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Document 32009R0924

    Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 266 vom 9.10.2009, p. 11–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/08/2021; Aufgehoben durch 32021R1230

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/924/oj

    9.10.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 266/11


    VERORDNUNG (EG) Nr. 924/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 16. September 2009

    über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes zu ermöglichen und den grenzüberschreitenden Handel innerhalb der Gemeinschaft zu vereinfachen, muss sichergestellt werden, dass für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro die gleichen Entgelte erhoben werden wie für entsprechende Euro-Zahlungen innerhalb eines Mitgliedstaats. Dieser Grundsatz der Gleichheit der Entgelte wurde in der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro (4) festgelegt und gilt für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro bis zu 50 000 EUR bzw. dem entsprechenden Betrag in schwedischen Kronen.

    (2)

    Im Bericht der Kommission vom 11. Februar 2008 über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro wurde bestätigt, dass dank der Anwendung der genannten Verordnung die Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge in Euro auf den Stand der Entgelte für Inlandszahlungen abgesunken sind und die europäische Zahlungsverkehrsbranche dazu ermutigt wurde, die erforderlichen Anstrengungen zum Aufbau einer gemeinschaftsweiten Zahlungsinfrastruktur zu unternehmen.

    (3)

    Im Bericht der Kommission wurden die praktischen Probleme untersucht, die bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 aufgetreten sind. Als Ergebnis wurde eine Reihe von Änderungen der genannten Verordnung vorgeschlagen, um die bei der Überprüfung festgestellten Probleme zu beheben. Diese Probleme betreffen die Beeinträchtigung des Zahlungsverkehrsbinnenmarktes durch uneinheitliche Meldepflichten für zahlungsbilanzstatistische Zwecke, die Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 angesichts eines Mangels an benannten zuständigen nationalen Behörden, das Fehlen außergerichtlicher Schlichtungsstellen für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Verordnung und die Tatsache, dass Lastschriften nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen.

    (4)

    Die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (5) bietet eine zeitgemäße Rechtsgrundlage für die Schaffung eines gemeinschaftsweiten Zahlungsverkehrsbinnenmarktes. Aus Gründen der rechtlichen Kohärenz zwischen den beiden Rechtsakten sollten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001, insbesondere die Begriffsbestimmungen, entsprechend geändert werden.

    (5)

    Die Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 erfasst grenzüberschreitende Überweisungen und grenzüberschreitende elektronische Zahlungsvorgänge. Um in Übereinstimmung mit dem Ziel der Richtlinie 2007/64/EG auch grenzüberschreitende Lastschriften zu ermöglichen, sollte der Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 erweitert werden. Für Zahlungsinstrumente wie Schecks, die hauptsächlich oder ausschließlich in Papierform bestehen, empfiehlt es sich derzeit noch nicht, den Grundsatz der Gleichheit der Entgelte anzuwenden, da sie sich naturgemäß nicht so effizient bearbeiten lassen wie elektronische Zahlungen.

    (6)

    Der Grundsatz der Gleichheit der Entgelte sollte für Zahlungen gelten, die in Papierform oder in bar ausgelöst oder abgeschlossen und im Zuge der Zahlungsausführungskette elektronisch verarbeitet werden, außer für Schecks; er sollte auch für alle Entgelte gelten, die direkt oder indirekt mit einem Zahlungsvorgang verbunden sind, einschließlich von Entgelten, die mit einem Vertrag in Zusammenhang stehen, mit Ausnahme von Entgelten für Währungsumrechnungen. Indirekte Entgelte sind unter anderem Entgelte für die Einrichtung eines Dauerauftrags oder Entgelte für die Benutzung von Zahlungskarten oder von Debit- oder Kreditkarten, die für innerstaatliche und grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge innerhalb der Gemeinschaft identisch sein sollten.

    (7)

    Um eine Fragmentierung der Zahlungsverkehrsmärkte zu verhindern, empfiehlt es sich, den Grundsatz der Gleichheit der Entgelte anzuwenden. Deshalb sollte für jede Kategorie grenzüberschreitender Zahlungsvorgänge eine Inlandszahlung bestimmt werden, die die gleichen oder sehr ähnliche Merkmale wie der grenzüberschreitende Zahlungsvorgang aufweist. Für die Bestimmung der Inlandszahlung, die einer grenzüberschreitenden Zahlung entspricht, sollten unter anderem folgende Kriterien herangezogen werden können: die Art und Weise der Auftragserteilung, der Ausführung und des Abschlusses der Zahlung, der Automatisierungsgrad, eine etwaige Zahlungsgarantie, der Status des Kunden und die Beziehung zum Zahlungsdienstleister oder das benutzte Zahlungsinstrument gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 23 der Richtlinie 2007/64/EG. Diese Kriterien sollten nicht als erschöpfend betrachtet werden.

    (8)

    Die zuständigen Behörden sollten Leitlinien zur Bestimmung der entsprechenden Zahlungen erstellen, wenn sie dies für erforderlich halten. Die Kommission sollte — gegebenenfalls mit Unterstützung des Zahlungsverkehrsausschusses — angemessene Orientierungen geben und die zuständigen Behörden unterstützen.

    (9)

    Die Ausführung grenzüberschreitender Zahlungsvorgänge durch die Zahlungsdienstleister sollte vereinfacht werden. Zu diesem Zweck sollte die Standardisierung vorangetrieben und insbesondere die Verwendung der internationalen Kontonummer (IBAN) und der Bankleitzahl (BIC) gefördert werden. Deshalb sollten den Zahlungsdienstnutzern von den Zahlungsdienstleistern hinreichende Informationen über die IBAN und die BIC des betreffenden Kontos bereitgestellt werden.

    (10)

    Unterschiedliche Meldepflichten für zahlungsbilanzstatistische Zwecke, von denen ausschließlich grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge betroffen sind, behindern die Vollendung eines Zahlungsverkehrsbinnenmarktes, insbesondere im Rahmen des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (SEPA). Vor dem Hintergrund des SEPA wäre es deshalb ratsam, bis zum 31. Oktober 2011 erneut zu bewerten, ob die Abschaffung dieser Pflicht zur Meldung der Zahlungsverkehrsdaten der Banken angemessen ist. Um eine kontinuierliche, zeitnahe und effiziente Bereitstellung der Zahlungsbilanzstatistiken zu gewährleisten, sollte sichergestellt werden, dass frei verfügbare Zahlungsdaten wie IBAN, BIC und die Beträge der Zahlungsvorgänge oder grundlegende, aggregierte Zahlungsdaten für verschiedene Zahlungsinstrumente noch erfasst werden können, sofern die Datenerfassung vollständig automatisiert werden kann und die automatisierte Zahlungsverarbeitung nicht behindert. Diese Verordnung berührt nicht die Meldepflichten für andere Regelungszwecke, wie beispielsweise zur Prävention von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung, oder für steuerliche Zwecke.

    (11)

