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Document 32009L0155

    Richtlinie 2009/155/EG der Kommission vom 30. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich des für den Wirkstoff Metazachlor verlangten Reinheitsgrades (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 314 vom 1.12.2009, p. 72–72 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/06/2011

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/155/oj

    1.12.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 314/72


    RICHTLINIE 2009/155/EG DER KOMMISSION

    vom 30. November 2009

    zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich des für den Wirkstoff Metazachlor verlangten Reinheitsgrades

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach einer Prüfung, bei der das Vereinigte Königreich berichterstattender Mitgliedstaat war, wurde der Wirkstoff Metazachlor mit der Richtlinie 2008/116/EG der Kommission (2) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen. In der Richtlinie 2008/116/EG ist für diesen Wirkstoff ein Höchstgehalt von 0,01 % für die Verarbeitungsverunreinigung Toluen festgelegt. Dieser Gehalt wurde auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Spezifikation ermittelt.

    (2)

    Der Antragsteller hat um eine Änderung der Richtlinie 91/414/EWG ersucht, wonach der Höchstgehalt auf 0,05 % angehoben werden soll. Er hat entsprechende Angaben zur Begründung seines Antrags übermittelt. Am 2. Februar 2009 legte der berichterstattende Staat ein Addendum (3) zum Entwurf des Bewertungsberichts vor, in dem es heißt, dass ein Höchstgehalt von 0,05 % kein zusätzliches Risiko neben den Risiken darstellt, die die Kommission in ihrem Beurteilungsbericht für diesen Wirkstoff bereits berücksichtigt hat.

    (3)

    Der Höchstgehalt an Toluen als Verarbeitungsverunreinigung von Metazachlor sollte demnach auf 0,05 % angehoben werden.

    (4)

    Daher sollte die Richtlinie 91/414/EWG entsprechend geändert werden.

    (5)

    Da die vorliegende Richtlinie ab dem gleichen Tag Anwendung finden sollte wie die Richtlinie 2008/116/EG, sollte sie baldmöglichst in Kraft treten.

    (6)

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Anhang I Zeile 223 (Metazachlor) Spalte 4 (Reinheit) der Richtlinie 91/414/EWG wird die Angabe „0,01 %“ durch „0,05 %“ ersetzt.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Januar 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

    Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Februar 2010 an.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 30. November 2009

    Für die Kommission

    Androulla VASSILIOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

    (2)  ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 86.

    (3)  Addendum 2 — Januar 2009 — zu Ausgabe 4 Anhang C des Berichts und Vorschlag für eine Entscheidung, die das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG an die Kommission gerichtet hat.


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