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Document 32009R0130
Commission Regulation (EC) No 130/2009 of 13 February 2009 excluding ICES Subdivisions 27 and 28.2 from certain fishing effort limitations and recording obligations for 2009, pursuant to Council Regulation (EC) No 1098/2007 establishing a multiannual plan for the cod stocks in the Baltic Sea and the fisheries exploiting those stocks
Verordnung (EG) Nr. 130/2009 der Kommission vom 13. Februar 2009 zum Ausschluss der ICES-Untergebiete 27 und 28.2 von bestimmten Fischereiaufwandsbeschränkungen und Erfassungsverpflichtungen 2009 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen
Verordnung (EG) Nr. 130/2009 der Kommission vom 13. Februar 2009 zum Ausschluss der ICES-Untergebiete 27 und 28.2 von bestimmten Fischereiaufwandsbeschränkungen und Erfassungsverpflichtungen 2009 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen
ABl. L 44 vom 14.2.2009, p. 4–4
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
14.2.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 44/4 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 130/2009 DER KOMMISSION
vom 13. Februar 2009
zum Ausschluss der ICES-Untergebiete 27 und 28.2 von bestimmten Fischereiaufwandsbeschränkungen und Erfassungsverpflichtungen 2009 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 779/97 (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2,
gestützt auf die von Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland und Schweden vorgelegten Berichte,
gestützt auf die Stellungnahme des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 enthält Bestimmungen zur Festsetzung von Fischereiaufwandsbeschränkungen für die Dorschbestände der Ostsee und zur Erfassung der diesbezüglichen Fischereiaufwandsdaten. |
(2) |
Auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 sind mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1322/2008 des Rates (2) Fischereiaufwandsbeschränkungen für 2009 in der Ostsee festgesetzt worden. |
(3) |
Gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 kann die Kommission die ICES-Untergebiete 27 und 28.2 vom Anwendungsbereich bestimmter Fischereiaufwandsbeschränkungen und Erfassungsverpflichtungen ausnehmen, wenn die Dorschfänge im letzten Berichtszeitraum eine bestimmte Schwelle unterschritten haben. |
(4) |
Unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Berichte und der Gutachten des STECF sind die ICES-Untergebiete 27 und 28.2 im Jahr 2009 vom Anwendungsbereich dieser Fischereiaufwandsbeschränkungen und Erfassungsverpflichtungen auszunehmen. |
(5) |
Der in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 festgesetzte Termin für den endgültigen Beschluss über die Notwendigkeit des Ausschlusses des jeweiligen ICES-Untergebiets konnte nicht eingehalten werden, weil die jüngsten von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Informationen berücksichtigt werden und sich die wissenschaftlichen Gutachten auf möglichst genaue Informationen stützen sollten. |
(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1322/2008 gilt ab dem 1. Januar 2009. Um die Kohärenz mit der genannten Verordnung sicherzustellen, sollte die vorliegende Verordnung rückwirkend ab demselben Zeitpunkt gelten. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 8 Absätze 3, 4 und 5 sowie Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 gelten nicht für die ICES-Untergebiete 27 und 28.2.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Februar 2009
Für die Kommission
Joe BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1.
(2) ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 1.