    Derzeit werden bei den bestehenden innerstaatlichen Lastschriftverfahren unterschiedliche Geschäftsmodelle zugrunde gelegt. Zur Erleichterung der Einführung des SEPA-Lastschriftverfahrens bedarf es eines gemeinsamen Geschäftsmodells und einer größeren Rechtsklarheit bei den multilateralen Interbankenentgelten. In Bezug auf grenzüberschreitende Lastschriften könnte dies ausnahmsweise dadurch erreicht werden, dass für das multilaterale Interbankenentgelt während eines Übergangszeitraums ein Höchstbetrag pro Zahlungsvorgang festgesetzt wird. Es sollte den Parteien einer multilateralen Vereinbarung jedoch freistehen, einen niedrigeren Betrag festzulegen oder sich auf ein multilaterales Interbankenentgelt von null zu einigen. Für innerstaatliche SEPA-Lastschriften kann das gleiche innerstaatliche Interbankenentgelt oder eine andere zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers vereinbarte Vergütung der Banken untereinander, wie sie vor dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung bestanden haben, zugrunde gelegt werden. Sollte ein solches innerstaatliches multilaterales Interbankenentgelt oder eine anderweitig vereinbarte innerstaatliche Vergütung während der Übergangszeit gekürzt oder abgeschafft werden, z. B. aufgrund der Anwendung des Wettbewerbsrechts, so sollten die geänderten Modalitäten während der Übergangszeit auf die innerstaatlichen SEPA-Lastschriften angewandt werden. Unterliegt die Lastschrift einer bilateralen Vereinbarung, sollten deren Bestimmungen jedoch Vorrang vor sämtlichen Abkommen über multilaterale Interbankenentgelte oder andere Vergütungen haben. Die Branche kann die während der Übergangszeit gewährte Rechtssicherheit dazu nutzen, ein gemeinsames, langfristiges Geschäftsmodell für die Handhabung der SEPA-Lastschrift zu entwickeln und zu vereinbaren. Nach Ablauf der Übergangszeit sollte es eine langfristige Lösung für das Geschäftsmodell der SEPA-Lastschrift in Übereinstimmung mit dem EG-Wettbewerbsrecht und dem Rechtsrahmen der Gemeinschaft geben. Die Kommission beabsichtigt, im Rahmen eines nachhaltigen Dialogs mit dem Bankensektor und auf der Grundlage von Beiträgen der relevanten Marktteilnehmer so bald wie möglich Leitlinien für objektive und messbare Kriterien zur Beurteilung der Übereinstimmung einer solchen multilateralen Vergütung der Banken untereinander, die multilaterale Interbankenentgelte umfassen könnte, mit dem EG-Wettbewerbsrecht und dem Rechtsrahmen der Gemeinschaft herauszugeben.

    (12)

    Damit eine Lastschrift ausgeführt werden kann, muss das Konto des Zahlers erreichbar sein. Zur Förderung der erfolgreichen Einführung der SEPA-Lastschriften ist es daher von entscheidender Bedeutung, dass alle Zahlerkonten, die bereits für bestehende Inlandslastschriften in Euro erreichbar sind, dies auch für SEPA-Lastschriften sind; andernfalls werden Zahler und Zahlungsempfänger die Vorteile des grenzüberschreitenden Lastschrifteinzugs nicht nutzen können. Falls das Konto des Zahlers im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens nicht zugänglich ist, können sich der Zahler (Schuldner) und der Zahlungsempfänger (Gläubiger) die Vorteile, die die neuen Möglichkeiten der Zahlung im Wege des Lastschrifteinzugs bieten, nicht zunutze machen. Dies ist besonders in Fällen wichtig, in denen der Zahlungsempfänger Lastschrifteinzüge gesammelt, beispielsweise auf monatlicher oder vierteljährlicher Basis für Stromrechnungen oder Rechnungen für andere Versorgungsleistungen, und nicht für jeden Kunden einzeln einleitet. Wenn die Gläubiger nicht alle ihre Schuldner in einem einzigen Vorgang erreichen können, ist ein zusätzliches manuelles Eingreifen erforderlich, was die Kosten in die Höhe treiben dürfte. Besteht für den Zahlungsdienstleister des Zahlers somit keine Verpflichtung zur Erreichbarkeit, so führt dies zu einer geringeren Effizienz des Lastschrifteinzugs und einer Beschränkung des Wettbewerbs auf gesamteuropäischer Ebene. Angesichts des besonderen Charakters von Lastschriften zwischen Unternehmen sollte dies jedoch nur für die Standardvariante des SEPA-Lastschriftverfahrens und nicht für das SEPA-Lastschriftverfahren für Geschäftskunden gelten. Die Verpflichtung zur Erreichbarkeit schließt das Recht eines Zahlungsdienstleisters ein, in Übereinstimmung mit den für das Lastschriftverfahren geltenden Vorschriften, etwa zur Ablehnung, Verweigerung oder Rückgabe eines Zahlungsvorgangs, eine Lastschriftzahlung nicht auszuführen. Außerdem sollte die Verpflichtung zur Erreichbarkeit nicht für diejenigen Zahlungsdienstleister gelten, die zwar die Erlaubnis besitzen, das Lastschriftgeschäft auszuüben und Lastschriften auszuführen, diese Tätigkeit aber nicht gewerbsmäßig betreiben.

    (13)

    Angesichts der technischen Anforderungen, die im Hinblick auf die Erreichbarkeit zu erfüllen sind, muss ein Zahlungsdienstleister außerdem über genügend Zeit verfügen, um die nötigen Vorbereitungen für die Einhaltung der Verpflichtung zur Erreichbarkeit treffen zu können. Die Zahlungsdienstleister sollten daher ab dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung über eine Übergangszeit von höchstens einem Jahr verfügen, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Da Zahlungsdienstleister aus den nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten umfangreichere Vorbereitungsarbeiten durchführen müssten, sollte für sie die Anwendung der Verpflichtung zur Erreichbarkeit um höchstens fünf Jahre ab dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung verschoben werden dürfen. Zahlungsdienstleister, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, der den Euro innerhalb von vier Jahren nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung als seine Währung einführt, sollten jedoch verpflichtet werden, der Verpflichtung zur Erreichbarkeit innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Beitritts des betreffenden Mitgliedstaats zum Euro-Währungsgebiet nachzukommen.

    (14)

    Die zuständigen Behörden sollten die erforderlichen Befugnisse erhalten, um ihren Überwachungsaufgaben effizient nachkommen und alle notwendigen Maßnahmen treffen zu können, damit gewährleistet ist, dass die Zahlungsdienstleister diese Verordnung einhalten.

    (15)

    Um im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung den Beschwerdeweg zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten angemessene und wirksame Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren sowie Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister schaffen. Zudem sollten zuständige Behörden und außergerichtliche Schlichtungsstellen benannt werden, indem entweder bestehende Einrichtungen benannt werden, soweit dies angebracht ist, oder neue Einrichtungen geschaffen werden.

    (16)

    Zuständige Behörden und außergerichtliche Schlichtungsstellen müssen in der Gemeinschaft aktiv zusammenarbeiten, damit grenzübergreifende Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Verordnung reibungslos und zügig beigelegt werden können. Diese Zusammenarbeit sollte in Form einer wechselseitigen Erteilung von Auskünften über das Recht oder die Rechtspraxis innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs oder gegebenenfalls in Form einer Abgabe oder Übernahme von Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren erfolgen können.

    (17)

    Die Mitgliedstaaten müssen in ihrem innerstaatlichen Recht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung vorsehen.

    (18)

    Die Ausweitung des Geltungsbereichs dieser Verordnung auf andere Währungen als den Euro würde insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der erfassten Zahlungsvorgänge eindeutige Vorteile bieten. Deshalb sollte ein Anmeldeverfahren geschaffen werden, das es auch Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als ihre Währung eingeführt haben, ermöglicht, diese Verordnung auf grenzüberschreitende Zahlungen in ihrer Landeswährung anzuwenden. Länder, die dieses Verfahren bereits anwenden, sollten jedoch keine neue Anmeldung vorlegen müssen.

    (19)

    Die Kommission sollte einen Bericht über die Angemessenheit der Abschaffung der zahlungsbilanzstatistisch begründeten innerstaatlichen Meldepflichten erstellen. Die Kommission sollte ferner einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vorlegen, in dem insbesondere die Verwendung von IBAN und BIC zur Vereinfachung von Zahlungen innerhalb der Gemeinschaft und Veränderungen des Marktes im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmungen über Lastschriften bewertet werden. Im Rahmen des Ausbaus des SEPA sollte in einem solchen Bericht auch geprüft werden, ob die Obergrenze von 50 000 EUR, für die derzeit der Grundsatz der Gleichheit der Entgelte gilt, angemessen ist.

    (20)

    Die Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 sollte aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit aufgehoben werden.

    (21)

    Um insbesondere im Hinblick auf die Transparenz der Bedingungen und Informationsanforderungen für Zahlungsdienste und auf die Rechte und Pflichten bei der Bereitstellung und Nutzung von Zahlungsdiensten rechtliche Kohärenz zwischen dieser Verordnung und der Richtlinie 2007/64/EG zu gewährleisten, sollte diese Verordnung ab dem 1. November 2009 gelten. Den Mitgliedstaaten sollte für den Erlass von Maßnahmen zur Einführung von Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung eine Frist bis zum 1. Juni 2010 gewährt werden.

    (22)

    Da die Ziele dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand und Geltungsbereich

    (1)   In dieser Verordnung werden Bestimmungen über grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb der Gemeinschaft festgelegt, um sicherzustellen, dass für grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb der Gemeinschaft die gleichen Entgelte erhoben werden wie für Zahlungen in der gleichen Währung innerhalb eines Mitgliedstaats.

    (2)   Diese Verordnung gilt im Einklang mit der Richtlinie 2007/64/EG für grenzüberschreitende Zahlungen, die in Euro oder einer Landeswährung der Mitgliedstaaten getätigt werden, die gemäß Artikel 14 ihren Beschluss, die Anwendung dieser Verordnung auf ihre Landeswährung auszudehnen, mitgeteilt haben.

    (3)   Diese Verordnung gilt nicht für Zahlungen, die Zahlungsdienstleister auf eigene Rechnung oder für Rechnung anderer Zahlungsdienstleister vornehmen.

    (4)   Die Artikel 6, 7 und 8 enthalten Vorschriften für Lastschriften, die zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers in Euro getätigt werden.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    1.

    „grenzüberschreitende Zahlung“ einen elektronisch verarbeiteten Zahlungsvorgang, der von einem Zahler oder von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelöst wird und bei dem der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässig sind;

    2.

    „Inlandszahlung“ einen elektronisch verarbeiteten Zahlungsvorgang, der von einem Zahler oder von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelöst wird und bei dem der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig sind;

    3.

    „Zahler“ eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet oder — falls kein Zahlungskonto vorhanden ist — eine natürliche oder juristische Person, die den Auftrag für einen Zahlungsvorgang erteilt;

    4.

    „Zahlungsempfänger“ eine natürliche oder juristische Person, die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag als Empfänger erhalten soll;

    5.

    „Zahlungsdienstleister“ eine der in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2007/64/EG genannten Kategorien juristischer Personen oder eine in Artikel 26 dieser Richtlinie genannte natürliche oder juristische Person, jedoch mit Ausnahme der Institute, die in Artikel 2 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (6) genannt sind und für die ein Mitgliedstaat die in Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2007/64/EG vorgesehene Ausnahme gewährt hat;

    6.

    „Zahlungsdienstnutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt;

    7.

    „Zahlungsvorgang“ die Bereitstellung, den Transfer oder die Abhebung eines Geldbetrags, ausgelöst von einem Zahler oder von einem oder über einen Zahlungsempfänger, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger;

    8.

    „Zahlungsauftrag“ einen Auftrag, den ein Zahler oder Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt;

    9.

    „Entgelt“ ein Entgelt, das ein Zahlungsdienstleister vom Zahlungsdienstnutzer erhebt und das direkt oder indirekt mit einem Zahlungsvorgang verbunden ist;

    10.

    „Geldbetrag“ Banknoten und Münzen, Giralgeld und elektronisches Geld im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (7);

    11.

    „Verbraucher“ eine natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

    12.

    „Kleinstunternehmen“ ein Unternehmen, das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Zahlungsdienstvertrags ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 und Artikel 2 Absätze 1 und 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (8) ist;

    13.

    „Interbankenentgelt“ ein zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers für jede Lastschrift gezahltes Entgelt;

    14.

    „Lastschrift“ einen vom Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers aufgrund einer Zustimmung des Zahlers zu einem Zahlungsvorgang, die der Zahler gegenüber dem Zahlungsempfänger, dessen Zahlungsdienstleister oder seinem eigenen Zahlungsdienstleister erteilt;

    15.

    „Lastschriftverfahren“ gemeinsame Regeln, Verfahren und Normen, die zwischen den Zahlungsdienstleistern für die Ausführung von Lastschriften vereinbart wurden.

    Artikel 3

    Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen und entsprechende Inlandszahlungen

    (1)   Zahlungsdienstleister erheben von einem Zahlungsdienstnutzer für grenzüberschreitende Zahlungen bis zu einem Betrag von 50 000 EUR die gleichen Entgelte wie sie sie von Zahlungsdienstnutzern für entsprechende Inlandszahlungen in gleicher Höhe und in der gleichen Währung erheben.

    (2)   Bei der Berechnung der Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen für die Zwecke von Absatz 1 muss der Zahlungsdienstleister die entsprechende Inlandszahlung bestimmen.

