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Document 32009R0579
Commission Regulation (EC) No 579/2009 of 2 July 2009 fixing the complementary quantity of raw cane sugar originating in the ACP States and India for supply to refineries in the period from 1 October 2008 to 30 September 2009
Verordnung (EG) Nr. 579/2009 der Kommission vom 2. Juli 2009 zur Festsetzung der ergänzenden Menge Rohrrohzucker mit Ursprung in den AKP-Staaten und Indien zur Versorgung der Raffinerien im Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2009
Verordnung (EG) Nr. 579/2009 der Kommission vom 2. Juli 2009 zur Festsetzung der ergänzenden Menge Rohrrohzucker mit Ursprung in den AKP-Staaten und Indien zur Versorgung der Raffinerien im Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2009
ABl. L 173 vom 3.7.2009, p. 3–3
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010
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3.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 173/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 579/2009 DER KOMMISSION
vom 2. Juli 2009
zur Festsetzung der ergänzenden Menge Rohrrohzucker mit Ursprung in den AKP-Staaten und Indien zur Versorgung der Raffinerien im Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2009
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 153 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 153 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird die Erhebung von Einfuhrzöllen auf Rohrrohzucker mit Ursprung in den in Anhang XIX derselben Verordnung aufgeführten Staaten für die ergänzende Menge ausgesetzt, die erforderlich ist, um für das Wirtschaftsjahr 2008/2009 eine angemessene Versorgung der Gemeinschaftsraffinerien zu gewährleisten. |
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(2) |
Diese ergänzende Menge ist gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/2007, 2007/2008 und 2008/2009 (2) anhand einer gemeinschaftlichen Vorbilanz der Rohzuckerversorgung zu berechnen. Für das Wirtschaftsjahr 2008/2009 erweist es sich aufgrund dieser Vorbilanz als notwendig, eine ergänzende Menge Rohzucker einzuführen, um den Bedarf der Gemeinschaftsraffinerien zu decken. |
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(3) |
Damit die Gemeinschaftsraffinerien über ausreichende Rohzuckerbestände verfügen können, um ihren traditionellen Versorgungsbedarf zu decken, sind die ergänzenden Mengen so auf die betreffenden Drittländer aufzuteilen, dass eine vollständige Lieferung gewährleistet wird. Für Indien erscheint es angebracht, eine Ausgangsmenge von 10 000 Tonnen beizubehalten. Hinsichtlich des restlichen Versorgungsbedarfs ist eine Gesamtmenge für die AKP-Staaten festzusetzen, die sich gemeinsam verpflichtet haben, untereinander Verfahren für die Aufteilung dieser Mengen festzulegen, um eine angemessene Versorgung der Raffinerien sicherzustellen. |
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(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2009 beläuft sich die in Artikel 153 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte ergänzende Menge zur Raffination bestimmten Rohrrohzuckers des KN-Codes 1701 11 10 auf
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a) |
127 547 Tonnen, ausgedrückt als Weißzucker, mit Ursprung in den in Anhang XIX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Staaten außer Indien; |
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b) |
10 000 Tonnen, ausgedrückt als Weißzucker, mit Ursprung in Indien. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Juli 2009
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission