung, Recycling oder Aufarbeitung;

    5.

    „Fluorchlorkohlenwasserstoffe“ die in Gruppe I des Anhangs I aufgeführten geregelten Stoffe, einschließlich ihrer Isomere;

    6.

    „Halone“ die in Gruppe III des Anhangs I aufgeführten geregelten Stoffe, einschließlich ihrer Isomere;

    7.

    „Tetrachlorkohlenstoff“ den in Gruppe IV des Anhangs I aufgeführten geregelten Stoff;

    8.

    „Methylbromid“ den in Gruppe VI des Anhangs I aufgeführten geregelten Stoff;

    9.

    „teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe“ die in Gruppe VIII des Anhangs I aufgeführten geregelten Stoffe, einschließlich ihrer Isomere;

    10.

    „neue Stoffe“ die in Anhang II aufgeführten Stoffe, in Reinform oder in einem Gemisch, ungebraucht, nach Rückgewinnung, Recycling oder Aufarbeitung;

    11.

    „Ausgangsstoff“ jeden geregelten oder neuen Stoff, dessen ursprüngliche Zusammensetzung während eines chemischen Umwandlungsprozesses vollständig verändert wird und dessen Emissionen unbedeutend sind;

    12.

    „Verarbeitungshilfsstoffe“ geregelte Stoffe, die als chemische Verarbeitungshilfsstoffe in einer in Anhang III genannten Anwendung eingesetzt werden;

    13.

    „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die geregelte Stoffe oder neue Stoffe in der Gemeinschaft herstellt;

    14.

    „Produktion“ die Menge der hergestellten geregelten oder neuen Stoffe, einschließlich der beabsichtigt oder unbeabsichtigt als Nebenerzeugnis hergestellten Menge, es sei denn, dieses Nebenerzeugnis wird als Teil des Herstellungsverfahrens oder nach einem dokumentierten Verfahren zerstört, mit dem die Einhaltung dieser Verordnung und der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Abfälle gewährleistet wird. Zurückgewonnene, rezyklierte und aufgearbeitete Mengen oder unbedeutende Mengen, die unvermeidbar in Spuren in Erzeugnissen enthalten sind bzw. bei der Herstellung freigesetzt werden, sind nicht als „Produktion“ zu betrachten;

    15.

    „Ozonabbaupotenzial“ die in den Anhängen I und II genannte Zahl, die die potenzielle Auswirkung eines jeden geregelten Stoffes oder neuen Stoffes auf die Ozonschicht angibt;

    16.

    „berechneter Umfang“ eine Menge, die sich durch Multiplikation der Menge jedes geregelten Stoffes mit dem Ozonabbaupotenzial und durch Addition der Ergebnisse für jede einzelne Gruppe von geregelten Stoffen des Anhangs I ergibt;

    17.

    „industrielle Rationalisierung“ die Übertragung des gesamten oder eines Teils des berechneten Umfangs der Produktion eines Herstellers auf einen anderen, entweder zwischen Vertragsparteien oder innerhalb eines Mitgliedstaats, um die Wirtschaftlichkeit zu verbessern oder auf erwartete Versorgungsmängel aufgrund von Betriebsschließungen zu reagieren;

    18.

    „Einfuhr“ die Verbringung von Stoffen, Produkten und Einrichtungen, die unter diese Verordnung fallen, in das Zollgebiet der Gemeinschaft, soweit das Gebiet von der Ratifizierung des Protokolls durch einen Mitgliedstaat erfasst ist und diese Verordnung Anwendung findet;

    19.

    „Ausfuhr“ die Verbringung von Stoffen, Produkten und Einrichtungen, die unter diese Verordnung fallen und als Gemeinschaftswaren gelten, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, soweit das Gebiet von der Ratifizierung des Protokolls durch einen Mitgliedstaat erfasst ist und diese Verordnung Anwendung findet, oder die Wiederausfuhr von Stoffen, Produkten und Einrichtungen, die unter diese Verordnung fallen, wenn sie als Nichtgemeinschaftswaren gelten;

    20.

    „Inverkehrbringen“ die entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Zurverfügungstellung an Dritte innerhalb der Gemeinschaft, einschließlich der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 450/2008. In Bezug auf Produkte und Einrichtungen, die Teil von unbeweglichen Gütern oder von Verkehrsmitteln sind, bezieht sich dies lediglich auf die erstmalige Lieferung oder Zurverfügungstellung innerhalb der Gemeinschaft;

    21.

    „Verwendung“ den Einsatz geregelter Stoffe oder neuer Stoffe zur Herstellung, Instandhaltung oder Wartung (einschließlich der Wiederbefüllung) von Produkten und Einrichtungen oder zu anderen Zwecken;

    22.

    „Wärmepumpe“ ein Gerät oder eine Anlage, das bzw. die Wärme bei einem niedrigen Temperaturniveau aus der Luft, dem Wasser oder der Erde aufnimmt und Wärme abgibt;

    23.

    „Rückgewinnung“ die Sammlung und Lagerung geregelter Stoffe aus Produkten und Einrichtungen oder Behältern während der Instandhaltung oder Wartung oder vor der Entsorgung;

    24.

    „Recycling“ die Wiederverwendung eines zurückgewonnenen geregelten Stoffes im Anschluss an ein grundlegendes Reinigungsverfahren;

    25.

    „Aufarbeitung“ die Bearbeitung eines zurückgewonnenen geregelten Stoffes, damit er unter Berücksichtigung seiner Verwendungszwecke Eigenschaften erreicht, die mit denen eines ungebrauchten Stoffes gleichwertig sind;

    26.

    „Unternehmen“ jede natürliche oder juristische Person, die

    a)

    geregelte Stoffe oder neue Stoffe herstellt, rückgewinnt, rezykliert, aufarbeitet, verwendet oder zerstört,

    b)

    solche Stoffe einführt,

    c)

    solche Stoffe ausführt,

    d)

    solche Stoffe in den Verkehr bringt oder

    e)

    Kälte- oder Klimaanlagen, Wärmepumpen oder Brandschutzsysteme betreibt, die geregelte Stoffe enthalten;

    27.

    „Anwendungen zu Quarantänezwecken“ Behandlungen zur Verhütung der Einschleppung, Einnistung oder Verbreitung von Quarantäneschädlingen (einschließlich Krankheiten) oder zu ihrer amtlichen Bekämpfung, wobei der Ausdruck

    „amtliche Bekämpfung“ die von einer nationalen Pflanzen-, Tier- oder Umweltschutzbehörde durchgeführte oder genehmigte Bekämpfung,

    „Quarantäneschädlinge“ Schädlinge mit potenzieller Bedeutung für die durch sie bedrohten Gebiete, in denen sie noch nicht vorkommen oder in denen sie bereits vorkommen, aber noch nicht weit verbreitet sind, und die amtlich bekämpft werden, bezeichnet;

    28.

    „Behandlungen vor dem Transport“ andere Behandlungen als Anwendungen zu Quarantänezwecken, die nicht früher als 21 Tage vor der Ausfuhr vorgenommen werden, um den amtlichen Vorschriften des Einfuhrlandes oder den vor dem 7. Dezember 1995 bestehenden amtlichen Anforderungen des Ausfuhrlandes nachzukommen. Amtliche Vorschriften sind Vorschriften, die von einer nationalen Pflanzen-, Tier-, Umwelt- oder Gesundheitsschutzbehörde oder für die Produktlagerung zuständigen Behörde vorgegeben oder genehmigt werden;

    29.

    „Produkte und Einrichtungen, die geregelte Stoffe benötigen“ Produkte und Einrichtungen, die ohne geregelte Stoffe nicht funktionieren können, mit Ausnahme der Produkte und Einrichtungen, die für die Herstellung, die Verarbeitung, die Rückgewinnung, das Recycling, die Aufarbeitung und die Zerstörung geregelter Stoffe verwendet werden;

    30.

    „ungebrauchte Stoffe“ Stoffe, die noch nicht verwendet worden sind;

    31.

    „Produkte und Einrichtungen“ sämtliche Produkte und Einrichtungen mit Ausnahme von Behältern, die zum Transport oder zur Lagerung geregelter Stoffe verwendet werden.

    KAPITEL II

    VERBOTE

    Artikel 4

    Produktion geregelter Stoffe

    Die Produktion geregelter Stoffe ist verboten.

    Artikel 5

    Inverkehrbringen und Verwendung geregelter Stoffe

    (1)   Das Inverkehrbringen und die Verwendung geregelter Stoffe sind verboten.

    (2)   Geregelte Stoffe werden nicht in Einwegbehältern in den Verkehr gebracht, es sei denn zu Labor- und Analysezwecken gemäß Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 2.

    (3)   Dieser Artikel gilt nicht für geregelte Stoffe in Produkten und Einrichtungen.

    Artikel 6

    Inverkehrbringen von Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder benötigen

    (1)   Das Inverkehrbringen von Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder benötigen, ist verboten; von diesem Verbot ausgenommen sind Produkte und Einrichtungen, für die die Verwendung geregelter Stoffe gemäß Artikel 10, Artikel 11 Absatz 2 oder Artikel 13 zugelassen ist oder aufgrund von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 genehmigt worden ist.

    (2)   Mit Ausnahme der Verwendungszwecke gemäß Artikel 13 Absatz 1 ist der Einsatz von Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöschern mit Halonen verboten und wird eingestellt.

    KAPITEL III

    AUSNAHMEN UND ABWEICHUNEN

    Artikel 7

    Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung geregelter Stoffe als Ausgangsstoffe

    (1)   Abweichend von den Artikeln 4 und 5 können geregelte Stoffe als Ausgangsstoffe hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden.

    (2)   Als Ausgangsstoffe hergestellte und in Verkehr gebrachte geregelte Stoffe dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden. Ab dem 1. Juli 2010 sind Behälter mit solchen Stoffen mit einer Kennzeichnung zu versehen, auf der deutlich angegeben ist, dass der betreffende Stoff nur als Ausgangsstoff verwendet werden darf. Wenn solche Stoffe gemäß der Richtlinie 67/548/EWG, der Richtlinie 1999/45/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gekennzeichnet werden müssen, ist dieser Hinweis in die in den erwähnten Richtlinien genannte Kennzeichnung oder gemäß Artikel 25 Absatz 3 der erwähnten Verordnung in den Abschnitt für ergänzende Informationen auf der Kennzeichnung aufzunehmen.

    Die Kommission kann Form und Inhalt der zu verwendenden Kennzeichnung festlegen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    Artikel 8

    Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung geregelter Stoffe als Verarbeitungshilfsstoffe

    (1)   Abweichend von den Artikeln 4 und 5 können geregelte Stoffe zur Verwendung als Verarbeitungshilfsstoffe hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden.

    (2)   Geregelte Stoffe dürfen als Verarbeitungshilfsstoffe nur in Anlagen, die am 1. September 1997 bestanden, und unter der Voraussetzung, dass die Emissionen unbedeutend sind, verwendet werden.