    Die zuständigen Behörden erstellen Leitlinien zur Bestimmung der entsprechenden Inlandszahlungen, wenn sie dies für erforderlich halten. Die zuständigen Behörden arbeiten im Rahmen des gemäß Artikel 85 Absatz 1 der Richtlinie 2007/64/EG eingesetzten Zahlungsverkehrsausschusses aktiv zusammen, um die Kohärenz der Leitlinien für entsprechende Inlandszahlungen sicherzustellen.

    (3)   Hat ein Mitgliedstaat seinen Beschluss, die Anwendung dieser Verordnung auf seine Landeswährung auszudehnen, gemäß Artikel 14 mitgeteilt, so kann eine Inlandszahlung in der Währung dieses Mitgliedstaats als eine einer grenzüberschreitenden Zahlung in Euro entsprechende Zahlung betrachtet werden.

    (4)   Diese Verordnung gilt nicht für Entgelte für Währungsumrechnungen.

    Artikel 4

    Maßnahmen zur Erleichterung der automatischen Zahlungsabwicklung

    (1)   Der Zahlungsdienstleister teilt dem Zahlungsdienstnutzer gegebenenfalls die IBAN des Zahlungsdienstnutzers und die BIC des Zahlungsdienstleisters mit.

    Der Zahlungsdienstleister gibt zudem gegebenenfalls die IBAN des Zahlungsdienstnutzers und die BIC des Zahlungsdienstleisters auf den Kontoauszügen oder auf einer Anlage dazu an.

    Der Zahlungsdienstleister stellt dem Zahlungsdienstnutzer für die Bereitstellung von Informationen nach diesem Absatz kein Entgelt in Rechnung.

    (2)   Je nach Art des betreffenden Zahlungsvorgangs teilt

    a)

    der Zahler für Zahlungsvorgänge, die er selbst auslöst, dem Zahlungsdienstleister auf Anfrage die IBAN des Zahlungsempfängers und die BIC des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers mit;

    b)

    der Zahlungsempfänger für Zahlungsvorgänge, die er selbst auslöst, dem Zahlungsdienstleister auf Anfrage die IBAN des Zahlers und die BIC des Zahlungsdienstleisters des Zahlers mit.

    (3)   Der Zahlungsdienstleister kann dem Zahlungsdienstnutzer über das gemäß Artikel 3 Absatz 1 erhobene Entgelt hinausgehende Entgelte in Rechnung stellen, wenn der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister den Auftrag zur Ausführung des Zahlungsvorgangs ohne Angabe von IBAN und BIC gemäß Absatz 2 dieses Artikels erteilt. Diese Entgelte müssen angemessen und an den anfallenden Kosten ausgerichtet sein. Sie werden zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer vereinbart. Der Zahlungsdienstleister muss dem Zahlungsdienstnutzer die Höhe der zusätzlichen Entgelte rechtzeitig, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch eine solche Vereinbarung gebunden ist, mitteilen.

    (4)   Je nach Art des betreffenden Zahlungsvorgangs teilt ein Lieferant von Waren bzw. ein Dienstleister, der unter diese Verordnung fallende Zahlungen akzeptiert, bei der Rechnungsstellung für Waren und Dienstleistungen in der Gemeinschaft seinen Kunden seine IBAN und die BIC seines Zahlungsdienstleisters mit.

    Artikel 5

    Zahlungsbilanzstatistisch begründete Meldepflichten

    (1)   Die Mitgliedstaaten heben mit Wirkung vom 1. Januar 2010 zahlungsbilanzstatistisch begründete innerstaatliche Pflichten der Zahlungsdienstleister zur Meldung von Zahlungsverkehrsdaten im Zusammenhang mit Zahlungsvorgängen ihrer Kunden bis zu 50 000 EUR auf.

    (2)   Unbeschadet von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten weiterhin aggregierte Daten oder andere relevante, ohne weiteres verfügbare Informationen erfassen, sofern diese Erfassung keinen Einfluss auf die vollautomatische Zahlungsabwicklung hat und die Zahlungsdienstleister die Daten vollautomatisch erfassen können.

