EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32009R0545
Regulation (EC) No 545/2009 of the European Parliament and of the Council of 18 June 2009 amending Regulation (EEC) No 95/93 on common rules for the allocation of slots at Community airports
Verordnung (EG) Nr. 545/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft
Verordnung (EG) Nr. 545/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft
ABl. L 167 vom 29.6.2009, p. 24–25
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
29.6.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 167/24 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 545/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 18. Juni 2009
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die weltweite Wirtschafts- und Finanzkrise hat schwerwiegende Auswirkungen auf die Tätigkeiten von Luftfahrtunternehmen. Während der Flugplanperiode Winter 2008/2009 hat sie zu einem starken Rückgang des Luftverkehrs geführt. Ebenso wird die Flugplanperiode Sommer 2009 durch die Wirtschaftskrise beeinträchtigt werden. |
(2) |
Damit Luftfahrtunternehmen ihren Anspruch auf Zeitnischen, die ihnen für die Flugplanperiode Sommer 2009 zugewiesen waren, nicht durch die Nichtinanspruchnahme von Zeitnischen verlieren, ist klar und eindeutig festzustellen, dass diese Flugplanperiode durch die Wirtschaftskrise beeinträchtigt ist. |
(3) |
Die Kommission sollte die Auswirkungen der Wirtschaftskrise auf die Luftverkehrsbranche auch weiterhin analysieren. Sollte sich die Wirtschaftslage vor der Flugplanperiode Winter 2009/2010 weiter verschlechtern, könnte die Kommission einen Vorschlag zur Verlängerung der in dieser Verordnung enthaltenen Regelung während der Flugplanperiode Winter 2010/2011 vorlegen. Einem solchen Vorschlag sollte eine umfassende Folgenabschätzung vorausgehen, in der die möglichen Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Verbraucher analysiert werden; ein solcher Vorschlag sollte nur dann unterbreitet werden, wenn er Teil eines Vorschlags für eine generelle Überarbeitung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (3) ist, damit derzeitige Unzulänglichkeiten bei der Zuweisung von Zeitnischen behoben werden und eine optimale Nutzung der knappen Kapazitäten auf überlasteten Flughäfen gewährleistet wird. |
(4) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 95/93 sollte daher dringend entsprechend geändert werden. Diese Änderung hat keine Auswirkungen auf die Befugnisse der Kommission im Rahmen der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 95/93 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 10a erhält folgende Fassung: „Artikel 10a Im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 akzeptieren die Koordinatoren, dass Luftfahrtunternehmen ein Anrecht auf die Abfolgen von Zeitnischen für die Flugplanperiode Sommer 2010 haben, die ihnen im Einklang mit der vorliegenden Verordnung zu Beginn der Flugplanperiode Sommer 2009 zugewiesen waren.“ |
2. |
Artikel 10b wird gestrichen. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 18. Juni 2009.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
Š. FÜLE
(1) Stellungnahme vom 24. März 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Juni 2009.
(3) ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 1.