    (3)   Als Verarbeitungshilfsstoffe hergestellte und in Verkehr gebrachte geregelte Stoffe dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden. Ab dem 1. Juli 2010 sind Behälter, die solche Stoffe enthalten, mit einer Kennzeichnung zu versehen, auf der deutlich angegeben ist, dass die Stoffe nur als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden dürfen. Wenn solche Stoffe gemäß der Richtlinie 67/548/EWG, der Richtlinie 1999/45/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gekennzeichnet werden müssen, ist dieser Hinweis in die in den erwähnten Richtlinien genannte Kennzeichnung oder in den Abschnitt für ergänzende Informationen auf der Kennzeichnung gemäß Artikel 25 Absatz 3 der erwähnten Verordnung aufzunehmen.

    Die Kommission kann Form und Inhalt der zu verwendenden Kennzeichnung festlegen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    (4)   Soweit angemessen, legt die Kommission nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren eine Liste von Betrieben fest, in denen die Verwendung von geregelten Stoffen als Verarbeitungshilfsstoff zulässig ist, wobei sie für jeden der betreffenden Betriebe Obergrenzen für die Mengen, die als Verarbeitungshilfsstoff zur Wiederauffüllung verwendet bzw. als Verarbeitungshilfsstoff verbraucht werden können, und Obergrenzen für die Emissionen vorgibt.

    Die Höchstmenge an geregelten Stoffen, die als Verarbeitungshilfsstoffe in der Gemeinschaft verwendet werden dürfen, darf nicht mehr als 1 083 metrische Tonnen pro Jahr betragen.

    Die Höchstmenge an geregelten Stoffen, die bei der Verwendung als Verarbeitungshilfsstoffe in der Gemeinschaft emittiert werden dürfen, darf nicht mehr als 17 metrische Tonnen pro Jahr betragen.

    (5)   Unter Berücksichtigung neuer Informationen oder technischer Entwicklungen oder von Entscheidungen der Vertragsparteien ändert die Kommission, soweit angemessen,

    a)

    Anhang III,

    b)

    die in Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3 genannte Höchstmenge an geregelten Stoffen, die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden dürfen bzw. infolge der Verwendung als Verarbeitungshilfsstoffe emittiert werden darf.

    Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    Artikel 9

    Inverkehrbringen von geregelten Stoffen zur Zerstörung oder Aufarbeitung und von Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder benötigen, zur Zerstörung

    Abweichend von den Artikeln 5 und 6 können geregelte Stoffe und Produkte und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder benötigen, in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, um im Einklang mit den Zerstörungsvorschriften gemäß Artikel 22 Absatz 1 zerstört zu werden. Geregelte Stoffe dürfen auch zum Zweck der Aufarbeitung innerhalb der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden.

    Artikel 10

    Verwendung anderer geregelter Stoffe als teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken

    (1)   Abweichend von den Artikeln 4 und 5 dürfen andere geregelte Stoffe als teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe — vorbehaltlich der Registrierungs- und Lizenzanforderungen gemäß dem vorliegenden Artikel — für wesentliche Labor- und Analysezwecke hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden.

    (2)   Soweit angemessen, bestimmt die Kommission nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren die wesentlichen Labor- und Analysezwecke, für welche die Produktion von anderen geregelten Stoffen als teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen in der Gemeinschaft und die Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen werden dürfen, die jeweiligen Mengen, die Geltungsdauer der Ausnahme sowie die Verwender, die sich diese wesentlichen Labor- und Analysezwecke zunutze machen dürfen.

    (3)   Für wesentliche Labor- und Analysezwecke hergestellte und in Verkehr gebrachte geregelte Stoffe dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden. Ab dem 1. Juli 2010 sind Behälter, die solche Stoffe enthalten, mit einer Kennzeichnung zu versehen, auf der deutlich angegeben ist, dass die Stoffe nur zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen. Wenn solche Stoffe gemäß der Richtlinie 67/548/EWG, der Richtlinie 1999/45/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gekennzeichnet werden müssen, ist dieser Hinweis in die in den erwähnten Richtlinien genannte Kennzeichnung oder in den Abschnitt für ergänzende Informationen auf der Kennzeichnung gemäß Artikel 25 Absatz 3 der erwähnten Verordnung aufzunehmen.

    Die Kommission kann Form und Inhalt der zu verwendenden Kennzeichnung festlegen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 25 Absatz 3 erlassen.

    Geregelte Stoffe gemäß Unterabsatz 1 dürfen nur unter den Bedingungen gemäß Anhang V in Verkehr gebracht und weitergegeben werden. Die Kommission kann den genannten Anhang ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    (4)   Unternehmen, die andere geregelte Stoffe als teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe für wesentliche Labor- und Analysezwecke verwenden, müssen sich unter Angabe der verwendeten Stoffe, des Verwendungszwecks, des geschätzten jährlichen Verbrauchs und der Lieferanten dieser Stoffe bei der Kommission registrieren und diese Angaben im Falle von Änderungen aktualisieren.

    (5)   Hersteller und Einführer, die die Unternehmen gemäß Absatz 4 beliefern oder geregelte Stoffe für eigene Zwecke verwenden, müssen bis zu dem in einem Vermerk der Kommission angegebenen Zeitpunkt dieser ihren geschätzten Bedarf für den in dem Vermerk angegebenen Zeitraum unter Angabe der Art und der benötigten Mengen der geregelten Stoffe melden.

    (6)   Die Kommission erteilt Lizenzen für Hersteller und Einführer anderer geregelter Stoffe als teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe, die für wesentliche Labor- und Analysezwecke hergestellt oder eingeführt werden, und teilt ihnen mit, für welchen Verwendungszweck diese Lizenz gilt sowie welche Stoffe und Stoffmengen sie in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden dürfen. Die Menge, die jährlich im Rahmen von Lizenzen für einzelne Hersteller und Einführer vergeben wird, darf 130 % des Jahresdurchschnitts der berechneten Menge geregelter Stoffe, die für den Hersteller oder Einführer für wesentliche Labor- und Analysezwecke im Zeitraum 2007-2009 lizenziert wurden, nicht überschreiten.

    Die Gesamtmenge, die jährlich im Rahmen von Lizenzen, einschließlich der Lizenzen für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe gemäß Artikel 11 Absatz 2, vergeben wird, darf 110 ODP-gewichtete Tonnen nicht überschreiten. Verbleibende Mengen können Herstellern oder Einführern zugewiesen werden, die im Zeitraum 2007-2009 keine geregelten Stoffe für wesentliche Labor- und Analysezwecke in Verkehr gebracht oder für eigene Zwecke verwendet haben.

    Die Kommission legt ein Verfahren für die Zuweisung von Quoten an Hersteller und Einführer fest. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    (7)   Ein Hersteller kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Herstellungsbetrieb dieses Herstellers befindet, die Erlaubnis erhalten, die in Absatz 1 erwähnten geregelten Stoffe zur Deckung des gemäß Absatz 6 lizenzierten Bedarfs herzustellen.

    Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission vorab von ihrer Absicht, eine solche Erlaubnis zu erteilen.

    (8)   Soweit es das Protokoll zulässt, kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich ein Produktionsbetrieb eines Herstellers befindet, diesem Hersteller erlauben, die in Absatz 6 festgelegten berechneten Produktionsumfänge zur Deckung wesentlicher Labor- und Analysezwecke einer Vertragspartei auf deren Verlangen herzustellen oder zu überschreiten.

    Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission vorab von ihrer Absicht, eine solche Erlaubnis zu erteilen.

    Artikel 11

    Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen sowie Inverkehrbringen von Produkten und Einrichtungen, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten oder benötigen

    (1)   Abweichend von Artikel 4 dürfen teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe hergestellt werden, sofern jeder Hersteller Folgendes sicherstellt:

    a)

    Der für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 und jeden darauf folgenden Zeitraum von 12 Monaten bis zum 31. Dezember 2013 berechnete Umfang seiner Produktion von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen übersteigt nicht 35 % desjenigen von 1997;

    b)

    der für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 und jeden darauf folgenden Zeitraum von 12 Monaten bis zum 31. Dezember 2016 berechnete Umfang seiner Produktion von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen übersteigt nicht 14 % desjenigen von 1997;

    c)

    der für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 und jeden darauf folgenden Zeitraum von 12 Monaten bis zum 31. Dezember 2019 berechnete Umfang seiner Produktion von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen übersteigt nicht 7 % desjenigen von 1997;

    d)

    er stellt nach dem 31. Dezember 2019 keine teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe mehr her.

    (2)   Abweichend von Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 1 dürfen teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe für Labor- und Analysezwecke hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden.

    Artikel 10 Absätze 3 bis 7 finden entsprechende Anwendung.

    (3)   Abweichend von Artikel 5 dürfen aufgearbeitete teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe bis zum 31. Dezember 2014 für die Instandhaltung oder Wartung von bestehenden Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen in Verkehr gebracht und verwendet werden, sofern der Behälter mit einer Kennzeichnung versehen ist, auf der angegeben ist, dass es sich um einen aufgearbeiteten Stoff handelt, und auf der ferner die Seriennummer sowie Name und Anschrift der Aufarbeitungseinrichtung anzugeben sind.

    (4)   Bis zum 31. Dezember 2014 dürfen rezyklierte teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe für die Instandhaltung oder Wartung von bestehenden Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen verwendet werden, sofern sie aus solchen Einrichtungen zurückgewonnen wurden, und dürfen ausschließlich von dem Unternehmen verwendet werden, das die Rückgewinnung als Teil der Instandhaltung oder Wartung durchgeführt hat oder für das die Rückgewinnung als Teil der Instandhaltung oder Wartung durchgeführt wurde.

    (5)   Abweichend von Artikel 5 dürfen teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe bis zum 31. Dezember 2019 für das Umverpacken und die anschließende Ausfuhr in Verkehr gebracht werden. Unternehmen, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe umpacken und anschließend ausführen, müssen sich unter Angabe der betreffenden geregelten Stoffe, des geschätzten jährlichen Bedarfs und der Lieferanten dieser Stoffe bei der Kommission registrieren und diese Angaben im Falle von Änderungen aktualisieren.

    (6)   Werden für die Instandhaltung oder Wartung aufgearbeitete oder rezyklierte teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe verwendet, so sind die Kälte- und Klimaanlagen sowie die Wärmepumpen mit einer Kennzeichnung zu versehen, auf der die Art des Stoffes, die in der Einrichtung enthaltene Menge und die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten Kennzeichnungselemente für als die Ozonschicht schädigend eingestufte Stoffe und Gemische angegeben sind.

    (7)   Unternehmen, die die in Absatz 4 genannten Einrichtungen betreiben, die eine Füllmenge von 3 kg oder mehr teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten, führen Aufzeichnungen über die Menge und die Art des zurückgewonnenen und nachgefüllten Stoffes sowie über das Unternehmen oder das technische Personal, das die Instandhaltung oder Wartung vorgenommen hat.

    Unternehmen, die für die Instandhaltung oder Wartung aufgearbeitete oder rezyklierte teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe verwenden, führen Aufzeichnungen über die Unternehmen, die die aufgearbeiteten teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe geliefert haben, und über die Herkunft der rezyklierten teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe.

    (8)   Abweichend von den Artikeln 5 und 6 kann die Kommission auf Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren befristete Ausnahmen genehmigen, aufgrund deren die Verwendung und das Inverkehrbringen teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe sowie von Produkten und Einrichtungen, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten oder benötigen, erlaubt sind, sofern nachgewiesen wird, dass es für eine bestimmte Verwendung keine technisch und wirtschaftlich machbaren Alternativstoffe oder -technologien gibt oder diese nicht verwendet werden können.

