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Document 32009R0979

    Verordnung (EG) Nr. 979/2009 der Kommission vom 20. Oktober 2009 zur Festsetzung der Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 1. bis 7. Oktober 2009 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf solche Lizenzen

    ABl. L 275 vom 21.10.2009, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/979/oj

    21.10.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 275/3


    VERORDNUNG (EG) Nr. 979/2009 DER KOMMISSION

    vom 20. Oktober 2009

    zur Festsetzung der Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 1. bis 7. Oktober 2009 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf solche Lizenzen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung bestimmter gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Mengen, für die bei den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 vom 1. bis 7. Oktober 2009 Einfuhrlizenzen beantragt wurden, überschreiten die unter der laufenden Nummer 09.4320 verfügbare Menge.

    (2)

    Daher sollte in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 ein Zuteilungskoeffizient für Lizenzen im Bezug auf die laufende Nummer 09.4320 festgesetzt werden. Die Einreichung weiterer Einfuhrlizenzanträge für diese laufende Nummer wird in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 bis zum Ende des Wirtschaftsjahres ausgesetzt —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    1.   Die Mengen, für die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 vom 1. bis 7. Oktober 2009 Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden, werden mit den Zuteilungskoeffizienten gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung multipliziert.

    2.   Die Einreichung weiterer Lizenzanträge für die im Anhang aufgeführten laufenden Nummern wird bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2009/10 ausgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 20. Oktober 2009

    Für die Kommission

    Jean-Luc DEMARTY

    Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

    (3)  ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 82.


    ANHANG

    Zucker – Zugeständnisse CXL

    Wirtschaftsjahr 2009/10

    Vom 1.10.2009 bis 7.10.2009 eingereichte Anträge

    Laufende Nr.

    Land

    Zuteilungskoeffizient

    (%)

    Weitere Anträge

    09.4317

    Australien

     

    09.4318

    Brasilien

     

    09.4319

    Kuba

     

    09.4320

    Andere Drittländer

    10,3842

    Ausgesetzt

    09.4321

    Indien

     (1)

     

    Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


    Balkan-Zucker

    Wirtschaftsjahr 2009/10

    Vom 1.10.2009 bis 7.10.2009 eingereichte Anträge

    Laufende Nr.

    Land

    Zuteilungskoeffizient

    (%)

    Weitere Anträge

    09.4324

    Albanien

     

    09.4325

    Bosnien und Herzegowina

     (2)

     

    09.4326

    Serbien, Montenegro und Kosovo (3)

     (2)

     

    09.4327

    Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

     

    09.4328

    Kroatien

     (2)

     

    Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


    Zucker – außerordentliche und industrielle Einfuhr

    Wirtschaftsjahr 2009/10

    Vom 1.10.2009 bis 7.10.2009 eingereichte Anträge

    Laufende Nr.

    Einfuhrart

    Zuteilungskoeffizient

    (%)

    Weitere Anträge

    09.4380

    Außerordentlich

     

    09.4390

    Industriell

     (4)

     

    Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


    (1)  Nicht anwendbar: Die Anträge überschreiten nicht die verfügbaren Mengen und es wird diesen in vollem Umfang stattgegeben.

    (2)  Nicht anwendbar: Die Anträge überschreiten nicht die verfügbaren Mengen und es wird diesen in vollem Umfang stattgegeben.

    (3)  Kosovo gemäß der Resolution 1244/1999 des UN-Sicherheitsrates.

    (4)  Nicht anwendbar: Die Anträge überschreiten nicht die verfügbaren Mengen und es wird diesen in vollem Umfang stattgegeben.


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