    Artikel 6

    Interbankenentgelt für grenzüberschreitende Lastschriften

    Falls keine bilaterale Vereinbarung zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers besteht, findet auf jede grenzüberschreitende Lastschrift, die vor dem 1. November 2012 ausgeführt wird, ein vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers an den Zahlungsdienstleister des Zahlers zu entrichtendes multilaterales Interbankenentgelt von 0,088 EUR Anwendung, es sei denn, dass zwischen den betreffenden Zahlungsdienstleistern ein geringeres multilaterales Interbankenentgelt vereinbart worden ist.

    Artikel 7

    Interbankenentgelt für Inlandslastschriften

    (1)   Findet zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers für Inlandslastschriften, die vor dem 1. November 2009 ausgeführt werden, ein multilaterales Interbankenentgelt oder eine anderweitig vereinbarte Vergütung Anwendung, so wird dieses multilaterale Interbankenentgelt oder diese anderweitig vereinbarte Vergütung unbeschadet der Absätze 2 und 3 auf alle vor dem 1. November 2012 ausgeführten Inlandslastschriften angewandt.

    (2)   Wird ein solches multilaterales Interbankenentgelt oder eine solche anderweitig vereinbarte Vergütung vor dem 1. November 2012 gekürzt oder abgeschafft, so gilt diese Kürzung oder Abschaffung für alle Inlandslastschriften, die vor diesem Datum ausgeführt werden.

    (3)   Besteht für Inlandslastschriften eine bilaterale Vereinbarung zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers, so werden auf diese Inlandslastschriften, die vor dem 1. November 2012 ausgeführt werden, die Absätze 1 und 2 nicht angewandt.

    Artikel 8

    Erreichbarkeit für Lastschriften

    (1)   Ein Zahlungsdienstleister eines Zahlers, der für eine auf Euro lautende, auf das Zahlungskonto dieses Zahlers gezogene Inlandslastschrift erreichbar ist, hat im Einklang mit dem Lastschriftverfahren für Lastschriften in Euro erreichbar zu sein, die von einem Zahlungsempfänger über einen in einem beliebigen Mitgliedstaat ansässigen Zahlungsdienstleister ausgelöst werden.

    (2)   Absatz 1 gilt nur für Lastschriften, die für die Verbraucher nach dem Lastschriftverfahren verfügbar sind.

    (3)   Die Zahlungsdienstleister kommen den Anforderungen der Absätze 1 und 2 ab dem 1. November 2010 nach.

    (4)   Ungeachtet von Absatz 3 kommen Zahlungsdienstleister, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, der den Euro nicht als seine Währung eingeführt hat, den Anforderungen der Absätze 1 und 2 für Lastschriften in Euro ab dem 1. November 2014 nach. Wird der Euro jedoch in einem dieser Mitgliedstaaten vor dem 1. November 2013 als Währung eingeführt, kommt der in diesem Mitgliedstaat ansässige Zahlungsdienstleister den Anforderungen der Absätze 1 und 2 binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Beitritts des betreffenden Mitgliedstaats zum Euro-Währungsgebiet nach.

    Artikel 9

    Zuständige Behörden

    Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die für die Sicherstellung der Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich sind.

    Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission diese zuständigen Behörden bis zum 29. April 2010. Sie teilen der Kommission unverzüglich jede spätere Änderung mit, die diese Behörden betrifft.

    Die Mitgliedstaten können bestehende Einrichtungen als zuständige Behörden benennen.

    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden die Einhaltung dieser Verordnung wirksam zu überwachen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, um diese Einhaltung sicherzustellen.

    Artikel 10

    Beschwerdeverfahren für Verstöße gegen diese Verordnung

    (1)   Die Mitgliedstaaten schaffen Verfahren, die es den Zahlungsdienstnutzern und anderen interessierten Parteien ermöglichen, bei den zuständigen Behörden wegen mutmaßlicher Verstöße der Zahlungsdienstleister gegen diese Verordnung Beschwerde einzulegen.

    Die Mitgliedstaaten können hierzu bestehende Verfahren anwenden oder ausdehnen.