    Diese Ausnahme darf nicht für einen über den 31. Dezember 2019 hinausreichenden Zeitraum gewährt werden.

    Artikel 12

    Anwendung von Methylbromid zu Quarantänezwecken und zur Behandlung vor dem Transport und Verwendung von Methylbromid in Notfällen

    (1)   Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 kann Methylbromid bis zum 18. März 2010 für Anwendungen zu Quarantänezwecken und zur Behandlung vor dem Transport von für die Ausfuhr bestimmten Waren in Verkehr gebracht und verwendet werden, sofern das Inverkehrbringen und die Verwendung von Methylbromid gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Einklang mit der Richtlinie 91/414/EWG bzw. der Richtlinie 98/8/EG erlaubt sind.

    Methylbromid darf nur an von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zugelassenen Standorten und — sofern wirtschaftlich und technisch machbar — unter der Bedingung verwendet werden, dass mindestens 80 % des aus der Lieferung freigesetzten Methylbromids zurückgewonnen werden.

    (2)   Der berechnete Umfang an Methylbromid, den Unternehmen in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 18. März 2010 in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden, darf 45 ODP-gewichtete Tonnen nicht übersteigen.

    Jedes Unternehmen stellt sicher, dass der berechnete Umfang des für Anwendungen zu Quarantänezwecken oder zur Behandlung vor dem Transport von ihm in Verkehr gebrachten oder von ihm selbst verwendeten Methylbromids 21 % des Durchschnitts des berechneten Umfangs des in den Jahren 2005 bis 2008 für Anwendungen zu Quarantänezwecken oder zur Behandlung vor dem Transport von ihm in den Verkehr gebrachten oder von ihm selbst verwendeten Methylbromids nicht übersteigt.

    (3)   In Notfällen kann die Kommission, wenn dies bei einem plötzlichen Befall durch besondere Schädlinge oder beim Ausbruch besonderer Krankheiten erforderlich ist, auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats vorübergehend die Produktion, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Methylbromid genehmigen, sofern das Inverkehrbringen und die Verwendung von Methylbromid gemäß der Richtlinie 91/414/EWG bzw. der Richtlinie 98/8/EG erlaubt sind.

    Genehmigungen dieser Art müssen für einen Höchstzeitraum von 120 Tagen und für eine Höchstmenge von 20 metrischen Tonnen gelten und Maßnahmen vorsehen, die zur Verringerung von Emissionen während der Verwendung zu ergreifen sind.

    Artikel 13

    Kritische Verwendungszwecke von Halonen und Außerbetriebnahme von Einrichtungen, die Halon enthalten

    (1)   Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 dürfen Halone für die in Anhang VI aufgeführten kritischen Verwendungszwecke in Verkehr gebracht und verwendet werden. Halone dürfen nur von Unternehmen in Verkehr gebracht werden, denen die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats eine Genehmigung für die Lagerung von Halonen für kritische Verwendungszwecke erteilt hat.

    (2)   Die Kommission überprüft die in Anhang VI aufgeführten kritischen Verwendungszwecke und beschließt, soweit angemessen, Änderungen und Zeitpläne für die schrittweise Einstellung kritischer Verwendungen durch die Festlegung von Stichtagen für neue Anwendungen sowie von Endterminen für bestehende Anwendungen, wobei der Verfügbarkeit von unter Umwelt- und Gesundheitsaspekten akzeptablen, sowohl technisch als auch wirtschaftlich machbaren Alternativen oder Technologien Rechnung getragen wird.

    Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    (3)   Brandschutzsysteme und Feuerlöscher, die Halone enthalten und für die in Absatz 1 genannten Zwecke verwendet werden, werden zu den in Anhang VI festgelegten Fristen außer Betrieb genommen.

    (4)   Die Kommission kann auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren in Einzelfällen Abweichungen von Endterminen für bestehende Anwendungen oder Stichtagen für neue Anwendungen gewähren, sofern diese Endtermine oder Stichtage gemäß Absatz 2 in Anhang VI festgelegt wurden und nachweislich keine technisch und wirtschaftlich realisierbare Alternative zur Verfügung steht.

    Artikel 14

    Übertragung von Rechten und industrielle Rationalisierung

    (1)   Hersteller oder Einführer, die berechtigt sind, geregelte Stoffe in den Verkehr zu bringen oder selbst zu verwenden, dürfen dieses Recht für die gesamte oder einen Teil der nach diesem Artikel festgelegten Menge der betreffenden Gruppe von Stoffen auf jeden anderen Hersteller oder Einführer dieser Gruppe von Stoffen in der Gemeinschaft übertragen. Jede Übertragung ist der Kommission vorab mitzuteilen. Die Übertragung dieses Rechts ist nicht mit einem zusätzlichen Produktions- oder Einfuhrrecht verbunden.

    (2)   Soweit es das Protokoll zulässt, kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich ein Produktionsbetrieb eines Herstellers befindet, diesem Hersteller erlauben, die in Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 2 festgelegten berechneten Produktionsumfänge zum Zweck der industriellen Rationalisierung in dem betreffenden Mitgliedstaat zu überschreiten, sofern der berechnete Produktionsumfang in diesem Mitgliedstaat die Summe der berechneten Produktionsumfänge der inländischen Hersteller gemäß Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 2 für die betreffenden Zeiträume nicht überschreitet. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission vorab von ihrer Absicht, eine solche Erlaubnis zu erteilen.

    (3)   Soweit es das Protokoll zulässt, kann die Kommission im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich ein Produktionsbetrieb eines Herstellers befindet, diesem Hersteller erlauben, die gemäß Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 2 festgelegten berechneten Produktionsumfänge zum Zwecke der industriellen Rationalisierung zwischen Mitgliedstaaten zu überschreiten, sofern der berechnete Produktionsumfang der beteiligten Mitgliedstaaten insgesamt die Summe der berechneten Umfänge ihrer inländischen Produktion nach Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 2 für die betreffenden Zeiträume nicht überschreitet. Hierzu ist auch die Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erforderlich, in dem die Produktion verringert werden soll.

    (4)   Soweit es das Protokoll zulässt, kann die Kommission im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich ein Produktionsbetrieb befindet, und der Regierung des betroffenen Drittlands, das Vertragspartei ist, einem Hersteller erlauben, die nach Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 2 festgelegten, berechneten Produktionsumfänge zum Zweck der industriellen Rationalisierung mit den nach dem Protokoll und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zulässigen berechneten Produktionsumfängen eines Herstellers in einem Drittland, das Vertragspartei ist, zu kombinieren, sofern der berechnete Produktionsumfang beider Hersteller zusammen die Summe der nach Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 2 dem gemeinschaftlichen Hersteller gestatteten Produktionsumfänge und der berechneten Produktionsumfänge, die dem Hersteller des Drittlands, das Vertragspartei ist, nach dem Protokoll und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erlaubt werden, nicht überschreitet.

    KAPITEL IV

    HANDEL

    Artikel 15

    Einfuhren von geregelten Stoffen oder von Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder benötigen

    (1)   Einfuhren von geregelten Stoffen oder von Produkten und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder benötigen, sind verboten, sofern es sich nicht um persönliche Effekten handelt.

    (2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Einfuhren von

    a)

    geregelten Stoffen für die Verwendung zu Labor- und Analysezwecken gemäß Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 2,

    b)

    geregelten Stoffen für die Verwendung als Ausgangsstoffe,

    c)

    geregelten Stoffen für die Verwendung als Verarbeitungshilfsstoffe,

    d)

    geregelten Stoffen zum Zwecke der Zerstörung nach den in Artikel 22 Absatz 2 genannten Technologien,

    e)

    teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen bis zum 31. Dezember 2019, die für ein Umverpacken und eine nachfolgende Wiederausfuhr bis spätestens 31. Dezember des darauf folgenden Kalenderjahres an eine Vertragspartei bestimmt sind, in der der Verbrauch oder die Einfuhr des betreffenden teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffs nicht verboten ist,

    f)

    Methylbromid für die Verwendung in Notfällen gemäß Artikel 12 Absatz 3 oder bis zum 31. Dezember 2014 für das Umverpacken und die nachfolgende Wiederausfuhr zu Quarantänezwecken oder für die Behandlung vor dem Transport, sofern die Wiederausfuhr im Einfuhrjahr erfolgt,

    g)

    zurückgewonnenen, rezyklierten und aufgearbeiteten Halonen, unter der Voraussetzung, dass sie nur für die in Artikel 13 Absatz 1 aufgeführten kritischen Verwendungszwecke von Unternehmen eingeführt werden, denen die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats eine Genehmigung für die Lagerung von Halonen für kritische Verwendungszwecke erteilt hat,

    h)

    Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder benötigen, zum Zwecke der Zerstörung, soweit anwendbar, nach den in Artikel 22 Absatz 2 genannten Technologien,

    i)

    Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe für Labor- und Analysezwecke gemäß Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 2 enthalten oder benötigen,

    j)

    Produkten und Einrichtungen, die Halone für kritische Verwendungszwecke gemäß Artikel 13 Absatz 1 enthalten oder benötigen,

    k)

    Produkten und Einrichtungen, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten, deren Inverkehrbringen gemäß Artikel 11 Absatz 5 genehmigt wurde.

    (3)   Für Einfuhren gemäß Absatz 2 ist eine Einfuhrlizenz erforderlich; hiervon ausgenommen sind Einfuhren zum Versand durch das Zollgebiet der Gemeinschaft oder Einfuhren im Rahmen des Verfahrens für die vorübergehende Verwahrung, das Zolllager oder die Freizone gemäß der Verordnung (EG) Nr. 450/2008, sofern diese nicht länger als 45 Tage im Zollgebiet der Gemeinschaft verbleiben und anschließend nicht in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft überführt, zerstört oder umgewandelt werden. Diese Lizenzen werden von der Kommission erteilt, nachdem sie die Einhaltung der Artikel 16 und 20 geprüft hat.

    Artikel 16

    Überführung von eingeführten geregelten Stoffen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft

    (1)   Die Überführung von eingeführten geregelten Stoffen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft unterliegt mengenmäßigen Beschränkungen. Nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren legt die Kommission diese Beschränkungen fest und teilt den beteiligten Unternehmen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 und anschließend jeweils für eine Dauer von 12 Monaten Quoten zu.

    Die Quoten gemäß Unterabsatz 1 werden ausschließlich für folgende Stoffe zugeteilt:

    a)

    geregelte Stoffe, die für Labor- und Analysezwecke oder kritische Zwecke gemäß Artikel 10, Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 13 verwendet werden,

    b)

    geregelte Stoffe, die als Ausgangsstoffe verwendet werden,

    c)

    geregelte Stoffe, die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden.

    (2)   Einführer der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Stoffe melden bis zu dem in einem Vermerk der Kommission angegebenen Zeitpunkt dieser ihren geschätzten Bedarf unter Angabe der Art und der benötigten Mengen der geregelten Stoffe. Auf der Grundlage dieser Meldungen legt die Kommission mengenmäßige Beschränkungen für die Einfuhr der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Stoffe fest.

    Artikel 17

    Ausfuhr von geregelten Stoffen oder von Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder benötigen

    (1)   Ausfuhren von geregelten Stoffen oder von Produkten und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder benötigen, sind verboten, sofern es sich nicht um persönliche Effekten handelt.

    (2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Ausfuhr von

    a)

    geregelten Stoffen zur Verwendung für in Artikel 10 genannte wesentliche Labor- und Analysezwecke;

    b)

    geregelten Stoffen, die als Ausgangsstoffe verwendet werden;

    c)

    geregelten Stoffen, die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden;

    d)

    Produkten und Einrichtungen, welche die nach Artikel 10 Absatz 7 hergestellten oder nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe h oder i eingeführten geregelten Stoffe enthalten oder benötigen;

    e)

    zurückgewonnenen, rezyklierten oder aufgearbeiteten Halonen, die für die in Artikel 13 Absatz 1 genannten kritischen Verwendungszwecke von Unternehmen gelagert werden, denen die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben, und Produkten und Einrichtungen, die Halone für kritische Verwendungszwecke enthalten oder benötigen;

    f)

    ungebrauchten oder aufgearbeiteten teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen für andere Zwecke als zur Zerstörung;

    g)

    Methylbromid bis zum 31. Dezember 2014, das für Quarantänezwecke und Behandlungen vor dem Transport wieder ausgeführt wird;

    h)

    Dosier-Inhalatoren, die mit Hilfe von Fluorchlorkohlenwasserstoff hergestellt werden, deren Verwendung auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 genehmigt worden ist.

    (3)   Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren die Ausfuhr von Produkten und Einrichtungen, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten, gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass ein Ausfuhrverbot angesichts des wirtschaftlichen Wertes und der voraussichtlichen Restlebensdauer der Ware eine unangemessen hohe Belastung für den Ausführer darstellen würde. Diese Ausfuhr erfordert die vorherige Benachrichtigung des Einfuhrlandes durch die Kommission.

    (4)   Ausfuhren gemäß den Absätzen 2 und 3 bedürfen einer Lizenz; hiervon ausgenommen sind Wiederausfuhren im Anschluss an den Versand durch das Zollgebiet der Gemeinschaft, nach der vorübergehenden Verwahrung, dem Zolllager oder dem Freizonenverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 450/2008, sofern die Wiederausfuhr nicht später als 45 Tage nach der Einfuhr erfolgt. Solche Lizenzen werden Unternehmen von der Kommission nach Prüfung der Übereinstimmung mit Artikel 20 erteilt.

    Artikel 18

    Vergabe von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen

    (1)   Die Kommission errichtet und betreibt ein elektronisches Lizenzvergabesystem und entscheidet über einen Antrag auf eine Lizenz innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eingang.

    (2)   Anträge auf die Lizenzen gemäß den Artikeln 15 und 17 sind über das System gemäß Absatz 1 einzureichen. Vor der Einreichung eines Lizenzantrags müssen sich die Unternehmen bei dem System registrieren.

    (3)   Der Antrag auf eine Lizenz muss Folgendes enthalten:

    a)

    Name und Anschrift des Einführers und des Ausführers,

    b)

    Einfuhr- und Ausfuhrland,

    c)

    im Falle der Einfuhr oder der Ausfuhr geregelter Stoffe eine Beschreibung der geregelten Stoffe einschließlich

    i)

    der handelsüblichen Bezeichnung,

    ii)

    der Beschreibung und des Codes der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang IV,

    iii)

    der Art des Stoffes (ungebraucht, zurückgewonnen, rezykliert oder aufgearbeitet),

    iv)

    der Stoffmenge in metrischen Kilogramm,

    v)

    im Fall von Halonen einer Erklärung, dass die Halone zum Zweck einer kritischen Verwendung gemäß Artikel 13 Absatz 1 ein- oder ausgeführt werden sollen, wobei die jeweilige Verwendung genau anzugeben ist;

    d)

    im Falle der Einfuhr oder der Ausfuhr von Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder benötigen:

    i)

    Typ und Art des Produkts und der Einrichtung,

    ii)

    für zählbare Artikel die Zahl der Einheiten, die Beschreibung und die Menge jedes einzelnen geregelten Stoffes je Einheit in metrischen Kilogramm,

    iii)

    für nicht zählbare Artikel die Gesamtmenge des Produkts, die Beschreibung und die Gesamtnettomenge jedes einzelnen geregelten Stoffes in metrischen Kilogramm,

    iv)

    Bestimmungsland/-länder der Produkte und Einrichtungen,

    v)

    die Angabe, ob es sich bei dem enthaltenen geregelten Stoff um ungebrauchtes, rezykliertes, zurückgewonnenes oder aufgearbeitetes Material handelt,

    vi)

    im Falle der Ein- oder Ausfuhr von Produkten und Einrichtungen, die Halon enthalten oder benötigen, eine Erklärung, wonach diese für einen bestimmten kritischen Verwendungszweck nach Artikel 13 Absatz 1 ein- oder ausgeführt werden, wobei die jeweilige Verwendung genau anzugeben ist,

    vii)

    im Falle von Produkten und Einrichtungen, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten oder benötigen, den Verweis auf die Genehmigung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 3,

    viii)

    den Code der Kombinierten Nomenklatur des einzuführenden oder auszuführenden Produkts oder der einzuführenden oder auszuführenden Einrichtung;

    e)

    den Zweck der vorgesehenen Einfuhr, einschließlich der Angabe der geplanten zollrechtlichen Behandlung und Verwendung, soweit sachdienlich unter Angabe des geplanten Zollverfahrens;

    f)

    Ort und voraussichtlicher Zeitpunkt der vorgesehenen Einfuhr oder Ausfuhr;

    g)

    die Zollstelle, bei der die Waren angemeldet werden;

    h)

    im Falle der Einfuhr von geregelten Stoffen oder Produkten und Einrichtungen zur Zerstörung den Namen und die Anschrift der Anlage, in der sie zerstört werden;

    i)

    alle weiteren von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats für erforderlich erachteten Informationen.

    (4)   Jeder Einführer oder Ausführer teilt der Kommission alle während der Geltungsdauer der Lizenz hinsichtlich der nach Absatz 3 mitgeteilten Daten eingetretenen Änderungen mit.

    (5)   Die Kommission kann eine Bescheinigung über die Art oder Zusammensetzung der einzuführenden oder auszuführenden Stoffe sowie eine Kopie der vom Einfuhr- oder Ausfuhrland ausgestellten Lizenz verlangen.

    (6)   Die Kommission kann die übermittelten Informationen soweit erforderlich in bestimmten Fällen mit den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragsparteien austauschen und den Lizenzantrag bei Nichteinhaltung einschlägiger Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung oder aus folgenden Gründen ablehnen:

    a)

    im Falle einer Einfuhrlizenz — wenn es sich bei dem Ausführer nach den Angaben der zuständigen Behörden des betreffenden Landes nachweislich nicht um ein Unternehmen handelt, das in diesem Land für den Handel mit dem betreffenden Stoff zugelassen ist;

    b)

    im Falle einer Ausfuhrlizenz — wenn ihr die zuständigen Behörden des Einfuhrlandes mitgeteilt haben, dass die Einfuhr des geregelten Stoffes einen illegalen Handel darstellen oder die Durchführung der Kontrollmaßnahmen behindern würde, die das Einfuhrland getroffen hat, um seinen Pflichten im Rahmen des Protokolls nachzukommen, oder dass sie zu einer Überschreitung der für dieses Land im Protokoll festgesetzten Mengenbeschränkungen führen würde.

    (7)   Die Kommission stellt den zuständigen Behörden des beteiligten Mitgliedstaats eine Kopie jeder Lizenz zur Verfügung.

    (8)   Die Kommission informiert so rasch wie möglich den Antragsteller und den betreffenden Mitgliedstaat über jeden Lizenzantrag, der auf der Grundlage von Absatz 6 abgelehnt wurde, und nennt die Gründe für die Ablehnung.

    (9)   Die Kommission kann die Liste in Absatz 3 und Anhang IV ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    Artikel 19

    Maßnahmen zur Überwachung des illegalen Handels

    Die Kommission kann für geregelte Stoffe oder neue Stoffe sowie für geregelte Stoffe enthaltende oder auf diese angewiesene Produkte und Einrichtungen, die in die vorübergehende Verwahrung, das Zolllager oder die Freizone überführt wurden oder die im Rahmen eines Versandverfahrens durch das Zollgebiet der Gemeinschaft befördert und anschließend wiederausgeführt werden, auf der Grundlage einer Bewertung des Risikos eines illegalen Handels, das mit solchen Warenbewegungen verbunden sein kann, zusätzliche Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen erlassen, wobei sie den Umweltvorteilen und den sozioökonomischen Auswirkungen solcher Maßnahmen Rechnung trägt.

    Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    Artikel 20

    Handel mit Nichtvertragsstaaten und Gebieten, die nicht unter das Protokoll fallen

    (1)   Einfuhren und Ausfuhren von geregelten Stoffen sowie von Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder benötigen, aus einem bzw. in einen Nichtvertragsstaat sind verboten.

    (2)   Die Kommission kann Vorschriften für die Überführung von aus Nichtvertragsstaaten des Protokolls eingeführten Produkten und Einrichtungen in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft festlegen, die unter Verwendung von geregelten Stoffen hergestellt wurden, jedoch keine solchen und eindeutig als solche identifizierbaren Stoffe enthalten. Die Identifikation solcher Produkte und Einrichtungen erfolgt im Einklang mit der den Vertragsparteien in regelmäßigen Abständen gegebenen technischen Beratung. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    (3)   Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission den Handel mit geregelten Stoffen sowie mit Produkten und Einrichtungen, die einen oder mehrere dieser Stoffe enthalten oder benötigen oder die damit hergestellt wurden, mit einem Nichtvertragsstaat des Protokolls erlauben, sofern auf einer Tagung der Vertragsparteien gemäß Artikel 4 Absatz 8 des Protokolls festgestellt wurde, dass der Nichtvertragsstaat alle Anforderungen des Protokolls erfüllt und diesbezügliche Daten nach Artikel 7 des Protokolls vorgelegt hat. Die Kommission handelt nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren.

    (4)   Vorbehaltlich eines Beschlusses gemäß Unterabsatz 2 gilt Absatz 1 für die nicht unter das Protokoll fallenden Gebiete in gleicher Weise wie für Nichtvertragsstaaten des Protokolls.

    Erfüllen die Behörden eines nicht unter das Protokoll fallenden Gebiets alle Anforderungen des Protokolls und haben sie diesbezüglich Daten nach Artikel 7 des Protokolls vorgelegt, so kann die Kommission beschließen, dass die Bestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Artikels teilweise oder in ihrer Gesamtheit in Bezug auf dieses Gebiet keine Anwendung finden.

    Die Kommission handelt nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren.

    Artikel 21

    Liste von Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder benötigen

    Spätestens bis zum 1. Januar 2010 stellt die Kommission als Anhaltspunkt für die Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine Liste von Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten könnten oder benötigen könnten, mit den dazugehörigen Codes der Kombinierten Nomenklatur zur Verfügung.

    KAPITEL V

    EMISSIONSKONTROLLE

    Artikel 22

    Rückgewinnung und Zerstörung bereits verwendeter geregelter Stoffe

    (1)   Geregelte Stoffe, die in Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, Lösungsmittel enthaltenden Einrichtungen oder Brandschutzvorrichtungen und Feuerlöschern enthalten sind, werden bei der Instandhaltung oder Wartung der genannten Einrichtungen oder vor deren Abbau oder Entsorgung zwecks Zerstörung, Recycling oder Aufarbeitung zurückgewonnen.

    (2)   Geregelte Stoffe und Produkte, die diese Stoffe enthalten, werden nur mit Hilfe der in Anhang VII aufgeführten zugelassenen Technologien zerstört oder im Falle von nicht in diesem Anhang genannten geregelten Stoffen mit Hilfe der umweltverträglichsten Zerstörungstechnologien, die keine übermäßigen Kosten verursachen, sofern der Einsatz dieser Technologien mit den gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Abfälle vereinbar ist und die zusätzlichen Anforderungen dieser Rechtsvorschriften eingehalten werden.

    (3)   Die Kommission kann Anhang VII ändern, um neuen technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

    Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    (4)   Geregelte Stoffe, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Produkten und Einrichtungen enthalten sind, werden mit Hilfe der in Absatz 2 genannten Technologien zwecks Zerstörung, Recycling oder Aufarbeitung zurückgewonnen, soweit dies technisch und wirtschaftlich machbar ist, oder werden mit Hilfe der in Absatz 2 genannten Technologien ohne vorherige Rückgewinnung zerstört.

    Die Kommission erstellt einen Anhang zu dieser Verordnung, in dem die Produkte und Einrichtungen aufgelistet sind, für die die Rückgewinnung von geregelten Stoffen oder die Zerstörung von Produkten und Einrichtungen ohne vorherige Rückgewinnung von geregelten Stoffen als technisch und wirtschaftlich machbar gilt, wobei sie, soweit angemessen, die anzuwendenden Techniken angibt. Zur Unterstützung jedes Entwurfs einer Maßnahme zur Erstellung dieses Anhangs wird eine vollständige wirtschaftliche Bewertung von Kosten und Nutzen beigefügt, die den jeweiligen Gegebenheiten der Mitgliedstaaten Rechnung trägt.

    Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung einschließlich durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    (5)   Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen zur Förderung der Rückgewinnung, des Recycling, der Aufarbeitung und der Zerstörung geregelter Stoffe und legen Mindestanforderungen an die Befähigung des betreffenden Personals fest.

    Die Kommission bewertet die von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen und kann unter Berücksichtigung dieser Bewertung und der technischen und anderen einschlägigen Informationen, soweit angemessen, Maßnahmen im Zusammenhang mit diesen Mindestanforderungen erlassen.

    Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    Artikel 23

    Undichtigkeiten und Emissionen geregelter Stoffe

    (1)   Die Unternehmen treffen alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen, um jegliche Undichtigkeiten und jegliche Emissionen von geregelten Stoffen zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

    (2)   Unternehmen, die Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen oder Brandschutzsysteme — einschließlich deren Kreisläufe — betreiben, die geregelte Stoffe enthalten, gewährleisten, dass die ortsfesten Anlagen oder Systeme,

    a)

    die eine Füllmenge von 3 kg oder mehr geregelte Stoffe enthalten, mindestens alle 12 Monate auf Undichtigkeiten überprüft werden; dies gilt nicht für Einrichtungen mit hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind und weniger als 6 kg geregelte Stoffe enthalten,

    b)

    die eine Füllmenge von 30 kg oder mehr geregelte Stoffe enthalten, mindestens alle sechs Monate auf Undichtigkeiten überprüft werden,

    c)

    die eine Füllmenge von 300 kg oder mehr geregelte Stoffe enthalten, mindestens alle drei Monate auf Undichtigkeiten überprüft werden,

    und dass alle entdeckten Undichtigkeiten so rasch wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen repariert werden.

    Die Einrichtung oder Vorrichtung wird innerhalb eines Monats nach Reparatur einer Undichtigkeit erneut auf Undichtigkeiten überprüft, um sicherzustellen, dass die Reparatur wirksam war.

    (3)   Die in Absatz 2 genannten Unternehmen führen Aufzeichnungen über Menge und Typ der nachgefüllten geregelten Stoffe und über die bei der Instandhaltung, Wartung und endgültigen Entsorgung der in Absatz 2 genannten Einrichtungen oder Vorrichtungen zurückgewonnenen Mengen. Sie führen ferner Aufzeichnungen über andere relevante Informationen, unter anderem zur Identifizierung des Unternehmens oder des technischen Personals, das die Instandhaltung oder Wartung vorgenommen hat, sowie über die Termine und Ergebnisse der durchgeführten Überprüfungen auf Undichtigkeiten. Diese Aufzeichnungen werden der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats und der Kommission auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

    (4)   Die Mitgliedstaaten legen Mindestanforderungen an die Befähigung des Personals fest, das Tätigkeiten nach Absatz 2 durchführt. Unter Berücksichtigung einer Bewertung dieser von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen und der technischen und anderen einschlägigen Informationen kann die Kommission Maßnahmen zur Harmonisierung dieser Mindestanforderungen erlassen.

    Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    (5)   Die Unternehmen treffen alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen, um jegliche Undichtigkeiten und jegliche Emissionen geregelter Stoffe, die als Ausgangsstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden, zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

    (6)   Die Unternehmen treffen alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen, um jegliche Undichtigkeiten und jegliche Emissionen geregelter Stoffe, die bei der Herstellung anderer chemischer Stoffe unbeabsichtigt erzeugt werden, zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

    (7)   Die Kommission kann eine Liste mit Techniken oder Praktiken festlegen, die von den Unternehmen anzuwenden sind, um Undichtigkeiten und die Emission geregelter Stoffe zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

    Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    KAPITEL VI

    NEUE STOFFE

    Artikel 24

    Neue Stoffe

    (1)   Die Produktion, die Einfuhr, das Inverkehrbringen, die Verwendung und die Ausfuhr neuer Stoffe des Anhangs II Teil A sind untersagt. Dieses Verbot gilt nicht für neue Stoffe, wenn sie als Ausgangsstoffe oder für Labor- und Analysezwecke verwendet werden, für Einfuhren zum Versand durch das Zollgebiet der Gemeinschaft oder Einfuhren nach den Verfahren der vorübergehenden Verwahrung, des Zolllagers oder der Freizone gemäß der Verordnung (EG) Nr. 450/2008, es sei denn, diese Einfuhren sind einer anderen zollrechtlichen Behandlung oder Verwendung gemäß der genannten Verordnung zugewiesen worden, oder für Ausfuhren nach zuvor befreiten Einfuhren.

    (2)   Die Kommission nimmt, soweit angemessen, Stoffe, die in Anhang II Teil B enthalten sind und von denen nachgewiesen wird, dass sie in erheblichen Mengen ausgeführt, eingeführt, hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, und die nach den Erkenntnissen des durch das Protokoll eingesetzten Ausschusses zur wissenschaftlichen Evaluierung ein beträchtliches Ozonabbaupotenzial aufweisen, in Anhang II Teil A auf und legt, soweit angemessen, etwaige Ausnahmen von Absatz 1 fest.

    Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    (3)   Im Lichte einschlägiger wissenschaftlicher Informationen nimmt die Kommission, soweit angemessen, Stoffe, die nicht geregelte Stoffe sind, aber nach den Erkenntnissen des durch das Protokoll eingesetzten Ausschusses zur wissenschaftlichen Evaluierung oder eines anderen anerkannten Gremiums von entsprechendem Niveau ein beträchtliches Ozonabbaupotenzial aufweisen, in Anhang II Teil B auf. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    KAPITEL VII

    AUSSCHUSS, BERICHTERSTATTUNG, INSPEKTION UND SANKTIONEN

    Artikel 25

    Ausschuss

    (1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

    (3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    Artikel 26

    Berichterstattung der Mitgliedstaaten

    (1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich bis zum 30. Juni auf elektronischem Wege folgende Angaben zum vorangegangenen Kalenderjahr:

    a)

    die für verschiedene Behandlungen für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport zugelassenen Methylbromidmengen gemäß Artikel 12 Absätze 2 und 3, die in ihrem Gebiet verwendet wurden, die Zwecke, für die Methylbromid verwendet wurde, und die Fortschritte, die bei der Evaluierung und dem Einsatz von Alternativen erzielt wurden;

    b)

    die Mengen der für kritische Verwendungszwecke installierten, verwendeten und gelagerten Halone gemäß Artikel 13 Absatz 1, die zur Verringerung ihrer Emissionen ergriffenen Maßnahmen und eine Schätzung dieser Emissionen sowie Fortschritte bei der Bewertung und Verwendung geeigneter Alternativstoffe;

    c)

    Fälle illegalen Handels, insbesondere diejenigen, die bei den gemäß Artikel 28 durchgeführten Inspektionen aufgedeckt wurden.

    (2)   Die Kommission legt nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren die Form fest, in der die Angaben gemäß Absatz 1 vorzulegen sind.

    (3)   Die Kommission kann Absatz 1 ändern.

    Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    Artikel 27

    Berichterstattung der Unternehmen

    (1)   Jedes Unternehmen übermittelt der Kommission mit Durchschrift an die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats jährlich bis zum 31. März für das abgelaufene Kalenderjahr für jeden geregelten Stoff und jeden in Anhang II aufgelisteten neuen Stoff die in den Absätzen 2 bis 6 aufgeführten Daten.

    (2)   Jeder Hersteller teilt Folgendes mit:

    a)

    seine Gesamtproduktion jedes Stoffes gemäß Absatz 1,

    b)

    jede vom Hersteller in der Gemeinschaft in den Verkehr gebrachte oder für den eigenen Bedarf verwendete Produktion (unter getrennter Angabe der Produktion zur Verwendung als Ausgangsstoff, Verarbeitungshilfsstoff oder zu sonstigen Zwecken),

    c)

    jede nach Artikel 10 Absatz 6 für wesentliche Labor- und Analysezwecke in der Gemeinschaft genehmigte Produktion,

    d)

    jede nach Artikel 10 Absatz 8 zur Deckung wesentlicher Labor- und Analysezwecke der Parteien genehmigte Produktion,

    e)

    jede nach Artikel 14 Absätze 2, 3 und 4 im Zusammenhang mit der industriellen Rationalisierung genehmigte Produktionserhöhung,

    f)

    jede Menge rezyklierter, aufgearbeiteter oder zerstörter Stoffe sowie die angewandte Zerstörungstechnik, einschließlich der nach Artikel 3 Nummer 14 als Nebenerzeugnis produzierten und zerstörten Menge,

    g)

    jede Art von Lagerbeständen,

    h)

    jeden Bezug von anderen Herstellern in der Gemeinschaft und jeden Verkauf an sie.

    (3)   Jeder Einführer teilt für jeden Stoff gemäß Absatz 1 Folgendes mit:

    a)

    jede in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Menge geregelter Stoffe unter getrennter Angabe der Einfuhren zur Verwendung als Ausgangsstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, zu gemäß Artikel 10 Absatz 6 genehmigten wesentlichen Labor- und Analysezwecken, für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport und zur Zerstörung. Einführer, die geregelte Stoffe zur Zerstörung eingeführt haben, teilen auch den tatsächlichen endgültigen Bestimmungsort bzw. die Bestimmungsorte jedes Stoffes mit und geben gesondert für jeden Bestimmungsort die Menge jedes Stoffes sowie Name und Adresse der Zerstörungsanlage an, an die der Stoff geliefert wurde,

    b)

    sämtliche Mengen, die im Rahmen anderer Zollverfahren eingeführt wurden, wobei die Zollverfahren und die festgelegten Verwendungszwecke gesondert anzugeben sind,

    c)

    jede zu Recycling- oder Aufarbeitungszwecken eingeführte Menge bereits verwendeter Stoffe gemäß Absatz 1,

    d)

    jede Art von Lagerbeständen,

    e)

    jeden Bezug von anderen Unternehmen in der Gemeinschaft und jeden Verkauf an sie,

    f)

    das ausführende Land.

