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Document 32009R0732

Verordnung (EG) Nr. 732/2009 der Kommission vom 10. August 2009 zur 111. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

ABl. L 208 vom 12.8.2009, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/732/oj

12.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 732/2009 DER KOMMISSION

vom 10. August 2009

zur 111. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. In dieser Liste wurde auch Herr Uthman Omar Mahmoud geführt.

(2)

Das Gericht erster Instanz hat die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 am 11. Juni 2009 (2) für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Omar Mohammed Othman betrifft.

(3)

Bevor das Urteil des Gerichts erster Instanz erging, hatte die Kommission eine Mitteilung (3) an Herrn Uthman Omar Mahmoud veröffentlicht, um ihn davon in Kenntnis zu setzen, dass der Al-Qaida- and Taliban-Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen die Gründe für seine Aufnahme in die Liste vorgelegt hatte, die ihm auf Antrag mitgeteilt würden, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich zu diesen Gründen zu äußern. Die Gründe für die Aufnahme in die Liste wurden Herrn Uthman Omar Mahmoud dann mit Schreiben vom 12. Juni 2009 unter der Anschrift seines Rechtsanwalts mit der Bitte übermittelt, sich bis zum 14. Juli 2009 zu äußern.

(4)

Die Kommission hat keine Stellungnahme der in der Liste geführten Person zu den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste erhalten.

(5)

Herr Uthman Omar Mahmoud wird in der vom Al-Qaida- and Taliban-Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen aufgestellten Liste der Personen, Gruppen und Organisationen geführt, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollten.

(6)

Herr Uthman Omar Mahmoud sollte daher in die Liste in Anhang I aufgenommen werden.

(7)

Der Sanktionsausschuss hat am 24. März 2009 die Angaben zur Person geändert. Die über Herrn Uthman Omar Mahmoud veröffentlichten Informationen (4) sollten daher aktualisiert werden.

(8)

Angesichts des präventiven Charakters und der Ziele des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen nach der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sowie der Notwendigkeit, die berechtigten Interessen der Wirtschaftsbeteiligten, die auf die Rechtmäßigkeit der für nichtig erklärten Verordnung vertraut haben, zu schützen, sollte diese Verordnung mit Wirkung vom 30. Mai 2002 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 30. Mai 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 2009

Für die Kommission

Eneko LANDÁBURU

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.

(2)  Urteil in der Rechtssache T-318/01, Omar Mohammed Othman gegen Rat (noch nicht in der Sammlung veröffentlicht).

(3)  ABl. C 80 vom 3.4.2009, S. 12.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 374/2008 (ABl. L 113 vom 25.4.2008, S. 15).


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

Unter „Natürliche Personen“ wird der folgende Eintrag angefügt:

„Uthman Omar Mahmoud (auch: a) Uthman, Al-Samman, b) Uthman, Umar, c) Al-Filistini, d) Abu Qatada, e) Takfiri, Abu Umr, f) Abu Umar, Abu Omar, g) Umar, Abu Umar, h) Abu Ismail). Geburtsdatum: a) 30.12.1960, b) 13.12.1960. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.10.2001. Sonstige Informationen: bis zum Abschluss des Ausweisungsverfahrens im Vereinigten Königreich in Haft (Stand: März 2009).“


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