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Document 32009R0138

    Verordnung (EG) Nr. 138/2009 der Kommission vom 18. Februar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen

    ABl. L 48 vom 19.2.2009, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/08/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R1238

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/138/oj

    19.2.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 48/3


    VERORDNUNG (EG) Nr. 138/2009 DER KOMMISSION

    vom 18. Februar 2009

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 28 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist eine Beihilfe für die private Lagerhaltung für bestimmte italienische Käsesorten zu gewähren.

    (2)

    Die Verordnung (EG) Nr. 2659/94 der Kommission (2) enthält die Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung bestimmter italienischer Käsesorten.

    (3)

    Mit Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission (3) wurde die Verordnung (EG) Nr. 2659/94 aufgehoben, die jedoch weiterhin Anwendung findet auf Verträge, die im Rahmen derselben Verordnung vor dem 1. März 2009 geschlossen wurden.

    (4)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 72/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 zur Anpassung der gemeinsamen Agrarpolitik durch Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 320/2006, (EG) Nr. 1405/2006, (EG) Nr. 1234/2007, (EG) Nr. 3/2008 und (EG) Nr. 479/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1883/78, (EWG) Nr. 1254/89, (EWG) Nr. 2247/89, (EWG) Nr. 2055/93, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 2596/97, (EG) Nr. 1182/2005 und (EG) Nr. 315/2007 (4) wird die in Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehene Beihilfe für die private Lagerhaltung italienischer Käsesorten aufgehoben. Diese Aufhebung wird am 1. April 2009 wirksam.

    (5)

    Für einen Zeitraum von einem Monat (1. März bis 31. März 2009) gilt somit die Verordnung (EG) Nr. 826/2008 für die Beihilfe für die private Lagerhaltung bestimmter italienischer Käsesorten. Diese Verordnung enthält nicht alle hierfür erforderlichen Durchführungsbestimmungen. Daher müsste eine neue Verordnung über die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung bestimmter italienischer Käsesorten gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erlassen werden. Diese neue Verordnung würde nur einen Monat gelten.

    (6)

    Um die Wirksamkeit der Regelung zu wahren und den Verwaltungsaufwand der Marktbeteiligten und der einzelstaatlichen Behörden zu verringern, erscheint es daher zweckmäßiger, den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2659/94 auf Verträge auszudehnen, die im Rahmen derselben Verordnung vor dem 1. April 2009 geschlossen wurden.

    (7)

    Die Verordnung (EG) Nr. 826/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

    (8)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die Gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 42 Absatz 2 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 erhält folgende Fassung:

    „Sie findet jedoch weiterhin Anwendung auf Verträge, die vor dem 1. April 2009 im Rahmen der aufgehobenen Verordnung geschlossen wurden.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 18. Februar 2009

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 284 vom 1.11.1994, S. 26.

    (3)  ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 3.

    (4)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 1.


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