    (4)   Jeder Ausführer teilt für jeden Stoff gemäß Absatz 1 Folgendes mit:

    a)

    jede Menge solcher aus der Gemeinschaft ausgeführter Stoffe unter getrennter Angabe der Ausfuhren nach Bestimmungsländern und der zur Verwendung als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe, für wesentliche Labor- und Analysezwecke, kritische Verwendungszwecke sowie für den Quarantänebereich und die Behandlung vor dem Transport ausgeführten Mengen,

    b)

    jede Art von Lagerbeständen,

    c)

    jeden Bezug von anderen Unternehmen in der Gemeinschaft und jeden Verkauf an sie,

    d)

    das Bestimmungsland.

    (5)   Jedes Unternehmen, das geregelte Stoffe gemäß Absatz 1 zerstört, die nicht unter Absatz 2 fallen, teilt Folgendes mit:

    a)

    alle Mengen solcher zerstörter Stoffe, einschließlich der Mengen in Produkten und Einrichtungen,

    b)

    alle zu zerstörenden Bestände solcher Stoffe, einschließlich der Mengen in Produkten und Einrichtungen,

    c)

    die angewendete Zerstörungstechnik.

    (6)   Jedes Unternehmen, das geregelte Stoffe als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe verwendet, teilt Folgendes mit:

    a)

    alle Mengen solcher geregelter Stoffe, die als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden,

    b)

    jede Art von Lagerbeständen dieser Stoffe,

    c)

    die beteiligten Prozesse und Emissionen.

    (7)   Vor dem 31. März jeden Jahres berichtet jeder Hersteller oder Einführer, der eine Lizenz gemäß Artikel 10 Absatz 6 besitzt, der Kommission über jeden Stoff, für den ihm eine Lizenz erteilt wurde, mit Durchschrift an die zuständige Behörde des beteiligten Mitgliedstaats über die Art der Verwendung, die während des vergangenen Jahres verbrauchten, gelagerten, rezyklierten, aufgearbeiteten oder zerstörten Mengen und die Mengen an Produkten und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder benötigen, und die in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht und/oder ausgeführt wurden.

    (8)   Die Kommission trifft geeignete Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der übermittelten Daten zu gewährleisten.

    (9)   Das Format der Berichte gemäß den Absätzen 1 bis 7 wird nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren festgelegt.

    (10)   Die Kommission kann die in den Absätzen 1 bis 7 festgelegten Berichterstattungsanforderungen ändern.

    Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    Artikel 28

    Überwachung

    (1)   Die Mitgliedstaaten führen nach einem risikobasierten Ansatz Inspektionen durch, um sicherzustellen, dass die Unternehmen die Vorschriften dieser Verordnung einhalten, einschließlich Inspektionen bei der Einfuhr und Ausfuhr geregelter Stoffe sowie von Produkten und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder benötigen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen die Untersuchungen durch, die die Kommission aufgrund dieser Verordnung für erforderlich hält.

    (2)   Wenn die Kommission und die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Untersuchung durchgeführt werden soll, eine entsprechende Vereinbarung treffen, unterstützen die Bediensteten der Kommission die Bediensteten dieser Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

    (3)   Zur Durchführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Verordnung kann die Kommission alle erforderlichen Informationen von den Regierungen und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie von Unternehmen einholen. Richtet die Kommission ein Informationsersuchen an ein Unternehmen, so übermittelt sie zugleich eine Durchschrift dieses Ersuchens an die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.

    (4)   Die Kommission fördert einen angemessenen Informationsaustausch und eine angemessene Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden untereinander sowie zwischen den nationalen Behörden und der Kommission anhand geeigneter Maßnahmen.

    Die Kommission trifft geeignete Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen zu gewährleisten.

    (5)   Auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats kann ein Mitgliedstaat Inspektionen von Unternehmen durchführen oder Ermittlungen bei Unternehmen einleiten, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an der illegalen Verbringung von geregelten Stoffen beteiligt sind, und die im Gebiet des jeweiligen Mitgliedstaats tätig sind.

    Artikel 29

    Sanktionen

    Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen spätestens bis zum 30. Juni 2011 mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.

    KAPITEL VIII

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 30

    Aufhebung

    Die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2010 aufgehoben.

    Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen.

    Artikel 31

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Straßburg am 16. September 2009.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    J. BUZEK

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    C. MALMSTRÖM


    (1)  ABl. C 100 vom 30.4.2009, S. 135.

    (2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. Juli 2009.

    (3)  ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1.

    (4)  ABl. L 297 vom 31.10.1988, S. 8.

    (5)  ABl. L 258 vom 26.9.2008, S. 68.

    (6)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

    (7)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

    (8)  ABl. L 307 vom 24.11.2003, S. 1.

    (9)  ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.

    (10)  ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.

    (11)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

    (12)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

    (13)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

    (14)  ABl. L 118 vom 27.4.2001, S. 41.

    (15)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    (16)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9. Die Richtlinie 2006/12/EG wird durch die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3) mit Wirkung vom 12. Dezember 2010 aufgehoben.

    (17)  ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20.

    (18)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24.


    ANHANG I

    GEREGELTE STOFFE

    Gruppe

    Stoff

    Ozonabbaupotenzial (1)

    Gruppe I

    CFCl3

    FCKW-11

    Trichlorfluormethan

    1,0

    CF2Cl2

    FCKW-12

    Dichlordifluormethan

    1,0

    C2F3Cl3

    FCKW-113

    Trichlortrifluorethan

    0,8

    C2F4Cl2

    FCKW-114

    Dichlortetrafluorethan

    1,0

    C2F5Cl

    FCKW-115

    Chlorpentafluorethan

    0,6

    Gruppe II

    CF3Cl

    FCKW-13

    Chlortrifluormethan

    1,0

    C2FCl5

    FCKW-111

    Pentachlorfluorethan

    1,0

    C2F2Cl4

    FCKW-112

    Tetrachlordifluorethan

    1,0

    C3FCl7

    FCKW-211

    Heptachlorfluorpropan

    1,0

    C3F2Cl6

    FCKW-212

    Hexachlordifluorpropan

    1,0

    C3F3Cl5

    FCKW-213

    Pentachlortrifluorpropan

    1,0

    C3F4Cl4

    FCKW-214

    Tetrachlortetrafluorpropan

    1,0

    C3F5Cl3

    FCKW-215

    Trichlorpentafluorpropan

    1,0

    C3F6Cl2

    FCKW-216

    Dichlorhexafluorpropan

    1,0

    C3F7Cl

    FCKW-217

    Chlorheptafluorpropan

    1,0

    Gruppe III

    CF2BrCl

    Halon-1211

    Bromchlordifluormethan

    3,0

    CF3Br

    Halon-1301

    Bromtrifluormethan

    10,0

    C2F4Br2

    Halon-2402

    Dibromtetrafluorethan

    6,0

    Gruppe IV

    CCl4

    CTC

    Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff)

    1,1

    Gruppe V

    C2H3Cl3  (2)

    1,1,1-TCA

    1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform)

    0,1

    Gruppe VI

    CH3Br

    Methylbromid

    Brommethan

    0,6

    Gruppe VII

    CHFBr2

    HFBKW-21 B2

    Dibromfluormethan

    1,00

    CHF2Br

    HFBKW-22 B1

    Bromdifluormethan

    0,74

    CH2FBr

    HFBKW-31 B1

    Bromfluormethan

    0,73

    C2HFBr4

    HFBKW-121 B4

    Tetrabromfluorethan

    0,8

    C2HF2Br3

    HFBKW-122 B3

    Tribromdifluorethan

    1,8

    C2HF3Br2

    HFBKW-123 B2

    Dibromtrifluorethan

    1,6

    C2HF4Br

    HFBKW-124 B1

    Bromtetrafluorethan

    1,2

    C2H2FBr3

    HFBKW-131 B3

    Tribromfluorethan

    1,1

    C2H2F2Br2

    HFBKW-132 B2

    Dibromdifluorethan

    1,5

    C2H2F3Br

    HFBKW-133 B1

    Bromtrifluorethan

    1,6

    C2H3FBr2

    HFBKW-141 B2

    Dibromfluorethan

    1,7

    C2H3F2Br

    HFBKW-142 B1

    Bromdifluorethan

    1,1

    C2H4FBr

    HFBKW-151 B1

    Bromfluorethan

    0,1

    C3HFBr6

    HFBKW-221 B6

    Hexabromfluorpropan

    1,5

    C3HF2Br5

    HFBKW-222 B5

    Pentabromdifluorpropan

    1,9

    C3HF3Br4

    HFBKW-223 B4

    Tetrabromtrifluorpropan

    1,8

    C3HF4Br3

    HFBKW-224 B3

    Tribromtetrafluorpropan

    2,2

    C3HF5Br2

    HFBKW-225 B2

    Dibrompentafluorpropan

    2,0

    C3HF6Br

    HFBKW-226 B1

    Bromhexafluorpropan

    3,3

    C3H2FBr5

    HFBKW-231 B5

    Pentabromfluorpropan

    1,9

    C3H2F2Br4

    HFBKW-232 B4

    Tetrabromdifluorpropan

    2,1

    C3H2F3Br3

    HFBKW-233 B3

    Tribromtrifluorpropan

    5,6

    C3H2F4Br2

    HFBKW-234 B2

    Dibromtetrafluorpropan

    7,5

    C3H2F5Br

    HFBKW-235 B1

    Brompentafluorpropan

    1,4

    C3H3FBr4

    HFBKW-241 B4

    Tetrabromfluorpropan

    1,9

    C3H3F2Br3

    HFBKW-242 B3

    Tribromdifluorpropan

    3,1

    C3H3F3Br2

    HFBKW-243 B2

    Dibromtrifluorpropan

    2,5

    C3H3F4Br

    HFBKW-244 B1

    Bromtetrafluorpropan

    4,4

    C3H4FBr3

    HFBKW-251 B1

    Tribromfluorpropan

    0,3

    C3H4F2Br2

    HFBKW-252 B2

    Dibromdifluorpropan

    1,0

    C3H4F3Br

    HFBKW-253 B1

    Bromtrifluorpropan

    0,8

    C3H5FBr2

    HFBKW-261 B2

    Dibromfluorpropan

    0,4

    C3H5F2Br

    HFBKW-262 B1

    Bromdifluorpropan

    0,8

    C3H6FBr

    HFBKW-271 B1

    Bromfluorpropan

    0,7

    Gruppe VIII

    CHFCl2

    HFCKW-21 (3)

    Dichlorfluormethan

    0,040

    CHF2Cl

    HFCKW-22 (3)

    Chlordifluormethan

    0,055

    CH2FCl

    HFCKW-31

    Chlorfluormethan

    0,020

    C2HFCl4

    HFCKW-121

    Tetrachlorfluorethan

    0,040

    C2HF2Cl3

    HFCKW-122

    Trichlordifluorethan

    0,080

    C2HF3Cl2

    HFCKW-123 (3)