    (2)   Unbeschadet des Rechts, nach dem innerstaatlichen Prozessrecht vor Gericht zu klagen, weist die zuständige Behörde die Partei, die die Beschwerde eingereicht hat, gegebenenfalls auf die nach Artikel 11 eingerichteten außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren hin.

    Artikel 11

    Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren

    (1)   Die Mitgliedstaaten schaffen angemessene und wirksame außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstnutzern und ihren Zahlungsdienstleistern über aus dieser Verordnung erwachsende Rechte und Pflichten. Für diese Zwecke werden von den Mitgliedstaaten bestehende Einrichtungen benannt, soweit dies angebracht ist, oder neue Einrichtungen geschaffen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission diese Einrichtungen bis zum 29. April 2010. Sie teilen der Kommission unverzüglich jede spätere Änderung mit, die diese Einrichtungen betrifft.

    (3)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass dieser Artikel nur für Zahlungsdienstnutzer gilt, bei denen es sich um Verbraucher oder Kleinstunternehmen handelt. In diesem Fall unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission entsprechend.

    Artikel 12

    Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

    Die in den Artikeln 9 und 11 genannten zuständigen Behörden und außergerichtlichen Schlichtungsstellen der Mitgliedstaaten arbeiten bei der Lösung grenzübergreifender Streitigkeiten aktiv und zügig zusammen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Zusammenarbeit tatsächlich erfolgt.

    Artikel 13

    Sanktionen

    Unbeschadet des Artikels 17 legen die Mitgliedstaaten bis zum 1. Juni 2010 für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bestimmungen bis zum 29. Oktober 2010 mit und melden ihr unverzüglich spätere Änderungen, die diese betreffen.

    Artikel 14

    Anwendung auf andere Währungen als den Euro

    (1)   Ein Mitgliedstaat, der den Euro nicht als seine Währung eingeführt hat und beschließt, die Anwendung dieser Verordnung mit Ausnahme der Artikel 6, 7 und 8 auf seine Landeswährung auszudehnen, teilt dies der Kommission mit. Diese Mitteilung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Ausweitung des Geltungsbereichs dieser Verordnung wird vierzehn Tage nach dieser Veröffentlichung wirksam.

    (2)   Ein Mitgliedstaat, der den Euro nicht als seine Währung eingeführt hat und beschließt, die Anwendung der Artikel 6, 7 oder 8 oder einer beliebigen Kombination dieser Artikel auf seine Landeswährung anzuwenden, teilt dies der Kommission mit. Diese Mitteilung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Ausweitung des Geltungsbereichs der Artikel 6, 7 oder 8 wird vierzehn Tage nach dieser Veröffentlichung wirksam.

    (3)   Mitgliedstaaten, die am 29. Oktober 2010 das Mitteilungsverfahren gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 bereits abgeschlossen haben, brauchen keine Mitteilung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu unterbreiten.

    Artikel 15

    Überprüfung

    (1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Europäischen Zentralbank bis zum 31. Oktober 2011 einen Bericht über die Angemessenheit der Abschaffung der zahlungsbilanzstatistisch begründeten innerstaatlichen Meldepflichten vor. Sie fügt diesem Bericht gegebenenfalls einen Vorschlag bei.

    (2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Europäischen Zentralbank bis zum 31. Oktober 2012 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor und fügt diesem Bericht gegebenenfalls einen Vorschlag bei. Dieser Bericht berücksichtigt insbesondere folgende Aspekte:

    a)

    die Nutzung von IBAN und BIC bei der Automatisierung von Zahlungen,

    b)

    die Angemessenheit der in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen Obergrenze, und

    c)

    die Marktentwicklungen im Zusammenhang mit der Anwendung der Artikel 6, 7 und 8.

    Artikel 16

    Aufhebung von Rechtsakten

    Die Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 wird mit Wirkung vom 1. November 2009 aufgehoben.

    Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

    Artikel 17

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. November 2009.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Straßburg am 16. September 2009.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    J. BUZEK

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    C. MALMSTRÖM


    (1)  Stellungnahme vom 24. März 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  ABl. C 21 vom 28.1.2009, S. 1.

    (3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 24. April 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. Juli 2009.

    (4)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 13.

    (5)  ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1.

    (6)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

    (7)  ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 39.

    (8)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.


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