    Dichlortrifluorethan

    0,020

    C2HF4Cl

    HFCKW-124 (3)

    Chlortetrafluorethan

    0,022

    C2H2FCl3

    HFCKW-131

    Trichlorfluorethan

    0,050

    C2H2F2Cl2

    HFCKW-132

    Dichlordifluorethan

    0,050

    C2H2F3Cl

    HFCKW-133

    Chlortrifluorethan

    0,060

    C2H3FCl2

    HFCKW-141

    Dichlorfluorethan

    0,070

    CH3CFCl2

    HFCKW-141b (3)

    1,1-Dichlor-1-fluorethan

    0,110

    C2H3F2Cl

    HFCKW-142

    Chlordifluorethan

    0,070

    CH3CF2Cl

    HFCKW-142b (3)

    1-Chlor-1,1-difluorethan

    0,065

    C2H4FCl

    HFCKW-151

    Chlorfluorethan

    0,005

    C3HFCl6

    HFCKW-221

    Hexachlorfluorpropan

    0,070

    C3HF2Cl5

    HFCKW-222

    Pentachlordifluorpropan

    0,090

    C3HF3Cl4

    HFCKW-223

    Tetrachlortrifluorpropan

    0,080

    C3HF4Cl3

    HFCKW-224

    Trichlortetrafluorpropan

    0,090

    C3HF5Cl2

    HFCKW-225

    Dichlorpentafluorpropan

    0,070

    CF3CF2CHCl2

    HFCKW-225ca (3)

    3,3-Dichlor-1,1,1,2,2-Pentafluorpropan

    0,025

    CF2ClCF2CHClF

    HFCKW-225cb (3)

    1,3-Dichlor-1,1,2,2,3-Pentafluorpropan

    0,033

    C3HF6Cl

    HFCKW-226

    Chlorhexafluorpropan

    0,100

    C3H2FCl5

    HFCKW-231

    Pentachlorfluorpropan

    0,090

    C3H2F2Cl4

    HFCKW-232

    Tetrachlordifluorpropan

    0,100

    C3H2F3Cl3

    HFCKW-233

    Trichlortrifluorpropan

    0,230

    C3H2F4Cl2

    HFCKW-234

    Dichlortetrafluorpropan

    0,280

    C3H2F5Cl

    HFCKW-235

    Chlorpentafluorpropan

    0,520

    C3H3FCl4

    HFCKW-241

    Tetrachlorfluorpropan

    0,090

    C3H3F2Cl3

    HFCKW-242

    Trichlordifluorpropan

    0,130

    C3H3F3Cl2

    HFCKW-243

    Dichlortrifluorpropan

    0,120

    C3H3F4Cl

    HFCKW-244

    Chlortetrafluorpropan

    0,140

    C3H4FCl3

    HFCKW-251

    Trichlorfluorpropan

    0,010

    C3H4F2Cl2

    HFCKW-252

    Dichlordifluorpropan

    0,040

    C3H4F3Cl

    HFCKW-253

    Chlortrifluorpropan

    0,030

    C3H5FCl2

    HFCKW-261

    Dichlorfluorpropan

    0,020

    C3H5F2Cl

    HFCKW-262

    Chlordifluorpropan

    0,020

    C3H6FCl

    HFCKW-271

    Chlorfluorpropan

    0,030

    Gruppe IX

    CH2BrCl

    BCM

    Chlorbrommethan

    0,12


    (1)  Diese Ozonabbaupotenziale sind Schätzungen aufgrund derzeitiger Erkenntnisse; sie werden anhand der von den Vertragsparteien gefassten Beschlüsse regelmäßig überprüft und revidiert.

    (2)  Diese Formel bezieht sich nicht auf 1,1,2-Trichlorethan.

    (3)  Kennzeichnet die kommerziell gängigsten Stoffe entsprechend dem Protokoll.


    ANHANG II

    NEUE STOFFE

    Teil A: Beschränkungen gemäß Artikel 24 Absatz 1 unterliegende Stoffe

    Stoffe

    Ozonabbaupotential

    CBr2F2

    Dibromdifluormethan (Halon-1202)

    1,25

    Teil B: Stoffe, für die eine Berichtspflicht gemäß Artikel 27 besteht

    Stoff

    Ozonabbaupotenzial (1)

    C3H7Br

    1-Brompropan (n-Propylbromid)

    0,02-0,10

    C2H5Br

    Bromethan (Ethylbromid)

    0,1-0,2

    CF3I

    Trifluoriodmethan (Trifluormethyliodid)

    0,01-0,02

    CH3Cl

    Chlormethan (Methylchlorid)

    0,02


    (1)  Diese Ozonabbaupotenziale sind Schätzungen aufgrund derzeitiger Erkenntnisse; sie werden anhand der von den Vertragsparteien gefassten Beschlüsse regelmäßig überprüft und revidiert.


    ANHANG III

    Verwendung geregelter Stoffe als Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Artikel 3 Nummer 12

    a)

    Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff zur Beseitigung von Stickstofftrichlorid bei der Herstellung von Chlor und Ätznatron;

    b)

    Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff für die Rückgewinnung von Chlor im Endgas bei der Chlorproduktion;

    c)

    Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von Chlorkautschuk;

    d)

    Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von Polyphenylenterephthalamid;

    e)

    Verwendung von FCKW-12 bei der photochemischen Synthese von Perfluorpolyetherpolyperoxid-Präkursoren von Z-Perfluorpolyethern und bifunktionellen Derivaten;

    f)

    Verwendung von FCKW-113 zur Zubereitung von Perfluorpolyetherdiolen mit hoher Funktionalität;

    g)

    Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von Cyclodim;

    h)

    Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen bei den unter den Buchstaben a bis g aufgeführten Prozessen, wenn die teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe zur Ersetzung von Fluorchlorkohlenwasserstoff oder Tetrachlorkohlenstoff verwendet werden.


    ANHANG IV

    Gruppen, Codes der Kombinierten Nomenklatur (1) und Beschreibungen der in Anhang I genannten Stoffe

    Gruppe

    KN-Code

    Beschreibung

    Gruppe I

    2903 41 00

    Trichlorfluormethan

    2903 42 00

    Dichlordifluormethan

    2903 43 00

    Trichlortrifluorethane

    2903 44 10

    Dichlortetrafluorethane

    2903 44 90

    Chlorpentafluorethan

    Gruppe II

    2903 45 10

    Chlortrifluormethan

    2903 45 15

    Pentachlorfluorethan

    2903 45 20

    Tetrachlordifluorethane

    2903 45 25

    Heptachlorfluorpropane

    2903 45 30

    Hexachlordifluorpropane

    2903 45 35

    Pentachlortrifluorpropane

    2903 45 40

    Tetrachlortetrafluorpropane

    2903 45 45

    Trichlorpentafluorpropane

    2903 45 50

    Dichlorhexafluorpropane

    2903 45 55

    Chlorheptafluorpropane

    Gruppe III

    2903 46 10

    Bromchlordifluormethan

    2903 46 20

    Bromtrifluormethan

    2903 46 90

    Dibromtetrafluorethane

    Gruppe IV

    2903 14 00

    Tetrachlorkohlenstoff

    Gruppe V

    2903 19 10

    1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform)

    Gruppe VI

    2903 39 11

    Brommethan (Methylbromid)

    Gruppe VII

    2903 49 30

    Hydrobromfluormethane, -ethane oder -propane

    Gruppe VIII

    2903 49 11

    Chlordifluormethan (HFCKW-22)

    2903 49 15

    1,1-Dichlor-1-fluorethan (HFCKW-141b)

    2903 49 19

    Andere Hydrochlorfluormethane, -ethane oder -propane (HFCKW)

    Gruppe IX

    ex 2903 49 80

    Chlorbrommethan

    Gemische

    3824 71 00

    Gemische, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) enthalten, auch teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW), Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) oder teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (HFKW) enthaltend

    3824 72 00

    Gemische, die Bromchlordifluormethan, Bromtrifluormethan oder Dibromtetrafluorethane enthalten

    3824 73 00

    Gemische, die teilhalogenierte Bromfluorkohlenwasserstoffe (HBFKW) enthalten

    3824 74 00

    Gemische, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW) enthalten, auch Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) oder teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (HFKW) enthaltend, aber keine vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) enthaltend

    3824 75 00

    Gemische, die Tetrachlorkohlenstoff enthalten

    3824 76 00

    Gemische, die 1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform) enthalten

    3824 77 00

    Gemische, die Brommethan (Methylbromid) oder Chlorbrommethan enthalten


    (1)  Ein „ex“ vor einer Codenummer bedeutet, dass dieser Untertitel auch für andere als in der Spalte „Beschreibung“ genannte Produkte gelten könnte.


    ANHANG V

    Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Weiterverteilung geregelter Stoffe für wesentliche Labor- und Analysezwecke gemäß Artikel 10 Absatz 3

    1.   Als geregelte Stoffe für wesentliche Labor- und Analysezwecke sind nur mit folgenden Reinheitsgraden hergestellte geregelte Stoffe zu verwenden:

    Stoffe

    %

    Tetrachlorkohlenstoff (Reagenzgrad)

    99,5

    1,1,1-Trichlorethan

    99,0

    FCKW 11

    99,5

    FCKW 13

    99,5

    FCKW 12

    99,5

    FCKW 113

    99,5

    FCKW 114

    99,5

    Andere geregelte Stoffe mit einem Siedepunkt P > 20 °C

    99,5

    Andere geregelte Stoffe mit einem Siedepunkt P < 20 °C

    99,0

    Diese reinen geregelten Stoffe können in der Folge von Herstellern, Lieferanten oder Vertreibern mit anderen durch das Protokoll geregelten oder nicht geregelten Chemikalien gemischt werden, wie dies für Labor- und Analysezwecke üblich ist.

    2.   Diese hochreinen Stoffe sowie Mischungen, die geregelte Stoffe enthalten, dürfen ausschließlich in wieder verschließbaren Behältern oder Hochdrucktanks mit einem Fassungsvermögen von weniger als drei Litern oder in Glasampullen mit einem Fassungsvermögen von höchstens 10 Millilitern transportiert werden; sie müssen klar als ozonschichtabbauende Stoffe gekennzeichnet sein, die nur für Labor- und Analysezwecke verwendet werden dürfen, und in der Kennzeichnung muss außerdem darauf hingewiesen werden, dass gebrauchte oder überschüssige Stoffe, soweit durchführbar, aufgefangen und rezykliert werden müssen. Die Stoffe sollten zerstört werden, sofern eine Rezyklierung nicht durchführbar ist.


    ANHANG VI

    KRITISCHE VERWENDUNGSZWECKE VON HALONEN

    Verwendung von Halon 1301:

    in Flugzeugen für den Schutz von Mannschaftsräumen, Maschinenhäusern, Frachträumen und Trockenbuchten, sowie zur Inertisierung von Treibstofftanks;

    in militärischen Land- und Wasserfahrzeugen zum Schutz von Mannschafts- und Maschinenräumen;

    zur Inertisierung von besetzten Räumen, in denen brennbare Flüssigkeiten und/oder entzündliche Gase freigesetzt werden können, im militärischen Bereich, im Erdöl- und Erdgassektor und in der Petrochemie sowie in bestehenden Frachtschiffen;

    für die Inertisierung von bestehenden bemannten Kommunikations- und Befehlszentren, die zur Verteidigung gehören oder anderweitig für die nationale Sicherheit wesentlich sind;

    für die Inertisierung von Räumen, in denen das Risiko einer Dispersion radioaktiver Stoffe bestehen könnte;

    in Anlagen des Ärmelkanal-Tunnels und damit verbundenen Einrichtungen und rollendem Eisenbahnmaterial.

    Verwendung von Halon 1211:

    in militärischen Land- und Wasserfahrzeugen zum Schutz von Mannschafts- und Maschinenräumen;

    in an Bord von Flugzeugen verwendeten Handfeuerlöschern und fest installierten Löschvorrichtungen für Maschinen;

    in Flugzeugen zum Schutz von Mannschaftsräumen, Maschinenhäusern, Frachträumen und Trockenbuchten (dry bays);

    in Feuerlöschgeräten für Löschmannschaften, die für den Selbstschutz am Anfang der Brandbekämpfung wesentlich sind;

    in Militär- und Polizeifeuerlöschern für Personen.

    Verwendung von Halon 2402, ausschließlich in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei:

    in Flugzeugen für den Schutz von Mannschaftsräumen, Maschinenhäusern, Frachträumen und Trockenbuchten (dry bays), sowie zur Inertisierung von Treibstofftanks;

    in militärischen Land- und Wasserfahrzeugen zum Schutz von Mannschafts- und Maschinenräumen;

    für die Inertisierung von besetzten Räumen, wo brennbare Flüssigkeiten und/oder entzündliche Gase freigesetzt werden können, im militärischen Bereich, im Erdöl- und Erdgassektor und in der Petrochemie sowie in bestehenden Frachtschiffen;

    für die Inertisierung von bestehenden bemannten Kommunikations- und Befehlszentren, die zur Verteidigung gehören oder anderweitig für die nationale Sicherheit wesentlich sind;

    für die Inertisierung von Räumen, in denen das Risiko einer Dispersion radioaktiver Stoffe bestehen könnte;

    in an Bord von Flugzeugen verwendeten Handfeuerlöschern und fest installierten Löschvorrichtungen für Maschinen;

    in Feuerlöschgeräten für Löschmannschaften, die für den Selbstschutz am Anfang der Brandbekämpfung wesentlich sind;

    in Militär- und Polizeifeuerlöschern für Personen.

    Verwendung von Halon 2402 nur in Bulgarien:

    in Flugzeugen für den Schutz von Mannschaftsräumen, Maschinenhäusern, Frachträumen und Trockenbuchten, sowie zur Inertisierung von Treibstofftanks;

    in militärischen Land- und Wasserfahrzeugen zum Schutz von Mannschafts- und Maschinenräumen.


    ANHANG VII

    ZERSTÖRUNGSTECHNOLOGIEN GEMÄß ARTIKEL 22 ABSATZ 1

    Anwendbarkeit

    Technologie

    Geregelte Stoffe (1)  (2)

    Verdünnte Quellen (3)

     

    Geregelte Stoffe in Anhang I Gruppen I, II, IV, V, VIII

    Halone in Anhang I Gruppe III

    Schäume

    Zerstörungs- und Abscheidegrad (DRE) (4)

    99,99 %

    99,99 %

    95 %

    Zementöfen

    Genehmigt (5)

    Nicht genehmigt

    Nicht zutreffend

    Verbrennung mittels Flüssigkeitseinspritzung

    Genehmigt

    Genehmigt

    Nicht zutreffend

    Gas-/Rauchoxidation

    Genehmigt

    Genehmigt

    Nicht zutreffend

    Verbrennung von festem Siedlungsabfall

    Nicht zutreffend

    Nicht zutreffend

    Genehmigt

    Spaltreaktoren

    Genehmigt

    Nicht genehmigt

    Nicht zutreffend

    Verbrennung im Drehrohrofen

    Genehmigt

    Genehmigt

    Genehmigt

    Argonplasmabogen

    Genehmigt

    Genehmigt

    Nicht zutreffend

    Induktiv gekoppeltes Radiofrequenzplasma

    Genehmigt

    Genehmigt

    Nicht zutreffend

    Mikrowellenplasma

    Genehmigt

    Nicht genehmigt

    Nicht zutreffend

    Stickstoffplasma

    Genehmigt

    Nicht genehmigt

    Nicht zutreffend

    Katalytische Dehalogenierung in der Gasphase

    Genehmigt

    Nicht genehmigt

    Nicht zutreffend

    Heißdampfreaktor

    Genehmigt

    Nicht genehmigt

    Nicht zutreffend


    (1)  Die im Folgenden nicht aufgeführten geregelten Stoffe werden unter Einsatz der umweltverträglichsten Zerstörungstechnologie, die keine übermäßigen Kosten verursacht, zerstört.

    (2)  Als konzentrierte Quellen gelten ungebrauchte, zurückgewonnene und aufgearbeitete ozonabbauende Stoffe.

    (3)  Als verdünnte Quellen gelten in der Grundmasse eines Feststoffes (z. B. Schäumen) enthaltene ozonabbauende Stoffe.

    (4)  Das DRE-Kriterium kennzeichnet die Leistungsfähigkeit der Technik, auf deren Grundlage die Technik zugelassen wird. Es gibt nicht immer die Tagesleistung wieder, die durch nationale Mindestnormen geregelt ist.

    (5)  Von den Vertragsparteien genehmigt.


    ANHANG VIII

    ENTSPRECHUNGSTABELLE

    Verordnung (EG) Nr. 2037/2000

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 1 und 2

    Artikel 2

    Artikel 3

    Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1

    Artikel 4 Absatz 1

    Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2

    Artikel 10 Absätze 2 und 4

    Artikel 3 Absatz 2 Ziffer i

    Artikel 4

    Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii Unterabsatz 1

    Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii Unterabsatz 2

    Artikel 12 Absatz 3

    Artikel 3 Absatz 3

    Artikel 11 Absatz 1

    Artikel 3 Absatz 4

    Artikel 10 Absatz 6 Satz 1

    Artikel 3 Absatz 5

    Artikel 10 Absatz 7

    Artikel 3 Absatz 6

    Artikel 3 Absatz 7

    Artikel 10 Absatz 8

    Artikel 3 Absatz 8

    Artikel 14 Absatz 2

    Artikel 3 Absatz 9

    Artikel 14 Absatz 3

    Artikel 3 Absatz 10

    Artikel 14 Absatz 4

    Artikel 4 Absatz 1

    Artikel 5 Absatz 1

    Artikel 4 Absatz 2 Ziffer i

    Artikel 5 Absatz 1

    Artikel 4 Absatz 2 Ziffer ii

    Artikel 4 Absatz 2 Ziffer iii Unterabsatz 1

    Artikel 12 Absätze 1 und 2

    Artikel 4 Absatz 2 Ziffer iii Unterabsatz 2

    Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 4 Absatz 2 Ziffer iii Unterabsatz 3

    Artikel 12 Absatz 2

    Artikel 4 Absatz 2 Ziffer iv

    Artikel 4 Absatz 3 Ziffer i

    Artikel 5 Absatz 1

    Artikel 4 Absatz 3 Ziffer ii

    Artikel 4 Absatz 3 Ziffer iii

    Artikel 4 Absatz 3 Ziffer iv

    Artikel 4 Absatz 4 Ziffer i Buchstabe a

    Artikel 9

    Artikel 4 Absatz 4 Ziffer i Buchstabe b erster Gedankenstrich

    Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1

    Artikel 4 Absatz 4 Ziffer i Buchstabe b zweiter Gedankenstrich

    Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 3

    Artikel 4 Absatz 4 Ziffer ii

    Artikel 4 Absatz 4 Ziffer iii

    Artikel 4 Absatz 4 Ziffer iv Satz 1

    Artikel 13 Absatz 1

    Artikel 4 Absatz 4 Ziffer iv Satz 2

    Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 4 Absatz 4 Ziffer v

    Artikel 6 Absatz 2

    Artikel 4 Absatz 5

    Artikel 14 Absatz 1

    Artikel 4 Absatz 6

    Artikel 6

    Artikel 4 Absatz 6

    Artikel 5 Absatz 1

    Artikel 5 Absatz 1

    Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a

    Artikel 11 Absatz 2

    Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b

    Artikel 7 Absatz 1

    Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c

    Artikel 8 Absatz 1

    Artikel 5 Absatz 3

    Artikel 5 Absatz 4 Satz 1

    Artikel 11 Absatz 8

    Artikel 5 Absatz 4 Satz 2

    Artikel 5 Absatz 5

    Artikel 5 Absatz 6

    Artikel 5 Absatz 7

    Artikel 11 Absatz 8

    Artikel 6 Absatz 1 Satz 1

    Artikel 15 Absatz 3

    Artikel 6 Absatz 1 Satz 2

    Artikel 6 Absatz 2

    Artikel 6 Absatz 3

    Artikel 18 Absatz 3

    Artikel 6 Absatz 4

    Artikel 18 Absatz 5

    Artikel 6 Absatz 5

    Artikel 18 Absatz 9

    Artikel 7

    Artikel 16 Absatz 1

    Artikel 8

    Artikel 20 Absatz 1

    Artikel 9 Absatz 1

    Artikel 20 Absatz 1

    Artikel 9 Absatz 2

    Artikel 21

    Artikel 10

    Artikel 20 Absatz 2

    Artikel 11 Absatz 1

    Artikel 17 Absätze 1 und 2

    Artikel 11 Absatz 2

    Artikel 20 Absatz 1

    Artikel 11 Absatz 3

    Artikel 20 Absatz 1

    Artikel 11 Absatz 4

    Artikel 12 Absatz 1

    Artikel 17 Absatz 4

    Artikel 12 Absatz 2

    Artikel 18 Absatz 4

    Artikel 12 Absatz 3

    Artikel 18 Absatz 5

    Artikel 12 Absatz 4

    Artikel 18 Absätze 3 und 4

    Artikel 13

    Artikel 20 Absatz 3

    Artikel 14

    Artikel 20 Absatz 4

    Artikel 15

    Artikel 16 Absatz 1

    Artikel 22 Absatz 1

    Artikel 16 Absatz 2

    Artikel 16 Absatz 3

    Artikel 22 Absatz 3

    Artikel 16 Absatz 4

    Artikel 16 Absatz 5

    Artikel 22 Absatz 5

    Artikel 16 Absatz 6

    Artikel 16 Absatz 7

    Artikel 17

    Artikel 23

    Artikel 18

    Artikel 25

    Artikel 19

    Artikel 25

    Artikel 20 Absatz 1

    Artikel 28 Absatz 3

    Artikel 20 Absatz 2

    Artikel 28 Absatz 3

    Artikel 20 Absatz 3

    Artikel 28 Absatz 1

    Artikel 20 Absatz 4

    Artikel 28 Absatz 2

    Artikel 20 Absatz 5

    Artikel 28 Absatz 4

    Artikel 21

    Artikel 29

    Artikel 22

    Artikel 24

    Artikel 23

    Artikel 30

    Artikel 24

    Artikel 31

    Anhang I

    Anhang I

    Anhang III

    Anhang IV

    Anhang IV

    Anhang V

    Anhang VI

    Anhang III

    Anhang VII

    Anhang VI


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